B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4910/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-4910/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet als (Beruf im Zusammenhang mit dem Betriebsunter-
halt) bei der (…) Armee (…). Er stimmte einer Personensicherheitsprü-
fung durch die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS; nachfolgend: Fachstelle) zu.
Diese erhob die erforderlichen Daten gemäss Art. 20 des Bundesgeset-
zes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März
1997 (BWIS, SR 120) und Art. 17 der Verordnung über die Personensi-
cherheitsprüfungen vom 19. Dezember 2001 (aPSPV).
B.
Die Ermittlungen der Behörde ergaben, dass auf den Namen von
A._______ per 16. April 2013 weder Betreibungen noch Verlustscheine
registriert waren. Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom
2. September 2011 ergab folgende Informationen:
28.11.2005 Amtsstatthalteramt C._______; Fahren in fahrunfähigem Zu-
stand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration),
begangen am 15.10.2005. Strafe: Busse Fr. 2'500.–, bedingt
vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, Nichtbewährung
30.06.2006 Amtsstatthalteramt D._______; Tätlichkeiten (Kind) und Dro-
hung, begangen am 5.11.2005; Strafe: Gefängnis 7 Tage,
Probezeit 2 Jahre; 9.4.2008 widerrufen durch das
Amtsstatthalteramt D._______
09.04.2008 Amtsstatthalteramt D._______; Drohung (Ehegatte während
der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung); Tätlich-
keiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung), begangen am 1.3.2008; Strafe: Geld-
strafe 40 Tagessätze zu Fr. 100.–, davon bedingt vollziehbar
30 Tage, Probezeit 4 Jahre; Weisung, Bewährungshilfe
Der Informationsbericht der Kantonspolizei E._______ vom 18. Oktober
2010 enthält folgende Einträge:
31.12.2003 Bericht Psyche (Rapport an […] Polizei)
29.08.2004 Festnahme/Fürsorgerischer Freiheitsentzug
29.09.2004 Täter häusliche Gewalt
16.10.2005 Widerhandlung SVG (Fiaz/Fud)
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Seite 3
05.11.2005 Festnahme
11.11.2005 Angeschuldigter häusliche Gewalt
20.10.2007 Festnahme aufgrund von häuslicher Gewalt
01.11.2007 Angeschuldigter häusliche Gewalt
01.01.2008 Festnahme aufgrund von häuslicher Gewalt
31.01.2008 Angeschuldigter häusliche Gewalt
22.02.2008 Täter häusliche Gewalt
22.02.2008 Festnahme aufgrund von häuslicher Gewalt
26.02.2008 Trunkenheit
01.03.2008 Festnahme aufgrund von häuslicher Gewalt
20.03.2008 Angeschuldigter häusliche Gewalt
Der Auszug aus dem informatisierten Personennachweis-, Aktennach-
weis- und Verwaltungssystem (IPAS) ergab:
06.11.2005 Drohung
21.10.2007 einfache Körperverletzung
02.01.2008 einfache Körperverletzung
Sodann sind in den Akten des Amtsstatthalteramts D._______ Polizeipro-
tokolle und Strafverfügungen zu folgenden Vorgängen enthalten:
17.11.2004 Strafverfügung betreffend Tätlichkeit; Strafe: Geldbusse
Fr. 300.–
19.06.2006 Strafverfügung betreffend Tätlichkeit und Drohung; Strafe:
7 Tage Gefängnis, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre
16.11.2007 Strafverfügung betreffend Tätlichkeit; Strafe: Busse Fr. 250.–
08.02.2008 Strafverfügung betreffend Tätlichkeit; Strafe: Busse Fr. 400.–
09.04.2008 Strafverfügung betreffend Tätlichkeit und Drohung (begangen
am 1.3.2008); Strafe: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
Fr. 100.–, davon bedingt vollziehbar 30 Tage, Probezeit 4
A-4910/2013
Seite 4
Jahre. A._______ wurde die Weisung erteilt, sich beim (…)
E._______ einer Therapie gegen seinen Alkoholmissbrauch
zu unterziehen.
Am 20. November 2012 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung
von A._______ durch. Am 3. Oktober 2012 und am 16. April 2013 verifi-
zierte die Fachstelle, ob neue Verzeichnungen in die Register und Daten-
banken eingetragen worden sind, was nicht der Fall war. Zudem holte sie
ergänzende Untersuchungsakten der Strafverfolgungsbehörden ein und
gewährte A._______ am 8. Mai 2013 das rechtliche Gehör zum Entwurf
der Risikoverfügung.
C.
Die Fachstelle erliess am 26. Juli 2013 eine negative Risikoverfügung.
Sie erachtet A._______ als Sicherheitsrisiko im Sinne von BWIS und
aPSPV und empfiehlt, ihm keinen Zugang zu VERTRAULICH klassifizier-
ten Informationen und militärischen Anlagen mit Schutzzone 2 zu gewäh-
ren.
D.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt am 30. August 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die negative Risiko-
erklärung der Fachstelle. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben
bzw. es sei festzustellen, dass er nicht als Sicherheitsrisiko im Sinne von
BWIS und aPSPV erachtet werde. Eventualiter sei eine Risikoverfügung
mit Auflagen zu erlassen.
E.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 29. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Be-
schwerdeführer reicht am 5. Januar 2014 seine Schlussbemerkungen ein.
F.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
A-4910/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Fachstelle hat eine Personensicherheitsprüfung betreffend den
Beschwerdeführer nach Art. 19 ff. BWIS durchgeführt. Wenn wie vorlie-
gend eine Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten verse-
hen wird, so kann die betroffene Person nach Art. 21 Abs. 3 BWIS Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver-
waltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz (VGG) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der negativen Risiko-
verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen
nicht nur auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens – und unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch auf
Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine be-
stimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht es der Vorinstanz,
die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen
gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als
sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein (statt vieler
Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4924/2012 vom 1. Juli
2013 E. 2).
3.
Am 1. April 2011 ist die revidierte Verordnung vom 4. März 2011 über die
Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Gemäss
A-4910/2013
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der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt für Personensi-
cherheitsprüfungen, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, aller-
dings noch das bisherige Recht. Im vorliegenden Fall ist die ursprüngliche
Einwilligung des Beschwerdeführers in die Personensicherheitsprüfung
nicht in den Akten enthalten. Die Vorinstanz ging davon aus, es sei die
aPSPV anzuwenden. Aufgrund der verschiedenen Fristverlängerungen
sowie der Dokumente zur Datenerhebung ergibt sich denn auch, dass die
Überprüfung vor dem 1. April 2011 begonnen hat. Damit findet hier noch
die Verordnung über die Personensicherheitsprüfung vom 19. Dezember
2001 (aPSPV; AS 2002 377) Anwendung.
4.
4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei
gewissen Personen, namentlich Bediensteten des Bundes, die eine nach
Art. 19 Abs. 1 Bst. a−e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten
würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS wer-
den im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Da-
ten über die Lebensführung der geprüften Person erhoben, insbesondere
über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse,
ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, die
die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden
können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine
Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das
Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grund-
lagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölke-
rung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausge-
führt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Si-
cherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositio-
nen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeite-
ten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Weise verändern wollten.
Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien
und Gewähr böten, das ihnen entgegengesetzte Vertrauen nicht zu miss-
brauchen (vgl. BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des
BWIS gelten insbesondere Terrorismus, kriminelle Handlungen, Korrup-
tion, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver
Lebenswandel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai
2012 E. 2, BVGE 2009/43 E. 2.1, s.a. aus der neueren Praxis Urteil des
BVGer A-4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.1).
A-4910/2013
Seite 7
4.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen
Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Es kann deshalb nicht nur auf
Grund "harter" Tatsachen entschieden werden; vielmehr liegt es in der
Natur der Sache, dass die aus den erhobenen Daten gezogenen
Schlussfolgerungen auch Annahmen und Vermutungen sein können. Ge-
richtlich überprüfbar ist zum einen, ob die Daten auf zulässige Weise er-
hoben, und zum anderen, ob sie korrekt gewürdigt wurden (vgl. Urteil des
BVGer A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.3.1 m.H.). Die Beja-
hung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann dabei
auch auf Grund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein,
selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicher-
heitsrisiko darstellen würden. Nicht massgebend ist hingegen, ob die ge-
prüfte Person am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Ver-
schulden trifft oder nicht. Ebenso wenig relevant ist die Qualität ihrer Ar-
beitsleistung. In die Beurteilung des Sicherheitsrisikos dürfen ferner
grundsätzlich auch keine sozialen Überlegungen einfliessen. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat allerdings in seiner jüngeren Praxis festgehal-
ten, Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen der überprüften Per-
son komme insofern Bedeutung zu, als sie geeignet sein könnten, deren
Persönlichkeit besser zu erfassen; gerade bei länger zurückliegenden
Vorkommnissen könnten derartige Einschätzungen auch Hinweise auf ei-
ne allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens dieser Person lie-
fern oder aber das Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen (Ur-
teil des BVGer A-1099/2013 vom 19. September 2013 E. 5.6.1). Soziale
Aspekte und die positive Arbeitsleistung können jedenfalls vom Arbeitge-
ber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung der geprüften
Person berücksichtigt werden, zumal er gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2
BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (zum Ganzen
Urteile des Bundesgerichts 8C_683/2012 vom 4. März 2013 E. 6.3 und
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; s.a. aus der neueren Praxis Urteil
des BVGer A-4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2).
5.
Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sin-
ne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der
Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das
von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto
tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (statt vieler Ur-
teil des BVGer A-6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 5).
A-4910/2013
Seite 8
6.
Somit ist zunächst zu untersuchen, wie sicherheitsempfindlich die Funkti-
on des Beschwerdeführers ist.
6.1 (Details der Stellenbeschreibung, zusammengefasst geht es um Un-
terhaltsarbeiten)
6.2 Der Beschwerdeführer führte in der Befragung aus, als (…) tätig zu
sein. Seine Aufgabe bestehe darin, den gesamten Betriebsapparat zu un-
terhalten (…; Minuten 17:30–18:22). Auf die Frage, was dort klassifiziert
sei, antwortete er, soweit eigentlich nichts. Auf Nachfrage antwortete er,
es sei ein normaler Betriebsablauf und er arbeite da als (...). Auf die Fra-
ge, ob er Zugang zum SAP habe oder Bestellungen aufgeben müsse, er-
klärte er, bislang nicht, aber das Bestellen von Ersatzteilen komme ver-
mutlich noch. Er sei aufgrund der Massnahme, also des Vorgesprächs
(Anmerkung: Information des Arbeitgebers über die vorläufigen Ergebnis-
se seiner Überprüfung) von der (…) suspendiert worden. Er dürfe keinen
öffentlichen Zugang mehr zu geheimen Akten haben. Auf die Frage, ob
dieser Zugang geplant gewesen sei, oder er dies in der Vergangenheit
gehabt habe, antwortete er verneinend. Zu den erwähnten künftig geplan-
ten Materialbestellungen sagte er, es handle sich hierbei um Ersatzteile
und diese Aufgabe sei nicht von der Personensicherheitsprüfung abhän-
gig. Der Befrager wies ihn darauf hin, dass er aufgrund des Bestellwe-
sens Zugang zum SAP und dadurch auch zu vertraulichen oder gehei-
men Informationen haben könnte. Der Beschwerdeführer ergänzte auf
Nachfrage, dieses Bestellwesen sei zurzeit nicht konkreter geplant (…;
Minuten 18:23–22:00).
6.3 Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe in seiner
Funktion als (…) regelmässigen Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten
Informationen und militärischen Anlagen mit Schutzzone 2. Es handle
sich somit um eine sicherheitsempfindliche Funktion. Inwiefern sich aus
seiner konkreten Funktion ein Risiko ergibt, legt sie nicht näher dar.
6.4 Die vorangehenden Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdefüh-
rer zwar aufgrund seines Arbeitsorts Zugang zu VERTRAULICH klassifi-
zierten Informationen und militärischen Anlagen mit Schutzzone 2 haben
kann. Inwiefern aber seine Tätigkeit tatsächlich sicherheitsempfindlich ist,
ergibt sich weder aus den Akten noch der Befragung. Vor dem Hinter-
grund der Informationen aus der Stellenbeschreibung und der Befragung
ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers – abge-
A-4910/2013
Seite 9
sehen von der mit seinem Arbeitsort zusammenhängenden abstrakten
Möglichkeit, an klassifizierte Informationen zu gelangen resp. Zutritt zu
militärischen Anlagen mit Schutzzone 2 zu haben – kaum sicherheitsemp-
findlich ist. Dies ist bei der folgenden Überprüfung der vorinstanzlichen
Verfügung zu berücksichtigen.
7.
Nachfolgend ist darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer ein Sicher-
heitsrisiko im Sinne des BWIS und der aPSPV darstellt.
7.1 Ein erstes Sicherheitsrisiko erblickt die Vorinstanz in der ihrer Ansicht
nach eingeschränkten Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwer-
deführers. Hierbei ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der
Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Auf-
gabe steht, mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte
Vertrauen nicht zu missbrauchen (statt vieler Urteil des BVGer A-
6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 6.1 m.H.). Soweit eine zu überprüfende
Person Straftaten begangen hat, führt dies nicht zwingend zu einer nega-
tiven Beurteilung bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Zu berück-
sichtigen sind vielmehr die Art des Delikts, die Umstände und die Beweg-
gründe. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf
Charakterzüge der geprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor
darstellen. Weiter spielt es ein Rolle, ob es sich um ein einmaliges Verge-
hen handelt oder ob die geprüfte Person wiederholt delinquiert hat und ob
davon ausgegangen werden muss, es bestehe Wiederholungsgefahr. Re-
levant ist ferner, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt.
Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend. Ist das
Strafmass auf Grund verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann
dies vielmehr gerade Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurtei-
lung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss weiter
auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetre-
ten sind, die die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beur-
teilen lassen, d.h., ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüf-
ten Person geändert hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Ein-
zelfalls (zum Ganzen Urteil des BVGer A-4514/2012 vom 12. März 2013
E. 6.1 m.H.).
7.1.1 Ein Argument gegen die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des
Beschwerdeführers sieht die Vorinstanz in den verschiedenen strafrecht-
lich relevanten Vorfällen, die einen direkten Zusammenhang zu Aggres-
sion und Gewalt aufweisen würden (vgl. Sachverhalt Bst. B). Der Be-
A-4910/2013
Seite 10
schwerdeführer weist darauf hin, die Vorinstanz habe die Phasen ohne
Vorkommnisse vor 2003 und seit 2008 zu wenig berücksichtigt.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass in der Phase von 2003–2008
aktenkundig zahlreiche Vorkommnisse im Zusammenhang mit häuslicher
Gewalt unter Alkoholeinfluss vorgefallen sind. Bei der hier interessieren-
den Personensicherheitsprüfung nach BWIS geht es allerdings nicht um
die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Waffe auszuhändigen ist,
weshalb der direkte Zusammenhang zu Aggression und Gewalt nicht im
Vordergrund steht. Zu den Umständen der Phase von 2003–2008 ist ak-
tenkundig, dass der Beschwerdeführer damals alkoholabhängig und das
Verhältnis zu seiner in diesen Jahren pubertierenden Tochter (Jahrgang
1989) schwierig war. Nach seinen Aussagen war der Beschwerdeführer
überfordert damit, dass sie während einiger Zeit keine Lehrstelle suchte
und ihr damaliger Freund unentgeltlich im Haus der Familie wohnte; in
diesem Zusammenhang kam es zu heftigen Streitereien. Aktenkundig ist,
dass auch seine Ehefrau von den teilweise tätlichen Auseinandersetzun-
gen betroffen war. Diese Ereignisse stellen keinesfalls Bagatelldelikte dar.
Dennoch fragt sich, ob es sachgerecht ist, daraus auch heute noch ein
erhöhtes Sicherheitsrisiko des Beschwerdeführers abzuleiten.
Heute unterscheiden sich die gesamten Umstände deutlich von damals:
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Frau in eine andere Wohnung gezo-
gen. Die heute fünfundzwanzigjährige Tochter hat in der Zwischenzeit ei-
ne Lehre gemacht und lebt selbständig. Von ihrem damaligen Freund hat
sie sich getrennt. Zudem hat sich der Beschwerdeführer 2008 offenbar er-
folgreich einem Alkoholabstinenzprogramm unterzogen und trinkt bis heu-
te keinen Alkohol mehr, was er regelmässig mit Haaranalysen überprüfen
lässt. Er beschreibt das Verhältnis zu seiner Frau als sehr gut. Die Bezie-
hung zu seiner Tochter sei heute wieder gut, nachdem sie eine Zeitlang
keinen Kontakt mehr gehabt hätten. Zudem sind seit 2008 keine Vorfälle
mehr bekannt; die mehrjährige Phase der verzeichneten Delikte liegt folg-
lich immerhin sechs Jahre zurück. Es sind auch keine Anhaltspunkte er-
sichtlich, weshalb sich die heutige Situation destabilisieren sollte. Diese
veränderten Umstände hat die Vorinstanz zu wenig gewichtet. Sie hätte
diese aber berücksichtigen müssen, denn sie vermindern das von ihm
ausgehende Risiko.
7.1.2 Gemäss Vorinstanz lässt das beschriebene aggressive Verhalten
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Selbststeue-
rungsfähigkeit bzw. Selbsteinschätzung Schwierigkeiten habe. Auch zeige
A-4910/2013
Seite 11
die mehrfache Missachtung von Normen, dass er seine eigenen Bedürf-
nisse über diejenigen des Gesetzgebers und auch über jene seiner Fami-
lie gestellt habe. Er biete deshalb nur eingeschränkt Gewähr dafür, nicht
auch in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion seine eigenen Interes-
sen über diejenigen seines Arbeitgebers zu stellen. Wie die Ausführungen
in der vorangehenden Erwägung zeigen, stellen sich die heutigen Um-
stände wesentlich anders dar als diejenigen dieser problematischen Pha-
se bis 2008. Dies hat die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt.
7.1.3 Die Vorinstanz argumentiert weiter, der Beschwerdeführer habe in
der persönlichen Befragung Falschaussagen gemacht und die Vorfälle
beschönigt. So habe er mitgeteilt, es sei zwischen 2004 und 2008 zu ein-
zelnen Schlägen mit der flachen Hand gegenüber der Tochter gekommen.
In den Befragungen habe er sich an konkrete Drohungen nicht erinnert
und er habe gesagt, er habe wahrscheinlich seiner Tochter mit einer Ohr-
feige oder mit seinem Auszug gedroht. Weiter habe er gesagt, dass sich
die Tätlichkeiten stets nur gegen die Tochter gerichtet hätten und er seine
Frau nie geschlagen habe. Die Tochter habe jeweils wegen jeder Kleinig-
keit die Polizei gerufen und völlig überreagiert, zumal es ja nie zu gravie-
renden Auseinandersetzungen gekommen sei. Diese Aussagen würden
sich teilweise markant von den Untersuchungsakten unterscheiden. Ak-
tenkundig sei, dass er bei allen Vorfällen stark alkoholisiert gewesen und
mehrmals tätlich gegen seine Tochter und seine Frau vorgegangen sei. Er
habe seiner Frau diverse Verletzungen zugefügt (z.B. blaues Auge, bluti-
ge Nase). Auch habe er gedroht, Familienmitglieder aus dem Fenster zu
werfen und "sie alle kaputt zu machen". Gemäss einer polizeilichen Ein-
vernahme im Jahr 2007 käme es laut der damaligen Aussage seiner Frau
seit Jahren zu häuslicher Gewalt. Auch habe er in einer polizeilichen Be-
fragung ausgesagt, er müsse die Blutproben wegen seinem Arbeitgeber
machen, da er bei der Arbeit einen Aussetzer gehabt habe und einfach
abgehauen sei.
Der Beschwerdeführer korrigiert die letztgenannte Aussage im Zusam-
menhang mit der Blutprobe dahingehend, dieser Vorfall sei nicht während
der Arbeitszeit, sondern in seiner Freizeit geschehen. Er legt dar, er be-
dauere sein damaliges Verhalten und die Verfehlungen zutiefst, könne
aber das Geschehene leider nicht rückgängig machen. Die bei der Ein-
vernahme gestellten Fragen seien höchst persönlich gewesen. Er habe
sich unwohl gefühlt und sei mit der Offenlegung der damaligen privaten
Missverhältnisse überfordert gewesen. Die Umstände der Vorfälle und
Verfehlungen seien bei der Einvernahme nicht hinterfragt worden. Er ha-
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Seite 12
be diesbezüglich keine Stellung nehmen können und die Einvernahme
sei seines Erachtens einseitig erfolgt. Zum Schluss der Befragung hielt er
fest, es sei sehr viel gefragt worden, das bereits aktenkundig und zudem
privat sei (um Stunde 2:17).
Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass sich der Beschwerde-
führer in der Befragung offensichtlich schwer tat, über die Vorfälle zu
sprechen und nur widerstrebend Auskunft gab. Auch scheint er die Vorfäl-
le tendenziell herunterzuspielen. Dennoch erscheint es nicht angemes-
sen, aus diesem Aussageverhalten eine eingeschränkte Integrität oder
Vertrauenswürdigkeit abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer in der Be-
fragung auch mehrfach festhält, der Befrager habe ja schon alle Informa-
tionen. Da er offenbar davon ausging, der Befrager verfüge schon über
alle Informationen, ist nicht ersichtlich, weshalb er bewusst falsche Anga-
ben machen sollte.
7.2 Die Vorinstanz weist sodann auf die Gefahr der Erpressbarkeit hin.
Das Risiko einer Erpressung hängt von der Anzahl und Bedeutung der
"Makel", die für die Erpressung verwendet werden könnten, und der Ziel-
attraktivität der Funktion ab. Es ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld
und der Arbeitgeber über den bzw. die "Makel" informiert sind (Urteil des
BVGer A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 7.1).
7.2.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, gemäss Aussagen des Be-
schwerdeführers sei das private sowie das berufliche Umfeld nur zum Teil
betreffend seiner Verzeichnungen und seinem früheren täglichen Alkohol-
konsum informiert. Beispielsweise seien seine Arbeitskollegen, seine
Schwester und seine Mutter nicht informiert. Seine Tochter habe seinen
direkten Vorgesetzten nach einer Auseinandersetzung telefonisch teilwei-
se informiert. Ebenso sei der Chef des (…) aufgrund der Sicherheitsin-
formation der Fachstelle und einem persönlichen Gespräch informiert,
was ausschliesslich auf Druck der laufenden Personensicherheitsprüfung
geschehen sei. Die erwähnten Falschaussagen und Schutzbehauptungen
liessen darauf schliessen, dass er verhindern wolle, dass sein Umfeld von
seinen Verzeichnungen und seinem früheren täglichen Alkoholkonsum er-
fahre. Sie gehe daher davon aus, dass er auch seine Vorgesetzten nur in
beschönigter Art und Weise informiert habe. Dies sei aus ihrer Sicht prob-
lematisch. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er Opfer eines
Erpressungsversuchs werde, weil ihm daran liege, seine Verzeichnungen
vor seinem Umfeld zu verheimlichen, was eine Drittperson ausnützen
könnte.
A-4910/2013
Seite 13
7.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, heute noch zum Nachteil seiner
Arbeitgeberin erpressbar zu sein. Die Fachstelle verkenne die seit dem
Jahr 2008 in seinem privaten Umfeld eingetretene Entwicklung. Die ange-
fochtene Verfügung erwähne, seine Tochter habe seinen Vorgesetzten
über die Vorkommnisse informiert und der Chef des (Arbeitsort) sei auf-
grund der Sicherheitsinformation der Fachstelle informiert worden. Er ha-
be aber seinen Vorgesetzten selber zeitnah über die Vorfälle informiert.
Sein Vorgesetzter habe ihn zudem massgeblich in der ganzen Zeit des
Alkoholentzuges, der vor der Sicherheitsüberprüfung erfolgt sei, unter-
stützt. Entgegen der Meinung der Fachstelle sei also sein Arbeitgeber
über die Vorkommnisse bereits informiert gewesen.
7.2.3 Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Alkoholismus
sind grundsätzlich Makel, die für eine Erpressung verwendet werden
können. Jedoch ist zur Information des Umfelds festzuhalten, dass der
Arbeitgeber spätestens seit der ihm am 10. Juli 2012 zugestellten Sicher-
heitsinformation über die Grundlagen der hier angefochtenen Verfügung
informiert ist, auch wenn vorliegend nicht ganz klar wird, wann er durch
wen welche Informationen erhielt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwie-
weit der Beschwerdeführer mit dem Druckmittel erpressbar sein soll, sein
Arbeitgeber werde informiert. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers war
von den Vorfällen direkt betroffen, weshalb eine allfällige Drohung ihrer
Information ins Leere läuft. Damit erscheint es auch als nicht sehr prob-
lematisch, dass weitere Familienangehörige wie Mutter und Geschwister
vom Beschwerdeführer nicht näher über die Vorfälle informiert worden
sind. Zur Zielattraktivität des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass
zwischen der reinen Zugangsmöglichkeit zu Informationen und der tat-
sächlichen Kenntnis solcher Informationen zu unterscheiden ist (vgl. Ur-
teil des BVGer A-5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.3 und 7.1). Vorlie-
gend hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Arbeitsorts grundsätzlich
Zugang zu klassifizierten Informationen und Schutzzonen. Allerdings ver-
fügt er, wie in Erwägung 6 ausgeführt, in seinem Arbeitsalltag nicht über
den Zugang zu solchen Informationen. Seine Zielattraktivität kann daher
als klein bezeichnet werden. Aufgrund des Gesagten ist der Vorinstanz
nicht zu folgen, wenn sie das Risiko der Erpressbarkeit massgeblich ge-
wichtet.
7.3 Die Vorinstanz leitet heute aus der früheren Alkoholabhängigkeit des
Beschwerdeführers ein Sicherheitsrisiko ab. Ihrer Ansicht nach ist die
Abstinenzzeit im Vergleich zur Zeit, in welcher der Beschwerdeführer ex-
zessiv Alkohol konsumierte, zu kurz. Diese Einschätzung kann vorliegend
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nicht geteilt werden. Zwar kann ein Rückfall nie ganz ausgeschlossen
werden. Die Zeit der Alkoholabstinenz beträgt heute indes immerhin
sechs Jahre und der Therapiebericht ist positiv. Angesichts der offenbar
zurzeit stabilen Verhältnisse des Beschwerdeführers erscheint es nicht
sachgerecht, ihn jetzt aufgrund seiner früheren Abhängigkeit als Risiko
einzustufen.
7.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, näher auf den von der Vorin-
stanz vorgebrachten Reputationsverlust und Spektakelwert einzugehen;
diese Aspekte wären nur von massgeblicher Bedeutung, wenn die übri-
gen Risikofaktoren zu bejahen wären (vgl. Urteil des BVGer A-6383/2012
vom 26. Juni 2013 E. 6.4.3 f. m.H.).
8.
Schliesslich ist die Abwägung zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit
der Funktion des Beschwerdeführers und dem konkreten Risiko, das von
ihm ausgeht, vorzunehmen (vgl. E. 5).
8.1 Die Vorinstanz führt zur Integrität und Vertrauenswürdigkeit zusam-
menfassend aus, die aktenkundigen Gesetzesverstösse sowie die
Falschaussagen resp. Schutzbehauptungen liessen Mängel hinsichtlich
Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Gefahrenbewusstsein erkennen und
führten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die geforderten Vor-
aussetzungen einer sensitiven Funktion nicht erfüllen würde. Seine Integ-
rität und Vertrauenswürdigkeit würden deshalb als eingeschränkt beur-
teilt. Diese Eigenschaften seien jedoch für eine sensitive Funktion von
höchster Bedeutung. Dadurch werde für die Eidgenossenschaft ein er-
höhtes Sicherheitsrisiko generiert. Bezüglich Erpressbarkeit führt sie aus,
sie beurteile die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses
im Zusammenhang mit der Weiterverwendung seiner Person in seiner
sensitiven Funktion als erhöht. Da das Schadensausmass angesichts des
Zugangs zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen im Eintretensfall
und die Zielattraktivität aufgrund des Stellenprofils ebenfalls als erhöht
bezeichnet werden müssten, sei im Bereich der Erpressbarkeit von einem
grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszugehen.
8.2 Diese sehr allgemein gehaltenen Ausführungen lassen eine vertiefte
Auseinandersetzung mit der Abwägung zwischen Sicherheitsrisiko und
der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion des Beschwerdeführers ver-
missen. Dem Beschwerdeführer sind im Zeitraum von ca. 2003 bis 2008
zahlreiche Vorkommnisse im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und
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übermässigem Alkoholkonsum vorzuwerfen. Die Umstände haben sich
aber seit dieser Phase deutlich verändert; insbesondere ist er alkoholab-
stinent und die damaligen Konfliktursachen bestehen nicht mehr (vgl.
E. 7.1.1). Aus den letzten sechs Jahren sind zudem keine weitere Vor-
kommnisse bekannt. Angesichts seiner kaum sicherheitsempfindlichen
Funktion (vgl. E. 6) ist es nicht angemessen, ihn als Sicherheitsrisiko im
Sinne des BWIS und der aPSPV zu erachten, selbst wenn ein Risiko nie
vollständig ausgeschlossen werden kann.
8.3 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene
negative Risikoverfügung vom 26. Juli 2013 aufzuheben.
9.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch sind Vorinstanzen nach Art. 63
Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da im hier zu beur-
teilenden Fall die Vorinstanz unterliegt, werden keine Verfahrenskosten
erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungs-
gericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen. Eine Parteientschä-
digung ist dem Beschwerdeführer nicht auszurichten, da er nicht anwalt-
lich vertreten ist und ihm keine weiteren Auslagen entstanden sind
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die negative Risikoverfügung
vom 26. Juli 2013 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird nicht als Si-
cherheitsrisiko im Sinne des BWIS und der aPSPV erachtet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bank-
verbindung mitzuteilen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, z.H. Personalchef (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Nina Dajcar
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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