Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A4858/2011
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A4858/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise publiziert in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
H.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ übermittelte die UBS
AG der ESTV am 30. November 2009. Diese verfügte am 20. April 2010,
dem IRS werde betreffend A._______ Amtshilfe geleistet. Dagegen erhob
A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A
3986/2010 vom 27. Januar 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht die
Schlussverfügung der ESTV vom 20. April 2010 auf und wies die Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Erlass eines
neuen Entscheids an die ESTV zurück. In der Schlussverfügung vom
4. Juli 2011 gelangte die ESTV erneut zum Ergebnis, im vorliegenden
Fall seien bezüglich A._______ die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt, weshalb dem IRS Amtshilfe zu
leisten sei und die verlangten Unterlagen zu edieren seien.
I.
Mit Eingabe vom 5. September 2011 erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei auf das Amtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten von
Amerika vom 31. August 2009 mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht
einzutreten; eventualiter sei die Amtshilfe zu verweigern; alles unter
Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
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Seite 5
J.
Mit Vernehmlassung vom 26. September 2011 wies die ESTV darauf hin,
dass sie am 13. September 2011 von der UBS AG eine EMail erhalten
habe. Diese habe die Mitteilung enthalten, dass betreffend das Konto des
Beschwerdeführers eine Zustimmungserklärung ("Waiver") eingegangen
sei. Die entsprechenden Unterlagen würden deshalb von der UBS AG
direkt beim IRS eingereicht. Die Vorinstanz verzichtete auf die Stellung
eines konkreten Antrags und überliess es dem Bundesverwaltungsgericht
zu entscheiden, ob das Verfahren allenfalls als gegenstandslos zu
betrachten oder ob dieses mittels eines materiellen Entscheids
abzuschliessen sei.
K.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer erneut
den Antrag, es sei auf das Amtshilfeersuchen der USA vom 31. August
2009 mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht einzutreten. Eventualiter
beantragte er, das Amtshilfeverfahren sei mit Bezug auf den
Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abzuschreiben; alles
unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das
Amtshilfeersuchen der USA vom 31. August 2009 richtet, da es sich bei
diesem nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und damit
nicht um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt (vgl. bereits Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6731/2010 vom 8. Juli 2011 E. 1.3).
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Seite 6
1.3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt des
Gesagten (E. 1.2) – einzutreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (BVGE 2007/41 E. 2).
2.
In seiner Eingabe vom 10. Oktober 2011 vertritt der Beschwerdeführer
die Auffassung, dass sich aufgrund des "Waivers" das Amtshilfeverfahren
nunmehr als gegenstandslos erweise und deshalb die angefochtene
Schlussverfügung der ESTV aufgehoben werden müsse.
Eine Beschwerde kann wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses oder
des Streitgegenstands, aber auch infolge Rückzugs, Vergleichs oder
Anerkennung gegenstandslos werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 682; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.206 ff.).
In diesen Fällen wird das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ohne Sachentscheid abgeschrieben.
Obschon der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar die UBS AG
ermächtigte, die ihn betreffenden Unterlagen direkt dem IRS
herauszugeben, zieht er im vorliegenden Fall seine Beschwerde nicht
zurück, sondern hält an seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Schlussverfügung fest. Eine Abschreibung des Verfahrens als
gegenstandslos kommt daher nicht in Frage. Dem Antrag auf Aufhebung
der Schlussverfügung kann nur mittels Gutheissung der Beschwerde
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Seite 7
entsprochen werden. Nachfolgend muss daher geprüft werden, ob die
Voraussetzungen dafür gegeben sind.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.1 und E. 6.2.2, teilweise publiziert in BVGE 2010/40). Das Verfahren
in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird
abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der
ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht als Amtshilfegericht
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1;
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
[auszugsweise publiziert in BVGE 2011/6]).
3.2. In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
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Seite 8
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64 E.
1.4.2; 2011/6 E. 1.5).
4.
4.1. Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche
zwischen 2001 und 2008 einen "undisclosed (nonW9) custody account"
oder einen "banking deposit account" bei der UBS AG hielten und daran
wirtschaftlich berechtigt waren, auf welchem zu einem beliebigen
Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Million Franken lagen (vgl.
Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A). Des Weiteren muss ein
begründeter Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" im Sinne
des Staatsvertrags 10 bestehen. Dieser ergibt sich für die Kategorie 2/A/b
daraus, dass die vom Amtshilfegesuch betroffene Person während eines
Zeitraums von mindestens drei Jahren (welcher mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) ihre Steuerdeklarationspflicht
verletzte, indem sie kein Formular W9 einreichte. Zudem muss das
fragliche UBSKonto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche
mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.— erzielt haben.
4.2. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli
2010 (teilweise publiziert in BVGE 2010/40) wurde entschieden, dass die
betragsmässigen Grenzen nicht an die Person des Kontoinhabers oder
des wirtschaftlich Berechtigten anknüpfen, sondern einzig am Konto
selbst (E. 8.3.3, letzter Absatz). Der Staatsvertrag 10 spricht in Ziff. 2 Bst.
A/b Ziff. ii des Anhangs klar vom "UBSKonto" ("UBS account"), welches
die Einkünfte "erzielte". Daher spielt es bezüglich der betraglichen
Grenzen keine Rolle, ob am Konto nur eine oder mehrere Personen
wirtschaftlich berechtigt waren. Die vom Amtshilfegesuch betroffene
Person kann somit eine von möglicherweise mehreren Personen sein, die
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Seite 9
Kontoinhaber oder am betreffenden Konto wirtschaftlich berechtigt sind
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht A3545/2010 vom
17. Januar 2011 E. 5.4).
4.3. In zwei weiteren Entscheiden gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei der Feststellung, ob
der Kontostand gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10
zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen 2001 und 2008 mehr als 1 Million
Franken betrug, einzig der Bruttobetrag ("Bruttomillion") massgebend ist.
Mit anderen Worten ist nur zu prüfen, ob im fraglichen Zeitraum das
Wertschriftendepot oder ein Konto der betroffenen Person einen Saldo
von über 1 Million Franken aufwies, unabhängig davon, ob allfällige
andere Konten einen Negativsaldo zeigten. Aus diesem Grund spielt es
keine Rolle, ob der betroffenen Person von der Bank ein Lombardkredit
gewährt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3830/2010 vom
29. April 2011 E. 3, insb. E. 3.4.6; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6641/2010 vom 11. März 2011 E. 5). Auch
ist ohne Belang, ob ein Saldo von mehr als 1 Million Franken nur
während weniger Tage erreicht wurde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3830/2010 vom 29. April 2011 E. 3.4.7).
5.
5.1. Als Erstes ist im Streit, ob der Beschwerdeführer ein UBSKunde sei.
Dieser stellt sinngemäss in Abrede, ein UBSKunde im Sinn von Ziff. 1
Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 zu sein, da er in persönlicher
Hinsicht nicht unter das "Raster" des Amtshilfeersuchens vom 31. August
2009 falle. Er habe sein Bankkonto bei der UBS AG lange vor dem Jahr
2000 eröffnet und sei auch "nie das Ziel von Marketingbestrebungen von
Mitarbeitenden der UBS AG [gewesen], weitere Vermögenswerte bei der
UBS zu hinterlegen." Dem Amtshilfeersuchen lasse sich entnehmen,
dass vom Ersuchen nur Kunden der UBS AG betroffen sein sollen, die
von der Bank "angeworben" worden seien.
5.2. Diese nicht in allen Punkten nachvollziehbare Argumentation zielt im
Ergebnis ins Leere. Für die Beantwortung der Frage, ob der
Beschwerdeführer vom Amtshilfeersuchen erfasst wird, ist einzig der
Staatsvertrag 10 massgeblich. Vorbehältlich der weiteren in Ziff. 2 Bst.
A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Voraussetzungen ist
lediglich von Belang, ob der Beschwerdeführer ein UBSKunde ("client[s]
of UBS") war, das heisst, ob im staatsvertraglich relevanten Zeitraum
zwischen ihm und der UBS AG eine Bankkundenbeziehung bestand.
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Seite 10
Dies ist hier unbestritten. Als unzutreffend erweist sich damit die vom
Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach das Amtshilfeverfahren
nur diejenigen UBSKunden betreffe, die von der Bank "angeworben"
worden seien. An dieser Stelle kann es deshalb bei dem Hinweis
belassen werden, dass der Staatsvertrag 10 das Kriterium des
"Anwerbens" an keiner Stelle nennt und auch nicht implizit daran
anknüpft.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, sein Konto habe zu keinem
Zeitpunkt den staatsvertraglich festgelegten Schwellenwert von 1 Million
Franken überschritten. Zur Begründung verweist er auf einen zwischen
ihm und der UBS AG abgeschlossenen Pfandvertrag sowie auf seine
Schulden gegenüber der UBS AG, die sich am 28. Februar 2002 auf
USD 4**'***.— beliefen (umgerechnet in Schweizerfranken [unter
Berücksichtigung des damals einschlägigen Wechselkurses von
Fr. 1,702]: Fr. 7**'***.—). Aufgrund des Pfandvertrags habe er über einen
Teil seines Bankkontovermögens (ohne Zustimmung der Bank) nicht
mehr frei verfügen können. Seine Rechte über die bei der UBS AG
aufbewahrten Wertschriften seien insofern derart eingeschränkt gewesen,
dass er nicht mehr ernsthaft als deren wirtschaftlicher Berechtigter habe
gelten können. Nach Abzug des gegenüber der UBS AG geschuldeten
Betrags habe das Aktivvermögen lediglich Fr. 8**'***.— (per 28. Februar
2002) respektive Fr. 7**'***.** (per Ende März) betragen, weshalb die
Kategorie 2/A/b gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 nach Auffassung
des Beschwerdeführers nicht einschlägig sein könne.
Weiter wird vorgebracht, dass sich der vorliegende Sachverhalt von den
beiden vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschiedenen Fällen
(E. 4.3) unterscheide. Neben dem zwischen dem Beschwerdeführer und
der UBS AG abgeschlossenen Pfandvertrag habe auch noch ein
Kreditvertrag bestanden, der nicht nur die Kreditbenutzung durch feste
Lombardkredite, sondern auch reine Kontoüberzüge auf den für die
Wertschriftengeschäfte benutzten Konten betroffen habe. Durch
Auslegung des Staatsvertrags 10 sei daher zu ermitteln, ob auch für
Fälle, in denen ein Pfandrecht der Bank an den Wertschriften zur
Abdeckung eines Kontoüberzugs bestanden habe, nur das
Aktivvermögen massgebend sein solle.
6.2. Mit diesen Ausführungen zielt der Beschwerdeführer nach dem oben
Gesagten (vgl. E. 4.3 hiervor) ins Leere. Gemäss den von der UBS AG
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Seite 11
edierten Kontounterlagen überstieg das Gesamtvermögen der unter der
Stammnummer *** geführten Bankbeziehung am 28. Februar 2002 den
Betrag von 1 Million Franken (…). Nach der Rechtsprechung ist auf
diesen Bruttobetrag des Vermögens abzustellen, weshalb eine verbuchte
Kreditverpflichtung in der Höhe von USD 4**'***.— (…) nicht in Abzug zu
bringen ist.
Den Bankakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und die
UBS AG am 6. September 1990 einen "Allgemeinen Pfandvertrag und
Abtretungserklärung" (…) sowie am 19./23. Juni 1997 einen
"Lombardkreditvertrag für Nr. ***" (…) abschlossen. Diese Dokumente
wurden am 7./11. April 2005 durch eine "Basisvereinbarung für
Lombardkredite" sowie eine "Pfandbestellung" ersetzt (…). Die Sicherung
allfälliger Kredite an den Beschwerdeführer durch Verpfändung der sich
aus der streitbetroffenen Bankbeziehung ergebenden Konten hat
indessen weder auf die wirtschaftliche Berechtigung des Kontoinhabers
an den dort liegenden Vermögenswerten noch auf die Berechnung der
"Bruttomillion" einen Einfluss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6641/2010 vom 11. März 2010 E. 5.1).
7.
Die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der Amtshilfe sind
unbestritten und vorliegend auch erfüllt. Der Beschwerdeführer war
während des massgeblichen Zeitraums in den USA wohnhaft (…) und an
der auf seinen Namen lautenden Bankbeziehung mit Stammnummer ***
wirtschaftlich berechtigt (…). Es liegen keine Hinweise vor, dass im
abkommensrelevanten Zeitraum ein Formular W9 eingereicht worden
wäre. Gemäss Dossieranalyse der Vorinstanz sind zudem in den Jahren
2004 und 2005 Kapitalgewinne von mindestens Fr. 3**'***.— und
zwischen den Jahren 2003 bis 2005 Einkünfte von Fr. 3**'***.— (vgl. die
detaillierte Dossieranalyse "Einkünfte") erzielt worden. Die
durchschnittlichen Einkünfte von drei aufeinanderfolgenden Jahren
überstiegen den Betrag von Fr. 100'000.— pro Jahr. Die angefochtene,
detailliert begründete Schlussverfügung ist somit nicht zu beanstanden.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er habe die UBS AG
mittels des "Waivers" am 7. September 2011 ermächtigt, die ihn
betreffenden Unterlagen an den IRS herauszugeben, was am 4. Oktober
2011 geschehen sei. Folglich sei das Amtshilfeverfahren gegenstandslos
geworden und die ESTV könne keine Unterlagen mehr liefern.
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Seite 12
Fussnote 1 zu Art. 1 Ziff. 1 des Staatsvertrags 10 sehe nicht vor, dass der
IRS die Bankunterlagen sowohl direkt von der UBS als auch durch die
ESTV im Rahmen eines förmlichen Amtshilfeverfahrens erhalten solle.
8.2. Fussnote 1 zu Art. 1 Ziff. 1 des Staatsvertrags 10 besagt betreffend
die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen der Schweiz und
den USA Folgendes:
"[T]hese accounts [...] will be (i) subject to a final decision of the SFTA under
the treaty process, or (ii) be transmitted to the IRS as a result of the
accountholder having provided UBS or the SFTA with a waiver to submit
such account information directly [...]."
Die deutsche (nicht massgebliche) Übersetzung lautet:
"Diese Konten werden (i) Gegenstand einer Schlussverfügung der ESTV im
Amtshilfeverfahren sein, oder (ii) aufgrund einer von den Konteninhabern der
UBS oder der ESTV zugestellten Zustimmungserklärung direkt an den IRS
übermittelt […]."
Aufgrund des klaren Wortlauts der Fussnote 1 (ii) zu Art. 1 Ziff. 1 des
Staatsvertrags 10 müssen die Daten dem IRS übermittel worden sein.
Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts muss – sofern
und solange keine ausdrückliche Bestätigung des IRS vorliegt – aus
anderer Quelle ersichtlich sein, dass die Informationen, die dem IRS
angeblich übermittelt wurden, jenen entsprechen, die vom
Amtshilfegesuch umfasst sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 8.2.2, A6797/2010 vom 17. Juni 2011
E. 4.2, A7018/2010 vom 22. August 2011 E. 3.6, A2014/2011 vom
4. August 2011 E. 8.5.2).
Eine ausdrückliche Bestätigung des IRS, dass und welche Dokumente
ihm zugestellt worden seien, liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Der
Beschwerdeführer reicht lediglich eine EMail der UBS AG vom
10. Oktober 2011 und Kopien der Dokumente ein, die aufgrund des
"Waivers" an den IRS übermittelt worden seien. Auch betreffend dieser
Dokumente fehlt es an einem Beleg, dass diese auch tatsächlich dem
IRS zugegangen sind. Hinzu kommt, dass diese infolge des "Waivers"
direkt von der UBS AG dem IRS zugestellten und dem
Bundesverwaltungsgericht als Beilage zur Eingabe vom 10. Oktober 2011
eingereichten Bankunterlagen nicht vollständig denjenigen entsprechen,
über welche die ESTV verfügt. Der Beschwerdeführer kann aus dem
A4858/2011
Seite 13
Umstand, dass er bei der UBS AG einen "Waiver" eingehen liess,
demzufolge nichts zu seinen Gunsten ableiten.
9.
Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000.— festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
20'000.— zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.— wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.— werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 20'000.— verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 5'000.—
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben; Beilage: Schreiben vom
10. Oktober 2011 [inkl. Beilagen] in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
A4858/2011
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