Abtei lung I
A-491/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
A._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (3. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1996).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-491/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 12. Juni 1996 schätzte die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) A._______ nach pflichtge-
mässem Ermessen ein und forderte für die Abrechnungsperiode vom
1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 Mehrwertsteuern im Betrag von
Fr. 20'000.-- nebst Verzugszinsen nach. Für die Abrechnungsperiode
vom 1. Januar 1996 bis zum 18. November 1996 deklarierte
A._______ Mehrwertsteuern von Fr. 19'398.55.--.
B.
Am 18. November 1996 wurde über A._______ der Konkurs eröffnet.
Die ESTV erhielt einen Verlustschein vom 26. Mai 1999 über
Fr. 56'489.70 nebst Zins bis zur Konkurseröffnung.
C.
Mit Zahlungsbefehl vom 28. November 2005 leitete die ESTV gestützt
auf diesen Verlustschein die Betreibung gegen A._______ ein. Dieser
erhob am 5. Dezember 2005 und am 6. Dezember 2005 – gemäss
Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 265 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) –
dagegen Rechtsvorschlag. Mit Urteil vom 22. Februar 2006 bewilligte
das Gerichtspräsidium Z._______ die Einrede des mangelnden neuen
Vermögens nicht.
D.
Mit Entscheid vom 30. August 2006 hob die ESTV den Rechtsvor-
schlag von A._______ gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom
28. November 2005 des Betreibungsamtes Z._______, den dieser am
5. Dezember 2005 erhoben hatte, im Umfang von insgesamt
Fr. 40'328.-- (Mehrwertsteuer für die Abrechnungsperioden vom 1. Juli
1995 bis 18. November 1996 nebst Zinsen bis zum 18. November
1996; vgl. oben Bst. A und C) auf. Die Einsprache dagegen vom
28. September 2006, in welcher A._______ geltend machte, die
Forderung sei verjährt, wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom
7. Dezember 2006 ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit,
dass die zwanzigjährige Verjährungsfrist, welche für in Verlustscheinen
verurkundete Forderungen gelte (Art. 149a Abs. 1 SchKG), zur An-
wendung komme.
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A-491/2007
E.
In seiner Beschwerde vom 18. Januar 2007 ans Bundesverwaltungs-
gericht liess A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragen,
der Einspracheentscheid der ESTV vom 7. Dezember 2006 sei – unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV – aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die entsprechenden Forderungen
verjährt seien. Er begründete seine Anträge damit, dass für diese
Forderungen nicht die zwanzigjährige Verjährungsfrist von Art. 149a
Abs. 1 SchKG zur Anwendung gelange, sondern die kürzere, fünfjähri-
ge Verjährungsfrist gemäss Art. 40 der Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464), welche der Regel
des SchKG als spezialgesetzliche Regel – wie auch Art. 73 Ziff. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 in der
Fassung vom 21. Dezember 1937 (aStGB, AS 54 757; BS 3 203) –
vorgehe.
F.
Die ESTV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2007 die
Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, es
müsse die zwanzigjährige Verjährungsfrist des SchKG zur Anwendung
gelangen, sollte die öffentliche Hand nicht gegenüber privaten Gläubi-
gern benachteiligt werden. Was über Art. 73 Ziff. 1 aStGB gesagt wer-
de, könne nicht analog für das Steuerrecht gelten.
Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Parteien ist im
Folgenden einzugehen, soweit sie entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 1758 ff.).
1.3
1.3.1 Am 1. Januar 2010 trat das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft. Die bisherigen gesetzlichen Be-
stimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben
grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer einge-
tretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar
(Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Demzufolge wäre in materieller Hinsicht
das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) anzuwenden. Der vorliegende Sachverhalt
ereignete sich jedoch noch unter der Geltung der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464). Das
am 1. Januar 2001 in Kraft getretene aMWSTG erklärte für solche
Sachverhalte die aMWSTV für anwendbar (Art. 93 und 94 aMWSTG).
Zu den materiellen Fragen gehören insbesondere auch diejenigen der
Verjährung (Art. 112 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 93 aMWSTG; vgl. dazu
BGE 126 II 1 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Auf die vorliegende Be-
schwerde ist damit das damalige Recht der aMWSTV anzuwenden.
Unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betreffenden Bestimmungen
ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige
Verfahren anwendbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
1.3.2 Am 1. Januar 1997 trat zudem das revidierte Bundesgesetz vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1,
AS 1995 1227) in Kraft. Der Konkurs über den Beschwerdeführer wur-
de zwar unter der Geltung des alten Rechts eröffnet. Da dieses aber
nur bezüglich derjenigen Fristen weiterhin gilt, die vor Inkrafttreten des
neuen Gesetzes zu laufen begannen (Art. 2 Abs. 2 der Schlussbe-
stimmungen der Änderungen vom 16. Dezember 1994 SchKG), wird
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schon aus diesem Grund für den am 26. Mai 1999 ausgestellten Ver-
lustschein die Anwendung der zwanzigjährigen Verjährungsfrist des
neuen Art. 149a Abs. 1 SchKG geprüft werden müssen (vgl. nach-
folgend E. 2.). Es stellt sich diesbezüglich kein übergangsrechtliches
Problem.
1.3.3 Da sich die Rechtsschriften und einige der im Folgenden ge-
nannten Literaturstellen auf Art. 73 aStGB beziehen, ist schliesslich
darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2007 der neue Allgemeine Teil
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0; AS 2006 3459) in Kraft trat. Der neue Art. 99 StGB
entspricht inhaltlich Art. 73 aStGB, weshalb die Ausführungen zu
Art. 73 aStGB auch heute noch gelten.
1.4
1.4.1 Leitet ein Gläubiger gestützt auf einen Verlustschein die Betrei-
bung ein und erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zah-
lungsbefehl mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen
gekommen, muss zur Fortsetzung der Betreibung einerseits der zu-
ständige Richter die Einrede des Schuldners nicht zulassen und ande-
rerseits der Rechtsvorschlag gegen die Forderung selbst beseitigt,
also Rechtsöffnung erteilt werden (UELI HUBER, in: Adrian Staehelin/
Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über Schuldbetreibung und Konkurs, unter Einbezug der Neben-
erlasse, Basel/Genf/München 1998 [nachfolgend SchKG-Kommentar],
Band 3, N. 32 zu Art. 265a). Ein Konkursverlustschein bildet dabei kei-
nen Beweis für das Bestehen der Forderung, für die er ausgestellt
wurde (siehe dazu nachfolgend E. 2.1). Er stellt auch nur dann einen
provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, wenn die Forderung vom
Gemeinschuldner anerkannt wurde (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Von
Gesetzes wegen sind jedoch Verwaltungsbehörden des Bundes
berechtigt, sich selbst mittels Verfügungen oder Entscheiden, die auf
Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, definitive Rechts-
öffnung zu erteilen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Da der Rechtsvor-
schlag in der Verfügung ausdrücklich aufgehoben werden muss, ist
dies erst nach Erhebung desselben durch den Schuldner möglich.
Wurde darüber hinaus die Einrede mangelnden neuen Vermögens
nicht bewilligt, ist die Aufhebung des Rechtsvorschlages gegen die
Forderung mittels definitivem Rechtsöffnungstitel sogar erst dann
möglich, wenn feststeht, dass der Schuldner nicht gemäss Art. 265a
Abs. 4 SchKG innerhalb von zwanzig Tagen nach Eröffnung des ent-
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sprechenden richterlichen Entscheids Klage auf Bestreitung des neu-
en Vermögens erhebt (DANIEL STAEHELIN, in: SchKG-Kommentar, Band 1,
N. 16 zu Art. 79 und N. 101 zu Art. 80, HUBER, in SchKG-Kommentar,
Band 3, N. 34 zu Art. 265a SchKG).
1.4.2 Der Beschwerdeführer erhob gegen den Zahlungsbefehl der
ESTV zweimal Rechtsvorschlag (vgl. oben Bst. C). Die Einrede fehlen-
den neuen Vermögens im Rechtsvorschlag vom 6. Dezember 2005
wurde mit Urteil vom 22. Februar 2006 vom Gerichtspräsidium
Z._______ nicht bewilligt. Damit musste die ESTV den Rechtsvor-
schlag gegen die Forderung selbst beseitigen. Ob der Beschwerde-
führer die Forderung anerkannt hatte, und damit ein provisorischer
Rechtsöffnungstitel vorgelegen hätte, kann offen bleiben, da die ESTV
– eine Verwaltungsbehörde des Bundes – sich selbst definitive Rechts-
öffnung erteilen konnte. Dies tat sie mit Entscheid vom 30. August
2006 (vgl. oben Bst. D). Das entsprechende Vorgehen der ESTV
erweist sich demnach als korrekt und wird zurecht vom Beschwerde-
führer nicht kritisiert.
2.
Der der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt ist
nicht bestritten. Insbesondere ist unstreitig, dass die ESTV mehr als
fünf Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins vom 26. Mai 1999
die Betreibung der Mehrwertsteuerforderung, auf welcher der Verlust-
schein beruht, einleitete. Die ESTV macht auch nicht geltend, in dieser
Zeit Handlungen vorgenommen zu haben, welche geeignet gewesen
wären, eine allfällige Verjährung zu unterbrechen. Zu beurteilen ist
damit einzig die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob bezüglich
einer Mehrwertsteuerforderung, für die ein Verlustschein ausgestellt
wurde, die (relative) fünfjährige Verjährungsfrist für Mehrwertsteuer-
forderungen gemäss Art. 40 Abs. 1 aMWSTV (ebenso Art. 49 Abs. 1
aMWSTG) zur Anwendung gelangt (so der Beschwerdeführer) oder
die zwanzigjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG
für Forderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde (so die
ESTV).
2.1 Vorab ist zu klären, welche Wirkungen ein Verlustschein auf die
Forderung hat, die ihm zugrunde liegt: Die Ausstellung eines Verlust-
scheins begründet keine neue Forderung. Die ursprüngliche Forderung
wird also nicht noviert. Vielmehr bleibt die alte Forderung bestehen.
Insbesondere belegt der Verlustschein nicht den Bestand der Forde-
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rung, sondern ist lediglich ein Indiz dafür. Insofern ist der Wortlaut von
Art. 149a Abs. 1 SchKG („die durch den Verlustschein verurkundete
Forderung“) missverständlich, wenn nicht gar geradezu falsch. Die ur-
sprüngliche Forderung behält also ihren zivil- oder öffentlich-rechtli-
chen Charakter, wird jedoch durch den Verlustschein mit neuen Eigen-
schaften, insbesondere einer neuen Verjährungsfrist, versehen (BGE
69 III 89 E. 1, bestätigt in: BGE 81 III 20 E. 2a und 86 III 77 E. 2; Urteil
des Bundesgerichts 4P.126/2003 vom 25. August 2003 E. 2.3 mit
Hinweisen; ALBERT REY-MERMET, in: Louis Dallèves/Bénédict Foëx/Nico-
las Jeandin [Hrsg.], Poursuite et faillite, Commentaire de la Loi fédéra-
le sur la poursuite pour dettes et la faillite ainsi que des articles 166 à
175 de la Loi fédérale sur le droit international privé, Basel/Genf/Mün-
chen 2005, N. 1 zu Art. 149a SchKG; CARL JAEGER/HANS ULRICH WALDER/
THOMAS M. KULL, Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon-
kurs [SchKG], Erläutert für den praktischen Gebrauch, 5. Aufl., Zürich
2006, N. 3 zu Art. 149a SchKG; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON (Commentaire
de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Loi du
11 avril 1889, texte en vigueur le 1er janvier 1997, Lausanne 2000
[nachfolgend Commentaire], N. 8 zu Art. 149a SchKG; KURT AMONN/
FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs-
rechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 48 N. 24 i.V.m. § 31 N. 16 ff.; PIERRE-
ROBERT GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3. Aufl.,
Lausanne 1993, S. 242 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, spezialge-
setzliche Regeln würden der Verjährung des SchKG vorgehen. Er be-
zieht sich dabei auf UELI HUBER (in: SchKG-Kommentar, Band 2, N. 7 zu
Art. 149a), der dort erklärt, die fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 73
Ziff. 1 aStGB für Bussen gelte auch dann, wenn für diese ein Verlust-
schein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer schliesst daraus,
dass dies generell für öffentlich-rechtliche Forderungen gelte (vgl.
oben Bst. E.).
Demgegenüber erklärt die ESTV, für Forderungen könnten nicht die
gleichen Überlegungen gelten wie für Strafen, weshalb für Mehrwert-
steuerforderungen die Verjährungsfrist von in Verlustscheinen festge-
haltenen Forderungen gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG zur Anwen-
dung gelange (vgl. oben Bst. F.).
Seite 7
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2.3 Es geht vorliegend, wie oben bereits festgehalten (E. 2.), um das
Verhältnis von Art. 40 Abs. 1 aMWSTV zu Art. 149a Abs. 1 SchKG.
Höchstrichterliche Urteile dazu liegen – soweit ersichtlich – nicht vor.
Wie gesehen, erklärt HUBER (in: SchKG-Kommentar, Band 2 N. 7 zu
Art. 149a), dass Bussen gemäss Art. 73 Ziff. 1 aStGB auch dann in-
nert fünf Jahren verjährten, wenn für sie ein Verlustschein ausgestellt
worden sei. Er äussert sich indessen nicht dazu, ob dies auch für an-
dere öffentlich-rechtliche Forderungen gelten soll, wie der Beschwer-
deführer daraus schliesst. Auch STEFAN TRECHSEL (in: Ders. et al.,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2008, N. 7 zu Art. 99 StGB) erklärt, ein Verlustschein mache eine
Geldstrafe oder Busse nicht unverjährbar; dies in Abweichung von
Art. 149 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld-
betreibung und Konkurs in der Fassung vom 11. April 1889 (aSchKG;
AS 11 529; BS 3 3), der Verlustscheinforderungen noch für unver-
jährbar erklärte. Zu Art. 149a Abs. 1 SchKG äussert sich TRECHSEL
zwar nicht, doch kann angenommen werden, dass seine Ansicht auch
für den neuen Artikel Geltung beansprucht. HANS HEGETSCHWEILER
(, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel 2000, N. 11 zu Art. 49 [a]MWSTG) meint zum aMWSTG, die
Ausstellung eines Verlustscheins hemme die absolute Verjährungsfrist
für öffentlich-rechtliche Forderungen nicht; dies mit Hinweis auf HUBER
(in: SchKG-Kommentar, Band 2, N. 7 zu Art. 149a) der – wie gesehen
und wie auch HEGETSCHWEILER anmerkt – jedoch lediglich Bussen
ausdrücklich von der Anwendung von Art. 149a Abs. 1 SchKG
ausnimmt. Dass HEGETSCHWEILER nur von der absoluten Verjährungsfrist
spricht und sich auf die „apodiktische Formulierung“ des Gesetzes
bezieht, lässt darauf schliessen, dass seine Ansicht für die relative
Verjährungsfrist gemäss Art. 49 Abs. 1 aMWSTG bzw. den
gleichlautenden Art. 40 Abs. 1 aMWSTV nicht gelten soll. Dort fehlen
nämlich die Worte „in jedem Fall“, die in Art. 49 Abs. 4 aMWSTG
stehen. GILLIÉRON (Commentaire, N. 11 zu Art. 149a und N. 29 zu
Art. 265 SchKG), ist der Auffassung, Art. 149a Abs. 1 SchKG sei auf
öffentlich-rechtliche Forderungen anwendbar. Allerdings erklärt der
gleiche Autor andernorts nur bezüglich der absoluten Verjährungsfrist,
dass Art. 149a Abs. 1 SchKG vorgehe. Ob dies auch für die relative
Verjährungsfrist gelten soll, lässt er dort offen (PIERRE-ROBERT GILLIÉRON,
A propos de l'égalité de traitement sans discrimination entre
créanciers de droit public et créanciers de droit privé dans l'exécution
forcée ayant pour objet une somme d'argent ou des sûretés à fournir,
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Réflexions à partir des dispositions proposées dans le deux projets de
révision totale de la loi sur la TVA, in: Blätter für Schuldbetreibung und
Konkurs [BlSchK] 2009, S. 41 ff, 49). PASCAL MOLLARD/XAVIER
OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO (Traité TVA, Basel 2009, Kapitel 4,
Rz. 228, S. 654 f.) weisen lediglich darauf hin, dass – sofern das
Mehrwertsteuerrecht keine besonderen Regeln kenne – die
Bestimmungen über die Verjährung im öffentlichen Recht und
subsidiär jene des Privatrechts zur Anwendung gelangen sollen. Weil
sie sich aber nicht zu Art. 149a Abs. 1 SchKG äussern, lässt sich
daraus für das Verhältnis der mehrwertsteuerlichen Verjährung zu
Art. 149a Abs. 1 SchKG nichts ableiten. Für die Anwendung der
betreibungsrechtlichen Verjährung (hier in Bezug auf die direkte Bun-
dessteuer) sprechen sich PETER AGNER/ANGELO DIGERONIMO/HANS-JÜRG
NEUHAUS/GOTTHARD STEINMANN (Kommentar zum Gesetz über die direkte
Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N. 2a zu Art. 121 DBG
[i.V.m. PETER AGNER/BEAT JUNG/GOTTHARD STEINMANN, Kommentar zum
Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 2 zu Art. 121
DBG]) aus. Gleicher Meinung sind – ebenfalls für die direkten Steuern
– MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA (Schweizerisches Steuerverfah-
rensrecht, direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 29 N. 54).
Damit lässt sich der Lehre – soweit sie sich überhaupt dazu äussert –
bezüglich des Verhältnisses von Art. 149a Abs. 1 SchKG zu Art. 40
Abs. 1 aMWSTV (bzw. Art. 49 Abs. 1 aMWSTG) keine einheitliche
Auffassung entnehmen.
Weil sich die gesetzliche Regelung nicht als von vornherein klar er-
weist, ist im Folgenden das Gesetz selbst auszulegen.
2.4 Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach
Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck und den ihm zu-
grunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entstehungsge-
schichte auszulegen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut,
doch kann dieser allein nicht massgebend sein (statt vieler: BGE 125
II 521 E. 3c/aa, BGE 125 II 113 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch statt
vieler: BVGE 2009/39 E. 5.1.1).
2.4.1 Art. 149a Abs. 1 erster Halbsatz SchKG lautet: „Die durch den
Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Aus-
stellung des Verlustscheines“. Diesem Wortlaut lässt sich bezüglich
der vorliegenden Frage nichts entnehmen. Weder steht dort, dass die-
Seite 9
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se Bestimmung anderen Gesetzen vorgehe, noch enthält sie einen
Vorbehalt zugunsten anderer Gesetze.
Gleich verhält es sich mit Art. 40 Abs. 1 aMWSTV („Die Steuerforde-
rung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
entstanden ist.“), dem ebenfalls nichts darüber zu entnehmen ist, wie
er in Bezug auf andere Gesetze anzuwenden ist. Die übrigen Bestim-
mungen im SchKG und der aMWSTV setzen sich ebenfalls nicht damit
auseinander.
2.4.2 Die Botschaften des Bundesrates zum aSchKG, zum SchKG
und zum aMWSTG sowie die Kommissionsberichte von National- und
Ständerat enthalten keine Überlegungen bezüglich des Verhältnisses
von Art. 40 Abs. 1 aMWSTV (bzw. Art. 49 Abs. 1 aMWSTG) zu
Art. 149a Abs. 1 SchKG (bzw. Art. 149 Abs. 5 aSchKG; „Botschaft des
Bundesrathes vom 6. April 1886 an die Bundesversammlung zu dem
vom Bundesrathe am 23. Februar 1886 festgestellten Entwurfe eines
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs“, in: BBl 1886 II
1 ff.; „Botschaft des Bundesrathes vom 10. Februar 1888 an die Bun-
desversammlung, betreffend den im Sinne des Ergebnisses der ersten
Berathung der Bundesversammlung umgearbeiteten, vom Bundesrath
am 27. Januar 1888 festgestellten und den h. gesetzgebenden Räthen
zur zweiten Berathung vorzulegenden Gesetzentwurf über Schuldbe-
treibung und Konkurs“, in: BBl 1888 I 353 ff.; „Botschaft des Bundes-
rathes vom 7. Dezember 1888 an die Bundesversammlung betreffend
den in Gemäßheit des Beschlusses der Bundesversammlung vom
9. Juni 1888 ausgearbeiteten definitiven Entwurf des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs“, in: BBl 1888 IV 1137 ff.; „Ver-
handlungen der ständeräthlichen Kommission betreffend den vom
Bundesrathe am 23. Februar 1886 festgestellten Entwurf eines Bun-
desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs“, in: BBl 1886 III
605 ff.; „Bericht der ständeräthlichen Kommission vom 13. November
1886 zum Gesetzesentwurfe betreffend Schuldbetreibung und
Konkurs“, in: BBl 1886 III 877 ff.; „Bericht der nationalräthlichen Kom-
mission vom 28. März 1887 zum Gesetzesentwurfe betreffend Schuld-
betreibung und Konkurs“, in: BBl 1887 I 784 ff.; „Verhandlungen [der
Kommission des Nationalrats] betreffend den Bundesgesetz-Entwurf
vom 23. Februar 1886 über Schuldbetreibung und Konkurs“, in: BBl
1887 II 257 ff; „Botschaft [des Bundesrates] vom 8. Mai 1991 über die
Aenderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG]“, in: BBl 1991 III 1 ff.; „Parlamentarische Initiative Bundes-
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gesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling], Bericht der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996“, in:
BBl 1996 V 713 ff; „Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer [Dettling], Stellungnahme des Bundesrates vom
15. Januar 1997 zum Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates“, in: BBl 1997 II 389 ff.).
Auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich damit nicht, ob
Art. 149a Abs. 1 SchKG bei Mehrwertsteuerforderungen anwendbar
ist.
Hingegen weist der Bundesrat in der Botschaft zum neuen MWSTG
darauf hin, dass Steuerforderungen, für die ein Verlustschein bestehe,
die Verjährung gemäss Art. 149a SchKG zur Anwendung komme (Bot-
schaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, in:
BBl 2008 6885, S. 7012).
Obwohl diese Botschaft, da sie ein späteres Gesetz betrifft, nicht di-
rekt zur Beurteilung der vorliegenden Frage herangezogen werden
kann, deutet doch die Selbstverständlichkeit, mit der auf die Verjäh-
rung gemäss Art. 149a SchKG hingewiesen wird, darauf hin, dass nur
festgehalten wird, was ohnehin als geltendes Recht betrachtet wird.
2.4.3
2.4.3.1 Zweck der Verjährung ist es, die Rechtssicherheit durch Befris-
tung der Ausübung von Rechten zu wahren. Es geht nicht an, dass ein
Anspruchsberechtigter jahrelang zuwartet, obschon er den Pflichtigen
kennt und sich auch über den Umfang des Forderungsanspruchs Re-
chenschaft geben kann (vgl. BGE 115 II 42 E. 2b; Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 E. 13.2). Daher
kennt auch das Mehrwertsteuerrecht Verjährungsvorschriften.
Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Schuldner bereits betrieben
und dem Gläubiger ein Verlustschein ausgestellt wurde. Der Gläubiger
wurde tätig, konnte jedoch wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit des
Schuldners für seine Forderung nicht (vollumfänglich) befriedigt wer-
den. Dem Schuldner ist nunmehr bekannt, welche Forderung und in
welcher Höhe sie der Gläubiger gegen ihn geltend macht. Diese
Überlegungen gelten für öffentlich-rechtliche Forderungen – insbeson-
dere bei dem auf dem Selbstveranlagungsprinzip beruhenden Mehr-
wertsteuerrecht, welches für den Steuerpflichtigen mit Unsicherheiten
behaftet ist – ebenso wie für privatrechtliche.
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2.4.3.2 Nach einem Konkurs soll es dem Schuldner ermöglicht wer-
den, sich eine neue Existenz möglichst unbelastet von alten Forderun-
gen aufzubauen. Art. 265 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG
verfolgt demgegenüber den Zweck, dem Konkursgläubiger, der auf-
grund mangelnden Vermögens des Schuldners einen Verlust erlitt, ein
Mittel in die Hand zu geben, um allenfalls zu einem späteren Zeit-
punkt, wenn der Schuldner zu – ausreichendem – neuem Vermögen
gekommen ist, den ungedeckten Teil seiner Forderung geltend zu
machen. Um dem Schuldner den Aufbau einer neuen Existenz nicht zu
verunmöglichen, soll das Vorhandensein neuen Vermögens nur ange-
nommen werden, wenn die Aktiven des Schuldners dessen Passiven
übersteigen (vgl. BGE 135 III 424 E. 2.1, 109 II 93 E. 1a und 1b; Urteil
des Bundesgerichts 5A_211/2009 vom 18. Juni 2009 E. 2). Im Gegen-
zug wird dem Gläubiger eine grosszügige Frist eingeräumt, während
der er seine Forderung geltend machen kann. Die bis Ende 1996 gel-
tende Fassung des SchKG sah denn gar eine Unverjährbarkeit von
Verlustscheinforderungen vor (Art. 149 Abs 5 aSchKG). Dass öffent-
lich-rechtliche Forderungen anders behandelt werden müssten als pri-
vatrechtliche, ergibt sich daraus nicht.
Der Gesetzeszweck deutet somit darauf hin, dass Art. 149a Abs. 1
SchKG dem Art. 40 Abs. 1 aMWSTV vorzugehen hat.
2.4.4
2.4.4.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die spezielle Re-
gel der allgemeinen vorgeht. Auf den konkreten Fall angewandt, stellt
sich damit die Frage, welche der beiden Verjährungsregeln – d.h. die-
jenige von Art. 149a Abs. 1 SchKG oder diejenige von Art. 40 Abs. 1
aMWSTV (bzw. Art. 49 Abs. 1 aMWSTG) – die speziellere ist. Der
Beantwortung dieser Frage kann bereits eine Wertung zugrunde
liegen, denn es muss festgestellt werden, in welchem Verhältnis zwei
Rechtsnormen zueinander stehen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 220). SchKG und aMWSTV regeln unterschiedliche Rechtsbe-
reiche, die sich nur gelegentlich überschneiden. Das Mehrwertsteuer-
recht selbst regelt die Vollstreckung von Forderungen ebensowenig
wie das Zivilrecht. Hierfür kommt das Schuldbetreibungs- und Kon-
kursrecht zur Anwendung. Wenn aber die Forderungen gemäss dem
SchKG vollstreckt werden, müssen auch dessen Vorschriften, inklusive
der Verjährung des Art. 149a Abs. 1 SchKG, zur Anwendung gelangen.
Will man nach der spezielleren Regel fragen, so ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass bei zivilrechtlichen Forderungen die Verjährungsre-
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gel des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) gegen-
über jener des SchKG zurücktreten muss. Die Verjährungsregel des
SchKG erscheint gegenüber jener des OR als die speziellere, weil das
OR in Art. 127 f. die Verjährung von Forderungen allgemein regelt. Da-
gegen regelt das SchKG die Verjährung von Forderungen, für welche
ein Verlustschein ausgestellt wurde, also die Verjährung einer beson-
deren Art von Forderungen. Der Gesetzgeber wollte bewusst für die
Forderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde, eine län-
gere als die zivilrechtlich nach OR geltende Verjährungsfrist gewähren
(vgl. oben E. 2.4.3.2). Gleich verhält es sich nun mit den öffentlich-
rechtlichen Forderungen. Auch hier erscheinen die Verlustscheinforde-
rungen gegenüber den allgemeinen Mehrwertsteuerforderungen als
die spezielleren (vgl. zum SchKG als lex specialis zum MWSTG Urteil
des Bundesverwaltungsgericht A-1662/2006 vom 14. Januar 2009
E. 8).
Diese Folgerung wird bestätigt durch den Vergleich mit der entspre-
chenden Regelung im Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). So be-
stimmt Art. 16 Abs. 2 dieses Gesetzes für Beitragszahlungen an die
AHV, welche ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur sind, dass Art. 149
Abs. 5 aSchKG nicht anwendbar sei. In der Fussnote wird darauf hin-
gewiesen, dass dies auch für den neuen Art. 149a Abs. 1 SchKG gilt
(vgl. auch HANS ULRICH WALDER, SchKG, Schuldbetreibung und Konkurs,
17. Aufl., Zürich 2007, N. 1 zu Art. 149a). Daraus lässt sich umgekehrt
schliessen, dass Mehrwertsteuerforderungen gerade nicht von
Art. 149a Abs. 1 SchKG ausgenommen sind, da dies im Mehrwert-
steuerrecht nirgends vorgesehen ist.
2.4.4.2 Gegen diese Argumentation liesse sich einwenden, dass ihr
zufolge auch für Bussen, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde,
die zwanzigjährige Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG zur
Anwendung gelangen müsste. Abgesehen davon, dass die Frage nach
der Verjährung von Bussen hier nicht geklärt werden muss, ist dem
entgegenzuhalten, dass im Strafrecht gemäss dem klaren Wortlaut
von Art. 73 Ziff. 1 aStGB die Strafe selbst, bzw. deren Vollstreckbar-
keit, und nicht die Forderung verjährt. Kann aber die Strafe nicht mehr
vollstreckt werden, so entfällt der Grund für die Forderung. Die
Forderung kann, da der Verlustschein die Forderung nicht noviert (vgl.
oben E. 2.1), aus diesem Grund nicht mehr geltend gemacht werden.
Es handelt sich, mit anderen Worten, nicht um eine Frage der Verjäh-
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rung der Forderung, sondern um die Frage, ob die Forderung selbst
noch besteht. Für eine Busse ist dies mit Blick auf Art. 73 Ziff. 1 aStGB
zu verneinen, wenn die ihr zugrunde liegende Strafe verjährt ist. Dies
steht mit der Tatsache im Einklang, dass bei Bussen der Strafcharakter
im Vordergrund steht, während bei Mehrwertsteuerforderungen das
Gewicht auf der Bereitstellung finanzieller Mittel für den Staat liegt. Es
ist somit nicht der öffentlich-rechtliche Charakter der Forderung, der
Art. 149a Abs. 1 SchKG bezüglich der Bussen nicht zur Anwendung
gelangen lässt – wie dies der Beschwerdeführer ausführen lässt –,
sondern deren strafrechtlicher Charakter.
Die systematische Auslegung ergibt somit ebenfalls, dass Art. 149a
Abs. 1 SchKG Art. 40 Abs. 1 aMWSTV vorgeht.
2.4.5 Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass bezüglich
Mehrwertsteuerforderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt
wurde, die Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG und nicht jene
von Art. 40 Abs. 1 aMWSTV gilt. Dies ergibt sich vor allem aus Sinn
und Zweck sowie der Systematik des Gesetzes, während Wortlaut und
Entstehungsgeschichte dies offenlassen.
2.5 Damit bleibt als Ergebnis festzuhalten, dass die vorliegend zu be-
urteilende Mehrwertsteuerforderung der ESTV gegen den Beschwer-
deführer nicht verjährt ist, denn die zwanzigjährige Verjährungsfrist
gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG fing erst mit Ausstellung des Verlust-
scheins zu laufen an.
3. Die Beschwerde ist abzuweisen und der unterliegende Beschwer-
deführer hat die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwie-
rigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen
Lage der Partei auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit
dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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