B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4910/2012
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Markus Metz und Christoph Bandli
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
Flughafen Zürich AG, Postfach, Kloten, 8058 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller und
Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Kunz, Gfeller Budliger Rechts-
anwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
p.A. Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Kessler Coendet, Präsident,
Mainaustrasse 32, 8008 Zürich,
Vorinstanz
Gegenstand
Kostenverfügung.
A-4910/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 stellte die damalige Präsidentin der
Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK
10) unter anderem fest, vom Kostenvorschuss der Flughafen Zürich AG
seien bis zum 31. März 2011 Fr. 81'091.45 für Infrastrukturkosten einge-
setzt zu haben. Der verbleibende Saldo von Fr. 68'908.45 werde auf das
Konto der Flughafen Zürich AG vorgetragen.
B.
Diese Verfügung blieb in Bezug auf die Kostenauflage in der Höhe von
Fr. 16'965.45 unangefochten. Die gegen den Restbetrag erhobene Be-
schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise gut, hob die an-
gefochtene Verfügung auf, belastete der Flughafen Zürich AG (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) für die Inanspruchnahme von Büromöbeln im
Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 Fr. 338.40 und
wies die Angelegenheit im Übrigen im Sinne der Erwägungen zum neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurück.
C.
Gegen dieses Urteil gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Darin bean-
tragte sie, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Vorin-
stanz die Verlegung von Grundinfrastrukturkosten (d.h. Kosten für Büro-
miete, IT und Büromöbel, die nicht ausschliesslich der Bearbeitung von
Enteignungsfällen der Beschwerdeführerinn dienten) zu Lasten der Be-
schwerdeführerin angeordnet habe. Im Übrigen sei die Vorinstanz anzu-
weisen, solche allgemeinen Grundinfrastrukturkosten über Taggelder zu
decken oder durch den Bund zu übernehmen. Das Bundesgericht hiess
diese Beschwerde mit Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 teil-
weise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache
zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwal-
tungsgericht zurück.
D.
Daraufhin nahm das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren unter der
Geschäftsnummer A-4910/2012 wieder auf und ersuchte die Vorinstanz,
die im interessierenden Zeitraum bearbeiteten Fälle auszuweisen und zu
bestimmen, in welchem Umfang sie durch die Bearbeitung der die Be-
schwerdeführerin betreffenden Enteignungsverfahren im Verhältnis zu
A-4910/2012
Seite 3
den übrigen Enteignungsverfahren im interessierenden Zeitraum zeitlich
in Anspruch genommen worden sei.
E.
Die Vorinstanz reicht die gewünschten Angaben mit Stellungnahme vom
8. Oktober 2012 ein.
F.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 stellt und begründet die Beschwerde-
führerin folgenden Antrag:
"Der Anteil der Beschwerdeführerin an den Infrastrukturkosten
der Vorinstanz (Büromiete, Büromöbel, IT) sei für jedes Jahr
konkret zu ermitteln, wobei der Anteil der Beschwerdeführerin
wie folgt festzusetzen sei: Arbeitsstunden, die von Mitarbeitern
der Vorinstanz, die tatsächlich in den gemieteten Räumlichkeiten
arbeiten, im Zusammenhang mit Enteignungsfällen der Be-
schwerdeführerin erbracht werden, gemessen an der Jahresar-
beitszeit von Vollzeitstellen für die in den gemieteten Räumlich-
keiten zur Verfügung stehenden Anzahl Arbeitsplätze."
G.
Am 28. November 2012 reicht die Vorinstanz weitere Beweismittel ein.
Die Beschwerdeführerin nimmt dazu am 9. Januar 2013 Stellung.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012
die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3045/2011 vom 1. März 2012 teilweise gutgeheis-
sen. In der Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die strittigen An-
schaffungen (Büromöbel, EDV-Einrichtung) sowie die Miete von Büro-
räumlichkeiten für die ESchK 10 seien alle auf Anordnung der Aufsichts-
behörde erfolgt; ihre Notwendigkeit werde von der Beschwerdeführerin
nicht substanziell bestritten. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit
der Heimarbeit genüge nicht, nachdem das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt habe, dass diese weder praktikabel noch zumutbar sei. Im
A-4910/2012
Seite 4
Übrigen könne eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsi-
denten, Vizepräsidenten und Aktuaren unterbleiben, wenn die Infrastruk-
tur – wie vorliegend – ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt werde.
Dies sei spätestens seit dem Amtsantritt der jetzigen Präsidentin am
1. Februar 2011 der Fall. Ob der ehemalige Präsident der ESchK 10 in
den zwei Monaten seiner Amtstätigkeit an der Minervastrasse noch selb-
ständig als Anwalt tätig gewesen sei, könne offenbleiben, da der Be-
schwerdeführerin keine Miet- und Infrastrukturkosten für dessen Büro ver-
rechnet worden seien. Indes müsse dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass die neue Infrastruktur in der strittigen Zeitspanne auch für
andere Enteignungsfälle genutzt worden sei. Hierfür müsse ein Abzug
vorgenommen werden, z.B. in Höhe des durchschnittlichen Anteils flugha-
fenfremder Enteignungsfälle an der Arbeit der ESchK 10 oder in Höhe
des üblicherweise (im Milizsystem) für die Schätzungskommissionen be-
nötigten Anteils an den Infrastrukturkosten eines Anwaltsbüros. Insoweit
sei die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuhe-
ben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, den erforderlichen
Kostenabzug festzulegen. Die verbleibenden Kosten, die der Beschwer-
deführerin nicht oder noch nicht verrechnet werden könnten, seien vom
Bund, d.h. vom Bundesverwaltungsgericht, zu tragen. Mit dieser Massga-
be werde sowohl dem Kostendeckungs- als auch dem Äquivalenzprinzip
Genüge getan.
1.1 Hebt das Bundesgericht ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf
und weist die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an das Bundesverwaltungsgericht zurück, so hat dieses die Erwä-
gungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, im neuen Entscheid
zu berücksichtigen. Insofern ist es an die dem Rückweisungsentscheid
zugrunde liegende Begründung gebunden. Dies hat zur Folge, dass es
die Sache diesbezüglich weder in einer Weise subsumieren darf, welche
das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid explizit oder implizit ver-
worfen hat, noch von dem vom Bundesgericht als richtig erachteten
Sachverhalt abweichen darf (vgl. zum Ganzen: NICOLAS VON WERDT, in:
Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Stämpflis Handkommentar, Bern 2007, Art. 61 N. 9, STEFAN HEIMGART-
NER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
2. Aufl., Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [nachfolgend: BSK],
2. Aufl., Basel 2011, Art. 61 N. 27, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.10, PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
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Seite 5
das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxis-
kommentar], Art. 61 N. 28 und N. 43).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2013
unter anderem vor, die Angaben zur Auslastung der Büroinfrastruktur der
Vorinstanz würden in aller Deutlichkeit aufzeigen, dass diese überdimen-
sioniert sei. Die Arbeitsplätze für das Aktuariat und Sekretariat seien ins-
gesamt deutlich weniger als zu 50%, jene des Präsidiums sogar nur zu
17% belegt gewesen. Für total 1.3 Vollzeitstellen seien somit vier Arbeits-
plätze zur Verfügung gestanden. Es könne schlechterdings nicht sein,
dass die Vorinstanz ihre Infrastruktur beliebig überdimensionieren könne
und die Leerzeiten, die deutlich mehr als die Hälfte ausmachen würden,
im Wesentlichen der Beschwerdeführerin verrechnen würde. Das Bun-
desgericht hat sich im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 mit
der Notwendigkeit und grundsätzlich ebenfalls der Angemessenheit der
vom Präsidium der ESchK 10 geschaffenen Infrastruktur auseinanderge-
setzt und die dagegen vorgebrachte Kritik als unbegründet zurückgewie-
sen. Diese Frage ist damit entschieden, weshalb darauf im vorliegenden
Verfahren nicht abermals einzugehen ist.
1.3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom
19. April 2011 nur über die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Inf-
rastrukturkosten entschieden hat. Wer diese Kosten zu tragen hat, falls
die Beschwerdeführerin hierfür nicht kostenpflichtig ist, war nicht Gegen-
stand der fraglichen Verfügung, weshalb über diese Frage im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren nicht zu befinden ist (vgl. zum massgeblichen
Streitgegenstand: BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2812/2010 vom 11. Februar 2013 E. 3.4,
A-2343/2006 vom 23. November 2012 E. 2.1, MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 2.7 ff.). Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Bundes-
verwaltungsgericht einzig den Anteil der festgelegten Infrastrukturkosten
in der Höhe von Fr. 30'007.10 (Fr. 28'326.- [Mietkosten] + Fr. 1'342.70 [IT-
Kosten] + Fr. 338.40 [Büromöbel]) zu ermitteln, den die Beschwerdeführe-
rin im Rahmen der angefochtenen Verfügung (vorläufig) zu tragen hat.
1.4 Diese Frage prüft das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundele-
gung der im Rückweisungsentscheid diesbezüglich enthaltenen Begrün-
dung mit voller Kognition, d.h. es untersucht die angefochtene Verfügung
insoweit auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechts-
fehlern bei der Ermessensausübung, sowie auf Angemessenheit hin
A-4910/2012
Seite 6
(Art. 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil A-3035/2011 vom 1. März
2012 E. 1.2 zum Schluss gekommen, die Vorinstanz habe die Beschwer-
deführerin im angefochtenen Entscheid im Sinne einer Zwischenverfü-
gung (vorläufig) verpflichtet, Infrastrukturkosten von Fr. 81'091.45 zu tra-
gen, diesen Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und
den Restbetrag vorgetragen. Dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 19. April 2011 um einen Zwischenentscheid handelt, haben
sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz im bundesgericht-
lichen Beschwerdeverfahren in Abrede gestellt. Das Bundesgericht hat
diese Frage im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 1.3 offen-
gelassen. Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht
keinen Anlass, auf seine ursprüngliche Beurteilung zurückzukommen,
weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfü-
gung einen Zwischenentscheid darstellt.
3.
Gemäss Art. 114 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711) hat der Enteigner die aus der Geltendma-
chung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten zu tragen. Nur bei of-
fensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetz-
ten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten
auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). In Umsetzung und Konkretisie-
rung dieser Regelung sieht Art. 18 der Verordnung vom 10. Juli 1968 über
Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenver-
ordnung, SR 711.3) vor, den im Enteignungsverfahren kostenpflichtigen
Parteien Kosten in Form von Taggeldern, Auslagen und Gebühren aufzu-
erlegen (Art. 18 Kostenverordnung). Nur für Kosten, die nicht mit Enteig-
nungsverfahren zusammenhängen, ist der Kasse des Bundesgerichts,
seit dem 1. Januar 2007 jener des Bundesverwaltungsgerichts, Rech-
nung zu stellen (Art. 10 Kostenverordnung, vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6).
3.1 Eine dieser Kostenordnung entsprechende Kostenzuweisung bietet
keine Schwierigkeiten, wenn Einzelkosten zuzuordnen sind, die, wie z.B.
Porti, unmittelbar durch die Bearbeitung eines in die Zuständigkeit der
Eidgenössischen Schätzungskommission fallenden Einigungs- oder
Schätzungsverfahrens (Art. 45 ff. und Art. 57 ff. EntG; nachfolgend jeweils
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Seite 7
einfachheitshalber als Enteignungsverfahren bezeichnet) verursacht wur-
den. Anders verhält es sich hingegen, wenn Kosten – wie die vorliegend
zu beurteilenden – in Frage stehen, bei denen ein solcher Zusammen-
hang fehlt. In der Betriebswirtschaftslehre werden derartige Gemeinkos-
ten innerhalb eines Betriebes möglichst verursachergerecht verteilt, in-
dem sie vorderhand den einzelnen Kostenstellen, in denen sie entstan-
den sind (Produktion/Fertigung/Bestellung), zugewiesen und alsdann mit-
tels eines die bestehende Kostenstruktur widerspiegelnden Schlüssels
auf die einzelnen Kostenträger verteilt werden (vgl. zum Ganzen: ROLAND
BARDY/THOMAS RAUTENSTRAUCH/MARIO VANAZZI, Betriebliches Rech-
nungswesen, Kostenrechnung verstehen, einführen und umsetzen,
1. Aufl., Zürich 2010, S. 30 ff., FRANZ KLENGER/ELLEN FALK-KALMS, Kos-
tenstellenrechnung mit SAP R/3, 3. Aufl., Braunschweig/Wiesbaden 2002,
S. 71 ff., GABRIELLE ROOLFS, Gemeinkostenmanagement unter Berück-
sichtigung neuer Entwicklungen in der Kostenlehre, Göttingen 1995,
S. 32 ff., Gemeinkosten, besucht am
19. Februar 2013).
3.2 Ein derartiges Vorgehen erweist sich für die Verteilung der Gemein-
kosten der Eidgenössischen Schätzungskommissionen grundsätzlich als
entbehrlich. Es genügt regelmässig, die Gemeinkosten zu bestimmen und
diese nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen
Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne bearbeite-
ten Enteignungsverfahren (Art. 18 Kostenverordnung) und auf das Bun-
desverwaltungsgericht als weiteren in Betracht fallenden Kostenträger
(Art. 10 Kostenverordnung) zu verteilen. Werden hierzu die Einzelkosten
des jeweiligen Enteignungsverfahrens addiert, so resultieren daraus die
massgeblichen Verfahrenskosten, die von den Parteien des jeweiligen
Enteignungsverfahrens nach Massgabe von Art. 114 Abs. 1 und 2 EntG
zu tragen sind (vgl. zur Verteilung der Verfahrenskosten: HEINZ
HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar,
Band I, Bern 1986, Art. 114 N. 3). Auf diese Weise wird einerseits sicher-
gestellt, dass der Gesamtertrag aus den erhobenen Verfahrenskosten –
wie vom Kostendeckungsprinzip verlangt – die gesamten Kosten der Eid-
genössischen Schätzungskommission nicht oder nur geringfügig über-
steigt (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 2637, PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 58 N. 13). Andererseits ermöglicht es, die erhobenen Verfahrens-
kosten unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu untersuchen, in-
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Seite 8
dem die erbrachten Leistungen mit den hierfür erhobenen Verfahrenskos-
ten verglichen werden, so dass untersucht werden kann, ob diese in ei-
nem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die Leistung der Eid-
genössischen Schätzungskommission für die kostenpflichtige Partei hat
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2641 ff., TSCHANNEN/ ZIMMER-
LI/UHLMANN, a.a.O., § 58 N. 19 ff.).
3.3 Eine fallspezifische Zuweisung der angefallenen Kosten kann sich je-
doch im Einzelfall als entbehrlich erweisen. Rechnet das Präsidium der
Eidgenössischen Schätzungskommission etwa vorläufig über angefallene
Kosten ab, so handelt es sich hierbei um eine Zwischenverfügung, die auf
dem Weg zu einer Endverfügung erlassen und in der nicht endgültig über
die Verfahrenskosten befunden wird (vgl. zum Begriff der Zwischenverfü-
gung: FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar, Art. 45 N. 3,
MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schinder [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 45
N. 2, FELIX UHLMANN, BSK, Art. 92 N. 2). Im Rahmen einer derartigen
Zwischenverfügung kann auf eine fallspezifische Zuweisung von Ge-
meinkosten verzichtet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund in den
zu regelnden Verhältnissen besteht. Dies hat aber zur Folge, dass die
vorläufig festgelegten Verfahrenskosten im Rahmen dieser Zwischenver-
fügung zwar unter dem Blickwinkel des Kostendeckungsprinzips, grund-
sätzlich jedoch nicht unter jenem des Äquivalenzprinzips überprüft wer-
den können, weil nicht bekannt ist, welche Leistungen den vorläufig erho-
benen Verfahrenskosten gegenüberstehen. Daraus erwächst der kosten-
pflichtigen Partei aber kein Nachteil, da diese Frage untersucht werden
kann, wenn endgültig über die für ein Enteignungsverfahren zu erheben-
den Verfahrenskosten entschieden wird und diese zwischen den Parteien
des fraglichen Enteignungsverfahrens in einer Weise verteilt werden, die
deren Überprüfung nach dem Äquivalenzprinzip erlauben.
3.4 Mithilfe der strittigen Infrastrukturkosten wurden die Miete für die Bü-
roräumlichkeiten der ESchK 10 an der Minervastrasse im Zeitraum vom
1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 bezahlt sowie die gesamten IT-
Kosten für die dort eingerichteten Arbeitsplätze und die Büromöbelkosten
für drei der dort eingerichteten Arbeitsplätze für die Zeitspanne vom
1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2010 gedeckt (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 20012 E. 5 und 6). Nachfol-
gend ist im Lichte der vorangehenden Ausführungen vorerst zu prüfen, in
welchem Umfang die Beschwerdeführerin diese Gemeinkosten zu tragen
hat. Steht dies fest, so wird in einem weiteren Schritt über die fallspezifi-
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sche Zuteilung des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Gemeinkos-
tenanteils zu entscheiden sein. Das Bundesgericht hat hierzu im Urteil
1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6.1 festgehalten, die strittigen
Infrastrukturkosten seien durch die Entschädigungsbegehren gegen die
Beschwerdeführerin ausgelöst worden, was dafür spreche, sie der Be-
schwerdeführerin als in diesen Verfahren kostenpflichtige Enteignerin
aufzuerlegen. Allerdings müsse dem Umstand Rechnung getragen wer-
den, dass die neue Infrastruktur auch für andere Enteignungsfälle genutzt
worden sei. Hierfür müsse ein Abzug vorgenommen werden, z.B. in Höhe
des durchschnittlichen Anteils flughafenfremder Enteignungsfälle an der
Arbeit der ESchK 10 oder in Höhe des üblicherweise (im Milizsystem) für
die Schätzungskommission benötigten Anteils an den Infrastrukturkosten.
Bei der Bestimmung des nach Massgabe dieser Vorgaben zu bemessen-
den Kostenanteils sind gewisse Schematisierungen und Pauschalisierun-
gen zulässig, um den Aufwand für die Gebührenermittlung in vernünfti-
gem Rahmen zu halten (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.3, BGE 131 I 291
E. 3.2.2, BGE 128 I 240 E. 2.3; zum Äquivalenzprinzip: HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2655, TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 58 N. 21, zum Umweltrecht: SEILER, in: Vereinigung für Umwelt-
recht und Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltgesetz, 2. Aufl.,
Zürich 2004, Art. 2 USG N. 92).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 hin-
sichtlich der Beanspruchung der ESchK 10 durch die Beschwerdeführerin
und andere Enteigner zunächst festgehalten, gemäss Geschäftsbericht
2010 seien bei der ESchK 10 Ende 2010 1'569 die Beschwerdeführerin
betreffende Verfahren und 14 weitere Verfahren rechtshängig gewesen.
Davon seien im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 114 flug-
lärmbedingte Enteignungsverfahren in Form von Abschreibungsverfügun-
gen abgeschlossen und ein die Bahn betreffendes Enteignungsverfahren
erledigt worden. In Bezug auf ihre zeitliche Inanspruchnahme im fragli-
chen Zeitraum hat sie sodann ausgeführt, um dazu Angaben zu machen,
müsste sie zahlreiche Sammelrechnungen, die zum Teil Leistungen über
mehrere Monate, bisweilen sogar Jahre enthalten würden, analysieren,
die Stunden für den massgeblichen Zeitraum eruieren und zu einem Ge-
samttotal zusammenrechnen. Dies wäre mit einem ausserordentlich ho-
hen administrativen Aufwand verbunden. Als Hilfsmittel zur Schätzung der
anteilig aufgewendeten Arbeitszeit könnten die Auswertungen aus dem
Leistungserfassungssystem WinJur herangezogen werden. Für den Zeit-
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Seite 10
raum vom 1. Februar bis zum 31. März 2011 gehe daraus hervor, dass
die ESchK 10 94.8% ihrer Zeit für die Beschwerdeführerin betreffende
Enteignungsverfahren eingesetzt habe. Da WinJur erst im März 2011
implementiert worden sei, seien die Stunden für Februar nachträglich er-
fasst worden, weshalb kleinere Fehler nicht ausgeschlossen werden
könnten. Um eine grössere Stichprobe und damit eine grössere Genauig-
keit bezüglich der durchschnittlichen Stundenanteile zu erhalten, könne
auf den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 abgestellt
werden. Danach belaufe sich die zeitliche Beanspruchung der ESchK 10
durch die Beschwerdeführerin betreffende Enteignungsverfahren auf
88.4%. Im Übrigen sei die Vorinstanz im Umfang von 10.9% für die Bah-
nen, zu 0% für die Strassen und zu 0.7% für den Bund tätig gewesen. Be-
legt werden diese Feststellungen durch eine sechsseitige Zusammenstel-
lung mit dem Titel "Honorar / Stunden / Auslagen pro Projekt" für den Zeit-
raum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 (Beilage Nr. 2).
4.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, die Fall-
zahlstatistik der Vorinstanz sei als Grundlage für die Bemessung des ihr
aufzuerlegenden Kostenanteils an den strittigen Infrastrukturkosten un-
geeignet, zumal seit Jahren hunderte, fluglärmbedingte Enteignungsver-
fahren bei der ESchK 10 rechtshängig seien, die faktisch sistiert seien
und infolgedessen keinen Aufwand verursachen würden. Ebenso wenig
relevant könne die Anzahl der in einem Zeitraum von nur drei Monaten er-
ledigten Fälle sein. Dabei handle es sich um eine zufällige Momentauf-
nahme, welche keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Arbeitsbelas-
tung der ESchK 10 zulasse. Hinsichtlich der Auswertungen der Vorinstanz
zur zeitlichen Inanspruchnahme der ESchK 10 sei anzumerken, dass die-
se nicht überprüft werden könnten und nicht dem Standard entsprechen
würden, der für aufwandbasierte Abrechnungen zu verlangen sei. Danach
sei der Aufwand für jedes konkrete Datum auszuweisen und einem be-
stimmten Mitarbeiter zuzuordnen. Es wäre willkürlich und mit dem (abga-
berechtlichen) Legalitätsprinzip nicht zu vereinbaren, wenn der Be-
schwerdeführerin gestützt auf derart rudimentäre, teilweise offensichtlich
unrichtige und für sie nicht überprüfbare Angaben überhöhte Kostenantei-
le an enorm hohen Infrastrukturkosten auferlegt würden. Im Übrigen stelle
sich die Frage, warum die Kosten für die Organisation von Büroräumen,
Büromöbeln sowie für das Büromaterial ausschliesslich der Beschwerde-
führerin belastet und nicht als allgemeiner Aufwand verbucht worden sei-
en. Bekanntlich würden zudem nicht alle Mitglieder der ESchK 10 in den
gemieteten Räumlichkeiten arbeiten. Die Arbeitszeit der übrigen Mitarbei-
ter der ESchK 10, die ebenfalls berücksichtigt worden sei, könne für die
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Seite 11
Beanspruchung der zentralen Infrastruktur demzufolge nicht massgebend
sein. Relevant seien ausschliesslich die Arbeitsstunden, die tatsächlich in
den Büroräumlichkeiten der ESchK 10 geleistet worden seien. Schliess-
lich seien die jährlichen Arbeitsstunden in Relation zur Jahresarbeitszeit
derjenigen Anzahl Mitarbeiter zu setzen, die in den Räumlichkeiten der
Vorinstanz gleichzeitig hätten arbeiten können. Die restliche Zeit, inklusi-
ve Brachzeit, sei dem Bund aufzuerlegen bzw. auf andere Enteigner auf-
zuteilen, jedenfalls nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen, ansons-
ten gegen das Äquivalenzprinzip verstossen werde.
4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 vor-
erst angegeben, wie viele Fälle aufgeteilt auf die verschiedenen Enteig-
ner bei ihr im Jahr 2010 rechtshängig waren und im Zeitraum von Januar
bis März 2011 erledigt wurden. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzu-
stimmen, dass diese Angaben nur einen groben Indikator für die Inan-
spruchnahme der ESchK 10 in der interessierenden Zeitspanne bilden.
Anders verhält es sich hingegen bezüglich der von WinJur generierten
Zusammenstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Projekt" für den Zeit-
raum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 (Beilage 2, nachfol-
gend bisweilen: Zusammenstellung). Danach haben im erfassten Zeit-
raum sämtliche, für die ESchK 10 tätigen Personen 18.10 Stunden (0.7%
der Gesamtarbeitszeit) für den Bund (Position: A-Bund), 296.59 Stunden
(10.9% der Gesamtarbeitszeit) für die SBB (Position: B-Bahn), 2'403.93
Stunden (88.4% der Gesamtarbeitszeit) für die Beschwerdeführerin (Posi-
tion: F-Flughafen) und 0.33 Stunden (0.0% der Gesamtarbeitszeit) für ein
Strassenprojekt (Position: S-Strassen) gearbeitet. Hinsichtlich des Detail-
lierungsgrads und der Überprüfbarkeit der fraglichen Zusammenstellung
ist festzuhalten, dass die zugewiesenen Arbeitsstunden darin jeweils
stichwortartig umschrieben werden, sodass deren Gegenstand ersichtlich
wird. Es mag zutreffen, dass ein solches Vorgehen nicht dem für auf-
wandbasierte Kostenabrechnungen gängigen Standard entspricht. Das
Bundesgericht hat indes bereits im Urteil 1E.3/2004/zga vom 31. März
2004 entschieden, das Präsidium der Eidgenössischen Schätzungskom-
mission sei nicht gehalten, in seinen Rechnungen zu präzisieren, welche
Tätigkeiten an welchen Tagen vorgenommen worden seien und wie viele
Stunden diese in Anspruch genommen hätten. Würden die Rechnungen
bestritten, so seien die erforderlichen Angaben über die Arbeitsabläufe
und die zeitliche Beanspruchung der Rechtsmittelbehörde zu unterbrei-
ten, die der Beschwerdeführerin Einsicht in die erhaltenen Unterlagen
gewähre (Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2004 vom 31. März 2004
E. 2.2). In Umsetzung dieser Vorgaben hat die Instruktionsrichterin die
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Vorinstanz mit Zwischenverfügungen vom 27. September 2012 und vom
6. November 2012 ersucht, die für die Bemessung des von der Be-
schwerdeführerin zu tragenden Gemeinkostenanteils erforderlichen Un-
terlagen einzureichen (Sachverhalt D. und G.). Die eingereichte Zusam-
menstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Projekt" für den Zeitraum vom
1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 in Kombination mit den übrigen
Beweismitteln ermöglichen eine solche Berechnung, wenn die (zeitliche)
Inanspruchnahme der ESchK 10 als Gesamtbehörde mit jener der zentra-
len Infrastruktur an der Minervastrasse vergleichbar ist und diese im inte-
ressierenden Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011
(IT- und Büromöbelkosten) bzw. bis zum 31. Mai 2011 (Mietkosten) nicht
wesentlich vom erfassten Zeitraum abgewichen ist.
4.3.1 Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In den
Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass sich die (zeitliche) Inan-
spruchnahme der ESchK 10 im erfassten Zeitraum wesentlich vom inte-
ressierenden unterschieden hat, zumal die Vorinstanz von der Vergleich-
barkeit der fraglichen Zeitperioden ausgeht. Unter diesen Umständen
kann auf eine Auswertung der massgeblichen Sammelrechnungen ver-
zichtet und im Sinne einer Annäherung an die tatsächlichen Gegebenhei-
ten auf die durch WinJur generierte Zusammenstellung für den Zeitraum
vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 abgestellt werden.
4.3.2 Hinsichtlich deren Repräsentativität für die (zeitliche) Inanspruch-
nahme der zentralen Infrastruktur ist zu beachten, dass in den gemieteten
Räumlichkeiten an der Minervastrasse vier Arbeitsplätze eingerichtet
wurden, die im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 von
der damaligen Präsidentin der ESchK 10, deren Vizepräsidentin, dem Ak-
tuariat (im Februar vollzeitlich beschäftigter Jurist, A._______ [vgl. Beila-
ge 6] und B._______ [vgl. Beilage 5]) und dem Sekretär (C._______ [vgl.
Beilage 7]) genutzt wurden. Ausserhalb dieser Infrastruktur waren der
damalige Vizepräsident der ESchK 10 sowie deren zehn Fachmitglieder
für die ESchK 10 tätig (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. a-c EntG und
>Mitglieder, besucht am 30. Januar 2012).
4.3.2.1 In Bezug auf die nebenrichterliche Tätigkeit des damaligen Vize-
präsidenten der ESchK 10 steht fest, dass die vormalige Präsidentin der
ESchK 10 diesem am 10. Februar 2011 die Leitung sämtlicher Enteig-
nungsverfahren betreffend die anerkannten Direktflüge in Kloten übertra-
gen hat. In diesen über zwanzig Verfahren hat er in der Folge nächtliche
Kommissionsaugenscheine und von November bis Dezember kombinier-
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te Einigungs- und Schätzungsverhandlungen durchgeführt. Mit den hier-
für erforderlichen Arbeiten dürfte der damalige Vizepräsident der ESchK
10 sein Arbeitspensum als Richter der ESchK 10, das laut dem Urteil
1C_224/2011 vom 6. September 2012 E. 5 durchschnittlich 40% beträgt,
in ganz überwiegendem Ausmass ausgeschöpft haben. Damit ist davon
auszugehen, dass der damalige Vizepräsident der ESchK 10 im erfassten
Zeitraum nahezu ausschliesslich für fluglärmbedingte Enteignungsverfah-
ren tätig war. In dieser Beziehung sowie hinsichtlich des Ausmasses lässt
sich dessen Tätigkeit für die ESchK 10 mit jener des Aktuariats der
ESchK 10 vergleichen, welchem im erfassten Zeitraum ein Arbeitsplatz in
der zentralen Infrastruktur an der Minervastrasse zur Verfügung stand.
Dieser Arbeitsplatz war im Februar 2011 zu 100%, von März bis Mai zu
27% (A._______, Beilage 6) und von Ende August bis Dezember 2011 zu
65% besetzt, wobei die dort in der interessierenden Zeitspanne tätigen
Personen – wie der eingereichten Zusammenstellung entnommen wer-
den kann – ausschliesslich Arbeiten verrichtet haben, die der Beschwer-
deführerin zuzuordnen sind (vgl. zur Rechtserheblichkeit der fraglichen
Zusammenstellung: E. 4.5.3 hernach). Insofern ist von der Vergleichbar-
keit der fraglichen "Arbeitsplätze" auszugehen.
4.3.2.2 Im Hinblick auf die nebenrichterliche Tätigkeit der zehn Fachmit-
glieder der ESchK 10, die neben deren damaligen Vizepräsidenten aus-
serhalb der zentralen Infrastruktur gearbeitet haben, ist zu berücksichti-
gen, dass diese wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse auf dem Gebiet
der Baukunde und der Schätzung von Liegenschaften (vgl. BBl 1970
1011) in die ESchK 10 gewählt wurden und deshalb nur in konkreten Ent-
eignungsverfahren eingesetzt werden. Deren zeitlicher Beanspruchung
durch die nebenrichterliche Tätigkeit widerspiegelt daher das Verhältnis
der Enteignungsverfahren, welche die ESchK 10 im erfassten Zeitraum
bearbeitet hat. Führt man sich vor Augen, dass in dieser Zeitspanne von
den insgesamt erbrachten Arbeitsstunden im Umfang von 2'718.95 deren
2'700.85 (296.59 h [B-Bahn] + 2'403.93 [F-Fluglärm] + 0.33 [S-Strassen]),
mithin 99.33 %, auf Enteignungsverfahren entfallen, so erscheint die Ar-
beitsauslastung der Fachmitglieder mit jener der ESchK 10 als Gesamt-
behörde vergleichbar (vgl. hinsichtlich der Massgeblichkeit der Zusam-
menstellung in diesem Punkt: E. 4.4 hernach).
4.3.2.3 Daraus ist zu folgern, dass die (zeitliche) Inanspruchnahme der
übrigen innerhalb der zentralen Infrastruktur tätigen Personen, d.h. der
damaligen Präsidentin der ESchK 10, deren Vizepräsidentin sowie des
Sekretärs, mit jener der ESchK 10 als Gesamtbehörde vergleichbar ist.
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Freilich ist nicht anzunehmen, dass jede der fraglichen Person für sich
betrachtet ihre Arbeitskraft im erfassten Zeitraum gleichermassen wie die
Gesamtbehörde auf fluglärmbedingte Enteignungsverfahren, die übrigen
Enteignungsverfahren und den Bund aufgeteilt haben (vgl. Beilage 5).
Entsprechende Abweichungen werden jedoch innerhalb der Gruppe
kompensiert mit Ausnahme der für die Aufsichtsbehörde (Position: A-
Bund) verrichteten Arbeiten. Dieser Anteil ist jedoch, wie bereits fest-
gehalten, mit knapp 0.7% derart gering, dass die Repräsentativität der
Zusammenstellung für die (zeitliche) Inanspruchnahme der zentralen Inf-
rastruktur der ESchK 10 nicht in Frage gestellt wird. Unter diesen Um-
ständen erweist es sich als zulässig, den von der Beschwerdeführerin zu
tragenden Gemeinkostenanteil unter Zugrundelegung der Zusammenstel-
lung zu berechnen.
4.3.2.4 Dies muss umso mehr gelten, als die zentrale Infrastruktur der
ESchK 10, wie der Zusammenstellung entnommen werden kann, im er-
fassten Zeitraum für Kommissionssitzungen, Teamsitzungen und Sitzun-
gen mit Parteivertretern genutzt wurde. Die Annahme der Beschwerde-
führerin, bei der Festlegung des von der Beschwerdeführerin zu tragen-
den Kostenanteils seien nur die Arbeiten zu berücksichtigen, welche die
Personen verrichtet, die in den von der ESchK 10 gemieteten Räumlich-
keiten über einen Arbeitsplatz verfügt haben, erweist sich somit als unzu-
treffend. Neben diesen Arbeiten müssten vielmehr Art und Umfang jener
Tätigkeiten ermittelt werden, welche die übrigen 11 Personen in den von
der ESchK 10 gemieteten Räumlichkeiten getätigt haben, und die auf
diese Arbeiten entfallenden Infrastrukturkosten festgelegt werden. Unter
Berücksichtigung dieses Betrags müssten sodann die Arbeitsplatzkosten
für jeden der vier in den gemieteten Räumlichkeiten eingerichteten Ar-
beitsplätze ermittelt werden, wobei der Mietkostenanteil im Verhältnis zur
Raumgrösse festzulegen wäre und die für jeden Arbeitsplatz anfallenden
IT- und Büromöbelkosten gesondert zu bestimmen wären. Ein solches
Vorgehen wäre ausgesprochen aufwändig, und zwar selbst dann, wenn
mit erheblichen Vereinfachungen gearbeitet würde. Deshalb erscheint es
gerechtfertigt, auf eine Erfassung der innerhalb der zentralen Infrastruktur
geleisteten Arbeiten und der hiermit verbundenen Arbeitsplatzkosten zu
verzichten und bei der Bemessung des der Beschwerdeführerin aufzuer-
legenden Gemeinkostenanteils stattdessen im Sinne einer Annäherung
an die tatsächlichen Gegebenheiten auf die Zusammenstellung "Honorar
/ Std / Auslagen pro Projekt" für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum
31. Dezember 2011 abzustellen (Beilage 2).
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Seite 15
4.4 Danach haben die für die ESchK 10 tätigen Personen im erfassten
Zeitraum insgesamt 2'718.95 Stunden für die ESchK 10 gearbeitet (Bei-
lage Nr. 2 S. 6). Davon entfallen auf die sich auf die Beschwerdeführerin
beziehende Rubrik "F-Fluglärm" insgesamt 2'403.93 Arbeitsstunden, wo-
von 1'866.45 Stunden direkt im Zusammenhang mit fluglärmbedingten
Enteignungsverfahren stehen (2'403.93 h – 537.48 [30.41 h + 9.00 h +
17.02 h + 0.75 h + 2.50 h + 1.50 h + 4.50 h + 2.00 h + 8.00 h + 4.75 h +
8.25 h + 3.00 h + 3.17 h + 9.83 h + 4.25 h + 3.17 h + 1.17 h + 197.52 h +
8.41 h + 0.67 h + 0.83 h + 0.34 h + 7.08 h + 0.67 h + 14.42 h + 4.84 h +
42.00 h + 11.17 h + 10.25 h + 126.01 h, vgl. im Einzelnen Beilage 2).
Dass diese Arbeiten der Beschwerdeführerin zuzuweisen sind, ist zu
Recht unbestritten geblieben. Strittig ist dagegen, wem die in der Zu-
sammenstellung mit einem *gekennzeichneten Positionen im Umfang von
537.48 Arbeitsstunden zuzuordnen sind. Die Beschwerdeführerin ver-
langt, diese Tätigkeiten dem Bund (Rubrik: A-Bund) oder anderen Enteig-
nern (Rubriken: B-Bahn oder S-Strassen), jedenfalls nicht ihr zuzuordnen.
4.4.1 Wie bereits mehrfach festgehalten, hat es das Bundesgericht im Ur-
teil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 als zulässig erachtet, der Be-
schwerdeführerin die strittigen Infrastrukturkosten anteilsmässig aufzuer-
legen (vgl. E. 1 und 3.4 hiervor). Damit hat es die Argumentation der Be-
schwerdeführerin zurückgewiesen, wonach das Bundesverwaltungsge-
richt in Anwendung von Art. 10 Kostenverordnung für die Grundkosten
der ESchK 10 aufzukommen habe, da diese nicht durch die Beschwerde-
führerin betreffende Enteignungsverfahren bedingt seien. Daraus ist zu
folgern, dass die kostenpflichtigen Parteien nicht nur Einzelkosten zu tra-
gen haben, welche unmittelbar mit den sie betreffenden Enteignungsver-
fahren zusammenhängen, sondern ebenfalls Gemeinkosten, denen ein
solcher unmittelbarer Zusammenhang fehlt, solange diese durch sie
betreffende Enteignungsverfahren verursacht wurden. Welche Kosten
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Kostenverord-
nung zu tragen hat, hat das Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom
6. September 2012 indes offengelassen.
4.4.2 Wird diesbezüglich von der in Art. 10 Abs. 1 Kostenverordnung ent-
haltenen Aufzählung ausgegangen, so erscheint es naheliegend, dass
hierunter die Kosten für Arbeiten und Auslagen fallen, die – wie die bei-
spielhaft genannten Rechenschaftsablage und Konferenzen – ausserhalb
der eigentlichen "Geschäftstätigkeit der Eidgenössischen Schätzungs-
kommissionen" liegen. Die fraglichen Tätigkeiten lassen sich in Anleh-
nung an die in der Betriebswirtschaftslehre bestehende Terminologie als
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betriebsfremd umschreiben (vgl. hierzu: PETER BÖCKLI, Schweizerisches
Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 8 N. 211 ff., MARKUS R.
NEUHAUSER/JÖRG BLÄTTLER, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler
Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, Art. 663 N. 3 f.,
N 18 [betriebsfremde Erträge], N. 27, LUKAS IMARK/LORENZ LIPP, in: Ro-
berto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012,
Art. 663 N. 6, LUKAS HANDSCHIN, Rechnungslegung im Gesellschafts-
recht, Basel 2013, N. 419). Nach diesem Verständnis erfasst Art. 10
Abs. 1 Kostenverordnung sämtliche Arbeiten und Auslagen, die weder
unmittelbar noch mittelbar der Führung von Einigungs- sowie Schät-
zungsverfahren (Art. 45 ff. und Art. 54 ff. EntG) dienen.
4.4.3 Dieses Auslegungsergebnis, das sich aufgrund der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung und dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Kostenver-
ordnung aufdrängt, stimmt mit der Weisung überein, welche das Bundes-
verwaltungsgericht im Oktober 2011 zur Konkretisierung von Art. 10
Abs. 1 Kostenverordnung erlassen (Art. 63 Abs. 1 EntG i.V.m. Art. 10
Abs. 3 Kostenverordnung) und am 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt hat.
Freilich enthält die fragliche Weisung keine generell abstrakte Umschrei-
bung der gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Kostenverordnung zu entschädigen-
den Arbeiten und Auslagen. Jedoch werden darin die entsprechenden Tä-
tigkeiten und Auslagen in Form mehrerer beispielhafter Aufzählungen
veranschaulicht. Diesen zufolge entschädigt die Aufsichtsbehörde die
Teilnahme an Konferenzen, Sitzungen sowie den Brief- und E-Mail-
Verkehr mit der Aufsichtsdelegation, die Ausarbeitung des Geschäftsbe-
richts sowie allgemeine Abklärungen und im Zusammenhang mit solchen
Arbeiten angefertigte Kopien, hierdurch verursachte Telefonspesen sowie
Porti und die Kosten für Hilfskräfte, die für die Erledigung einer der vor-
genannten Arbeiten herangezogen wurden. Aus dieser beispielhaften
Aufzählung geht hervor, dass die Aufsichtsbehörde Art. 10 Abs. 1 Kosten-
verordnung eng auslegt und darunter nur die Kosten für Tätigkeiten sowie
hierdurch bedingte Auslagen subsumiert, die nicht im Zusammenhang mit
der "eigentlichen Geschäftstätigkeit" der Eidgenössischen Schätzungs-
kommissionen stehen und im Wesentlichen den Kontakt mit der Auf-
sichtsbehörde betreffen, mithin als betriebsfremd charakterisiert werden
können.
4.4.4 Die Zusammenstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Projekt" für
den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 unterscheidet
unter den Oberbegriffen *Abrechnungswesen, *Geschäftsplanung,
*Infrastruktur, *Korrespondenz, *Personal sowie *Sitzungen 30 Einzelpo-
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sitionen, in denen Arbeiten erfasst werden, welche die Mitarbeiter der
ESchK 10 im erfassten Zeitraum losgelöst von einzelnen Enteignungsver-
fahren erbracht haben. Die fraglichen Tätigkeiten weisen jedoch insofern
einen Zusammenhang zu den einzelnen Enteignungsverfahren auf, als
sie dem Aufbau einer zentralen Arbeitsstruktur der ESchK 10, der Opti-
mierung der dortigen Arbeitsabläufe sowie der Auswahl, Instruktion und
Führung der für die ESchK 10 tätigen Personen gedient und damit zu ei-
ner beförderlichen Erledigung der im erfassten Zeitraum bearbeiteten
Schätzungs- und Einigungsverfahren beigetragen haben. Eine Sonder-
stellung nehmen diesbezüglich gewisse der unter den Oberbegriffen
*Korrespondenz sowie *Abrechnungswesen aufgeführten Arbeiten ein,
weil sich diese – wie deren stichwortartiger Umschreibung entnommen
werden kann – im Unterschied zu den anderen Tätigkeiten ausschliess-
lich auf fluglärmbedingte Enteignungsverfahren beziehen und damit nur
mit den fraglichen Enteignungsverfahren zusammenhängen. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass diese Tätigkeiten wie die übrigen mittelbar die
Führung von Einigungs- und Schätzungsverfahren und nicht den Kontakt
mit der Aufsichtsbehörde betreffen. Sie sind somit als "betriebstypisch"
einzustufen, weshalb sie nicht unter Art. 10 Kostenverordnung fallen und
damit in der Zusammenstellung zu Recht nicht der Position "A-Bund" zu-
gewiesen wurden.
4.5 Zu prüfen bleibt, ob diese Arbeiten – wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht – anderen Enteignern hätten zugeordnet werden müs-
sen.
4.5.1 Verfasst ein Mitarbeiter einer Eidgenössischen Schätzungskommis-
sion ein Schreiben, um die Parteien eines Enteignungsverfahren zu einer
Einigungs- und Schätzungsverhandlung vorzuladen, so ist diese Tätigkeit
unmittelbar durch dieses konkrete Enteignungsverfahren bedingt, wes-
halb die daraus resultierenden Kosten (vgl. hierzu: Art. 5, 6 und 7 Kosten-
verordnung) dem fraglichen Enteignungsverfahren zuzuweisen und von
den in diesem Verfahren kostenpflichtigen Parteien zu tragen sind (Art. 18
Kostenverordnung). Existiert ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zu
einem Enteignungsverfahren nicht, so liegen Gemeinkosten vor, die – wie
dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) – nach dem Verursacherprinzip in Anknüp-
fung an die massgeblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessie-
renden Zeitspanne bearbeiteten Enteignungsverfahren (Art. 18 Kosten-
verordnung) und auf das Bundesverwaltungsgericht als weiteren in Be-
tracht zu ziehenden Kostenträger (Art. 10 Kostenverordnung) zu verteilen
sind. Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Kos-
A-4910/2012
Seite 18
tenträgers ist dabei aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Deshalb
sind gewisse Schematisierungen und Pauschalisierungen unausweichlich
und grundsätzlich zulässig (BGE 131 I 291 E. 3.2.1, vgl. im Weiteren:
E. 3.2 und 3.4 hiervor m.w.H.). Wird eine kostenpflichtige Partei aufgrund
solcher Schematisierungen und Pauschalisierungen indes im Vergleich
zu den anderen Kostenträgern wesentlich stärker belastet und damit sys-
tematisch benachteiligt, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund in den
zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, so liegt ein Verstoss gegen das
allgemeine Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) vor. Dieser ist dadurch zu beseitigen, dass erforderli-
che Unterscheidungen getroffen oder von sachlich ungerechtfertigten Un-
terscheidungen abgesehen wird (vgl. zum Ganzen zum allgemeinen
Rechtsgleichheitsgebot statt vieler: RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzel-
ler/Mastronardi/ Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfas-
sung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 8 N. 22, JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl.,
Bern 2008, S. 655 ff.).
4.5.2 Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht in der Zusam-
menstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Projekt" unter der Rubrik "A-
Bund" ausschliesslich Arbeiten zugewiesen, welchen den Verkehr mit der
Aufsichtsdelegation und in diesem Zusammenhang getätigte Abklärungen
betreffen. Unter den Rubriken "B-Bahn" sowie "S-Strasse" hat sie sodann
lediglich Arbeiten erfasst, welche sich unmittelbar auf Enteignungsverfah-
ren beziehen, in denen die Schweizerischen Bundesbahnen AG oder der
Bund als Enteigner auftreten. Im Unterschied dazu figurieren unter der
Rubrik "F-Fluglärm" neben Arbeiten, welche unmittelbar mit fluglärmbe-
dingten Enteignungsverfahren zusammenhängen, ausserdem solche,
denen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang fehlt. Diese Zuordnung
vermag sich im Vergleich zu den übrigen Kostenträgern insofern auf ei-
nen sachlichen Grund in den zu regelnden Verhältnissen zu stützen, als
sie Arbeiten betrifft, die sich ausschliesslich auf die Beschwerdeführerin
betreffende Enteignungsverfahren beziehen. Dies trifft einerseits auf die
1.84 Arbeitsstunden zu, die in der Zusammenstellung unter den Positio-
nen *Korrespondenz, Telefone, Kommunikation/Flughafen Zürich AG/G.-
R. Hassler (0.83 h), *Korrespondenz, Telefone, Kommunikation / Flugha-
fen Zürich AG / RA Dr. R. Gfeller (0.34 h), *Korrespondenz, Telefone,
Kommunikation / Rechtsvertreter Enteignete (0.67 h) aufgeführten sind,
und sich auf den Verkehr mit an fluglärmbedingten Enteignungsverfahren
beteiligten Personen beziehen; andererseits auf jene 31.5 Arbeitsstun-
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Seite 19
den, in denen Mitarbeiter der ESchK 10 die Beschwerdeführerin mittels
Verfügung zu Kostenvorschüssen angehalten, hierüber in (Zwischen-)
Entscheidungen abgerechnet und in den anschliessenden hiergegen ein-
gehaltenen Beschwerdeverfahren Stellung genommen haben (vgl.
*Abrechnungswesen / Kostenvorschüsse / 2011 / Kostenverfügung v.
14.11.2011 – 75'000 Infrastrukturkosten: 2.50 h, *Abrechnungswesen /
Kostenvorschüsse / 2011 / Kostenverfügung v. 15.04.2011 – 400'000 Per-
sonalkosten: 1.50 h, *Abrechnungswesen / Zwischenabrechnungen: 4.50
h, *Abrechnungswesen / Zwischenabrechnungen, Zwischenabrechnun-
gen über Infrastruktur bis 31.3.2011 / 2011: 2.00 h, *Abrechnungswesen /
Zwischenabrechnungen / Zwischenabrechnung über Infrastruktur bis
31.3.2011 2011-2, Beschwerde FZAG gegen Zwischenabrechnungen
vom 19.04.11: 8.00 h, *Abrechnungswesen /Zwischenabrechnungen /
Zwischenabrechnungen über Personalkosten bis 31.3.2011: 4.75 h
*Abrechungswesen / Zwischenabrechnungen / Zwischenabrechnungen
über Personalkosten bis 31.3.2011, Beschwerde FZAG gegen Zwischen-
abrechnung vom 15.4.2011 […]: 8.25 h). Demgegenüber haben die übri-
gen, mit einem *gekennzeichneten Arbeiten dazu gedient, eine zentrale
Arbeitsstruktur für die ESchK 10 aufzubauen, die dortigen Arbeitsabläufe
zu optimieren sowie die für die ESchK 10 tätigen Personen auszuwählen,
zu instruieren und zu führen. Davon haben sämtliche Personen, welche
die zentrale Infrastruktur der ESchK im erfassten Zeitraum in Anspruch
genommen haben, profitiert. Werden diese Arbeiten ausschliesslich der
Beschwerdeführerin zugeordnet, so wird diese im Vergleich zu den übri-
gen Kostenträgern mit höheren Kosten belastet und damit systematisch
benachteiligt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund in den zu regelnden
Verhältnissen ersichtlich ist. Zwar weist die Vorinstanz in diesem Zusam-
menhang durchaus zu Recht darauf hin, dass der Ausbau der ESchK 10
durch die Entschädigungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin aus-
gelöst worden sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die übrigen Ent-
eigner und das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Auf-
sichtsbehörde ebenfalls von der zentralen Infrastruktur profitiert haben,
insoweit sie diese im erfassten Zeitraum für ihre Belange beansprucht
haben (im Ergebnis gleich: Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom
6. September 2012 E. 6.1). Deswegen erweist es sich als unerlässlich,
diese Arbeiten im Umfang von 504.14 Stunden (537.48 h [vgl. E. 4.4 hier-
vor] – 33.34 h) in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 BV anteilsmässig auf die
übrigen Enteigner und das Bundesverwaltungsgericht als weiteren in Be-
tracht fallenden Kostenträger zu verteilen.
A-4910/2012
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4.5.3 Die Vorinstanz hat in der Stellungnahme vom 28. November 2012
indes angegeben, teilweise bereits rechtskräftig über die der Beschwer-
deführerin in der Zusammenstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Pro-
jekt" für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 zuge-
ordneten Arbeitsstunden entschieden zu haben.
4.5.3.1 Die ESchK 10 befindet über die Höhe und Verteilung der von den
kostenpflichtigen Parteien zu tragenden Verfahrenskosten nicht in einem
Entscheid, sondern fällt hierzu im Allgemeinen drei Teilentscheide: Zu-
nächst entscheidet sie im Schätzungsentscheid über die Verteilung der
Verfahrenskosten zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten. An-
schliessend werden der kostenpflichtigen Verfahrenspartei in einer sepa-
raten Kostenverfügung die aus der Arbeitstätigkeit der ESchK 10 resultie-
renden Kosten (Taggelder zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge und
Staatsgebühr) auferlegt, worauf der kostenpflichtigen Partei in einer wei-
teren Verfügung die hiermit verbundenen Infrastrukturkosten überbunden
werden. Jeder dieser Teilentscheide kann, wie ein Endentscheid, ange-
fochten werden. Macht die kostenpflichtige Partei von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch, so erwachsen diese Entscheide – wie jene des Bun-
desverwaltungsgerichts – insoweit in materielle Rechtskraft, als darin ge-
troffene Anordnungen unter Vorbehalt des ausserordentlichen Rechtsmit-
tels der Revision einer abermaligen gerichtlichen Überprüfung entzogen
sind (Art. 75 EntG, BBl 2001 4202; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
N. 1025, NICOLAS VON WERDT, a.a.O., Art. 61 N. 4 und N. 11 f.).
4.5.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vom 28. November
2011 festgehalten, bereits rechtskräftig über die vom Aktuariat und von
den administrativen Hilfskräften (Sekretär) bis zum 31. Dezember 2011
geleisteten Arbeitsstunden entschieden zu haben. Nicht rechtskräftig ab-
gerechnet seien hingegen die Arbeitsstunden der damaligen Präsidentin
der ESchK 10 und deren Vizepräsidentin. Wie es sich bezüglich des da-
maligen Vizepräsidenten der ESchK 10 und deren Fachmitglieder verhält,
hat die Vorinstanz offengelassen, was dafür spricht, dass über deren Ar-
beitsstunden ebenfalls keine rechtskräftigen Verfügungen vorliegen. Die
Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit dieser Angaben nicht bestritten.
Unter diesen Umständen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht
veranlasst, diese zu überprüfen. Damit gilt als erstellt, dass über die im
erfassten Zeitraum erbrachten Arbeitsstunden des Aktuariats und der
administrativen Hilfskräfte (Sekretärs) bereits rechtskräftig abgerechnet
wurde. Diese Entscheide sind für den zur Beurteilung stehenden Infra-
strukturkostenentscheid, indem die auf diese und andere Arbeiten entfal-
A-4910/2012
Seite 21
lenden Infrastrukturkosten festgelegt werden, verbindlich, es sei denn, die
fraglichen Verfügungen erwiesen sich als nichtig. Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung sind Entscheid nur nichtig, wenn der ihnen
anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit
durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli-
che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtig-
keit (BGE 138 I 501 E. 3.1, BGE 137 I 273 E. 3.1, HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 979 ff., je m.w.H.).
4.5.3.3 In den rechtskräftigen Kostenverfügungen hat die ESchK 10 der
Beschwerdeführerin nicht nur die Kosten für Arbeiten auferlegt, die (un-)
mittelbar im Zusammenhang mit den sie betreffenden Enteignungsverfah-
ren stehen, sondern ausserdem jene für allgemeine Tätigkeiten, die dem
Aufbau der zentralen Infrastruktur an der Minervastrasse, der Optimie-
rung der dortigen Arbeitsabläufe sowie der Auswahl, Instruktion und Füh-
rung der Mitarbeiter der ESchK 10 gedient haben. Letzteres verstösst,
wie vorangehend dargelegt (vgl. E. 4.5.1 und 4.5.2 hiervor), gegen das
allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Die fragli-
chen Kostenverfügungen erweisen sich somit insoweit als fehlerhaft. Der
fragliche inhaltliche Mangel ist jedoch weder besonders schwerwiegend
noch offensichtlich, weshalb er nicht zur Nichtigkeit der interessierenden
Kostenverfügungen führt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher
verwehrt, die in der Zusammenstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Pro-
jekt" diesbezüglich vorgenommene Zuteilung zu korrigieren (im Einzelnen
handelt es sich hierbei: allgemeinen Arbeiten des im Februar 2011 be-
schäftigten Juristen, allgemeine Arbeiten von A._______: 117.5 h
[*Infrastruktur, Büroorganisation/Büromaterial: 1.75 h (1.00 h + 0.50 h +
0.25 h) + *Infrastruktur, Büroorganisation/Büromöbel: 3.00 +
*Infrastruktur, Büroorganisation/IT: 112.75 h (120.50 h – 3.00 h [F-
Fluglärm 4. Welle (…)] – 3.00 h – 1.75 h)], allgemeine Arbeiten von
B._______: 15.67 h [*Infrastruktur, Büroorganisation: 1.17 h (1.00 h +
0.17 h) + *Infrastruktur, Büroorganisation/Telefonanlage: 0.50 h +
*Korrespondenz, Telefone, Kommunikation / Kommunikation: Internet,
Merkblatt: 3.25 h (1.00 h + 2.00 h + 0.25 h) + *Personal / Personal – Ein-
führung, allg. Instruktion; Mitarbeitergespräch: 7.25 h (2.00 h + 1.00 h +
1.25 h + 2.00 h + 1.00 h] + *Sitzungen / Kommissionsitzungen: 1.75 h +
*Sitzungen / Teamsitzungen: 1.75 h)] und allgemeine Arbeiten des Sekre-
tärs C._______: 45.37 h [*Abrechnungswesen: 1.66 h (0.33 h + 1.00 h +
0.33 h) + *Infrastruktur, Büroorganisation: 1.50 (0.50 h + 1.00 h) + * Infra-
struktur, Büroorganisation /Büromaterial: 4.83 h (0.50 h + 0.75 h + 0.50 h
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+ 1.00 h + 1.00 + 0.25 h + 0.33 h+ 0.5 h) + *Infrastruktur, Büroorganisati-
on / Büromaterial / Bestellungen: 4.25 h (3.50 h+ 0.75 h) +
*Infrastruktur/Büroorganisation / IT: 15.75 h (4.00 h + 1.00 h + 1.00 h +
0.5 h + 0.25 h + 3.00 h + 1.50 h + 1.00 h + 0.50 h + 1.00 h + 2.00 h) +
*Infrastruktur, Büroorganisation / Post: 3.58 h (0.50 h + 1.00 h + 0.50 h +
0.75 h + 0.08 h + 0.75 h) + *Personal / Personal – Einführung, allg. In-
struktion, Mitarbeitergespräch: 0.30 h + *Sitzungen / Sitzungen mit Par-
teivertreter: 3.75 h (0.75 h + 3.00 h) + *Sitzungen / Teamsitzungen: 9.75 h
(2.00 h + 2.00 h + 0.75 h + 2.50 h + 1.50 h + 1.00 h)]). Im Übrigen ist die-
se Zuteilung jedoch zu berichtigen, sodass der Beschwerdeführerin ins-
gesamt 325.60 Arbeitsstunden weniger zuzuweisen sind (504.14 h [vgl.
E. 4.5.2 hiervor] - 45.37 h [C._______] - 15.67 h [B._______]- 117.50 h
[A_______]).
4.5.3.4 Dies bedeutet freilich nicht, dass die Beschwerdeführerin für die
fraglichen Arbeiten überhaupt nicht aufzukommen hat. Vielmehr sind ihr
die daraus resultierenden Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip
in dem Umfang zu belasten, als sie die zentrale Infrastruktur der ESchK
10 im erfassten Zeitraum beansprucht hat. Rechnerisch bedeutet dies,
dass diese Arbeitsstunden sowohl in der Position "F-Fluglärm" (2'078.33
h [2'403.93 h – 325.60]) als auch beim Total der Arbeitsstunden der
ESchK 10 (2'393.35 [2'718.95 – 325.60 h]) in Abzug zu bringen sind und
auf dieser Grundlage der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil
am gesamten Arbeitsvolumen der ESchK 10 abermals zu berechnen ist.
Daraus resultiert ein auf die Beschwerdeführerin entfallender Anteil von
86.80% an der gesamten Arbeitstätigkeit der ESchK 10 (2'078.30 h :
2'393.35 h x 100). Damit hat die Beschwerdeführerin als mutmasslich
kostenpflichtige Enteignerin vorläufig Fr. 26'046.20 der strittigen Gemein-
kosten zu tragen (86.80% von Fr. 30'007.10, vgl. E. 1.3 hiervor).
5.
Zu entscheiden bleibt, ob diese auf die Beschwerdeführerin entfallenden
Gemeinkosten auf die einzelnen, im erfassten Zeitraum bearbeiteten flug-
lärmbedingten Enteignungsverfahren zu verteilen sind (vgl. zu den ent-
sprechenden Voraussetzungen: E. 3.2, E.3.3 und E. 3.4 hiervor). Diesbe-
züglich ist zu beachten, dass der vormalige Präsident der ESchK 10 die
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Mai 2010 verpflichtet hat, ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 150'000.- zu bezahlen, um die durch die
Bearbeitung der fluglärmbedingten Enteignungsverfahren verursachten
Verfahrenskosten zu decken. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin
am 11. Juni 2010 bezahlt. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorin-
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stanz hierüber für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März
2011 (vorläufig) abgerechnet. Dass sie dabei auf eine fallspezifische Zu-
weisung der strittigen Infrastrukturkosten verzichtet hat, ist folgerichtig, da
die Beschwerdeführerin den abgerechneten Kostenvorschuss ebenfalls
losgelöst von einzelnen Enteignungsverfahren zur Deckung sämtlicher
von ihr in den fraglichen Verfahren mutmasslich zu tragenden Verfah-
renskosten geleistet hat. Damit liegt ein sachlicher Grund vor, um von ei-
ner fallspezifischen Zuweisung der strittigen Infrastrukturkosten abzuse-
hen. Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führerin (vorläufig) von den im Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum
31. März 2011 bzw. 31. Mai 2011 angefallenen IT-, Büromöbel und Miet-
kosten insgesamt Fr. 26'046.20 zu tragen hat.
6.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu über-
zeugen. Soweit sie sich auf das Kostendeckungsprinzip beruft, ist anzu-
merken, dass dieser Grundsatz einer Kostenauflage nur entgegensteht,
wenn die dahinterstehende Praxis dazu führt, dass die gesamten Gebüh-
ren die Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges mehr als geringfü-
gig übersteigen (vgl. hierzu: E. 3.2 hiervor mit Hinweisen auf Rechtspre-
chung und Lehre). Darüber, wie ein Verwaltungsbetrieb zu führen ist, sagt
das Kostendeckungsprinzip hingegen nichts aus. Hierüber entscheiden
die zuständigen politischen Behörden und allenfalls der Gesetzgeber
oder das Volk. Der einzelne Bürger hat keinen individuellen verfassungs-
rechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der öffentlichen
Verwaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.290/1997, in: URP 1998
S. 515). Das Kostendeckungsprinzip steht einer Überbindung von Kosten,
die aus Überkapazitäten resultieren, demnach nicht entgegen, sofern die-
se – wie vorliegend vom Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom
6. September 2012 entschieden – tatsächlich entstanden und anrechen-
bar sind (vgl. E. 1.2 hiervor). Eine andere Frage ist, ob eine solche Kos-
tenauflage allenfalls unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu be-
anstanden wäre, da die erhobenen Verfahrenskosten hierdurch gegebe-
nenfalls in ein Missverhältnis zu den von der ESchK 10 erbrachten Leis-
tungen geraten. Diese Frage ist jedoch – wie dargelegt – im vorliegenden
Verfahren, in dem auf eine fallspezifische Kostenzuweisung verzichtet
werden kann, nicht zu prüfen (vgl. E. 3.3 und E. 5 hiervor). Auf die ent-
sprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzuge-
hen.
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7.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwer-
deführerin 86.80% der strittigen Infrastrukturkosten in der Höhe von
Fr. 30'007.10 zu tragen hat. In diesem Sinne wird die Beschwerde teilwei-
se gutgeheissen, die Verfügung des Präsidiums der ESchK 10 vom
19. April 2011, insoweit sie angefochten wurde, aufgehoben und die Be-
schwerdeführerin (vorläufig) verpflichtet, Infrastrukturkosten von
Fr. 26'046.20 zu tragen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
8.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Re-
duktion der ihr auferlegten Verfahrenskosten im Wesentlichen durchge-
drungen. Deshalb hat sie nur reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 2'000.- zu tragen. Diese Kosten werden mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Im Übrigen wird der Beschwerdeführerin zu Lasten des
Bundes (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der ESchK 10) eine
reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-, inkl. MwSt.
und Barauslagen, zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Präsidi-
ums der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 vom 19. April
2011, insoweit sie angefochten wurde, aufgehoben und die Beschwerde-
führerin (vorläufig) verpflichtet, Infrastrukturkosten von Fr. 26'046.20 zu
tragen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net und ein allfälliger Restbetrag vorgetragen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 5'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der ESchK 10) hat
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die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Fr. 5'000.-, inkl. MwSt. und Ba-
rauslagen, zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Verfahrens-Nr. EschK:2011-2; Gerichtsurkun-
de)
– das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern
(Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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