B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4845/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Feb r ua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft (…) in (…). Nach-
dem die Netzbetreiberin A._______ erfolglos aufgefordert und zwei Mal ge-
mahnt hatte, den ausstehenden Sicherheitsnachweis für die elektrischen
Niederspannungsinstallationen (nachfolgend: elektrische Installationen)
beizubringen, überwies sie die Angelegenheit am 31. Januar 2012 dem
Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI).
B.
Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 31. Mai 2012 unter Hin-
weis auf die gesetzlichen Bestimmungen auf, der Netzbetreiberin den Si-
cherheitsnachweis für die vorgenannte Liegenschaft einzureichen und
setzte ihm hierzu Frist bis zum 31. August 2012. Für den Unterlassungsfall
drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
C.
Auf Nachfrage teilte die Netzbetreiberin dem ESTI am 3. Dezember 2014
mit, sie habe den verlangten Sicherheitsnachweis bisher nicht erhalten,
woraufhin das ESTI A._______ mit Schreiben gleichen Datums nochmals
aufforderte, den ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen. Es
setzte ihm hierfür neu Frist bis zum 27. Februar 2015 und drohte für den
Unterlassungsfall erneut den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung
an.
D.
Nachdem die Netzbetreiberin dem ESTI am 6. März 2015 mitgeteilt hatte,
sie habe den verlangten Sicherheitsnachweis nicht erhalten, erliess das
ESTI am 1. Juli 2015 die angedrohte Verfügung. Diese war an A._______,
wohnhaft (…) in (…), adressiert.
Das ESTI setzte A._______ Frist bis zum 30. September 2015, den Sicher-
heitsnachweis für die elektrischen Installationen der Liegenschaft (…) ein-
zureichen und auferlegte ihm für den Erlass der Verfügung eine Gebühr in
der Höhe von Fr. 600.–. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ord-
nungsbusse von bis zu Fr. 5'000.– an.
E.
Gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 1. Juli 2015 erhebt
A._______ (Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (eingegangen
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am 11. August 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, es sei ihm die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis
"Juli 2016" zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, er sei bisher nicht
dazu gekommen, das Haus aufzuräumen und bevor dies nicht erledigt sei,
komme kein Kontrolleur vorbei. Schliesslich erklärt er, die ihm auferlegte
Gebühr bereits bezahlt zu haben.
F.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 29. September 2015 auf
Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dem Beschwerdeführer
sei seit der ersten Aufforderung der Netzbetreiberin am 7. Januar 2011 be-
kannt, dass die elektrischen Installationen der periodischen Kontrolle zu
unterziehen seien und der Sicherheitsnachweis beizubringen sei. Es habe
ihm somit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, das Haus aufzuräu-
men oder einen Dritten damit zu beauftragen. Vor diesem Hintergrund be-
stehe kein Raum für eine weitere Verlängerung der Frist. Die Vorinstanz
bestätigt schliesslich, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung
vom 1. Juli 2015 auferlegte Gebühr bezahlt hat.
G.
Auf entsprechende Aufforderung hin reicht die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 weitere Vorakten
ein.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen-
den Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der Vorinstanz als Kontrollstelle sachlich und funktional
zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0], Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]; Art. 1 der Verord-
nung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [SR 734.24]). Das
Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung besitzt. Der Beschwerdeführer ist Adressat der an-
gefochtenen Verfügung und durch diese nach wie vor materiell beschwert;
es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den ausstehenden Si-
cherheitsnachweis zwischenzeitlich beigebracht hätte und die Beschwerde
daher mangels eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben wäre (vgl. hierzu das Urteil des
BVGer A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 1 und zur Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers Art. 13 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher als zur
Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten, wobei sich der
Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob dem Beschwerdeführer die
Frist zur Einreichung des ausstehenden Sicherheitsnachweises zu verlän-
gern ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Es stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 12 und Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Tech-
nik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV,
SR 734.27]). Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen
Installationen ständig den Sicherheitsanforderungen entsprechen; die In-
stallationen sind periodisch zu kontrollieren und auf Verlangen ist ein ent-
sprechender Sicherheitsnachweis zu erbringen (Art. 20 Abs. 1 EleG; Art. 5
Abs. 1 NIV). Dieser muss bis zum Ende der Kontrollperiode, die im Anhang
zur NIV festgelegt ist, erbracht werden; die Netzbetreiberin fordert den Ei-
gentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsver-
teilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontroll-
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periode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontroll-
periode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Die Frist zur Einreichung des
Sicherheitsnachweises kann von der Netzbetreiberin bis längstens ein Jahr
nach Ablauf der Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheits-
nachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgelegten Frist
eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchset-
zung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Die Vorinstanz kann
in Ausnahmefällen Abweichungen von den festgesetzten Kontrollperioden
bewilligen (Art. 36 Abs. 4 NIV; vgl. auch Urteil des BGer 2C_1/2009 vom
11. September 2009 E. 4.3.2).
Nach dem Gesagten trägt der Eigentümer einer Liegenschaft die Verant-
wortung dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzli-
chen Anforderungen entsprechen (Urteil des BVGer A-2470/2010 vom
20. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Er hat vom Zeit-
punkt der ersten Ankündigung bis zum Ende der verlängerten Kontrollfrist
maximal eineinhalb Jahre Zeit, die periodische Kontrolle durchführen zu
lassen und den Sicherheitsnachweis beizubringen. Innerhalb dieser Frist
kann der Eigentümer frei bestimmen, wann er die geforderte Kontrolle
durchführen lässt. Somit können und dürfen auch mögliche Synergien ei-
ner zeitlichen Koordination der periodische Kontrolle etwa mit tatsächlichen
aktuellen Renovationen, Umbauten oder Erneuerungen genutzt werden
(Urteil des BVGer A-933/2012 vom 20. August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt seine Pflicht, als Miteigentümer der Lie-
genschaft (…) für die periodische Kontrolle sowie die fristgerechte Einrei-
chung des Sicherheitsnachweises besorgt zu sein, nicht in Frage. Im Wei-
teren ist unbestritten, dass die formellen Voraussetzungen für eine Über-
weisung der Angelegenheit von der Netzbetreiberin an die Vorinstanz er-
füllt waren und diese die angefochtene Verfügung korrekt adressiert hat;
es genügt, wenn ein Miteigentümer aufgefordert (und gemahnt) wird, den
Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen einzureichen, ge-
hen doch die damit verbundenen Massnahmen grundsätzlich nicht über
gewöhnliche Verwaltungshandlungen i.S.v. Art. 647a ZGB zwecks Erhalt
der Sache oder zur Vermeidung von Schaden hinaus (Urteil des BVGer
A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 2; vgl. BRUNNER/WICHTERMANN, Basler
Kommentar zum ZGB, 5. Aufl. 2015, Art. 647a Rz. 4). Dasselbe gilt bezüg-
lich des ungenutzten Ablaufs der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur
Einreichung des Sicherheitsnachweises, weshalb diese zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung berechtigt war. Streitig und im Folgenden zu prüfen
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ist, ob dem Beschwerdeführer eine Abweichung von der Kontrollperiode zu
bewilligen ist.
3.3 Massgebend für ein allfälliges Abweichen von den Kontrollperioden ge-
mäss Art. 36 Abs. 4 NIV ist, ob die Sicherheit von Personen und Sachen
weiterhin gewährleistet ist. Eine Verlängerung ist, wie vorstehend ausge-
führt, etwa im Zusammenhang mit Gesamterneuerungen oder Umbauten
nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer A-5258/2015
vom 7. Januar 2016 E. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
würde der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit jedoch
untergraben, wenn das Einreichen eines Sicherheitsnachweises über
Jahre hinausgeschoben werden könnte mit der blossen Berufung auf
(mögliche) Sanierungen und Umbauten. Es bezeichnete im konkreten Fall
eine Zeitspanne von drei Jahren als ausreichend, um das Erbringen des
Sicherheitsnachweises mit den geplanten baulichen Massnahmen abzu-
stimmen. Zudem dürfe eine Abweichung von den Kontrollperioden durch
die Vorinstanz regelmässig nur dann in Betracht fallen, wenn Klarheit über
allfällige Mängel bestehe, diese nicht unverzüglich behoben werden müss-
ten und der Eigentümer belege, dass eine Mängelbeseitigung innert nütz-
licher Frist erfolgen werde (Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März
2013 E. 3.3). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer A-6141/2013 vom 28. April 2014
E. 4.3 und A-873/2012 vom 13. November 2012 E. 3.4.1, je mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der anbegehrten (weiteren)
Abweichung von der Kontrollperiode vor, er sei bisher nicht dazu gekom-
men, die Liegenschaft aufzuräumen, weshalb bisher kein Kontrolleur habe
vorbeikommen können. Mangelnde Ordnung und – in der Folge – fehlende
Zugänglichkeit zu den elektrischen Installationen stellen jedoch mit Blick
auf die dargestellte Rechtsprechung keinen Ausnahmegrund dar und ver-
mögen daher (für sich allein) eine Verlängerung der Kontrollperiode nicht
zu begründen. Hinzu kommt, dass vorliegend zwischen der erstmaligen
Aufforderung der Netzbetreiberin und der letzten Frist der Vorinstanz eine
Zeitspanne von mehr als vier Jahren lag und die Vorinstanz bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung nochmals vier Monate zuwartete. Der Be-
schwerdeführer hatte somit genügend Zeit, selbst Ordnung zu schaffen
oder einen Dritten damit zu beauftragen. Für eine weitere Abweichung von
der Kontrollperiode besteht daher kein Raum, zumal nicht bekannt ist ob
und allenfalls was für Mängel an den betreffenden elektrischen Installatio-
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nen bestehen. Dabei ist angesichts des beabsichtigten Schutzes von Per-
sonen und Sachen – und damit auch des Beschwerdeführers selbst – un-
erheblich, ob konkrete Mängel vorliegen oder der Verdacht eines Mangels
besteht. Die periodische Kontrolle bezweckt, Abnützungsdefekte rechtzei-
tig zu erkennen – und zu beheben (Art. 5 Abs. 3 NIV; Urteil des BGer
2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.4.1).
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die an-
gefochtene Verfügung zu Recht erlassen hat und für eine (weitere) Verlän-
gerung der Kontrollperiode mit Blick auf den Grundsatz der ständig zu ge-
währleistenden Sicherheit kein Raum bleibt; es kann vorliegend nicht ge-
sagt werden, die Sicherheit von Personen und Sachen sei weiterhin ge-
währleistet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist
die von der Vorinstanz angesetzte und zwischenzeitlich abgelaufene Frist
zur Einreichung des Sicherheitsnachweises neu festzusetzen. Dabei fällt
in Betracht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verlän-
gerung der Kontrollperiode bis "Juli 2016" verlangt hat und daher – insbe-
sondere angesichts des auch für ihn geltenden Grundsatzes von Treu und
Glauben – nicht untätig bleiben durfte. Er musste angesichts seines
Rechtsbegehrens vielmehr damit rechnen, dass er auch bei einer Gutheis-
sung seiner Beschwerde den ausstehenden Sicherheitsnachweis bis spä-
testens Ende Juli 2016 hätte einreichen müssen. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises für
die Liegenschaft (…) neu auf einen Monat ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils festzusetzen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend, weshalb er die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten zu
tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer in derselben
Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer
von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen An-
spruch eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb eines Monats ab Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen gemäss Dispositiv Ziff. 1
der Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juli 2015 nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschwerde-
führer zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
auferlegt. Der vom Beschwerdeführer in derselben Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Benjamin Kohle
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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