B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4858/2012
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______, betr. Kat. Nr. (…),
7. F._______, betr. Kat. Nr. (…),
8. G._______,
9. H._______,
10. I._______,
11.J._______,
12.K._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,
ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31, Postfach,
8026 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
2. Kanton Zürich, handelnd durch die Baudirektion,
Postfach, 8090 Zürich,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller,
Gfeller Budliger Rechtsanwälte, Florastrasse 44,
Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Hofackerstrasse 40, Postfach, 8032 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fluglärmentschädigung.
A-4858/2012
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Wegen übermässigen Fluglärms und direkter Überflüge wurden im Jahr
2000 beim Kanton Zürich als damaligen Halter des Landesflughafens Zü-
rich-Kloten zahlreiche Entschädigungsforderungen aus der Gemeinde
Rümlang angemeldet; vielfach wurde auch der Heimfall beantragt. Der
Kanton Zürich leitete die Gesuche an die Eidgenössische Schätzungs-
kommission Kreis 10 (nachfolgend: Schätzungskommission) weiter mit
dem Antrag um Eröffnung entsprechender Enteignungsverfahren. Nach
Eingang wurden die Verfahren von der Schätzungskommission zunächst
informell sistiert bis zur rechtskräftigen Erledigung der Pilotfälle aus der
Gemeinde Opfikon-Glattbrugg.
B.
Nachdem im Jahr 2001 die Konzession für den Betrieb des Landesflug-
hafens Zürich-Kloten auf die Flughafen Zürich AG übergegangen war,
wurde diese auf ihr Gesuch hin unter Zuerkennung der Parteistellung
zum Verfahren beigeladen.
C.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 erhoben der Kanton Zürich und die
Flughafen Zürich AG die Einrede der Verjährung für alle Entschädigungs-
forderungen, insbesondere auch für solche aus der Gemeinde Rümlang.
D.
Mit Schätzungsentscheid vom 17. Juli 2012 wies die Schätzungskommis-
sion die enteignungsrechtlichen Entschädigungsbegehren ab (Ziff.1), leg-
te die Verfahrenskosten den Enteignern auf (Ziff. 2) und sprach den Ent-
eigneten eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Enteigner zu
(Ziff. 3). Weiter nahm der Präsident der Schätzungskommission mit Prä-
sidialverfügung davon Vormerk, dass die enteignungsrechtlichen Ent-
schädigungsbegehren der Enteigneten 1 und 11 durch Rückzug in der
Hauptsache gegenstandslos geworden und insoweit erledigt seien
(Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden ebenfalls den Enteignern auferlegt
(Ziff. 2). Betreffend Parteientschädigung wurden diese beiden Verfahren
bis zur rechtskräftigen Erledigung des bundesverwaltungsgerichtlichen
Verfahrens A-2960/2011 sistiert (Ziff. 3).
E.
Gegen den Schätzungsentscheid vom 17. Juli 2012 erheben die im
Rubrum aufgenommenen Beschwerdeführenden 1 bis 12 am 14. Sep-
A-4858/2012
Seite 4
tember 2012 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
mit dem Antrag, Ziff. 1 erster Satz des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids sei aufzuheben und es sei im Grundsatz festzustellen, die
Entschädigungsbegehren seien nicht verjährt. Die Parteientschädigungen
gemäss Ziff. 3 seien auf insgesamt Fr. 59'542.60 (inkl. Mehrwertsteuer)
zu erhöhen, und zwar unabhängig von der Gutheissung oder Abweisung
der Rechtsbegehren. Der übrige Schätzungsentscheid sowie die Präsidi-
alverfügung blieben unangefochten.
In der Begründung bringen die Beschwerdeführenden 1 bis 12 im We-
sentlichen vor, die Einführung der "4. Welle" im Herbst 1996 (Konzentrati-
on der Swissair-Langstreckenflotte auf den Hub Zürich) habe eine neue
Verjährungsfrist für die Gemeinde Rümlang ausgelöst. Die Vorinstanz ha-
be daher die Verjährungseinrede der Enteigner zu Unrecht geschützt.
F.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 erklärt die Schätzungskommission
(nachfolgend: Vorinstanz) den Verzicht auf Vernehmlassung.
G.
Die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwer-
degegner) schliessen in der Beschwerdeantwort vom 8. November 2012
auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Enteig-
neten. Sie betonen, gemäss klarem Urteil des Bundesgerichts habe die
Einführung der "4. Welle" nur in der Gemeinde Opfikon die Verjährungs-
frist neu ausgelöst.
H.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 nehmen in der Replik vom 15. Januar
2013 zur Beschwerdeantwort ausführlich Stellung und bekräftigen ihre
Argumente.
I.
In der Duplik vom 25. Februar 2013 bleiben die Beschwerdegegner bei
ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 reichen am 9. April 2013 Schlussbe-
merkungen ein.
K.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstü-
A-4858/2012
Seite 5
cke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskom-
mission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Ver-
fahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt
(Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf
das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021).
1.2
1.2.1 Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Im
Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c).
1.2.2 Die Beschwerdeführenden 2 bis 10 sowie die Beschwerdeführe-
rin 12 sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung unmittelbar be-
troffen und daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 11 liessen ihre enteignungsrecht-
lichen Entschädigungsbegehren bei der Vorinstanz mit Eingabe vom
6. Oktober 2011 vollständig und bedingungslos zurückziehen. Dies wird
von keiner Seite in Frage gestellt. Damit haben die Beschwerdeführerin-
nen 1 und 11 auf eine rechtliche Überprüfung der Streitsache verzichtet.
Entsprechend nahm die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 17. Juli
2012 von der Gegenstandslosigkeit der Verfahren infolge Rückzug Vor-
merk. Dieser Teil des Dispositivs ist nicht mit angefochten, wie sich aus
den Beschwerdeanträgen sowie der Beschwerdebegründung klar ergibt.
A-4858/2012
Seite 6
Da Rückzugsbegehren ausser bei Willensmängeln unwiderruflich sind,
können die Beschwerdeführerinnen 1 und 11 im Beschwerdeverfahren
eine materielle Beurteilung ihrer Entschädigungsbegehren nicht mehr ver-
langen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2913/2010 vom
8. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 186 Rz. 3.212). Mangels formeller Beschwer
ist daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 11 nicht
einzutreten.
1.3 Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52
VwVG) eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 10 so-
wie der Beschwerdeführerin 12 (nachfolgend: Beschwerdeführende) ein-
zutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen zunächst formelle Mängel der ange-
fochtenen Verfügung bzw. des ihr zugrunde liegenden Verfahrens. Ferner
stellen sie verschiedene Beweisanträge.
3.1 In formeller Hinsicht sehen die Beschwerdeführenden den Untersu-
chungsgrundsatz durch die Vorinstanz verletzt. Die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unzureichend erstellt, da sie sich auf die Prüfung der Lärm-
belastung durch die Abflüge der Piste 28 beschränkt und die verjährungs-
relevante Fluglärmbelastung ausgehend von der Startpiste 16 und der
Abflugroute 16E für die Gemeinde Rümlang nicht näher untersucht habe.
Im Verwaltungsverfahren sind die Behörden gemäss Art. 12 VwVG ver-
pflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustel-
len (Untersuchungsgrundsatz; BGE 117 V 153 E. 3b, BGE 116 V 26
E. 3c; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom
20. Juni 2013 E. 4.5; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623,
PATRICK L. KRAUSKOPF/KATHRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar
A-4858/2012
Seite 7
VwVG [nachfolgend: Praxiskommentar], Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 15 ff.). Die Vorinstanz ist dieser Pflicht vor-
liegend nachgekommen. Insbesondere befasste sie sich in tatsächlicher
Hinsicht sowohl mit den gestiegenen Abflugzahlen ab Piste 16 wie auch
mit der strittigen Abflugroute 16E und ist dabei zum Ergebnis gelangt,
dass diese aufgrund der intensiven Nutzung der Piste 28 nicht zu einer
neuen Qualität der Störwirkung für die Gemeinde Rümlang geführt ha-
ben. Ob die rechtliche Würdigung vor Bundesrecht stand hält, wird bei
der materiellen Prüfung zu klären sein. Hier ist einzig festzuhalten, dass
die von der Vorinstanz vorgenommene Erhebung des Sachverhalts als
genügend zu erachten ist.
3.2 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz
habe sich in ihrem Entscheid nicht mit sämtlichen Parteivorbringen aus-
einandergesetzt. Im angefochtenen Entscheid sei unberücksichtigt
geblieben, dass die Einführung der "4. Welle" einen qualitativen Quanten-
sprung in der Fluglärmbelastung ihrer Gemeinde bewirkt habe und die
Bodenpreise infolgedessen deutlich zurückgegangen seien. Damit habe
die Vorinstanz ihnen in zentralen Fragen das rechtliche Gehör verwehrt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Inhaltlich umfasst
der Gehörsanspruch verschiedene Teilgehalte, so auch das Recht auf ei-
nen begründeten Entscheid. Die Begründung eines Entscheides muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sie ihren Entscheid stützt. Demgegenüber ist nicht erforderlich,
dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinander-
setzt. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Ar-
gumente aufführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen
(BGE 133 III 439 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1, A-5076/2012 vom 11. Februar
2013 E. 4.2.2 und A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 5.2 f.; vgl. auch LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). Die an-
gefochtene Verfügung wird diesen Anforderungen gerecht. Die Vorin-
stanz setzte sich mit allen entscheidrelevanten Rügen der Beschwerde-
A-4858/2012
Seite 8
führenden auseinander und nannte die wesentlichen Überlegungen, von
denen sie sich leiten liess. Die massgebenden Erwägungen wurden je-
weils sorgfältig und detailliert begründet. Entscheidend ist, ob es den Be-
schwerdeführenden aufgrund der enthaltenen Begründung möglich ist,
die Argumentation der Verfügung zu kritisieren und sie sachgerecht anzu-
fechten. Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall, weshalb die Vorin-
stanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat.
3.3 Ergänzend stellen die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfah-
ren Beweisanträge auf Durchführung eines Augenscheins sowie auf Zeu-
geneinvernahme langjähriger Bewohner der Gemeinde Rümlang.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B.
Augenschein, Gutachten oder dem Zeugnis von Drittpersonen (Art. 12
VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 157 ff. Rz. 3.119 ff.). Es
nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Aus dem Ge-
bot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt der Anspruch auf Ab-
nahme der von einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebli-
che Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind.
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Bundesver-
waltungsgericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet,
weil die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenom-
men werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis
nichts ändern wird (BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 1.3,
A-4404/2012 vom 6. März 2013 E. 2.1 und A-5112/2011 vom 20. August
2012 E. 3; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, Praxiskommentar, Art. 33
N 14 ff.).
Im hier zu beurteilenden Fall ergibt sich der Sachverhalt nicht nur mit ge-
nügender Klarheit aus den Akten, sondern es erscheint auch zweifelhaft,
ob die offerierten Beweismittel überhaupt tauglich sind, die strittige Flug-
lärmsituation bei Einführung der "4. Welle" vor fast 17 Jahren zu bewei-
sen. Die Durchführung eines Augenscheins würde keinen Erkenntnisge-
winn bringen, da sich das aktuelle Flugregime von dem für den Entscheid
massgeblichen Zeitpunkt unterscheidet. Beispielsweise sind aktuell deut-
A-4858/2012
Seite 9
lich weniger Flugbewegungen ab Startpiste 16 zu verzeichnen als noch
im Jahr 1997 (2012: 15'265 Abflüge; 1997: 35'800 Abflüge; vgl.
Über den Flughafen > Umwelt und
Lärm > Fluglärm > Lärmbulletin > Lärmbulletin Dezember 2012, besucht
am 25. Juli 2013). Von Zeugen, die im Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht ohnehin nur subsidiär zum Zuge kommen, wenn sich der Sach-
verhalt nicht auf andere Weise hinreichend abklären lässt (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 159 Rz. 126), sind sachdienliche
Aussagen nach einem derart langen Zeitraum ebenfalls kaum mehr zu
erwarten. Die Anträge auf Beweisabnahme sind daher in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen.
3.4 Die formellen Rügen bzw. Anträge der Beschwerdeführenden erwei-
sen sich damit insgesamt als unbegründet und es ist anschliessend auf
die materiellen Vorbringen einzugehen.
4.
Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen en-
teignungsrechtliche Entschädigungsansprüche infolge Unterdrückung
nachbarrechtlicher Abwehransprüche einer Verjährungsfrist von fünf Jah-
ren (BGE 130 II 394 E. 11, BGE 124 II 543 E. 4, BGE 105 Ib 6 E. 3). Die
Frist beginnt mit Entstehung der Ansprüche zu laufen. Die Entstehung
hängt dabei von der Unvorhersehbarkeit, der Spezialität der Einwirkun-
gen sowie der Schwere des Schadens ab, die alle drei kumulativ erfüllt
sein müssen. Solange es an einem dieser Kriterien fehlt, kann der An-
spruch nicht entstehen und demnach nicht verjähren. Die Verjährung be-
ginnt zudem erst vom Zeitpunkt an zu laufen, in dem die Spezialität der
Einwirkungen und die Schwere des Schadens objektiv erkennbar sind.
Der Enteignete kann mit seiner Entschädigungsforderung nur säumig
werden, wenn er von der Intensität der Einwirkungen und der Schwere
des Schadens bei gebotener Sorgfalt Kenntnis haben kann
(BGE 130 II 394 E. 11, BGE 108 Ib 485 E. 3, BGE 111 Ib 280 E. 3b).
Nachfolgend werden die verjährungsrelevanten Anspruchsvoraussetzun-
gen (Unvorhersehbarkeit, Spezialität der Einwirkung, Schwere des Scha-
dens) einzeln zu prüfen sein. Im Rahmen dessen wird auch zu klären
sein, welche Bedeutung dem vom Bundesgericht gezogenen Vergleich
der Gemeinde Opfikon zur Gemeinde Rümlang im vorliegenden Verfah-
ren beizumessen ist (BGE 130 II 394 E. 12.3.3; nachfolgend auch:
Opfikoner Urteil).
A-4858/2012
Seite 10
5.
5.1 Die Schwelle für die Unvorhersehbarkeit der Fluglärmimmissionen im
Raume der Flughäfen Genf und Zürich wurde vom Bundesgericht auf den
1. Januar 1961 festgelegt. Wie in BGE 121 II 317 E. 6 dargelegt, erfuhr
der Flugverkehr auf den Flughäfen Genf und Zürich zehn bis fünfzehn
Jahre nach Beendigung des zweiten Weltkriegs rasanten Aufschwung. In
den gleichen Zeitraum fielen die ersten Anstrengungen und Massnahmen
von Behörden und Anwohner zur Bekämpfung des mit dem Flugverkehr
verbundenen Lärms. Das Bundesgericht schliesst aufgrund der damali-
gen Entwicklungen, dass sich in jener Zeit jedermann – und nicht bloss
die Flughafen-Anwohner – über die hohe Fluglärmbelastung rund um die
Landesflughäfen klar werden musste. Wurde das Grundstück somit erst
nach dem 1. Januar 1961 anders als durch Erbgang erworben, gelten die
Einwirkungen als vorhersehbar und es kann kein Entschädigungsan-
spruch entstehen (vgl. BGE 134 II 145 E. 6, BGE 134 II 329 E. 2.1,
BGE 134 II 49 E. 7, BGE 131 II 137 E. 2.1, BGE 130 II 394 E. 12.3.1-
12.3.3, BGE 129 II 72 E. 2.1, BGE 128 II 231 E. 2.2, BGE 123 II 481
E. 7b). Auch hinsichtlich der Ostanflüge hält das Bundesgericht an dem
Stichtag fest (BGE 136 II 263 E. 7).
5.2 Zur Unvorhersehbarkeit der übermässigen Lärmeinwirkungen führt
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, für die Verjährungsprü-
fung genüge eine summarische Prüfung des Erwerbsdatums. Vorliegend
hätten sämtliche Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt, dieses Krite-
rium zu erfüllen, d.h. es könne davon ausgegangen werden, dass sie ihre
Liegenschaften vor dem massgebenden Stichtag des 1. Januar 1961 er-
worben hätten. Diese Erwägung der Vorinstanz ist im Rahmen des Schrif-
tenwechsels unbestritten geblieben und steht – bei summarischer Prü-
fung – in Übereinstimmung mit der Aktenlage. Die Anspruchsvorausset-
zung der Unvorhersehbarkeit ist daher im vorliegenden Verfahren als er-
füllt zu betrachten.
6.
6.1 Hinsichtlich des zweiten Kriteriums der Spezialität der Einwirkungen
ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis gelangt, die
betroffenen Wohn-, Zentrums- bzw. Kerngebiete in der Gemeinde Rüm-
lang seien bereits vor Einführung der "4. Welle" nicht relativ lärmge-
schützt gewesen, weshalb die Umstellung des Flugbetriebs ab Herbst
1996 für diese Gemeinde keine verjährungsauslösende Verstärkung der
A-4858/2012
Seite 11
Intensität der Fluglärmbelastung bewirkt habe. Aus den punktgenauen
Fluglärmdaten, die im Schätzungsmodell "Minderwert Fluglärm I" (Version
4.5 vom April 2010; nachfolgend: MIFLU I) abgespeichert seien, ergebe
sich, dass die Änderungen im Flugbetrieb nicht zu einer erstmaligen
übermässigen Schallbelastung geführt, sondern sich die ausserordentlich
hohe Gesamtschallbelastung, hauptsächlich ausgehend von Abflügen der
Piste 28, kontinuierlich fortgesetzt habe. Bei der Beurteilung der Flug-
lärmbelastung könne zwar dem Umstand, dass die Häufigkeit der Flug-
bewegungen zugenommen habe, nicht generell jede Bedeutung abge-
sprochen werden. Die Mehrbenutzung der Piste 16 sowie die vermehrten
hohen Überquerungen hätten indes für die Gemeinde Rümlang keine völ-
lig neue Qualität in der Störwirkung geschaffen.
6.2 Die Beschwerdeführenden lassen dagegen vorbringen, ähnlich wie in
der Gemeinde Opfikon seien die pistennahen Gebiete ihrer Gemeinde
seit Jahrzehnten mit übermässigem Fluglärm belastet gewesen. In den
Jahren vor 1996 sei indes eine kontinuierliche Verbesserung der Lärmsi-
tuation zu beobachten gewesen, bedingt durch die technischen Fort-
schritte im Triebwerksbau. Aufgrund dieser Entwicklung habe der voraus-
zusetzende Durchschnittsmensch nicht mehr an einen Schaden infolge
Fluglärms gedacht. Auch im damaligen Lärmzonenplan hätten sich ihre
Liegenschaften lediglich in der Lärmzone C oder sogar ausserhalb des
Parameters befunden. Erst mit Einführung der "4. Welle" habe sich die
Lärmsituation drastisch verändert. Es müsse von einem qualitativen
Quantensprung in der Fluglärmbelastung gesprochen werden. So seien
die vermehrten Abflüge ab Piste 16 – und dies mit schweren, vollgetank-
ten Grossflugzeugen – in ihrer Gemeinde genauso wahrnehmbar gewe-
sen wie in der Gemeinde Opfikon. Die Zunahme der "Überflüge auf höhe-
rer Etage" der Flugroute 16E habe zusätzlich zu einer langanhaltenden
Beschallung geführt, die die Pausen zwischen den einzelnen Schallereig-
nissen ausgefüllt habe. Die bisherigen Lärmpausen von je 20 bis 30 Mi-
nuten sowie der bis dahin garantierte Rhythmus von Morgen-, Mittag- und
Abendspitzen sei somit zu Lasten ihrer Gemeinde aufgegeben worden.
Die neu eingeführte Beschallung aus verschiedensten Richtungen und
Lagen habe sich für die Bevölkerung besonders beeinträchtigend ausge-
wirkt, da es dem Menschen als "Fluchttier" schwer fiele, sich an unter-
schiedlich einfallenden Lärm anzupassen. Überdies habe sich die nächtli-
che Fluglärmbelastung durch die vermehrten Abflüge ab Piste 34 erhöht,
womit die wichtige Erholungsphase in der Zeit von 21.00 bis 7.00 Uhr
stark eingeschränkt worden sei. Der Mittelungspegel Leq (energieäquiva-
lenter Dauerschallpegel) lasse all diese Umstande unberücksichtigt, denn
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Seite 12
es pönalisiere sehr laute Einzelschallereignisse, gewichte aber die Anzahl
der Flugbewegungen zu wenig. Aus den genannten Gesamtumständen
erschliesse sich ohne Weiteres, dass auf den vom Bundesgericht im
Opfikoner Urteil gezogenen Vergleich zur Gemeinde Rümlang nicht ab-
zustellen sei, zumal die Erwägung zu ihrer Gemeinde nicht zum Prozess-
thema gehört und nicht auf einem vorgängigen kontradiktorischen Verfah-
ren beruht habe.
Im Rahmen der Replik fügen die Beschwerdeführenden ergänzend an,
bis zur Festlegung verbindlicher Lärmwerte im Jahr 2001 habe Rechtsun-
sicherheit bestanden, ab wann Fluglärmimmissionen übermässig seien.
Soweit die Abflüge ab Piste 16 zwischenzeitlich wieder zurückgegangen
seien, so sei diese Entwicklung für die Bestimmung des Verjährungszeit-
punkts nicht massgebend. Ebenfalls ohne Relevanz sei die Tatsache,
dass die Pisten 16 und 28 infolge des Pistenkreuzes nicht gleichzeitig
hätten genutzt werden können, denn in den 90er Jahren seien die einzu-
haltenden Wartezeiten beim sich kreuzenden Betrieb noch wesentlich
kürzer gewesen als heute. Im Übrigen seien die von der Beschwerde-
gegnerin 2 vorgelegten Lärmkarten nicht zuverlässig, da der Verlauf der
Grenzwertkurven darauf hinweise, dass sie mit unterschiedlichen Compu-
terprogrammen erstellt worden seien.
Anlässlich ihrer Schlussbemerkungen betonen die Beschwerdeführenden
nochmals, es widerspräche schon der allgemeinen Lebenserfahrung,
wenn eine Verdoppelung der Flugbewegungen auf Piste 16 in der Ge-
meinde Rümlang nicht wahrnehmbar sei, in der Gemeinde Opfikon aber
schon.
6.3 Die Beschwerdegegner bringen ihrerseits vor, angesichts der über-
mässigen Fluglärmbelastung bereits in den 70er und 80er Jahren könne
der Beginn der Verjährungsfrist für die Gemeinde Rümlang nicht erst im
Herbst 1996 angesetzt werden. Anders als in der Gemeinde Opfikon sei-
en die Abflüge der Piste 16 in der Gemeinde Rümlang je nach Witterung
kaum als Einzelschallereignisse wahrnehmbar und würden allein betrach-
tet nicht zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen im Gemeindegebiet
führen. Wegen des Pistenkreuzes, das die gleichzeitige Benutzung der
Pisten 10/28 und 16/34 ausschliesse, hätten die vermehrten Abflüge ab
Piste 16 für die Gemeinde Rümlang sogar eine lärmentlastende Wirkung.
Inwiefern die "Überflüge" ab Abflugroute 16E für die Bevölkerung belas-
tender sein sollten als die lautesten Ereignisse der Abflüge ab Piste 28,
sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn bei der Abflugroute 16E befän-
A-4858/2012
Seite 13
den sich die Flugzeuge bei Rümlang bereits auf einer Flughöhe von
1'100 m. Flugzeuge in dieser Höhe gäbe es bis in Regionen, die weit vom
Flughafen entfernt seien. Für die Lärmberechnung der Gemeinde Rüm-
lang würden folglich nur die Abflüge ab Piste 28 tatsächlich ins Gewicht
fallen, wobei die von den Beschwerdeführenden angeführten Ruhefenster
von jeweils 20 bis 30 Minuten aufgrund der kontinuierlichen Entwicklung
schon seit Jahrzehnten nicht mehr bestünden. Schliesslich habe die An-
zahl der Abflüge von der strittigen Piste 16 seit dem Jahr 2000 wieder
kontinuierlich abgenommen und befinde sich seit dem Jahr 2004 konstant
unter dem Niveau der Jahre 1994 bis 1996. Diesbezüglich könne daher
höchstens von einer vorübergehenden Belastung gesprochen werden.
In der Duplik weisen die Beschwerdegegner insbesondere den Vorwurf,
die Lärmkarten seien nicht korrekt erstellt worden, zurück und halten im
Übrigen an ihren bisherigen Ausführungen fest.
6.4
6.4.1 Die Voraussetzung der Spezialität ist nach ständiger Praxis dann
gegeben, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, die das
Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigt. Dies ist nach neuerer
Rechtsprechung regelmässig anzunehmen, wenn die in der eidgenössi-
schen Umweltschutzgesetzgebung festgelegten Immissionsgrenzwerte
überschritten sind (BGE 134 II 164 E. 7, BGE 130 II 394 E. 12.2,
BGE 119 Ib 348 E. 5b). Tritt die Übermässigkeit der Lärmbelastung nicht
schon bei der Inbetriebnahme eines Werkes, sondern erst infolge Ver-
kehrszunahme oder einer Betriebsänderung ein, ist aufgrund der konkre-
ten Verhältnisse zu entscheiden, ab wann die Einwirkungen als unüblich
und unzumutbar einzustufen sind. Dabei darf, wie das Bundesgericht in
den Genfer Fällen erwogen hat, unter Umständen auch einer von der
Verkehrsentwicklung unabhängigen speziellen Situation, in der sich die
Lärmbetroffenen befunden haben, Rechnung getragen werden
(BGE 130 II 394 E. 12.2, BGE 122 II 543 E. 5a-c ff.).
6.4.2 Im Anhang 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV, SR 814.41) sind die Immissionsgrenzwerte für den Lärm ziviler
Flugplätze, auf denen Grossflugzeuge verkehren, für den Tag und die
Nacht sowie für die verschiedenen Empfindlichkeitsstufen unterschiedlich
festgelegt. Der Beurteilungspegel Lr wird auf der Grundlage des energie-
äquivalenten Dauerschallpegels Leq ermittelt, der für den Tag über einen
Zeitraum von 16 Stunden (6.00 bis 22.00 Uhr) gemittelt wird (sog.
A-4858/2012
Seite 14
16-Stunden-Leq). Für die Nacht werden dagegen getrennte Berechnun-
gen für die erste Nachtstunde (22.00 bis 23.00 Uhr), die zweite Nacht-
stunde (23.00 bis 24.00 Uhr) und die letzte Nachtstunde (5.00 bis 06.00
Uhr) vorgenommen, d.h. die Mittelung erfolgt für einen Zeitraum von je
nur einer Stunde (sog. Ein-Stunden-Leq; Ziff. 41 Abs. 1 Anhang 5 LSV).
Für die Empfindlichkeitsstufe II (ES II), die in denjenigen Nutzungszonen
gilt, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich
Wohnzonen (Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV), sieht die aktuelle Fassung von
Ziff. 22 Anhang 5 LSV einen Immissionsgrenzwert von 60 dB(A) für den
Tag, von 55 dB(A) für die erste Nachtstunde sowie von 50 dB(A) für die
zweite und letzte Nachtstunde vor. Für die Empfindlichkeitsstufe III (ES
III), die in Mischzonen gilt, in denen mässig störende Betriebe zulässig
sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV), ist ein höherer Immissionsgrenzwert
festgelegt, nämlich von 65 dB(A) für den Tag sowie von 55 dB(A) für die
ersten und die letzte Nachtstunde.
6.4.3 Vorliegend ist im Grundsatz unbestritten, dass die Gemeinde Rüm-
lang, welche südwestlich des Pistenkreuzes der Pisten 10/28 und 16/34
liegt, schon vor Einführung der "4. Welle" durch die primär genutzte Start-
piste 28 stark fluglärmbelastet war. Die Belastung zeigte sich deutlich an
den Leq-Werten, die beim Messpunkt Rümlang in den Jahren von 1987
bis 1997 in dB(A) erhoben wurden: 1987: 75.1 tags [51.1 nachts]; 1988:
74.2 tags [51.5 nachts]; 1989: 73.2 tags [52.3 nachts]; 1990: 73.2 tags
[53.4 nachts]; 1991: 72.9 tags [54.5 nachts]; 1992: 72.8 tags [54.5
nachts]; 1993: 72.5 tags [53.6 nachts]; 1994: 72.1 tags [53.4 nachts];
1995: 71.6 tags [53.3 nachts]; 1996: 70.6 tags [53.6 nachts]; 1997: 69.5
tags [53.6 nachts]). Wären die vorgenannten Immissionsgrenzwerte ge-
mäss Anhang 5 LSV damals schon festgelegt gewesen, so wären diese
in der Gemeinde Rümlang über Jahre hinweg überschritten worden. Des
Weiteren bestätigen die erhobenen Leq-Werte, dass seit Ende der 70er
Jahre ein leichter, aber kontinuierlicher Rückgang in der Lärmbelastung
der Gemeinde Rümlang einsetzte, der im Wesentlichen durch die techni-
schen Fortschritte im Triebwerksbau bedingt war. Auch im Jahr nach Ein-
führung der "4. Welle" sank der 16-Stunden-Leq nochmals leicht gegen-
über dem Vorjahr. Zum selben Ergebnis führen auch die von der Vorin-
stanz beigezogenen Fluglärmdaten, so wie sie im Model MIFLU I punkt-
genau für die einzelnen Liegenschaften der Beschwerdeführenden abge-
speichert sind. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
A-4858/2012
Seite 15
Diese Entwicklung, d.h. langjährige Grenzwertüberschreitung bei gleich-
zeitigem, stetigem Rückgang der Leq-Werte, widerspiegelte sich auch in
den Lärmbelastungskarten ES II und ES III. Die umhüllenden Grenzwert-
kurven zogen sich rund um die Abflugschneise der Piste 28 in den Jahren
1990 bis 1997 kontinuierlich zurück und lassen auf einen entsprechenden
Rückgang der Lärmbelastung schliessen. Auf diese Karten zur Gemeinde
Rümlang ist abzustellen, da keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die die
behauptete wesentliche Fehlerhaftigkeit in der Datenerfassung stützen
könnten.
6.4.4 Als erstes Zwischenfazit lässt sich daher festhalten, dass die Im-
missionsgrenzwerte in der Gemeinde Rümlang schon seit Jahrzehnten
überschritten wurden und die Leq-Werte sich auch mit Einführung der
"4. Welle" nicht wesentlich veränderten, sondern tagsüber sogar noch zu-
rückgingen. Anhand der Leq-Werte lässt sich somit der geltend gemachte
(neue) Beginn der Verjährungsfrist im Herbst 1996 nicht belegen. Die ho-
hen Leq-Werte sprechen vielmehr dafür, dass die Gemeinde Rümlang
schon lange vor Einführung der "4. Welle" speziell lärmbelastet war.
6.5
6.5.1 Zur Begründung des Verjährungszeitpunkts berufen sich die Be-
schwerdeführenden denn auch primär auf die behauptete qualitative Ver-
änderung in der Fluglärmbelastung, die mit Einführung der "4. Welle" ein-
gesetzt habe und vom Leq-Wert nur unzureichend erfasst würde. Es ist
somit als nächstes zu prüfen, ob bei der Frage der Spezialität neben dem
Leq-Wert auch die Anzahl, die Richtung sowie die Ausprägung der ein-
zelnen Schallereignisse zu berücksichtigen sind.
6.5.2 Wissenschaftliche Berichte und Gutachten ziehen verschiedentlich
in Frage, ob die Störwirkung des Fluglärms allein mit dem energieäquiva-
lenten Dauerschallpegel Leq zu erfassen ist. Der Mittelungspegel Leq, so
die Kritik, werde den Eigenschaften des Fluglärms mit seinen hoch über
dem Grundpegel liegenden Einzelschallereignissen nicht gerecht und tra-
ge der ansteigenden Zahl dieser Schallereignisse zu wenig Rechnung
(BGE 126 II 522 E. 45 mit Hinweisen). Ob die Anzahl der Flugbewegun-
gen bei der Beurteilung der Spezialität der Fluglärmbelastung tatsächlich
ergänzend zu berücksichtigen ist, wurde vom Bundesgericht im Opfikoner
Urteil (E. 12.2) ausdrücklich offengelassen.
A-4858/2012
Seite 16
6.5.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Abflüge ab Piste 28 für die
Hauptlärmbelastung in der Gemeinde Rümlang verantwortlich sind. Die
Abflugbewegungen ab Piste 28 stiegen zu Beginn der 90er Jahre zu-
nächst mehrheitlich an, sanken aber im Jahr nach Einführung der "4. Wel-
le", bevor sie wiederum stetig anstiegen (Lärmbulletin Flughafen Zürich
vom Februar 2000: 1991: 79'800 Abflüge; 1992: 84'700 Abflüge; 1993:
87'800 Abflüge; 1994: 88'700 Abflüge; 1995: 86'500 Abflüge; 1996:
88'900 Abflüge; 1997: 84'900 Abflüge; 1998: 87'200 Abflüge; 1999:
94'000 Abflüge). Hierbei ist einschränkend anzumerken, dass Brüche in
dieser Datenreihe gemäss Lärmbulletin auf geänderte Zähl- und Zutei-
lungsmethoden zurückzuführen sind. Doch selbst in Berücksichtigung
dessen ist aufgrund der vorhandenen Daten auszuschliessen, dass die
Einführung der "4. Welle" ein wesentlicher verjährungsauslösender An-
stieg der Abflugzahlen ab Startpiste 28 bewirken konnte.
6.5.4 Wie bereits das Bundesgericht im Opfikoner Urteil (E. 12.3.1) aus-
führte, verdoppelte sich mit Einführung der "4. Welle" praktisch die Anzahl
der Abflüge ab Startpiste 16 (Lärmbulletin Flughafen Zürich vom Februar
2000: 1991: 10'400 Abflüge; 1992: 14'000 Abflüge; 1993: 14'500 Abflüge;
1994: 16'500 Abflüge; 1995: 18'600 Abflüge; 1996: 21'100 Abflüge; 1997:
35'800 Abflüge; 1998: 36'300 Abflüge; 1999: 37'200 Abflüge). Die vom
Bundesgericht beurteilte Situation in der Gemeinde Opfikon lässt sich je-
doch nicht direkt auf die Gemeinde Rümlang übertragen. Denn anders als
die Gemeinde Opfikon liegt die Gemeinde Rümlang nicht in der Abflug-
schneise dieser Piste. Die Gemeinde Rümlang wurde aufgrund ihrer geo-
graphischen Lage seit jeher primär durch die zahlenmässig deutlich stär-
ker genutzte Hauptstartpiste 28 belastet. Unter Einbezug der
Abflugszahlen ab Piste 28 fiel der prozentuale Anstieg der Flugbewegun-
gen ab Piste 16, der im Herbst 1996 einsetzte, in der Gemeinde Rümlang
moderater aus als in der Gemeinde Opfikon. Ausserdem gilt es zu be-
rücksichtigen, dass die Pisten 16 und 28 bereits damals nicht gleichzeitig
genutzt werden konnten, weshalb die vermehrten Abflüge ab Piste 16
zwangsläufig zu einer gewissen Entlastung der Piste 28 führten. Sollten
die damals zu beachtenden Wartefenster zwischen der Nutzung der Pis-
te 16 und 28 tatsächlich kürzer gewesen sein als heute, wie von den Be-
schwerdeführenden behauptet, so hätte dies die besagte Entlastungswir-
kung lediglich abgeschwächt, aber nicht aufgehoben.
Sofern somit die vermehrten Abflüge ab Piste 16 in der Gemeinde Rüm-
lang überhaupt zu einer spürbaren Mehrbelastung führten, kam dem An-
A-4858/2012
Seite 17
stieg angesichts der von der Startpiste 28 ausgehenden dominierenden
Fluglärmbelastung nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
6.5.5 Die Abflugzahlen ab Piste 34 zeigen sodann, dass in dem hier inte-
ressierenden Zeitraum zu Beginn der 90er Jahre ein kontinuierlicher An-
stieg der Abflüge ab dieser Piste erfolgte, nach Einführung der "4. Welle"
jedoch wiederum zunächst ein Rückgang einsetzte (Lärmbulletin Flugha-
fen Zürich vom Februar 2000: 1991: 3'600 Abflüge; 1992: 3'600 Abflüge;
1993: 4'000 Abflüge; 1994: 4'200 Abflüge; 1995: 5'200 Abflüge; 1996:
5'900 Abflüge; 1997: 5'500 Abflüge; 1998: 6500 Abflüge; 1999: 7'900 Ab-
flüge). Die Zahlen betreffend Abflüge ab Piste 34 sind daher gleichfalls
nicht geeignet, eine neue Spezialität in der Lärmbelastung für die Ge-
meinde Rümlang, bedingt durch die Einführung der "4. Welle", zu bele-
gen.
6.5.6 Zum selben Ergebnis führt auch ein allfälliger Einbezug der Flugrou-
te 16E, bei der die Flugzeuge mit Start ab Piste 16 nach einem left-turn
über Opfikon die Gemeinde Rümlang in einer Höhe von 1'100 m überque-
ren. Aus den Angaben des Lärmbulletins ist zu schliessen, dass mit Ein-
führung der "4. Welle" lediglich eine bereits bestehende Entwicklung sich
fortsetzte, nämlich die einer kontinuierlichen Zunahme bei der Flugrou-
te 16E (Lärmbulletin Flughafen Zürich vom Februar 2000: 1991: 6'100 Ab-
flüge; 1992: 6'800 Abflüge; 1993: 6'400 Abflüge; 1994: 6'600 Abflüge;
1995: 7'500 Abflüge; 1996: 8'000 Abflüge; 1997: 9'800 Abflüge; 1998:
9'900 Abflüge; 1999: 10'800 Abflüge). Der Hauptanteil der Mehrbean-
spruchung der Startpiste 16, die mit Einführung der "4. Welle" einsetzte,
wurde hingegen über die Abflugroute 16F abgewickelt, die ohne die Ge-
meinde Rümlang zu überqueren nach dem left-turn nach Nordosten ab-
dreht. Der Anstieg der Flugbewegungen bei der Flugroute 16E fiel dem-
zufolge nicht wesentlich ins Gewicht, insbesondere da sich die Flugzeuge
über der Gemeinde Rümlang bereits in einer Höhe von 1'100 m befinden.
Dies hat umso mehr zu gelten, als Rümlang, wie bereits mehrfach er-
wähnt, zu den Gemeinden mit einer bestehenden hohen Fluglärmbelas-
tung zählt.
Selbst wenn die Anzahl der Flugbewegungen bei der Beurteilung der
Spezialität zu beachten wäre, wie von den Beschwerdeführenden gefor-
dert, kann bei der bestehenden Datenlage nicht davon gesprochen wer-
den, dass die Einführung der "4. Welle" für die Gemeinde Rümlang eine
neue verjährungsauslösende Qualität in der Fluglärmbelastung bewirkte.
Da sich mit den dargelegten Zahlen ein wesentlicher Anstieg der Flugbe-
A-4858/2012
Seite 18
wegungen, soweit es die Gemeinde Rümlang betraf, nicht belegen lässt,
kann letztlich offenbleiben, ob die Anzahl der Flugbewegungen überhaupt
als Beurteilungskriterium für die Spezialität der Einwirkungen dienen
kann.
6.5.7 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich die Ansicht vertreten,
die Ausprägung der einzelnen Lärmereignisse, wie die Veränderung in
der Richtung, Tonart und Dauer, seien bei der verjährungsrelevanten Be-
urteilung der Spezialität zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass
diese Kriterien – im Unterschied zum Leq-Wert oder den Flugbewe-
gungszahlen – sich heute nur schwer erfassen lassen. Da ein vergange-
ner Zeitpunkt zu beurteilen ist, sind sie kaum mehr einer Beweiserhebung
wie Augenschein oder Zeugenbefragung zugänglich. Schon aus Prakti-
kabilitätsgründen kann der Argumentation der Beschwerdeführenden
nicht gefolgt werden. Zudem ist bei der hier zu beurteilenden Streitsache
dem Zweck der Verjährungsfrist Rechnung zu tragen. Verjährungsfristen
im öffentlichen Recht dienen der Rechtssicherheit (BGE 126 II 49 E. 2,
BGE 97 I 624 E. 6a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 189 f.). Da-
raus erschliesst sich, dass nicht jede unbedeutende Änderung im Abflug-
verfahren verjährungsauslösend wirken kann und diese zudem anhand
überprüfbarer Kriterien bestimmbar sein müssen. Nur auf diese Weise
kann das erforderliche Mass an Rechtssicherheit hergestellt werden. Aus
den dargelegten Gründen vermögen die Beschwerdeführenden daher mit
dem Vorbringen, es sei die Veränderung in der Ausprägung der Lärmbe-
lastung zu berücksichtigen, nicht durchzudringen.
6.6
6.6.1 Trotz der gewissen Lärmentlastung, die seit Ende der 70er Jahren
zu verzeichnen war, legt das gleichwohl hohe Belastungsniveau nahe,
dass die Spezialität der Einwirkung für die Bevölkerung der Gemeinde
Rümlang auch schon vor Einführung der "4. Welle" objektiv erkennbar
war. Es erscheint nicht plausibel, dass die nach wie vor hohe Lärmbelas-
tung durch die leichte Verbesserung der Situation in den Hintergrund ge-
drängt worden wäre, wie dies von den Beschwerdeführenden vorgebracht
wird.
6.6.2 Im Hinblick auf die Erkennbarkeit der Spezialität ist verfahrensrecht-
lich festzuhalten, dass im Kanton Zürich für die Unterdrückung nachbarli-
cher Abwehrrechte nie ein Enteignungsverfahren mit öffentlicher Planauf-
lage durchgeführt wurde, in welchem alle Lärmbetroffenen zur Anmeldung
A-4858/2012
Seite 19
ihrer Entschädigungsansprüche aufgefordert worden wären. Vielmehr
wurden auf die Begehren von Anwohnern und auf bundesgerichtliches
Urteil hin jeweils in den Einzelfällen ein Verfahren eröffnet. Da sich aber
der Kanton Zürich der Einleitung solcher Verfahren, in denen er ausdrück-
lich darum ersucht wurde, nicht widersetzte, war die Unsicherheit über
den einzuschlagenden Rechtsweg nicht derart gross, dass sie der Er-
kennbarkeit der Spezialität entgegensteht (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.2.2
mit Hinweisen).
6.6.3 Eine gewisse Rechtsunsicherheit herrschte allerdings insoweit, als
bis zur definitiven Festlegung der Immissionsgrenzwerte im Anhang 5
LSV unklar blieb, ab wann Lärmwerte in der Nähe des Flughafens als
übermässig einzustufen sind. Der Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Spe-
zialität infolgedessen erst ab Inkrafttreten von Anhang 5 LSV anzusetzen,
findet jedoch in der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kei-
nerlei Stütze. Ohnehin hätte die Gemeinde Rümlang angesichts der ho-
hen Lärmbelastung damit rechnen müssen, dass die zu bestimmenden
Immissionsgrenzwerte in ihrer Gemeinde nicht eingehalten würden. Für
die Gemeinde Rümlang bestand daher eine geringere Rechtsunsicherheit
als in anderen flughafennahen Gemeinden.
6.6.4 Auch der im Jahr 1987 in Rechtskraft erwachsene Lärmzonenplan
vermag an der frühzeitigen Erkennbarkeit der Spezialität nichts zu än-
dern. Der Lärmzonenplan schrieb für die drei Lärmzonen A, B und C un-
terschiedliche Nutzungseinschränkungen vor, wobei die bestehenden
Gebäude in allen Zonen in bisheriger Weise weiter benutzt werden durf-
ten (vgl. BGE 130 II 394 E. 7.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht merk-
te im Opfikoner Urteil im Sinne eines obiter dictums an, es sei zweifelhaft,
ob die Tatsache, dass die Liegenschaften seinerzeit in die Lärmzone C
mit der geringsten Nutzungsbeschränkung einbezogen worden seien, ge-
gen die Erkennbarkeit der Spezialität der Lärmeinwirkungen in den nach-
folgenden Jahren sprechen würde (E. 12.2.2). Auf diese Erwägung des
Bundesgerichts kann vorliegend abgestellt werden. Denn wie die Be-
schwerdegegner zu Recht einwenden, war auch der Einbezug in die
Lärmzone C mit gewissen eigentumseinschränkenden Folgen verbunden.
So bestand bei einem Umbau die Pflicht, Schallschutzfenster einzubau-
en. Aufgrund dieser rechtlichen Sonderregelung war es für die Beschwer-
deführenden hinsichtlich der in der Lärmzone C befindlichen Liegenschaf-
ten frühzeitig objektiv erkennbar, dass diese durch den Flugbetrieb einer
übermässigen Lärmbelastung ausgesetzt waren. Doch selbst bei denje-
nigen Liegenschaften der Gemeinde Rümlang, die sich ausserhalb des
A-4858/2012
Seite 20
Parameters befanden, war in Anbetracht der traditionell stark frequentier-
ten Abflugpiste 28 die Spezialität der Immissionsbelastung bereits vor
Einführung der "4. Welle" objektiv erkennbar.
6.7 Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die Gemeinde
Rümlang durch die Hauptstartpiste 28 seit jeher stark lärmbelastet war.
An dieser Situation hat sich mit Einführung der "4. Welle" nichts Wesentli-
ches geändert. Das Kriterium der Spezialität war daher für die Gemeinde
Rümlang schon eine geraume Zeit vor Herbst 1996 erfüllt und dies war
für die Beschwerdeführenden auch objektiv erkennbar.
7.
7.1 Zum Kriterium der Schwere führt die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung aus, die Gemeinde Rümlang habe siedlungsmässig und wirt-
schaftlich eine durchschnittliche Entwicklung in der Agglomeration Zürich
durchlaufen. Die Gemeinde Rümlang habe zwar von der Nähe zum Flug-
hafen profitiert, aber nicht in derselben Weise wie die Gemeinde Opfikon.
Mit Ausnahme des Teilgebiets Bäuler-Eich an der Grenze zur Gemeinde
Opfikon sei in dieser Gemeinde kein Zentrumsgebiet von kantonaler Be-
deutung ausgeschieden worden. Gemäss dem Lärmzonenplan von 1987
sei die Abstufung der Lärmzonen weitgehend parallel zu den Achsen des
Pistenkreuzes verlaufen. Insoweit habe der Lärmzonenplan – im Unter-
schied zur Gemeinde Opfikon – keinen relativen Schutz der Anwohner-
schaft gegen eine verstärkte Benutzung der betroffenen Pisten geboten,
wie sie im Rahmen der "4. Welle" eingetreten sei. Die Schwere der Ent-
wertung der hier betroffenen Liegenschaften durch den Flugverkehr sei in
der Gemeinde Rümlang somit nicht erst seit Herbst 1996, sondern schon
viele Jahre zuvor objektiv erkennbar gewesen. Die im Jahr 2000 ange-
meldeten Forderungen der Beschwerdeführenden seien somit verjährt,
ohne dass der Beginn der Verjährungsfrist im Einzelnen festgelegt wer-
den müsste.
7.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich dagegen auf den Standpunkt,
es sei zwar richtig, dass die Standortattraktivität in ihrer Gemeinde niedri-
ger gewesen sei als diejenige der Gemeinde Opfikon. Dies sei jedoch
durch die geringere Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln an die
Stadt Zürich zu erklären. Die Aussage der Vorinstanz, die Gemeinde
Rümlang habe vor Einführung der "4. Welle" siedlungsmässig und wirt-
schaftlich eine durchschnittliche Entwicklung in der Agglomeration Zürich
durchlaufen, treffe zumindest nicht für die erste Hälfte der 90er Jahre zu,
A-4858/2012
Seite 21
in der ihre Gemeinde hinsichtlich Arbeitsplatz- und Immobilienentwicklung
massgeblich aufgeholt habe. Da sich der positive Standorteffekt des
Flughafens Zürich somit auch in der Gemeinde Rümlang ausgewirkt ha-
be, hätten sich auch für die durchschnittliche Bevölkerung ihrer Gemein-
de – ähnlich wie in der Gemeinde Opfikon – die Vor- und Nachteile des
Flugbetriebs etwa die Waage gehalten. Dies habe umso mehr zu gelten,
als sich die Fluglärmsituation vor 1996 kontinuierlich verbessert habe. Ih-
re Liegenschaften lägen im Perimeter der früheren luftfahrtrechtlichen
Lärmzone C oder sogar ausserhalb des Perimeters, während der Lärm-
zone B lediglich nicht eingezontes Gebiet sowie die Industriezone am
Pistenende zugewiesen worden sei und nur am Rande das Siedlungsge-
biet selbst. Für sie habe es keine eigentumsrechtlich ins Gewicht fallen-
den Nutzungsbeschränkungen gegeben. Erst die Einführung der
"4. Welle" sowie das Bekanntwerden der Prognose der künftig zu erwar-
tenden Flugbewegungszahlen im Baukonzessionsverfahren Dock Mid-
field habe der Bevölkerung gezeigt, dass das Versprechen einer modera-
ten Wachstumspolitik, welches ihnen noch vor der Volksabstimmung zur
5. Ausbauetappe des Flughafens im Jahr 1995 gegeben worden sei, nicht
eingehalten werde. Mit dem Versagen der Politik habe ein Bewusstseins-
wandel und ein Schadensbewusstsein eingesetzt. Die Einführung der
"4. Welle" habe sogar einen schärferen Rückgang der Bodenpreise aus-
gelöst als in der Gemeinde Opfikon.
7.3 Die Beschwerdegegner bestreiten zunächst, dass für die Bevölkerung
der Gemeinde Rümlang die Schwere des Schadens erst mit Einführung
der "4. Welle" objektiv erkennbar gewesen sein sollte. Einerseits habe die
Lage in der Lärmzone C durchaus Wirkungen auf das Eigentum gehabt.
Andererseits müsse – entsprechend dem Urteil BGE 124 II 543 E. 5c/cc
zum Flughafen Genf – auch für den Flughafen Zürich gelten, dass spä-
testens der Eintritt der Rechtskraft des Lärmzonenplans am 28. August
1987 den Fristenlauf für die Verjährung ausgelöst habe. Ein erneutes
fristauslösendes Moment könne es nicht geben. Doch selbst wenn die
Gemeinde Rümlang in den 90er Jahren von einer überdurchschnittlichen
Entwicklung profitiert haben sollte, so wäre dies nicht entscheidrelevant.
Denn wie die Beschwerdeführenden selbst eingeräumt hätten, hätten sich
die Vor- und Nachteile des Flughafens Zürich bis in die 90er Jahre gerade
nicht die Waage gehalten, so dass der schwere Schaden bereits seit
Jahrzehnten erkennbar eingetreten sei. Dass die Einführung der
"4. Welle" zu einem scharfen Preisrückgang bei den Immobilienpreise ge-
führt habe, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, werde eben-
falls bestritten bzw. sei auf konjunkturbedingt rückläufige Bodenpreise in
A-4858/2012
Seite 22
den 90er Jahren zurückzuführen. Schliesslich habe die damalige Progno-
se im Baukonzessionsverfahren Dock Midfield nie der tatsächlich existie-
renden Fluglärmbelastung entsprochen und könne daher nicht verjäh-
rungsauslösend wirken.
7.4
7.4.1 Die Voraussetzung der Schwere des lärmbedingten Schadens fin-
det ihre Rechtfertigung im Grundsatz, dass eine Entschädigung nicht für
jeden beliebigen staatlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebi-
ge Beeinträchtigung durch den öffentlichen Verkehr geschuldet wird. Der
Schaden muss somit eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozent-
satz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen, um Anlass zu Ent-
schädigung zu geben (vgl. BGE 110 Ib 340 E. 2 und 11, BGE 123 II 481
E. 7d). Ausserdem wird verlangt, dass die Beeinträchtigung eine dauern-
de oder doch von gewisser Dauer und nicht bloss vorübergehend ist
(BGE 123 II 560 E. 4b/bb mit Hinweisen). Ist im Einzelfall die Höhe des
Schadens zur Festsetzung der Entschädigung zu ermitteln, so sind neben
der Lärmbelastung auch die Lage, die Art und die Umgebung der Grund-
stücke zu berücksichtigen (BGE 116 Ib 11 E. 3a, BGE 117 Ib 15 E. 2b).
Steht, wie hier auf allgemeine Verjährungseinrede hin, Eintritt und objekti-
ve Erkennbarkeit der Wertverminderung ganzer Quartiere in Frage, dür-
fen auch weitere Gegebenheiten in Betracht gezogen werden, die – wie
wirtschaftliche und räumliche Entwicklungen sowie sämtliche Auswirkun-
gen der lärmigen öffentlichen Anlage selbst – die Immobilienwerte zu be-
einflussen vermögen. Eintritt und Erkennbarkeit des Schadens fällt dabei
häufig mit Eintritt und Erkennbarkeit der Spezialität zusammen. Dies än-
dert aber nichts daran, dass sich ein Schaden auch erst nachträglich er-
geben oder erkennbar sein kann und erst im Zeitpunkt, in dem der Scha-
den die enteignungsrechtlich erhebliche Grösse erreicht, dem Betroffenen
ein – verjährbarer – Entschädigungsanspruch erwächst (BGE 130 II 394
E. 12.3).
7.4.2 Vorliegend ist erstellt (vgl. E. 6), dass die Gemeinde Rümlang auf-
grund der räumlichen Nähe zur Hauptstartpiste 28 während Jahrzehnten
stark fluglärmbelastet war und sich mit Einführung der "4. Welle" daran
nichts Wesentliches geändert hat. Auch wenn seit Ende der 70er Jahre
eine gewisse Verbesserung in der Fluglärmbelastung zu verzeichnen war,
spricht das gleichwohl hohe Belastungsniveau dafür, dass in der Ge-
meinde Rümlang der Eintritt des Schadens und dessen Erkennbarkeit
A-4858/2012
Seite 23
zeitgleich mit dem Eintritt und der Erkennbarkeit der Spezialität der Lärm-
belastung erfolgt ist.
7.4.3 In sozioökonomischer und siedlungspolitischer Hinsicht ist darauf
hinzuweisen, dass sich der Einfluss des Flughafens von Gemeinde zu
Gemeinde unterschiedlich auswirkte: Neben Lärm und Abstand zum
Flughafen spielten andere Faktoren wie z.B. Steuerfuss, Bodenpreise,
Erschliessungsgrad, Autobahn und Stau-Immissionen, Landschaftsattrak-
tivität eine Rolle für die Entwicklungschancen einer flughafennahen Ge-
meinde. Nutzen und Lasten des Flughafens verteilten sich nicht gleich-
mässig, aber auch nicht entgegengesetzt zueinander in der Flughafenre-
gion (Swiss International Airport Association [SIAA], Volkswirtschaftliche
Bedeutung der Schweizerischen Landesflughäfen, Synthesebericht
[nachfolgend: SIAA Studie], Zürich/Bern 2. Juni 2003, S. 10, 60, publiziert
auf Flughafenpolitik > Grundlagen > Ziele der
Flughafenpolitik, besucht am 25. Juli 2013). Die Anziehungskraft des
Flughafens für Wohn- und Arbeitsbevölkerung führte vor allem an gut er-
reichbaren Lagen und in unmittelbarer Flughafennähe zu einer hohen
Standortgunst und damit zu hohen Landpreisen sowie überdurchschnittli-
chen Gemeindesteuererträgen (ULRICH STIEGER, Räumliche und sozio-
ökonomische Auswirkungen des Flughafens Zürich, in: Informationsheft
Raumplanung 2/98 S. 13). Gemäss der SIAA Studie profitierte das mittle-
re Glattal ökonomisch zwar am stärksten vom Ausbau des Flughafens,
sah sich aber gleichzeitig mit starker Lärmbelastung konfrontiert. Im
Raum Rümlang/Niederhasli/Oberglatt dagegen stand der starken Lärm-
belastung kaum ökonomische Vorteile gegenüber. Durch die relativ abge-
legene Lage konnten nur logistische, aber kaum finanzstarke
Dienstleistungs-Unternehmen angezogen werden. Dank den niedrigen
Wohnungspreisen, der Lage im Grünen und der Nähe zu Zürich war die-
ser Raum jedoch trotz Fluglärm attraktiv zum Wohnen (SIAA Studie,
S. 10, 60).
Bei der Analyse der Daten des statistischen Amts des Kantons Zürich fällt
auf, dass die Gemeinden Rümlang und Opfikon betreffend einzelner Pa-
rameter (z.B. Anzahl Einwohner, Anzahl Einfamilienhäuser) eine durchaus
vergleichbare Entwicklung durchliefen, wobei zu Beginn der 90er Jahre
die Gemeinde Rümlang zur Gemeinde Opfikon leicht aufholen konnte.
Diese Zahlen deuten daraufhin, dass die Gemeinde Rümlang von der
Flughafennähe auch profitieren konnte. Bei der Anzahl der Betriebe sowie
der Anzahl der Beschäftigten lassen sich hingegen keine einheitlichen
Entwicklungslinien feststellen. So nahm in den Jahren von 1991 bis 1995
A-4858/2012
Seite 24
die Anzahl der Betriebe in der Gemeinde Rümlang stärker zu als in der
Gemeinde Opfikon. Gleichzeitig verringerte sich in der Gemeinde Rüm-
lang die Anzahl der Beschäftigten, während die Gemeinde Opfikon nach
wie vor ein Wachstum verzeichnen konnte (vgl.
Daten > Gemeindeporträts/-datenbank >
Gemeindevergleiche, besucht am 25. Juli 2013).
Die Angaben zu den Bodenpreise der Gemeinden Opfikon und Rümlang
(Preise [CHF/qm] von unbebautem Land in der Wohn- und Mischzone
über 50 m) beruhen auf einem vom statistischen Amt des Kantons Zürich
entwickelten Modell, das es erlaubt auch bei einer geringen Anzahl von
Grundstücktransaktionen in einer Gemeinde einen mittleren repräsentati-
ven Wert zu ermitteln. Die Bodenpreise gemäss Modell entwickelten sich
in den beiden Gemeinden wiederum relativ ähnlich, wie die Beschwerde-
führenden zu Recht anführen. Werden allerdings die absoluten Zahlen
gemäss Modell beigezogen, so wird deutlich, dass die Opfikoner Boden-
preise stets deutlich höher waren als die der Gemeinde Rümlang. Dies
gilt auch für den Zeitraum von 1991 bis 1995 (vgl.
Daten nach Themen > Immobilien &
Raum > Immobilienmarkt/-preise > Preise für Wohnbauland, besucht am
25. Juli 2013). Die absoluten Bodenpreise werden mithin von diversen
Faktoren beeinflusst, dennoch sind diese zumindest ein Indiz dafür, dass
in der Gemeinde Rümlang die negativen Auswirkungen der Flughafennä-
he schon lange vor Einführung der "4. Welle" überwogen.
Der Kanton Zürich stützte zudem in der Gemeinde Opfikon die bauliche
Entwicklung, indem im kantonalen Richtplan vom 31. Januar 1995 auch
Quartiere südlich der Piste 16 in eines der Zentrumsgebiete von kantona-
ler Bedeutung einbezogen wurden, deren Entfaltung als wirtschaftliche
und kulturelle Zentren, aber auch als Wohngebiete mit hoher Ausnützung
zu fördern sei (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.3.2 mit Hinweisen). Mit Aus-
nahme des Teilgebiets Bäuler-Eich an der Grenze zur Gemeinde Opfikon
fehlt es der Gemeinde Rümlang an einem solchen Zentrumsgebiet von
kantonaler Bedeutung. Dies ist ein weiteres Zeichen dafür, dass die Ge-
meinde Rümlang nicht die selbe Entwicklung durchlief wie die Gemeinde
Opfikon.
Zur sozioökonomischen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde
Rümlang lässt sich daher festhalten, dass die Daten kein einheitliches
Bild ergeben. Die Datenauswertung ist zudem mit der Unsicherheit behaf-
A-4858/2012
Seite 25
tet, dass auch andere, vom Flughafen unabhängige Einflüsse die Ent-
wicklung einer Gemeinde beeinflussen.
7.4.4 Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden liegen mehrheitlich
in der früheren Lärmzone C. Die Zuordnung beruhte auf der damals be-
stehenden und erwarteten künftigen Lärmbelastung. Die Lärmzone C war
zwar mit eigentumsrechtlichen Einschränkungen verbunden (vgl.
E. 6.6.4), bot jedoch auch einen gewissen Schutz vor einer zukünftigen
Erhöhung der Lärmimmissionen. Da § 2 Abs. 4 des Zürcher Fluglärmge-
setzes die festgelegten Lärmschutzzonen auch für einen künftigen Aus-
bau des Flughafens sowie für die An- und Abflugwege als verbindlich er-
klärte, schien die relativ lärmgeschützte Lage in den Lärmzone C als ge-
sichert (vgl. BGE 130 II E. 12.3.1 mit Hinweisen). Insoweit war die Lage
mit den Opfikoner Fällen durchaus vergleichbar. Anders als in der Ge-
meinde Opfikon wies aber der Lärmzonenplan in der Gemeinde Rümlang
nur einen schmalen, parallel zur Startpiste 28 verlaufenden Streifen der
Lärmzone C zu. Hingegen waren einerseits weite Gebiete der Gemeinde
Rümlang, vorwiegend Industriegebiet, lediglich der Zone B zugewiesen
und konnten demgemäss von der relativen Schutzwirkung des Lärmzo-
nenplans kaum profitieren. Anderseits war ein Teil der Gemeinde Rüm-
lang überhaupt keiner Lärmzone zugewiesen. Aus der fehlenden Zuord-
nung lässt sich allerdings nicht schliessen, dass diese Gebiete vor jegli-
chem aktuellen oder zukünftigem Fluglärm geschützt waren. Fest steht
somit, dass – im Unterschied zur Gemeinde Opfikon – nur ein kleines
Gebiet der Gemeinde Rümlang von der relativen Schutzwirkung der
Lärmzone C profitieren konnte.
7.4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden konnte die
Prognose von über 400'000 zukünftigen Flugbewegungen, wie sie im
Rahmen des Baukonzessionsverfahren Dock Midfield vorgelegt wurde,
den hier strittigen Verjährungsbeginn nicht beeinflussen. Wie das Bun-
desgericht verschiedentlich erklärte, sind die im Rahmen von Umweltver-
träglichkeitsprüfungen getroffenen Annahmen über künftige Verkehrsauf-
kommen erfahrungsgemäss mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet,
da die Verkehrsentwicklung stark von wirtschaftlichen, demographischen
sowie von verkehrs- und umweltpolitischen Voraussetzungen abhängt
(vgl. BGE 126 II 522 E. 14 mit Hinweisen). Angesichts der erheblichen
Unsicherheiten konnte die damals getroffene Prognose zur zukünftigen
Pistenauslastung nicht verjährungsauslösend gewirkt haben. Selbst wenn
der Argumentation der Beschwerdeführenden insofern zu folgen wäre,
dass das Verfahren zur Baukonzession Dock Midfield ein neues Prob-
A-4858/2012
Seite 26
lembewusstsein in der Bevölkerung hinsichtlich des Fluglärms geschaffen
habe, so könnte darauf nicht abgestellt werden. Das öffentliche Mei-
nungsbild ist kein verlässliches Kriterium für die objektive Erkennbarkeit
der Schadensschwere.
7.5 Eine Gesamtbetrachtung der genannten Kriterien führt vorliegend
zum Ergebnis, dass in Bezug auf die Gemeinde Rümlang keine besonde-
ren Umstände vorliegen, die für einen späteren Schadenseintritt bzw. für
eine spätere Erkennbarkeit desselben im Herbst 1996 sprechen würden.
Der fluglärmbedingte Schaden ist in dieser Gemeinde somit schon viele
Jahre zuvor – parallel zur Fluglärmbelastung – objektiv erkennbar einge-
treten.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche verjährungsauslösen-
den Kriterien in der Gemeinde Rümlang schon lange vor Einführung der
"4. Welle" im Herbst 1996 erfüllt waren. Die Entschädigungsforderungen
der Beschwerdeführenden waren folglich zum Zeitpunkt der Einreichung
im Jahr 2000 bereits verjährt, weshalb die Vorinstanz die Verjährungsein-
rede der Beschwerdegegner zu Recht schützte. Die Beschwerde ist da-
her im Hauptpunkt abzuweisen.
9.
9.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin 8 ergänzend auf den Grundsatz
des Vertrauensschutzes beruft, erachtet die Vorinstanz das Vorbringen
als ebenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin 8, so die Vorinstanz
in ihrer Begründung, habe mit dem von ihr angesprochenen Schreiben
vom 12. Juni 1991 an den Kanton Zürich weder ausdrücklich noch sinn-
gemäss die Durchführung von enteignungsrechtlichen Verfahren ange-
strengt, sondern ihr Anliegen habe sich auf einen Beitrag an Schall-
schutzmassnahmen beschränkt. Das kantonale Antwortschreiben des Bü-
ros für Landerwerb, datierend vom 15. Juli 1991, habe zum Ausdruck ge-
bracht, dass ihr ein Beitrag an Schallschutzvorkehrungen grundsätzlich,
wenn auch erst später, ausgerichtet werde. Aus diesem Schreiben liesse
sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin 8 von der rechtzeitigen
Anmeldung enteignungsrechtlicher Begehren abgehalten worden wäre.
Die von den Beschwerdegegnern erhobene Einrede der Verjährung habe
daher auch gegenüber den Entschädigungsforderungen der Beschwerde-
führerin 8 Bestand.
A-4858/2012
Seite 27
9.2 Die Beschwerdeführerin 8 hält in der Beschwerde an ihrem Vorbrin-
gen fest. Auf ihr Beitragsgesuch habe sie vom damals zuständigen Chef-
beamten des Büros für Landerwerb die Auskunft erhalten, die Anordnung
von Schallschutzmassnahmen stelle keine Beschränkung des Grundei-
gentums dar, die einer Enteignung gleichkomme, weshalb kein Anspruch
auf eine enteignungsrechtliche Entschädigung bestehe. Indem das kan-
tonale Büro für Landerwerb auf das Enteignungsrecht verwiesen habe,
dessen Anwendbarkeit aber verneinte, habe es zumindest bei einer recht-
lich nicht versierten Person den Eindruck erweckt, dass dieses Rechtsin-
stitut überhaupt nicht zur Verfügung stehe. Mit diesem Antwortschreiben
sei sie als unmittelbar Lärmbetroffene davon abgehalten worden, wäh-
rend damals laufender Verjährungsfrist ihre Entschädigungsansprüche
rechtzeitig anzumelden.
9.3 Zur Frage des Vertrauensschutzes vertreten die Beschwerdegegner
die Auffassung, der Beschwerdeführerin 8 sei mit jenem Antwortschreiben
lediglich die rechtlich korrekte Auskunft erteilt worden, die Pflicht des
Grundeigentümers, bei Umbauten in der Lärmzone C Lärmschutzfenster
einzubauen, sei kein Eingriff, der einer Enteignung gleichkomme. Zu einer
Enteignungsentschädigung für einen allfälligen Minderwert an der Lie-
genschaft wegen übermässigen Lärms werde in jenem Schreiben keine
Aussage getroffen. Darüber hinaus scheitere der Anspruch auf Vertrau-
ensschutz auch daran, dass diese nicht von der zuständigen Schät-
zungskommission, sondern vom Kanton Zürich, also der Gegenpartei, er-
teilt worden sei. Damit sei lediglich ein Parteistandpunkt wiedergegeben
worden. Im Übrigen müsste ein Anspruch aus Vertrauensschutz ohnehin
ebenfalls als verjährt gelten.
9.4 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht
einer Person im Einzelfall Anspruch auf Schutz in ihrem berechtigten Ver-
trauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwar-
tungen weckendes Verhalten der Behörden. Dies kann zur Folge haben,
dass eine gesetzliche Regelung im Einzelfall nicht angewandt und eine
im Widerspruch zur gesetzlichen Ordnung stehende Anordnung getroffen
wird. Solches bedingt allerdings zunächst ein Verhalten eines staatlichen
Organs, das bei einer Privatperson bestimmte Erwartungen auslöst. Im
Weiteren ist erforderlich, dass diese auf die Vertrauensgrundlage vertrau-
en durfte und gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht
mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die
Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr ein überwiegendes öffentliches
Interesse entgegensteht (BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 121 V 65 E. 2; statt
A-4858/2012
Seite 28
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-699/2011 vom 9. Februar
2012 E. 3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 626 ff., PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 3 ff., BEATRICE WEBER-DÜRLER, Ver-
trauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 79 ff., je mit Hinwei-
sen).
9.5 Vorliegend fehlt es für den geltend gemachten Anspruch aus Vertrau-
ensschutz bereits an einer Vertrauensgrundlage. Denn bei einer genauen
Prüfung des fraglichen Antwortschreibens wird ersichtlich, dass sich das
Büro für Landerwerb des Kantons Zürich zu den hier strittigen Entschädi-
gungsansprüchen aus Nachbarrecht nicht äusserte. Dazu hatte es auch
keine Veranlassung, da die Beschwerdeführerin 8 es nicht um eine um-
fassende Rechtsauskunft betreffend Fluglärmbelastung ihrer Liegenschaft
ersuchte oder sogar nachbarrechtliche Entschädigungsansprüche geltend
machte, sondern sich mit einem konkreten Anliegen an die Behörde
wandte, nämlich mit einem Gesuch um Kostenersatz für die getätigtem
Schallschutzmassnahmen nach einem Umbau. Das Antwortschreiben
des kantonalen Büros für Landerwerb bezog sich denn auch ausschliess-
lich darauf und nicht auf allfällige weitere finanzielle Ansprüche gegen-
über dem Flughafenbetreiber.
Doch selbst wenn für die Beschwerdeführerin 8 als juristische Laiin nicht
ersichtlich gewesen wäre, dass sich das kantonale Büro für Landerwerb
zu allfälligen nachbarrechtlichen Entschädigungsansprüchen gar nicht
äusserte, so wäre das Schreiben dennoch nicht geeignet, eine Vertrau-
ensgrundlage zu bilden. So wurde der Beschwerdeführerin 8 mitgeteilt,
dass "wohl" die Voraussetzungen einer Entschädigung aus Luftfahrtrecht
nicht gegeben seien, sodass kein Anspruch auf eine enteignungsrechtli-
che Entschädigung bestehe. Die erteilte Antwort erfolgte demgemäss
nicht vorbehaltlos. Mit der vage gehaltenen Formulierung wurde auch für
einen Laien erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Antwort nicht auf
einer abschliessenden rechtlichen Beurteilung beruhte. Die Beschwerde-
führerin 8 hätte sich daher nicht darauf veranlassen dürfen.
9.6 Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin 8 sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Auch ihre
Entschädigungsforderungen haben daher als verjährt zu gelten.
A-4858/2012
Seite 29
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich die von der Vorinstanz
getroffene Kostenregelung und stellen Antrag auf Erhöhung der ihnen zu-
stehenden Parteientschädigung.
10.2 Im Enteignungsrecht gilt für die Zusprechung einer Parteientschädi-
gung an den Enteigneten, anders als nach Art. 64 VwVG, nicht das Unter-
liegerprinzip. Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die not-
wendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im
Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädi-
gung zu leisten. Art. 115 Abs. 1 EntG weist die Pflicht zur Tragung der
entstandenen Kosten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu. Die-
ser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider
seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich
aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus fol-
genden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; HEINZ
HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern
1986, Art. 114 N 3 und 5). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf
Art. 115 Abs. 2 EntG ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die
Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offen-
sichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten
Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteient-
schädigung an den Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG).
Die Abs. 2 und 3 sind als Kann-Vorschriften ausgestaltet und eröffnen der
Vorinstanz einen Ermessensspielraum, der pflichtgemäss auszuüben ist
(HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 115 N 7; vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4 f. mit Hinweisen).
Die in Art. 115 EntG vorgesehene Vergütung der Kosten, welche der Ent-
eignete zur Verteidigung seiner Rechte im Enteignungsverfahren aufge-
wendet hat, gilt nach der gesetzlichen Ordnung als reine Prozessent-
schädigung. Als solche bildet sie nicht Bestandteil der durch Art. 16 EntG
gewährleisteten "vollen Entschädigung" und dient somit nicht dazu, einen
im Sinne von Art. 19 Bst. c EntG dem Enteigneten verursachten "weiteren
Nachteil" auszugleichen. Aus dem Gebot der vollen Entschädigung lässt
sich daher für die Festsetzung der Parteientschädigung nichts herleiten
(BGE 129 II 106 E. 3.1, BGE 111 Ib 97 E. 2b; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.2).
A-4858/2012
Seite 30
10.3 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, unter Aus-
schöpfung des ihr zustehenden Ermessensspielraums sei es vertretbar,
statt des beantragten Stundenansatzes von Fr. 280.- (zzgl. Mehr-
wertsteuer) einen durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 250.- (zzgl.
Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 270.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das
obiter dictum des Bundesgerichts im Opfikoner Urteil habe die Erfolgs-
chancen der Beschwerdeführenden erheblich reduziert, selbst wenn die
Weiterführung der Verfahren dennoch als vertretbar zu erachten sei. Mit
Blick darauf lasse sich eine Herabsetzung der Parteientschädigung um
rund ein weiteres Viertel rechtfertigen. Den Beschwerdeführenden 2 bis 5,
8, 10 und 12 sei somit eine Parteientschädigung von je pauschal
Fr. 3'800.- und als Eigentümerinnen mehrerer Liegenschaften den Be-
schwerdeführerinnen 6 und 7 eine Parteientschädigung von je Fr. 3'000.-
sowie der Beschwerdeführerin 9 eine Parteientschädigung von Fr. 5'700.-
zuzusprechen, dies zu Lasten der Enteigner.
10.4
10.4.1 Die Beschwerdeführenden wenden zunächst ein, der reduzierte
Stundenansatz von Fr. 250.- (zzgl. Mehrwertsteuer), den die Vorinstanz
angewendet habe, sei im Raum Zürich nicht mehr kostendeckend und mit
dem Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien nicht vereinbar. Der
beantragte Stundenansatz von Fr. 280.- (zzgl. Mehrwertsteuer) sei an-
gemessen und stehe auch in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2011 im Pilotfall A-2684/2010, in
welchem die Beschwerde der Enteigneten im Kostenpunkt gutgeheissen
worden sei. Mit der Kürzung des Stundenansatzes habe die Vorinstanz
ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt. Auch müsse sich die Vorinstanz den
Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung gegen sich gelten lassen, da
sie im Schätzungsentscheid Nr. 2003-165P vom 25. Juni 2012 betreffend
die Südanflüge den Stundenansatz von Fr. 280.- (zzgl. Mehrwertsteuer)
anders als im vorliegenden Verfahren akzeptiert habe.
10.4.2 Diese Auffassung wird von den Beschwerdegegnern nicht geteilt.
Schon der Stundenansatz von Fr. 250.- (zzgl. Mehrwertsteuer), so die
Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort, sei von der Vorinstanz zu
hoch angesetzt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte
ein Normaltarif von Fr. 200.-, der nur in Ausnahmefällen mit besonderer
Komplexität, wie dies bei den Opfikoner Pilotfällen der Fall gewesen sei,
auf Fr. 250.- erhöht werden könne. Da das vorliegende Verfahren auf-
grund der bereits existierenden Präjudizien nicht als besonders komplex
A-4858/2012
Seite 31
gelten könnte, sei die beantragte Erhöhung des Stundenansatzes auf
Fr. 280.- (zzgl. Mehrwertsteuer) ausgeschlossen. Betrachte man die bis-
herige Rechtsprechung bei Enteignungsfällen könnten die Beschwerde-
führenden sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen,
um ihre Forderungen durchzusetzen.
10.4.3 Für die Bestimmung des Stundenansatzes ist gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung primär auf die konkreten Umstände des ein-
zelnen Verfahrens abzustellen und sekundär sind auch die örtlichen Ver-
hältnisse, welche die Höhe der Aufwendungen der Enteigneten beeinflus-
sen können (allgemeine Lebenskosten, örtliche Preise für Dienstleistun-
gen, Mieten usw.), zu berücksichtigen (BGE 129 II 106 E. 3.4). Im Urteil
BGE 123 II 456 aus dem Jahre 1997 ging das Bundesgericht von einem
Normalansatz von Fr. 200.- aus, der in tatsächlich und rechtlich sehr
komplexen Fällen auf Fr. 250.- erhöht werden könne (E. 3). Zudem beur-
teilte das Bundesgericht den Ansatz von Fr. 280.– in einem tatsächlich
und rechtlich sehr komplexen Pilotverfahren mit erheblicher präjudizieller
Wirkung als nicht unverhältnismässig hoch bzw. offensichtlich überrissen
(BGE 138 II 77 unpubl. E. 14.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 27.4).
10.4.4 Der vorinstanzlich festgelegte Stundenansatz von Fr. 250.- (zzgl.
Mehrwertsteuer) bewegt sich im mittleren bis oberen Bereich des vom
Bundesgericht vorgegebenen Rahmens. Unter Berücksichtigung des Er-
messensspielraums der Vorinstanz erscheint diese Höhe für das durch-
geführte Verfahren angemessen, da weder ein eigentlicher Pilotfall zu
beurteilen war noch besonders komplexe Rechtsfragen bzw. Grundsatz-
fragen sich stellten. Gleichzeitig durfte die Vorinstanz mit dem eher hohen
Stundenansatz aber doch dem Umstand Rechnung tragen, dass zur
erstmaligen Bestimmung des Verjährungszeitpunkts, der für Entschädi-
gungsforderungen aus der Gemeinde Rümlang zu gelten hat, sämtliche
enteignungsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen zumindest summa-
risch zu prüfen waren. Der Stundenansatz entspricht somit den gesetzli-
chen Vorgaben und steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung. Ermessensfehler der Vorinstanz, die zu einem offensichtlich
zu tiefen Stundenansatz geführt haben sollten, wie von den Beschwerde-
führenden vorgebracht, sind keine ersichtlich.
10.4.5 Soweit die Beschwerdeführenden Quervergleiche mit anderen Ver-
fahren namentlich den Verfahren betreffend die Südanflüge anstellen, gilt
es zu berücksichtigen, dass derartige Vergleiche nur unter den Voraus-
A-4858/2012
Seite 32
setzungen und innerhalb der Schranken des Gleichbehandlungsgebotes
massgebend sind. Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich,
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidun-
gen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen
werden, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 134 I 23
E. 9.1, BGE 130 V 18 E. 5.2, BGE 129 I 346 E. 6; statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.3; vgl.
auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 750 f., JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl.,
Bern 2008, S. 653 ff., je mit Hinweisen).
Selbst wenn den Enteigneten im Schätzungsentscheid Nr. 2003-165P
vom 25. Juni 2012 betreffend die Südanflüge einen Stundenansatz von
Fr. 280.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zugesprochen wurde, ist vorliegend mit
Blick auf den bereits erwähnten Ermessensspielraum der zuständigen
Behörde eine unzulässige Ungleichbehandlung zu verneinen. Bei jenen
Verfahren, die derzeit vor Bundesverwaltungsgericht unter den Verfah-
rensnummern A-4836/2012, A-4843/2012 und A-5177/2012 hängig sind,
präsentiert sich die Sachlage abweichend von den hier zu beurteilenden
Entschädigungsfällen aus der Gemeinde Rümlang. Nicht nur materiell
sind andere Rechtsfragen strittig, sondern auch prozessual sind sie nicht
miteinander vergleichbar. So wurden in den Verfahren betreffend die
Südanflüge beispielsweise Instruktionsverhandlungen wie auch Augen-
scheine vor Ort durchgeführt. Eine allfällige ungleiche Behandlung ist
deshalb schon mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts auszuschlies-
sen.
10.5
10.5.1 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, trotz des Urteils des
Bundesgerichts zur Gemeinde Opfikon vom 27. Juli 2004 seien die
massgebenden Rechtsfragen, soweit sie die Gemeinde Rümlang betref-
fen, unbeantwortet geblieben, weshalb die weitere Prozessführung nach
guten Treuen verantwortbar gewesen sei. Die Kürzung um ein weiteres
Viertel infolge Unterliegens sei folglich bundesrechtswidrig und die bean-
tragte Parteientschädigung, die im vorinstanzlichen Verfahren auch aus-
gewiesen worden sei, in vollem Umfange zu gewähren.
A-4858/2012
Seite 33
10.5.2 Die Beschwerdegegner betonen ihrerseits, angesichts der klaren
bundesgerichtlichen Erwägungen im Opfikoner Urteil hätten die Be-
schwerdeführenden davon ausgehen müssen, dass sie mit ihren Anträ-
gen unterliegen würden. Die von der Vorinstanz deshalb vorgenommene
geringfügige Kürzung sei im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens-
spielraums zu Recht erfolgt.
10.5.3 Im Lichte der ausgeführten Rechtslage erscheint die vorgenom-
mene Kürzung von einem Viertel infolge verminderter Prozesschancen
nicht gerechtfertigt. In BGE 130 II 394 vom 27. Juli 2004 entschied das
Bundesgericht die Verjährungsfrage ausschliesslich für die Gemeinde
Opfikon. Die Situation in der Gemeinde Rümlang war nicht Verfahrensge-
genstand und eine höchstrichterliche Beurteilung der enteignungsrechtli-
chen Entschädigungsforderungen stand folglich noch aus. Die vom Bun-
desgericht in jenem Urteil vorgenommene Klärung der Rechtsprechung
reduzierte zwar die Prozesschancen von Enteignungsforderungen aus
den übrigen Gemeinden. Es würde jedoch zu weit führen, daraus auf de-
ren Aussichtslosigkeit zu schliessen. Gerade aufgrund der festgestellten
tatsächlichen Unterschiede zwischen der Gemeinde Opfikon und Rüm-
lang in der Fluglärmbelastung ist nicht zu beanstanden, dass die Be-
schwerdeführenden auf einer rechtlichen Prüfung ihrer angemeldeten An-
sprüche beharrten. Sie nahmen damit die ihnen nach dem Enteignungs-
gesetz zustehenden Rechte war. Da die weitere Prozessführung nach gu-
ten Treuen vertretbar war, rechtfertigt sich eine Ausnahme vom Grund-
satz, dass der Enteigner die Kosten trägt, nicht. Die Beschwerde erweist
sich in diesem Punkt als begründet und die vorinstanzliche zugesproche-
ne Parteienentschädigung von Fr. 38'300.- ist um ein Viertel auf gesamt-
haft Fr. 51'100 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu erhöhen.
11.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und den Beschwerdeführen-
den eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 51'100.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der Be-
schwerdegegner zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbe-
gründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
12.1 Abschliessend sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu ver-
legen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht,
einschliesslich einer Parteientschädigung an die Enteigneten, haben die
A-4858/2012
Seite 34
Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren
der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können
die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem
Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG).
12.2 Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 haben keine missbräuchlichen
Rechtsbegehren gestellt und der Beizug einer gemeinsamen Rechtsver-
tretung war angezeigt. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass die aus
der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten die
Enteigner tragen, rechtfertigt sich daher nicht. Die Beschwerdeführenden
1 bis 12 sind deshalb trotz ihres mehrheitlichen Unterliegens im vorlie-
genden Verfahren von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- den Beschwer-
degegnern als Enteigner aufzuerlegen. Die Höhe der Parteientschädi-
gung ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmassli-
chen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, nament-
lich für das Verfassen einer gemeinsamen Rechtsschrift, hält das Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft
Fr. 10'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen, welche
den Beschwerdeführenden 1 bis 12 durch die Beschwerdegegner zu ent-
richten ist. Der Antrag der Beschwerdegegner auf Zusprechung einer Par-
teientschädigung ist abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 11 wird nicht ein-
getreten.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 10 und der Beschwer-
deführerin 12 wird teilweise gutgeheissen und die Parteientschädigung
für das vorinstanzliche Verfahren auf gesamthaft Fr. 51'100.- (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegner festgelegt.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2
bis 10 und der Beschwerdeführerin 12 abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 5'000.- wer-
den den Beschwerdegegnern auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen
A-4858/2012
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nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er-
folgt mit separater Post.
4.
Den Beschwerdeführenden 1 bis 12 wird eine Parteientschädigung von
gesamthaft Fr. 10'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugespro-
chen, welche ihnen von den Beschwerdegegnern nach Eintritt der
Rechtskraft zu vergüten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…] Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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