B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-484/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand
VOC; Nichteintreten.
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Sachverhalt:
A.
Mit Veranlagungsverfügung Nr. […] vom 10. Oktober 2013 wurde für eine
für die Importeurin A._______ GmbH bestimmte Sendung verschiedener
Waren eine Abgabe für flüchtige organische Verbindungen (VOC) in der
Höhe von Fr. 720.30 erhoben.
B.
Mit Beschwerde vom 5. November 2013 verlangte die Spediteurin der
erwähnten Sendung, die C._______ AG, die teilweise Rückerstattung der
entrichteten VOC-Abgabe. Dabei bestritt sie die in der erwähnten Veran-
lagungsverfügung als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogene
VOC-Menge.
C.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen teilte der C._______ AG mit Schrei-
ben vom 20. November 2013 mit, dass das Beschwerdeverfahren nicht
kostenlos sei und die Prozesskosten im Fall einer Abweisung der unter-
liegenden Partei auferlegt würden. In Anwendung von Art. 63 Abs. 4
VwVG verlangte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von der
C._______ AG einen bis zum 10. Dezember 2013 zu bezahlenden Kos-
tenvorschuss von Fr. 300.-. Sie wies die C._______ AG darauf hin, dass
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss
nicht rechtzeitig geleistet werde.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 erklärte die C._______ AG, auf-
grund eines Fehlers die Frist bis zum 10. Dezember 2013 "übersehen"
und den Kostenvorschuss deshalb erst um 7:45 Uhr des Folgetages
überwiesen zu haben. Zugleich bat sie die Zollkreisdirektion Schaffhau-
sen, "diesen Fehler zu entschuldigen".
D.
Am 20. Dezember 2013 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen auf die
Beschwerde der C._______ AG nicht ein, wobei keine Verfahrenskosten
erhoben wurden. Zur Begründung führte die Zollkreisdirektion Schaffhau-
sen aus, der Kostenvorschuss sei am 11. Dezember 2013 bei der Post-
stelle D._______ einbezahlt und damit verspätet geleistet worden. Dem-
nach sei androhungsgemäss zu verfahren, also auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
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E.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 erhob die A._______ GmbH Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt den Antrag, es sei
auf die Beschwerde der C._______ AG vom 5. November 2013 "einzutre-
ten". Zur Begründung führt sie aus, ihr bzw. der C._______ AG sei ein
Fehler unterlaufen, weshalb der Kostenvorschuss statt am "20.12.2013
[recte: 10.12.2013] am 21.12.2013 [recte: 11.12.2013] um 7,45 Uhr mor-
gens einbezahlt" worden sei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. März 2014 beantragt die Oberzolldirektion
(OZD) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a sowie in
Art. 35c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,
SR 814.01) und wird in der Verordnung vom 12. November 1997 über die
Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV,
SR 814.018) näher geregelt. Der Bundesrat regelt das Verfahren für die
Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC; ist die Einfuhr oder
Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmun-
gen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 USG; Art. 3 VOCV).
1.2 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können
gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A•5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser In-
stanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2
ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (sog. for-
melle Beschwer; Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver-
fügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die beiden letzten Vorausset-
zungen werden als materielle Beschwer bezeichnet. Die beschwerdefüh-
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rende Person muss demnach durch den angefochtenen Entscheid stärker
betroffen sein als ein gewöhnlicher Dritter (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.60 ff.).
1.3.1 Bei den hier streitbetroffenen Abgaben auf flüchtigen organischen
Verbindungen sind nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG insbesondere "die bei
der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 ([a]ZG) Zahlungs-
pflichtigen" abgabepflichtig (vgl. zur subjektiven Abgabepflicht auch
Art. 35a Abs. 1 USG). Sowohl nach dem alten wie auch nach dem neuen
Zollrecht ist zollzahlungspflichtig unter anderem die Person, welche die
Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person,
auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (vgl. Art. 70
Abs. 2 Bst. a und c ZG; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1
aZG; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Feb-
ruar 2014 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin,
welche unbestrittenermassen die Importeurin der eingeführten Waren
war, für die seitens der Zollverwaltung erhobene VOC-Abgabe abgabe-
pflichtig. Infolgedessen ist sie durch den angefochtenen Nichteintretens-
entscheid besonders berührt und hat ein unmittelbares, eigenes und
selbständiges schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än-
derung (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A•1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.1; A-5612/2007 vom 1. März
2010 E. 1.3). Sie ist somit materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b
und c VwVG).
1.3.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist formell beschwert, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Gelegenheit zur
Teilnahme hatte. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn der
Beschwerdeführer keine Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte
oder ihm die Teilnahme von der Vorinstanz verweigert wurde. Wer auf die
Teilnahme vor der Vorinstanz verzichtet hat, ist hingegen nicht formell be-
schwert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2011 vom
31. Oktober 2011 E. 1.2.2; A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3; VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 48 N. 23).
Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirek-
tion Schaffhausen vom 20. Dezember 2013 wurde aufgrund eines
Schreibens der streitbetroffenen Spediteurin C._______ AG vom
5. November 2013 gefällt und war an diese adressiert. Demzufolge war
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die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Entscheids. Bei der vor-
liegenden Beschwerde handelt es sich deshalb um eine sog. Drittbe-
schwerde pro Adressat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A•1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2; A-6634/2010 vom 16. Sep-
tember 2011 E. 1.2.2; A-6605/2010 vom 23. August 2011 E. 1.2.1; ALFRED
KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 961). Da die Beschwerdeführerin nach der seitens
der C._______ AG bei der Vorinstanz angefochtenen Veranlagungsverfü-
gung abgabepflichtig ist (vgl. auch E. 1.3.1) und in diesem Kontext durch
die Handlungen der C._______ AG verpflichtet wird, erscheint es indes-
sen gerechtfertigt, wenn sie den Nichteintretensentscheid, welcher gegen
die C._______ AG gefällt wurde, selbständig weiterziehen kann. Anders
verhielte es sich nur, wenn die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine
Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hätte. Dafür liegen
jedoch keine Anhaltspunkte vor. Eine weite Auslegung des Begriffs der
formellen Beschwer rechtfertigt sich vorliegend, weil die Beschwerdefüh-
rerin ganz unmittelbar vom angefochtenen Entscheid berührt ist (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011
E. 1.2.2). Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerde legiti-
miert.
1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf des-
sen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, – nur, aber
immerhin – befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen
zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist
(BGE 124 II 499 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013
vom 3. Mai 2013 E. 1.2). Mit anderen Worten kann in einer Beschwerde
gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die
Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzun-
gen verneint. Entsprechend kann die beschwerdeführende Partei nur die
Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der
angefochtenen Verfügung verlangen; auf materielle Begehren ist grund-
sätzlich nicht einzutreten. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Ein-
tretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundes-
recht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.2;
A•5967/2012 vom 11. März 2013 E. 1.2; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.164).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, auf die Beschwerde der
C._______ AG vom 5. November 2013 sei "einzutreten", eine materielle
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Beurteilung des vorliegenden Falles verlangt, ist nach dem Ausgeführten
nicht auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Be-
schwerde ist – mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.4) – einzutre-
ten.
2.
2.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An-
wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt
das Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der
BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätz-
lich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vor-
schriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1; A-1305/2012 vom
10. Oktober 2012 E. 1.3.1).
2.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen
geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Be-
schwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116
Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundes-
rechtspflege. Anders als im Zollveranlagungsverfahren (E. 2.1) findet auf
das Beschwerdeverfahren somit grundsätzlich die allgemeine Verfah-
rensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) An-
wendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom
3. Mai 2013 E. 1.3.2; A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2,
A•2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2).
2.3 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 116
Abs. 1 ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG). Gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG ist die Zollkreisdirekti-
on als Beschwerdeinstanz demnach berechtigt, von der beschwerdefüh-
renden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leistung ist ihr gemäss der ge-
nannten Bestimmung eine angemessene Frist anzusetzen unter Andro-
hung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist für die Zahlung eines
Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Be-
hörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank-
konto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Wird der
Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich ge-
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leistet, tritt die Beschwerdeinstanz androhungsgemäss auf die Beschwer-
de nicht ein (MICHAEL BEUSCH, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Art. 63 Rz. 26).
2.4 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als
auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BER-
NARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
a.a.O., Art. 24 N. 1, mit Hinweisen). Die Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung er-
folgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unver-
schuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür
muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begrün-
detes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die ver-
säumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäum-
nis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässig-
keit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche,
auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschul-
dete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vor-
schriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische
Unzulänglichkeiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A•6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3; A-1634/2011 vom 31. Oktober
2011 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.139). Ein
Irrtum ist etwa dann entschuldbar, wenn er auf einer falschen Auskunft
beruht, auf welche sich der Adressat nach Treu und Glauben stützen durf-
te (vgl. MAITRE/THALMANN, a.a.O., Art. 24 N. 8).
3.
Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass der von der Zollkreis-
direktion Schaffhausen mit Schreiben vom 20. November 2013 rechtmäs-
sig eingeforderte Kostenvorschuss nach Ablauf der dafür angesetzten
Frist, also nach dem 10. Dezember 2013 bezahlt wurde (vgl. dazu Akten
Vorinstanz, act. 4 S. 2). Im genannten Schreiben drohte die Zollkreisdi-
rektion Schaffhausen der Beschwerdeführerin das Nichteintreten für den
Säumnisfall an. Dies ist ebenfalls unbestritten. Da der Kostenvorschuss
nicht rechtzeitig geleistet worden ist, ist die Zollkreisdirektion Schaffhau-
sen vor diesem Hintergrund zu Recht auf die Beschwerde vom 5. No-
vember 2013 nicht eingetreten (vgl. E. 2.3). Im Übrigen macht die Be-
schwerdeführerin keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses im Sinn von Art. 24 VwVG (vgl. E. 2.4)
geltend. Insbesondere bringt sie keine Umstände vor, welche ihren "Feh-
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ler" bzw. Irrtum bezüglich dieser Frist als entschuldbar erscheinen lassen.
Gründe für eine Wiederherstellung der fraglichen Frist ergeben sich auch
nicht aus den Akten.
Die Beschwerde ist demnach – soweit darauf einzutreten ist – abzuwei-
sen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 450.- festzuset-
zen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 450.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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