B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 10.08.2016 (1C_613/2015)
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 10.08.2016 (1C_637/2015)
Abteilung I
A-4873/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Markus Fiechter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer 1 und Beschwerdegegner 2,
gegen
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau,
Verkehr und Umwelt, Sektion Landerwerb,
vertreten durch Dr. iur. Andreas Höchli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer 2 und Beschwerdegegner 1,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8,
Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignungsentschädigung.
A-4873/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Bundesrat genehmigte im Jahre 1988 das generelle Projekt der
zürcherischen N20/N4 mit Westumfahrung Birmensdorf und Üetlibergtun-
nel. Die befürchteten Verkehrszunahmen gaben dem Kanton Aargau An-
lass, sog. Folgemassnahmen in der Region Mutschellen zu planen. Das
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau unterbreitete
im November 2001 dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver-
kehr und Kommunikation (UVEK) das nach Art. 27 des Bundesgesetzes
vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) ausgear-
beitete Ausführungsprojekt zur Genehmigung. Betreffend Ausbau bzw.
Umbau der Kantonsstrasse «NK 410», welche als Zubringer zum Natio-
nalstrassenanschluss der N20 bei Birmensdorf dienen sollte, sah das Pro-
jekt zur Umfahrung der Gemeinde Oberwil-Lieli im Bereich des im Eigen-
tum von A._______ stehenden Grundstücks IR Oberwil-Lieli Nr. […] einen
Tunnel vor. Der Tunnel, der das genannte Grundstück von A._______ un-
terquert, ist inzwischen erstellt sowie dem Verkehr übergeben.
A.b Während das Gesuch vom 11. März bis 22. April 2002 im nationalstras-
senrechtlichen Verfahren öffentlich auflag, reichte unter anderem
A._______ Einsprache beim UVEK ein. Er forderte den Verzicht auf die
vorgesehene Enteignung des vollen Eigentums an seinem Grundstück und
verlangte stattdessen die Einräumung eines beschränkten dinglichen
Rechts (Dienstbarkeit). Am 2. Februar 2004 erteilte das UVEK die Plange-
nehmigung, hiess die Einsprache von A._______ «gegen die dauernde
Enteignung» seines Grundeigentums gut und verfügte, «Für Bau und Be-
trieb des Werkes ist stattdessen die Einräumung der erforderlichen be-
schränkten dinglichen Rechte vorzusehen». Die Plangenehmigung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c Der Kanton Aargau und A._______ schlossen in der Folge am 8. Au-
gust 2006 einen Dienstbarkeitsvertrag ab. Nach diesem Vertrag wird dem
Kanton Aargau betreffend das Grundstück IR Oberwil-Lieli Nr. […] ein Bau-
recht für die Erstellung, Beibehaltung sowie den Betrieb eines unterirdi-
schen Tunnels inkl. Strasse eingeräumt. Unter dem Abschnitt III «Beson-
dere Vertragsbestimmungen» sieht der Vertrag insbesondere Folgendes
vor:
«1. Für die Einräumung der […] Dienstbarkeit wird seitens des Dienstbarkeits-
rechtsnehmers, Staat Aargau, folgende Entschädigung geleistet:
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Seite 3
- Entschädigung für die Dienstbarkeit Fr. 2.- pro m2 belastete Fläche,
ausmachend für 1653 m2 Fr. 3'306.-
- Entschädigung für Inkonvenienzen Fr. 108.- pro m2 belastete Fläche,
ausmachend für 1653 m2 Fr. 178'524.-
- Parteientschädigung pauschal Fr. 8'000.-
[…]
2. Weiter vereinbaren die Parteien hiermit rein obligatorisch und ohne
Grundbucheintrag für sich und ihre Rechtsnachfolger, dass dem je-
weiligen Eigentümer der Parz. […] für die Anker, die wegfallenden
Obstbäume und die vorübergehende Beanspruchung nach Abschluss
sämtlicher Bauarbeiten separat folgende zusätzlichen Entschädigun-
gen ausgerichtet werden:
- Fr. 440.- (in Worten: vierhundertvierzig Franken) pro Anker
- Fr. 0.48 […] pro Quadratmeter und Jahr für die vorüberge-
hende Landbeanspruchung gemäss Berechnung des
D._______
- für die als Folge des Tunnelbaus wegfallenden Obstbäume ge-
mäss Berechnung des D._______ Fr. 1'185.- pro Apfelbaum
und Fr. 679.- pro Birnbaum.
3. Die Parteien bestätigen, dass mit Unterzeichnung dieses Dienstbarkeits-
vertrages die Entschädigungsverhandlungen bezüglich dem Projekt 'Fol-
gemassnahmen N20/N4 Region Mutschellen, Oberwil-Lieli, NK 410, Um-
fahrung Lieli' abschlossen sind. Der Eigentümer der Parz. […] bestätigt
zudem ausdrücklich, dass mit Vollzug dieses Vertrages seine sämtlichen
Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat Aargau per Saldo aller
Ansprüche abgegolten sind und weder weitere Forderungen bestehen
noch solche geltend gemacht werden. Davon ausgenommen sind die un-
ter Ziff. 2 hievor vereinbarten Entschädigungen für die Anker, die wegfal-
lenden Obstbäume und die vorübergehende Beanspruchung.»
A.d Mit Schreiben vom 19. September 2007 teilte das Departement Bau,
Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau A._______ mit, dass die Grund-
lagen für die Bestimmung der entschädigungsberechtigten Ankerzahlen
zwischenzeitlich vorlägen und dementsprechend die Entschädigung für die
Anker ausbezahlt werden könne. Das Departement führte dazu Folgendes
aus:
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Seite 4
«Infolge unterwartet schlechtem Baugrund mussten zur Stabilisierung der
Baugrube zusätzliche Massnahmen getroffen werden. Damit hat sich die An-
zahl der Anker und insbesondere die Zahl der Bodennägel gegenüber dem
Bauprojekt insgesamt erhöht.
[…]
Die Umfassungslinie der entschädigungsberechtigten Anker ist wie folgt defi-
niert:
- Vertikal: Tunnelbaulinie mit Abstand 10 m von der Tunnelachse oder
allenfalls der zugeordneten Strassenbaulinie
- Horizontal: Niveau für maximale Fundationstiefe eines allfälligen Neu-
baus (7 m ab OK Terrain)
Entschädigungsberechtigt ist jeder Anker oder Nagel, welcher ganz oder teil-
weise parzellenseitig innerhalb dieser beiden Umfassungslinien liegt.
Die Entschädigungsansätze sind folgend:
- für Anker Fr. 440.-/Stück
- für Nägel Fr. 50.-/Stück (der Anteil Injektionsgut entspricht ca. 10 % eines
Ankers).»
Auf der Basis dieser Ausführungen berechnete das Departement die Ent-
schädigung für Anker und Nägel im erwähnten Schreiben wie folgt:
Parzelle Nr. […]
Anzahl der Anker 13 à Fr. 440.- Fr. 5'720.-
Anzahl der Nägel 566 à Fr. 50.- Fr. 28'300.-
Total Entschädigungs-
zahlung
Fr. 34'020.-
A.e Der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 8
schrieb mit Verfügung vom 5. November 2007 gestützt auf den hiervor er-
wähnten Dienstbarkeitsvertrag vom 8. August 2006 das bei ihm hängige
Einigungsverfahren betreffend den Kanton Aargau und A._______ als
durch ausseramtliche Verständigung erledigt ab.
A-4873/2014
Seite 5
A.f In einem E-Mail vom 23. November 2007 erklärte ein Vertreter des De-
partements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau gegenüber
A._______, dass auf der Tunnelbaustelle nebst den 13 entschädigungsbe-
rechtigten Ankern und 566 entschädigungsberechtigten Nägeln insgesamt
114 nicht entschädigungsberechtigte Anker sowie 328 nicht entschädi-
gungsberechtigte Nägel verbaut worden seien.
B.
Am 8. April 2011 liess A._______ bei der Eidgenössischen Schätzungs-
kommission Kreis 8 eine als «Klage» bezeichnete Eingabe einreichen. Er
stellte dabei in der Hauptsache das Begehren, der Kanton Aargau sei zu
verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 420'341.25 nebst Verzugszins zu
bezahlen. Er machte namentlich geltend, nach dem Dienstbarkeitsvertrag
vom 8. August 2006 seien alle sog. vorgespannten Anker und sog. unge-
spannte Anker (Nägel) auf seinem Grundstück mit je einem Betrag von Fr.
440.- zu entschädigen.
C.
Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 verpflichtete die Eidgenössische Schät-
zungskommission Kreis 8 (Vorinstanz) den Kanton Aargau, A._______
Fr. 55'800.- zuzüglich 3.5 % Zins seit dem 1. Juli 2007 auf dem noch offe-
nen Betrag zu bezahlen, und zwar als Entschädigung «für 127 Anker» (Dis-
positiv-Ziff. 1 des Urteils). Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Kanton
Aargau, A._______ als Entschädigung für 894 Nägel Fr. 44'700.- zuzüglich
3.5 % Zins seit dem 1. Juli 2007 auf dem noch ausstehenden Betrag zu
bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils). Sodann ordnete die Vorinstanz an,
dass bereits geleistete Zahlungen «zur Position III, Ziffer 2 des Dienstbar-
keitsvertrages vom 8. August 2006 von den erwähnten Beträgen in Abzug
zu bringen sind, der Dienstbarkeitsvertrag im Übrigen bestehen bleibt und
auf weitere Forderungen von A._______ nicht eingetreten wird» (Disposi-
tiv-Ziff. 3 des Urteils). Die in der Höhe noch mittels separater Abrechnung
zu bestimmenden Kosten des Verfahrens vor der Eidgenössischen Schät-
zungskommission wurden dem Kanton Aargau auferlegt (Dispositiv-Ziff. 4
des Urteils). Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz den Kanton Aargau,
A._______ eine Parteientschädigung von Fr. 33'880.80 (inkl. Mehrwert-
steuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils).
D.
A._______ (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdegegner 2; nachfolgend
auch: der Enteignete) liess am 1. September 2014 gegen das erwähnte
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Seite 6
Urteil der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben. Er beantragt, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3 und 5 des
angefochtenen Urteils sei der Kanton Aargau zu verpflichten, ihm
Fr. 420'341.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2007 auf dem Betrag
von Fr. 415'220.- sowie eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren von Fr. 61'102.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem
fordert der Beschwerdeführer 1 und Beschwerdegegner 2 für das Be-
schwerdeverfahren eine Parteientschädigung (inkl. Mehrwertsteuer). Im
Sinne von Beweisofferten beantragt er die Durchführung eines Augen-
scheins und die Edition verschiedener Unterlagen bei der Gemeinde Ober-
wil-Lieli.
E.
Mit Beschwerdeantwort und Anschlussbeschwerde vom 15. September
2014 stellt der Kanton Aargau (Beschwerdeführer 2 und Beschwerdegeg-
ner 1; nachfolgend auch: der Enteigner) folgende Begehren:
«Beschwerdeantwortanträge
1. Die Beschwerde des Enteigneten sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Enteigneten
(zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).
Anschlussbeschwerdeanträge
3. Das Urteil vom 26. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei die Klage des
Enteigneten abzuweisen, unter Neufestsetzung der Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens.
4. Eventualiter sei Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils vom 26. Juni 2014
ersatzlos aufzuheben und es seien die Kosten- und Entschädigungs-
folgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln.
5. Subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des Urteils
vom 26. Juni 2014 aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungs-
folgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Enteigneten
(zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).»
In der Begründung der Eingabe vom 15. September 2014 führt der Kanton
Aargau insbesondere aus, A._______ sei zu verpflichten, ihm eine ange-
messene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu bezah-
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Seite 7
len. Eventualiter sei die von der Vorinstanz A._______ zugesprochene Par-
teientschädigung «massiv zu kürzen» (S. 20 der Eingabe). Sodann bean-
tragt der Kanton Aargau die Durchführung einer Parteibefragung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 hält die Vorinstanz an ihrem
Entscheid fest und verweist auf ihre darin angestellten Erwägungen.
G.
Mit «Beschwerdeantwort zur Anschlussbeschwerde» vom 17. Oktober
2014 beantragt der Enteignete, die Anschlussbeschwerde sei abzuweisen.
Im Übrigen hält der Enteignete an seinen Beschwerdeanträgen vom 1.
September 2015 fest. In beweisrechtlicher Hinsicht fordert der Enteignete
die Durchführung einer Parteibefragung, die Einholung von Expertisen so-
wie die Befragung des Architekten B._______ und der Notarin C._______
als Zeugen bzw. Auskunftspersonen.
H.
Der Enteigner hält mit Stellungnahme vom 19. November 2014 an seinen
Anträgen in der Eingabe vom 15. September 2014 fest.
I.
Die Rechtsvertreter des Enteigneten und des Enteigners reichten am
13. Mai und 1. Juni 2015 Kostennoten ein. Beide Kostennoten beziehen
sich sowohl auf die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens als auch die-
jenigen des Beschwerdeverfahrens.
J.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG; SR 711) können Entscheide der Schätzungskommis-
sion beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit grundsätzlich zuständig für die Beurteilung da-
mit zusammenhängender Beschwerden. Das Verfahren richtet sich nach
A-4873/2014
Seite 8
dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32), so-
weit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG
verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensge-
setz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021).
1.2 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG. Die-
ser Bestimmung zufolge sind neben den Hauptparteien auch die Grund-
pfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien
zur Beschwerdeführung berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der
Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die
allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur
Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. Urteile des BVGer A-6819/2013 vom 30. Juli 2014 E. 1.2, A-2163/2012
vom 1. April 2014 E. 1.2, A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 1.2).
Das betroffene Grundstück steht im Eigentum des Beschwerdeführers 1.
Wie im Folgenden aufgezeigt wird, wurde auf diesem Grundstück dem Be-
schwerdeführer 2 durch verwaltungsrechtlichen Enteignungsvertrag eine
Dienstbarkeit eingeräumt (vgl. hinten E. 4.2.1). Unter diesen Umständen
sind vorliegend der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 als
«Hauptparteien» im Sinne von Art. 78 Abs. 1 EntG zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer 1 ist überdies Adressat des angefochtenen Ent-
scheids und – da die Vorinstanz seinen Anträgen nicht vollumfänglich ent-
sprochen hat – durch diesen beschwert. Er ist damit zur Beschwerde be-
rechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 22a Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 50 VwVG; Art. 52 VwVG) ist
unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen einzutreten.
1.3.1 Wird im Beschwerdeverfahren ein Nichteintretensentscheid ange-
fochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob die Vo-
rinstanz zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint
hat. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhand-
nahme durch die Vorinstanz beantragen, nicht aber materielle Begehren
stellen. Das Anfechtungsobjekt wird somit auf die Eintretensfrage be-
schränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Be-
schwerde gerügt werden kann (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des
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BVGer A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3.2, A-5175/2012 vom
27. Februar 2013 E. 1.3, A-1205/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2; ANDRÉ MO-
SER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
N. 2.8 und 2.164, mit weiteren Hinweisen).
Wie aus seiner Beschwerdebegründung hervorgeht, fordert der Beschwer-
deführer 1 unter anderem eine Entschädigung von Fr. 3'000.- für ihm auf-
erlegte Gerichtskosten eines vor dem Bezirksgericht Aarau geführten Ver-
fahrens. Auf den entsprechenden, bereits mit der «Klage» gestellten Antrag
ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Insoweit kann folglich entsprechend
dem Gesagten nur geklärt werden, ob die Vorinstanz den geltend gemach-
ten Anspruch zu Unrecht nicht materiell geprüft hat. Im Übrigen ist auf den
entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten.
1.3.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über wel-
che die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entschei-
den hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die
zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des BGer 2C_642/2007 vom 3.
März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; statt vieler:
BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach
dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E.
2; Urteile des BVGer A-3251/2014 vom 19. Mai 2015 E. 1.3.1, A-4956/2012
vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1).
Soweit der Enteignete bzw. Beschwerdeführer 1 im Beschwerdeverfahren
mit Berufung auf Art. 97 Abs. 1 OR sinngemäss geltend macht, ihm stehe
aufgrund einer Verletzung des Dienstbarkeitsvertrages vom 8. August 2006
durch den Enteigner (Beschwerdeführer 2) Schadenersatz im Umfang von
Fr. 3'000.- für die erwähnten Gerichtskosten des vorgenannten Verfahrens
vor dem Bezirksgericht Aarau zu, kann auf seine Beschwerde nicht einge-
treten werden. Denn aufgrund seiner Ausführungen zum entsprechenden
Schadenersatzanspruch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. dazu hinten E.
10.1) und der seinerzeit vorliegenden Akten hatte die Vorinstanz keinen
begründeten Anlass, davon auszugehen, dass diesbezüglich ein Anspruch
aufgrund einer Vertragsverletzung in Frage steht. Ein entsprechender ver-
traglicher Anspruch war deshalb nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens und hätte es nach richtiger Auslegung des Gesetzes auch nicht
sein müssen, weshalb er den durch den Streitgegenstand gesetzten Rah-
men sprengt.
A-4873/2014
Seite 10
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Anschlussbeschwerde des
vorliegend als «Hauptpartei» im Sinne von Art. 78 Abs. 1 EntG in den Fall
involvierten Enteigners bzw. Beschwerdeführers 2 ist einzutreten:
Gemäss Art. 78 Abs. 2 EntG kann die Gegenpartei innert zehn Tagen nach
Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. Diese
Anschlussbeschwerde ist der zivilprozessualen Anschlussberufung nach-
gebildet. Sie ermöglicht es derjenigen Partei, die selber keine Beschwerde
erhoben hat, sich den Anträgen des Hauptbeschwerdeführers nicht nur
passiv zu widersetzen, sondern eine Abänderung des angefochtenen Ent-
scheids zu ihren Gunsten zu beantragen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-
8536/2010 vom 14. November 2013 E. 1.5, mit Hinweisen; HEINZ
HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, 1986,
Art. 78 N. 6).
2.
Der Klärung der sich stellenden Rechtsfragen vorauszuschicken sind ge-
nerelle Ausführungen zu den eidgenössischen Schätzungskommissionen
und den Einigungs- und Schätzungsverfahren (E. 3.1), zur Zwangsvollstre-
ckung von Geldforderungen (E. 3.2), zu den Anforderungen an eine aus-
seramtliche Verständigung im Einigungsverfahren (E. 3.3) und zur verwal-
tungsrechtlichen Klage (E. 3.4). Alsdann wird der angefochtene Entscheid
in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht überprüft (E. 4
ff.).
3.
3.1 Die eidgenössischen Schätzungskommissionen sind erstinstanzliche
eidgenössische Fachgerichte in Enteignungssachen (vgl. Urteil des BGer
1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 5; FRANZ KESSLER COENDET, For-
melle Enteignung, in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Ver-
waltungsrecht, 2015, S. 1065 ff., N. 26.76). Sie sind zuständig für die
Durchführung der Einigungs- und Schätzungsverfahren (Art. 45 ff. und Art.
57 ff. EntG). Diese Verfahren gestalten sich soweit hier interessierend wie
folgt:
3.1.1 Das Einigungsverfahren nach Art. 45 ff. EntG entspricht einem
Schlichtungsverfahren und wird vom Präsidenten der örtlich zuständigen
Eidgenössischen Schätzungskommission durchgeführt (vgl. KESSLER CO-
ENDET, a.a.O., N. 26.79). Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Par-
teien über die Entschädigungsansprüche führt, kommt dem Protokoll die
A-4873/2014
Seite 11
Wirkung eines rechtskräftigen Urteils der Schätzungskommission zu
(Art. 53 Abs. 1 EntG).
Auch eine nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb
des Einigungsverfahrens zustande gekommene Verständigung über die
Entschädigung ist möglich. Nach Art. 54 Abs. 1 EntG bedarf eine solche
ausseramtliche Verständigung zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform und
hat sie ein sog. Notifikationsverfahren zu durchlaufen, indem sie dem Prä-
sidenten der Schätzungskommission mitzuteilen ist (vgl. dazu KESSLER
COENDET, a.a.O., N. 26.90).
Eine Vereinbarung nach Art. 53 bzw. Art. 54 EntG erledigt das Verfahren in
gleicher Weise wie ein rechtskräftiges Urteil der Schätzungskommission
(vgl. Art. 53 Abs. 1 EntG sowie Urteil des BVGer A-4357/2012 vom 24. Juni
2014 E. 6.7). Soweit der ausseramtliche Enteignungsvertrag die Gegen-
standslosigkeit des Verfahrens zur Folge hat, ist dieses abzuschreiben
(KESSLER COENDET, a.a.O., N. 26.91).
3.1.2 Das eigentliche Schätzungsverfahren wird eingeleitet, wenn eine Ei-
nigung über die Entschädigungen nicht zustande kommt (Art. 57 Satz 1
EntG). Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren aber
bis nach der Fertigstellung des Werkes verschoben werden (Art. 57 Satz 2
EntG). Die Schätzungskommission hat im Rahmen dieses Verfahrens na-
mentlich die in Art. 64 Abs. 1 EntG festgehaltenen Entscheidbefugnisse;
insbesondere kann sie einen Entscheid über die Art und Höhe der Entschä-
digung fällen (Bst. a der Bestimmung).
Ein nicht mit Beschwerde angefochtener Entscheid der Schätzungskom-
mission hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesver-
waltungsgerichts und unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie ein solcher
Entscheid (Art. 75 EntG).
3.2
3.2.1 Verfügungen auf Geldzahlungen sind auf dem Wege der Schuldbe-
treibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetrei-
bung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu vollstrecken (vgl. Art. 40 VwVG).
3.2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG in der seit 1. Januar 2011 in Kraft ste-
henden Fassung hat der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvor-
schlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Ver-
waltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betrei-
bung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheides erwirken, welcher
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Seite 12
den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (vgl. Urteil des BVGer
A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 3.4.2 [zur Publikation vorgesehen]).
3.2.3 Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG in der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehen-
den Fassung kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechts-
vorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf
einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Nach Art. 80 Abs. 2
Ziff. 1 SchKG in der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung sind
gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen gerichtli-
chen Entscheiden gleichgestellt.
Für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ist insbesondere Vorausset-
zung, dass die zu bezahlende Summe im Urteil oder Urteilssurrogat (ge-
richtlicher Vergleich oder gerichtliche Schuldanerkennung) beziffert ist oder
sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis
auf andere Dokumente klar ergibt (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; KARL SPÜH-
LER, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 6. Aufl. 2014, S. 83).
3.3 Wie ausgeführt hat eine ausseramtliche Verständigung im Sinne von
Art. 54 Abs. 1 EntG die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils der Schät-
zungskommission und kommt einem solchen Urteil seinerseits die Wirkung
eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu (vgl. E.
3.1). Aufgrund dieser Regelung ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen
einer ausseramtlichen Verständigung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 EntG nur
dann aufgrund Zustandekommens einer Einigung über die Entschädigun-
gen kein Schätzungsverfahren nach Art. 57 ff. EntG einzuleiten ist bzw. das
Schätzungsverfahren vollumfänglich gegenstandslos wird, wenn die aus-
seramtliche Verständigung (als gerichtlicher Vergleich) den Anforderungen
an einen definitiven Rechtsöffnungstitel genügt. Dafür muss die zu bezah-
lende Summe in der ausseramtlichen Verständigung beziffert sein oder
sich zumindest aus den in der Verständigung enthaltenen Ausführungen
oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (vgl. E. 3.2.3).
3.4 Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Bund,
seine Anstalten, Betriebe oder Organisationen im Sinne von Art. 33 Bst. h
VGG – also bestimmte Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung
– beteiligt sind, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 35 Bst. a
VGG auf Klage hin als erste Instanz. Die Klage ist unzulässig, wenn ein
anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streits einer in Art. 33 VGG er-
wähnten Behörde überträgt (Art. 36 VGG).
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Liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 35 Bst. a VGG vor,
kann einzig dann auf den Verfügungsweg ausgewichen werden, wenn das
Bundesrecht dies vorsieht (vgl. BVGE 2009/49 E. 10, 2008/51 E. 2.4.2; Ur-
teile des BVGer A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.2.2 [zur Publika-
tion vorgesehen], B-7957/2007 vom 4. November 2008 E. 4.2).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Urteile des
BVGer B-1217/2012 vom 5. September 2012 E. 3, B-2144/2006 vom
1. November 2007 E. 3.2, mit Hinweis). Dies gilt auch mit Bezug auf die
Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art.
7 N. 24).
4.2 Vorliegend ist für die Prüfung der Zuständigkeit der Vorinstanz vorab
der zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten abgeschlossene
«Dienstbarkeitsvertrag» vom 8. August 2006 zu qualifizieren.
4.2.1 Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil 4A_116/2010 vom
28. Juni 2010 mit der Rechtsnatur eines ebenfalls im August 2006 abge-
schlossenen Dienstbarkeitsvertrages zwischen dem Kanton Aargau und
dem Eigentümer des Grundstücks IR Oberwil-Lieli Nr. […]. Dieser Vertrag
hatte die Einräumung eines Baurechtes an den Kanton für die Erstellung,
Beibehaltung und den Betrieb eines unterirdischen Tunnels sowie nebst
einer pauschalen Entschädigung eine solche von Fr. 440.- pro Anker und
Fr. 0.48 pro m2 und Jahr für die vorübergehende Landbeanspruchung zum
Gegenstand. Das Bundesgericht befand, dass der betreffende Vertrag ins-
besondere deshalb, weil er nach öffentlicher Auflage des Gesuches bzw.
Ausführungsprojektes im nationalstrassenrechtlichen Verfahren abge-
schlossen worden war, als verwaltungsrechtlicher Enteignungsvertrag zu
qualifizieren sei (E. 4.3 des Urteils).
Es ist beim hier zu beurteilenden Fall zu Recht unbestritten, dass es sich
auch beim streitbetroffenen Vertrag vom 8. August 2006 mit Blick auf die-
ses höchstrichterliche Präjudiz und mangels rechtserheblicher Unter-
schiede zu dem seinerzeit vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt um
einen verwaltungsrechtlichen Enteignungsvertrag, also einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag handelt.
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4.2.2 Beim in Frage stehenden verwaltungsrechtlichen Enteignungsver-
trag handelt es sich um eine nach Einleitung des Enteignungsverfahrens,
aber ausserhalb des Einigungsverfahrens zustande gekommene Verstän-
digung über die Entschädigung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 EntG. Eine
nach dieser Vorschrift erforderliche Notifikation an den Präsidenten der
Schätzungskommission ist in Ziff. III/7 des «Dienstbarkeitsvertrages» zwi-
schen dem Enteigner sowie dem Enteigneten ausdrücklich vorgesehen
und denn auch folgerichtig erfolgt.
4.2.3 Ob es sich beim «Dienstbarkeitsvertrag» vom 8. August 2006 um ei-
nen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 35 Bst. a VGG handelt,
kann – wie im Folgenden ersichtlich wird – offen bleiben (vgl. hinten E.
4.3.3).
4.3
4.3.1 Vorliegend im Streit steht in der Hauptsache, in welchem Umfang der
Enteignete aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages vom 8. August 2006 An-
spruch auf Entschädigung für die Anker und Nägel auf seinem Grundstück
hat.
4.3.2 Die Höhe dieses Entschädigungsanspruchs ist in diesem Dienstbar-
keitsvertrag nicht beziffert, noch dem Vertrag anderweitig – etwa in Verbin-
dung mit Dokumenten, auf welche in diesem Vertrag verwiesen wird – zu
entnehmen. Denn im Vertrag ist lediglich die pro «Anker» zu bezahlende
Entschädigung von Fr. 440.- festgehalten, ohne dass darin Angaben zur
Anzahl der zu dieser Entschädigung berechtigenden Anker festgehalten
sind. Sodann ist im Vertrag nicht ausdrücklich statuiert, ob ein Nagel eben-
falls als «Anker» im Sinne dieser Regelung gilt oder ob (und gegebenen-
falls mit welchem Gesamtbetrag) die Nägel separat entschädigt werden.
Dementsprechend genügt dieser Dienstbarkeitsvertrag in Bezug auf die
Entschädigung für Anker und Nägel nicht den Anforderungen an einen de-
finitiven Rechtsöffnungstitel und hätte der Präsident der Vorinstanz das Ei-
nigungsverfahren insoweit folglich nicht (mit Verfügung vom 5. November
2007) als aufgrund ausseramtlicher Verständigung gegenstandlos gewor-
den abschreiben dürfen (vgl. vorn E. 3.1.1 und E. 3.3). Stattdessen hätte
davon ausgegangen werden müssen, dass bezüglich der Höhe der Ent-
schädigung für die Anker und Nägel zumindest im enteignungsverfahrens-
rechtlichen Sinne keine Verständigung zustande gekommen ist und inso-
weit ein Schätzungsverfahren eingeleitet werden muss.
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Soweit die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil vom 26. Juni 2014
materiell über die Höhe der Entschädigung für die Anker und Nägel befun-
den hat, ist sie indessen sinngemäss auf die erwähnte Verfügung ihres
Präsidenten vom 5. November 2007 zurückgekommen und hat sie sinnge-
mäss ein Schätzungsverfahren durchgeführt. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden, da der Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Enteigner und
dem Enteigneten – wie dargelegt – für sich allein hinsichtlich dieser Ent-
schädigung den Anforderungen an eine Einigung über die Entschädigun-
gen im Sinne von Art. 57 EntG nicht genügte. Es kann hiergegen auch nicht
mit Erfolg eingewendet werden, die Vorinstanz sei an die Abschreibungs-
verfügung ihres Präsidenten gebunden gewesen:
Einem infolge Gegenstandslosigkeit erlassenen Abschreibungsbeschluss
kommt nämlich keine materielle Rechtskraft zu, weshalb die Behörde nicht
an ihren (bzw. den entsprechenden, von ihrem Präsidenten erlassenen)
Beschluss gebunden ist und dieser widerrufen werden kann
(vgl. BVGE 2009/11 E. 2.2). Dies gilt bei einer Abschreibung aufgrund ei-
nes Vergleichs jedenfalls dann, wenn der Vergleich – wie vorliegend – nicht
im Abschreibungsentscheid aufgenommen worden ist (vgl. ALFRED KÖLZ et
al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, N. 1195).
Die Abschreibungsverfügung des Präsidenten der Vorinstanz vom 5. No-
vember 2007 bildete somit kein Hindernis für den Erlass des angefochte-
nen Urteils.
4.3.3 Auch der Umstand, dass für Verträge im Sinne von Art. 35 Bst. a VGG
unter Vorbehalt einer spezialgesetzlichen Sonderregelung der Klageweg
an das Bundesverwaltungsgericht vorgeschrieben ist (vgl. E. 3.4), schliesst
die Zuständigkeit der Vorinstanz für den Erlass des angefochtenen Urteils
nicht aus. Denn nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass in der
vorliegenden Konstellation die Vorinstanz aufgrund des Enteignungs-
rechts, insbesondere nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a EntG, zur Festsetzung der
Höhe der Entschädigung für die Anker und Nägel befugt war (vgl. vorn E.
3.1.2 und E. 4.3.2). Die sachbereichsübergreifende Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts für Klageverfahren griff deshalb von vornherein
nicht.
4.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zum Erlass
des angefochtenen Entscheids zuständig war.
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Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die übrigen Pro-
zessvoraussetzungen bei der Vorinstanz, soweit sie die bei ihr eingereichte
«Klage» materiell behandelt hat, nicht erfüllt waren.
4.5 Der Enteignete macht geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt wor-
den, weil die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die sich stellenden
Fragen nicht mit der erforderlichen Intensität geprüft habe und sie sich ins-
besondere nicht mit seinen Argumenten betreffend die für ihn nachteiligen
Folgen des Tunnelbaus und den dazu eingereichten Beweismitteln ausei-
nandergesetzt habe (Beschwerde vom 1. September 2014, S. 25 und S.
31 f.).
4.5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet
die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören,
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ih-
ren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35
Abs. 1 VwVG). Um dieser Begründungspflicht zu entsprechen, müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies
heisst freilich nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-
zen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Will-
kür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E.
1a, 118 V 56 E. 5b; Urteile des BVGer A-3672/2014 vom 9. Juni 2015 E.
1.5, A-1805/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.3; MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f., mit Hinweisen).
4.5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu-
nächst untersucht, ob der Dienstbarkeitsvertrag vom 8. August 2006 trotz
anscheinend bestehender Meinungsverschiedenheiten der Vertragspar-
teien betreffend den darin verwendeten Begriff des Ankers rechtsgültig zu-
stande gekommen ist. Sie kam zum Schluss, dass zu den objektiv wesent-
lichen Elementen des vorliegenden Vertrages die Einräumung des (Tunnel-
)Baurechts zum einen und das Entgelt dafür zum anderen zählen. Dem-
entsprechend befand sie, dass ein allfälliger Dissens bezüglich der Ent-
schädigung für die Anker nur einen vertraglichen Nebenpunkt beschlägt,
der das Zustandekommen des Vertrages nicht hindert (E. 5 des Urteils).
Die Vorinstanz befand weiter, dass sich die Vertragsparteien über die An-
forderungen an die entschädigungspflichtigen Anker und damit implizit
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über deren Anzahl bei Vertragsunterzeichnung nicht einig waren und dies-
bezüglich eine richterliche Vertragsergänzung vorzunehmen sei (E. 6 des
Urteils). Im Rahmen dieser Vertragsergänzung kam die Vorinstanz zum
Schluss, dass für insgesamt 127 Anker eine Entschädigung zu leisten sei
und auch eine Entschädigung pro Nagel von Fr. 50.- für insgesamt 894
Nägel zu bezahlen sei (E. 7-9 des Urteils).
Mit den hier summarisch wiedergegebenen Ausführungen im angefochte-
nen Entscheid und den darin enthaltenen weiteren Erwägungen ist die Vo-
rinstanz der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
fliessenden Begründungspflicht nachgekommen. Insbesondere hat sie da-
mit implizit zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Auffassung nach kein Raum
für eine weitergehende Berücksichtigung der aus dem Tunnelbau erwach-
senden Nachteile zugunsten des Enteigneten besteht. Für eine anderwei-
tige Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegen keine genügenden An-
haltspunkte vor. Der Enteignete stösst mit seiner Rüge der Gehörsverlet-
zung somit ins Leere.
5.
Es gilt nunmehr zu prüfen, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
die dem Enteigneten zustehende Entschädigung für die Anker und Nägel
richtig bestimmt hat. Vorab ist in diesem Kontext zu klären, ob der vorste-
hend als verwaltungsrechtlicher Vertrag qualifizierte Dienstbarkeitsvertrag
vom 8. August 2006 (überhaupt) zustande gekommen ist.
5.1
5.1.1 Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag entsteht durch übereinstimmende
Willenserklärungen der Parteien, wobei die Vorschriften des OR analog an-
wendbar sind (Urteil des BGer 8C_649/2012 vom 14. Dezember 2012
E. 8.3.1; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.
2010, N. 1102). Die Übereinstimmung der Willenserklärungen (Konsens)
muss sich dabei auf alle wesentlichen Punkte des Vertrages beziehen (vgl.
zum privatrechtlichen Vertrag BGE 100 II 330 f.; INGEBORG SCHWENZER,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012,
N. 29.03). Dazu zählen die objektiv wesentlichen Vertragspunkte (essenti-
alia negotii), das heisst die vertragsbestimmenden Merkmale, Leistung und
Gegenleistung sowie die Parteien (SCHWENZER, a.a.O., N. 29.03, mit
Rechtsprechungshinweisen). Es genügt dabei, dass die wesentlichen
Punkte gestützt auf die übereinstimmenden Willenserklärungen der Par-
teien bestimmbar sind (BGE 84 II 266 E. 2; SCHWENZER, a.a.O., N. 29.03).
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Für das Zustandekommen des Vertrages prinzipiell nicht erforderlich ist
eine Einigung über die Nebenpunkte (accidentalia negotii) wie etwa Zah-
lungs- und Lieferungsbedingungen sowie Leistungsort und -zeit (vgl. Art. 2
Abs. 1 OR). Anders verhält es sich einzig, wenn die Einigung über einen
Nebenpunkt für mindestens eine Partei unabdingbare Voraussetzung für
den Vertragsabschluss ist und die andere Partei dies erkennen konnte
(subjektiv wesentliche Vertragspunkte; s. zum Ganzen SCHWENZER,
a.a.O., N. 29.03).
Ob die Willenserklärungen der Vertragspartner übereinstimmen, ist mittels
Auslegung der beiden Erklärungen zu ermitteln (SCHWENZER, a.a.O., N.
29.01). Zeigt die Auslegung, dass die Parteien übereinstimmend das Glei-
che wollten, ist ein sog. natürlicher oder tatsächlicher Konsens gegeben.
In diesem Fall gilt das Gewollte, auch wenn das Erklärte dem Gewollten
nicht entspricht (falsa demonstratio non nocet; vgl. Art. 18 Abs. 1 OR).
Ergibt die Auslegung der Willenserklärungen dagegen, dass kein überein-
stimmender Wille der Parteien vorliegt, sind die Willenserklärungen nach
dem Vertrauensprinzip auszulegen. Zeigt sich alsdann hinsichtlich des Er-
klärungswertes eine Übereinstimmung, besteht ein sog. normativer oder
rechtlicher Konsens (s. zum Ganzen SCHWENZER, a.a.O., N. 29.02, mit
weiteren Hinweisen).
Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip bedeutet, dass einer Wil-
lensäusserung der Sinn zu geben ist, den ihr der Empfänger aufgrund der
Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten
bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen
musste. Bei der Auslegung von Willenserklärungen der vertragsschliessen-
den Parteien von öffentlich-rechtlichen Verträgen ist besonders zu beach-
ten, dass die Verwaltung beim Abschluss solcher Verträge dem öffentlichen
Interesse Rechnung zu tragen hat. In Zweifelsfällen ist deshalb zu vermu-
ten, dass sie keinen Vertrag abschliessen wollte, der mit den von ihr wahr-
zunehmenden öffentlichen Interessen in Widerspruch steht, und dass sich
der Vertragspartner hierüber Rechenschaft gab. Indessen wäre es verfehlt,
in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung
den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Interesses findet ihre
Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip, das heisst sie darf nicht
dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens mittels Ausle-
gung der Willenserklärungen Auflagen gemacht werden, die er beim Ver-
tragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (vgl. BGE 132 I
140 E. 3.2.4, 122 I 328 E. 4e; Urteil des BVGer A-5237/2008 vom 15. Juli
2009 E. 4.3).
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5.1.2 Bei der Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, deren Ge-
genstand letztlich die einzelnen Vertragserklärungen bzw. die Willenserklä-
rungen der vertragsschliessenden Parteien sind (vgl. ALFRED KOLLER,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 2006, § 6
N. 63), ist primär von seinem Wortlaut auszugehen. Anderen Umständen
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommt die Bedeutung ergänzender
Auslegungsmittel zu, soweit sie dazu dienen können, den wirklichen oder
– in Anwendung des Vertrauensprinzips – zumindest den mutmasslichen
Willen der Parteien zu ermitteln (vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer A-5237/2008 vom 15. Juli 2009 E. 4.3).
5.1.3 Soweit eine Vertragspartei gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen
Vertrag Ansprüche geltend macht, trägt sie gemäss der als allgemeiner
Rechtsgrundsatz grundsätzlich massgebenden Beweislastregel von Art. 8
ZGB die Beweislast für den Vertragsschluss. Beweisen muss – und kann
– sie freilich einzig Tatsachen, das heisst die tatsächliche Willensüberein-
stimmung oder allenfalls, wenn dieser Nachweis misslingt, Umstände, die
bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ihren Gunsten zu be-
rücksichtigen wären (vgl. zum privatrechtlichen Vertrag Urteil des BGer
4A_580/2012 vom 18. Februar 2013 E. 5.1; zu Art. 8 ZGB als allgemeiner
Rechtsgrundsatz s. Urteil des BVGer A-6798/2013 vom 5. November 2014
E. 4.4.1).
5.2 Im vorliegenden Fall bestreiten sowohl der Enteigner als auch der Ent-
eignete die hiervor (E. 4.5.2) genannte Auffassung der Vorinstanz, wonach
es sich bei der Entschädigung für die Anker um einen Nebenpunkt des
Dienstbarkeitsvertrages handelt. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann
für die Beantwortung der Frage, ob mit diesem Vertrag betreffend die Ent-
schädigung für die Anker und Nägel ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zu-
stande gekommen ist, jedenfalls dann dahingestellt bleiben, soweit hin-
sichtlich dieser Entschädigung von einem natürlichen oder normativen
Konsens auszugehen ist. Zu klären ist deshalb vorab, ob aufgrund der an-
lässlich des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrages abgegebenen Wil-
lenserklärungen des Enteigners und des Enteigneten ein natürlicher Kon-
sens (vgl. dazu sogleich E. 5.3) oder ein normativer Konsens (vgl. dazu
hinten E. 5.4) bezüglich der Entschädigung für die Anker und Nägel be-
stand.
5.3
5.3.1 Zu Recht nicht in Abrede gestellt wird zunächst, dass der Enteigner
und der Enteignete beim Vertragsschluss dahingehend übereinstimmende
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Seite 20
Willenserklärungen abgegeben haben, dass der Enteigner pro Anker im
Sinne des Dienstbarkeitsvertrages vom 8. August 2006 eine Entschädi-
gung von Fr. 440.- zu leisten hat. Insoweit besteht ein natürlicher Konsens.
5.3.2 Streitig ist jedoch, ob auch bezüglich des Begriffes des Ankers im
Sinne dieser vertraglichen Entschädigungsregelung anlässlich des Ver-
tragsschlusses übereinstimmende Willenserklärungen der vertragsschlies-
senden Parteien abgegeben wurden:
5.3.2.1 Der Enteignete macht im Beschwerdeverfahren geltend, er sei bei
der Vertragsunterzeichnung davon ausgegangen, dass unter den Begriff
des Ankers im Sinne des Dienstbarkeitsvertrages alle Arten von Ankern fal-
len. Da es sog. vorgespannte Anker sowie sog. ungespannte Anker gebe
und ein ungespannter Anker auch als Nagel bezeichnet werde, habe er
folglich beim Vertragsschluss den Willen gehabt, den Enteigner zur Bezah-
lung einer Entschädigung von Fr. 440.- für jeden vorgespannten Anker und
ebenfalls Fr. 440.- für jeden Nagel zu verpflichten. Der Enteignete bringt
vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss vor, der Enteigner sei
beim Vertragsschluss im Sinne eines tatsächlichen Konsenses vom glei-
chen Verständnis des im Vertrag verwendeten Begriffes des Ankers aus-
gegangen (vgl. Beschwerde vom 1. September 2014, S. 14).
5.3.2.2 Demgegenüber teilt der Enteigner die Ansicht nicht, dass ein tat-
sächlicher Konsens in dem Sinne vorliegt, dass unter den Begriff des An-
kers im Sinne des Dienstbarkeitsvertrages – wie vom Enteigneten ange-
nommen – auch Nägel fallen. Weil der Enteigner beim Vertragsabschluss
der Auffassung gewesen sei, dass mit dem Begriff Anker im Vertrag nur die
vorgespannten Anker gemeint seien, seien sich die Vertragsparteien über
diesen Begriff nicht einig gewesen.
5.3.2.3 Im Streitfall lässt sich im Rahmen der Prüfung, ob ein tatsächlicher
bzw. natürlicher Konsenses gegeben ist, meist nicht ermitteln, was die Par-
teien tatsächlich gewollt und verstanden haben (KOLLER, a.a.O., § 6 N. 4).
Wie sogleich ersichtlich wird, verhält es sich vorliegend nicht anders.
Zwar ging der Enteignete bei der Vertragsunterzeichnung unbestrittener-
massen davon aus, dass als Anker im Sinne des Vertrages nebst den vor-
gespannten Ankern auch die Nägel gelten. Es fehlt jedoch am Nachweis,
dass auch der Enteigner dieses Begriffsverständnis teilte bzw. er die ver-
traglich vereinbarte Entschädigung von Fr. 440.- pro Anker bei Vertragsun-
terzeichnung in diesem Sinne verstanden wissen wollte:
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Seite 21
Zum einen wird der Begriff des Ankers – wie im Folgenden aufgezeigt wird
– in der einschlägigen Fachsprache nicht ausschliesslich im Sinne des Be-
griffsverständnisses des Enteigneten verwendet (vgl. hinten E. 5.4.1 ff.).
Deshalb kann – anders als dies in der Beschwerde des Enteigneten sug-
geriert wird – aus der Fachterminologie und aus den Fachkenntnissen der
Vertreter des Enteigners nicht auf den bei Vertragsunterzeichnung beste-
henden tatsächlichen Willen des Enteigners bezüglich des Anker-Begriffes
geschlossen werden (vgl. dazu Beschwerde vom 1. September 2014,
S. 13).
Zum anderen macht der Enteignete zwar geltend, der Enteigner habe im
Vorfeld des Vertragsabschlusses den Begriff Anker in einer Medienmittei-
lung vom 20. Dezember 2005 sowohl für vorgespannte als auch unge-
spannte Anker verwendet und dies mit einem E-Mail vom 20. Dezember
2013 gegenüber dem Enteigneten bestätigt. Selbst wenn diese beiden Do-
kumente tatsächlich in diesem Sinne zu verstehen wären, könnte aber da-
raus nichts in Bezug auf den tatsächlichen Vertragswillen des Enteigners
hinsichtlich des Anker-Begriffs abgeleitet werden. Denn es ist nicht ausge-
schlossen, dass der Enteigner in der Medienmitteilung, welche anderen
Zwecken bestimmt ist als ein Vertragstext, bewusst einen umfassenderen
Begriff des Ankers verwendete, jedoch den Vertragsverhandlungen und
dem Vertragsabschluss ein engeres, Nägel nicht einschliessendes Be-
griffsverständnis zugrunde legte. Mit anderen Worten existieren keine Do-
kumente, welche aus der Phase der Vertragsverhandlungen stammen und
belegen, wie der Enteigner den Begriff Anker tatsächlich gelten lassen
wollte. Anders als im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat dies der Ent-
eignete im vorinstanzlichen Verfahren noch zutreffend erkannt (vgl. die
«Klage» vom 8. April 2011, S. 7).
5.3.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass in Bezug auf den
Begriff des Ankers im Sinne des Dienstbarkeitsvertrages zwischen dem
Enteigner und dem Enteigneten kein natürlicher Konsens besteht. Nicht
von ungefähr hatte denn auch der Enteignete dies im vorinstanzlichen Ver-
fahren selbst konzediert (vgl. die «Klage» vom 8. April 2011, S. 7).
5.4 Es bleibt mangels diesbezüglichen tatsächlichen Konsenses zu klären,
ob von einen normativen Konsens hinsichtlich des im Dienstbarkeitsvertrag
verwendeten Begriffes des Ankers ausgegangen werden kann.
5.4.1 Bezüglich der Frage, wie der Begriff des Ankers nach dem Vertrau-
ensprinzip zu verstehen war, berufen sich der Enteigner und der Enteignete
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auf die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen SIA-Normen 267 «Geotech-
nik» und 267/1 «Geotechnik – Ergänzende Festlegungen». Nach Auffas-
sung des Enteigneten sind diese SIA-Normen einschlägig aufgrund des
vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) herausgegebenen Merkblattes Nr.
24 001-15500 «Technisches Merkblatt Bauteile Stützbauwerke / unge-
spannte Anker» vom 10. Juli 2012, der Richtlinie «Projektierung und Aus-
führung von Kunstbauten der Nationalstrassen» des ASTRA aus dem
Jahre 2005 und der ASTRA-Richtlinie Nr. 12005 «Boden- und Felsanker»
(in der Version 3.11 vom 13. Februar 2012).
5.4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind SIA-Vertrags-
normen nicht als regelbildende Übung zu anerkennen und ist auf diese nur
abzustellen, wenn sie von den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend
zum Vertragsinhalt erhoben wurden. Zwar können vorgeformte Vertragsin-
halte Ausdruck der Verkehrsauffassung oder -übung bilden. Freilich ist dies
nicht zu vermuten, sondern im Einzelfall nachzuweisen (s. zum Ganzen
Urteil des BGer 4C.261/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3, mit Hinwei-
sen).
Es kann hier offen bleiben, ob die hiervor genannten SIA-Nor-
men 267 «Geotechnik» und 267/1 «Geotechnik – Ergänzende Festlegun-
gen» vom Enteigner und dem Enteigneten mit dem von ihnen abgeschlos-
senen Dienstbarkeitsvertrag übernommen wurden. Ebenso braucht hier
nicht geklärt zu werden, ob diese SIA-Normen bei diesem Dienstbarkeits-
vertrag auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Übernahme durch
die Vertragsparteien aufgrund des vom Enteigneten angerufenen Merkblat-
tes des ASTRA, der ASTRA-Richtlinien «Projektierung und Ausführung von
Kunstbauten der Nationalstrassen» und Nr. 12005 «Boden- und Felsan-
ker» oder aufgrund anderer Vorschriften massgebend sind. Denn wie im
Folgenden ersichtlich wird, lassen sich aus den erwähnten SIA-Normen für
die Frage, was unter einem Anker zu verstehen ist, Schlüsse ziehen, wel-
che dem sich aus der Fachliteratur ergebenden Bild entsprechen und da-
mit als Ausdruck der Verkehrsauffassung oder -übung verstanden werden
können.
5.4.3
5.4.3.1 In der SIA-Norm 267 «Geotechnik» finden sich insbesondere fol-
gende Begriffsdefinitionen (vgl. Ziff. 1.1 der SIA-Norm 267):
«Anker Bauelement, das über ein Zugglied Kraft in den
Baugrund überträgt. […]
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Nagel Anker, der primär Zugkräfte oder Zug- und
Querkräfte in den Baugrund überträgt. […]
Ungespannte Anker Anker, der primär Zugkräfte in den Baugrund
überträgt. Beim ungespannten Anker wird zur
Zeit t = 0 keine oder nur eine geringe Spann-
kraft aufgebracht. [….]
Vorgespannter Anker Anker, der primär Zugkräfte in den Baugrund
überträgt. Beim vorgespannten Anker treten
nach Aufbringen der Spannkraft als Folge der
äusseren Einwirkungen nur geringe, innerhalb
bestimmter Grenzen liegende Änderungen der
Vorspannkraft ein. […]
Zugglied Ankerteil zur Übertragung der Ankerkraft vom
Ankerkopf auf die Verankerungszone.»
Die SIA-Norm 267 «Geotechnik» enthält sodann je einen Abschnitt über
«Verankerungen mit vorgespannten Ankern» (Ziff. 10 der SIA-Norm 267)
und «Verankerungen mit ungespannten Ankern» (Ziff. 11 der SIA-
Norm 267).
5.4.3.2 Die SIA-Norm 267/1 «Geotechnik – Ergänzende Festlegungen»
verweist vorab auf die in der SIA-Norm 267 «Geotechnik» enthaltenen De-
finitionen der Fachausdrücke (Ziff. 1.1 der SIA-Norm 267/1). Nebst einem
Abschnitt betreffend die «Prüfung von vorgespannten Ankern» (Ziff. 6 der
SIA-Norm 267/1) enthält sie einen Abschnitt mit dem Titel «Prüfung von
ungespannten Boden- und Felsankern (Nägel) mit Vollverbund» (Ziff. 7 der
SIA-Norm 267/1). In letzterem Abschnitt wird verschiedentlich der Begriff
«Anker» verwendet, wobei sich aus dem Kontext – insbesondere mit Blick
auf den erwähnten Titel – ergibt, dass damit jeweils «Boden- und Felsanker
(Nägel) mit Vollverbund» gemeint sind (vgl. Ziff. 7.1.1.2, 7.1.2.4, 7.1.3.1.1,
7.1.4.2 und 7.1.4.3 der SIA-Norm 267/1).
5.4.3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt zum einen, dass in
den beiden SIA-Normen 267 «Geotechnik» und 267/1 «Geotechnik – Er-
gänzende Festlegungen» der Begriff des «Ankers» als Oberbegriff für vor-
gespannte Anker und ungespannte Anker verstanden wird. Zum anderen
geht daraus hervor, dass jedenfalls nach der SIA-Norm 267/1 «Geotechnik
– Ergänzende Festlegungen» ungespannte Anker auch als Nägel bezeich-
net werden.
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Die vom Enteigner vertretene Auffassung, wonach nach dem fachspezifi-
schen Sprachgebrauch unter dem Begriff des Ankers bei Fehlen einer wei-
teren Präzisierung einzig vorgespannte Anker, nicht jedoch ungespannte
Boden- und Felsanker bzw. Nägel fallen (vgl. Beschwerdeantwort und An-
schlussbeschwerde vom 15. September 2014, S. 9), findet somit in den
erwähnten SIA-Normen keine Stütze.
5.4.3.4 Die SIA-Normen 267 «Geotechnik» und 267/1 «Geotechnik – Er-
gänzende Festlegungen» haben die frühere SIA-Empfehlung V191 «Vor-
gespannte Boden- und Felsanker» (Ausgabe 1995) und die Vornorm SIA
191/1 «Ungespannte Boden- und Felsanker (Nägel) mit Vollverbund» er-
setzt, wobei letztere Dokumente nach der Übergangsordnung der beiden
erwähnten SIA-Normen jedenfalls ab 1. Juli 2004 nicht mehr verwendet
werden dürfen (vgl. die Vorschriften zum Inkrafttreten und die Übergangs-
bestimmungen in den SIA-Normen 267 und 267/1). Für den im Zeitpunkt
des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrages zwischen dem Enteigner
und dem Enteigneten herrschenden Sprachgebrauch in Fachkreisen kann
deshalb aus der SIA-Empfehlung V191 «Vorgespannte Boden- und Fels-
anker» (Ausgabe 1995) und der Vornorm SIA 191/1 «Ungespannte Boden-
und Felsanker (Nägel) mit Vollverbund» von vornherein nichts abgeleitet
werden (anders anscheinend Beschwerdeantwort und Anschlussbe-
schwerde vom 15. September 2014, S. 8).
5.4.4 Nach Ansicht des Enteigneten ergibt sich auch aus den beiden er-
wähnten ASTRA-Richtlinien, dass vorgespannte und ungespannte Anker
unter den Begriff Anker fallen (vgl. Beschwerde vom 1. September 2014,
S. 16 f.).
Die Richtlinie «Projektierung und Ausführung von Kunstbauten der Natio-
nalstrassen» enthält aber soweit hier interessierend nur die Regelung,
dass der Anwendung «von permanenten, vorgespannten Ankern» beson-
dere Beachtung zu schenken und ihr Einsatz in jedem Fall in Anlehnung
an die ASTRA-Richtlinie «Boden- und Felsanker» zu prüfen ist (Ziff. 5.2
Unterziff. 4 der Richtlinie «Projektierung und Ausführung von Kunstbauten
der Nationalstrassen»).
Die Richtlinie «Boden- und Felsanker» wurde zwar erst mit Wirkung ab
1. August 2007 um einen Abschnitt für ungespannte Anker erweitert. In ih-
rer heute geltenden, vom Enteigneten ins Recht gelegten Fassung, in wel-
cher ausdrücklich von vorgespannten und ungespannten Ankern die Rede
ist, bildet sie jedenfalls kein Indiz für einen Sprachgebrauch im Zeitpunkt
A-4873/2014
Seite 25
des Abschlusses des streitbetroffenen Dienstbarkeitsvertrages, nach wel-
chem ohne weitere Präzisierung nur vorgespannte Anker unter den Begriff
des Ankers fallen.
5.4.5 Die Parteien haben vorliegend zwei Dokumente aus der Fachliteratur
eingereicht, welche einen je zu ihren Gunsten sprechenden Sprachge-
brauch in Fachkreisen erhärten sollen:
5.4.5.1 Der Enteignete beruft sich auf einen Fachbeitrag von Matthias Ry-
ser über Verankerungen. Unbestritten ist, dass Matthias Ryser ein Fach-
mann auf dem einschlägigen Gebiet ist. Der Beitrag ist anscheinend im
Jahr 2003 erschienen (vgl. > Publikationen > An-
ker [zuletzt eingesehen am 9. Oktober 2015]). Dies ist unter den Parteien
auch nicht strittig.
Gegenstand des erwähnten Fachbeitrages sind Ziff. 10 und 11 der SIA-
Norm 267 «Geotechnik» unter Berücksichtigung der SIA-Norm 267/1 «Ge-
otechnik – Ergänzende Festlegungen». Entsprechend diesen SIA-Normen
werden im Beitrag die Begriffe «vorgespannter Anker» und «ungespannter
Anker» verwendet. Als Synonym für den Begriff «ungespannter Anker»
wird dabei auch der Begriff des «Nagels» benutzt (vgl. S. 2 des Beitrages).
Der erwähnte Fachbeitrag belegt, dass in Fachkreisen der Begriff des An-
kers wie in den erwähnten SIA-Normen und schon zum Zeitpunkt des Ab-
schlusses des vorliegend streitigen Dienstbarkeitsvertrages als Oberbegriff
für vorgespannte Anker und ungespannte Anker (Nägel) verwendet wurde.
5.4.5.2 Der Enteigner beruft sich auf ein von dipl. Bauing. ETH/SIA Rudolf
Rüegger verfasstes Vorlesungsskriptum des Instituts für Geotechnik der
ETH Zürich vom Wintersemester 2009/2010. In diesem Skriptum wird die
Definition des Ankers in der SIA-Norm 267 «Geotechnik» (vgl. dazu vorn
E. 5.4.3.1) wiedergegeben. Es wird sodann gefolgert, unter diese Definition
fielen «sowohl vorgespannte Anker, als auch über die ganze Länge ver-
mörtelte Nägel, welche in der neuen Norm SIA 267 als ungespannte An-
ker bezeichnet werden» (S. 19 des Skriptums). Das Vorlesungsskript ent-
hält im entsprechenden Abschnitt mit dem Titel «Unterscheidung Anker > Nägel» sodann folgende Ausführungen:
«Für eine saubere Auseinanderhaltung von vorgespannten Ankern und unge-
spannten, über die gesamte Länge vermörtelten Ankern (= Nägel) ist folgende
Unterscheidung sinnvoll:
A-4873/2014
Seite 26
- Anker sind Zugglieder, die Kräfte in den Boden oder Fels übertragen
und eine freie Ankerlänge, sowie eine Verankerungsstrecke aufwei-
sen. Im Bereich der freien Ankerlänge ist der Anker frei beweglich.
Anker können nicht, teilweise oder voll vorgespannt sein.
Die freie Ankerlänge soll grundsätzlich bis hinter die tiefsten massge-
benden Gleitflächen reichen. Der äussere aktive Erdkeil oder Erdkör-
per wird dabei durch das äussere verankerte Tragwerk zurückgehal-
ten.
- Nägel sind Zugglieder, die Kräfte in den Boden bzw. Fels übertragen
und in der Regel auf ihrer ganzen Länge vermörtelt sind und damit
eine durchgehende, kraftschlüssige Verbindung mit dem umgeben-
den Boden bzw. Fels aufweisen.
Boden- und Felsnägel können wegen der fehlenden freien Ankerlänge
nicht vorgespannt werden. Es ist lediglich ein Festziehen der Nagel-
platte für ein sattes Aufliegen auf der Unterlage möglich.
Kräfte werden beidseitig der massgebenden Gleitflächen in den Bo-
den / Fels übertragen. Auf der Aussenseite ist eine zusätzliche Kraft-
übertragung über Kopfplatte, starre Verkleidung etc. möglich oder er-
forderlich.
Damit im Nagel als schlaffes Zugglied Zugkräfte mobilisiert werden
können, sind äussere Deformationen im umgebenden Boden notwen-
dig. Anker und Nägel unterscheiden sich somit in ihrer Wirkung.»
Aus der zitierten Stelle des Vorlesungsskriptums geht zwar hervor, dass
dessen Autor es für sinnvoll erachtet, den Begriff des Ankers nicht für Nägel
zu verwenden. Dies kann jedoch nicht als hinreichender Beleg dafür ge-
wertet werden, dass beim Abschluss des streitigen Vertrages vom 8. Au-
gust 2006 unter Fachleuten ein Konsens dahingehend bestand, dass Nä-
gel bzw. ungespannte Anker nicht unter den Begriff des Ankers fallen. Denn
bezeichnenderweise enthält das Skript – wie der vorstehend zitierten Stelle
zu entnehmen ist – den Hinweis, dass zwischen «vorgespannten Ankern»
und «ungespannten, über die gesamte Länge vermörtelten Ankern (= Nä-
gel)» zu differenzieren ist. Damit wird im Skriptum sinngemäss zugestan-
den, dass der Begriff des Ankers nicht nur in der als sinnvoll bezeichneten
Weise eng verstanden wird, sondern daneben auch in einem weiteren, un-
gespannte Anker mitumfassenden Sinne Verwendung findet.
5.4.5.3 Als Beweis für den von ihm behaupteten Sprachgebrauch legt der
Enteigner ferner Dokumentationen von drei Unternehmen mit Spezialisie-
rung im Bereich der Verankerungen ins Recht (vgl. Beilagen 3-5 zur Be-
schwerdeantwort und Anschlussbeschwerde vom 15. September 2014).
A-4873/2014
Seite 27
Daraus lässt sich aber entgegen der Auffassung des Enteigners nicht ab-
leiten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im fachspezifischen
Sprachgebrauch aus praktischen Gründen zwischen Ankern und Nägeln
unterschieden wurde und dabei unter «Anker» nur vorgespannte Anker
verstanden wurden:
In der eingereichten Dokumentation der Spann-Stahl AG zu deren Produkt
«Gewi-Nagel» wird ausgeführt, bei diesem Nagel handle es sich um einen
ungespannten Anker. In diesem Dokument wird somit (ebenfalls) davon
ausgegangen, dass der Begriff des Ankers auch ungespannte Anker mit-
umfasst. In einer weiteren Dokumentation desselben Unternehmens wer-
den zwar die Produkte «Gewi®Plus – Anker» und «Gewi®Plus – Bodenna-
gel» beschrieben, doch fehlt es an Ausführungen, welche darauf schlies-
sen lassen, dass Nägel nicht als Anker bezeichnet werden können bzw.
der Begriff des Ankers für vorgespannte Anker reserviert ist. Schliesslich
deckt sich die Sprachverwendung in der dritten Dokumentation der Firma
RISI AG soweit hier interessierend mit der Terminologie der SIA-Norm
267/1 «Geotechnik – Ergänzende Festlegungen», indem hier «Vernage-
lungen» mit «ungespannten Ankern» gleichgesetzt werden. Letztere Doku-
mentation nimmt im Übrigen bezeichnenderweise auf die Unterscheidung
zwischen vorgespannten Ankern und ungespannten Ankern im Sinne der
SIA-Norm 267 «Geotechnik» Bezug, ohne diese Differenzierung in Frage
zu stellen.
5.4.6 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des
Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrages vom 8. August 2006 nach der
Verkehrsauffassung von Fachleuten in der einschlägigen Branche unter
den Begriff des Ankers jedenfalls dann, wenn dieser ohne Präzisierung und
ohne gleichzeitige ausdrückliche Verwendung des Begriffes des Nagels
benutzt wurde, sowohl vorgespannte Anker als auch ungespannte Anker
bzw. Nägel fielen.
Es fragt sich, ob der Enteignete vor diesem Hintergrund die Willenserklä-
rung des Enteigners, wonach dieser «pro Anker» eine Entschädigung von
Fr. 440.- bezahlt, nach dem Vertrauensprinzip dahingehend verstehen
durfte und musste, dass für jeden vorgespannten Anker und jeden Nagel
(bzw. ungespannten Anker) eine Entschädigung in dieser Höhe geleistet
werden soll.
Bei der Anwendung des Vertrauensprinzips ist auf die Verständnismöglich-
keit des Erklärungsempfängers abzustellen (KOLLER, a.a.O., § 3 N. 175).
A-4873/2014
Seite 28
Deshalb ist bei der hier zu klärenden Frage vorab zu berücksichtigen, dass
der Enteignete trotz seiner Kenntnisse als Rechtsanwalt und Notar grund-
sätzlich über keine Kenntnisse des hier in Frage stehenden Teils der Bau-
branche verfügt und ihm beim Vertragsabschluss deshalb die Fachtermi-
nologie weder ohne Weiteres geläufig gewesen sein dürfte, noch bekannt
sein musste (vgl. zum umgekehrten Fall, dass beim Erklärungsempfänger
eine einschlägige Branchenkenntnis vorhanden ist und diese dementspre-
chend bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzips in die Würdigung
mit einzubeziehen ist, KOLLER, a.a.O., § 3 N. 175). Insbesondere hätte ihm
nach Treu und Glauben nicht bekannt sein müssen, dass allenfalls ein Teil
der Fachleute bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses – wie gemäss
dem erwähnten Vorlesungsskript (vgl. E. 5.4.5.2) – eine Begriffsverwen-
dung bevorzugte, nach welcher der Begriff des Ankers nur vorgespannte
Anker, nicht aber ungespannte Anker bzw. Nägel umfasst.
Sodann ist vorliegend zu beachten, dass im Dienstbarkeitsvertrag vom
8. August 2006 das Wort «Nagel» nicht isoliert, geschweige denn als Be-
zeichnung für etwas von einem Anker zu Unterscheidendes verwendet
wurde. Zwar werden im Schnittplan «Querprofil 50», der Bestandteil des
Dienstbarkeitsvertrages vom 8. August 2006 bildet, die Baugrubenwände
als «Nagelwände» bezeichnet. Da in diesem Kontext aber nicht von Ankern
oder Ankerwänden die Rede ist, lässt sich indessen entgegen der Auffas-
sung des Enteigners aus diesem Schnittplan nicht schliessen, dass der
Enteignete als geologischer Laie davon ausgehen musste, dass die Bau-
grubenwände mit vorgespannten Ankern und mit Nägeln gesichert werden
(vgl. dazu Beschwerdeantwort und Anschlussbeschwerde vom 15. Sep-
tember 2014, S. 10 f.). Der Vertrag enthält folglich keine für den Enteigne-
ten bei Vertragsunterzeichnung erkennbaren Anhaltspunkte, aufgrund wel-
cher er nach Treu und Glauben hätte annehmen müssen, dass der Enteig-
ner den Begriff des Ankers als Gegensatzbegriff zum Begriff des Nagels
verstanden wissen und damit nur für vorgespannte Anker eine Entschädi-
gung vorsehen wollte.
Vor diesem Hintergrund durfte und musste der Enteignete nach Treu und
Glauben annehmen, dass der Enteigner mit der Vertragsunterzeichnung
den Willen bekundete, ohne weitere Einschränkungen für jeden vorge-
spannten Anker und für jeden Nagel bzw. ungespannten Anker einen Be-
trag von Fr. 440.- zu bezahlen.
5.4.7 Die Vorbringen des Enteigners können am hiervor gezogenen
Schluss nichts ändern:
A-4873/2014
Seite 29
5.4.7.1 Der Enteigner erklärt, nach dem Dienstbarkeitsvertrag sei jeden-
falls keine Entschädigung geschuldet für vorgespannte Anker und Nägel,
welche in einer Tiefe von mehr als sieben Metern im Erdreich verbaut wor-
den sind. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, der Enteignete
habe nur bis zu einer Tiefe von maximal sieben Metern ein schutzwürdiges
Interesse an der Ausübung seines Eigentumsrechts.
Dem vorliegenden Vertragstext lässt sich ebenso wenig wie den weiteren
aktenkundigen, im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung erstellten Doku-
menten entnehmen, dass der Enteignete und der Enteigner eine vertragli-
che Beschränkung der Entschädigung auf vorgespannte Anker und Nägel
bis zu einer Tiefe von sieben Metern wollten. Der Enteignete konnte des-
halb nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass die vom Enteigner
beim Vertragsabschluss abgegebene Willenserklärung dahingehend zu
verstehen ist, dass für sämtliche auf seinem Grundstück verbaute vorge-
spannte Anker und Nägel unabhängig von deren Tiefe im Erdreich die Ent-
schädigung von Fr. 440.- geleistet werden soll. Folglich konnte der Enteig-
ner nach Vertragsschluss auch nicht einseitig (etwa mit dem Schreiben sei-
nes sachzuständigen Departements vom 19. September 2007 [vgl. dazu
vorn Bst. A.d]) eine horizontale Umfassungslinie in der Tiefe von sieben
Metern einführen, welche die Entschädigungspflicht rechtswirksam be-
grenzt. Nichts daran ändert der Umstand, dass die Ausdehnung des
Grundeigentums in vertikaler Hinsicht beschränkt ist:
Gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB erstreckt sich das Eigentum an Grund und
Boden nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für
die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Wie gross diese räum-
liche Ausdehnung ist, lässt sich nicht in allgemeingültiger Weise festlegen,
sondern bestimmt sich von Fall zu Fall nach den konkreten Umständen
sowie dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers, diesen Raum
selbst zu nutzen oder zu beherrschen und das Eindringen anderer abzu-
wehren (vgl. Urteil des BGer 5A_639/2010 vom 7. März 2011 E. 4.2.1). Als
schutzwürdige Interesse genügt auch ein künftiges Interesse, sofern seine
Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in absehbarer Zu-
kunft wahrscheinlich ist (BGE 132 III 353 E. 2.1; vgl. zum Ganzen auch
Urteil des BVGer A-365/2008 vom 25. November 2008 E. 4.2 [zur Bedeu-
tung von Art. 667 Abs. 1 ZGB beim Tunnelbau]; s. ferner THOMAS ENDER,
Wem gehört der Untergrund?, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2014,
S. 354 ff., insbesondere S. 450 ff.).
A-4873/2014
Seite 30
Vorliegend durfte der Enteignete nach Treu und Glauben annehmen, dass
der Enteigner bei der vertraglichen Regelung der Entschädigung für die
vorgespannten Anker und Nägel dieser beschränkten Ausdehnung des Ei-
gentums in vertikaler Hinsicht Rechnung getragen hat und demgemäss be-
wusst auf eine ausdrückliche Einschränkung der Entschädigung auf vorge-
spannte Anker und Nägel bis zu einer bestimmten Tiefe im Erdreich ver-
zichtet hat. Denn nach dem Vertrauensprinzip hat der Enteigner mit diesem
Verzicht sinngemäss erklärt, dass seiner Auffassung nach
(a) sämtliche vorgespannten Anker und Nägel im Bereich des Grund-
stücks des Enteigneten in einer Tiefe sind, auf welche sich das Grund-
eigentum des Enteigneten erstreckt,
oder
b) die vereinbarte Entschädigung für allfällige vorgespannte Anker und
Nägel in einer Tiefe, die vom Grundeigentum des Enteigneten nicht
erfasst sind, angesichts der anderweitigen Beeinträchtigungen des Ei-
gentums des Enteigneten durch den Tunnelbau gerechtfertigt sind.
Vor diesem Hintergrund war die Willenserklärung des Enteigners beim Ver-
tragsschluss nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass für die vertrag-
liche Entschädigungspflicht für vorgespannte Anker und Nägel deren Tiefe
im Erdreich keine Rolle spielt.
5.4.7.2 Der Enteigner macht ferner geltend, der Enteignete habe nicht im
Sinne des Vertrauensprinzips annehmen dürfen, dass ihm der Kanton eine
höhere Entschädigung bezahlen wollte, als ihm nach den enteignungs-
rechtlichen Vorschriften zugestanden wäre (vgl. Beschwerdeantwort und
Anschlussbeschwerde, S. 11).
Zwar hätte der Enteignete wohl in der Tat nicht ohne Weiteres darauf ver-
trauen dürfen, dass der vertragliche Begriff des Ankers auch die Nägel um-
fasst, wenn sich bei diesem Begriffsverständnis eine für ihn erkennbare
erhebliche und gesetzwidrige Diskrepanz zwischen der nach Enteignungs-
recht zustehenden Entschädigung und der im Vertrag insgesamt vorgese-
henen Entschädigung ergeben hätte. Denn gegebenenfalls hätten dem
Enteigneten Zweifel kommen müssen, ob die Erklärung des Enteigners tat-
sächlich so gemeint war, wie er sie versteht, und hätte er nach Treu und
Glauben Vorkehrungen treffen müssen, um den tatsächlichen Geschäfts-
willen des Enteigners zu erkennen (zur Obliegenheit des Erklärungsemp-
fängers, sich in zumutbarem Masse darum zu bemühen, den Geschäfts-
willen des Erklärenden auszumachen, vgl. KOLLER, a.a.O., § 3 N. 166 und
A-4873/2014
Seite 31
176). Letzteres gilt umso mehr, als die Vermeidung übermässiger Entschä-
digungen für Enteignungen im öffentlichen Interesse liegt und zu vermuten
ist, dass der Enteigner als Gemeinwesen keinen zu diesem Interesse in
Widerspruch stehenden Vertrag mit dem Enteigneten schliessen wollte und
der Enteignete sich darüber Rechenschaft gab (s. dazu E. 5.1.1 am Ende).
Indessen würde vorliegend dem Enteigneten bei einer vertraglichen Ent-
schädigung von Fr. 440.- für jeden vorgespannten Anker und für jeden Na-
gel nach dem Dienstbarkeitsvertrag keine Gesamtentschädigung für die
Tunnel-Unterquerung seines Grundstücks und die damit verbundenen bau-
lichen Massnahmen zustehen, welche die nach enteignungsrechtlichen
Grundsätzen zustehende Entschädigung derart erheblich überschreiten
würde, dass von einer Gesetzwidrigkeit auszugehen wäre und dem Ent-
eigneten Zweifel an der Richtigkeit seines Verständnisses des Ankerbegrif-
fes hätten aufkommen müssen:
Zu berücksichtigen ist diesbezüglich vorab, dass die Wahrung des öffentli-
chen Interesses an der Vermeidung übermässiger Entschädigungen für
Enteignungen ihre Schranke just im Vertrauensprinzip findet und die Wah-
rung dieses Interesses demgemäss nicht dazu führen darf, dass dem Ent-
eigneten als Vertragspartner Auflagen gemacht werden, welche er beim
Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (vgl. E. 5.1.1
am Ende). Es kommt hinzu, dass die Verwaltung, wenn es zum Abschluss
eines Enteignungsvertrages kommt, grundsätzlich hinsichtlich der Höhe
der Entschädigung Zugeständnisse machen kann (AUGUST MÄCHLER, Ver-
trag und Verwaltungsrechtspflege, 2005, S. 413). Die dabei zu beachten-
den Schranken wurden – wie im Folgenden aufgezeigt wird – nicht über-
schritten (vgl. hinten E. 7.1 ff.).
5.5 Angesichts des Ausgeführten hätte nach dem Vertrauensprinzip auch
die vom Enteigneten anlässlich des Vertragsabschlusses abgegebene, mit
derjenigen des Enteigners identische Willenserklärung von Letzterem da-
hingehend verstanden werden müssen, dass (unabhängig von der Tiefe im
Erdreich) für jeden vorgespannten Anker und jeden Nagel eine Entschädi-
gung von Fr. 440.- zu bezahlen ist. Folglich liegt insoweit ein normativer
Konsens vor und ist der Dienstbarkeitsvertrag ohne Rücksicht darauf, ob
es sich diesbezüglich um einen wesentlichen Vertragspunkt handelt, ent-
sprechend diesem Konsens zustande gekommen.
A-4873/2014
Seite 32
6.
Es steht somit fest, dass eine (normative) Einigung zwischen dem Enteig-
ner und dem Enteigneten dahingehend besteht, dass alle vorgespannten
Anker und alle Nägel unabhängig von deren Tiefe im Erdreich zum Ansatz
von Fr. 440.- zu entschädigen sind. Die Zahl dieser Anker sowie Nägel war
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbestrittenermassen zumindest
bestimmbar und steht fest (1021 vorgespannte Anker und Nägel). Vor die-
sem Hintergrund haben die Vertragsparteien die Entschädigung für die vor-
gespannten Anker und Nägel in ihrem Vertrag umfassend geordnet.
Unter diesen Umständen besteht von vornherein kein Raum für eine Ver-
tragsergänzung, wie sie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid durch-
geführt hat. Eine gerichtliche Vertragsergänzung greift nämlich nur Platz,
wenn die Parteien eine bestimmte Frage, über welche sich im Nachhinein
ein Streit entfacht (und die keinen der wesentlichen Vertragspunkte betrifft),
nicht geregelt haben (SCHWENZER, a.a.O., N. 34.01 ff.).
7.
Es bleibt weiter zu klären, ob der in Frage stehende Dienstbarkeitsvertrag
unter Berücksichtigung der erwähnten Entschädigungsregelung für die vor-
gespannten Anker und Nägel wegen Verstosses gegen inhaltliche Schran-
ken bzw. wegen Verstosses gegen zwingende Rechtsnormen rechtswidrig
ist.
7.1 Beim Abschluss von verwaltungsrechtlichen Verträgen ist das Verhält-
nismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten. Nach dem Ver-
hältnismässigkeitsprinzip müssen die verschiedenen Leistungen der Ver-
tragsparteien bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in einem ausgewoge-
nen Verhältnis zueinander stehen (FRANK KLEIN, Die Rechtsfolgen des feh-
lerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrages, 2003, S. 93, mit Hinweisen).
Nicht erforderlich ist, dass Leistung sowie Gegenleistung absolut gleich-
wertig sind (KLEIN, a.a.O., S. 93). Die Behörde darf indessen «weder wu-
chern noch verschleudern» (vgl. WILLY SPANNOWSKI, Grenzen des Verwal-
tungshandelns durch Verträge und Absprachen, Berlin 1994, S. 347 f.).
Klarerweise den Anforderungen an die Ausgewogenheit der Leistungen
nicht zu genügen vermögen ungleichwertige Leistungen, welche den Tat-
bestand der Übervorteilung erfüllen. Indessen ist die massgebliche
Schwelle für nicht mehr verhältnismässige Leistungen tiefer anzusetzen
als bei der Übervorteilung. Auch Tatbestände, die nach privatrechtlichen
Gesichtspunkten noch keine Übervorteilung darstellen, können gegen das
A-4873/2014
Seite 33
Gebot der Ausgewogenheit der Leistungen verstossen. Bei einem verwal-
tungsrechtlichen Vertrag stehen sich häufig nicht nur eine Leistung des
Staates und eine des Privaten, sondern ein ganzer Komplex unterschiedli-
cher Leistungen gegenüber. Ob die verschiedenen Leistungen gegebenen-
falls in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, ist gestützt auf
eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Leistungen festzustellen (vgl. zum
Ganzen KLEIN, a.a.O., S. 93, mit Hinweisen).
Ein Indiz für die Ausgewogenheit der Leistungen ist deren Marktnähe. Eine
entsprechende Überprüfung des Vertragsinhalts setzt jedoch voraus, dass
die Leistungen einen Marktwert aufweisen, was namentlich bei gesetzlich
normierten öffentlich-rechtlichen Verträgen wie dem Enteignungsvertrag
der Fall ist (KLEIN, a.a.O., S. 93 f.).
Bei der Beurteilung der Ausgewogenheit der Leistungen ist zu berücksich-
tigen, dass ein Privater kaum einen Vertrag eingehen wird, wenn nicht eine
namhafte Gegenleistung des Gemeinwesens ersichtlich ist. Es kommt
hinzu, dass ein Vertrag auch dann gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip
verstösst, wenn das Gemeinwesen keine adäquate Gegenleistung bietet.
Eine adäquate Gegenleistung liegt auf jeden Fall dann noch nicht vor, wenn
das Gemeinwesen nur diejenigen Rechte einräumt, die der privaten Ver-
tragspartei von Gesetzes wegen ohnehin zustehen (vgl. zum Ganzen ISA-
BELLE HÄNER, Der verwaltungsrechtliche Vertrag als effizienteres Instru-
ment für den Umweltschutzvollzug?, in: URP 2001, S. 591 ff., S. 601).
7.2
7.2.1 Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen
(Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 16 EntG). Bei ihrer Festsetzung sind alle Nach-
teile zu berücksichtigen, die dem betroffenen Enteigneten aus der Entzie-
hung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen; zu vergüten sind dem-
nach der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes (Art. 19 Bst. a EntG),
wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammen-
hängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch
der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermin-
dert (sog. Minderwert; Art. 19 Bst. b EntG), sowie alle weiteren dem jewei-
ligen Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (sog. Inkon-
venienzentschädigung; Art. 19 Bst. c EntG). Der Verkehrswert entspricht
dem Erlös, der für das enteignete Recht bei Veräusserung im freien Handel
am massgebenden Stichtag objektiverweise hätte erzielt werden können
(Urteil des BVGer A-8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 4.2; HESS/WEIBEL,
A-4873/2014
Seite 34
a.a.O., Art. 19 N. 50; MARTINA FIERZ, Der Verkehrswert von Liegenschaften
aus rechtlicher Sicht, 2001, S. 107).
Für die Frage, welche rechtliche und tatsächliche Situation der Bewertung
des enteigneten Bodens bzw. bei der Ermittlung des Verkehrswertes zu-
grunde zu legen sei, ist in der Regel auf das Datum der Einigungsverhand-
lung abzustellen (Art. 19bis Abs. 1 EntG), wobei auch die Möglichkeit einer
besseren Verwendung bei der Ermittlung des Verkehrswertes angemessen
zu berücksichtigen ist (Art. 20 Abs. 1 EntG).
7.2.2 Bei einer Zwangsbelastung eines Grundstückes mit einem dinglichen
Recht auf dem Weg der formellen Enteignung (vgl. dazu HESS/WEIBEL,
a.a.O., Art. 5 N. 9) sind in Bezug auf die Entschädigungsbemessung die
Grundsätze über die Teilenteignung (Art. 19 Bst. b EntG) anwendbar (BGE
102 Ib 173 E. 2; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 N. 173). Die Berechnung des
Schadens erfolgt nach der sog. Differenzmethode, indem der Verkehrswert
des Grundstücks ohne die Last dem Verkehrswert des belasteten Grund-
stücks gegenübergestellt wird (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 N. 173).
7.3
7.3.1 Vorliegend sind sich die Parteien im Zusammenhang mit der Frage
nach dem massgebenden Verkehrswert des hier streitbetroffenen Grund-
stücks uneinig, ob es sich bei diesem Grundstück im massgebenden Zeit-
punkt um sog. Bauerwartungsland handelte, also um Land, dessen Über-
bauung noch in unbestimmter Zukunft lag, dessen Wert aber doch schon
den Preis reinen Kulturlandes überstieg und eine wesentliche, durch die
Möglichkeit künftiger Überbauung bestimmte Komponente enthielt (vgl.
zum Begriff des Bauerwartungslandes BGE 97 I 112 E. 3a): Der Enteigner
hält vor dem Bundesverwaltungsgericht dafür, dass das heute zur Bauzone
zählende Grundstück im massgebenden Zeitpunkt in der Landwirtschafts-
zone gelegen habe und damals die Ein- bzw. Umzonung noch ungewiss
gewesen sei. Demgegenüber vertritt der Enteignete die Ansicht, dass es
sich bei seinem Grundstück um Bauerwartungsland gehandelt habe und
dies auch dem Enteigner seinerzeit bewusst gewesen sei.
Zwar hat nach Aussage des Enteigneten die erste Einigungsverhandlung
bereits im Jahr 2002 oder im Jahr 2003 stattgefunden (vgl. dazu Vernehm-
lassungsbeilagen, Ordner 1, act. 1.3, S. 5). Mit Blick darauf, dass diese
Einigungsverhandlung die Enteignung des vollen Eigentums und nicht die
vereinbarte Einräumung einer Tunnel-Dienstbarkeit betraf, ist es aber ge-
A-4873/2014
Seite 35
rechtfertigt, vorliegend den Zeitpunkt des Abschlusses des streitbetroffe-
nen Dienstbarkeitsvertrages als massgebenden Bewertungsstichtag zu
betrachten. Dies wird seitens der Verfahrensbeteiligten zu Recht nicht be-
stritten.
Nicht in Abrede gestellt wird auch, dass das streitbetroffene Grundstück
am massgebenden Bewertungsstichtag nicht in die Bauzone fiel. Es ist mit
dem Enteigneten davon auszugehen, dass es sich bei diesem Grundstück
um Bauerwartungsland handelte. Diese Annahme rechtfertigt sich mit Blick
auf den Umstand, dass ein Vertreter des Enteigners anlässlich einer Eini-
gungsverhandlung vom 10. September 2012 erklärte, man habe bei der
Festsetzung der Entschädigung im Dienstbarkeitsvertrag mit der Einigung
«auf den Preis von Fr. 108.--/m2» seitens des Staates faktisch berücksich-
tigt, dass das Land in die Bauzone komme (vgl. dazu Vernehmlassungs-
beilagen, Ordner 1, act. 1.3, S. 5).
7.3.2 Unter der Annahme, dass nach dem Dienstbarkeitsvertrag für insge-
samt 1'021 vorgespannte Anker und Nägel eine Entschädigung von je Fr.
440.- zu leisten ist, würde sich bei einer Gesamtbetrachtung – soweit hier
interessierend – eine Entschädigung von Fr. 631'070.- (Fr. 3'306.- für die
Dienstbarkeit, Fr. 178'524.- für Inkonvenienzen, Fr. 449'240.- für 1021 vor-
gespannte Anker und Nägel à je Fr. 440.-; ohne Parteientschädigung, Ent-
schädigung für die vorübergehende Beanspruchung und Baumersatz) und
ein Preis pro m2 von ca. Fr. 381.80 ergeben (Fr. 631'070.- / 1'653 m2).
Nach insoweit unbestrittenen Ausführungen des Präsidenten der Vo-
rinstanz betrug der Preis pro m2 für voll erschlossenes Bauland im Jahr
2012 in der fraglichen Region Fr. 500.- (vgl. dazu Vernehmlassungsbeila-
gen, Ordner 1, act. 1.3, S. 6). Zwar bezieht sich dieser Preis pro m2 auf das
volle Eigentum an Bauland im Jahr 2012 und nicht auf die Belastung von
Bauerwartungsland mit einer Dienstbarkeit im Jahr 2006. Indessen lässt
sich daraus jedenfalls ableiten, dass die mit dem streitigen Dienstbarkeits-
vertrag vereinbarte (Gesamt-)Entschädigung jedenfalls nicht von vornhe-
rein denjenigen Betrag übersteigt, welcher dem Enteigneten von Gesetzes
wegen zugestanden hätte, wenn statt der Einräumung der Dienstbarkeit –
wie ursprünglich geplant – das volle Eigentum an der beanspruchten Flä-
che auf den Enteigner übertragen worden und der Enteignete dafür ge-
mäss dem Enteignungsrecht entschädigt worden wäre. Bei dieser Sach-
lage kann im vorliegenden Fall die vereinbarte Gesamtentschädigung nicht
als gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossend gewertet werden,
A-4873/2014
Seite 36
zumal der Enteignete keinen Vertrag mit dem Enteigner abgeschlossen ha-
ben dürfte, wenn daraus nicht eine namhafte Gegenleistung des Gemein-
wesens ersichtlich gewesen wäre (vgl. E. 7.1). Ins Gewicht fällt in diesem
Zusammenhang auch, dass das Gebot der Ausgewogenheit der Leistun-
gen nicht nur Raum lässt, sondern es gebietet, einem Privaten über das
ihm von Gesetzes wegen ohnehin Zustehende hinaus vertragliche Leistun-
gen einzuräumen (E. 7.1 am Ende).
Die Vorbringen des Enteigners, mit welchen dieser die Unausgewogenheit
der gegenseitigen Leistungen nachzuweisen sucht (vgl. dazu insbeson-
dere Beschwerdeantwort und Anschlussbeschwerde vom 15. September
2014, S. 13 ff.), erscheinen nicht als stichhaltig. Insbesondere würde das
hiervor Ausgeführte auch dann gelten, wenn mit dem Enteigner davon aus-
zugehen wäre, dass mit Blick auf die im Dienstbarkeitsvertrag (in Ziff. II./2)
ausdrücklich vorgesehenen verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten für den
Enteigneten nur verhältnismässig geringfügige Einschränkungen seines
Eigentums zur Debatte stehen und diese nebst der Fläche von 1'653 m2
nur zusätzliche 723 m2 beschlagen. Ebenso wenig ist für den vorstehend
gezogenen Schluss von Belang, ob die unbestrittenermassen erfolgte
Landumlegung und die notwendig gewordenen Erschliessungsmassnah-
men als unmittelbare Folge des Tunnelbaus zu qualifizieren sind und ob
allenfalls eine mit dem Tunnelbau eingetretene Änderung der Parzellen-
form zugunsten des Enteigneten berücksichtigt werden kann.
7.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der vorliegende
Dienstbarkeitsvertrag mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip in Einklang
steht.
Weitere Gründe, die den Dienstbarkeitsvertrag mit dem zur Debatte ste-
henden normativen Inhalt als rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder
substantiiert geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Insbeson-
dere lässt sich nach dem Ausgeführten nicht mit Recht behaupten, der Ent-
eignete berufe sich angesichts der Unausgewogenheit der gegenseitig ver-
einbarten Leistungen rechtsmissbräuchlich auf diesen Vertrag.
8.
Als Zwischenergebnis steht fest, dass dem Enteigneten ein vertraglicher
Anspruch auf Entschädigung von Fr. 449'240.- für insgesamt 1021 vorge-
spannte Anker und Nägel gegenüber dem Enteigner zusteht.
9.
A-4873/2014
Seite 37
Es bleibt zu klären, in welchem Umfang dem Enteigneten bezüglich des
erwähnten Betrages von Fr. 449'240.- ein Verzugszins zu entrichten ist.
Vorauszuschicken ist, dass der Dienstbarkeitsvertrag keine Verzugszinsre-
gelung enthält.
9.1 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind öffentlich-rechtliche
Geldforderungen mit Beginn des Verzuges grundsätzlich zu verzinsen (HÄ-
FELIN et al., a.a.O., N. 191).
Im Enteignungsrecht für die Verzinsung massgebend sind grundsätzlich
die Bestimmungen von Art. 19bis Abs. 4, Art. 76 Abs. 5 und Art. 88 Abs. 1
EntG. Danach ist die Enteignungsentschädigung vom Tage der vorzeitigen
Besitzergreifung an zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen. Nach der rechts-
kräftigen Festsetzung der Entschädigung wird der Enteigner, ob eine vor-
zeitige Besitzergreifung stattgefunden hat oder nicht, nach Ablauf von 20
Tagen säumig und schuldet den üblichen Verzugszins (Art. 88 Abs. 1 Satz
1 EntG; vgl. zum Ganzen BGE 131 II 458 E. 7). Der übliche Zinsfuss im
Sinne des Enteignungsgesetzes betrug ab 1. Mai 2003 (bis 31. Dezember
2009) 3.5 % (vgl. > Gericht > Aufgaben/Zuständigkeit > Auf-
sicht > Üblicher Zinsfuss [zuletzt eingesehen am 29. September 2015]).
9.2 Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall der vorzeitigen Besitz-
ergreifung oder rechtskräftigen Festsetzung der Enteignungsentschädi-
gung im Sinne der vorerwähnten Vorschriften. Dennoch ist entsprechend
dem erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz die Verzugszinspflicht ab
Beginn des Verzuges zu bejahen.
Unbestritten ist, dass der Enteigner beim hier zu beurteilenden Fall erst ab
dem 1. Juli 2007, nach Ablauf einer seitens des Enteigneten mit Schreiben
vom 7. Mai 2007 gesetzten Zahlungsfrist bis 30. Juni 2007, in Verzug war.
Demgemäss begann der Zinsenlauf am 1. Juli 2007.
9.3 Was die Höhe des Zinses betrifft, der bei Verzug im Zusammenhang
mit einer nach einem Enteignungsvertrag geschuldeten Forderung zu ent-
richten ist, fehlt es ebenfalls an einer Regelung im Enteignungsrecht. Des-
halb hat das Gericht – mangels Gewohnheitsrecht – nach der Regel zu
entscheiden, welche es als Gesetzgeber aufstellen würde (vgl. Art. 1 Abs.
2 ZGB). Es kann zwecks Schliessung der (echten) Lücke auch auf Rege-
lungen greifen, welche sich analog anwenden lassen. Der Analogieschluss
setzt freilich hinreichend gleichgelagerte Verhältnisse voraus (BGE 132 V
A-4873/2014
Seite 38
32 E. 6.5.2, 130 V 71 E. 3.2.1; s. zum Ganzen auch Urteil des BGer
2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 7.2.1).
Ob vorliegend die Höhe des Verzugszinses nach Privatrecht oder nach öf-
fentlichem Recht zu bestimmen ist, hängt davon ab, mit welcher Ordnung
hinreichende Gemeinsamkeiten für eine analoge Anwendung bestehen
(vgl. Urteil des BGer 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011
E. 7.2.1).
Ein Verzug bei der Entrichtung der nach einem Enteignungsvertrag seitens
des Enteigners geschuldeten Entschädigung läuft darauf hinaus, dass der
Enteigner die enteigneten Rechte schon vor der Leistung dieser Entschä-
digung in Anspruch nimmt. Insofern ist ein solcher Verzug hinsichtlich sei-
ner Wirkungen vergleichbar mit der vorzeitigen Besitzeinweisung, die es
dem Enteigner gestattet, schon vor Festsetzung und Leistung der Entschä-
digung die enteigneten Rechte zu beanspruchen (vgl. zur vorzeitigen Be-
sitzeinweisung HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 76 N. 2). Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, nicht die privatrechtliche Bestimmung von Art. 104
Abs. 1 OR mit einem Zinssatz von 5 %, sondern die erwähnte Regelung
zur vorzeitigen Besitzeinweisung bzw. den dafür im Zeitpunkt des Ab-
schlusses des Dienstbarkeitsvertrages geltenden Zinsfuss von 3.5 % an-
zuwenden.
9.4 Der Enteigner hat für die «Anker» am 3. April 2008 eine Teilzahlung von
Fr. 34'020.- geleistet. Demgemäss ist der für die vorgespannten Anker und
Nägel geschuldete Betrag auf Fr. 449'240.- inkl. 3.5 % Verzugszins auf
dem Betrag von Fr. 449'240.- für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 2. April 2008
und 3.5 % Verzugszins auf dem (Rest-)Betrag von Fr. 415'220.- ab 3. April
2008 festzusetzen.
Soweit der Enteignete mit dem geforderten Betrag von Fr. 420'341.25 ge-
mäss der Beschwerdebegründung einen Verzugszins von 5 % im Gesamt-
betrag von Fr. 1'275.75 «auf der [vom Enteigner geleisteten] Zahlung von
CHF 17'800.95 für die vorübergehende Landbeanspruchung und die weg-
gefallenen Obstbäume» verlangt (vgl. dazu Beschwerde, S. 30), ist ihm mit
Blick auf die vorstehenden Ausführungen lediglich ein Zins von 3.5 % zu-
zusprechen, und zwar unter Berücksichtigung, dass die genannte Zahlung
nach insoweit unbestritten gebliebener Darstellung des Enteigneten (vgl.
«Klage» vom 8. April 2011, S. 14) am 13. Juni 2008 erfolgte, für den Zeit-
raum vom 1. Juli 2007 bis 12. Juni 2008.
A-4873/2014
Seite 39
10.
Es ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Antrag, es sei dem Ent-
eigneten eine Entschädigung von Fr. 3'000.- für ein vor dem Bezirksgericht
Aarau geführtes Verfahren zuzusprechen, zu Recht nicht eingetreten ist
(vgl. vorn E. 1.3.1).
10.1 Zur Begründung des behaupteten Anspruchs auf eine Entschädigung
für Gerichtskosten machte der Enteignete vor der Vorinstanz geltend, erst
mit dem Vorliegen des Bundesgerichtsurteils 4A_116/2010 vom 28. Juni
2010 (vgl. dazu vorn E. 4.2.1) habe festgestanden, dass die Beurteilung
der beim Bezirksgericht Aarau anhängig gemachten Streitigkeit nicht in die
Zuständigkeit der Zivilgerichte falle. Der Enteigner habe deshalb dem Ent-
eigneten, welcher seine Klage beim Bezirksgericht nach Bekanntwerden
dieses Urteils unter Vorbehalt der Wiedereinbringung bei der zuständigen
Instanz zurückgezogen habe, die in diesem Klageverfahren mit Abschrei-
bungsverfügung vom 21. Oktober 2010 auferlegten Kosten als ein durch
die Enteignung entstandener Schaden zu ersetzen.
10.2
10.2.1 Nach Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltend-
machung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Bei offensichtlich
missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderun-
gen können die Verfahrenskosten indessen ganz oder teilweise der Ent-
eigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 1 EntG).
Der Enteigner hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten
des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfah-
ren eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 115 Abs. 1 EntG).
Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder grösstenteils abgewie-
sen, kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teil-
weise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG).
10.2.2 Unbestrittenermassen betraf die beim Bezirksgericht Aarau einge-
reichte Forderungsklage des Enteigneten Ansprüche aus dem Enteig-
nungsvertrag im Zusammenhang mit der Entschädigung für die vorge-
spannten Anker und Nägel. Mit Bezug auf letztere Entschädigung fehlte es
– wie ausgeführt – an einer ausseramtlichen Verständigung und hat die
Vorinstanz zu Recht sinngemäss ein Schätzungsverfahren durchgeführt
(vgl. vorn E. 4.3.2). Im Rahmen des entsprechenden Verfahrens hätte die
Vorinstanz allerdings auch darüber befinden müssen, ob dem Enteigneten
in direkter oder analoger Anwendung von Art. 114 EntG und/oder Art. 115
A-4873/2014
Seite 40
EntG der geltend gemachte, aus der Kostenauflage durch das Bezirksge-
richt Aarau erwachsene Schaden zu ersetzen ist.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Begehren
um Zusprechung eines Schadenersatzes von Fr. 3'000.- für die erwähnten
Gerichtskosten des Bezirksgerichtes Aarau eingetreten. In diesem Punkt
ist die Vorinstanz somit anzuweisen, einen materiellen Entscheid zu erlas-
sen.
11.
11.1 Der Enteigner fordert mit seiner Anschlussbeschwerde eine Neurege-
lung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens.
Wie erwähnt trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteig-
nungsrechts entstehenden Kosten, es sei denn der Enteignete stelle offen-
sichtlich missbräuchliche Begehren oder offensichtlich übersetzte Forde-
rungen (vgl. E. 10.2.1).
Mit Blick darauf, dass der vorliegende Enteignungsvertrag nicht gegen das
Gebot der Ausgewogenheit der Leistungen verstösst (vgl. E. 7.1 ff.), ist er-
stellt, dass die vom Enteigneten im vorinstanzlichen Verfahren gestellten
Begehren weder offensichtlich missbräuchlich und noch seine bei der Vo-
rinstanz gestellten Forderungen offenkundig übersetzt waren. Folgerichtig
hat die Vorinstanz die Kosten ihres Verfahrens dem Enteigner auferlegt
(vgl. Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils) und muss es dabei blei-
ben. Dementsprechend stösst der Enteigner ins Leere, soweit er (auch) im
Zusammenhang mit der Regelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens vorbringt, der Enteignete habe sich rechtsmissbräuchlich auf
die im Enteignungsvertrag vorgesehene Entschädigungsordnung berufen.
11.2 Da der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben ist und das vo-
rinstanzliche Verfahren in Bezug auf die Frage nach dem Schadensersatz
für die dem Enteigneten vom Bezirksgericht Aarau auferlegten Gerichts-
kosten von Fr. 3'000.- wieder aufzunehmen ist, erübrigt es sich, über das
Begehren des Enteigneten um Erhöhung der vorinstanzlichen Parteient-
schädigung und über den Antrag des Enteigners auf Neuregelung der Ent-
schädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren (unter Zusprechung
einer Parteientschädigung an den Enteigner bzw. eventualiter unter Her-
absetzung der dem Enteigneten zugesprochenen Parteientschädigung) zu
befinden (vgl. Urteile des BGer 1E.11/2007 vom 14. April 2008 E. 13,
1E.8/2007 vom 28. April 2008 E. 17).
A-4873/2014
Seite 41
12.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren ge-
schlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die be-
treffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und an-
genommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergeb-
nis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler: BGE
131 I 153 E. 3; KÖLZ et al., a.a.O., N. 153, 457 und 537).
Nach dem vorstehend Ausgeführten ist der Sachverhalt vorliegend hinrei-
chend erstellt, um über die geltend gemachten Rechtsbegehren zu befin-
den und den angefochtenen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit zu über-
prüfen. Es ist davon auszugehen, dass die hiervor gezogenen Schlüsse
durch weitere Beweiserhebungen nicht in Frage gestellt werden. Infolge-
dessen ist den Anträgen der Parteien auf Durchführung von Parteibefra-
gungen, Edition von Unterlagen bei der Gemeinde Oberwil-Lieli, Durchfüh-
rung eines Augenscheins, Einholung von Expertisen und Befragung des
Architekten B._______ und der Notarin C._______ als Zeugen bzw. Aus-
kunftspersonen in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben.
13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde des Enteigneten –
soweit darauf eingetreten wird – teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist
sein Rechtsmittel abzuweisen. Dispositiv-Ziff. 1-3 und 5 des angefochte-
nen Entscheids sind aufzuheben. Ferner ist der für die vorgespannten An-
ker und Nägel nach dem Dienstbarkeitsvertrag vom 8. August 2006 ge-
schuldete Betrag auf Fr. 449'240.- inkl. 3.5 % Verzugszins auf dem Betrag
von Fr. 449'240.- für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 2. April 2008 und 3.5 %
Verzugszins auf dem (Rest-)Betrag von Fr. 415'220.- ab 3. April 2008 fest-
zusetzen. Der Enteigner ist zu verpflichten, dem Enteigneten diesen Betrag
abzüglich der am 3. April 2008 geleisteten Teilzahlung von Fr. 34'020.- zu
bezahlen. Zudem ist der Enteigner zu verpflichten, dem Enteigneten einen
Verzugszins von 3.5 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 12. Juni 2008
auf dem Betrag von Fr. 17'800.95 für die vorübergehende Landbeanspru-
chung und die weggefallenen Obstbäume zu bezahlen. Schliesslich ist die
Vorinstanz anzuweisen, materiell über den seitens des Enteigneten gel-
tend gemachten Anspruch auf Entschädigung für die ihm mit Abschrei-
bungsverfügung des Bezirksgerichtes Aarau vom 21. Oktober 2010 aufer-
legten Kosten von Fr. 3'000.- sowie neu über die Entschädigungsfolgen
des vorinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
A-4873/2014
Seite 42
Die Anschlussbeschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen,
als damit die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1-3 und 5 des angefochtenen
Entscheids verlangt wird, und im Übrigen abzuweisen.
14.
14.1 Der Beschwerdeführer 2 und Beschwerdegegner 1 trägt als Enteigner
ungeachtet des Verfahrensausganges die Kosten des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht, zumal den Anträgen des Enteigneten überwie-
gend entsprochen wurde (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG). Die Kosten sind auf
Fr. 10'000.- festzusetzen.
14.2 Ausserdem hat der Enteigner dem Enteigneten für seine Aufwendun-
gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen
(vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Partei-
entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine
Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das Anwaltsho-
norar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stun-
denansatz für Rechtsanwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-
beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Wird der Zeitaufwand als notwendig
anerkannt, akzeptiert das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss den in-
nerhalb des reglementarischen Rahmens in Rechnung gestellten Honorar-
ansatz (vgl. Urteil des BVGer A-2154/2012 vom 1. April 2014 E. 17.3.1, mit
Hinweis).
Für die Beurteilung, ob es sich bei geltend gemachten Kosten um notwen-
dige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Es hat ausgehend von den konkreten Umständen
des Einzelfalles und der jeweiligen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in
welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet ist. Hierbei ist nebst
der Komplexität der Streitsache etwa in Betracht zu ziehen, ob dem
Rechtsvertreter die Sach- und Rechtslage (aufgrund der Vertretung im vo-
rangehenden Verfahren) bereits bekannt war (Urteile des BGer
8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6, 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010
E. 5). Zu einer Reduktion der Parteientschädigung führen etwa Wiederho-
lungen in Rechtsschriften und Eingaben, wenn materiell nichts Neues vor-
gebracht wird (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E.
2.5 und E. 3.3.3, mit Rechtsprechungshinweisen).
A-4873/2014
Seite 43
Der Rechtsanwalt des Enteigneten hat dem Bundesverwaltungsgericht
eine Kostennote für das Beschwerdeverfahren über insgesamt
Fr. 19'187.30 (inkl. Mehrwertsteuer) eingereicht. Nach Ansicht des Enteig-
ners wurde mit der Erstellung der 38-seitigen Beschwerdeschrift ein unnö-
tiger Aufwand betrieben und wurde seitens des Anwalts des Enteigneten
ein zu hoher Stundenansatz veranschlagt, weshalb die geltend gemachten
Kosten in einem Missverhältnis zur Schwierigkeit der Streitsache stünden.
Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint die vom Enteigneten für das Be-
schwerdeverfahren eingereichte Kostennote trotz dieser Vorbringen des
Enteigners nicht als übersetzt. Zum einen erscheint der vom Enteigneten
geltend gemachte Zeitaufwand von 49.80 Stunden und der Umfang der
von ihm eingereichten Rechtsschriften als der Komplexität der Streitsache
angemessen, da insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung des
Dienstbarkeitsvertrages – wie aus den vorstehenden Erwägungen ersicht-
lich – durch den angefochtenen Entscheid verschiedene Fragen aufgewor-
fen wurden und der Enteigner seinerseits eine verhältnismässig umfang-
reiche Beschwerdeantwort sowie Anschlussbeschwerde (von 21 Seiten)
sowie eine weitere Stellungnahme (von rund 4 Seiten) eingereicht hat. Zum
anderen liegt der in der Kostennote aufgeführte Stundenansatz von Fr.
350.- im Rahmen des erwähnten reglementarischen Rahmens für die Ent-
schädigung der Tätigkeit von Rechtsanwälten.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit dem Enteigneten eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 19'187.30 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzu-
sprechen.
14.3 Der Beschwerdeführer 2 und Beschwerdegegner 1 kann als kosten-
pflichtiger Enteigner keine Parteientschädigung beanspruchen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4873/2014
Seite 44
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 und Beschwerdegegners 2
ist – soweit darauf eingetreten wird – teilweise gutzuheissen. Im Übrigen
ist diese Beschwerde abzuweisen.
1.2 Dispositiv-Ziff. 1-3 und 5 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom
26. Juni 2014 sind aufzuheben.
1.3 Der für die vorgespannten Anker und Nägel nach dem Dienst-barkeits-
vertrag vom 8. August 2006 geschuldete Betrag beläuft sich auf Fr.
449'240.- inkl. 3.5 % Verzugszins auf dem Betrag von Fr. 449'240.- für die
Zeit vom 1. Juli 2007 bis 2. April 2008 und 3.5 % Verzugszins auf dem Be-
trag von Fr. 415'220.- ab 3. April 2008. Der Beschwerdeführer 2 und Be-
schwerdegegner 1 wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1 und Be-
schwerdegegner 2 diesen Betrag abzüglich der am 3. April 2008 geleiste-
ten Teilzahlung von Fr. 34'020.- zu bezahlen.
1.4 Der Beschwerdeführer 2 und Beschwerdegegner 1 wird angewiesen,
dem Beschwerdeführer 1 und Beschwerdegegner 2 einen Verzugszins von
3.5 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 12. Juni 2008 auf dem Betrag
von Fr. 17'800.95 zu bezahlen.
1.5 Die Vorinstanz wird angewiesen, materiell über den seitens des Be-
schwerdeführers 1 und Beschwerdegegners 2 geltend gemachten An-
spruch auf Entschädigung für die ihm mit Abschreibungsverfügung des Be-
zirksgerichtes Aarau […] vom 21. Oktober 2010 auferlegten Kosten von Fr.
3'000.- und neu über die Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens zu befinden.
1.6 Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdeführers 2 und Beschwerde-
gegners 1 wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im
Übrigen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden dem Beschwerdeführer 2
und Beschwerdegegner 1 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit
separater Post.
A-4873/2014
Seite 45
3.
Der Beschwerdeführer 2 und Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer 1 und Beschwerdegegner 2 für das Beschwerdeverfah-
ren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 19'187.30 zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer 1 und Beschwerdegegner 2 (Gerichtsurkunde);
– den Beschwerdeführer 2 und den Beschwerdegegner 1
(Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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