Abtei lung I
A-4861/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
A._______, ...,
mit Zustelldomizil bei ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Task Force Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Amtshilfe (DBA-USA).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4861/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Ver-
einigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein Abkom-
men über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Ak-
tiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09), schlossen,
dass sich die Schweiz darin verpflichtete, anhand im Anhang zum Ab-
kommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom-
men vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu be-
arbeiten,
dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue
Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf
das Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) richtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 vom
21. Januar 2010 eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der
ESTV, welche einen Fall der Kategorie 2/A/b gemäss dem Anhang des
Abkommens 09 betraf, guthiess mit der Begründung, das Abkom-
men 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das
Stammabkommen zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe,
dass in der Folge der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Ver-
einigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal
Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesell-
schaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungs-
protokoll Amtshilfeabkommen, AS 2010 1459), abschloss und die vor-
läufige Anwendung des Vertrages beschloss,
dass die ESTV daraufhin mit Schlussverfügung vom 25. Mai 2010
entschied, dem IRS betreffend A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
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führer) Amtshilfe zu leisten, weil sie (aus näher dargelegten Gründen)
zum Schluss kam, es handle sich um einen Fall der Kategorie 2/A/b,
für den gemäss dem Abkommen 09 in der revidierten Fassung Amts-
hilfe zu gewähren sei,
dass die Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni
2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch
betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907)
das Abkommen 09 und das Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen
genehmigte und den Bundesrat ermächtigte, diese zu ratifizieren,
dass der eben genannte Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertrags-
referendum unterstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2010 auf
Kroatisch, samt einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche (mit
Kurieraufgabe vom 5. Juli 2010 sowie mittels separater Zustellung am
6. Juli 2010 durch den eingangs im Rubrum genannten Rechtsver-
treter bzw. über die Schweizerische Botschaft in Zagreb am 5. Juli
2010), gegen die vorerwähnte Schlussverfügung der ESTV beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung namentlich ausführte, er
habe sich – mit kürzeren Unterbrechungen – lediglich vom 14. Juni
1986 bis zum 31. März 1992 in den USA aufgehalten und sei während
dieser Zeit als (ausländischer) Firmenvertreter bei einer
amerikanischen Firma mit Sitz in New York tätig gewesen; er habe
jedoch während seines Aufenthaltes in den USA stets seinen festen
Wohnsitz in der Republik Kroatien behalten, zumal er für die USA nur
das "E-1 Visum bzw. das sog. Treaty trader-Visum oder das Invest-
ment-Visum" erhalten habe, welches hoch gebildeten ausländischen
Angestellten gewährt werde, deren Firmen Filialen oder Vertretungen
in den USA hätten und mit deren (Sitz-)Staaten die USA bilaterale
Wirtschaftsabkommen geschlossen hätten; insofern sei der vor-
liegende Sachverhalt von der ESTV unrichtig und unvollständig fest-
gestellt worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Juli 2010
den Beschwerdeeingang bestätigte und weitere Instruktionsver-
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fügungen nach Vorliegen eines Entscheids im entsprechenden Pilot-
verfahren in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Juli 2010
dem Beschwerdeführer (zunächst auf Französisch und nach ent-
sprechender Anfrage hin mit Zustellung eines Exemplars auf Deutsch
per Fax vom 23. Juli 2010) mitteilte, es – das Bundesverwaltungs-
gericht – habe am 15. Juli 2010 im Pilotfall A-4013/2010 über die
Gültigkeit des Abkommens vom 19. August 2009 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der
Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach
schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, (mit Anhang
und Erkl.; SR 0.672.933.612, Staatsvertrag 10) entschieden,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 20. August 2010 Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- ansetzte,
dass der Kostenvorschuss innert einer erstmals erstreckten Frist ge-
leistet wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2010
beantragte, die Beschwerde vom 2. Juli 2010 sei gutzuheissen, da die
Ausführungen des Beschwerdeführers als richtig anerkannt würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die
Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA (vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4 der
Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [SR 672.933.61,
Vo DBA-USA] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges
Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit ein-
zutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2010 die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2010 beantragt,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2010
dem nicht widerspricht, sondern ihrerseits beantragt, die Beschwerde
sei gutzuheissen,
dass nicht zuletzt aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten
Akten nicht ersichtlich ist, weswegen dieser in ein Amtshilfeverfahren
einbezogen worden ist, weshalb den übereinstimmenden Anträgen der
Prozessparteien ohne weiteres stattzugeben ist,
dass es sich aufgrund des Gesagten rechtfertigt, die Beschwerde im
Sinn der Erwägungen gutzuheissen und den angefochtenen Entscheid
aufzuheben,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen des Beschwerdeführers einzugehen,
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario);
dass somit der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten ist,
dass auch der Vorinstanz als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten haben,
dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie all -
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 i.V.m. Art. 9 ff.
und Art. 13 VGKE) umfasst; dass zu den weiteren notwendigen Aus-
lagen die Spesen der Partei gehören, soweit sie 100 Franken über-
steigen, sowie der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tages-
verdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Ver-
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hältnissen lebt (Art. 13 VGKE); dass darunter allerdings lediglich die
tatsächlichen Auslagen für unumgänglichen Aufwand fallen, wogegen
der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht ent-
schädigt wird (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 4.83),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2010 die
Anwaltskanzlei "B._______, ..." für das vorliegende Verfahren lediglich
als Zustelldomizil bezeichnet hat,
dass der eingangs im Rubrum genannte Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 6. Juli 2010 dem Bundesverwaltungsgericht seine nachträgliche
(vermeintliche) Mandatierung bekanntgab und gleichzeitig die Ein-
reichung einer ihn legitimierenden Vollmacht in Aussicht stellte,
dass der besagte Rechtsvertreter – trotz entsprechender Zusicherung
und telefonischem Hinweis durch das Bundesverwaltungsgericht am
23. Juli 2010 – bis heute keine ihn legitimierende Vollmacht eingereicht
hat; dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe
keinen Vertreter beigezogen, sodass ihm (nachdem er ohnehin seine
Beschwerde selbständig eingereicht hat und nicht etwa durch einen
mandatierten Rechtsvertreter ausfertigen liess) hieraus keine Kosten
entstanden sind; dass weitere notwendige Auslagen (Spesen oder
Verdienstausfall; vgl. Art. 13 VGKE) weder konkret geltend gemacht
noch substantiiert werden; dass vorliegend zudem nicht davon aus-
zugehen ist, dass allfällige Unkosten den reglementarisch geforderten
Minimalbetrag von Fr. 100.-- übersteigen; dass eine Parteient-
schädigung deshalb nicht auszurichten ist,
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann
(Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eid-
genössischen Steuerverwaltung vom 25. Mai 2010 wird aufgehoben.
Es wird keine Amtshilfe geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
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