B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4861/2013
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-4861/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führ-
te betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicher-
heitsprüfung durch.
B.
Die Datenerhebung im Nationalen Polizeiindex wies einen Eintrag im
Schweizerischen Strafregister wegen grober Verletzung der Verkehrsre-
geln, begangen am 24. Dezember 2011, auf. Mit Strafbefehl vom 5. März
2012 war A._______ zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.--,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von Fr. 500.-- verurteilt worden, da er auf der Autostrasse A13 von
Chur kommend in Richtung Bellinzona im San Bernardino-Tunnel nach
Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 138 km/h, und damit um 58 km/h
schneller gefahren war als erlaubt. Ausserdem ging aus der Datenerhe-
bung hervor, dass A._______ am 12. Dezember 2008 eine Person ver-
letzt hatte, indem er dieser unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht
versetzt und ihr dabei das Nasenbein gebrochen hatte (Informationsbe-
richt der Kantonspolizei Thurgau). Des Weiteren war er mit Strafbefehl
vom 17. Mai 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Mit-
führen einer Ladung, welche die Ladefläche des Lieferwagens seitlich
überragte, links und rechts je um bis zu ca. 20 cm) zu einer Busse von
Fr. 100.-- verurteilt worden (Akten der Staatsanwaltschaft Bischofszell).
C.
Nach erfolgter Datenanalyse führte die Fachstelle am 20. August 2013
eine persönliche Befragung von A._______ durch. Am 21. August 2013
gewährte sie ihm zudem das rechtliche Gehör und setzte ihn über die be-
absichtigte Risikoerklärung in Kenntnis. Daraufhin nahm dieser gleichen-
tags schriftlich Stellung. Auf die Möglichkeit einer nachträglichen Stel-
lungnahme verzichtete er.
D.
Ebenfalls am 21. August 2013 fällte das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid,
A._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn
mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine
Rekrutierung zurzeit nicht zulasse.
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Seite 3
E.
Am 22. August 2013 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach
das Gewaltpotential von A._______ als erhöht beurteilt werde (Dispositiv-
Ziff. 1). Es lägen Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen
Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995
(MG, SR 510.10) vor und das Überlassen der persönlichen Waffe sei
nicht zu empfehlen (Dispositiv-Ziff. 2).
F.
Dagegen hat A._______ (Beschwerdeführer) am 27. August 2013 (Post-
aufgabe 30. August 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ri-
sikoerklärung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine frühe-
ren Straftaten zu bereuen und sich seither nicht mehr aggressiv verhalten
zu haben. Er habe seinen Kollegenkreis geändert und sei seit zweiein-
halb Jahren in einer Beziehung. Er habe sich zudem auf das Militär ge-
freut und sich sportlich darauf vorbereitet. Sein Vorgesetzter wie auch
seine Familie könnten seine Persönlichkeit bezeugen.
G.
Die Fachstelle (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom
14. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, Schlussbemerkungen einzurei-
chen.
I.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
A-4861/2013
Seite 4
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Sollte sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch gegen
die vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung (Verfügung des Füh-
rungsstabs der Armee vom 21. August 2013; vorstehend Sachverhalt
Bst. D) wehren, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür nicht das Bundes-
verwaltungsgericht zuständig ist und insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten wäre. Eine Kopie der Beschwerde vom 27. August 2013 wur-
de deshalb gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber mit
Schreiben vom 12. September 2013 an den Chef der Armee weitergelei-
tet.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit – mit vorstehender Einschrän-
kung (E. 1.3) – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
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Seite 5
spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonde-
rer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kennt-
nisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Mass-
stab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des
Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auf-
erlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zu-
rückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht er-
scheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesge-
richts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung
der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs.1 Bst. d MG vorliegt und ob
die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer
abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Ge-
waltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu be-
urteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prü-
fung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der in-
neren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie
ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu ver-
hindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die
zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung
nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des
BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar,
soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012
E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 3.1 und
A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung über
die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4)
konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungs-
pflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rek-
rutierung geprüft.
3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
A-4861/2013
Seite 6
schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es
sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur
der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gericht-
lich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf
zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschlies-
send korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.).
Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt
die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpo-
tential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Ar-
mee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit
auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkei-
ten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.).
Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht
bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hin-
reichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens
der Vorinstanz setzen.
3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbe-
sondere auch Einsicht in den Nationalen Polizeiindex nehmen. Für die
vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkomm-
nisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Art. 113 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn
die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist
und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus
diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur
Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6).
3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht
nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum
Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den
Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fra-
gen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des
Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter
spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob
A-4861/2013
Seite 7
der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen
werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist
auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt.
Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das
Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief aus-
gefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht
sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheits-
risikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Um-
stände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund tre-
ten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zu-
gunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Um-
stände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1099/2013 vom 19. September 2013 E. 5.1 und A-4673/2010
vom 7. April 2011 E. 6.4, je m.H.).
4.
4.1 Anlässlich der Datenerhebung durch die Vorinstanz stellte sich her-
aus, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2008 eine Person
verletzt hatte, indem er dieser unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht
versetzt und ihr dabei das Nasenbein gebrochen hatte (Informationsbe-
richt der Kantonspolizei Thurgau). Zudem war er wegen grober Verlet-
zung der Verkehrsregeln, begangen am 24. Dezember 2011, mit Straf-
befehl vom 5. März 2012 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt worden, was zu einem entspre-
chenden Eintrag im Schweizerischen Strafregister führte. Der Beschwer-
deführer war auf der Autostrasse A13 von Chur kommend in Richtung
Bellinzona im San Bernardino-Tunnel nach Abzug der Toleranz von
6 km/h mit 138 km/h, und damit um 58 km/h schneller gefahren als er-
laubt. Schliesslich war er mit Strafbefehl vom 17. Mai 2013 wegen einfa-
cher Verletzung der Verkehrsregeln (Mitführen einer Ladung, welche die
Ladefläche des Lieferwagens seitlich überragte, links und rechts je um bis
zu ca. 20 cm) zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt worden (Akten der
Staatsanwaltschaft Bischofszell).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, 15 Jahre alt
gewesen zu sein, als es zu einer Auseinandersetzung mit einem anderen
Jugendlichen kam, der seinem Bruder das Handy gestohlen habe. Er ha-
be diesen mehrmals dazu aufgefordert, das Handy zurückzugeben.
Nachdem der Jugendliche ihn weggestossen habe, sei ihm die Hand aus-
A-4861/2013
Seite 8
gerutscht und dummerweise habe der Andere sich bei diesem Schlag die
Nase und er sich selber die Hand gebrochen. Er bereue diese Tat sehr
und habe sich danach auch entschuldigt. Seither sei er nie wieder aufge-
fallen. Betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung im Tunnel macht er
geltend, sich selber nicht erklären zu können, weshalb er so schnell un-
terwegs gewesen sei. Es sei ihm klar, dass er damals seine Kollegen im
Fahrzeug sowie andere Autofahrer gefährdet habe, was ihm leid täte.
4.3 Die Vorinstanz beurteilte die Reaktion des Beschwerdeführers nicht
nur als völlig unverhältnismässig, er habe darüber hinaus in Kauf ge-
nommen, eine gewalttätige Auseinandersetzung herbeizuführen. Zudem
habe er den anderen Jugendlichen anlässlich der persönlichen Befragung
nicht erwähnt, weshalb die Behauptung, erst zugeschlagen zu haben,
nachdem er weggestossen worden sei, als Schutzbehauptung anzusehen
sei. Auch zeige ein Faustschlag ins Gesicht mit einer solchen Intensität
und Wirkung eine hohe Aggressivität. Es könne daher davon ausgegan-
gen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im Ver-
hältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter überdurchschnitt-
lich hoch gewesen und dies möglicherweise nach wie vor der Fall sei. Die
Fachstelle gehe immer dann vom Vorliegen eines erhöhten Gewaltpoten-
tials aus, wenn die Eintretenswahrscheinlichkeit einer zukünftigen, unter
Umständen auch unbeabsichtigten, aggressiven oder gewalttätigen
Handlung bzw. eines gewalttätigen Ereignisses als erhöht betrachtet wer-
den müsse. Dies sei insbesondere bei Personen der Fall, die sich in der
Vergangenheit aggressiv oder gewalttätig verhalten hätten. Zudem spre-
che auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit massiv überhöh-
ter Geschwindigkeit ein Fahrzeug gelenkt und zudem jüngst wiederum
gegen die Verkehrsregeln verstossen habe, gegen das Überlassen einer
persönlichen Waffe. Die an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit und Sorg-
losigkeit bezüglich möglicher Verletzungen oder gar der Tötung anderer
Personen zeuge von einem mangelnden Gefahrenbewusstsein. Der Be-
schwerdeführer habe somit in der Vergangenheit mehrfach zu wenig Vor-
aussicht bewiesen und scheine Schwierigkeiten zu haben, eventuelle ne-
gative Folgen seiner Handlungen antizipieren zu können. Es sei daher
insgesamt von einem erhöhten Gewaltpotential und von einem über-
durchschnittlichen Missbrauchspotential der persönlichen Waffe auszu-
gehen. Zudem würden auch die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zu-
verlässigkeit des Beschwerdeführers als eingeschränkt beurteilt.
A-4861/2013
Seite 9
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer neige zu ei-
nem erhöhten Risiko, die persönliche Waffe zu missbrauchen. Wie das
Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten hat, weist ein Faust-
schlag in das Gesicht eines Anderen eine besondere Aggressivität auf
(vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4738/2012 vom
10. Dezember 2013 E. 6.3.2, A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4 und
A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4). Insofern kann nicht ausge-
schlossen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im
Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter zum Zeit-
punkt jenes Vorfalls gesteigert war. Allerdings kann nicht von einem aus-
serordentlich grossen Risiko ausgegangen werden (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4 und
A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4 m.H.).
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, seit je-
nem Vorfall nie wieder gewalttätig aufgefallen zu sein. Es ist vorliegend
daher zu prüfen, ob er sich seit der fraglichen Auseinandersetzung hin-
sichtlich seines Sozialverhaltens positiv verändert hat. Bei der Beurteilung
der Frage, ob von länger zurückliegenden Vorkommnissen bzw. einer
längerfristigen Bewährung auszugehen ist, berücksichtigt das Bundes-
verwaltungsgericht die konkreten Umstände im Einzelfall, insbesondere
die Art der begangenen Delikte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-4738/2012 vom 10. Dezember 2013 E. 6.3.3 und A-6493/2012
vom 30. Juli 2013 E. 4.2.2 m.w.H.).
4.4.2 In insofern vergleichbaren Fällen, als es ebenfalls um Handlungen
gegen Leib und Leben ging, wurde in einem Fall, in welchem die Verurtei-
lung wegen Raufhandels massgebend für die Risikobeurteilung war (Teil-
nahme an einer Massenschlägerei, dabei mehrere Faustschläge in das
Gesicht einer anderen Person), der Zeitablauf von einem Jahr und acht
Monaten seit der Tatzeit als zu kurz beurteilt, um zweifellos eine positive
Prognose stellen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.2.2). In zwei Fällen, in denen einfa-
che Körperverletzungen für die Risikobeurteilung ausschlaggebend wa-
ren, erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Zeitspanne von sechs
Monaten zwischen dem letzten Entscheid (Einstellungsverfügung) und
dem Erlass der Risikoerklärung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.6.2) sowie selbst eine Zeit-
spanne von drei und ein Viertel Jahren zwischen Tatzeit und Risikoerklä-
A-4861/2013
Seite 10
rung als zu kurz, um eine längerfristige Bewährung annehmen zu können
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013
E. 5.5.3 m.H.). Dagegen beurteilte das Gericht in zwei Fällen Personensi-
cherheitsprüfungen nach BWIS (BVGE 2012/12 im Zusammenhang mit
zahlreichen Strassenverkehrsdelikten; A-6383/2012 mehrere Übertretun-
gen sowie eine Sachbeschädigung) eine Zeitspanne von über fünf Jahren
als genügend lang, um von einer positiven Bewährung ausgehen zu kön-
nen (BVGE 2012/12 E. 8.5 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 6.1.3).
Im Zusammenhang mit Personensicherheitsprüfungen gestützt auf
Art. 113 MG ist zwar zu berücksichtigen, dass sich die Situation insofern
als unterschiedlich erweist, als anders als bei Personensicherheitsprü-
fungen nach BWIS nicht eine bestimmte Person in einer konkreten Funk-
tion in Frage steht, sondern abstrakt und präventiv ein Sicherheitsrisiko
ausgeschlossen werden soll (vgl. bereits vorne E. 3.1). Der nach BWIS
sehr strenge Massstab lässt sich daher nicht zwangsläufig direkt auf Per-
sonensicherheitsprüfungen von Rekruten übertragen. Hinzu kommt, dass
in den genannten beiden Fällen keine Körperverletzungen oder ver-
gleichbare Delikte massgebend waren. Sie vermögen dennoch einen
Hinweis auf die erforderliche Zeitspanne geben, die für eine positive
Prognose als notwendig erachtet werden muss.
4.4.3 Im vorliegenden Fall kam es am 12. Dezember 2008 zur fraglichen
Auseinandersetzung, in deren Folge der Beschwerdeführer einem ande-
ren Jugendlichen einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Die Risikoer-
klärung wurde am 22. August 2013, mithin über vier Jahre und acht Mo-
nate später, erlassen. Diese Zeitspanne von knapp fünf Jahren kann nicht
mehr als offensichtlich zu kurz bezeichnet werden, um eine allfällige län-
gerfristige und positive Bewährung annehmen zu können. Dies gilt insbe-
sondere unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls:
Zunächst war der Beschwerdeführer zur Tatzeit erst 15, und ist auch heu-
te erst 20 Jahre alt. Er befand sich zu jener Zeit somit noch im jugendli-
chen Alter. Bei der ihm vorgeworfenen Handlung, dem Faustschlag in das
Gesicht, durch den das Nasenbein seines Kontrahenten brach, handelt
es sich zwar nicht um ein unbeachtliches Bagatelldelikt, doch ist zu be-
rücksichtigen, dass dem Schlag eine verbale Auseinandersetzung voran-
ging. Dem Beschwerdeführer zufolge hatte der andere Jugendliche an-
geblich das Handy seines Bruders gestohlen und wollte dieses nicht he-
rausgeben. Nachdem er offenbar durch ihn weggestossen worden sei, sei
ihm die Hand ausgerutscht und er habe zugeschlagen. Zwar liegt diesbe-
A-4861/2013
Seite 11
züglich kein Urteil vor, welches den detaillierten Tatablauf festhält, doch
erscheint angesichts der glaubwürdigen und mit der Aussage anlässlich
der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz übereinstimmenden
Darlegung erstellt, dass sich ein Streit unter Jugendlichen entwickelte und
mit einem Faustschlag des Beschwerdeführers in das Gesicht des Ande-
ren endete. Der Beschwerdeführer scheint in der persönlichen Befragung
dieses Vorkommnis ernstlich und glaubhaft zu bereuen und hat sich seit-
her in dieser Hinsicht auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ei-
ne Wiederholungsgefahr erscheint daher gering. Mit Blick auf die darge-
legte Rechtsprechung (vgl. E. 4.4.2) erweisen sich angesichts des ju-
gendlichen Alters des Beschwerdeführers beinahe fünf Jahre seit dem
einmaligen Vorkommnis hier als genügend lang, um diesem eine länger-
fristige Bewährung attestieren zu können.
4.5 Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang aber, wie die dem Be-
schwerdeführer im Weiteren vorgehaltenen Verstösse gegen die Stras-
senverkehrsgesetzgebung zu bewerten sind. Insbesondere die Ge-
schwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h im Tunnel lässt das nötige Ge-
fahrenbewusstsein sowie verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten
missen. Der Beschwerdeführer wurde denn auch entsprechend mit Straf-
befehl vom 5. März 2012 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und
einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Wie die Vorinstanz zu Recht aus-
führt, und selbst der Beschwerdeführer anerkennt, hat er dabei nicht nur
sich selber und seine mitfahrenden Kollegen, sondern auch allfällige Drit-
te einer grossen Gefahr ausgesetzt. Gerade in einem einspurigen Stras-
sentunnel kann ein Fehlverhalten von Strassenverkehrsteilnehmern zu
verheerenden Folgen führen. Die Einschätzung, dass der Beschwerde-
führer über ein mangelndes Gefahrenbewusstsein und damit einherge-
hend über eine erhöhte Risikobereitschaft verfügt, ist unter diesen Um-
ständen und mit Rücksicht auf das der Vorinstanz zustehende grosse
Ermessen als Fachbehörde (vgl. E. 2) nicht zu beanstanden. Daran än-
dert nichts, dass es sich insofern bis zum heutigen Zeitpunkt um eine
einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Grössenordnung han-
delt. Seit dem Vorfall ist erst ein Jahr vergangen – in dem der Beschwer-
deführer erneut gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess
(Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.-- wegen einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln: Mitführen einer Ladung, welche die Ladefläche seit-
lich überragte; Strafbefehl vom 17. Mai 2013). Zwar stellt letztere Verur-
teilung im Vergleich zur Geschwindigkeitsüberschreitung keine schwer-
wiegende Regelverletzung dar, vermag indes aber auch nicht für ein ein-
A-4861/2013
Seite 12
sichtiges und gewandeltes Verhalten des Beschwerdeführers zu spre-
chen. Sein Verhalten weist somit nicht unmittelbaren Bezug zu Waffen
auf, doch offenbart es seine Bereitschaft, sich über geltendes Recht hin-
wegzusetzen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4).
Die Vorinstanz legte eingehend dar, weshalb sie es als Risiko ansieht,
dem Beschwerdeführer eine persönliche Waffe zu überlassen. Sie hat
sich bei ihrer Beurteilung insgesamt von sachgerechten Überlegungen
leiten lassen. Indem sie die Empfehlung ausspricht, von einer Überlas-
sung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie entsprechend einen
strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf
die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich als vertretbar.
Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend kein hinrei-
chender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6493/2012 vom 30. Juli
2013 E. 4.1.4 m.w.H.). Gesamthaft betrachtet hatte sich der Beschwerde-
führer somit seit dem Faustschlag in seiner Jugend zwar positiv bewährt,
doch angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung erneut
ein verantwortungsloses, rücksichtsloses und riskantes Verhalten an den
Tag gelegt. Die Wahrscheinlichkeit einer aggressiven oder gewalttätigen
Handlung kann demnach als im Vergleich zu anderen jungen Männern
erhöht bezeichnet und daher das Risiko eines Missbrauchs der persönli-
chen Armeewaffe nicht ausgeschlossen werden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anord-
nungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus.
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere
Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklä-
rung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart,
dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre,
könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes
bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und
Explosivstoffen.
5.2 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentli-
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chen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestreb-
ten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Be-
schwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind
die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen
sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je we-
niger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessen-
abwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2
m.H.; siehe auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
5.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risi-
ko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern
könnten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012
vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2,
A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5324/2012 vom 31. Janu-
ar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der
privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die
Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen
(statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom
6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdefüh-
rers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei
Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3).
Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflicht-
ersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nicht-
rekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar
(siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom
6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der
Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven
Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat
im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich
das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der
persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz poten-
zieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee
für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher
im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.4).
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5.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentli-
chen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen
stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-
über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnis-
mässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde
insgesamt als unbegründet erweist und, soweit darauf einzutreten ist (vgl.
E. 1.3), abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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