Abtei lung I
A-484/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter André Moser,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Konsortium A._______, c/o B._______ AG,
bestehend aus:
1. C._______, 6403 Küssnacht am Rigi,
2. D._______ AG,
3. E._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Oliver Bucher,
Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8,
p.A. Rechtsanwalt Martin Brauen, Präsident,
Niederlenzerstrasse 27, PF 2278, 5600 Lenzburg 2,
Vorinstanz.
Rechtsverzögerungsbeschwerde.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Konsortium A._______, bestehend aus C._______,
D._______ AG und E._______ (nachfolgend: Konsortium) Partei in
dem vor der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 8 häng-
igen Schätzungsverfahren Nr. 163 ist;
dass das Konsortium (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom
26. Januar 2010 gegen die Eidgenössische Schätzungskommission
Kreis 8 (Vorinstanz) Aufsichtsbeschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhebt;
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde unter anderem
beantragen, die Vorinstanz sei anzuhalten, das Schätzungsverfahren
Nr. 163 fort- und einer Entscheidung zuzuführen (Rechtsbegehren 1),
ihnen umgehend das Verhandlungsprotokoll der Einigungsverhandlung
vom 8. Januar 2008 zuzustellen (Rechtsbegehren 2) sowie innert an-
gemessener Frist eine weitere Einigungsverhandlung durchzuführen
(Rechtsbegehren 6);
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 29. Januar 2010 mitteilt, ihre Beschwerde sei nicht nur
als Aufsichts-, sondern aufgrund der genannten Rechtsbegehren auch
als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen und die Eingabe
werde folglich auch als solche Beschwerde behandelt;
dass sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. Februar 2010 ver-
nehmen lässt;
dass nach Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ebenfalls Be-
schwerde geführt werden kann und hierbei Beschwerdeinstanz jene
Behörde ist, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss
ergangen wäre (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,
BBl 2001 4408; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 5.18 mit Hinweisen);
dass gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930
über die Enteignung (EntG, SR 711) Entscheide der Vorinstanz, als
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eine der Eidgenössischen Schätzungskommissionen, der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen;
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb für die Beurteilung einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz zuständig ist;
dass Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass
die Rechtsuchenden zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung
bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung dieses
wiederholt haben, bevor sie eine Beschwerde einreichen, und dass ein
Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht;
dass ein solcher Anspruch auf Erlass dann vorliegt, wenn einerseits
eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Ver-
fügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende
Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung be-
anspruchen kann (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.20;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 213 sowie Rz. 723
ff.);
dass die Beschwerdeführenden die Vorinstanz wiederholt um Fort-
führung des Verfahrens im vorliegend beantragten Sinn ersucht haben,
ein Schätzungsverfahren vor der Vorinstanz in eine beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbare Verfügung mündet (vgl. Art. 56 ff. EntG
sowie hiervor) und die Beschwerdeführenden zur Beschwerde be-
rechtigt sind, da sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilnehmen und
ihr Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung somit ein
aktuelles und praktisches ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG);
dass somit vorliegend eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zulässig
ist;
dass auf die Rechtsbegehren 3 (betreffend Teilzahlung an die Be-
schwerdeführenden), Rechtsbegehren 4 (Erhebung der Landpreise in
der Umgebung) und Rechtsbegehren 5 (Einzonung) mangels der Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen nicht eingetreten
werden kann;
dass darauf hingewiesen wird, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 der Ver-
ordnung vom 24. April 1992 über die eidgenössischen Schätzungs-
kommissionen (SR 711.1) das Protokoll über die Einigungsver-
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handlung den Parteien spätestens 30 Tage nach der Verhandlung zu-
zustellen ist;
dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführenden
vorbehältlich einer zu verfügenden etwaigen formellen Sistierung des
Verfahrens anerkennt, ebenso das Rechtsbegehren 2 und die über-
fälligen Pendenzen möglichst beförderlich, spätestens bis Ende April
2010 erledigen will sowie das Rechtsbegehren 6 anerkennt und zu
einer Verhandlung – sofern sinnvoll und sachlich angezeigt – möglichst
beförderlich, jedoch im ersten Semester 2010 vorladen will (vgl. Ein-
gabe vom 23. Februar 2010);
dass folglich davon auszugehen ist, dass durch diese Anerkennung
der Vorinstanz den Anträgen der Beschwerdeführenden entsprochen
wird;
dass darauf hingewiesen wird, dass bei der Vorladung zur Einigungs-
verhandlung die Frist gemäss Art. 67 Abs. 1 EntG zu beachten ist;
dass die Beschwerde somit, soweit darauf einzutreten ist, gutzu-
heissen und die Sache mit der Anweisung, das Verfahren ohne weitere
Verzögerung und im Sinn der vorgenannten Ausführungen voranzu-
treiben, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz.
727; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.25);
dass die enteignungsrechtlichen Spezialbestimmungen zur Kosten-
folge (Art. 114 ff. EntG) im vorliegenden Verfahren der Rechtsver-
zögerung keine Anwendung finden;
dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG);
dass die Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung beantragt
haben, eine solche für das Rechtsverzögerungsverfahren aber von
Amtes wegen auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist und den Beschwerde-
führenden von der Vorinstanz zu entrichten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
([VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 23. Februar 2010 geht zur
Kenntnis an die Beschwerdeführenden.
2.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – im Sinn der
Erwägungen gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Vor-
instanz die Rechtsbegehren 1, 2 und 6 der Beschwerdeführenden an-
erkennt.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Schätzungsverfahren ohne
weitere Verzögerung im Sinn der Erwägungen voranzutreiben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführenden wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende Partei-
entschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Michelle Eichenberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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