B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4859/2016
Ur t e i l vom 1 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______,
gesetzlich vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung Zemis.
A-4859/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Mutter von A._______, B._______, ist gebürtige Eritreerin und leistete
bis zu ihrer Flucht im Februar 2009 Militärdienst in Eritrea. Am 8. Dezember
2011 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Am 20. Dezember 2011 wurde B._______ von einem Mitarbeiter des Bun-
desamts für Migration (neu seit dem 1. Januar 2015: Staatssekretariat für
Migration (SEM)) zu ihrer Person und ihrem Fluchtgrund befragt. Bezüglich
letzterem führte sie aus, dass man in der Regel aus dem Militärdienst ent-
lassen werde, wenn man ein Kind bekomme. Dies sei bei ihr trotz der Ge-
burt ihres Sohnes A._______ am (…) Mai 2006 nicht der Fall gewesen,
weshalb sie geflüchtet sei.
C.
Mit Entscheid vom 3. Januar 2012 hiess das SEM das Asylgesuch von
B._______ gut.
D.
Am 13. März 2013 stellte B._______ ein ihr Sohn A._______ betreffendes
Gesuch um Familienzusammenführung beim SEM. Als dessen Geburtsda-
tum gab sie den (…) Juni 2006 an. Zudem legte sie dem Gesuch einen
eritreischen Taufschein bei, welcher ebenfalls den (…) Juni 2006 als Ge-
burtsdatum von A._______ festhielt.
E.
Das SEM erteilte am 5. März 2014 die Einreisebewilligung für A._______.
Dieser traf am 13. August 2014 in der Schweiz ein.
F.
Am 6. November 2014 verfasste Prof. Dr. med. C._______, Facharzt für
Kinderheilkunde, ein Schreiben an den Gesundheitsdienst der Stadt Bern.
Darin führte er unter anderem aus, dass er aufgrund der Grösse, des Ge-
wichts, des Kopfumfangs, des Genital Stadiums III sowie der Röntgenauf-
nahme der linken Hand von A._______ die Angabe der Mutter, wonach
A._______ 8 Jahre alt sei, bezweifle. Vielmehr dürfte das chronologische
Alter dem Knochenalter entsprechend ca. 13 Jahre betragen.
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G.
Mit Entscheid vom 5. Juni 2015 gewährte das SEM A._______ ebenfalls
Asyl.
H.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 ersuchte B._______ das SEM um Berich-
tigung des Geburtsdatums von A._______ im Zentralen Migrationsinforma-
tionssystem (ZEMIS). Zur Begründung verwies sie auf den mit dem Ge-
such eingereichten Brief des Arztes.
I.
In der Folge teilte das SEM mit Schreiben vom 19. Mai 2016 B._______
mit, dass in den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche auf eine
Geburt von A._______ vor dem Jahre 2006 schliessen lassen würden. So
habe sie selber den (…) Mai 2006 resp. den (…) Juni 2006 als Geburtsda-
tum ihres Sohnes angegeben und der Taufschein würde ebenfalls den
(…) Juni 2006 als Geburtsdatum ausweisen. Demzufolge stellte das SEM
die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht und lud B._______ ein, schriftlich
bis zum 10. Juni 2016 dazu Stellung zu nehmen, was letztere jedoch un-
terliess.
J.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Berich-
tigung der Personendaten ab und stellte fest, dass die Personendaten im
ZEMIS wie bisher lauten würden.
K.
Mit Schreiben vom 4. August 2016 nahm B._______ zur Verfügung Stel-
lung und ersuchte um nochmalige Prüfung ihres Gesuchs vom 11. Mai
2016. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass sich A._______ in einer
Altersphase befände, in der die Beziehung zu Gleichaltrigen sehr wichtig
sei. Nachdem sein Aussehen nicht seinem Alter entspräche, sei ihm der
Kontakt zur Gleichaltrigengruppe erschwert. Er könne deshalb z.B. nicht in
einem Verein Fussball spielen, was er sehr gerne tun würde.
L.
In Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nahm das SEM
das besagte Schreiben infolge der laufenden Rechtsmittelfrist als Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 22. Juni 2016 entgegen und leitete es
an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
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M.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 gewährte das Bundesver-
waltungsgericht A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), welcher im
vorliegenden Verfahren durch seine Mutter gesetzlich vertreten wird, die
unentgeltliche Prozessführung. Zudem ersuchte es das SEM (nachfol-
gend: Vorinstanz) bis zum 17. November 2016 um eine Vernehmlassung
und gab ihr die Möglichkeit, innert derselben Frist ihre Verfügung vom
22. Juni 2016 in Wiedererwägung zu ziehen.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2016 hält die Vorinstanz an
ihrem Standpunkt fest und verweist zur Begründung auf die Erwägungen
in ihrer Verfügung. Demgegenüber verzichtet der Beschwerdeführer in sei-
ner Eingabe vom 23. Dezember 2016 auf Schlussbemerkungen, präzisiert
jedoch, dass das Geburtsdatum auf den (…) Juni 2002 abzuändern sei.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung
i.S.v. Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Nachdem keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG,
SR 235.1) und des VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige
Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 DSG i.V.m. Art. 25 Abs. 3
Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein abso-
luter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des BVGer
E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.2). Die Vergewisserungspflicht bringt
es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch
hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes we-
gen überprüfen muss (Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September
2016 E. 8.7.1. m.w.H.).
3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten
wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch
um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der
verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit der
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Berichtigung befasste Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrund-
satz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
VwVG); stellt die betroffene Person ihrerseits ein Begehren, ist diese je-
doch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung
des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerde-
verfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer
E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.3). In Asylverfahren trifft die asylsu-
chende Person eine verstärkte Mitwirkungspflicht, nachdem sie gemäss
Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken und ihre Iden-
tität offen legen muss. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre im Rah-
men der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksich-
tigen (Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1).
So hat eine beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, die
Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf
weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage
entscheidet (BVGE 2008/46 E. 5.6.1). Diese gilt grundsätzlich für alle Arten
von Tatsachen, kommt aber vorab für jene Umstände in Frage, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwir-
kung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
könnten (Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1).
3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In
solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung
möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit.
Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung
eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit
der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die
Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu be-
richtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Ver-
merk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit
der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht
als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestrei-
tungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer
E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.5).
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3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in jüngerer Zeit mehrfach zur
Thematik der Beweislosigkeit im Zusammenhang mit Geburtsdaten geäus-
sert. Es kam verschiedentlich zum Schluss, dass die Richtigkeit des beste-
henden ZEMIS-Eintrags wahrscheinlicher oder zumindest nicht unwahr-
scheinlicher als die Richtigkeit der geltend gemachten Änderung ist. Zur
Begründung führte es in verschiedenen Fällen an, das eingetragene Da-
tum beruhe auf den Angaben, welche die betroffenen Personen zunächst
selber gemacht und (teilweise) auch mit Dokumenten belegt hätten (vgl.
Urteil des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.2; A-1342/2015
vom 29. März 2016 E. 5 bis 7; A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4 und
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4).
3.6 Ist die Überprüfung des Alters Gegenstand eines Berichtigungsbegeh-
rens, so ist die jeweilige Beweiskraft der unterschiedlichen Beweismittel zu
berücksichtigen: Gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts wird einem Altersgutachten, welches einerseits auf den
Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik
der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) für Altersschät-
zungen bei Lebenden basiert und andererseits mehrere Einzeluntersu-
chungen zum Gegenstand hat, ein erheblicher Beweiswert zugemessen.
Zumal gestützt auf die Einzeluntersuchungen Aussagen zum wahrschein-
lichsten Lebensalter der untersuchten Person möglich sind und das Vorlie-
gen von Entwicklungsstörungen beurteilt werden kann (Urteile des BVGer
E-1443/2017 vom 3. Mai 2017 E. 4.5; A-3080/2016 vom 26. Januar 2017
E. 7.2.2 und A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.3). Demgegenüber
wird Expertisen, welche lediglich auf eine Handknochenanalyse abstellen,
ein beschränkter Aussagewert zugeschrieben, sofern das von der betroffe-
nen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter
innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt. Beträgt
der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten
Knochenalter hingegen mehr als drei Jahre, so ist zumindest erwiesen,
dass die betreffende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat (BGVE
2016/1 E. 3.3.1). Des Weiteren wird eritreischen Taufurkunden nur ein mi-
nimaler Beweiswert zuerkannt (BVGE 2007/7 E. 6; Urteile des BVGer
A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.1 und A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 5.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat sich beim Eintrag des Alters des Beschwerdeführers
ins ZEMIS sowohl auf die Angaben der Mutter als auch auf den Inhalt des
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Seite 8
eritreischen Taufscheins gestützt. Mangels weiterer Anhaltspunkte hat sie
dazumal zu Recht als Geburtsdatum den (…) Juni 2006 festgehalten. Zwar
hat die Mutter bei ihrer ersten Befragung den (…) Mai 2006 als Geburtsda-
tum ihres Sohnes angegeben. In der Folge war jedoch stets vom (…) Juni
2006 die Rede, weshalb von einem irrelevanten Versehen auszugehen ist.
Indes kann das festgehaltene Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht
als erwiesene Tatsache im Sinne des VwVG erachten werden, nachdem
als Beleg für die Aussage der Mutter bloss ein wenig aussagekräftiger erit-
reischer Taufschein vorliegt (vgl. oben E. 3.6).
4.2 Ebenso wenig gelingt es dem Beschwerdeführer zu beweisen, dass er
am (…) Juni 2002 geboren wurde. Das ärztliche Schreiben vom 6. Novem-
ber 2014, auf welches er verweist, besagt bloss, dass er ca. 13 Jahre alt
sein dürfte.
4.3
Nachdem keine der Parteien die Richtigkeit des jeweiligen Geburtsdatums
beweisen kann, ist nachfolgend das wahrscheinlichere zu eruieren.
4.3.1 Die im ärztlichen Schreiben vom 6. November 2014 gemachten
messbaren Feststellungen (Körpergewicht und -grösse, Kopfumfang, Ho-
dengrösse, Zahnstatus) sind glaubhaft, stammen diese doch von einem
Kinderarzt, welcher als glaubwürdige Quelle einzustufen ist. Dabei springt
ins Auge, dass die Körpergrösse (158.5 cm) und das Körpergewicht (50 kg)
des Beschwerdeführers weit ausserhalb der typischen biometrischen Da-
ten eines 8 ½ Jährigen liegen. So wiegen 97% der Knaben in diesem Alter
maximal 36 kg und sind nicht mehr als ca. 144 cm gross (vgl. GRÖSSEN-
UND GEWICHTSTABELLE DES PÄDIATRISCH-ENDOKRINOLGISCHEN ZENTRUMS
ZÜRICH, abrufbar unter:
lare/wachstumskurven.pdf (abgerufen am 29.05.2017)). Auch sein Kopf-
umfang von 56 cm ist grösser, als dass es für sein angegebenes Alter ty-
pisch wäre (55.4 cm bei 97% der Knaben). Rein statistisch gesehen spricht
daher sehr viel dafür, dass der Beschwerdeführer nicht am (…) Juni 2006
geboren wurde, sondern dass er tatsächlich bereits zwischen 12 und 13
Jahre alt ist. Auch das festgestellte Knochenalter ist ein Indiz dafür: Würde
man den (…) Juni 2002 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers anneh-
men, so wäre er im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung ca. 12 ½ Jahre
alt gewesen, was innerhalb der normalen Abweichung von bis zu 3 Jahren
zum festgestellten Knochenalter liegen würde. Gleichwohl stellt das darge-
legte ärztliche Schreiben kein aussagekräftiges Altersgutachten im Sinne
der obigen Erwägungen dar (vgl. oben E. 3.6). So erfährt man nicht, nach
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welchen Untersuchungsmethoden das Knochenalter bestimmt worden ist,
die Herleitung des wahrscheinlichen Alters wird nicht fundiert unter Heran-
ziehung statistischer Werte begründet und man findet keine Aussage zum
Vorliegen einer möglichen Entwicklungsstörung. Eine Entwicklungsstörung
lässt sich aufgrund der unklaren Eingaben des Beschwerdeführers aber
nicht definitiv ausschliessen. Aus diesen erhellt nämlich nicht, ob der Be-
schwerdeführer nun tatsächlich älter ist und deshalb sein Alter berichtigen
möchte oder ob seine äussere Erscheinung in beträchtlichem Masse nicht
mit seinem wahren Alter übereinstimmt und er aufgrund der sich dadurch
ergebenden sozialen Nachteile das Geburtsdatum angepasst haben will.
4.3.2 Vor dem Hintergrund der vorliegenden biometrischen Daten ist aber
auch die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des ursprünglichen Geburtsda-
tums zweifelhaft. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, ob im Einklang
mit der in E. 3.5 aufgezeigten Rechtsprechung der bereits bestehende
ZEMIS-Eintrag als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr-
scheinlicher als die geltend gemachte Änderung angesehen werden muss,
nachdem dieser auf den Angaben der Mutter und des von ihr beigebrach-
ten eritreischen Taufscheins beruht. Zunächst ist im vorliegenden Fall zu
berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer unstreitig um einen
Minderjährigen handelt. Als solcher hat er gemäss Art. 11 Abs. 1 der Bun-
desverfassung (SR 101, BV) einen Anspruch auf einen seiner Situation an-
gepassten besonderen staatlichen Schutz (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d;
RUTH REUSSER/KURT LÜSCHER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Val-
lender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommen-
tar, 3. Aufl. 2014, Art. 11 BV N 14). Ein allfällig falsches Geburtsdatum im
ZEMIS würde nicht nur in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdefüh-
rers, sondern auch in dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-
mung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV eingreifen (vgl. Urteil des BVGer
A-4615/2009 vom 16. März 2010 E. 2). Zwar dürfte seine Mutter am besten
wissen, wann er geboren wurde. Eine Behörde würde jedoch ihrem beson-
deren Schutzauftrag nicht gerecht werden, wenn sie unbesehen auf die
Angaben der Mutter abstellen würde, obwohl einerseits keine aussagekräf-
tigen Identifikationspapiere vorliegen und andererseits aufgrund der weite-
ren Umstände berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer ursprüngli-
chen Angaben bestehen. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Ers-
tens ist der beigebrachte eritreische Taufschein nur von minimalem Be-
weiswert (vgl. oben E. 3.6). Zweitens beträgt der beträchtliche Unterschied
zwischen dem ärztlich festgestellten Knochenalter (ca. 13 Jahre) und der
Altersangabe der Mutter (8 Jahre) 5 Jahre, weshalb ein Täuschungsver-
such von Seiten der Mutter nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. oben
A-4859/2016
Seite 10
E. 3.6). Ein entsprechendes Motiv für eine Täuschung ist zudem durchaus
denkbar, erscheint doch ihr Fluchtgrund – trotz Geburt ihres Sohnes nicht
aus dem Militär entlassen worden sein – glaubhafter, wenn das Kind im
Zeitpunkt der Flucht im Februar 2009 knapp 3 Jahre und nicht schon knapp
7 Jahre alt gewesen ist. Ausserdem besteht die Möglichkeit, dass der Be-
schwerdeführer gar nicht die Person ist, für die er gehalten wird. Drittens
gibt das vermeintlich selbstbelastende Gesuch der Mutter schon Anlass zu
Zweifeln. In diesem verweist sie zur Begründung auf das ärztliche Schrei-
ben vom 6. November 2014, obwohl der Arzt ihr darin mit seiner Auffas-
sung, dass der Beschwerdeführer ca. 13 Jahre und nicht wie ihm von ihr
beschieden 8 Jahre alt sei, klar widerspricht.
4.4 Im Ergebnis bleibt die Feststellung, dass der bis anhin erstellte Sach-
verhalt lückenhaft ist und nicht beurteilt werden kann, welches der beiden
Geburtsdaten wahrscheinlicher bzw. plausibler ist. Indes ist es nicht aus-
geschlossen, dass eine vertiefte Sachverhaltsabklärung eine klare Beurtei-
lung zulassen würde. Die Vorinstanz hat weitergehende Abklärungen nicht
vorgenommen, sondern sich bei ihrem Entscheid auf die Akten gestützt.
Soweit ersichtlich, hat sie sich dabei mit dem ärztlichen Schreiben nicht
auseinandergesetzt, obwohl dessen Inhalt, insbesondere die Körpergrösse
und das Körpergewicht, ein starkes Indiz dafür ist, dass das eingetragene
Geburtsdatum mit hoher Wahrscheinlichkeit um einige Jahre nicht stimmt.
Zwar traf die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers
durchaus eine Mitwirkungspflicht, da nur sie die besagte Diskrepanz zwi-
schen den beiden Geburtsdaten hätte erklären können. In diesem Sinne
ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist aber vorliegend
zu beachten, dass es nicht um die Daten der Mutter, sondern um die Daten
des minderjährigen Beschwerdeführers geht, welchem in staatlichen Ver-
fahren ein besonderer Schutz zukommt (vgl. oben E. 4.3.2). Dementspre-
chend darf es nicht zu dessen Nachteil gereichen, wenn die nicht anwaltlich
unterstützte und dem Anschein nach unbeholfene Mutter ihrer Mitwirkungs-
pflicht in zeitlicher wie inhaltlicher Hinsicht nicht nachkommt. Zudem be-
steht die Möglichkeit, dass sie wissentlich ein falsches Geburtsdatum an-
gegeben hatte, was ihr diesbezügliches Schweigen aufgrund der mögli-
chen Konsequenzen durchaus nachvollziehbar machen würde. Demzu-
folge sind in diesem Fall weitergehende Abklärungen, wie z.B. ein proto-
kolliertes Gespräch mit der Mutter und dem Beschwerdeführer oder allen-
falls die Anordnung eines Altersgutachtens, für die Erstellung des Sachver-
halts unerlässlich.
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Seite 11
4.5 Bei diesem Stand der Dinge und aufgrund der besonderen Fachkennt-
nisse der Vorinstanz ist die Angelegenheit – in Gutheissung der Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 22. Juni 2016 – gestützt auf Art. 61
VwVG zur neuen Beurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des BVGer A-1987/2016 vom
6. September 2016 E. 9).
5.
Verfahrenskosten sind weder dem Beschwerdeführer, welchem die unent-
geltliche Prozessführung gewährt worden ist, noch der unterliegenden Vo-
rinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ferner ist dem obsiegenden
Beschwerdeführer mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen, nachdem keine Konstellation vorliegt, welche aus-
nahmsweise die Zusprechung einer solchen rechtfertigen würde (vgl. Urteil
des BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 4.1).
6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. Juni 2016 be-
treffend Berichtigung der Personendaten wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
A-4859/2016
Seite 12
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Kunz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: