Abtei lung I
A-4896/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (MWSTV / 1. Quartal 1998 bis
4. Quartal 2000 / Organisations- und
Betreuungsleistungen, Treu und Glauben, etc.).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4896/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ war seit dem 11. Dezember 1996 unter der Einzelfirma
"Y._______" im Handelsregister des Kantons A._______ eingetragen.
Mit Statutenänderung vom 15. Juli 1997 wurde die Firma in
"Z._______“ geändert. Am 27. Dezember 2005 wurde die Einzelfirma
infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht. Gemäss Han-
delsregistereintrag war der Geschäftszweck die Beratung des Firmen-
managements auf dem Gebiet der Geschäftsreisen. Unter dieser Ein-
zelfirma hatte X._______ sich am 8. Dezember 1996 bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) angemeldet, worauf er auf den
1. Januar 1997 unter der Nummer ... gemäss Art. 17 der Verordnung
vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464)
bzw. Art. 21 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in das Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen wurde. Seine Mehrwert-
steuerpflicht endete am 31. Dezember 2004.
B.
Am 25. März 1998 teilte die Treuhänderin von X._______ der ESTV
mit, der Mehrwertsteuerpflichtige sei für ein Unternehmen mit Sitz im
Ausland tätig. Es handle sich dabei im Wesentlichen um die Orga-
nisation und Betreuung von Informationsveranstaltungen (Ärzte-Tagun-
gen), die grenzüberschreitenden Charakter aufwiesen. Der grössere
Teil der damit zusammenhängenden Anlässe finde in der Schweiz
statt. Der Nutzen aus diesen Tätigkeiten komme jedoch einzig und
allein dem Auftraggeber im Ausland zugute. Es stelle sich deshalb die
Frage, ob diese Dienstleistungen als solche für einen Empfänger mit
Sitz im Ausland eingestuft werden könnten und somit von der
Mehrwertsteuer befreit oder in der Schweiz steuerpflichtig seien.
Die ESTV beantwortete das Schreiben am 14. April 1998 unter Hin-
weis auf Art. 12 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 Bst. l und d bis k MWSTV und
verwies auch auf Rz. 557 ff. der von der Verwaltung herausgegebenen
"Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige" (Wegleitung 1997) und
Ziff. 2 Bst. c des Merkblatts Nr. 13 über die Steuerbefreiung von be-
stimmten ins Ausland erbrachten oder aus dem Ausland bezogenen
Dienstleistungen (Merkblatt Nr. 13). Danach gälten die Organisations-
und Betreuungsleistungen von X._______ als am Ort genutzt oder
ausgewertet, an dem der Empfänger (Vertragspartner bzw. Rech-
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nungsempfänger) seinen Geschäfts- oder Wohnsitz habe (Domizil-
prinzip). Die entsprechenden Entgelte seien somit im genannten Sinn
bei entsprechendem Nachweis (Rz. 567 f. Wegleitung 1997) steuer-
befreit. In einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2000 auf eine An-
frage von X._______ vom 25. August 1999 betreffend seine Vor-
steuerabzüge teilte die ESTV ihm beiläufig mit, er habe den Umsatz,
den er als Koordinationsstelle der Ärzte-Tagungen erzielt habe, in
jedem Fall zu deklarieren und zu versteuern.
C.
Die ESTV führte im Februar 2003 bei X._______ eine Kontrolle durch
und stellte ihm anschliessend am 28. Februar 2003 über die Ab-
rechnungsperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 (Zeit vom
1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000) die Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. ... mit einer Nachbelastung von Fr. ... (gerundet) zu. Der
geschuldete Mehrwertsteuerbetrag ergebe sich aus den der
Buchhaltung des Mehrwertsteuerpflichtigen entnommenen Entschädi-
gungen für die Ärzte-Tagungen und unter Berücksichtigung von
Steuerreduktionen aus einzelnen Leistungen.
D.
Da X._______ mit der Nachbelastung nicht einverstanden war, erliess
die ESTV am 1. September 2004 in Bestätigung der EA Nr. ... einen
formellen Entscheid, gegen den der Mehrwertsteuerpflichtige am
5. Oktober 2004 Einsprache erhob.
Im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 stellte die ESTV fest, der
rechtlich massgebliche Sachverhalt werde von X._______ nicht be-
stritten. Danach organisiere und betreue er als Beauftragter Veran-
staltungen im Ausland, wobei die im Ausland domizilierte Firma
B._______ Auftraggeberin sei. Die notwendigen Projektaufwendungen
habe der Mehrwertsteuerpflichtige im eigenen Namen getätigt. Er
habe für seine Dienstleistungen und für seine Auslagen
(einschliesslich effektiv angefallene Drittkosten) Rechnung gestellt. Mit
dem Antwortschreiben vom 14. April 1998 habe die ESTV nur eine
grundsätzliche Auskunft erteilt. Dabei habe es sich um eine
Standardantwort gehandelt, da die Verwaltung die Details der
Geschäftstätigkeit von X._______ nicht gekannt habe. Aus der Anfrage
sei nicht erkennbar gewesen, dass der Mehrwertsteuerpflichtige auch
Beförderungsleistungen (Flug, Bahn, Schiff), Beherbergungs- sowie
gastgewerbliche Leistungen erbracht habe. Diese Kategorien von
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Leistungen seien nicht Gegenstand der Anfrage gewesen. Nach der
Würdigung aller Umstände – insbesondere der Vorkorrespondenz mit
X._______ – hielt die ESTV zwar grundsätzlich an ihrer
Rechtsauffassung und an ihrer Forderung fest, reduzierte aber
dennoch die Mehrwertsteuerforderung im Umfang des für den Bund
entstandenen Steuerausfalls, nämlich um den Mehrwertsteuerbetrag,
der im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens an den ausländischen
Abnehmer vergütet worden wäre (unter Verweis auf den
Vorsteuerausschluss von 50% aus Auslagen für Verpflegung und
Getränke sowie Aufwendungen im Sinn der Wegleitung 1997,
Rz. 819), mithin um Fr. ... (Gutschriftsanzeige [GS] Nr. ...) auf Fr. ...
zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember 1999 und hiess
die Einsprache in diesem Sinn teilweise gut.
E.
Am 10. August 2007 reichte X._______ (Beschwerdeführer) gegen den
Einspracheentscheid der ESTV vom 3. Juli 2007 eine nicht unter-
zeichnete Beschwerde ein mit dem (sinngemässen) Begehren, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben. Er verbesserte die Beschwerde
nach der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Ein-
gabe vom 5. September 2007 durch Unterzeichnung der Beschwerde
und Hinzufügung eines Begehrens und beantragte darin zusätzlich,
die ausstehende Rückzahlung (von Vorsteuerguthaben) in der Höhe
von Fr. ... für das zweite Quartal 2002 und Fr. ... für das dritte Quartal
2002 einschliesslich Verzugszins zu verrechnen. X._______
begründete seine Eingabe (sinngemäss) damit, er organisiere
ausschliesslich Veranstaltungen für B._______ in der Schweiz. Er
habe dem Bund keinen Steuerausfall verursacht, da er die Leistungen
eindeutig für ein Unternehmen aus dem Ausland erbracht habe, damit
sei er nicht mehrwertsteuerpflichtig. Der Beschwerdeführer leitete
diesen Umstand aus dem Schreiben der ESTV vom 14. April 1998 und
auf Grund der Tatsache ab, dass die Verwaltung die Unterlagen bei der
Einreichung der Quartalsabrechnungen hätte einsehen können und
damit gewusst habe, worin seine Tätigkeit bestanden habe; er habe
sich nach Treu und Glauben verhalten. Eine Rückfrage der ESTV hätte
zur Klärung der gesamten Situation beitragen können. Es gehe zu
weit, ihn für das Fehlverhalten der Verwaltung verantwortlich zu
machen. Mit den Schreiben vom 10. September und 4. Dezember
2007 wies die Ehefrau des Beschwerdeführers auf seine schwierige
gesundheitliche und finanzielle Situation hin.
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A-4896/2007
F.
Die ESTV verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2007 unter
Einsendung der Vorakten auf eine Vernehmlassung und beantragte die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
Ebenfalls ist die ESTV eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössi-
schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG und die Verordnung vom
29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sach-
verhalt bezieht sich auf die Jahre 1998 bis 2000, so dass auf die vor-
liegende Beschwerde noch das bisherige Recht der MWSTV anwend-
bar ist (Art. 93 und 94 MWSTG).
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1.4 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einsprache-
entscheid der ESTV vom 3. Juli 2007 und der Streitgegenstand ist die
Frage, ob der Beschwerdeführer den Mehrwertsteuerbetrag von Fr. ...
(nebst Verzugszins) schulde, den die Verwaltung in der
"Steuerkorrektur Ärzte-Tagungen" aufgrund der buchhalterisch ausge-
wiesenen Entschädigungen berechnete (zu Anfechtungsobjekt und
Streitgegenstand vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1443/2007 vom 25. September 2007 E. 1.2).
Nicht zum Streitgegenstand gehören hingegen die vom Beschwerde-
führer für das zweite und dritte Quartal 2002 geltend gemachten For-
derungen (aus Vorsteuerguthaben) einschliesslich Verzugszinsen, da
die ESTV darüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ver-
fügt hat, sodass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht auf
die Beschwerde nicht eintreten kann; es kommt hinzu, dass die Ver-
rechnung gegen den Willen der Verwaltung gemäss Art. 125 Ziff. 3 des
Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht
[OR, SR 220]) ohnehin nicht möglich ist (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2).
2.
2.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der
Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in be-
hördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be-
gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst
einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage.
Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine be-
stimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch
Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern er-
teilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen.
Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen
kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur
bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung
der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Be-
hörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte,
wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
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weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit
der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rück-
gängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung
seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss
das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse
an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung
auf Treu und Glauben durchdringen kann (Urteile des Bundesgerichtes
2A.83/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 7.1, 2A. 455/2006 vom 1. März
2007 E. 3.2, 2C.263/2007 vom 24. August 2007 E. 6.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 7.1,
A-1520/2006 vom 29. August 2007 E. 3, A-1359/2006 vom 26. Juli
2007 E. 6.2, A-1404/2006 vom 21. Juni 2007 E. 6, A-1377/2006 vom
20. März 2007 E. 2.4, A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 4.1,
A-1366/2006 vom 28. Februar 2007 E. 2.3, A-1358/2006 vom
1. Februar 2007 E. 3.1; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem
Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 622 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Ver-
waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main
1990, Nr. 74 und Nr. 75 B III/b/2; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauens-
schutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff.,
128 ff.).
Es besteht jedoch keinerlei Pflicht der ESTV, bei Auskünften den
Sachverhalt nach Eventualitäten zu durchforschen. Ebenso wenig un-
terliegt die Verwaltung im Mehrwertsteuerrecht, welches durch das
Selbstveranlagungsprinzip gekennzeichnet ist, einer allgemeinen Infor-
mations-, Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht gegenüber dem
Mehrwertsteuerpflichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1358/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Entscheid der Eidgenössi-
schen Steuerrekurskommission [SRK] vom 6. Oktober 2003, veröffent-
licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.57 E. 7c; vgl.
Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom
2. Oktober 1995, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 65 S. 412). Das Gebot des staatlichen Handelns nach Treu
und Glauben kann selbstverständlich im konkreten Einzelfall erfordern,
dass die ESTV den Mehrwertsteuerpflichtigen auf – diesem nicht be-
wusst werdende – mehrwertsteuerliche Folgen von Sachverhalten hin-
weist. Hierzu bedarf es aber hinreichender Kenntnis der Verwaltung
über diese konkreten Sachverhalte.
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2.2 Die Voraussetzungen der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht bei
der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 17 MWSTV. Demnach ist mehr-
wertsteuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen ver-
bundene Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine
Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamt-
haft Fr. 75'000.-- übersteigen. Ob und wann der Mehrwertsteuer-
pflichtige diese Voraussetzungen erfüllt, hat er aufgrund des bei der
Mehrwertsteuer geltenden Selbstveranlagungsprinzips selber zu klä-
ren (vgl. Art. 37 f. MWSTV, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005
vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1; Entscheide der SRK vom
9. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 67.51 E. 2a.aa, vom
20. Januar 2003, veröffentlicht in VPB 67.79 E. 2a).
2.3 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem im Inland gegen
Entgelt erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und
b MWSTV). Dabei gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegen-
standes ist, als Dienstleistung (Art. 6 Abs. 1 MWSTV). Ob eine Dienst-
leistung im Inland erbracht wird oder nicht, regeln die Vorschriften über
den Dienstleistungsort.
2.4
2.4.1 Als Ort der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Ort, an dem der
Dienstleistende seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat, von
wo aus die Dienstleistung erbracht wurde bzw. – in Ermangelung eines
solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte – sein Wohnort oder
der Ort, von wo aus er tätig wurde (Art. 12 Abs. 1 MWSTV). Art. 12
Abs. 2 Bst. a bis c MWSTV regeln für bestimmte Arten von Dienst-
leistungen (Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen, Be-
förderungsleistungen sowie Nebentätigkeiten des Transportgewerbes)
Abweichungen von dieser Grundregel.
2.4.2 Die in Art. 12 Abs. 1 MWSTV aufgeführten Dienstleistungen
werden am Ort des Leistungserbringers erbracht. Zur Verwirklichung
des Bestimmungslandprinzips legt deshalb Art. 15 Abs. 2 Bst. l
MWSTV fest, dass andere (als die in Art. 15 Abs. 2 MWSTV aufge-
zählten) steuerbare Dienstleistungen, die an Empfänger mit Ge-
schäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, sofern sie dort
zur Nutzung oder Auswertung verwendet werden, echt von der Mehr-
wertsteuer befreit sind. Für die Steuerbefreiung sind somit zwei Vor-
aussetzungen kumulativ zu erfüllen: Erstens muss der Empfänger sei-
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nen Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland haben und zweitens muss
die Leistung im Ausland genutzt oder ausgewertet werden (BGE 133 II
153 E. 4.1, Urteile des Bundesgerichts 2A.534/2004 vom 18. Februar
2005 E. 4.1, 2A.507/2002 vom 31. März 2004 E. 3.3, 2A.193/2001 vom
27. Februar 2002 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1416/2006 vom 27. September 2007 E. 2.3.2; Entscheid der
SRK vom 10. Oktober 2006 [SRK 2005-074] E. 3a/cc; XAVIER OBERSON,
Questions controversées en matière d'application de la taxe sur la
valeur ajoutée aux exportations de prestations de services, veröffent-
licht in ASA 64 S. 435 und 441). Der ausländische Geschäfts- oder
Wohnsitz des Leistungsempfängers ist dabei als gewichtiges Indiz für
den Verbrauch der Dienstleistung im Ausland zu werten (Entscheid der
SRK vom 29. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 64.112 E. 3e).
3.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer seine Mehrwert-
steuerpflicht und macht mit Bezug auf die Auskunft der ESTV geltend,
seine Umsätze, die er mit B._______ erzielt habe, unterlägen nicht der
Mehrwertsteuer.
3.1 Der Beschwerdeführer hat nach seiner Anmeldung als Mehrwert-
steuerpflichtiger vom 8. Dezember 1996 die Mehrwertsteuerab-
rechungen ab dem 1. Januar 1997 bei der ESTV eingereicht, ent-
sprechend abgerechnet und die Vorsteuerabzüge geltend gemacht. Es
besteht kein Zweifel darüber, dass seine Mehrwertsteuerpflicht ge-
geben war (E. 2.2). Die Einwände des Beschwerdeführers gehen denn
auch eher in die Richtung, seine Umsätze würden der Mehrwertsteuer
nicht unterliegen, seien davon befreit oder von der Mehrwertsteuer
ausgenommen.
3.2 Zur Berechnung der Mehrwertsteuerforderung hat die ESTV auf
die Buchhaltung des Beschwerdeführers abgestellt. Die gesamten Ent-
schädigungen des Beschwerdeführers für die Ärzte-Tagungen in den
Jahren 1998 bis 2000 betrugen Fr. ... (1998), Fr. ... (1999) und Fr. ...
(2000). Davon hat die Verwaltung die echt befreiten Leistungen
(internationale Flüge und Bahntransportleistungen), die von der
Mehrwertsteuer unecht ausgenommenen Leistungen (kulturelle
Dienstleistungen) abgezogen und die Differenz entweder zum
Normalsatz von 6.5% bzw. 7.5% und die Beherbergungsleistungen
zum Sondersatz von 3.0% bzw. 3.5% besteuert. Zum Normalsatz
wurden auch die Erträge aus den Organisationsdienstleistungen
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besteuert. Dies ergab die Nachforderung gemäss der EA Nr. ... von
Fr. .... Aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers hat die ESTV
im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 die an den ausländischen
Kunden des Beschwerdeführers vergütungsberechtigte
Mehrwertsteuer von Fr. ... dem Beschwerdeführer gutgeschrieben und
berücksichtigte dabei die mit dem Mehrwertsteuerpflichtigen geführte
Vorkorrespondenz – insbesondere ihr Schreiben vom 14. April 1998 –
betreffend die Besteuerung seiner Umsätze aus den Organisations-
und Betreuungsdienstleistungen für die B._______.
Die Berechnung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags durch die
ESTV erweist sich in allen Teilen als korrekt. Die der Mehrwertsteuer
unterworfenen Dienstleistungen wurden im Inland erbracht (E. 2.3,
2.4.1). Es handelte sich dabei um Transportleistungen im Inland, Be-
herbergungs- und Verpflegungsleistungen im Inland, Raummieten,
Kosten für Technik, Drucksachen, Hilfsmaterial, Führungen, Trink-
gelder und Geschenke. Für die Steuerbefreiung der Betreuungs- und
übrigen Dienstleistungen hat die ESTV in casu zu Recht Art. 12 Abs. 1
MWSTV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 MWSTV angewendet. Der
Empfänger der Dienstleistung – die B._______ – hat ihren Ge-
schäftssitz im Ausland und nutzte die Ergebnisse der Ärzte-Tagungen
im Ausland (E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer wendet denn auch zu
Recht gegen die Berechnung der Mehrwertsteuerforderung nichts ein.
3.3 Es stellt sich hingegen die Frage, wie der Beschwerdeführer das
Schreiben der ESTV vom 14. April 1998 verstehen durfte. Die Ver-
waltung stellt sich auf den Standpunkt, dass die erste Voraussetzung
des Vertrauensschutzes, wonach Behörden in einer konkreten Situa-
tion mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt haben müssen,
nicht erfüllt sei. Einzig für die allgemeine Antwort der ESTV werde vor-
liegend ein Treu und Glauben begründendes Rechtsverhältnis ge-
schaffen, dem die ESTV Rechnung trage (Reduktion der Steuer-
forderung um den Betrag des Vergütungsanspruchs der B._______).
Der Beschwerdeführer versteht hingegen das besagte Schreiben so,
dass alle Umsätze im Rahmen der Organisation und der Durchführung
der Ärzte-Tagungen für die B._______ steuerbefreit sind. Er macht
geltend, er habe sich auf das Schreiben der ESTV vom 14. April 1998
verlassen, aus dem eindeutig die Mehrwertsteuerbefreiung seiner
gesamten damaligen Tätigkeit hervorgehe. Dies gehe auch daraus
hervor, dass seine Mehrwertsteuer-Rückforderungen in den folgenden
Jahren anstandslos bezahlt worden seien.
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3.4 Die ESTV hält dafür, sie sei aufgrund der Anfrage gehalten ge-
wesen, eine allgemein und abstrakt gehaltene Antwort zu erteilen.
Deshalb sei bereits die erste Voraussetzung des Vertrauensschutzes
nicht erfüllt.
Ihr ist nicht zu folgen. Zum einen gab die Verwaltung sehr wohl eine in-
dividuelle und konkrete Antwort: "Gemäss (...) gelten die Organisa-
tions- und Betreuungsdienstleistungen Ihres Mandanten als am
Ort genutzt oder ausgewertet, an dem der Empfänger (...) seinen Ge-
schäfts- oder Wohnsitz hat (Domizilprinzip). Die entsprechenden Ent-
gelte sind somit im genannten Sinn bei entsprechendem Nachweis
(...) steuerbefreit." (Antwortschreiben der ESTV vom 14. April 1998;
Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Von einer gene-
rellen und abstrakten Antwort kann keine Rede sein. Zum anderen bat
der Beschwerdeführer in seiner Anfrage die Verwaltung ausdrücklich,
ihn zu kontaktieren, sofern sie zur Beantwortung noch weitere An-
gaben benötige. Dies ist indes nicht geschehen. Die Antwort der ESTV
erfolgte ohne weitere Sachverhaltsabklärungen. Der Beschwerdeführer
durfte deshalb in guten Treuen annehmen, seine Sachverhalts-
schilderung sei für die Beantwortung der Verwaltung genügend aus-
führlich gewesen.
Betreuung kann darüber hinaus in der Tat Vieles – und auch erkenn-
barerweise alles – bedeuten. So kann ein Arbeitsgebiet oder ein
ganzes Geschäft betreut werden (vgl. Duden, Das Bedeutungswörter-
buch, 3. Aufl., Mannheim Leipzig Wien Zürich 2002, S. 210). Ebenfalls
kann der Begriff der Organisation umfassend verstanden werden
(Duden, a.a.O., S. 671). Organisation konnte und musste für den Be-
schwerdeführer objektivermassen auch Transportleistungen in der und
in die Schweiz, die Betreuung auch Beherbergungs- und Ver-
pflegungsleistungen, Raummieten, Kosten für Technik, Drucksachen,
Hilfsmaterial, Führungen, Trinkgelder und Geschenke bedeuten. Es ist
kaum ersichtlich, was anderes denn unter dem Begriff der Organisa-
tion einer Tagung für Ärzte und deren Betreuung zu verstehen wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Anfrage darauf hingewiesen, dass
der grössere Teil der Anlässe in der Schweiz stattfinde. Er hat auch
erwähnt, es handle sich um Informationsveranstaltungen für Ärzte.
Der Beschwerdeführer hat der ESTV alle für ihn relevanten Informatio-
nen übermittelt. Und wenn er darauf hingewiesen hat, es handle sich
um Ärzte-Tagungen, umfassten seine Dienstleistungen nach seiner
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Überzeugung die Organisation im umfassenden Sinn, wozu auch Be-
förderungsleistungen gehörten. Unter der Betreuung durfte der Be-
schwerdeführer auch Beherbergungs- und gastwirtschaftliche Leistun-
gen subsumieren. Gerade, dass er nicht nur von Organisationsdienst-
leistungen sprach, sondern ausdrücklich seine Betreuung noch aufge-
nommen hat, legt nahe, dass er damit umfassende Dienstleistungen
verstand. Er erklärte auch nicht, die Organisation dieser Ärzte-Tagun-
gen lediglich durch Dritte zu veranlassen oder zu koordinieren, son-
dern ausdrücklich, mit dieser Organisation und Betreuung selber be-
fasst zu sein.
Unter diesen Umständen musste es für die ESTV naheliegen, dass mit
der Organisation und der Betreuung auch Dienstleistungen verbunden
waren, die allenfalls (da in der Schweiz erbracht und nicht im Ausland
genutzt) der Mehrwertsteuer unterliegen konnten und nicht nach
Art. 15 Abs. 2 Bst. d bis k MWSTV von der Mehrwertsteuer befreit
waren. Dies lag umso näher, als die vom Beschwerdeführer beschrie-
benen Dienstleistungen im Merkblatt Nr. 13 (Merkblatt Nr. 13) nicht ex-
plizit erwähnt wurden. Darauf hätte die Verwaltung den Beschwerde-
führer mit einem einfachen Hinweis aufmerksam machen können. Sie
hat aber kurz und bündig und ohne jede Einschränkung geschlossen:
"die entsprechenden Entgelte sind somit im genannten Sinn bei ent-
sprechendem Nachweis (Ziff. 567 f.) steuerbefreit". Der Hinweis der
ESTV auf Ziff. 2 Bst. c des Merkblatts Nr. 13 diente dem Beschwerde-
führer ebenfalls, denn er konnte seine Dienstleistungen allenfalls unter
die "ähnlichen Dienstleistungen" der Ziff. 2 Bst. c subsumieren, die –
wenn an einen Empfänger mit Geschäftssitz im Ausland fakturiert –
von der Mehrwertsteuer befreit sind.
Er ist aber auch der Aufforderung der Verwaltung im Merkblatt Nr. 13
gefolgt. Die ESTV wies darin nicht nur auf die Möglichkeit der (unver-
bindlichen) Auskunft hin; sie forderte vielmehr imperativ die Anfrage in
Zweifelsfällen (" ... ist die ESTV anzufragen"). Ein solcher konkreter
Zweifelsfall lag beim Beschwerdeführer offensichtlich vor, weshalb die
Verwaltung sich auch aus diesem Grund nicht mit einer Standardant-
wort (vgl. Einspracheentscheid S. 6) begnügen durfte. Die Anfrage des
Beschwerdeführers war individuell und konkret und schloss alle seine
Leistungen ein, was für die ESTV ohne weiteres erkennbar war. Auf
die entsprechende individuelle und konkrete Antwort der Verwaltung
durfte sich der Beschwerdeführer verlassen. Hätte die Abteilung
Rechtswesen der ESTV die Anfrage des Beschwerdeführers damals
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für zu allgemein oder ungenau gehalten, wäre sie unter diesen Um-
ständen gehalten gewesen, entweder die Anfrage zur Verbesserung
zurückzusenden, zumal sie vom Beschwerdeführer ausdrücklich
darum gebeten worden ist, oder aber darauf hinzuweisen, es handle
sich um eine vorläufige und unverbindliche Auskunft.
Der Beschwerdeführer konnte überdies nicht ohne weiteres erkennen,
dass die Auskunft der ESTV unrichtig bzw. unvollständig war, denn in
einem ersten Absatz ihres Antwortschreibens vom 14. April 1998 wie-
derholte sie lediglich die (dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannten)
gesetzlichen Vorschriften und im zweiten Teil verwies sie ihn betreffend
die Steuerbefreiung der Entgelte und ohne Einschränkung auf Ziff. 2
Bst. c des Merkblatts Nr. 13, die als Dienstleistungen auch Betreuung
erfasst, aber die Organisation von Tagungen nicht nannte.
Die Verwaltung hat in ihrem Schreiben vom 14. April 1998 mit Bezug
auf den Beschwerdeführer gehandelt und Auskunft erteilt und sie war
zweifellos für die Erteilung der Antwort auch zuständig und kompetent.
Die Auskunft der ESTV stammte von der Organisationseinheit "Ab-
teilung Rechtswesen, Sektion Rechtsauskünfte 2".
Auch als der Beschwerdeführer die ESTV mit seinem Schreiben vom
25. August 1999 orientierte, er trete als "Koordinationsstelle dieser
Veranstaltungen" auf, liess sich die Verwaltung noch bis zum
8. Februar 2000 Zeit, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu
machen, er habe seinen entsprechenden Umsatz in jedem Fall zu de-
klarieren und zu versteuern. Diese Abkehr vom Schreiben des
14. April 1998 zeigt, dass die ESTV an ihrer früher geäusserten Fest-
stellung nicht mehr festhalten wollte; der Hinweis wäre sonst nicht not-
wendig gewesen.
Im vorliegenden Fall überwiegt das private Interesse am Vertrauens-
schutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung,
da der Beschwerdeführer gestützt auf die Auskunft der ESTV der
B._______ abschliessend und ohne Vorbehalt Rechnung für seine
Dienstleistungen gestellt hat und heute darauf nicht mehr mit Erfolg
zurückkommen kann. Er hat im Vertrauen auf die Auskunft seine
Abrechungen ohne Belastung mit Mehrwertsteuern gestellt und kann
nun der B._______ nicht mit Erfolg nachträglich solche Rechnungen
stellen.
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Schliesslich hat auch die gesetzliche Ordnung bis zum 31. Dezember
2000 mit dem Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes auf den
1. Januar 2001 keine Änderung erfahren (E. 1.3).
Der Beschwerdeführer ist deshalb in seinem Vertrauen auf das Ant-
wortschreiben der ESTV vom 14. April 1998 zu schützen. Dem wider-
spricht auch nicht das Prinzip der Selbstveranlagung, wonach der
Mehrwertsteuerpflichtige verpflichtet ist, seine Mehrwertsteuer-
forderung selbst festzustellen, und für die vollständige und richtige
Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze sowie die korrekte Ermitt-
lung der Vorsteuer allein verantwortlich ist und selbst und unaufge-
fordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen hat (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1503/2006 vom 5. Dezember 2007
E. 2.3). Das Selbstveranlagungsprinzip ginge dem verfassungsrecht-
lich gebotenen Schutz von Treu und Glauben (E. 2.1) nur dann vor,
wenn die Verwaltung keine vorbehaltlose Auskunft erteilt hätte.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten soweit teilweise gutzu-
heissen.
3.5 Allerdings hat die ESTV in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2000
den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, seine ent-
sprechenden Umsätze als Koordinationsstelle der Ärzte-Tagungen
seien zu deklarieren und zu versteuern. Die Verwaltung hat den Be-
schwerdeführer in diesem Schreiben darüber informiert, sie rücke von
der im Schreiben vom 14. April 1998 geäusserten Rechtsauffassung
(für die Zukunft) ab. Ab dem Empfang des Schreibens vom 8. Februar
2000 durfte der Beschwerdeführer daher im Licht der Ausführungen
zum Vertrauensschutz (E. 2.1) nicht mehr davon ausgehen, seine
Leistungen seien von der Mehrwertsteuer befreit. Insoweit ist die Be-
schwerde abzuweisen. Da das Bundesverwaltungsgericht auf Grund
der vorliegenden Akten nicht abgrenzen kann, welche Umsätze bis
zum Empfang des Schreibens vom 8. Februar 2000 nicht der Mehr-
wertsteuer unterliegen und welche Umsätze für die Zeit danach bis
zum 31. Dezember 2000 zu versteuern sind, ist die Beschwerde teil-
weise gutzuheissen und die Sache zur Berechnung des geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrags an die ESTV zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten, die mit Fr. 2'000.-- festgesetzt werden, teilweise zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Anteil wird auf Fr. 1'000.-- fest-
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gesetzt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der
Beschwerdeführer erhält den Rest seines Kostenvorschusses von
Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück. Dem
Beschwerdeführer sind keine Vertretungskosten erwachsen. Seine üb-
rigen notwendigen Auslagen sind gering, sodass sie nicht ersetzt
werden (Art. 13 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist dem nicht ver-
tretenen Beschwerdeführer nicht auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutge-
heissen, der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerver-
waltung vom 3. Juli 2007 betreffend Mehrwertsteuer (MWSTV /
1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000) wird aufgehoben und die Sache
zur neuen Berechnung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags im
Sinn der Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu-
rückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt. Sie werden mit
dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Rest von
Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
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Thomas Stadelmann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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