B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4854/2012
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
L._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Wehrenberg,
Blum & Grob Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Führungsstab der Armee FST A,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der Armee infolge eines Strafurteils.
A-4854/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
L._______ ist Angehöriger der Armee und hat seit dem _______ 2004
den Rang eines Obergefreiten inne. In den Jahren 2008, 2010 und 2012
ist er wie folgt strafrechtlich verurteilt worden:
– 2008, Staatsanwaltschaft S._______: Verurteilung wegen Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzent-
ration bei einer Alkoholgewichtspromille von 2.18 am _______ 2008) zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bedingt vollziehbar,
Probezeit 2 Jahre und Fr. 1'000.– Busse.
– 2010, Amtsgericht T._______ DE: Verurteilung wegen Widerhandlung
gegen ausländische Gesetzesbestimmung (Fahren eines Motorfahr-
zeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration) am _______ 2009 zu
einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Euro 25.–.
– 2012, Staatsanwaltschaft U._______: Verurteilung wegen Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkohol-
konzentration bei einer Alkoholgewichtspromille von 2.15 am _______
2011) sowie einer Übertretung von Art. 19a des Betäubungsmittelgeset-
zes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) am _______ 2011 zu ei-
ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–, davon bedingt vollzieh-
bar 90 Tage, Probezeit 5 Jahre und Fr. 200.– Busse.
Der Führungsstab der Armee (FST A) teilte L._______ mit Schreiben vom
10. Juli 2012 mit, gemäss Art. 22 des Militärgesetzes vom 3. Februar
1995 (MG; SR 510.10) werde von der Militärdienstleistung ausgeschlos-
sen, wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen
oder Vergehen für die Armee untragbar geworden sei. Er setzte ihm eine
Frist an, um Einwendungen gegen seinen Ausschluss geltend zu ma-
chen, was dessen Vertreter mit Eingabe vom 20. Juli 2012 tat.
B.
Der FST A verfügte am 16. August 2012 L._______ Ausschluss aus der
Armee. Zur Begründung stützte er sich auf die Verurteilungen aus den
Jahren 2010 und 2012 und führte im Wesentlichen aus, in Anbetracht von
Strafart und Strafmass sei die begangene Handlung als schwer zu be-
trachten. Die Armee stelle einen wichtigen Funktionsträger des Staatswe-
sens dar und es liege im öffentlichen Interesse, dass die Armee funktions-
fähig sei und von der Bevölkerung akzeptiert werde. Diese Akzeptanz sei
umso wichtiger, als die Armee auf dem Milizsystem basiere. Der Druck
bzw. die Erwartungshaltung der Bevölkerung gegenüber der Armee neh-
me stetig zu, weshalb die Armee zunehmend gefordert sei, ihre Glaub-
A-4854/2012
Seite 3
würdigkeit und ihr Ansehen unter Beweis zu stellen. Aus diesen Gründen
würde gesellschaftlich kaum verstanden, wenn Personen, die im Ziville-
ben erheblich straffällig geworden seien, in der Armee Dienst leisten wür-
den. Beim Ausschluss handle es sich um eine Administrativmassnahme,
die der Wahrung der Glaubwürdigkeit, der Akzeptanz, der Autorität sowie
der Disziplin der Armee diene. Das öffentliche Interesse an einem Aus-
schluss müsse aus diesen Gründen bejaht werden und gehe dem indivi-
duellen Wunsch nach einem Verbleib in der Armee vor. Zudem müsse
auch aus Gründen der Rechtsgleichheit so entschieden werden.
C.
L._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom
14. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt die Aufhebung der Ausschlussverfügung; eventualiter sei der
FST A anzuweisen, die Ausschlussverfügung aufzuheben. Von der Aufer-
legung von Verfahrenskosten sei abzusehen und es sei ihm eine ange-
messene Parteientschädigung zuzusprechen.
Er begründet dies zusammengefasst damit, ein Ausschluss aus der Ar-
mee habe nur zu erfolgen, wenn eine Untragbarkeit vorliege. Dazu gäbe
es eine Praxis, die auf den Einzelfall abstelle. Er habe damals eine
schwierige Zeit durchlebt; in der Zwischenzeit habe er sich aber gefan-
gen. Auch wenn er wiederholt deliniquiert habe, seien die einzelnen Taten
als derart gering einzustufen, dass ein Ausschluss aus der Armee nicht
gerechtfertigt wäre. Als Obergefreiter habe er keine Vorbildfunkton als
Kader wahrzunehmen und die verübten Delikte seien mit seiner Funktion
in der Armee vereinbar, zumal er nicht Motorfahrer sei. Es sei abwegig,
dass die Glaubwürdigkeit der Armee durch seinen Verbleib gefährdet wä-
re. Wenn ähnlich gelagerte Fälle konsequent gleich behandelt würden,
müssten vermutlich zahlreiche Angehörige aus der Armee ausgeschlos-
sen werden. Deshalb sei die Massnahme nicht verhältnismässig und die
Interessenabwägung zugunsten eines Ausschlusses nicht nachvollzieh-
bar. Zudem enthalte die Verfügung eine sehr pauschale Begründung, aus
der nicht hervorgehe, inwiefern er als individuelle Person für die Armee
untragbar geworden sei. Die Begründungspflicht sei folglich verletzt.
D.
Der FST A (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom
25. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde und ergänzt seine Be-
gründung. Hierbei erwähnt er alle drei Delikte, hebt aber jenes vom 1. Fe-
bruar 2012 hervor. In ähnlich gelagerten Fällen sei die Untragbarkeit klar
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und diskussionslos als erstellt angesehen worden, weshalb der Aus-
schluss aus Gründen der Rechtsgleichheit erfolgen müsse.
E.
Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 29. November 2012 seine
Schlussbemerkungen ein. Er macht darin v.a. Ausführungen zur Rechts-
gleichheit und zum Kriterium der Untragbarkeit. So würden die begange-
nen Delikte in der heutigen Zeit das Ansehen eines Menschen nicht mehr
derart zerstören, dass er für sein Umfeld untragbar würde, zumal es sich
beim fraglichen Delikt um eine verbreitete Straftat handle.
F.
Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen
der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die angefochtene
Verfügung stützt sich auf Art. 22 MG und stellt eine solche Verfügung dar.
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine
Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochte-
nen Verfügung, durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur
Beschwerde befugt.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
A-4854/2012
Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge, die Vorinstanz habe die Begrün-
dungspflicht verletzt, einzugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst ebenfalls das Recht, dass die verfügende Behörde von den Ar-
gumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt
und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 VwVG; Art. 35 Abs. 1
VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8389/2010 vom 21. Juli
2011 E. 5.1.3). Eine Begründung ist so abzufassen, dass die oder der Be-
troffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfü-
gung sachgerecht anfechten kann (BGE 129 I 232 E. 3.2, Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2).
3.2 Die angefochtene Verfügung enthält eine eher knappe und allgemein
gehaltene Begründung. Dennoch ergeben sich daraus die für die Vorin-
stanz relevanten Punkte für den Ausschluss, nämlich insbesondere die
mit Strafbefehl vom 1. Februar 2012 beurteilte Tat. Sie ging zudem in ih-
rer Verfügung auf die wichtigsten vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Gründe gegen seinen Ausschluss ein. Im Übrigen kann entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von einer kleinen Zahl von
Ausschlüssen die Rede sein, wurden doch im Jahr 2012 immerhin 561
Personen ausgeschlossen (vgl. , unter aktuell/Gesamt-
rapport 2012 des FST A/Teil Rückblick, S. 42; besucht am 19. Februar
2013). Vor dem Hintergrund dieser grossen Anzahl sind die Anforderun-
gen an die Begründung nicht übermässig hoch anzusetzen. Entscheidend
ist, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund der enthaltenen Begründung
möglich ist, die Argumentation der Verfügung zu kritisieren und die Verfü-
gung sachgerecht anzufechten. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die
Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat und anschliessend
auf die materiellen Rügen einzugehen ist.
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Seite 6
4.
Bevor auf die Rechtmässigkeit des Ausschlusses aus der Armee im hier
zu beurteilenden Einzelfall einzugehen ist, werden nachfolgend die gel-
tenden Regelungen für den Ausschluss dargestellt.
4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 MG in der am 1. Januar 2011 in Kraft getrete-
nen Fassung werden Angehörige der Armee ausgeschlossen, wenn sie
infolge eines Strafurteils − wegen eines Verbrechens oder Vergehens
(Bst. a) oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende
Massnahme anordnet (Bst. b) − für die Armee untragbar geworden sind.
Diese neue Fassung des Art. 22 MG unterscheidet sich nicht wesentlich
von seiner Vorgängerbestimmung (aArt. 21 MG; AS 1995 4093, 4098).
Verändert wurde die Rechtsfolge, d.h. in der neuen Fassung wird die be-
troffene Person nicht bloss von der Militärdienstleistungspflicht, sondern
überhaupt aus der Armee ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Gesetzge-
ber an der bereits in der alten Fassung genannten "Untragbarkeit" fest-
gehalten. So schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des
Militärgesetzes, der neue Artikel entspreche weitgehend dem bisherigen.
Er bezieht sich ausdrücklich auf die entsprechende Praxis, deren Krite-
rien er wie folgt umschreibt: Unvereinbarkeit des Delikts mit der Funktion,
Vorbildfunktion als Kader, Gefährdung anderer Armeeangehöriger, Zu-
mutbarkeit der Zwangsgemeinschaft für die anderen Armeeangehörigen,
Ansehen der Armee, Schutz des Betroffenen selbst (Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung der Militärgesetzgebung [Militärgesetz und Bun-
desgesetz über die militärischen Informationssysteme] vom 7. März 2008,
BBl 2008 3213, 3228 f.). Das Parlament übernahm den Vorschlag des
Bundesrats diskussionslos (vgl. AB 2008 N 689 und AB 2008 S 544).
Der Bundesrat konkretisierte Art. 22 MG in der Verordnung über die Mili-
tärdienstpflicht vom 19. November 2003 (MDV, SR 512.21). Art. 69 Abs. 1
MDV bestimmt, der Führungsstab der Arme berücksichtige bei einem
Ausschluss aus der Armee insbesondere: Tat, Leumund, Grad und Funk-
tion der betroffenen Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zumut-
barkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person
Dienst zu leisten (Bst. c); das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit
(Bst. d). Die Verwendung des Begriffs "insbesondere" weist auf eine nicht
abschliessende Aufzählung hin. Da sodann die in Bst. a–d genannten Kri-
terien nicht mit dem Wort "und" verbunden sind, handelt es sich nicht um
Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen. Vielmehr dient diese Auflis-
tung dazu, für die Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle mögliche Kriterien
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Seite 7
aufzuzeigen. Es ist hierbei naheliegend, je nach Konstellation unter-
schiedlichen Kriterien besonderes Gewicht zuzumessen.
4.2 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, un-
bestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer
wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter
Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage
im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Ver-
waltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der
Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächli-
chen Verhältnissen voraussetzt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.155). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts hat die Aus-
legung von unbestimmten Rechtsbegriffen zwar grundsätzlich einheitlich
zu erfolgen, den Verwaltungsbehörden ist aber unter Umständen ein ge-
wisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGE 132 II 257 E. 3.2).
In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz be-
züglich des Ausschlusses aus der Armee einen relativ grossen Beurtei-
lungsspielraum ein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010
vom 24. November 2010 E. 3.1). Diese Zurückhaltung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Vertrautheit mit
den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser als eine Rechtsmit-
telinstanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen. Hierbei for-
dert Art. 69 Abs. 3 MDV die Vorinstanz ausdrücklich zu einer einheitlichen
Entscheidpraxis auf.
4.3 Die Konkretisierung der Ausschlusskriterien in Art. 69 Abs. 1 MDV
steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis, die aufgrund der
weitgehenden Übereinstimmung des Art. 22 MG mit seiner Vorgängerbe-
stimmung beigezogen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht
davon aus, dass das Delikt und das Strafmass allein nicht ausschlagge-
bend sind, sondern auch geringfügige, aber zahlreiche Widerhandlungen
einen Ausschluss gebieten können (eingehend Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.2).
A-4854/2012
Seite 8
Die Vorinstanz führt im vorliegenden Verfahren zwar keine Beispiele ihrer
Praxis an, jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht bereits Ausführun-
gen zu deren Praxis gemacht und deren Konkretisierung des Beurtei-
lungsspielraums als zulässig erachtet: Demnach geht die Vorinstanz un-
ter anderem zu Recht davon aus, es sei zwar jeder Fall individuell zu be-
urteilen, aber grundsätzlich sei ein Ausschluss bei verhängten Freiheits-
strafen von sechs oder mehr Monaten bzw. 180 oder mehr Tagessätzen
(bedingt, teilbedingt oder unbedingt) vorzunehmen (siehe Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.3.1).
5.
Zu untersuchen ist also, ob die Vorinstanz die Ausschlusskriterien nach
Art. 22 MG korrekt angewandt hat.
5.1 Zunächst ist die Einordnung der begangenen Taten in die Kategorien
Übertretung, Vergehen oder Verbrechen vorzunehmen. Diese Einordnung
erfolgt entsprechend dem Strafmass der Straftatbestände (Art. 10 und
Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB, SR 311.0]).
Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG, SR 741.01) stellt das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunke-
nem Zustand unter Strafe und sieht beim Vorliegen einer qualifizierten
Blutalkoholkonzentration eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine
Geldstrafe vor, weshalb dieser Straftatbestand gemäss Art. 10 Abs. 2
StGB als Vergehen gilt. Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung
über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003 (SR
741.13) legt als Schwellenwerte zur Fahrunfähigkeit 0,5 ‰ und zur quali-
fizierten Blutalkoholkonzentration 0,8 ‰ fest. Da der Beschwerdeführer
dreimal wegen des Führens eines Motorfahrzeugs bei einer qualifizierten
Blutalkoholkonzentration verurteilt wurde, liegen Vergehen vor. Somit ist
Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG, der als eine Voraussetzung für den Ausschluss
auf das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens abstellt, erfüllt.
5.2 Überdies ist auf die Schwere der Vergehen einzugehen. Die Vorin-
stanz bewertet insbesondere die jüngste Tat als schwer. Demgegenüber
vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Taten seien nicht als
schwer einzustufen. Ihm ist zuzustimmen, dass Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG
ein häufiges Delikt darstellt, wobei sich daraus entgegen seinen Ausfüh-
rungen nicht ableiten lässt, ob es sich um ein schweres Delikt handelt.
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Beim Beschwerdeführer wurde bei der 2012 beurteilten Tat ein Blutalko-
holpromillewert von 2,15 gemessen. Ihm wurde damals eine Geldstrafe
von 180 Tagessätzen, davon die Hälfte bedingt vollziehbar, auferlegt.
Diese Strafe ist vergleichsweise hoch: Gemäss einer Statistik des Bun-
desamts für Statistik gab es im Jahr 2011 gut 15'000 Verurteilungen ge-
stützt auf Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG. Davon wurden 77,2 % mit einer be-
dingten Geldstrafe sanktioniert, aber nur 17,5 % mit einer unbedingten
plus einer bedingten Geldstrafe (, Rubrik 19/Strassen-
verkehrsdelinquenz/Stichwort Sanktionen; besucht am 11. Februar 2013).
Die 2012 beurteilte Tat ist folglich vom Strafmass her im oberen Fünftel
anzusiedeln, was für eine eher schwere Ausprägung spricht.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Strafmass der jüngsten Stra-
fe sei auf den Wiederholungseffekt zurückzuführen, ist ihm zuzustimmen.
Ebenso wurde bei der Strafzumessung die Übertretung gegen das
BetmG berücksichtigt. Jedoch lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten, zumal bei der Beurteilung eines Ausschlusses auch die wieder-
holte Begehung des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blut-
alkoholkonzentration berücksichtigt werden kann und vorliegend auch ins
Gewicht fällt. Inwiefern der Beschwerdeführer aus den individuellen Tat-
umständen etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, ist nicht ersichtlich.
Bei der individuellen Beurteilung ist insbesondere die gemessene Blutal-
koholkonzentration beachtlich, die bei zwei Delikten mit über 2 ‰ be-
trächtlich über der Schwelle von 0,8 ‰ liegt, weshalb auch aus diesem
Grund von einer eher schweren Ausprägung dieser Delikte auszugehen
ist. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die einzelnen Taten seien als
gering einzustufen, kann deshalb nicht gefolgt werden.
Die begangenen Taten sind nach dem Gesagten als eher schwere Aus-
prägungen des Straftatbestandes von Art. 91 Abs. 1 SVG einzuordnen.
5.3 Sodann ist zu prüfen, ob der Ausschluss mit dem Rechtsgleicheitsge-
bot vereinbar ist. Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzie-
rung verbietet der rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche
Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich
verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln.
Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug
auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind. Daher wird der
Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt,
wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu
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Seite 10
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidun-
gen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen
werden müssen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; statt vieler
BGE 135 V 361 E. 5.4.1).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz bringe keine konkreten Bei-
spiele vor, um ihre Praxis zu belegen; da es sich im Übrigen nicht um
richterlich beurteilte Fälle handle, sei deren Aussagekraft beschränkt. So-
dann führe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-3298/2010
vom 24. November 2010 zur Praxis Fälle an, die wesentlich schwerer
wiegen würden als die vorliegenden. Hierzu ist zum einen festzuhalten,
dass es im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um einen
Beschwerdeführer ging, der aufgrund einer hohen Strafe aus der Armee
ausgeschlossen wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht entspre-
chende Fälle zum Vergleich beizog (vgl. E. 3.4 des genannten Urteils).
Zum andern ist die Praxis der Vorinstanz zumindest soweit bekannt und
auch anerkannt, als sie bei einer Strafe von 180 Tagessätzen grundsätz-
lich von einem Ausschlussgrund ausgeht (siehe vorne E. 4.3). Dem Vor-
bringen des Beschwerdeführers, die Armee müsste zahlreiche Personen
aus der Armee ausschliessen, wenn die genannten Straftaten die Untrag-
barkeit zur Folge hätten, ist im Übrigen zuzustimmen. Jedoch lässt sich
daraus nicht folgern, es liege eine rechtsungleiche Behandlung vor. Da
kein Anhaltspunkt für eine Praxisänderung der Vorinstanz besteht und
zudem eines der drei vorliegenden Delikte mit 180 Tagessätzen bestraft
wurde, liegt keine Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots vor.
5.4 Weiter ist auf das öffentliche Interesse an einem Ausschluss aus der
Armee einzugehen. Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat
zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu
erfüllen (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 313 ff.).
Das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Armee, die in der Öf-
fentlichkeit einen guten Ruf geniesst und deren Autorität und Disziplin
gewahrt wird, liegt auf der Hand. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
seiner Praxis denn auch festgehalten, es bestehe ein nachvollziehbares
öffentliches Interesse daran, die Akzeptanz und das Ansehen der Armee
in der Öffentlichkeit zu schützen, die Erfüllung der Aufgaben mittels ge-
ordnetem Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft
für Armeeangehörige erträglich zu gestalten. Dieses Interesse gebiete,
A-4854/2012
Seite 11
jene Armeeangehörigen auszuschliessen, die in der jüngeren Vergan-
genheit strafrechtlich geschützte Rechtsgüter erheblich verletzt hätten
und damit dieses Interesse bedrohen würden (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.5.3). Der Be-
schwerdeführer bringt vor, die begangenen Straftaten würden von der
Gesellschaft nicht als gravierend eingestuft, da sie häufig vorkommen.
Dieses Vorbringen geht fehl; beim Führen eines Fahrzeugs mit qualifizier-
ter Blutalkoholkonzentration handelt es sich um ein Delikt, das als Verge-
hen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sanktioniert wird und das
folglich keinenfalls als Bagatelldelikt eingestuft werden kann. Wenn die
Vorinstanz als Behörde, die mit den Gegebenheiten der Armee bestens
vertraut ist, feststellt, dass aufgrund der Schwere des Delikts ein Verbleib
des Beschwerdeführers das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Armee
beeinträchtigen könne, so ist dies nicht zu beanstanden.
5.5 Zu prüfen ist ausserdem, ob der Ausschluss aus der Armee verhält-
nismässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatli-
che Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im
öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar
ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht
werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachläs-
sigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlich-
keit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den
Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg
ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt,
wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) be-
steht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betrof-
fenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen
nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFE-
LIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 320 ff.).
Wie dargelegt, besteht ein öffentliches Interesse der Armee daran, ihr An-
sehen und ihre Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu wahren und zu
stärken. Der Ausschluss von Personen, die Delikte einer gewissen
Schwere verübt haben, ist geeignet, um dieses Ziel zu fördern, wird doch
dadurch ein klares Signal gesetzt. Die Massnahme ist zudem erforderlich,
da diese Signalwirkung nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffende
Person z.B. bloss nicht mehr aufgeboten wird. In diesem Zusammenhang
kann zudem zur Vorbildfunktion eines Obergefreiten festgehalten werden,
dass diese zwar untergeordnet ist, zumal der Obergefreite noch zur
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Seite 12
Mannschaft zu zählen ist (Art. 102 Abs. 1 Bst. a MG); dennoch erfüllt ein
Obergefreiter gegenüber den ihm untergeordneten Mannschaftsangehö-
rigen eine Vorbildfunktion, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der
Massnahme spricht. Auch eine Herabsetzung des Rangs als mildere
Massnahme kann nicht den gewünschten Effekt erzielen. Dasselbe gilt für
die ohnehin aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bevorstehende
baldige Entlassung aus der Armee: Da die Armee konsequent signalisie-
ren möchte, dass sie straffälliges Verhalten eines gewissen Ausmasses
nicht toleriert, muss sie den Weg des Ausschlusses wählen.
Der Ausschluss ist zudem auch zumutbar: Dem Interesse der Armee
steht das private Interesse des Beschwerdeführers entgegen, weiterhin in
der Armee zu bleiben, da er seine Militärpflicht ordentlich und korrekt be-
enden möchte, zumal er nach einer schwierigen Lebensphase seinen
Platz in der Gesellschaft wieder gefunden habe. Ausserdem sei er der
Armee gegenüber immer positiv eingestellt gewesen und seinen ausser-
dienstlichen Schiesspflichten immer und mit ansehnlichem Erfolg nach-
gekommen. Ein Ausschluss von der Dienstleitung trifft den Beschwerde-
führer wegen seiner positiven Einstellung zur Armee zweifellos. Allerdings
sind die relevanten öffentlichen Interessen nicht weniger zu gewichten.
Das Interesse an der Wahrung und Förderung des Ansehens und der
Glaubwürdigkeit in der Armee überwiegt das private Interesse am
Verbleib in der Armee. Die Massnahme wahrt vorliegend deshalb ein ver-
nünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck und dessen Wirkung.
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Aus-
schlussverfügung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt ge-
nutzt und sich mit ihrem Entscheid an das Rechtsgleichheitsgebot, die
Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen und das Prinzip der Verhält-
nismässigkeit gehalten. Auch ist die Begründungspflicht nicht verletzt. Die
Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen, zumal der Be-
schwerdeführer seinen Antrag, von der Auferlegung von Kosten sei abzu-
sehen, nicht näher begründet und kein Anlass für einen ausnahmsweise
möglichen Erlass ersichtlich ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
A-4854/2012
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desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Angesichts seines Un-
terliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
8.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Nina Dajcar
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