Abtei lung I
A-486/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.
1. A._______,
und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Advokat Dr. iur. Dieter Völlmin,
2. B._______,
handelnd durch C.,
und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Advokat Michael Kunz,
3. Einwohnergemeinde Gelterkinden,
handelnd durch den Gemeinderat,
vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Levy,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______
9. I._______,
10. Erbengemeinschaft J._______, bestehend aus:,
K._______,
L._______,
M._______,
Beschwerdeführende 4 - 10 vertreten durch Advokat lic.
iur. Caspar Baader,
Beschwerdeführende,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
A-486/2009
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur Recht, Mittelstrasse 43, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung (Lärmsanierung Gemeinde
Gelterkinden).
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Gegenstand
A-486/2009
Sachverhalt:
A.
Am 30. Juni 2003 ersuchten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB
AG) das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Durchführung des ordent-
lichen Plangenehmigungsverfahrens betreffend Lärmsanierungsmass-
nahmen in der Gemeinde Gelterkinden mit einem integrierten
Gemeindeprojekt über die Erschliessung von Bauland. Dabei bean-
tragte die SBB AG den Bau von Lärmschutzwänden mit einer Wand-
höhe von 1 bis 2 m ab Schienenoberkante (SOK), den Einbau von
Schallschutzfenstern und Schalldämmlüftern sowie Erleichterungen,
wo trotz der vorgesehenen Massnahmen weiterhin Immissionsgrenz-
wertüberschreitungen vorliegen würden.
Das in das Lärmsanierungsprojekt integrierte kommunale Erschlies-
sungsprojekt sah vor, die im Gebiet „Rütschacher“ geplante Lärm-
schutzwand zu verlängern und von 2 m auf 4 m zu erhöhen.
Beabsichtigt war, die Wand bis zur Höhe von 2 m über den Fonds für
die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds) und darüber hinaus auf
Grund bahnbetriebsfremder Interessen durch Dritte zu finanzieren. Die
SBB AG wies im Plangenehmigungsgesuch ausserdem darauf hin,
dass parallel zum vorliegenden Dossier ein Projekt „Lärmschutzwall
Rütschacher“ eines privaten Konsortiums (ARGE Rütschacher)
aufliege (vgl. Technischer Bericht, S. 23). Dieses Projekt sehe im
Gebiet Rütschacher/Bodenacher vor, statt der Lärmschutzwände aus
Beton 3 bzw. 4 m hohe Steinkorbmauern zu errichten und die Mulde
hinter diesen Steinkörben mit Aushubmaterial zu einem Wall
aufzufüllen. Dieses Projekt werde im kantonalen Verfahren behandelt
und ein entsprechendes Baugesuch sei beim Kanton Basel-
Landschaft (BL) eingereicht worden. Durch diese Variante sei der
Eisenbahndamm optisch weitgehend nicht mehr sichtbar. Die
Realisierung des vorliegenden Lärmsanierungsprojekts müsse bis zum
kantonalen Entscheid zu diesem Baugesuch ausgesetzt werden.
Im Ramen eines ersten Einspracheverfahrens waren die baulichen
Massnahmen zur Lärmsanierung (Lärmschutzwand bis 2 m Höhe) im
Gebiet Rütschacher nicht strittig. Gegen eine höhere Wand wehrten
sich hingegen sowohl Anwohnende vorab aus Gründen des Orts- und
Landschaftsschutzes wie auch Grundeigentümer von nicht erschlos-
senem Bauland auf Grund der Absicht der Gemeinde, ihnen die
Mehrkosten der Lärmschutzwand als Vorzugslast aufzuerlegen.
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A-486/2009
B.
Das Bauinspektorat BL wies das Gesuch um Auffüllung (Teil des
Gesuchs der ARGE Rütschacher) bis zur rechtskräftigen Erledigung
der neuen Zonenzuteilung im betroffenen Baugebiet 2. Etappe ab und
hiess die entsprechenden Einsprachen gut. Auf die Einsprachen gegen
die Lärmschutzwände trat es mangels Zuständigkeit nicht ein, weil es
das Baugesuch hinsichtlich der Lärmschutzwände an das BAV
weitergeleitet habe.
C.
Gegen diesen Entscheid führte die ARGE Rütschacher Beschwerde
bei der kantonalen Baurekurskommission. Weil das Bauinspektorat BL
ankündigte, seinen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, wurde
das Verfahren von der Rekurskommission am 24. Juni 2004 abge-
schrieben.
D.
Die Bau- und Umweltdirektion BL erteilte der ARGE Rütschacher am
6. September 2004 eine „Ausnahmebewilligung für die Gelände-
auffüllung“ unter der Voraussetzung, dass die SBB AG die Variante der
ARGE Rütschacher wähle und ausführe. Die gegen das Baugesuch
erhobenen Einsprachen wurden abgewiesen, soweit sie nicht durch
die entsprechenden Auflagen in der Baubewilligung erfüllt wurden.
E.
Diejenigen Anwohner, welche in erster Instanz unterlagen, erhoben
gegen die „Geländeauffüllung“ Einsprache beim Regierungsrat BL.
Zwecks Einigung zwischen den Parteien wurde das Verfahren sistiert.
F.
Mit Zwischenentscheid vom 10. April 2006 verfügte das BAV
daraufhin, dass das Plangenehmigungsverfahren Gelterkinden in zwei
Etappen weitergeführt werde. Die erste Etappe umfasse dabei die
Teilbereiche (TB) L1 – L3 und R1 – R5 und die zweite Etappe die TB
L4 (Rütschacher). Das Verfahren betreffend den TB L4 werde bis zum
rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerden gegen die Verfügung
der Bau- und Umweltschutzdirektion BL vom 6. September 2004
sistiert.
G.
Das BAV erteilte am 5. Januar 2007 die Plangenehmigung betreffend
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die Lärmsanierung in den TB L1 – L3 und R1 – R5. Dieser Entscheid
erwuchs in Rechtskraft.
H.
Weil die ARGE Rütschacher am 14. März 2007 ihr Baugesuch
betreffend die Geländeauffüllung zurückzog, wurde das kantonale
Verfahren mit Verfügung vom 10. Mai 2007 als gegenstandslos
abgeschrieben.
I.
In der Folge reichte die SBB AG am 10. August 2007 beim BAV ein
geändertes Plangenehmigungsgesuch betreffend Lärmsanierungs-
massnahmen im TB L4 ein. Das Projekt sieht den Bau von
Lärmschutzwänden mit einer Gesamtlänge von 827 m und einer Höhe
von (unverändert) 2 m ab SOK vor (das Gemeindeprojekt hatte eine
Höhe von 3 und 4 m vorgesehen. Ausserdem wird um Genehmigung
von Erleichterungen in Bezug auf rund 60 Liegenschaften, bei denen
trotz Rollmaterialsanierung und baulicher Massnahmen die
Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht eingehalten werden können,
ersucht.
J.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 schrieb das BAV das
Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 als durch Projekt-
änderung gegenstandslos geworden ab und genehmigte die
Projektänderung vom 10. August 2007 mit Auflagen und Vorbehalten.
K.
Gegen diese Plangenehmigung des BAV (Vorinstanz) führen die
folgenden Verfahrensbeteiligten Beschwerde:
Beschwerdeführende 1:
A. und Mitbeteiligte (vertreten durch Advokat Dr. iur. Dieter Völlmin)
Beschwerdeführende 2:
Erbengemeinschaft B., handelnd durch C., und Mitbeteiligte (alle vertreten
durch Advokat Michael Kunz)
Beschwerdeführerin 3:
Einwohnergemeinde Gelterkinden, handelnd durch den Gemeinderat
(vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Levy)
Beschwerdeführende 4-10:
D.,
E.,
F.,
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G.,
H.,
I.,
Erbengemeinschaft J., bestehend aus: K., L., M.
(alle vertreten durch Advokat lic. iur. Caspar Baader)
Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden grundsätzlich aus,
die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen, das Plangeneh-
migungsgesuch vom 30. Juni 2003 eigenmächtig abzuändern. Die
Vorinstanz hätte deshalb über das ursprüngliche Gesuch und darin
insbesondere über die höheren Lärmschutzwände im TB L 4 befinden
müssen. Durch die Dammlage würden besondere Umstände vorliegen,
welche den Bau höherer Lärmschutzwände rechtfertigten. Ferner
müsse das hinsichtlich der Sanierungspflicht zu bestimmende
Untersuchungsgebiet ausgeweitet werden. Denn beim TB L 4 handle
es sich um ein in sich geschlossenes Baugebiet. Die Frage, ob das
Gebiet erschlossen sei, müsse gesamtheitlich und nicht für jede
einzelne Parzelle beurteilt werden. Dies führe dazu, dass die
Beschwerdegegnerin für den ganzen TB L 4 sanierungspflichtig sei.
Aufgrund des angefochtenen Entscheids könnten die Grundstücke
nicht mehr überbaut werden, weil die Grenzwerte der Lärmschutz-
gesetzgebung nicht eingehalten seien. Dies komme einer materiellen
Enteignung gleich und führe zu Entschädigungsforderungen. Weiter
beantragen die Beschwerdeführenden, die Auflage betreffend den Bau
der Lärmschutzwände müsse so geändert werden, dass diese bei
einer eventuellen späteren Erhöhung nicht entfernt werden müssten.
Ausserdem müssten die Fristen für das Vorliegen einer rechtskräftigen
Baubewilligung sowie einer gesicherten Finanzierung des kom-
munalen Erschliessungsprojekts verlängert werden.
L.
Mit Verfügung vom 2. März 2009 vereinigte der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeverfahren
unter der Verfahrensnummer A-486/2009.
M.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält in seiner Stellungnahme vom
1. April 2009 fest, der Auffassung der Beschwerdeführenden, die
Beschränkung des Sanierungsperimeters sei rechtswidrig, könne nicht
zugestimmt werden. Die gesetzlich geregelten Belastungsgrenzwerte
und auch die Sanierungspflicht würden in unüberbauten Bauzonen nur
dort gelten, wo gebaut werden dürfe. Parzellen, welche am 1. Januar
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1985 erschlossen gewesen seien, seien in den Sanierungsperimeter
aufzunehmen, währenddem später oder nicht erschlossene Parzellen
nicht einzubeziehen seien. Es könne sich damit den Erwägungen der
Vorinstanz zum Sanierungsperimeter anschliessen. Zwar würden
vorliegend nach dem Bau von Lärmschutzwänden mit einer Höhe von
2 m ab SOK die IGW bei 76% der betroffenen Personen überschritten,
doch seien die von der Vorinstanz entwickelten Ausnahmeumstände
zur Bewilligung höherer Lärmschutzwände nicht erfüllt. Somit würden
keine besonderen Umstände vorliegen, welche den Bau von höheren
baulichen Massnahmen rechtfertigen würden.
N.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
1. April 2009 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf
eingetreten werden könne und die Bestätigung des Entscheids der
Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, den Beschwerden
sei die aufschiebende Wirkung soweit zu entziehen, als die Plange-
nehmigung vom 8. Dezember 2008 den Anträgen der Beschwerdefüh-
renden nicht entgegenstehe.
Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, sie sei nie ver-
pflichtet gewesen, das Erschliessungsprojekt der Gemeinde mit ihrem
eigenen Lärmsanierungsprojekt zu koordinieren. Als alleinige
Gesuchstellerin des Gesuchs vom 30. Juni 2003 sei sie berechtigt
gewesen, das Projekt zu modifizieren. Was die Auflage bezüglich der
Fristen für das kommunale Erschliessungsprojekt betreffe, müssten
diese so angesetzt sein, dass das Sanierungsziel 2015 nicht gefährdet
sei. Würden die Fundamente der Lärmschutzwände so gestaltet, dass
nur noch die Stützen aufgeschraubt und die Wandelemente
eingeschoben werden müssten, sei eine Realisierung in Etappen nicht
mit unermesslichen Kosten verbunden. Ausserdem werde mit der
streitbetroffenen Auflage über die Lärmschutzwände bewirkt, dass die
Kosten für eine grössere Dimensionierung der Fundamente zu Recht
im kommunalen Erschliessungsprojekt anfallen würden. Mangels
Eingriff ins Grundeigentum würde weder ein Enteignungstatbestand
noch ein Anspruch der Gemeinde auf Ersatzforderungen vorliegen.
O.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2009 an der
angefochtenen Plangenehmigung vollumfänglich fest. Sie bekräftigt, es
sei nicht möglich, gegen den Willen der Beschwerdegegnerin über ein
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Plangenehmigungsgesuch zu entscheiden, welches diese zwischen-
zeitlich überarbeitet und stattdessen eine Projektänderung zur Ge-
nehmigung eingereicht habe. Ebensowenig könne der freie Entscheid
der Beschwerdegegnerin, ihr Projekt während eines hängigen Plan-
genehmigungsverfahrens abzuändern, Gegenstand eines Beschwer-
deverfahrens sein. Die Beschwerdeführenden 1, 2 sowie 4-10 würden
in Bezug auf die Vornahme von Massnahmen zur Erschliessung ihres
Baulandes ohnehin über keinen Rechtsanspruch verfügen. Im Streit
liege folglich einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug
auf die am 1. Januar 1985 noch nicht erschlossenen Grundstücke im
Rütschacher sanierungspflichtig sei. Was das Begehren, die Frist
bezüglich der gesicherten Finanzierung des Gemeindeprojekts zu
verlängern, betreffe, könne es nicht hingenommen werden, dass die
Lärmsanierung weitere Jahre blockiert werde.
Hinsichtlich der Auflage über den Bau der Fundamente führt die
Vorinstanz Folgendes aus: Dank einer grösseren Dimensionierung der
Fundamente könne eine allfällige spätere Erhöhung der Lärmschutz-
wände mit vergleichsweise geringem Aufwand von den Gleisen aus
erfolgen, ohne dass Erdarbeiten auf der bahnabgewandten Seite der
Lärmschutzwände vorgenommen werden müssten.
Der Darstellung der Beschwerdeführenden 1, sie habe nie über die
Entschädigungsbegehren entschieden, werde klar widersprochen. Die
Einsprache sei abgewiesen worden. Zutreffend sei allein, dass die
entsprechenden Anträge in den Erwägungen nicht erwähnt worden
seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass im angefochtenen
Entscheid die Frage einer allfälligen Entschädigungspflicht der
Beschwerdegegnerin thematisiert worden sei.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 wurde das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um teilweisen Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerden gutgeheissen, weil sich alle Beschwerde-
führenden mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hatten.
Q.
In ihrem Schreiben vom 8. Juni 2009 teilen die Beschwerde-
führenden 1 mit, auf das Einreichen einer Replik zu verzichten. Sie
weisen jedoch darauf hin, dass auch gemäss den Aussagen des BAFU
nur deshalb keine höheren Lärmschutzwände gebaut würden, weil
eines von fünf Kriterien eines internen Vollzugsleitfadens der
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Vorinstanz nicht erfüllt sei. Eine derart starre Anwendung einer
Vollzugshilfe lasse sich mit den Grundsätzen pflichtgemässen
Ermessens jedoch nicht vereinbaren. Es sei nicht sachgerecht, sich
lediglich auf dieses nicht erfüllte Kriterium abzustützen.
R.
Auch die Beschwerdeführenden 2 verzichten mit Schreiben vom
8. Juni 2009 auf das Einreichen einer Replik.
S.
In ihrer Replik vom 8. Juni 2009 halten die Beschwerdeführenden 4-10
an ihren Begehren fest. Sie bekräftigen unter anderem, gemäss dem
angefochtenen Entscheid müssten bei einer Erhöhung der
Lärmschutzwände die Standardwände bis aufs Fundament hinunter
vollständig weggenommen werden. Die Grundeigentümer würden
dann jedoch nicht nur die Verlängerung der Stützen über die 2 m Wand
hinaus bezahlen, sondern die gesamte Länge der neuen Stützen.
Darüber hinaus müssten sie auch noch das Neuversetzen sämtlicher
Wand-Elemente, inklusive das vorgängige Entfernen der
Wandelemente der Standardausführung, bezahlen. Weil die Arbeiten
vom Geleise aus gemacht werden müssten, würde dies zu längeren
Betriebsbeeinträchtigungen für den Bahnverkehr und damit zu
höheren Kosten führen, welche von der Beschwerdegegnerin auf die
Grundeigentümer überwälzt würden.
T.
Die Beschwerdeführerin 3 hält in der Replik vom 15. Juni 2009 grund-
sätzlich an ihren Anträgen fest und führt ergänzend aus, es habe eine
klare vertragliche Verpflichtung zwischen ihr und der Beschwerde-
gegnerin vorgelegen, die beiden Projekte gemeinsam durchzuführen.
Da auch die Vorinstanz davon Kenntnis gehabt habe, hätte sie nie auf
das Plangenehmigungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. Au-
gust 2007 eintreten dürfen.
U.
Mit Verfügung vom 14. Juli wurde die Beschwerdeführerin 3
aufgefordert, zu präzisieren, ob sie mit ihrem Beweisantrag auf „Partei-
befragung“ die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) habe
beantragen wollen. Sie äusserte sich dahingehend, dass keine Durch-
führung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt werde.
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V.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.72) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Lärm-
schutzmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über
die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144) werden im
eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff. des
Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] an-
geordnet (vgl. Art. 13 BGLE sowie Art. 23 der Verordnung vom 14. No-
vember 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [VLE,
SR 742.144.1]). Eine Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht
gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG
deckt sich mit Art. 18f Abs. 1 EBG, wonach vom weiteren Verfahren,
das heisst auch von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, ausge-
schlossen ist, wer im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache
erhebt.
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Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung ausserdem
präzisiert, neben der formellen Beschwer müsse der Beschwerde-
führer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen
und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids ziehen. Die Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand müsse bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher
Hinsicht gegeben sein. Ein Beschwerdeführer könne die Überprüfung
eines Bauvorhabens nur im Lichte jener Rechtsätze verlangen, die
sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken würden
(BGE 133 II 249 E. 1.3.1). Zur Frage der räumlichen Nähe hält die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nationalstrassen- und Eisen-
bahnbau fest, dass betroffene Private nicht allgemein am Projekt oder
der geplanten Linienführung Kritik üben dürfen. Vielmehr haben sie
konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich
ihres Grundstücks gegen Bundesrecht verstösst (vgl.
BGE 120 Ib 59 E.1c, BGE 118 Ib 206 E. 8b).
2.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 4 – 9 haben alle am Einsprache-
verfahren teilgenommen und sind dort mit ihren Anträgen unterlegen.
Sie besitzen in der Nähe der Anlage Bauland und sind vom Bauprojekt
auf Grund der räumlichen Nähe in ihren schutzwürdigen Interessen
betroffen und damit zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Ohnehin
kann bei gemeinsamer Beschwerdeführung offen bleiben, ob alle
Beteiligten beschwerdeberechtigt sind, soweit die Legitimation
zumindest eines Teils der Gruppe bejaht werden kann (vgl. Entscheid
des Bundesgerichts vom 7. September 1998, veröffentlicht im
Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [Zbl]
2/2000, S. 83 ff., E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.2.1).
2.2 Bei den Beschwerdeführenden 2 und 10 handelt es sich um je
eine Erbengemeinschaft, die durch ihre Mitglieder handelt. Aus ihrer
Beschwerde geht hervor, dass sie Eigentümer von Baulandparzellen
im Gebiet Rütschacher sind. Sie sind damit stärker als die
Allgemeinheit betroffen und stehen in einer besonderen, beachtens-
werten und nahen Beziehung zur Streitsache.
2.3 Gemeinwesen sind im Allgemeinen dann nach Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich
wie Private betroffen oder durch die angefochtene Verfügung in ihren
hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt sind und ein
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schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange-
fochtenen Entscheids haben oder es um spezifische öffentliche Anlie-
gen geht (vgl. Urteil des BVGer A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.1
mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 58
Rz. 2.89). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin 3 durch die konkrete
Ausgestaltung der baulichen Lärmschutzmassnahmen auf ihrem
Gebiet unmittelbar in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben
betroffen und vertritt öffentliche Anliegen, indem sie sich als Gemeinde
für den Schutz ihrer Bevölkerung vor Lärm einsetzt. Sie hat sich
gestützt auf Art. 18f Abs. 3 EBG mittels Einsprache am vorinstanz-
lichen Verfahren beteiligt und ist mit ihren Anliegen unterlegen. Sie ist
daher durch die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert und zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels
legitimiert.
3.
Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs-
verfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspra-
cheverfahrens gestellten Begehren; er darf im Anschluss an den Ein-
sprache- bzw. Plangenehmigungsentscheid nicht mehr erweitert
werden (BGE 133 II 30 E. 2.1–2.4). Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanz-
lichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen. Die von den Beschwerdeführenden vor Bundesverwal-
tungsgericht gestellten Begehren bildeten bereits Gegenstand des
vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit
ihren Einsprachen in entsprechendem Umfang unterlegen waren.
4.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse
Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen
sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw.
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Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmen.
Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich
überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür
stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere
Widersprüche, gegeben sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 290; Urteil des BVGer A-3029/2008 vom 18. Juni 2009
E. 1.4). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch
Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen,
wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007
vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres
zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer
Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber
beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende
Beweiserhebung in Form von Expertisen sind denn auch nur
ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der
umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unab-
dingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 2. Juli 2008
E. 15.5.1).
6.
Vorab befindet das Bundesverwaltungsgericht über die von den
Beschwerdeführenden 1 geltend gemachte Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese nicht über die
Entschädigungsbegehren vom 22. Oktober 2007 aufgrund materieller
Enteignung entschieden habe.
6.1 Aus dem angefochtenen Entscheid ist ersichtlich, dass die
Vorinstanz die Entschädigungsbegehren der Einsprachen Nr. 5 und
7 – 16 explizit erwähnt und behandelt hat. Die Anträge der
Beschwerdeführenden 1 fanden dahingegen nicht ausdrücklich
Eingang in den Entscheid. Auf Grund der Stellungnahme der
Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um ein
Versehen handelt, die Anträge der Beschwerdführenden 1 nicht
ausdrücklich in der Plangenehmigung anzuführen. Denn die Vorinstanz
hat die Entschädigungsbegehren allgemein und damit sinngemäss
auch bezogen auf die Verhältnisse der Beschwerdeführenden 1
behandelt. In diesem Sinne behaupten selbst die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden 1 nicht, es liege eine Rechtsverwei-
gerung vor, sondern sie rügen (bloss) eine Verletzung des Gehörs-
anspruchs.
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6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29
Abs. 2 BV und verleiht den von einem zu treffenden Entscheid
Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte; so das Recht auf
Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu
äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das
Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid
(MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.80; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz.
129; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben
grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis
ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann ausnahmsweise
möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen
das rechtliche Gehör verweigert worden ist, dieselbe Überprüfungs-
befugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte
nachholen kann und wenn keine besonders schwere Verletzung der
Parteirechte vorliegt und der Partei aus der Heilung keine Nachteile
erwachsen (Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.3
mit Hinweisen).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigsten kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl.
etwa Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.2 mit
Hinweisen). Vorliegend ist unbestritten, dass die Ausführungen der
Vorinstanz zur Entschädigungsfrage im Zusammenhang mit der
Einsprache Nr. 7 (E. 7.3 Ziff. 3 Plangenehmigung) an sich auch für die
Beschwerdeführenden 1 Geltung haben. Diesen stand damit die
Möglichkeit offen, die Plangenehmigung in diesem Punkt sachgerecht
anzufechten. Zudem steht der Vorinstanz bei Entschädigungsfragen
kein technisches Ermessen zu, so dass das Bundesverwaltungsgericht
solche Fragen in der Regel mit voller Kognition überprüft (E. 5). Da
das Bundesverwaltungsgericht das Versäumte nachholen kann, keine
besonders schwere Verletzung der Parteirechte vorliegt und den
Beschwerdeführenden 1 aus der Heilung keine Nachteile erwachsen,
ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu
betrachten (vgl. zur Entschädigungspflicht nachfolgend E. 16).
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A-486/2009
7.
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), das
u.a. bezweckt, Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen
zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), sieht vor, dass Emissionen wie Lärm
durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11
Abs. 1 USG). Die Emissionen werden anhand von Immissions-
grenzwerten beurteilt (Art. 13 Abs. 1 USG). Der Bundesrat hat die
Immissionsgrenzwerte für Eisenbahnlärm im Anhang 4 zur
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41)
festgelegt. Genügt eine Anlage den Vorschriften des USG oder den
Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht, muss sie saniert
werden (Art. 16 USG). Seit Oktober 2000 gilt in Ergänzung zum USG
das BGLE, das verschiedene Lärmschutzmassnahmen vorsieht und
diese einer Rangordnung unterstellt (Art. 1 BGLE). Gemäss Art. 7
Abs. 1 BGLE i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VLE sind ortsfeste Eisenbahn-
anlagen, die vor dem 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt wurden,
sanierungspflichtig. Sanierungsmassnahmen sind jedoch nur dort zu
prüfen, wo die Emissionen Schwellenwerte von 65 dB(A) am Tag und
55 dB(A) in der Nacht überschreiten (vgl. Art. 19 Abs. 2 VLE).
Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn die Immissions-
grenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten
sind (vgl. Art. 13 Abs. 4 Bst. a LSV). Das massgebende Stichdatum für
die Sanierungspflicht ist das Inkrafttreten des USG. Bauliche
Massnahmen längs der Eisenbahnstrecke sollen nur getroffen werden
gegenüber Bauzonen, die 1985 schon erschlossen waren (vgl. ANDRÉ
SCHRADE/HEIDI WIESTNER in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich
2001, Vorbemerkungen zu Art. 16 – 18 USG, Rz. 34).
7.1 Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, der
Sanierungsperimeter sei so festzulegen, dass der Teilbereich TB L 4
als ein in sich geschlossenes Baugebiet, welches teilweise erschlos-
sen sei, betrachtet werden müsse. Art. 13 Abs. 4 Bst. a LSV würde
nicht von einer parzellenweisen Betrachtung ausgehen. Korrekterweise
müssten auch die in den Erschliessungszonen II – IV gelegenen, noch
nicht erschlossenen Parzellen in den Sanierungsperimeter aufgenom-
men werden.
7.2 Ziel der Lärmschutzbestimmungen ist es, die Bevölkerung vor
Lärmimmissionen bzw. ihre Gesundheit konkret zu schützen. Dies
kann jedoch nur erreicht werden, wenn Lärmschutzmassnahmen in
erschlossenen Bauzonen getroffen werden, wo sich die Bevölkerung
Seite 15
A-486/2009
auch tatsächlich länger aufhält (vgl. Art. 15, 20 – 22 und 24 USG). Die
Pflicht zur Sanierung von ortsfesten Anlagen hängt dabei von ihrer
Umgebung ab und wird anhand der Belastungsgrenzwerte ermittelt
(vgl. Art. 13 Abs. 1 USG). Gemäss Art. 41 LSV gelten die Belastungs-
grenzwerte in überbauten Gebieten bei Gebäuden mit lärmempfind-
lichen Räumen und in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo
solche Gebäude erstellt werden dürfen. In diesem Sinn ist dem
Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuzustimmen, wenn es ausführt, dass
die Belastungsgrenzwerte in unüberbauten Bauzonen nicht für die
ganze Zone, sondern nur dort, wo gebaut werden darf, gelten. Umso
weniger könnten sie also in gar nicht erschlossenen Bauzonen, wo
nicht gebaut werden darf, gelten (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. b des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]). Ebenso
werden in die Ermittlung des Nutzens einer Lärmschutzmassnahme
nur die von einer Grenzwertüberschreitung betroffenen bestehenden
Gebäude und vor dem 1. Januar 1985 erschlossene Parzellen
einbezogen (Ziff. 2.3 Abs. 2 Anhang 3 zur VLE). Würde ausserdem
hinsichtlich des Schutzes vor Lärmimmissionen keine parzellengenaue
Abgrenzung vorgenommen, würde dies auch dazu führen, dass
kostspielige Vorkehrungen gegen Lärmimmissionen getroffen werden
müssten, die Realisierung zahlreicher, im öffentlichen Interesse
liegender Bauvorhaben verunmöglichen oder jedenfalls enorm
verteuert würden, und dies zum Schutz von hypothetischen
Nutzungen, deren Realisierung ungewiss ist. Die Beurteilung der
Erschliessung hat somit je nach Parzelle getrennt zu erfolgen (vgl.
hierzu bezüglich der hypothetischen Nutzung [wenn auch in überbau-
ten Gebieten] Urteil des BVGer A-5306/2008 vom 26. Juni 2009 E. 4.2
mit Hinweisen).
7.3 Ferner ging auch die Beschwerdeführerin 3 von der Annahme aus,
dass die vorliegend streitbetroffenen Parzellen nicht erschlossen und
deshalb momentan nicht bebaubar sind. So bezweckte sie einerseits
mit ihrem ursprünglichen Projekt im Plangenehmigungsgesuch vom
30. Juni 2003, das Gebiet Rütschacher/Bodenacher zu erschliessen,
um es inskünftig überbauen zu können (vgl. Technischer Bericht
S. 23). Andererseits führte das Bauamt der Beschwerdeführerin 3 bei
der Überprüfung des Rechtsstatus der grösseren unüberbauten
Baugebiete am 1. Januar 1985 folgendes auf: „Rütschacher:
Wohnzone, Wohn- und Gewerbezone und unbestimmte Nutzung, ES-
Zone II und III, unerschlossen“ (vgl. Anhang 4 zum Technischen
Bericht vom 20.6.2003, S.3). Gemäss den vorliegenden Unterlagen
Seite 16
A-486/2009
erklärte der Gemeinderat von Gelterkinden ebenfalls, das Wohngebiet
Rütschacher/Bodenacher sei teilerschlossen. Mit den Lärmschutz-
massnahmen der SBB könnten die Planungswerte im unerschlos-
senen Baugebiet nicht eingehalten werden. Er habe daher beschlos-
sen, zum Schutz des rechtsgültig ausgeschiedenen Baugebietes auf
der Nordseite der Geleise das vorgeschlagene Referenzprojekt zu
erweitern. Das unerschlossene Baugebiet 1. Etappe liege nach der
Lärmsanierung praktisch innerhalb des Planungswertes, könne
erschlossen und überbaut werden (vgl. Projektleitblatt mit Übersichts-
plan vom 31.8.2003, S. 3 ff.). Besteht somit hinsichtlich nicht erschlos-
sener Bauparzellen keine Sanierungspflicht, erweist sich die Be-
schränkung des Sanierungsparameters auf bereits erschlossene bzw.
überbaute Grundstücke als rechtmässig. Die Anträge auf Perimeter-
ausweitung sind damit abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführenden 2 machen geltend, es sei völlig unklar, ob
die von der Beschwerdegegnerin ins Auge gefasste Erhöhung der
Geschwindigkeit und Frequenzen der Güterzüge bei der
Lärmberechnung überhaupt berücksichtigt worden sei. Es werde
ausdrücklich bestritten, dass der Emissionsplan 2015 dies berück-
sichtige.
8.1 Die Beschwerdeführenden 2 bestreiten damit nicht die Richtigkeit
der Berechnung der Immissionswerte gestützt auf den Emissionsplan,
sondern vielmehr die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde
gelegten Daten. Der Emissionsplan kann im Rahmen eines
Plangenehmigungsverfahrens gemäss BGLE vorfrageweise mit einer
gewissen Zurückhaltung überprüft werden. Zurückhaltung ist
insbesondere bei der Beurteilung von Verkehrsprognosen angezeigt,
da solche erfahrungsgemäss mit beträchtlichen Unsicherheiten
behaftet sind. Die Verkehrsentwicklung hängt stark von
wirtschaftlichen, demographischen sowie von verkehrs- und umwelt-
politischen Voraussetzungen ab. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung muss man sich letztlich mit Aussagen über
Entwicklungstendenzen zufrieden geben und zusätzliche
Untersuchungen bzw. weitere Gutachten bringen in der Regel keine
Klärung. Insofern entziehen sich die Prognosen weitgehend der Kritik,
soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als
offensichtlich und erheblich unrichtig herausstellen. Diese
Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen
Seite 17
A-486/2009
Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vom
Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt
(vgl. BGE 126 II 522 E. 14 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer
A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.2.2 und A-6985/2007 vom 10. Juli
2008 E. 3.2).
8.2 Der Emissionsplan basiert u.a. auf einer prognostizierten
Verkehrsmenge und Zusammensetzung (Art. 6 Abs. 2 Bst. a BGLE).
Die dem Emissionsplan zu Grunde liegende Prognose berücksichtigt
dabei ebenfalls Mehrverkehr, der durch die Infrastruktur der Konzepte
Bahn 2000, 1. Etappe, sowie insbesondere auch der NEAT erwartet
wird (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 Bst. a Anhang 2 VLE). Insofern sind
Geschwindigkeitserhöhungen und Frequenzsteigerungen hinsichtlich
des Güterverkehrs, welche im Rahmen der hiervor erwähnten Projekte
in Zukunft möglich sein könnten, berücksichtigt. Die Beschwerde-
führenden 2 substanziieren ihre Beschwerde in diesem Punkt nicht,
sondern weisen lediglich auf einen Zeitungsartikel hin, welcher die
Folgen einer – vorläufig noch hypothetischen – Erhöhung der Ge-
schwindigkeit und Frequenz der Züge thematisiert. Dieser Artikel
vermag jedoch die Behauptung der Beschwerdeführenden 2 in keiner
Weise zu belegen. Von einer erheblichen und offensichtlichen
Unrichtigkeit des Emissionsplanes ist daher nicht auszugehen. Somit
ist dieser als verbindlich zu betrachten und die Beschwerden sind
auch in diesem Punkt abzuweisen.
9.
Auf Grund der Grenzwertüberschreitungen im Bereich L 4 hat die
Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin beantragte 827 m lange
und 2 m hohe Lärmschutzwand genehmigt. Die Beschwerdeführenden
rügen nun, die Vorinstanz hätte den Bau von Lärmschutzwänden von
2 m übersteigender Höhe prüfen müssen. Denn die Beschränkung
ihrer Höhe auf 2 m ab SOK widerspreche den Anforderungen von
Art. 7 BGLE.
9.1 Nach Art. 7 Abs. 1 BGLE sind bauliche Massnahmen grund-
sätzlich so weit anzuordnen, bis die IGW eingehalten sind. Die
Behörde gewährt Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnis-
mässige Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen,
namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der
Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegen stehen
(Art. 7 Abs. 3 BGLE). Diese Bestimmung wird in Art. 21 Abs. 1 VLE
Seite 18
A-486/2009
konkretisiert. Demnach sind bauliche Lärmschutzmassnahmen in der
Regel auf höchstens 2 m Höhe über SOK zu begrenzen. Nach Art. 21
Abs. 2 VLE können beim Vorliegen besonderer Umstände höhere
bauliche Lärmschutzmassnahmen angeordnet werden, sofern keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wann solche „besonderen
Umstände“ vorliegen, geht aus der Verordnung nicht hervor und ist
eine vom Bundesverwaltungsgericht frei zu prüfende Rechtsfrage. Der
Vorinstanz ihrerseits steht bei der Beurteilung dieser Frage jedoch ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zur Gewährleistung einer einheit-
lichen Praxis hat das BAV den Leitfaden für die Projektierung baulicher
Massnahmen (Fassung vom Dezember 2003) erarbeitet. Diese
Ausführungsbestimmungen stellen eine Verwaltungsverordnung dar
und sind als solche für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbind-
lich; sie sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem
Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestim-
mungen im VLE zulassen, denn die Beschwerdeinstanz weicht nicht
leichthin von der einheitlichen Praxis einer Verwaltungsbehörde ab
(vgl. Urteile des BVGer A-5306/2008 vom 26. Juni 2009 E. 6.4,
A-1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.3 und A-1677/2006 vom
20. August 2007 E. 3.3).
Gemäss der in diesen Richtlinien festgehaltenen Praxis der Vorinstanz
ist im Wesentlichen dann vom Vorliegen besonderer Umstände
auszugehen, wenn in einem Streckenabschnitt folgende
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Beurteilungs-
Emissionspegel Lr,e gemäss Emissionsplan ([einsehbar auf
] , Prognose 2015) beträgt mindestens 77.0 dB(A)
tags bzw. 67.0 dB(A) nachts. Das zu schützende Gebiet ist mit
mindestens 10 Wohneinheiten überbaut (bzw. wird von mindestens 30
Personen gemäss KNI-Beurteilung bewohnt). Es liegt eine spezielle,
akustisch ungünstige Situation vor, etwa weil der Abstand der
Lärmquelle zur geplanten Lärmschutzwand mehr als 8 m beträgt, sich
die Erdgeschosse der Gebäude mit Überschreitungen des IGW
bezogen auf das Bahnniveau mehrheitlich in einer erhöhten Lage
befinden oder der zu schützende Konfliktbereich aus einer
Wohnüberbauung mit Mehrfamilienhäusern besteht, die neben dem
Erdgeschoss mindestens 3 Obergeschosse aufweisen (Leitfaden
a.a.O., S. 18 ff.).
9.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, im betroffenen
Gebiet würden keine spezielle akustische Situation und demnach
Seite 19
A-486/2009
keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VLE
vorliegen. Dieser Ansicht widerspricht die Vorinstanz und führt aus,
aufgrund der Hanglage des Wohngebiets „Rütschacher“ gegenüber
der Bahnlage würden sich die meisten Gebäude im massgebenden
Untersuchungsgebiet oberhalb der SOK befinden. Es könne daher
durchaus von besonderen Umständen ausgegangen werden.
9.2.1 Ob vorliegend tatsächlich besondere Umstände im Sinn von
Art. 21 Abs. 2 VLE vorliegen, kann offen gelassen werden, weil der
Antrag der Beschwerdeführenden betreffend die Erhöhung der
Lärmschutzwände über die Standardhöhe von 2 m ohnehin abge-
wiesen werden muss, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
9.3 Sind nämlich die in E. 9.1 hiervor erwähnten Kriterien des
Leitfadens zur Lärmsanierung kumulativ erfüllt, muss vor der
Bewilligung von höheren Lärmschutzwänden in einem zweiten Schritt
geprüft werden, ob eine Massnahmenvariante von mehr als 2 m Höhe
ins Projekt integriert werden kann. Dazu müssen die folgenden
Voraussetzungen wiederum kumulativ erfüllt sein: Die durch eine
Lärmschutzwand mit der Regelhöhe von 2 m erzielte Reduktion der
Lärmmasse beträgt maximal 60% und sie reduziert sich bei einer
höheren Lärmschutzwand um 10% bei einer Höhe von 2.5 m, um 20%
bei 3 m, um 28% bei 3.5 m oder um 35% bei 4 m.
9.3.1 Gemäss Angaben der Vorinstanz in E. 2.5 der angefochtenen
Verfügung – welche von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten
werden – erreicht im fraglichen Gebiet eine Lärmschutzwand in
Standardhöhe von 2 m bereits eine Lärmmassreduktion von 77%.
Damit liegen keine besonderen Umstände im Sinn von Art. 21 Abs. 2
VLE vor, die den Bau von 2 m übersteigenden Lärmschutzwänden
rechtfertigen würden. Die Rüge der Beschwerdeführenden geht daher
fehl.
9.3.2 Ferner ist es weder unverhältnismässig, noch verstösst es
gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn die Vorinstanz bei der
Beurteilung besonderer Umstände verlangt, dass die aufgestellten
Kriterien kumulativ erfüllt sind und zu einer negativen Beurteilung
kommt, auch wenn nur ein Kriterium – wie vorliegend der Fall – nicht
erfüllt ist. Gerade die konsequente Anwendung, dass diese Kriterien
kumulativ erfüllt sein müssen, führt zur Gewährung der Rechts-
gleichheit. So kann in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen nach-
vollzogen werden, wann besondere Umstände vorliegen und wann
Seite 20
A-486/2009
nicht. Die Begrenzung der Wandhöhe auf 2 m verstösst damit nicht
gegen das Sanierungsrecht.
10.
In den nachfolgenden Erwägungen wird die zentrale Frage der
Koordination des Lärmsanierungsverfahrens mit dem kommunalen
Bauland-Erschliessungsverfahren, dessen Realisierung die von den
Beschwerdeführenden gewünschte höhere Lärmschutzwand zur Folge
hätte, erörtert. Zum besseren Verständnis wird nachfolgend – anhand
der unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in der Plangeneh-
migung vom 8. Dezember 2008 – kurz die Ausgangslage dargestellt:
Im August 2001 besprachen Vertreter der Gemeinde Gelterkinden, der
Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz und des Kantons BL offene
Fragen betreffend die ausstehende Eisenbahnlärmsanierung im
Hinblick darauf, dass die Gemeinde beabsichtigte, unerschlossenes
Bauland zu erschliessen. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich bereit,
das kommunale Erschliessungsprojekt in ihr Lärmsanierungsprojekt
mit Kostenteiler zu integrieren. Zu diesem Zweck sah eine Arbeits-
gemeinschaft den Bau von 3 bzw. 4 m hohen Steinkörben und die
Auffüllung der Geländemulde zwischen der bestehenden Wohnzone
und der geplanten Lärmschutzwand vor, damit die Wandhöhe nicht
übermässig in Erscheinung trete. Nachdem die Baubewilligung für das
kommunale Projekt der Geländeauffüllung schliesslich erteilt worden
war, zog die ARGE Rütschacher im März 2007 das Baugesuch zurück,
weil niemand von privater, kommunaler und kantonaler Seite
gegenüber der Beschwerdegegnerin die geforderte Stabilität des
Bahndammes nach der Aufschüttung garantieren wollte. Um die
Erschliessung von Bauland im Rütschacher zu ermöglichen, blieb
damit allein das kommunale Projekt, die Lärmschutzwände mit einer
Höhe von 3 bzw. 4 m Höhe auszuführen, gegen welches verschiedene
Einsprachen vorlagen. Angesichts dieser Umstände entschied sich die
Beschwerdegegnerin, das Plangenehmigungsgesuch auf ihr Projekt
der Lärmsanierung zu beschränken, weil für die höhere Wand ohne
Aufschüttung keine raumplanungsrechtliche Auseinandersetzung
erfolgt ist und sich das Erschliessungsprojekt mit dem Wegfall der
Aufschüttung als ungenügend erwies und die höhere Wand umstritten
ist. Die Beschwerdegegnerin als sanierungspflichtige Bahnunterneh-
mung wollte dadurch eine Verzögerung um weitere Jahre vermeiden.
Schliesslich war auch die Frage der Finanzierung der Erschliessung
auf absehbare Zeit nicht geklärt.
Seite 21
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11.
Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, die Beschwerde-
gegnerin sei nicht ermächtigt gewesen, das ursprüngliche Plangeneh-
migungsgesuch vom 30. Juni 2003 eigenhändig durch ein neues
Projekt zu ersetzten. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die
Vorinstanz vertreten dagegen die Meinung, die Beschwerdegegnerin
sei als alleinige Gesuchstellerin des Gesuchs vom 30. Juni 2003
berechtigt gewesen, das Projekt zu modifizieren. Die Vorinstanz
bekräftigt, es sei nicht möglich, gegen den Willen der Beschwerde-
gegnerin über ein Plangenehmigungsgesuch zu entscheiden, welches
diese zwischenzeitlich überarbeitet und stattdessen eine Projekt-
änderung zur Genehmigung eingereicht habe. Ebensowenig könne der
freie Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr Projekt während eines
hängigen Plangenehmigungsverfahrens abzuändern, Gegenstand
eines Beschwerdeverfahrens sein.
11.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 EBG dürfen Eisenbahnanlagen nur
mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden, wobei mit
Ausnahme gewisser Grossprojekte die Vorinstanz Genehmigungs-
behörde ist. Im Sinne der Verfahrenskoordination und Vereinfachung
von Entscheidverfahren werden mit der Plangenehmigung sämtliche
nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt und kantonale
Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht
ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18
Abs. 3 und 4 EBG). Dem kantonalen Recht unterstehen demgegen-
über die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht
ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Art. 18m
Abs.1 EBG). Bauten und Anlagen sind dann im eisenbahn- und damit
bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn
sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn
dienen (Art. 18 Abs. 1 EBG). Um zu entscheiden, ob ein Vorhaben
ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, greift eine funktionelle
Betrachtung Platz. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb
dienenden Anlage kann nur gesprochen werden, wenn sachlich und
räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit dem
Bahnbetrieb besteht. Steht eine andere, bahnbetriebsfremde Zweck-
setzung im Vordergrund, ist das kantonale Bewilligungsverfahren
anwendbar. Bei gemischten Anlagen, die baulich, betrieblich und
funktionell als Einheit erscheinen, ist gemäss Bundesgericht eine
gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile
Seite 22
A-486/2009
abzulehnen; vielmehr sind sie in einem einzigen Verfahren zu
bewilligen, wobei dann das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungs-
verfahren zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend
dem Bahnbetrieb dient (BGE 116 Ib 400 E. 5). Nicht ohne zu betonen,
dass in der Regel nur ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, hat
das Bundesgericht jedoch festgehalten, die Durchführung zweier
paralleler Verfahren für gemischte Bauten und Anlagen sei nicht
ausgeschlossen (vgl. hierzu BGE 127 II 227 E. 4 und ausführlich
Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Infrastruktur und
Umwelt A-2004-28 vom 10. Dezember 2004 E. 6 ff. mit weiteren
Hinweisen).
11.1.1 Im Gegensatz zur von der Beschwerdegegnerin projektierten
Lärmschutzwand, welche zweifelsohne eine eisenbahnrechtliche
Baute darstellt, handelt es sich beim Erschliessungsprojek der
Gemeinde um ein kommunales Projekt. Die kombinierte Wand –
gemäss dem Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 – von einer
Höhe von 3 bzw. 4 m ist demgegenüber als Mischbaute, wofür
ebenfalls Art. 18 ff. EBG Anwendung finden, zu klassifizieren. Da diese
Mischbaute als Lärmschutzwand überwiegend dem Bahnbetrieb
dienen würde, käme für deren Genehmigung – wie hiervor ausgeführt
– grundsätzlich das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren
zum Zuge.
11.2 Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren gemäss
Art. 18 ff. EBG wird von der Dispositionsmaxime beherrscht. Die
entsprechenden Handlungen werden von den Parteien selbst
vorgenommen. Diese lösen das Verfahren aus, bestimmen mit ihren
Begehren dessen Streitgegenstand und können es durch
Anerkennung, Vergleich oder Rückzug des Begehrens beenden (PETRA
HAUSER/ADRIAN MATTLE, Repetitorium Öffentliches Prozessrecht, Zürich
2007, S.29; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 102). Vorliegend leitet demnach
einzig die Infrastrukturbetreiberin das Verfahren ein und nur diese
kann über den Inhalt des Gesuchs und damit auch über dessen
Änderung ode Rückzug bestimmen (vgl. zum Luftfahrtrecht Urteil des
BVGer A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.6 f.).
12. Die Beschwerdeführenden beantragen nun die Koordination des
Lärmsanierungsverfahrens mit dem Gemeindeverfahren. Gemäss
Art. 75 Abs. 2 BV seien Verfahren, welche in einem engen
Sachzusammenhang stünden, miteinander zu koordinieren. Die
Seite 23
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Vorinstanz komme dieser Koordinationspflicht mit den von ihr
verfügten Auflagen nur unzureichend nach. So erkenne sie zwar richtig
die Notwendigkeit, eine Erschliessung durch ein kommunales Projekt
ohne verhältnismässigen baulichen Zusatzaufwand sicherzustellen.
Dies sei jedoch nur möglich, wenn die Lärmschutzwände im Rahmen
der Lärmsanierung und des kommunalen Erschliessungsprojekts
gleichzeitig realisiert würden.
12.1 Gesetzlich geregelt sind die Grundsätze der Koordination in
Art. 25a RPG. Das RPG hält die Behörden zur Koordination an. So ist
etwa eine Vorgabe des RPG, dass Bund, Kantone und Gemeinden
ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abstimmen (Art. 1
Abs. 1 RPG). Ganz allgemein versteht man unter Koordination die
Abstimmung von Massnahmen, von Kompetenzen und von Zuständig-
keiten, um Vorgänge zieladäquat und/oder effizient zu steuern.
Gemeinhin wird zwischen formeller und materieller Koordination unter-
schieden (vgl. CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinations-
gesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessen-
abwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2001, S. 511 ff.).
Während man unter formeller Koordination die Harmonisierung oder
Zusammenlegung verschiedener Verfahren zwecks Sicherstellung der
materiellen Koordination versteht, ist mit letzterer die Abstimmung von
allen auf ein Vorhaben anwendbaren materiellen Vorschriften, mithin
also die Interessenabwägung gemeint (vgl. BANDLI, a.a.O., S. 534). Das
hat zur Folge, dass materiellrechtliche Vorschriften, die sachlich eng
zusammenhängen, von einer einzigen Instanz zu beurteilen sind;
trotzdem bleibt es möglich, dass mehrere erstinstanzliche Behörden
entscheiden, wobei diese dann zumindest qualitativ für eine
Koordination zu sorgen haben (vgl. BGE 116 Ib 50 E. 4b; vgl. auch
Urteil des BVGer A-6156/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.1).
12.2 Die beiden Projekte, dasjenige des eisenbahnrechtlichen Lärm-
schutzes und das kommunale Erschliessungsprojekt hängen – wie
hiervor ausgeführt – baulich zusammen, weshalb die Beschwerde-
gegnerin die Verfahrenskoordination zu beachten hat. Dies war mit
dem ursprünglich kombinierten Projekt im Plangenehmigungsgesuch
vom 30. Juni 2003 der Fall. Aufgrund der Umstände, dass das
Baugesuch betreffend Auffüllung der Geländemulde zwischen der
bestehenden Wohnzone und der geplanten Lärmschutzwand
zurückgezogen wurde, weil niemand die geforderte Stabilität des
Bahndamms nach der Aufschüttung garantieren wollte und gegen das
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kommunale Projekt, die Lärmschutzwände mit einer Höhe von 3 bzw.
4 m Höhe auszuführen, verschiedene Einsprachen vorlagen, sah sich
die Beschwerdegegnerin aus guten Gründen veranlasst, ihr Projekt zu
ändern. Denn sie ist gesetzlich verpflichtet, ihr Eisenbahnnetz bis
2015 in lärmrechtlicher Hinsicht zu sanieren. Weil auf Gemeindeebene
für die höhere Wand ohne Aufschüttung keine raumplanungsrechtliche
Auseinandersetzung erfolgt ist, sich das Erschliessungsprojekt mit
dem Wegfall der Aufschüttung als ungenügend erwies und die höhere
Wand umstritten ist, drängte sich zur Einhaltung des zeitlichen
Sanierungshorizonts eine Änderung des ursprünglichen Projekts in ein
reines Lärmsanierungsprojekt auf.
12.3 Das Einreichen einer Projektänderung durch die Beschwerde-
gegnerin ist dann zulässig, wenn dem Koordinationsgebot weiter
ausreichend Beachtung geschenkt wird, was in den nachfolgenden
Erwägungen zu prüfen ist. Es kann dabei offen gelassen werden, ob
die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen in irgendeiner Form eine
Zivilrechtsverletzung begangen hat. Denn diese Frage ist nicht
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
12.4 Die Koordination hat vorliegend grundsätzlich stattgefunden,
indem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin mittels Auflagen
verpflichtet, die Fundamente der Lärmschutzwand 1 so zu dimensio-
nieren, dass eine spätere Erhöhung derselben möglich bleibt. Weiter
wird die Beschwerdegegnerin mittels Auflage angehalten, die
Stahlprofile mit Schrauben auf den Fundamenten zu befestigen, so
dass sie allenfalls ohne unverhältnismässigen Aufwand durch längere
ersetzt und mit zusätzlichen Wandelementen ergänzt werden kann.
Dadurch sollen spätere Erdarbeiten bahnseitig der Lärmschutzwände
vermieden werden. Mittels dieser Auflage wird ferner erreicht, dass
sämtliche Kosten, die aus dem Umbau der Lärmschutzwände des
Lärmsanierungsprojekts und dem Neubau der höheren Bauten
entstehen, primär zulasten der Gemeinde als Bauherrin gehen. Weil
die Finanzierung des kommunalen Erschliessungsprojekts noch nicht
gesichert ist, ist eine weitergehende Koordination gar nicht möglich. Es
ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die im vorliegenden Verfahren
einsprechenden Grundeigentümer von Bauland durch den Bau von
Lärmschutzwänden keinen Rechtsnachteil erfahren, weil ihre
Grundstücke unerschlossen bleiben und mit geeigneten – auf kom-
munaler bzw. kantonaler Ebene zu erfolgenden – Massnahmen zur
Baureife geführt werden können. Auch die Anwohner im Rütschacher,
Seite 25
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welche sich gegen eine Erhöhung der Lärmschutzwände wehren,
können ihre Rechte in einem allfälligen späteren kantonalen Baubewil-
ligungsverfahren geltend machen.
13.
Es ist weiter zu prüfen, ob die Koordination inhaltlich ausreichend ist.
Ein Teil der Beschwerdeführenden macht denn auch geltend, die
Auflage Ziff. 4.1 des Dispositivs, wonach die Fundamente der
Lärmschutzwände so zu dimensionieren seien, dass eine spätere
Erhöhung der Wände nicht verunmöglicht werde und dass die
Stahlprofile mit Schrauben an den Fundamenten zu befestigen seien,
sei ungenügend und unangemessen. Sie sei dahingehend zu
präzisieren bzw. zu ändern, dass alle baulichen Vorkehrungen eine
spätere Erhöhung ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich
machen würden. Es müsse namentlich zwingend gewährleistet sein,
dass die spätere Erhöhung ohne Rückbau der bestehenden
Lärmschutzwände möglich sei, weil dies die Kosten ins Unermessliche
steigern würde. Ausserdem müsse die Beschwerdegegnerin
verpflichtet werden, als Grundeigentümerin das Erschliessungsprojekt
mitzuunterzeichnen.
13.1 Die Vorinstanz führt zu diesem Begehren aus, dass dank einer
grösseren Dimensionierung der Fundamente eine allfällige spätere
Erhöhung der Lärmschutzwände ohne Erdarbeiten auf der bahnabge-
wandten Seite der Wände vorgenommen werden könne. Die Erhöhung
der bestehenden Wände könne demnach mit vergleichsweise
geringem Aufwand von den Gleisen aus erfolgen. Damit sei auch
gewährleistet, dass Bäume und Sträucher, welche nach dem Bau der
Lärmschutzwände gepflanzt worden seien, bei einer allfälligen
Erhöhung nicht wieder entfernt werden müssten.
Der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ist hierzu zu
entnehmen, dass eine Erhöhung der Lärmschutzwände, auch wenn
die Stützen und die Lärmschutzelemente wieder entfernt werden
müssten, keineswegs mit unermesslichen Kosten verbunden sei. Denn
dies lasse sich mit durchaus verhältnismässigem Aufwand bewerk-
stelligen. Würden die Fundamente der Lärmschutzwände wie in der
streitbetroffenen Auflage vorgesehen ausgestaltet, müssten nur noch
die Stützen aufgeschraubt und die Wandelemente eingeschoben
werden. Ferner dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die so
dimensionierten Fundamente auf Rechnung der ordentlichen
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Lärmsanierung erstellt würden. Die Kosten für die grössere
Dimensionierung der Fundamente entfalle somit zu Recht im Er-
schliessungsprojekt.
13.2 Die Beschwerdeführenden stellen nicht die Tauglichkeit der
streitbetroffenen Auflage an sich in Frage, sondern stützen sich vor
allem darauf, dass die Auflage, wie sie vorliegend formuliert sei, zu
einer Kostenexplosion bei einer späteren Erhöhung der Lärmschutz-
wände führen werde. Gemäss überzeugenden und nicht substantiiert
widerlegten Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegeg-
nerin ist jedoch nicht mit erheblichen Mehrkosten bei einer allfälligen
später Erhöhung der Lärmschutzwände zu rechnen. Dem Koordina-
tionsgebot wurde dadurch ausreichend Rechnung getragen. Hingegen
sind weitergehende bauliche Massnahmen zu Lasten des Kredits
FinöV nicht zulässig, zumal ein konkretes und finanziell abgesichertes
Erschliessungsprojekt nicht vorliegt. Denn die für die
Eisenbahnlärmsanierung benötigten Mittel werden vom Bund durch
den Bundesbeschluss über die Finanzierung der Lärmsanierung der
Eisenbahnen vom 6. März 2000 (BBl 2000 4802) zur Verfügung
gestellt. Die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnen
ist denn auch als erklärtes Ziel des Bundes bereits im Bundes-
beschluss vom 24. März 1998 über Bau und Finanzierung der
Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs festgehalten (BBl 1998
1421, vgl. auch Übergangsbestimmungen der BV vom 18. April 1999).
14.
Damit eine Verzögerung der Lärmsanierung vermieden werden kann
und entsprechende Ergänzungen in die Submission einfliessen
können – sollte das kommunale Erschliessungsprojekt, wie ursprüng-
lich vorgesehen, gleichzeitig mit der Lärmsanierung errichtet werden –
wurde folgende Auflage in den Plangenehmigungsentscheid
aufgenommen:
„Innert zwei Jahren ab Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung sind die
baulichen Massnahmen fertig zu stellen. Vorbehalten wird eine Erstreckung
dieser Frist um ein Jahr, falls betreffend das Erschliessungsprojekt innert
einem Jahr ab Rechtskraft vorliegender Plangenehmigung eine rechts-
kräftige Baubewilligung sowie eine gesicherte Finanzierung vorliegen.“
Die Beschwerdeführenden machen geltend, diese Auflage zur
Realisierung der Lärmsanierungsmassnahmen in Ziff. 4.6.3 Abs. 2 des
Dispositivs sei unangemessen, weil die Frist zu kurz bemessen sei.
Ein Teil der Beschwerdeführenden führt hierzu aus, eine Einwohner-
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gemeinde unterliege langwierigeren und vielschichtigeren Entschei-
dungsprozessen als eine Privatperson. Die Frist zur Beendigung der
baulichen Massnahmen sei auf vier statt zwei Jahre ab Rechtskraft der
Plangenehmigungsverfügung zu verlängern. Ferner solle eine Erstrec-
kung dieser Frist um zwei Jahre vorbehalten bleiben, sofern die
betroffene Einwohnergemeinde innert drei Jahren ab Rechtskraft der
Plangenehmigungsverfügung den Nachweis der gesicherten Finan-
zierung erbringe und eine allenfalls notwendige Baubewilligung
vorzeige. Andere Beschwerdeführer beantragen, die Gemeinde sei zu
verpflichten, ein Baugesuch innert angemessener Frist einzureichen,
und die Beschwerdegegnerin müsse dazu angehalten werden, mit den
Bauarbeiten erst nach rechtskräftiger Erledigung des Baugesuchs-
verfahrens zu beginnen.
14.1 Die Beschwerdegegnerin ist gesetzlich verpflichtet, bauliche
Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen bis zum
31. Dezember 2015 durchgeführt zu haben (Art. 3 BGLE). Die Fristen
in der streitbetroffenen Auflage müssen demnach in jedem Fall so
festgesetzt werden, dass dieses Sanierungsziel nicht gefährdet ist. Mit
den von den Beschwerdeführenden geforderten Fristen würde dieses
Ziel jedoch schwerlich erreicht. Andererseits ist den Beschwerde-
führenden dahingehend zuzustimmen, dass die Entscheidungs-
prozesse auf Gemeindeebene sicher ihre Zeit benötigen. Im Hinblick
auf die Wichtigkeit der Lärmsanierung und des Zeithorizonts 2015
erscheint die Auflage der Vorinstanz jedoch nicht unangemessen. Dies
umso mehr, weil nicht prognostiziert werden kann, wie lange sich die
Prozesse auf Gemeindeebene hinziehen werden und es im Hinblick
auf die Lärmsanierung unverantwortlich und mit Art. 3 BGLE nicht
vereinbar wäre, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die
Erledigung eines rechtskräftigen Baugesuchsverfahrens abzuwarten.
Weil schliesslich dem Koordinationsgebot ausreichend Rechnung
getragen wurde, kann die Beschwerdegegnerin ebensowenig
verpflichtet werden, ein Projekt zu unterzeichnen, das weder in allen
Punkten fertig gestellt worden ist noch auf seine Rechtmässigkeit hin
überprüft wurde.
15.
Die Beschwerdeführenden beantragen in ihren Beschwerdeschriften
die Erhebung verschiedener ergänzender Beweismittel. Unter anderem
solle ein Augenschein durchgeführt werden, um beurteilen zu können,
dass die besondere Dammlage eine zeitlich losgelöste Erhöhung der
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Lärmschutzwände praktisch verunmögliche. Ausserdem könne anläss-
lich eines Augenscheins festgestellt werden, dass es sich beim
fraglichen Projektperimeter um ein einheitliches, vom übrigen Gebiet
klar abgetrenntes und abtrennbares Areal handle, welches zusammen-
hängend erschlossen worden sei. Bezüglich der Koordination des
Lärmsanierungsverfahrens der Beschwerdegegnerin mit dem
kommunalen Verfahren sei eine Expertise zu erstellen. Denn eine
Erschliessung durch ein kommunales Projekt müsse ohne unver-
hältnismässigen baulichen Zusatzaufwand sichergestellt werden.
Weiter sei im Hinblick auf die Finanzierung des Gemeindeprojekts und
betreffend die Zonenzugehörigkeit ihrer Parzellen eine amtliche
Erkundigung einzuholen. Ausserdem seien die Parteien darüber zu
befragen, dass die Beschwerdeführenden auf die Abwicklung des
ursprünglichen Projekts (mit integriertem kommunalem Erschlies-
sungsprojekt) vertrauen durften.
15.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener
Beweismittel. Als mögliche Beweismittel erwähnt Art. 12 VwVG
ausdrücklich Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder
Zeugnisse von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von
Sachverständigen. Allerdings ist aus dem verfassungsmässigen Recht
auf Beweis zu folgern, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist.
Vielmehr kann ein Sachumstand grundsätzlich mit jedem denkbaren
Beweismittel bewiesen werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 158 Rz. 3.124). Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den
Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden
Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht ist
namentlich dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die zu
beweisende Tatsache nicht entscheidwesentlich ist oder aufgrund der
Akten oder anderer Beweismittel bereits als bewiesen gelten kann
(MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 158 Rz. 3.125). Die urteilende
Behörde kann von einem beantragten Beweismittel auch dann
absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn
zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die
verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 320).
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15.2 Vorliegend erübrigt sich die Erhebung und Durchführung der
einverlangten Beweismittel. Die entscheidrelevanten Fakten sind
bereits aus den Akten genügend ersichtlich und es ist nicht erkennbar,
inwiefern eine Parteibefragung oder ein Augenschein eine von den Ak-
ten abweichende Entscheidungsgrundlage ergeben würde. Die Be-
weisanträge betreffend das Einholen von Expertisen und amtlichen
Erkundigungen erübrigen sich ebenfalls, wie der Erwägung 5 hiervor
zu entnehmen ist. Die gestellen Verfahrensanträge sind deshalb abzu-
weisen.
16.
Die Beschwerdeführenden machen Entschädigungsforderungen auf
Grund materieller Enteignung geltend, weil durch unzureichende
Lärmsanierung eine zonenkonforme Nutzung verunmöglicht werde und
eine Umzonung in Nichtbaugebiet zu befürchten sei. Eine solche
Umzonung würde einen Wertverlust ihrer Parzellen bedeuten.
16.1 Als materielle Enteignung gilt eine besonders schwer wiegende
Eigentumsbeschränkung, die in ihrer Auswirkung einer Enteignung
gleichkommt (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 561). Soweit die
Beschwerdeführenden Entschädigungszahlungen fordern, ist darauf
hinzuweisen, dass vorliegend umweltrechtliche Lärmsanierung und
raumplanungsrechtliche Erschliessung auseinander zu halten sind. Die
eisenbahnrechtliche Lärmsanierungspflicht umfasst unerschlossenes
Bauland nicht (E. 7). Die Beschwerdeführenden machen nun
Wertverminderungen auf Grund befürchteter Umzonungen geltend, die
jedoch im Zusammenhang mit der Frage der Baulanderschliessung
stehen. Weil das genehmigte Lärmsanierungsprojekt die Erschliessung
weder verunmöglicht noch erschwert, resultieren aus dem Sanierungs-
verfahren weder direkt noch mittelbar Nutzungsbeschränkungen.
Damit hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Enteignungs-
tatbestandes verneint und es bestand auch kein Anlass, die angemel-
deten Forderungen in Anwendung von Art. 18k EBG an die zuständige
Schätzungskommission zu überweisen. Richtigerweise hätte die
Vorinstanz aber auf die enteignungsrechtlichen Einsprachen gar nicht
erst eintreten sollen, weil die Durchführung eines Enteignungsverfah-
rens ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.2/2004
vom 21. April 2004 E. 3 mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer
A-6362/2008 vom 8. September 2009 E. 8.2). Die Beschwerden
erweisen sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
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17.
Im Verwaltungsverfahren wird in der Regel die unterliegende Partei
kostenpflichtig und ihr steht keine Parteientschädigung zu (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird hingegen mit der Plangeneh-
migung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden
(Art. 18h Abs. 1 EBG), richtet sich die Kosten- und Entschädigungs-
regelung in solchen kombinierten Verfahren gegenüber Verfahrens-
beteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezialbestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung
(EntG, SR 711, [vgl. BGE 133 II 30 E. 5, BVGer A-5466/2008 E. 143,
A-6362/2008 E. 11.1 und A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14.1 ).
Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 116 Abs. 1 zweiter Satz
EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum
grössten Teil abgewiesen werden. In casu droht den
Beschwerdeführenden keine Enteignung aus der eisenbahnrechtlichen
Lärmsanierung bzw. die Beschwerdegegnerin muss ihnen gegenüber
kein Enteignungsrecht geltend machen. Damit fragt sich, ob überhaupt
für die Kostenfolge die Spezialbestimmungen des Enteignungsrechts
zur Anwendung gelangen. Diese Frage kann offen gelassen werden,
denn selbst in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 EntG wären die
vollständig unterliegenden Beschwerdeführenden angesichts des
Verfahrensausgangs nicht von ihrer Kostenpflicht zu befreien.
17.1 Vorliegend geltend die Beschwerdeführenden 1 – 10 als unterlie-
gende Parteien. Die Verfahrenskosten für die vereinigten Beschwerde-
verfahren betragen Fr. 5'500.-- (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
17.2 Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unter-
liegen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 zweiter Teilsatz VwVG
Verfahrenskosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um vermögens-
rechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten
dreht. Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich
Gemeinden, die – meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren
– missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005,
S. 457, mit Hinweisen). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin 3
im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Kostenpflichtig werden hingegen die Beschwerdeführenden 1 und 2
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mit je Fr. 1'000.-- und auf die Beschwerdeführenden 4 – 10 mit je
Fr. 500.--.
18.
Auf Grund der bereits im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten
angestellten Überlegungen steht den unterliegenden
Beschwerdeführenden weder in Anwendung der enteignungsrecht-
lichen Spezialbestimmungen (Art. 116 Abs. 1 EntG) noch gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 – 10 werden abgewie-
sen.
2.
Den Beschwerdeführenden 1 und 2 werden Verfahrenskosten von je
Fr. 1'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von je Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von je Fr. 1'000.-- wird
den Beschwerdeführenden 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin 3 werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführenden 4 – 10 werden Verfahrenskosten von je
Fr. 500.-- auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen
in derselben Höhe verrechnet.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde )
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.5 bw I; Gerichtsurkunde )
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- das BAFU (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin
Markus Metz Silja Hofer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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