Abtei lung I
A-4876/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Task Force Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Amtshilfe (DBA-USA).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4876/2010
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in engli-
scher Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal
Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweize-
rischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Ab-
kommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang
festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom
2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu be-
arbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amts-
hilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldierten
Konten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicherzustellen,
dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten
500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schluss -
verfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen
werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein-
kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenös-
sische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrück-
lich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die
Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV
und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwen-
dung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pes-
talozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter Mitarbeit
von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen Bundes-
steuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69,
Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung
der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesell-
schaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht
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oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG
(1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten For-
mulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formu-
lar "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikani-
schen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteue-
rungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte
die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festge-
setzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die
im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwer-
de gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie
2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Be-
gründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung
und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, wel-
ches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei
Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit
den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur
Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshil-
fegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von
Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am
19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April
2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile
AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Proto-
koll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010
vorläufig anwendbar.
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E.
Nachdem die UBS AG am 12. Dezember 2009 das Dossier von
X._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer
Schlussverfügung vom 25. Mai 2010 (aus näher dargelegten Gründen)
zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der
Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unter-
lagen zu edieren. Diese Verfügung stellte die ESTV Bill Isenegger
Ackermann AG als Zustellungsbevollmächtigter zu.
F.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Verei-
nigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt
und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifi-
zieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Proto-
kolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als
Staatsvertrag 10 bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Spra-
che). Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertrags-
referendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) unterstellt.
G.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2010 liess X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 25. Mai
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in pro-
zessualer Hinsicht beantragen, ihm sei eine angemessene Frist zur Er-
gänzung der Beschwerdebegründung nach Akteneinsicht anzusetzen.
Materiell liess er geltend machen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, das Amtshilfeverfahren einzustellen und die ihn betreffenden
im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente seien zu vernichten.
Eventualiter sei die Sache an die ESTV zwecks weiterer Abklärungen
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas-
ten der ESTV.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Frist bis zum 19. Juli 2010, um
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die Beschwerdebegründung antragsgemäss in Bezug auf die Berech-
nung der effektiven Kapitalgewinne zu ergänzen.
I.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das Bundesver-
waltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10, worauf der
Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 schriftlich hingewiesen wurde.
J.
Mit Vernehmlassung vom 3. September 2010 beantragte die ESTV, die
Beschwerde abzuweisen.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist –
soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen näher
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV
im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VVG e contrario und
Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts ist somit gegeben, weshalb auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver-
pflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festge-
stellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechts-
satz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347
E. 1a). Im Rechtsmittelverfahren kommt zudem – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form – das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis
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in dem Sinn zu tragen, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzurei-
chen hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundes-
verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Be-
gründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
(teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen
kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5).
2.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29
Abs. 2 BV und verleiht einer Person, welche vom Ausgang eines Ver-
fahrens betroffen ist, verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwir-
kungs- und Äusserungsrechte (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). So soll der
Betroffene unter anderem zu den wesentlichen Punkten Stellung neh-
men und in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen können, bevor
ein Entscheid gefällt wird (anstelle vieler BVGE 2009/36 E. 7.1). Be-
treffend Verfahren wie dem vorliegenden, bei denen es um Informati-
onsaustausch bei Verdacht auf Abgabebetrug geht, erweist sich zu-
sätzlich Art. 20e Abs. 3 Vo DBA-USA als einschlägig.
2.2 Unter Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ersuchte
der Beschwerdeführer, ihm sei eine Frist zur Ergänzung seiner Be-
schwerdebegründung anzusetzen, da ihm die UBS AG die von ihm an-
geforderten "Income Statements" bis zum Einreichen der Beschwerde
nicht zugestellt habe. Diese Unterlagen seien aber unabdingbar, um
den Gegenbeweis anzutreten, dass seine Einkünfte die Kriterien ge-
mäss Anhang des Staatsvertrags 10 nicht erfüllten, wenn von den ef -
fektiven Kapitalerträgen ausgegangen werde. Die pauschale Berech-
nungsweise nach dem Anhang des Staatsvertrags 10, wonach 50 %
der Bruttoverkaufserlöse als "Kapitalgewinne" angesehen würden, sei
willkürlich. Vorliegend sei die Aktenlage nicht genügend, um die Sache
in materieller Hinsicht überprüfen zu können.
In ihrer Vernehmlassung machte die ESTV zu diesem Einwand gel -
tend, sie habe dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 die Akten zur
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Einsicht zugestellt. Diese hätten zwar nicht die vorbereiteten "Income
Statements" enthalten, die relevanten Informationen seien jedoch aus
den Dokumenten "pdf 2.2" und "pdf 6.2" hervorgegangen. Damit sei
eine Überprüfung der Schwellenwerte möglich gewesen. Weil das Dos-
sier mit den relevanten Informationen und somit vollständig an den Be-
schwerdeführer ausgehändigt worden sei, sei das rechtliche Gehör
nicht verletzt worden.
2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die
UBS AG zwar – nach Erlass der Schlussverfügung durch die ESTV am
25. Mai 2010 – aufgefordert hatte, ihm die Akten zuzustellen. Es ist je-
doch nicht ersichtlich, inwieweit ein Nichthandeln der UBS AG zu die-
sem Zeitpunkt (nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung) eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ESTV zu bewirken ver-
möchte. Abgesehen davon, dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung
darlegt, die für den Beschwerdeführer massgeblichen Zahlen seien
aus den Akten ersichtlich gewesen und dem Beschwerdeführer vom
Bundesverwaltungsgericht eine Nachfrist angesetzt worden ist, um die
Beschwerdebegründung antragsgemäss zu ergänzen (vgl. Sachverhalt
Bst. H), stösst die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers (oben
E. 2.2) ohnehin ins Leere. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind
die Kapitalgewinne im vorliegenden Verfahren nämlich nicht effektiv,
sondern einzig gemäss der Berechnungsregel im Anhang des Staats-
vertrags 10 zu ermitteln.
Aus dem Gesagten erhellt, dass weder das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers verletzt wurde, noch die Aktenlage eine materielle
Prüfung verhindert.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. I erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A-4013/2010) betref-
fend das Amthilfegesuch der USA in Sachen UBS-Kunden. Darin ent-
schied es, dass der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Behör-
den verbindlich sei. Weder innerstaatliches Recht noch innerstaatliche
Praxis könnten ihm entgegengehalten werden. Das Piloturteil hält ins-
besondere Folgendes fest: Das Bundesverwaltungsgericht sei gemäss
Art. 190 BV auch dann gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn die-
ses gegen die Verfassung verstosse. Jedenfalls sei das Völkerrecht
dann nicht auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen,
wenn das Völkerrecht jünger sei (E. 3). Ein völkerrechtlicher Vertrag
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könne nach Art. 25 Abs. 1 der Wiener Konvention über das Recht der
Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111, VRK; für die Schweiz seit
6. Juni 1990 in Kraft) vorläufig angewendet werden, wenn die Vertrags-
parteien dies vereinbarten. Die vorläufige Anwendung eines Vertrages
wirke so, als sei er bereits in Kraft, bis er entweder auch formell in
Kraft trete oder bis feststehe, dass er nicht in Kraft gesetzt werde
(E. 4.3). Die Nichtrückwirkung eines völkerrechtlichen Vertrages sei
gemäss Art. 28 VRK die Regel, doch stehe es den Vertragsstaaten
frei, eine Rückwirkung des Vertrages entweder ausdrücklich zu verein-
baren oder implizit vorzusehen (E. 4.4). Eine Vertragspartei könne sich
– ausser bei offensichtlicher Verletzung der innerstaatlichen Zustän-
digkeitsordnung (Art. 46 VRK) – nicht auf ihr innerstaatliches Recht
berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen (E. 4.2).
Eine allfällige Missachtung der Zuständigkeiten im innerstaatlichen
Genehmigungsprozess könne der völkerrechtlichen Wirksamkeit des
Staatsvertrags 10 in casu nicht entgegengehalten werden, da die
Offenkundigkeit einer allfälligen Rechtsverletzung nicht gegeben sei.
Dies gelte sowohl für die Nichtunterstellung des Staatsvertrags 10 un-
ter das Referendum als auch für die Festlegung der vorläufigen An-
wendbarkeit des Vertrages durch den Bundesrat (E. 5.3.4 und 5.3.5).
Dementsprechend müsse auch nicht geprüft werden, ob der Bundesrat
die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung der vorläufi-
gen Anwendbarkeit, nämlich die Wahrung wichtiger schweizerischer
Interessen sowie eine besondere Dringlichkeit (Art. 7b Abs. 1 des Re-
gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
[RVOG, SR 172.010]), tatsächlich beachtet habe; dies sei angesichts
der allein massgeblichen Optik von Art. 46 VRK unerheblich (E. 5.3.5).
Art. 7 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte (EMRK; SR 0.101) komme im Amtshilfeverfahren
nicht zum Tragen, ausgenommen, wenn der von der Amtshilfe betroffe-
nen Person im ersuchenden Staat ein gegen Art. 7 EMRK verstossen-
des Verfahren drohen würde. Davon könne vorliegend keine Rede sein
(E. 5.4.3). Der Staatsvertrag 10 sehe vor, dass im vorliegenden Amts-
hilfegesuch der USA keine Namen genannt werden müssten, sondern
die Namensnennungen durch die Umschreibung bestimmter Kriterien
ersetzt würden. Diese Vorschrift sei für das Bundesverwaltungsgericht
laut Art. 190 BV verbindlich und auf das Argument, es handle sich
beim vorliegenden Amtshilfegesuch um eine unzulässige "fishing ex-
pedition", sei nicht weiter einzugehen (E. 7.2.3 und E. 8.4). Des Weite-
ren lege der Staatsvertrag unabänderlich fest, was als steuerbare Ein-
künfte zu gelten habe. Massgeblich seien nicht die effektiven Kapital -
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gewinne, sondern 50 % der Bruttoverkaufserlöse. Die betroffene Per-
son könne sich diesbezüglich nur gegen die Gewährung der Amtshilfe
wehren, wenn sie belegen könne, dass die Kriterien in ihrem Fall
falsch angewendet worden seien oder die Resultate der ESTV auf Re-
chenfehlern basierten (E. 8.3.3).
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen.
3.2 Im Lichte dieses Urteils zielen damit die folgenden Einwände des
Beschwerdeführers ins Leere, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen
ist: Das Abkommen sei ungültig, weil die verfassungsrechtlichen Zu-
ständigkeitsnormen beim Vertragsabschluss nicht eingehalten worden
seien (Verletzung der Mitwirkungskompetenz des Parlaments, fehlen-
de Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates); die Verletzung der
Zuständigkeitsvorschriften sei durch die nachträgliche Genehmigung
des Staatsvertrags durch das Parlament nicht geheilt worden; der
Staatsvertrag 10 hätte dem fakultativen Referendum unterstellt werden
müssen; das Abkommen sei gestützt auf Art. 46 VRK ungültig (Ver-
letzung der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung, Offensichtlichkeit
und Erkennbarkeit dieser Verletzung, Verletzung einer innerstaatlichen
Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung); die vorläufige An-
wendbarkeit sei nicht zulässig gewesen, da die Voraussetzungen von
Art. 7b Abs. 1 RVOG (Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz, be-
sondere Dringlichkeit) nicht vorgelegen hätten; die nachträgliche Ge-
nehmigung des Staatsvertrags 10 resp. dieser selbst verstosse gegen
das verfassungs- und völkerrechtliche Rückwirkungsverbot sowie ge-
gen das strafrechtliche Legalitätsprinzip ("nulla poena sine lege", vgl.
Art. 7 EMRK); beim Amtshilfegesuch handle es sich um eine unzuläs-
sige "fishing expedition"; die von der ESTV errechneten fiktiven Kapi-
talgewinne seien nicht massgebend, sondern es sei auf die effektiven
Kapitalgewinne abzustellen.
Damit erweisen sich nahezu alle vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten Rügen als bereits durch die Ausführungen im Piloturteil entkräftet.
Zusätzlich vorgebracht wurde, Amtshilfe dürfe nur bei beidseitiger
Strafbarkeit geleistet werden und das Verfahren verletze den Grund-
satz des Gleichbehandlungsgebots. Darauf ist nachfolgend einzuge-
hen.
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3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, im internationalen Rechts-
hilfeverkehr in Strafsachen gelte der Grundsatz der beidseitigen Straf -
barkeit. Rechtshilfe werde nur geleistet, wenn die im Ausland verfolgte
Tat, wäre sie in der Schweiz begangen worden, nach schweizerischem
Recht als Steuerbetrug zu qualifizieren wäre. Diese Überlegungen gäl-
ten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für die Amts-
hilfe bei Fiskaldelikten. So sei die doppelte Strafbarkeit im Sinn von
Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG, SR 351.1)
auch im Amtshilfeverfahren vorausgesetzt. Der Staatsvertrag 10 sei
mit diesem Grundsatz unvereinbar. Demzufolge liege ein Widerspruch
zwischen Völkerrecht und einem Bundesgesetz vor, in welchem das
Bundesgesetz höherrangig zu werten sei.
3.3.2 Abgesehen davon, dass es vorliegend nicht um einen Fall der
Rechts-, sondern einen solchen der Amtshilfe geht, hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht im Piloturteil A-4013/2010 in anderem Zusam-
menhang mit der Frage auseinandergesetzt, ob Völkerrecht gegenüber
Landesrecht vorgehe. Es hat dabei ausgeführt, gemäss schwei-
zerischer Lehre und Praxis sei im Konfliktfall dem Völkerrecht gegen-
über dem Landesrecht der Vorzug zu geben; dies jedenfalls so lange,
als der Gesetzgeber nicht bewusst durch einen innerstaatlichen Recht-
setzungsakt eine Völkerrechtsverletzung in Kauf genommen habe. Völ-
kerrecht sei jedenfalls dann nicht auf seine Übereinstimmung mit Bun-
desrecht zu prüfen, wenn es jünger sei; dies gelte insbesondere, wenn
Bundesgesetze betroffen seien (E. 3.3).
Auch hier besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlas-
sung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Staatsvertrag 10
ist jünger als das IRSG, weshalb schon aufgrund des Ausgeführten
nicht weiter darauf einzugehen ist, ob der im Jahr 2010 abgeschlosse-
ne Staatsvertrag 10 allenfalls im Widerspruch zum am 1. Februar 1997
in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 3 IRSG steht.
3.4
3.4.1 Dem in Art. 8 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit
kommt umfassende Geltung zu. Er ist von sämtlichen Staatsorganen in
allen Funktionen (Rechtssetzung und -anwendung) und auf sämtlichen
Ebenen der Staatstätigkeit (Bund, Kantone, Gemeinden) zu beachten.
Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches nach Massgabe
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seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Un-
gleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. BGE 134 I 23 E. 9.1; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N 489 und 495).
3.4.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die UBS AG habe sich gemäss
Art. 4 Abs. 2 des Abkommens 09 in einem separaten Abkommen mit
dem IRS verpflichtet, dessen freiwilliges Offenlegungsprogramm wei-
terhin zu unterstützen. Dies sei dergestalt geschehen, dass die
UBS AG ihre US Kunden angeschrieben und auf die Möglichkeit der
Selbstanzeige aufmerksam gemacht habe. Allerdings seien die Kun-
den nicht gleichzeitig und in vielen Fällen (so auch vorliegend der Be-
schwerdeführer) erst nach Ablauf der Frist für das freiwillige Offenle-
gungsprogramm entsprechend informiert worden. Diese verspätete
Benachrichtigung lasse sich mit dem verfassungsrechtlichen Gebot
der Rechtsgleichheit, welches in casu auch von der UBS AG zu beach-
ten sei, nicht vereinbaren.
3.4.3 Was der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen zu seinen
Gunsten abzuleiten beabsichtigt, vermag das Bundesverwaltungsge-
richt nicht zu erkennen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit soll den
Bürger – wie dargelegt – vor rechtsungleicher Behandlung durch die
Staatsorgane schützen. Bei der UBS AG handelt es sich indessen of -
fensichtlich nicht um ein staatliches Organ. Weshalb das Rechtsgleich-
heitsgebot vorliegend ausnahmsweise dennoch eine Rolle spielen
könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan.
4.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen generellen Rügen gegen
den Staatsvertrag 10, insbesondere gegen dessen Gültigkeit nicht
durchgedrungen ist, bleibt abschliessend zu prüfen, ob er die Kriterien
der Kategorie 2/A/b des Anhangs des Staatsvertrags 10 erfüllt.
4.1 Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang des Staats-
vertrags 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche zwi -
schen 2001 und 2008 einen (oder mehrere) "undisclosed (non-W-9)
custody account(-s)" oder einen oder mehrere "banking deposit
account(-s)" bei der UBS AG hielten bzw. wirtschaftlich daran berech-
tigt waren, auf welchem/-n zu einem Zeitpunkt im genannten Zeitraum
mehr als 1 Mio. Franken lagen (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10
Ziff. 1 Bst. A; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom
15. Juli 2010 E. 8.2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die vom Amts -
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hilfegesuch betroffene Person während dreier aufeinanderfolgender
Jahre in der Zeitspanne von 1999 bis heute kein sogenanntes Formu-
lar W-9 eingereicht hat. Zudem muss auf dem fraglichen UBS-Konto in-
nerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren von 1999 bis heute ein
jährliches Durchschnittseinkommen von mehr als Fr. 100'000.-- gene-
riert worden sein. Als Einkünfte gelten das "Bruttoeinkommen" (Zinsen
und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche als 50 % der Bruttover-
kaufserlöse berechnet werden (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10
Ziff. 2 Bst. A/b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010
vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1-8.3.3; oben E. 3.1).
4.2 Die vorstehend aufgeführten Kriterien sind in casu erfüllt und wur-
den vom Beschwerdeführer – abgesehen von der Berechnungsweise –
auch nicht bestritten. Wie bereits oben (E. 3.1) erwähnt, legt der An-
hang des Staatsvertrags 10 für das Bundesverwaltungsgericht ver-
bindlich fest, wie die Kapitalgewinne zu berechnen sind. Gegen die
Berechnung an sich, wie sie die ESTV vorgenommen hatte, brachte
der Beschwerdeführer nichts vor; insbesondere machte er nicht gel-
tend, bei der einschlägigen Berechnung seien der ESTV zu seinen
Lasten Rechenfehler oder Ähnliches unterlaufen. Solche sind im Übri -
gen auch nicht ersichtlich. Die von der ESTV vorgenommene Umrech-
nung wurde ebenfalls nicht gerügt und ist vom bereits mehrfach er-
wähnten Piloturteil als korrekt taxiert worden (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3).
5.
Die Beschwerde ist somit in den Hauptanträgen abzuweisen. Was den
Eventualantrag betrifft, die Sache sei zum Zwecke weiterer Abklärun-
gen an die ESTV zurückzuweisen, macht der Beschwerdeführer kei-
nerlei Ausführungen zur Frage, was seines Erachtens noch weiter ab-
geklärt werden müsste. Einzig im Zusammenhang mit der Berechnung
der effektiven Kapitalgewinne, auf die es vorliegend – wie gezeigt –
nicht ankommt, rügt er die Aktenlage als ungenügend. Für das Bun-
desverwaltungsgericht ist aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts
sowie der dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht ersichtlich, wo
oder in welcher Hinsicht weitere Abklärungen der ESTV erforderlich
gewesen wären. Aufgrund des im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht geltenden gemässigten Rügeprinzips (vgl. oben E. 1.2) ist
daher von Vornherein nicht weiter auf diesen Eventualantrag einzu-
gehen bzw. ist er ebenfalls abzuweisen.
Seite 12
A-4876/2010
6.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu ver-
rechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Hö-
he von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszah-
lungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Ursula Spörri
Versand:
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