B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4903/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer 1,
B._______,
Beschwerdeführerin 2,
C._______,
Beschwerdeführer 3,
D._______,
Beschwerdeführer 4,
E._______,
Beschwerdeführerin 5,
F._______,
Beschwerdeführer 6,
G._______,
Beschwerdeführerin 7,
gegen
H._______,
Beschwerdegegner,
und
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zugang zu amtlichen Dokumenten.
A-4903/2016
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2013 ersuchte H._______ das Bundesamt für Sozialversi-
cherungen (BSV) um Zugang zur gesamtschweizerischen Liste der Ärztin-
nen und Ärzte der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD).
Das BSV nahm am 27. September 2013 zu diesem Zugangsgesuch Stel-
lung. Es teilte H._______ mit, weder führe es eine Liste der Ärztinnen und
Ärzte aller RAD noch sei es im Besitz einer solchen Liste. In der Folge
reichte H._______ beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich-
keitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsantrag ein. Der EDÖB kam in
seiner Empfehlung vom 4. Februar 2014 zum Schluss, das BSV solle den
Zugang zur erwähnten Liste gewähren, sofern eine solche bestehe oder es
möglich sei, eine solche aus den verfügbaren Informationen zu erstellen.
Das BSV legte in seiner Verfügung vom 21. März 2014 dar, es existiere
keine gesamtschweizerische Liste der RAD-Ärztinnen und -Ärzte. Es wies
das Zugangsgesuch daher ab.
B.
Am 2. April 2014 erhob H._______ beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2014. Im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens teilte das BSV dem Bundesverwaltungsgericht mit, es
habe H._______ die Listen der Mitarbeiter des RAD Ostschweiz, des RAD
beider Basel, des RAD Zentralschweiz, des RAD Rhône, des RAD Süd,
des RAD Mittelland, des RAD Bern-Fribourg-Solothurn und des RAD
Suisse-Romande zugestellt. Weiter sei die Liste der Ärztinnen und Ärzte
des RAD Nordostschweiz auf der Homepage der IV-Stelle Zürich aufge-
schaltet. Was die vom BSV zugestellten Listen betreffe, seien die Namen
der nicht-ärztlichen Mitarbeiter jeweils anonymisiert worden. Ebenso seien
die Angaben betreffend Stellenantritt und Stellenprozente der RAD-Ärztin-
nen und -Ärzte abgedeckt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Ur-
teil A-1757/2014 vom 31. März 2015 ab, soweit es durch die Zustellung der
Listen gegenstandslos geworden war. Soweit H._______ verlangte, es
seien ihm auch die Daten betreffend Stellenantritt und Stellenprozente der
RAD-Ärztinnen und -Ärzte bekannt zu geben, trat es auf die Beschwerde
nicht ein. Es führte aus, H._______ habe in seinem Zugangsgesuch keinen
Zugang zu diesen Daten gefordert. Sein entsprechendes Begehren gehe
daher über den möglichen Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens
A-4903/2016
Seite 4
hinaus. Soweit H._______ auf einer Zustellung der Liste des RAD Nord-
ostschweiz beharrte und im Übrigen die Vollständigkeit der zugestellten
Listen bezweifelte, wies es die Beschwerde ab.
C.
Am 2. April 2015 reichte H._______ beim BSV ein neues Zugangsgesuch
ein. Er beantragte, es sei ihm Zugang zu den Namen aller Mitarbeiter (in-
klusive externer medizinischer Mitarbeiter) sämtlicher IV-Stellen zu gewäh-
ren. Was die medizinischen Mitarbeiter betreffe, sei ihm zudem auch die
Daten betreffend Stellenantritt, Stellenprozente und Wohnorte bekannt zu
geben.
D.
Am 26. August 2015 nahm das BSV zu diesem Zugangsgesuch Stellung.
Es gewährte H._______ den Zugang zu den Namen derjenigen Mitarbeiter
der IV-Stellen, die eine höhere Führungsfunktion ausüben oder im Bereich
eines RAD tätig sind. Hingegen verweigerte es den Zugang zu den Namen
der übrigen Mitarbeiter und zu den Daten betreffend Stellenantritt und Stel-
lenprozente der medizinischen Mitarbeiter. Daten betreffend die Wohnorte
dieser Mitarbeiter lägen ihm sodann keine vor.
Am 28. August 2015 ersuchte H._______ das BSV darum, sein Zugangs-
gesuch im Sinne einer Wiedererwägung erneut zu prüfen und dieses hin-
sichtlich der Stellenantrittsdaten, der Stellenprozente und der Wohnorte
der RAD-Ärztinnen und Ärzte gutzuheissen. Mit Schreiben vom 12. Okto-
ber 2015 wandte sich das BSV darauf an die RAD-führenden IV-Stellen
und setzte diese vom Zugangsgesuch in Kenntnis. Es informierte sie über
seine Absicht, H._______ auch den Zugang zu den Daten betreffend Stel-
lenantritt und Stellenprozente der RAD-Ärztinnen und -Ärzte zu gewähren.
Die IV-Stellen sprachen sich gegen dieses Vorgehen aus. Das BSV teilte
H._______ und den IV-Stellen in seiner Stellungnahme vom 22. Januar
2016 mit, es beabsichtige weiterhin, den Zugang zu den Namen, Vornamen
sowie (soweit vorhanden) Stellenantrittsdaten und Stellenprozenten der
RAD-Ärztinnen und -Ärzte zu gewähren.
Zwischen dem 5. Februar und dem 18. März 2016 gingen beim EDÖB ins-
gesamt 74 Schlichtungsanträge von Seiten der RAD-Ärztinnen und -Ärzte
ein. Der EDÖB kam in seiner Empfehlung vom 20. Juni 2016 zum Schluss,
das BSV solle den Zugang zu den Namen, den Stellenantrittsdaten und
den Stellenprozenten der RAD-Ärztinnen und -Ärzte wie beabsichtigt ge-
währen.
A-4903/2016
Seite 5
E.
In der Folge gelangten insgesamt 28 RAD-Ärztinnen und -Ärzte ans BSV
und verlangten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Dazu zählten die
für den RAD (…) tätigen A._______, B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______ und G._______. Sie reichten je am 29. Juni 2016
eine entsprechende Eingabe ein.
Am 15. und am 20. Juli 2016 entschied das BSV in separaten Verfügungen
über die Anträge der genannten Ärztinnen und Ärzte des RAD (…). Es hielt
am beabsichtigen Vorgehen fest und gewährte H._______ jeweils den Zu-
gang zum Namen sowie (soweit auf der verfügbaren Liste vorhanden) dem
Stellenantrittsdatum und den Stellenprozenten der Ärztin oder des Arztes.
F.
Am 12. August 2016 reichen B._______ (Beschwerdeführerin 2),
C._______ (Beschwerdeführer 3), D._______ (Beschwerdeführer 4),
E._______ (Beschwerdeführerin 5), F._______ (Beschwerdeführer 6) und
G._______ (Beschwerdeführerin 7) dem Bundesverwaltungsgericht je
eine Beschwerde ein. Am 16. August 2016 erhebt zudem auch A._______
(Beschwerdeführer 1) eine Beschwerde. Sämtliche Beschwerdeführenden
beantragen sinngemäss, die jeweilige Verfügung sei aufzuheben, was die
Daten betreffend Stellenantritt und Arbeitspensum betreffe, und das Zu-
gangsgesuch insoweit abzuweisen.
G.
Mit Verfügung vom 7. September 2016 vereinigt der Instruktionsrichter die
Beschwerdeverfahren unter der Nummer A-4903/2016.
H.
H._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in seiner Be-
schwerdeantwort vom 30. September 2016, die Beschwerden seien abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten sei.
I.
Das BSV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung
vom 10. Oktober 2016 ebenfalls, die Beschwerden seien abzuweisen.
J.
Mit Eingabe vom 10. November 2016 (Postaufgabe) zieht die Beschwer-
deführerin 5 ihre Beschwerde zurück.
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Seite 6
K.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 4, 6 und 7 halten ihn ihrer gemeinsamen
Stellungnahme vom 10. November 2016 an ihren jeweiligen Beschwerden
fest.
L.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin 5 hat ihre Beschwerde mit Eingabe vom 10. No-
vember 2016 zurückgezogen, da sie nicht mehr für den RAD (…) tätig sei.
Von diesem Beschwerderückzug ist Vormerk zu nehmen und das Be-
schwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Nachfolgend bleibt über die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis
4, 6 und 7 zu entscheiden.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021).
Der angefochtene Entscheid stellt eine solche Verfügung dar. Das BSV ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist somit eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG und Art. 16 Abs. 1 des Öf-
fentlichkeitsgesetzes [BGÖ, SR 152.3]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
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Seite 7
Die Beschwerdeführenden setzen sich jeweils gegen die Bekanntgabe von
sie betreffenden Personendaten zur Wehr. Sie haben ferner schon vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Mit den angefochtenen Verfügun-
gen wurde ihren Anliegen nicht entsprochen. Sie sind daher jeweils zu ei-
ner Beschwerde legitimiert.
2.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten; die angefochtene Verfügung ist beizulegen
(vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden der Beschwerdeführenden
genügen diesen Anforderungen ohne Weiteres.
Der Beschwerdegegner beanstandet allerdings, dass die Beschwerdefüh-
renden lediglich die Adresse des RAD (…) verwenden (Zustelladresse; vgl.
BGE 139 IV 228 E. 1.1) und ihren jeweiligen Wohnsitz nicht angegeben
haben. Dies zu Unrecht: Es ist daran zu erinnern, dass die
Vorinstanz dem Zugangsgesuch hinsichtlich der Wohnorte der Beschwer-
deführenden nicht entsprochen hat. Zumindest im vorliegenden Beschwer-
deverfahren ist es daher zu akzeptieren, dass die Beschwerdeführenden
ihren Wohnsitz nicht angegeben haben. Dem Beschwerdegegner entste-
hen dadurch keine Nachteile, da die Beschwerdeführenden für die Zwecke
des vorliegenden Verfahrens mit dem Namen, dem Vornamen und der An-
gabe des betreffenden RAD ausreichend identifiziert sind.
2.4 Im Übrigen wurden die Beschwerden rechtzeitig eingereicht (vgl. dazu
Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.5 Auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 4, 6 und 7 ist
demnach einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
4.
4.1 Das BGÖ bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die Organisa-
tion und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern, damit Bürgerinnen und
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Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Ver-
trauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionie-
ren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Zu
diesem Zweck statuiert das BGÖ das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheim-
haltungsvorbehalt und gewährt einen grundsätzlichen Anspruch auf Zu-
gang zu amtlichen Dokumenten (vgl. statt vieler BVGE 2016/9 E. 3 und
Urteil des BVGer A-746/2016 vom 25. August 2016 E. 3.1).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, die Personen-
daten enthalten, vor der Gewährung des Zugangs nach Möglichkeit zu ano-
nymisieren. Wird mit dem Zugangsgesuch spezifisch um Zugang zu be-
stimmten Personendaten ersucht, besteht diese Möglichkeit indes nicht,
käme eine Anonymisierung doch einer Ablehnung des Zugangsgesuchs
gleich. Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 BGÖ ist das Zugangsgesuch in einem sol-
chen Fall daher nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR
235.1) zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember
2015 E. 3.4; vgl. auch BGE 142 II 340 E. 4.1).
Wie aus Art. 19 Abs. 1bis DSG hervorgeht, dürfen Bundesorgane Personen-
daten in Anwendung des BGÖ bekannt geben, wenn diese im Zusammen-
hang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an der Be-
kanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Wäh-
rend die erste Voraussetzung hinsichtlich amtlicher Dokumente ohnehin
erfüllt ist (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ), verlangt die zweite Voraus-
setzung nach einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse
am Zugang zu diesen Dokumenten und den privaten Interessen am Schutz
der Personendaten. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Art. 13 Abs. 2 BV). Dieses im-
pliziert, dass jede Person bestimmen können muss, ob und zu welchem
Zweck Informationen über sie vom Staat oder von Privaten bearbeitet und
gespeichert werden. Gestützt auf Art. 36 BV kann indes auch das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt werden, wenn dies
durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist und sich als verhältnis-
mässig erweist (vgl. Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015
E. 4.1 [vor E. 4.1.1] und 4.1.2; vgl. auch BGE 142 II 340 E. 4.2).
Auch das BGÖ selber enthält zudem eine Bestimmung, die eine Abwägung
der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gebie-
tet: Kann durch den Zugangs zu amtlichen Dokumenten die Privatsphäre
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Dritter beeinträchtigt werden, so wird dieser gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ ein-
geschränkt, aufgeschoben oder verweigert; ausnahmsweise kann jedoch
das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. Das Verhältnis zwischen
Art. 7 Abs. 2 BGÖ einerseits und Art. 9 Abs. 2 BGÖ in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 1bis DSG andererseits ist nicht geklärt. Massgeblich ist letztlich
aber, dass gestützt auf beide Bestimmungen eine Abwägung zwischen
dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten und
dem Schutz der Privatsphäre beziehungsweise der informationellen
Selbstbestimmung der betroffenen Personen vorzunehmen ist (vgl. Urteil
des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 142
II 340 E. 4.3).
4.2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang
Art. 11 Abs. 1 BGÖ zu beachten: Bezieht sich das Zugangsgesuch auf ein
amtliches Dokument, das Personendaten enthält, und zieht die Behörde
die Bekanntgabe dieser Personendaten in Betracht, so sind die betroffenen
Personen gemäss dieser Bestimmung zu konsultieren und ist ihnen Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben.
Bei der Gewährung des Zugangs zu einem amtlichen Dokument, das Per-
sonendaten enthält, ist daher ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen:
In einem ersten Schritt ist anhand einer grundsätzlich vorläufigen Interes-
senabwägung zu prüfen, ob eine Bekanntgabe der Personendaten über-
haupt in Betracht fällt oder angesichts der entgegen stehenden Interessen
von Vornherein scheitert. Trifft Letzteres zu, hat es dabei sein Bewenden.
Wird hingegen eine Bekanntgabe in Betracht gezogen, so sind die betroffe-
nen Personen anzuhören, d.h. es ist ihnen die Gelegenheit einzuräumen,
ihre entgegenstehenden Interessen geltend zu machen. Gestützt auf diese
Stellungnahmen ist die definitive Interessenabwägung vorzunehmen (vgl.
dazu Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 6.2 und 6.3;
vgl. auch BGE 142 II 340 E. 4.6 [vor E. 4.6.1]).
Von der Anhörung der betroffenen Personen darf jedoch auch dann, wenn
die Personendaten bekannt gegeben werden sollen, ausnahmsweise ab-
gesehen werden. Dies unter folgenden Voraussetzungen: Erstens muss
die vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Bekanntgabe der
Personendaten ausfallen, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es
gebe noch nicht erkannte private Interessen, die zu einem anderen Ergeb-
nis führen könnten. Und zweitens muss die Durchführung des Konsultati-
onsverfahrens unverhältnismässig erscheinen, namentlich weil die Anhö-
rung mit einem übergrossen Aufwand verbunden wäre oder weil sie mit
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dem Grundzweck des Öffentlichkeitsgesetzes, Transparenz über die Ver-
waltungstätigkeit zu schaffen, in einen unauflösbaren Konflikt geraten
würde (vgl. Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 6.3;
vgl. auch BGE 142 II 340 E. 4.6 [vor E. 4.6.1]).
5.
Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, anders als die Vor-
instanz, die Teil der Bundesverwaltung sei, seien die kantonalen IV-Stellen
dem BGÖ nicht unterstellt. Die Daten, welche die IV-Stelle (…) (die den
RAD […] führt) der Vorinstanz zugestellt habe, stünden somit nicht in Zu-
sammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinn von
Art. 19 Abs. 1bis Bst. a DSG. Das Zugangsgesuch sei bereits deshalb ab-
zuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ gilt dieses Gesetz für die gesamte
Bundesverwaltung und damit auch für die Vorinstanz. Eine Ausnahme
nach Art. 3 BGÖ ist nicht gegeben (vgl. bereits Urteil des BVGer A-1757/
2014 vom 31. März 2015 E. 4.2). Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 BGÖ hat der
Beschwerdegegner somit Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
der Vorinstanz. Darunter fallen nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ Informationen, die
auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind (Bst. a), sich
im Besitz der Vorinstanz befinden und von dieser selber stammen oder ihr
mitgeteilt worden sind (vgl. Bst. b) sowie die Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe betreffen (Bst. c).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Vorinstanz nimmt ge-
stützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) die fachliche und administrative Aufsicht über die IV-Stel-
len einschliesslich der RAD wahr. Die Informationen zu den RAD-Ärztinnen
und -Ärzten wurden ihr im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit, d.h. in Zusam-
menhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Bst. c BGÖ, mitgeteilt. Wie dargelegt (E. 4.2.1), ist damit gleichzeitig
auch die Voraussetzung von Art. 19 Abs. 1bis Bst. a DSG erfüllt, die eben-
falls an die Erfüllung öffentlicher Aufgaben anknüpft.
5.2 Zwar dürfte es zutreffen, dass die kantonalen IV-Stellen, von denen die
Vorinstanz die erwähnten Informationen erhalten hat, ihrerseits nicht dem
BGÖ unterstehen (vgl. dazu Botschaft vom 12. Februar 2003 zum BGÖ,
BBl 2003 1963 [nachfolgend: Botschaft], S. 1985 ff., insb. S. 1988). Der
Umstand, dass eine Information von einer Organisation oder Person
stammt, die selber nicht dem BGÖ untersteht, schliesst die Anwendung
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Seite 11
dieses Gesetzes jedoch nicht aus (vgl. dazu Botschaft, S. 1993; betreffend
von Privaten stammende Informationen zudem BVGE 2013/50 E. 5.2).
Entscheidend ist daher, ob die Behörde, welche die Information im Sinn
von Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ in Besitz hat, dem BGÖ untersteht. Dieses
Verständnis ergibt sich nur schon aus der Zuständigkeitsnorm von Art. 10
Abs. 1 BGÖ, wonach Zugangsgesuche an diejenige Behörde zu richten
sind, "die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz
unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat".
Unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 BGÖ sind demnach auch In-
formationen, die von kantonalen Stellen stammen, als amtliche Dokumente
zu qualifizieren. Aus diesem Grund sieht Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ vor, dass
der Zugang zu einem amtlichen Dokument, wenn dadurch die Beziehun-
gen zwischen dem Bund und den Kantonen beeinträchtigt werden können,
eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird. Laut der Botschaft geht
es dabei um Dokumente, "die aus einem Kanton stammen, der das Öffent-
lichkeitsprinzip nicht kennt (…) und die deswegen auf Grund kantonalen
Rechts geheim sind". Würde die Bekanntmachung solcher Dokumente die
Beziehungen zwischen dem Bund und diesem Kanton beeinträchtigen, soll
der Zugang verweigert werden können (vgl. Botschaft, S. 2011; vgl. für eine
entsprechende Prüfung: Urteil des BGer 1C_129/2016 vom 14. Februar
2017 E. 3). Würden derartige Informationen von Vornherein nicht unter den
Begriff des amtlichen Dokuments fallen, hätten sich entsprechende Über-
legungen erübrigt.
In der Botschaft wird sodann festgehalten, dass Dokumente, "welche der
Verwaltung von Privaten im Rahmen eines Aufsichtsverhältnisses übermit-
telt werden", von der Verwaltung zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben
verwendet würden (vgl. Botschaft, S. 1994). Nach dem Gesagten muss für
Dokumente, die von kantonalen Stellen im Rahmen eines Aufsichtsverhält-
nisses übermittelt werden, das Gleiche gelten.
5.3 Einzuräumen ist allerdings, dass der Bundesrat in der Botschaft teil-
weise einen anderen Standpunkt vertritt. Dort wird ausgeführt, wenn eine
nicht der Bundesverwaltung angehörende Organisation im Sinn von Art. 2
Abs. 1 Bst. b BGÖ der Verwaltung ein Dokument zur Verfügung stelle, so
betreffe dieses Dokument grundsätzlich nur so weit eine "öffentliche Auf-
gabe", als die betreffende Organisation selber dem BGÖ unterstellt sei (vgl.
Botschaft, S. 1995). Dieser Standpunkt vermag indes nicht zu überzeugen:
Er steht zu den bereits erwähnten Ausführungen der Botschaft in Wider-
spruch, wonach Informationen von Dritten, die dem BGÖ überhaupt nicht
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Seite 12
unterstehen, ein amtliches Dokument darstellen können (vgl. wiederum
Botschaft, S. 1993). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei Informationen
von Dritten, die dem BGÖ anderweitig sogar unterstehen, ausgeschlossen
sein soll. Eben dies wird in der Lehre denn auch kritisiert (vgl. KURT NUSP-
LIGER, in: Stämpflis Handkommentar, Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 5
Rz. 23). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits festgehalten, diese Kri-
tik sei berechtigt (vgl. BVGE 2013/50 E. 5.2.4). Es ist daher stets danach
zu fragen, ob die Behörde, welche die Informationen im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Bst. b BGÖ besitzt, diese in Zusammenhang mit der Erfüllung eige-
ner öffentlicher Aufgaben erhalten hat. Wie aufgezeigt, ist dies vorliegend
der Fall.
5.4 Festzuhalten ist demnach, dass die hier interessierenden Informatio-
nen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
BGÖ in Zusammenhang stehen. Damit ist auch die Voraussetzung von
Art. 19 Abs. 1bis Bst. a DSG erfüllt.
6.
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es bestehe kein über-
wiegendes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG
am Zugang zu den in Frage stehenden Personendaten. Zwar möge der
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der einzelnen RAD-Ärztinnen und
-Ärzte, der durch die Bekanntgabe der Stellenantrittsdaten und der Stellen-
prozente entstehe, nicht sehr gross erscheinen. Doch sei kein öffentliches
Interesse an der Bekanntgabe dieser Daten auszumachen. In einem sol-
chen Fall müsse das Recht der Betroffenen am Schutz ihrer Personenda-
ten stets überwiegen, auch wenn der Eingriff noch so klein sei.
6.1 Wie dargelegt, ist gemäss Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG (und Art. 7
Abs. 2 BGÖ) bei der Bekanntgabe von Personendaten die Privatsphäre
der betroffenen Personen zu schützen und deren Recht auf informationelle
Selbstbestimmung zu wahren (vgl. E. 4.2.1).
6.1.1 Das Interesse einer Person am Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer
informationellen Selbstbestimmung ist gemäss dem Bundesgericht je nach
der Art der betreffenden Daten, der Rolle und Stellung der Person und der
Schwere der Konsequenzen einer Bekanntgabe unterschiedlich zu ge-
wichten. Die Gefahr einer Verletzung der Privatsphäre hänge nicht bloss
davon ab, ob besonders schützenswerte Personendaten im Sinn von Art. 3
Bst. c DSG oder Persönlichkeitsprofile im Sinn von Art. 3 Bst. d DSG be-
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kannt gegeben werden sollten; mitunter könne auch das Zugänglichma-
chen von "gewöhnlichen" Personendaten für die betroffenen Personen
schwerwiegende Konsequenzen haben. Es seien daher die Umstände des
konkreten Einzelfalls zu würdigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das
Schutzbedürfnis grösser sei, wenn es sich bei der betroffenen Person um
eine Privatperson und nicht um eine Person des öffentlichen Lebens
handle (vgl. Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.3;
vgl. auch BGE 142 II 340 E. 4.4).
6.1.2 Bei den Stellenantrittsdaten und den Stellenprozenten der Beschwer-
deführenden handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Perso-
nendaten im Sinn von Art. 3 Bst. c DSG. Auch lassen sich damit keine Per-
sönlichkeitsprofile im Sinn von Art. 3 Bst. d DSG erstellen. Eine Bekannt-
gabe dieser Informationen stellt zudem keine wesentliche Beeinträchtigung
der Privatsphäre der Beschwerdeführenden dar.
Weiter können sich die Beschwerdeführenden zwar auf ihr Recht auf infor-
mationelle Selbstbestimmung berufen. Als Ärztinnen und Ärzte müssen sie
jedoch mit Einschränkungen dieses Rechts rechnen. So führt das Bundes-
amt für Gesundheit (BAG) gestützt auf Art. 51 ff. des Medizinalberufege-
setzes (MedBG, SR 811.11) ein Register, in welches die Inhaber eines eid-
genössischen oder in der Schweiz anerkannten Diploms eines universitä-
ren Medizinalberufs eingetragen werden ("MedReg"; abrufbar unter
). Dieses Register dient unter anderem der Infor-
mation und dem Schutz der Patienten und der Qualitätssicherung (vgl.
Art. 51 Abs. 2 MedBG). Verschiedene der im Register enthaltenen Informa-
tionen sind daher – unabhängig von der Zustimmung der jeweiligen Medi-
zinalperson – öffentlich abrufbar (vgl. dazu Art. 53 MedBG). Was Ärztinnen
und Ärzte betrifft, handelt es sich dabei beispielsweise um die Angaben
zum Erwerb des Arztdiploms (Erwerbsjahr), zu den anerkannten Facharzt-
titeln (Titel, Erwerbsjahr) und zu weiteren formalen Qualifikationen (Art, Er-
werbsjahr). Diese Informationen können auch über das Ärzteverzeichnis
der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) eingesehen wer-
den (abrufbar unter ). Der Gesetzgeber ist mithin da-
von ausgegangen, dass das Interesse an der Bekanntgabe von Informati-
onen zur beruflichen Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten deren Recht auf
informationelle Selbstbestimmung ohne Weiteres überwiegen kann.
6.1.3 Die Interessen der Beschwerdeführenden, die gegen eine Bekannt-
gabe der Stellenantrittsdaten und der Stellenprozente sprechen, sind dem-
nach stark zu relativieren.
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Seite 14
6.2 Den privaten Interessen am Schutz der Personendaten ist sodann das
öffentliche Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten gegen-
überzustellen (vgl. wiederum E. 4.2.1).
6.2.1 Im Vordergrund steht dabei das Interesse an der Öffentlichkeit der
Verwaltung: Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der Verwal-
tung und soll das Vertrauen des Bürgers in die staatlichen Institutionen und
ihr Funktionieren fördern. Es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung
für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (vgl. BGE 142 II 340
E. 4.5 und Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.4;
vgl. auch oben E. 4.1). Je grösser die politische oder gesellschaftliche Be-
deutung eines bestimmten Aufgabenbereiches ist, desto eher rechtfertigt
es sich daher, den Zugang zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer A-8073/
2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.4 und A-6738/2014 vom 23. September
2015 E. 5.1.3.2).
6.2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die RAD den IV-Stellen zur Be-
urteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung; sie setzen die für die Invalidenversicherung massgebende
funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Er-
werbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben.
6.2.3 Die Vorinstanz und der EDÖB weisen darauf hin, die Thematik der
Qualifikationen und der Unabhängigkeit der RAD-Ärzteschaft und der Qua-
lität ihrer Gutachten habe bereits zu öffentlichen Diskussionen und zu einer
teilweise kontroversen Medienberichterstattung geführt. Auch auf politi-
scher Ebene sei diese Thematik aufgegriffen worden.
Dieser Hinweis ist berechtigt. Tatsächlich sind die mit der Durchführung der
Invalidenversicherung betrauten Behörden sowie die Vorinstanz als Auf-
sichtsbehörde in Zusammenhang mit der Erstellung von medizinischen
Gutachten öffentlicher Kritik ausgesetzt, die unter anderem von Anwälten
von Versicherten ausgeht (vgl. dazu etwa MARKUS FÖHN / DOMINIQUE STRE-
BEL, Die Gesundschreiber, in: Beobachter 14/2012 vom 4. Juli 2012). Zwar
steht diese Kritik insbesondere auch mit der Erteilung von Gutachteraufträ-
gen an externe Sachverständige im Sinn von Art. 59 Abs. 3 IVG, d.h. an
die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) und andere Experten, in
Zusammenhang (vgl. zu dieser Thematik BGE 137 V 210 und GIAN ANDREA
SCHMID, Einseitige Auswahl der Gutachter, in: Plädoyer 6/2015 vom
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23. November 2015). Sie bezieht sich letztlich aber auf das gesamte Gut-
achterwesen in der Invalidenversicherung (vgl. dazu wiederum FÖHN/
STREBEL, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Interesse daran, in Bezug
auf die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Invalidenversi-
cherung Transparenz zu schaffen. Dies erscheint als wichtiges Element,
das teilweise mangelnde Vertrauen in die Institutionen der Invalidenversi-
cherung wieder zu stärken.
6.2.4 Die Beschwerdeführenden stellen sich indes auf den Standpunkt, die
Tragweite der RAD-Beurteilung für die IV-Entscheide sei zu relativieren.
Sie führen aus, die Einschätzung des RAD sei sicherlich regelmässig eine
gewichtige Komponente im IV-Entscheidprozess. Der massgebende Ent-
scheid – formell und materiell – liege jedoch stets bei der IV-Stelle und
beinhalte weitere wesentliche Komponenten, so insbesondere den Ein-
kommensvergleich, der häufig ebenfalls einen grossen Einfluss auf den
Leistungsanspruch habe. Dass den RAD-Ärztinnen und -Ärzten eine fakti-
sche Entscheidkompetenz zukommen würde, sei daher zu verneinen.
Diesen Ausführungen ist zu widersprechen: Die Ärztinnen und Ärzte der
RAD werden aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse beigezogen, über
welche das Personal der einzelnen IV-Stellen nicht verfügt (vgl. zu den ver-
schiedenen Fachdisziplinen: Art. 48 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Damit kommt ihnen im
IV-Entscheidprozess eine wichtige Rolle zu und hat ihre Arbeit faktisch ei-
nen grossen Einfluss auf die IV-Entscheide. Zu betonen ist zudem, dass
die Ärztinnen und Ärzte der RAD, auch wenn es sich bei ihnen um verwal-
tungsinterne Sachverständige handelt, in fachlicher Hinsicht nicht den Wei-
sungen der IV-Stellen unterstehen. Vielmehr sind die RAD bei ihrem medi-
zinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
Dies bedeutet auch, dass sie die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen
ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Wei-
sungen der Vorinstanz frei wählen können (Art. 49 Abs. 1 IVV). Die RAD-
Ärztinnen und -Ärzte haben damit auch formell nicht die Rolle blosser
Sachbearbeiter, die nach den Weisungen und unter Verantwortung ihrer
Vorgesetzten arbeiten, sondern nehmen ihre Abklärungen grundsätzlich in
eigener Verantwortung vor. Dies unterstreicht die wichtige Rolle, die ihnen
materiell ohnehin zukommt.
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Seite 16
An dieser Beurteilung ändert auch der Einwand nichts, der IV-Entscheid
beinhalte neben dem medizinischen Sachentscheid noch weitere wesent-
liche Komponenten, wie den "Einkommensvergleich", die allein von der IV-
Stelle beurteilt würden. Dies trifft zwar zu, vermag die Bedeutung des me-
dizinischen Sachentscheids jedoch nicht zu relativieren. Fällt dieser für den
Versicherten nämlich negativ aus, d.h. wird keine Einschränkung der funk-
tionellen Leistungsfähigkeit festgestellt, ist ein Rentenanspruch schon des-
halb zu verneinen und entfallen weitere Schritte wie der "Einkommensver-
gleich".
6.2.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, weder der Zeit-
punkt des Stellenantritts noch das konkrete Arbeitspensum könnten für
sich genommen irgendwelche Anhaltspunkte hinsichtlich der Aufgabener-
füllung einer RAD-Ärztin oder eines RAD-Arztes liefern. Die Qualität einer
RAD-Beurteilung sei in jedem Einzelfall separat zu prüfen. Auch liessen die
erwähnten Angaben keine Rückschlüsse auf die Unabhängigkeit einer
RAD-Ärztin oder eines RAD-Arztes zu. Diese sei ebenfalls einzelfallbezo-
gen zu beurteilen.
Vorliegend geht es um das allgemeine Interesse, in Bezug auf die Tätigkeit
von Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Invalidenversicherung Transpa-
renz zu schaffen und damit das Vertrauen in die Institutionen der Invaliden-
versicherung zu fördern (vgl. E 6.2.3). Der Zugang der Parteien zu Infor-
mationen, die in einem konkreten Verwaltungsverfahren relevant sind, rich-
tet sich demgegenüber nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (vgl. dazu
Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ sowie Urteil des BVGer A-1675/2016 vom 12. Ap-
ril 2017 E. 4.3). Zwar weist der EDÖB in seiner Empfehlung vom 20. Juni
2016 darauf hin, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit werde da-
durch verstärkt, dass die Frage der ärztlichen Begutachtungen im Bereich
des Sozialversicherungsrechts jeden Bürger treffen könne. Der EDÖB
bringt damit jedoch nicht zum Ausdruck, die fraglichen Daten seien für die
Versicherten zur Führung von IV-Verfahren vonnöten. Vielmehr hebt er die
politische und gesellschaftliche Bedeutung der Materie hervor.
Es ist im vorliegenden Zusammenhang somit nicht erforderlich, dass die
fraglichen Daten in Bezug auf die einzelnen Ärztinnen und Ärzte zu neuen
Erkenntnissen zu führen vermögen. Soweit der Beschwerdegegner antönt,
aus den Angaben zu den Stellenprozenten liesse sich im Einzelfall auf all-
fällige Interessenkonflikte schliessen, sind seine Ausführungen denn auch
nicht nachvollziehbar. In dieser Hinsicht kommt es nicht auf die Stellenpro-
zente an, sondern darauf, welche weiteren Tätigkeiten die Ärztin oder der
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Arzt tatsächlich ausübt. Die Beschwerdeführenden sprechen insoweit zu
Recht von pauschalen Spekulationen. Dies ändert aber nichts daran, dass
ein allgemeines Interesse daran besteht, in Bezug auf die Tätigkeit von
Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Invalidenversicherung Transparenz
zu schaffen. Wie aufgezeigt (E. 6.2.3), ist dieses Interesse als erheblich
einzustufen. Gerade auch pauschale Spekulationen, wie jene des Be-
schwerdegegners, sind Ausdruck mangelnden Vertrauens. Ihnen kann da-
her nur durch das Schaffen und nicht durch das Vermeiden von Transpa-
renz entgegen gewirkt werden.
6.2.6 Es ergibt sich somit, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an
der Bekanntgabe der Stellenantrittsdaten und der Stellenprozente der Be-
schwerdeführenden besteht.
6.3 Demnach ist festzuhalten, dass die privaten Interessen am Schutz der
Personendaten vorliegend stark zu relativieren sind, während ein erhebli-
ches öffentliches Interesse an ihrer Bekanntgabe besteht. Die Interessen-
abwägung fällt damit klar zugunsten einer Bekanntgabe aus.
6.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich im Übrigen auch die Kritik am Ab-
lauf des Zugangsverfahrens als unberechtigt, die von verschiedenen IV-
Stellen gegenüber der Vorinstanz angebracht wurde. Nach Ansicht dieser
IV-Stellen hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 11 Abs. 1 BGÖ sämtliche
RAD-Ärztinnen und -Ärzte direkt anhören müssen.
Wie dargelegt, kann von einer Anhörung der betroffenen Personen aus-
nahmsweise abgesehen werden. Dies, wenn die vorläufige Interessenab-
wägung so klar zugunsten der Bekanntgabe der Personendaten ausfällt,
dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, noch nicht erkannte private Inte-
ressen könnten zu einem anderen Ergebnis führen. Weiter muss die
Durchführung der Anhörung unverhältnismässig erscheinen, namentlich
weil sie mit einem übergrossen Aufwand verbunden wäre (vgl. E. 4.2.2).
Die Vorinstanz beruft sich in den angefochtenen Verfügungen auf eine sol-
che Ausnahmekonstellation. Die erwähnten Voraussetzungen waren denn
auch erfüllt: Wie aus dem Schreiben vom 12. Oktober 2015 an die RAD-
führenden IV-Stellen hervorgeht, konnte die Vorinstanz grundsätzlich kein
privates (oder öffentliches) Interesse ausmachen, das der Bekanntgabe
der Daten betreffend Stellenantritt und Stellenprozente entgegen stehen
würde. Sie musste denn auch nicht ernsthaft damit rechnen, es gebe noch
nicht erkannte private Interessen, die zu einem anderen Ergebnis führen
könnten. Dies zeigt sich nur schon daran, dass auch in den vorliegenden
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Beschwerden nach wie vor keine besonderen privaten Interessen geltend
gemacht werden, die gegen eine Bekanntgabe sprechen. Weiter wären im
Fall einer direkten Anhörung über 300 RAD-Ärztinnen und -Ärzte direkt an-
zuschreiben gewesen (vgl. zur Anzahl der Ärztinnen und Ärzte E-Mail der
Vorinstanz vom 20. April 2016 an den EDÖB). Die Vorinstanz hätte sich
hierzu die Wohnsitzadressen dieser Ärztinnen und Ärzte besorgen oder mit
deren Einverständnis (das ebenfalls auf geeignete Weise einzuholen ge-
wesen wäre) die Adresse des jeweiligen RAD als Zustelladresse verwen-
den müssen (vgl. zu Letzterem E. 2.3). Eine direkte Anhörung der RAD-
Ärztinnen und -Ärzte wäre damit, sofern überhaupt praktikabel, ausgespro-
chen aufwändig gewesen.
Zu beachten ist weiter, dass die Vorinstanz nicht ersatzlos auf eine direkte
Anhörung der RAD-Ärztinnen und -Ärzte verzichtet hat. Vielmehr hat sie
die RAD-führenden IV-Stellen in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2016
darauf hingewiesen, sollten die betreffenden Mitarbeiter der Ansicht sein,
es bestehe kein Recht auf Zugang, könnten sie sich mit einem Schlich-
tungsantrag an den EDÖB wenden. Am 16. und 17. Februar 2016 forderte
sie die IV-Stellen erneut auf, die betroffenen Mitarbeiter zu informieren. Wie
erwähnt (Sachverhalt D), gingen beim EDÖB denn auch zahlreiche
Schlichtungsanträge ein. Obschon die Vorinstanz keine Anhörung nach
Art. 11 Abs. 1 BGÖ durchführen musste und dies auch nicht tat, hat sie also
dafür gesorgt, dass die RAD-Ärztinnen und Ärzte ein Schlichtungsverfah-
ren einleiten und im Anschluss an dieses Verfahren eine anfechtbare Ver-
fügung verlangen konnten. Mit diesem Vorgehen hat sie dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit auf optimale Weise Rechnung getragen.
6.5 Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung zwischen
dem Interesse der Beschwerdeführenden am Schutz ihrer Personendaten
und dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der fraglichen Infor-
mationen ist demnach nicht zu beanstanden. Es ist mit der Vorinstanz da-
von auszugehen, dass letzteres Interesse überwiegt.
7.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdegegner demnach zu Recht Zugang zu
den Daten betreffend Stellenantritt und Stellenprozente der Beschwerde-
führenden gewährt. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 4,
6 und 7 sind daher abzuweisen.
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Seite 19
8.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
8.1 Als unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführenden 1 bis 4, 6
und 7 die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf je Fr. 400.– festzusetzen und den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschüssen zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin 5, die ihre Beschwerde zurückgezogen hat, gilt
ebenfalls als unterliegend (vgl. dazu Art. 5 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich jedoch, auf eine
Kostenauflage zu verzichten (vgl. dazu Art. 6 Bst. a VGKE). Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist der Beschwerdeführerin 5 zurückzuer-
statten.
8.2 Der Beschwerdegegner hat angesichts seines Obsiegens Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kos-
ten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Darunter fallen die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl.
Art. 8 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer
Parteientschädigung abgesehen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e con-
trario] und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Beim in eigener Sache handelnden Anwalt besteht keine Vertretung, wes-
halb in solchen Fällen das Bundesverwaltungsgericht in Analogie zu der
vom Bundesgericht zu Art. 68 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) entwickelten Praxis nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezi-
eller Verhältnisse, eine Parteientschädigung zuspricht (vgl. Urteil des BGer
1C_233/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1). Eine entsprechende Ausnah-
mesituation ist gegeben, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit ho-
hem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsauf-
wand notwendig macht und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem
Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Unter
einem "hohen Arbeitsaufwand" versteht das Bundesgericht dabei einen Ar-
beitsaufwand, "welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während
einiger Zeit erheblich beeinträchtigt" (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d; vgl. zum
Ganzen auch Urteil des BGer 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3).
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Seite 20
Vorliegend handelt es sich weder um eine komplexe Streitsache mit hohem
Streitwert noch hat das Beschwerdeverfahren beim Beschwerdegegner ei-
nen hohen Arbeitsaufwand verursacht. Die soeben erwähnten Ausnahme-
situation ist damit nicht gegeben. Weiter war das Beschwerdeverfahren für
den Beschwerdegegner nur mit geringen Auslagen verbunden. Es ist ihm
daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin 5 ihre
Beschwerde zurückgezogen hat. Das Beschwerdeverfahren wird insoweit
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 4, 6 und 7 werden ab-
gewiesen.
3.
Den Beschwerdeführenden 1 bis 4, 6 und 7 werden Verfahrenskosten von
je Fr. 400.– auferlegt. Diese Beträge werden den in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschüssen entnommen.
4.
Der Beschwerdeführerin 5 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführe-
rin 5 dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung an-
zugeben.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdeführer 3 (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdeführer 4 (Gerichtsurkunde)
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– die Beschwerdeführerin 5 (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdeführer 6 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführerin 7 (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 053.3-01119; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EDI (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: