Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A4898/2011
U r t e i l v om 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand Radio und Fernsehempfangsgebühren.
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Sachverhalt:
A.
A._______ meldete sich am 1. Januar 1998 für den privaten
Radioempfang und ab dem 1. Juni 2004 für den privaten
Fernsehempfang bei der Billag AG an.
B.
Vom 1. April bis zum 30. September 2009 bezahlte sie die von der Billag
AG geltend gemachten Radio und Fernsehempfangsgebühren nicht.
Deshalb leitete die Billag AG zwei Betreibungsverfahren gegen
A._______ ein und beseitigte in Bestätigung der verlangten Gebühren
den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag mit Verfügungen vom 22. Juni
2009 sowie 15. Februar 2010. Die hiergegen erhobene Beschwerden
wies das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit Entscheid vom
29. Juli 2010 ab. Dagegen rekurrierte A._______ ans
Bundesverwaltungsgericht, welches diese Beschwerde als unbegründet
erachtete und mit Urteil vom 8. Februar 2011 abwies.
C.
Für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2010 unterliess es
A._______ abermals, die von der Billag AG verlangten Radio und
Fernsehempfangsgebühren zu bezahlen.
D.
Nach mehrmaliger Mahnung leitete die Billag AG am 4. November 2010
deswegen beim Betreibungsamt Waldenburg (BL) Betreibung gegen
A._______ für die Forderung von Fr. 346.50 zuzüglich Mahngebühren
von Fr. 35., mithin total Fr. 381.50, ein. Gegen den ihr am 17. November
2010 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._______ gleichentags
Rechtsvorschlag.
E.
Mit Verfügung vom 25. März 2011 verpflichtete die Billag AG
(nachfolgend: Erstinstanz) A._______ zur Zahlung der in Betreibung
gesetzten Forderungen, beseitigte den dagegen erhobenen
Rechtsvorschlag und erteilte definitive Rechtsöffnung.
F.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das BAKOM mit Verfügung
vom 28. Juli 2011 in einem untergeordneten Punkt gut, verpflichtete
A._______ zur Bezahlung von Fr. 376.50 und beseitigte in diesem
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Umfang den in der Betreibung Nr. 21003415 des Betreibungsamtes
Waldenburg erhobenen Rechtsvorschlag. In Bezug auf die
Betreibungskosten trat es auf die Beschwerde nicht ein. Für diesen
Entscheid auferlegte es A._______ Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200..
G.
Am 5. September 2011 wandte sich A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag,
die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juli 2011 aufzuheben und den Fall
zur erneuten Prüfung, einschliesslich des eingereichten Antrages um
Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zugleich hat sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt.
H.
Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner
Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Erstinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
I.
Die Beschwerdeführerin hat keine Schlussbemerkungen eingereicht.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom
28. Juli 2011 aufzuheben und die Angelegenheit, einschliesslich ihres
Antrages um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (Art. 37 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32] i.V.m. Art. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 ([VwVG, SR 172.021]). Gemäss Art. 31 VGG
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beurteilt es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine der in Art. 33 VGG
aufgezählten Vorinstanzen entschieden hat. Die dergestalt umschriebene
Verfügung bestimmt den auf dem Beschwerdeweg weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Demzufolge müssen sich die
Beschwerdeanträge auf in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse
beziehen; der Streitgegenstand darf also nicht über das in der
angefochtenen Verfügung geregelte Anfechtungsobjekt hinausgehen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3066/2088 vom 9. Oktober
2008 E. 2.1, A8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.2, A1393/2006 vom
10. Dezember 2007 E. 2.2.1 und 2.2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7).
1.2. Beim BAKOM handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG, welche die gegen die erstinstanzliche Verfügung vom
25. März 2011 erhobene Beschwerde unter Auferlegung von
Verfahrenskosten von Fr. 200. in der Verfügung vom 28. Juli 2011
insoweit abwies, als die Erstinstanz die Beschwerdeführerin darin
verpflichtete, Fr. 376.50 zu bezahlen und in diesem Umfang den in der
Betreibung Nr. 21003415 erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte. Bei
diesem Beschwerdeentscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die keine der in Art. 32 VGG genannten
Ausnahmen betrifft. Insoweit sich die erhobene Beschwerde gegen den
vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid vom 28. Juli 2011 richtet, liegt
demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Mit dem Antrag auf
Ausrichtung von Ergänzungsleistungen geht die Beschwerdeführerin
dagegen über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus,
hatte sie doch ein solches Begehren im vorinstanzlichen Verfahren nicht
gestellt. Auf diese unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes kann
nach dem vorangehend Ausgeführten nicht eingetreten werden.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung,
hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein aktuelles
sowie schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen
Verfügung. In Bezug auf die darin autoritativ zu ihren Lasten geregelten
Rechtsverhältnisse ist sie folglich beschwerdelegitimiert (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist damit insoweit einzutreten, als sie sich
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gegen die in der angefochtenen Verfügung bestätigten Zahlungspflicht
der Beschwerdeführerin sowie die diesbezügliche Aufhebung des
Rechtsvorschlages und die Auferlegung von Verfahrenskosten richtet.
2.
Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, wie mit dem Antrag der
Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu
verfahren ist.
2.1. Erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht als unzuständig, so
überweist es die Angelegenheit im Regelfall formlos an die zuständige
Behörde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Ein solches Vorgehen
scheidet aus, wenn eine Partei – wie im vorliegenden Fall – mehrere
Begehren stellt, von denen ein Teil in die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts fällt. In diesem Fall hat das
Bundesverwaltungsgericht die in seine Zuständigkeit fallenden Punkte zu
behandeln und die Sache anschliessend grundsätzlich von Amtes wegen
an die zuständige Behörde weiterzuleiten, sofern nach dem gefällten
Beschwerdeentscheid noch Aspekte offen sind, welche eine andere
Behörde zu prüfen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
6564/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 10; THOMAS FLÜCKIGER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 8 N. 14).
Diese Weiterleitungspflicht gilt allerdings nicht schrankenlos. Davon
ausgenommen sind insbesondere Eingaben, die in keinem erkennbaren
Zusammenhang zum vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen
Beschwerdeverfahren stehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. März 2010 A5011/2009; MICHAEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 N. 6) oder von der
rechtssuchenden Partei treuwidrig eingereicht wurden. Wer an eine
Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, darf nicht mit
einer Weiterleitung seiner Eingabe rechnen, weil ein solches Verhalten
rechtsmissbräuchlich erscheint (Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und keinen
Rechtsschutz verdient (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A13/2006
und A80/2006 vom 27. September 2007 E. 3.2; DAUM, a.a.O., Art. 8
N. 5).
2.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen steht insofern im Zusammenhang mit dem
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vorliegenden Beschwerdeverfahren, als Bezüger von
Ergänzungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen von der
Bezahlung der privaten Radio und Fernsehempfangsgebühren befreit
sind (vgl. E. 4.3). Daraus auf die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur erstmaligen Beurteilung eines solchen
Gesuches zu schliessen, erscheint selbst für juristische Laien äusserst
gewagt, weckt jedenfalls ernsthafte Zweifel an der entsprechenden
Überzeugung der Beschwerdeführerin. Dies allein mag nicht genügen,
um von einer Gesuchseinreichung wider besseren Wissens auszugehen.
Im vorliegenden Fall kommt indes hinzu, dass die Beschwerdeführerin im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2011 ausdrücklich
auf die diesbezügliche Zuständigkeitsordnung hingewiesen wurde ("Auf
schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenstelle AHV oder IV
Berechtigte von der Gebührenpflicht, die [jährlich] Leistungen nach dem
Bundesgesetz vom 19. März 1965 [bzw. neu 6. Oktober 2006] über
Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] erhalten und einen
rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen
einreichen" [E. 5]). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin den Antrag um Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat,
obgleich sie sich über dessen Unzuständigkeit im Klaren war. Dieser
Antrag ist daher als rechtsmissbräuchlich eingereicht anzusehen,
weshalb von dessen Weiterleitung an die Wohnsitzgemeinde der
Beschwerdeführerin als zuständige Zweigstelle der Ausgleichskasse des
Kantons BaselLand (Art. 21 Abs. 1 ELG i.V.m. § 6 Abs. 1 des
Ergänzungsleistungsgesetz des Kantons BaselLand vom 15. Februar
1973 zur AHV und IV [SGS 833] und § 1 Abs. 1 der Verordnung des
Kantons BaselLand vom 18. Dezember 2007 zum
Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV [SGS 833.11]) abzusehen
ist.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
4.
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4.1. Die Beschwerdeführerin hat sich am 1. Januar 1998 für den privaten
Radioempfang und ab dem 1. Juni 2004 für den privaten
Fernsehempfang angemeldet. Dass sie sich seither abgemeldet hat und
in ihrer Wohnung an der (…) über kein zum Empfang von Radio und
Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügt, macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend und kann aufgrund der Akten
ausgeschlossen werden. Demzufolge schuldet sie die ihr in der
angefochtenen Verfügung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum
30. Juni 2010 auferlegten Radio und Fernsehgebühren im Gesamtbetrag
von Fr. 346.50 grundsätzlich (Art. 68 des Bundesgesetzes vom 24. Mai
2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 70 und 59
der Radio und Fernsehverordnung vom 9. März 2009 [RTVV,
SR 784.401], vgl. dazu statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.1,
A4463/2011 vom 29. November 2011 E. 3.1 und A6526/2010 vom
8. Februar 2011 E. 4).
4.2. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede
gestellt. Nach ihrer Auffassung ist ihre Zahlungspflicht jedoch zu
verneinen, weil sie sich ansonsten gezwungen sehe, Hab und Gut,
insbesondere das Bauernhaus, in dem sie zurzeit mit ihren drei Töchtern
und ebenso vielen Enkeln wohne, zu veräussern. Solches sei umso
stossender, als sie aufgrund ihrer finanziellen Situation
Ergänzungsleistungen beanspruchen könne. Deshalb sei zu verfügen,
dass ihr die geschuldeten Ergänzungsleistungen zugesprochen und die
im angefochtenen Beschwerdeentscheid verfügten Radio und
Fernsehgebühren aufgehoben würden. Gegen diese Argumentation
wendet die Vorinstanz ein, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits
im Urteil vom 8. Februar 2011 aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen für die Befreiung von Empfangsgebühren nicht
erfülle. Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Die gegen
die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde sei daher
abzuweisen.
4.3. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat in Art. 68 Satz 2 RTVG die
Kompetenz zugewiesen, bestimmte Personen von der Gebühren und
Meldepflicht zu befreien. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat mit
dem Erlass der Radio und Fernsehverordnung am 9. März 2007 (RTVV,
SR 784.401) und deren Teilrevision vom 7. Dezember 2009 Gebrauch
gemacht und in den Art. 63 und Art. 64 RTVV die Gründe für die
Befreiung von der Gebührenpflicht abschliessend aufgeführt (ROLF H.
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WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio
und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, Art. 68 Rz. 12).
Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen Personen mit Wohnsitz
im Ausland, Bewohner von Pflegeheimen, Bundesbehörden,
diplomatische Vertretungen und deren Personal von Gesetzes wegen von
der Gebühren und Meldepflicht befreit (Art. 63 RTVV). Ferner befreit die
Gebührenerhebungsstelle AHV oder IVBezüger, die (jährliche)
Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung erhalten und einen
rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung
einreichen, auf Gesuch hin von der Gebühren, nicht aber der
Meldepflicht (Art. 64 Abs. 1 RTVV). Wird ein solches Gesuch
gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats,
in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist
(Art. 64 Abs. 2 RTVV, vgl. dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A7004/2008 vom 28. April 2009 E. 4.4, A6024/2010 vom 22. März 2011
E. 4.2, A4463/2011 vom 29. November 2011 E. 3.5).
4.4. Die Beschwerdeführerin bezieht eine AHVRente, jedoch nach
eigenen Angaben keine Ergänzungsleistungen. Sie hat ausserdem bei
der Erstinstanz kein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht
eingereicht. Unter diesen Umständen kann gestützt auf Art. 64 RTVV
nicht von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Dass sie zu einer
der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreiten Personen
zählt, macht sie zu Recht nicht geltend. Demzufolge schuldet sie die ihr
von der Vorinstanz für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum
30. Juni 2010 auferlegten Radio und Fernsehempfangsgebühren.
4.5. Fest steht im Weiteren, dass die Erstinstanz die Beschwerdeführerin
zweimal schriftlich aufgefordert hat, die strittigen Gebühren zu bezahlen,
bevor sie ein Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin
eingeleitet hat. Bei dieser Sachlage schuldet die Beschwerdeführerin
gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c RTVV Mahn und
Betreibungsgebühren im Betrag von Fr. 30. (2 x Fr. 5. und Fr. 20.).
Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, als sie
sich gegen die erhobenen Gebühren im Betrag von Fr. 376.50 (Fr. 346.50
+ Fr. 30.) richtet.
5.
Der angefochtene Beschwerdeentscheid hat die erstinstanzliche
Verfügung indes nicht nur in diesem Punkt, sondern ebenfalls hinsichtlich
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der angeordneten Beseitigung des Rechtsvorschlages geschützt. Ein
Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden
ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im
Verwaltungsverfahren geltend zu machen (Art. 404 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2011 [ZPO,
SR 272] i.V.m. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1988 in der bis
zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung [aSchKG, SR 281.1]).
Bezieht sich die Betreibung auf eine öffentlichrechtliche Geldforderung,
über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter
ordentlichem Prozess die Geltendmachung der Forderung vor dieser
Behörde zu verstehen. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in
diesem Verfahren gleichzeitig mit ihrem materiellen Entscheid den
Rechtsvorschlag beseitigen und damit zugleich als Vollstreckungsrichter
fungieren, womit sich ein Rechtsöffnungsverfahren erübrigt (BGE 134 III
115 E. 4.1 f., 132 III 140 E. 4.1.1, 128 III 39 E. 2 = Praxis 2002 Nr. 111
S. 640; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3230/2011 vom
8. November 2011 E. 5.2). Werden diese Überlegungen auf den
vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass die Erstinstanz als für
die Festlegung der strittigen Gebühr zuständige Verwaltungsbehörde
berechtigt war, zugleich mit ihrem Gebührenentscheid den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21003415 des Betreibungsamtes
Waldenburg zu beseitigen. Die hiergegen erhobenen Rügen sind somit
unbegründet und damit zurückzuweisen.
6.
Die Vorinstanz hat der im vorinstanzlichen Verfahren unterliegenden
Beschwerdeführerin sodann gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
2 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) Fr. 200. als
Verfahrenskosten auferlegt. Bei der Überprüfung der Angemessenheit
dieser Spruchgebühr ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die
Akten der Erstinstanz eingeholt, dieser Gelegenheit geboten, sich zu den
eingereichten Beschwerden zu äussern und nach Kenntnisnahme der
Eingaben sowie der Akten einen auf neun Seiten begründeten
Beschwerdeentscheid gefällt hat. Für diese Tätigkeiten eine
Spruchgebühr von Fr. 200. zu erheben erweist sich als angemessen,
zumal sich die Erstinstanz damit im unteren Bereich des massgeblichen
Kostenrahmens bewegt. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach auch
in dieser Beziehung nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
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Seite 10
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt die
Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hätte daher an sich die
Verfahrenskosten zu tragen. Mit Blick auf deren angespannte finanzielle
Situation wird jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten
ausnahmsweise abgesehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin muss sich jedoch bewusst sein,
dass sie mit dieser Rechtswohltat nicht mehr rechnen kann, wenn sie sich
in einem gleichgelagerten Fall abermals ans Bundesverwaltungsgericht
wenden sollte. Werden der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren die Verfahrenskosten erlassen, so kann deren Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Wegfalls des
Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben werden. Eine
Parteientschädigung ist für das Beschwerdeverfahren nicht geschuldet
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird infolge Wegfalles des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos
abgeschrieben
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. 1000316040/sib; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
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Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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