Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4874/2010
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (Abkommen 09, AS 2009 5669). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die
UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten
Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang
zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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E.
Nachdem die UBS AG am 23. November 2009 das Dossier von
A._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer
Schlussverfügung vom 7. Juni 2010 (aus näher dargelegten Gründen)
zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der
Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die
Unterlagen zu edieren.
F.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 7. Juni
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben
und das Amtshilfeverfahren einzustellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
H.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das
Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10,
worauf der Beschwerdeführer am 21. Juli 2010 schriftlich hingewiesen
wurde.
I.
Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2010 beantragte die ESTV, die
Beschwerde sei abzuweisen. Zur unaufgeforderten Replik des
Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2010 nahm die ESTV mit Duplik
vom 12. November 2010 Stellung.
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Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben, weshalb
auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist.
1.2. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten –
festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf
BGE 119 V 347 E. 1a). Im Rechtsmittelverfahren kommt zudem – wenn
auch in sehr abgeschwächter Form – das Rügeprinzip mit
Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen, dass der
Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allfällige Beweismittel einzureichen hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche
Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
(teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5).
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2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. H erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A-4013/2010) betreffend
das Amtshilfegesuch der USA in Sachen UBS-Kunden. Darin entschied
es, dass der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Behörden
verbindlich sei. Weder innerstaatliches Recht noch innerstaatliche Praxis
könnten ihm entgegengehalten werden. Das Piloturteil hält insbesondere
Folgendes fest:
Das Bundesverwaltungsgericht sei gemäss Art. 190 BV auch dann
gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung
verstosse. Jedenfalls sei das Völkerrecht dann nicht auf seine
Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht
jünger sei (E. 3). Ein völkerrechtlicher Vertrag könne nach Art. 25 Abs. 1
der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969
(VRK, SR 0.111, für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) vorläufig
angewendet werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbarten. Die
vorläufige Anwendung eines Vertrages wirke so, als sei er bereits in Kraft,
bis er entweder auch formell in Kraft trete oder bis feststehe, dass er nicht
in Kraft gesetzt werde (E. 4.3). Die Nichtrückwirkung eines
völkerrechtlichen Vertrages sei gemäss Art. 28 VRK die Regel, doch
stehe es den Vertragsstaaten frei, eine Rückwirkung des Vertrages
entweder ausdrücklich zu vereinbaren oder implizit vorzusehen (E. 4.4).
Eine Vertragspartei könne sich – ausser bei offensichtlicher Verletzung
der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung (Art. 46 VRK) – nicht auf ihr
innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu
rechtfertigen (E. 4.2). Eine allfällige Missachtung der Zuständigkeiten im
innerstaatlichen Genehmigungsprozess könne der völkerrechtlichen
Wirksamkeit des Staatsvertrags 10 in casu nicht entgegengehalten
werden, da die Offenkundigkeit einer allfälligen Rechtsverletzung nicht
gegeben sei. Dies gelte sowohl für die Nichtunterstellung des
Staatsvertrags 10 unter das Referendum als auch für die Festlegung der
vorläufigen Anwendbarkeit des Vertrages durch den Bundesrat (E. 5.3.4
und 5.3.5). Dementsprechend müsse auch nicht geprüft werden, ob der
Bundesrat die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung der
vorläufigen Anwendbarkeit, nämlich die Wahrung wichtiger
schweizerischer Interessen sowie eine besondere Dringlichkeit (Art. 7b
Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]), tatsächlich beachtet habe; dies sei
angesichts der allein massgeblichen Optik von Art. 46 VRK unerheblich
(E. 5.3.5). Die Verfahrensgarantien von Art. 6 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte (EMRK, SR 0.101)
seien auf Amtshilfeverfahren nicht anwendbar. Eine Ausnahme bestehe
nur im Rahmen eines – hier nicht zur Diskussion stehenden –
Auslieferungsverfahrens, wenn im anderen Staat die Gefahr bestehe,
dass die grundlegenden Rechte der auszuliefernden Person verletzt
würden (E. 5.4.2). Auch Art. 7 Abs. 1 EMRK komme im
Amtshilfeverfahren nicht zum Tragen, ausgenommen, wenn der von der
Amtshilfe betroffenen Person im ersuchenden Staat ein gegen Art. 7
EMRK verstossendes Verfahren drohen würde. Davon könne vorliegend
keine Rede sein (E. 5.4.3). Was das Verhältnis des Staatsvertrags 10
namentlich zum Recht auf Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw.
Art. 17 UNO-Pakt II) betreffe, gehe der Staatsvertrag 10 der EMRK
gestützt auf Art. 30 Abs. 4 Bst. b VRK vor, seien doch die USA nicht
Vertragsstaat der EMRK. Dies entspreche auch den allgemeinen
anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen der lex specialis und der lex
posterior. Dem UNO-Pakt II gehörten demgegenüber sowohl die Schweiz
als auch die USA als Vertragsstaaten an. Der Staatsvertrag 10 gehe hier
aufgrund der Kollisionsregel von Art. 30 Abs. 3 VRK ebenfalls als lex
specialis und lex posterior vor (E. 6.3). Fraglich könnte laut dem besagten
Piloturteil immerhin sein, ob nicht gerade die EMRK als europäischer
ordre public (vgl. E. 5.4.1) auch ausserhalb des Bereichs des ius cogens
in einem Überordnungsverhältnis zu spezielleren Verträgen stehe. Selbst
wenn dem aber so sein sollte, was im besagten Piloturteil offengelassen
wurde, erwiese sich der Staatsvertrag 10 als in dem Sinn genügende
Grundlage, dass gestützt darauf in Art. 8 Abs. 1 EMRK eingegriffen
werden könnte (E. 6.4 und E. 6.5). Insbesondere sei die
Grundrechtskonformität der sofortigen Anwendung von Amts- und
Rechtshilfevorschriften in den einschlägigen Bundesgerichtsurteilen nicht
in Frage gestellt worden. Ein Rückwirkungsverbot von Normen über die
Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen lasse sich aus
grundrechtlichen Garantien nicht ableiten, sondern müsste ausdrücklich
vereinbart sein. Dies gelte umso mehr, als sich aus den nach Art. 31 VRK
auszulegenden Bestimmungen des Staatsvertrags 10 derart deutlich
ergebe, dass auch eine – völkerrechtlich ohnehin zulässigerweise
vereinbarte – Rückwirkung in Kauf genommen worden sei (E. 6.5.2). Der
Staatsvertrag 10 sehe vor, dass im vorliegenden Amtshilfegesuch der
USA keine Namen genannt werden müssten, sondern die
Namensnennungen durch die Umschreibung bestimmter Kriterien ersetzt
würden. Diese Vorschrift sei für das Bundesverwaltungsgericht laut
Art. 190 BV verbindlich und auf das Argument, es handle sich beim
vorliegenden Amtshilfegesuch um eine unzulässige "fishing expedition",
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sei nicht weiter einzugehen (E. 7.2.3 und E. 8.4). Des Weiteren lege der
Staatsvertrag 10 unabänderlich fest, was als steuerbare Einkünfte zu
gelten habe. Massgeblich seien nicht die effektiven Kapitalgewinne,
sondern 50 % der Bruttoverkaufserlöse. Die betroffene Person könne sich
diesbezüglich nur gegen die Gewährung der Amtshilfe wehren, wenn sie
belegen könne, dass die Kriterien in ihrem Fall falsch angewendet
worden seien oder die Resultate der ESTV auf Rechenfehlern basierten
(E. 8.3.3).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung wiederholt
bestätigt und sich dabei auch mit in Publikationen geäusserter Kritik
auseinandergesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010
vom 10. Januar 2011 E. 2.2 ff.). Es besteht kein Anlass, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen.
2.3. Im Lichte dieses Urteils zielen damit die folgenden Einwände des
Beschwerdeführers ins Leere, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen
ist: Die Leistung von Amtshilfe bei Steuerhinterziehung gestützt auf den
Staatsvertrag 10 stelle einen nicht zulässigen Eingriff in das Grundrecht
auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK dar; der Staatsvertrag
10 sei des Weiteren auch insoweit nicht anwendbar, als dieser der
konventionsrechtlichen Rechtsweggarantie im Sinn von Art. 6 Ziff. 1
EMRK widerspreche und die richterliche Überprüfung in einer Treu und
Glauben widersprechenden Weise verhindere; verfassungsrechtlich sei
die im Staatsvertrag 10 vorgesehene Rückwirkung auf Sachverhalte, die
sich in den Jahren 2001 bis 2008 – effektiv ab 1999 bis heute –
verwirklicht haben, unzulässig (zeitliche Übermässigkeit, fehlende
Voraussehbarkeit, stossende Rechtsungleichheit); die betreffende
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Amts- und Rechtshilfe
Verfahrensrecht darstelle und damit auf vor Inkrafttreten der Regelung
zurückliegende (und abgeschlossene) Sachverhalte angewendet werden
dürfe, könne vorliegend keine Geltung beanspruchen; es gehe im
vorliegenden Fall nicht bloss um die Durchführung der Amtshilfe, sondern
um die Festsetzung materieller Kriterien für das Bestehen eines
Anfangsverdachts; die von der ESTV errechneten fiktiven Kapitalgewinne
seien nicht massgebend, sondern es sei auf die effektiven
Kapitalgewinne abzustellen.
Damit erweisen sich nahezu alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Rügen als bereits durch die Ausführungen im Piloturteil entkräftet.
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3.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen generellen Rügen gegen den
Staatsvertrag 10, insbesondere gegen dessen Gültigkeit nicht
durchgedrungen ist, bleibt abschliessend zu prüfen, ob er die Kriterien
der Kategorie 2/A/b des Anhangs des Staatsvertrags 10 erfüllt.
3.1. Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang des Staatsvertrags
10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche zwischen 2001
und 2008 einen (oder mehrere) "undisclosed (non-W-9) custody account(-
s)" oder einen oder mehrere "banking deposit account(-s)" bei der UBS
AG hielten bzw. wirtschaftlich daran berechtigt waren, auf welchem/-n zu
einem Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Mio. Franken lagen
(vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.2). Des
Weiteren ist erforderlich, dass die vom Amtshilfegesuch betroffene
Person während dreier aufeinanderfolgender Jahre in der Zeitspanne von
1999 bis 2010 kein sogenanntes Formular W-9 eingereicht hat. Zudem
muss auf dem fraglichen UBS-Konto innerhalb von drei
aufeinanderfolgenden Jahren von 1999 bis 2010 ein jährliches
Durchschnittseinkommen von mehr als Fr. 100'000.-- generiert worden
sein. Als Einkünfte gelten das "Bruttoeinkommen" (Zinsen und
Dividenden) und Kapitalgewinne, welche als 50 % der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden (vgl. Anhang zum Staatsvertrag
10 Ziff. 2 Bst. A/b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010
vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1-8.3.3; oben E. 2.1).
3.2. Die vorstehend aufgeführten Kriterien sind in casu erfüllt und wurden
vom Beschwerdeführer – abgesehen von der Berechnungsweise sowie
eines seines Erachtens nicht nachvollziehbaren "angeblichen"
Verkaufserlöses aus Anlagefonds – auch nicht bestritten. Wie bereits
oben (E. 2.1) erwähnt, legt der Anhang des Staatsvertrags 10 für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlich fest, wie die Kapitalgewinne zu
berechnen sind.
3.2.1. Gegen die Berechnung an sich, wie sie die ESTV vorgenommen
hatte, bringt der Beschwerdeführer vor, in den Jahren 2001 bis 2003
resultierten aus einer effektiven Berechnung Zinserträge aus Obligationen
von Fr. 75'337.05 im Jahr 2001, Fr. 93'706.63 im Jahr 2002 sowie
Fr. 78'702.28 im Jahr 2003. Bei der Berechnung der Zinserträge seien die
Marchzinsen abzuziehen. Da die festverzinslichen Papiere nicht bei der
Ausgabe erworben, sondern erst später gekauft worden seien, habe beim
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Seite 10
Erwerb der Marchzins seit der letzten Zinszahlung mit bezahlt werden
müssen. Bei einer Berücksichtigung der Zinsen bei der Auszahlung
müssten konsequenterweise die bezahlten Marchzinsen
dementsprechend in Abzug gebracht werden. Dadurch würden sich
Durchschnittseinkünfte von Fr. 93'738.58 ergeben, was einem unter dem
Schwellenwert des Staatsvertrags 10 liegenden Wert entspreche. In
seiner Replik fügte der Beschwerdeführer dem hinzu, nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben könne der Begriff "Einkünfte" bzw.
"Zinsen" nur dahingehend ausgelegt werden, dass die vom Käufer einer
Obligation dem Verkäufer bezahlten Marchzinsen von den vom
Obligationsschuldner bezahlten Zinsen in Abzug zu bringen seien. Beim
Erwerb einer Obligation zwischen zwei Zinsterminen erhalte der Käufer
wirtschaftlich betrachtet lediglich diejenigen Zinsen, die nach dem
Erwerbsdatum aufgelaufen seien. Der übrige Teil der Zinsen in der Höhe
der Marchzinsen (d.h. die bis zum Erwerbsdatum aufgelaufenen Zinsen)
sei vom Erwerber der Obligation an deren Verkäufer als Teil des
Kaufpreises bezahlt worden und sei somit kein Ertrag des
Obligationsgläubigers. Eine andere Interpretation des Begriffs "Einkünfte"
bzw. "Zinsen" wäre – so der Beschwerdeführer – mit den wirtschaftlichen
Gegebenheiten nicht vereinbar und führte zu einem willkürlichen und
unverhältnismässigen Ergebnis, indem ihm Kapitalerträge zugerechnet
würden, die er gar nie erhalten hätte. Indem nun die ESTV entgegen den
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Berechnung der
"Einkünfte" bzw. "Zinsen" die Marchzinsen nicht in Abzug bringe, wende
sie die Kriterien gemäss Ziffer 2/A/b des Staatsvertrages 10 nicht richtig
an.
3.2.2. Demgegenüber argumentiert die ESTV in ihrer Duplik, für die
Marchzinsen gelte sinngemäss das, was in der Vernehmlassung zur
Berechnung der Kapitalgewinne ausgeführt worden sei. Der Staatsvertrag
sehe ein schematisches Vorgehen vor, bei dem die Einkünfte auf
vereinfachte Weise nur brutto berechnet würden. Das Abkommen lasse
keinen Raum für die Berücksichtigung von Faktoren wie Erwerbspreise
und Spesen. Das müsse auch für die Erwerbspreise von Obligationen,
einschliesslich allfälliger Marchzinsen, gelten, die im Einzelfall nur mit
relativ grossem Aufwand ermittelt werden könnten. Bezeichnenderweise
lege der Beschwerdeführer denn auch in der Replik nicht dar, auf welche
Höhe sich die Marchzinsen in seinem Fall effektiv belaufen sollen. Die
ESTV weist ferner darauf hin, dass sie bei der Rückzahlung von
Obligationen konsequenterweise ebenfalls nicht untersucht habe, ob
dabei ein Kapitalgewinn erzielt worden sei, obwohl das im Einzelfall
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durchaus denkbar wäre. Die Rückzahlung von Obligationen sei
unabhängig von der Frage des Erwerbspreises als erfolgsneutral
behandelt.
3.2.3. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten,
dass gemäss Staatsvertrag 10 weder Verluste noch Gebühren von den
Gewinnen in Abzug gebracht werden, was sich laut dem besagten
Piloturteil schon aus dem im Staatsvertrag 10 gebrauchten Ausdruck
"Bruttoverkaufserlöse" ergebe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3). Mit Bezug auf die durch den
Beschwerdeführer generierten Zinserträge werden die betreffenden
Einkünfte laut Staatsvertrag 10 ebenfalls als "Bruttoeinkommen" definiert,
weshalb auch diesbezüglich keinerlei Ertragsminderungen (etwa in Form
von Marchzinsen etc.) abzugsfähig sind. Im Übrigen ist vorliegend nicht
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer (namentlich nach amerikanischem
Recht) irgendwelche (weitere) Abzüge oder Verrechnungen mit seinem
sonstigen Einkommen hätte vornehmen können oder dies zu einem
späteren Zeitpunkt noch tun kann. Zu beachten wäre in diesem
Zusammenhang ohnehin das im schweizerischen Recht geltende Verbot
der Verrechnung von Aufwandposten mit Ertragsposten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 5c).
Entgegen der Feststellung der ESTV in ihrer Duplik legt der
Beschwerdeführer zwar mittels Beilage Nr. 9 zumindest tabellarisch dar,
auf welche Höhe sich diese Marchzinsen konkret belaufen sollen. Diese
Angaben erweisen sich hier indes dem Gesagten zufolge als irrelevant.
3.3. Der Beschwerdeführer nimmt schliesslich Bezug auf einen von der
ESTV berechneten "angeblichen" Verkaufserlös aus Anlagefonds im Jahr
2001 von insgesamt Fr. 63'729.--. Dieser Betrag sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er die Transaktionen 2001-2005 (Erträge 2001-
2003) für den vorliegenden Fall "exakt" berechnet und in einer Excel
Tabelle dargestellt habe (vgl. bf. Beilage Nr. 9). Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers geht aus der angefochtenen
Verfügung deutlich hervor, wie sich der erzielte Verkaufserlös aus
Anlagefonds im Jahr 2001 von insgesamt Fr. 63'729.-- berechnet:
nämlich jeweils 12.5 % der beiden an sich unbestrittenen (gerundeten)
Verkaufserlöse von zum einen USD 192'956.-- und zum anderen
USD 109'268.--, je multipliziert mit den entsprechenden Stichtageskursen
von 1.6573 bzw. 1.7358 (s. Schlussverfügung vom 7. Juni 2010 S. 11 f.;
vgl. auch Paginiernummer …).
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Indem der Beschwerdeführer in seiner beigelegten "Excel-Tabelle Erträge
2001-2003" vom (effektiven) "Erfolg" ausgeht und infolgedessen gemäss
eigener Berechnung einen Verlust von Fr. 12'699.65 ausweist, nimmt er
klarerweise eine den Bestimmungen im Anhang zum Staatsvertrag 10
nicht entsprechende Berechnung vor. Denn, wie bereits ausgeführt
(E. 3.2.2), ist bei der Berechnung der fraglichen Kapitalgewinne von den
Bruttoverkaufserlösen auszugehen, weshalb allfällige Verluste (z.B. aus
der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis) nicht zu
berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang braucht von vornherein
nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass die ESTV (auch) im
vorliegenden Fall offenbar auslegungsweise zur Berechnung der
Kapitalgewinne (hier: der Erlöse aus Anlagefonds) entgegen dem klaren
und verbindlichen Wortlaut des Anhangs zum Staatsvertrag 10 Sätze von
12.5 % angewendet hat, da sich dies vorliegend jedenfalls zugunsten des
Beschwerdeführers auswirkte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3, 3. Absatz mit Hinweis auf BVGE
2007/41 E. 7.4.2).
Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, bei der
einschlägigen Berechnung seien der ESTV zu seinen Lasten
Rechenfehler oder Ähnliches unterlaufen. Solche sind auch nicht
ersichtlich. Die von der ESTV vorgenommene Umrechnung (mittels
Stichtageskursen) wurde ebenfalls nicht gerügt und ist im bereits
mehrfach erwähnten Piloturteil als korrekt taxiert worden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3).
Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu verrechnen.
Der Überschuss von Fr. 5'000.-- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
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Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Keita Mutombo
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