B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4918/2011, A-4924/2011
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
1. A._______,
2. Stadt Rapperswil-Jona, St. Gallerstrasse 40,
Postfach 2160, 8645 Jona,
beide vertreten durch Dr. iur. Stephan Staub, Rechtsanwalt,
Postfach 12, 7002 Chur,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, Mittelstrasse 43,
3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eisenbahnlärmsanierung in der Stadt Rapperswil-Jona Kan-
ton St. Gallen.
A-4918/2011, A-4924/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 1. Februar 2010 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen SBB
AG (nachfolgend SBB AG) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) das Projekt
Lärmsanierung Gemeinde Rapperswil-Jona (nachfolgend Sanierungspro-
jekt) zur Genehmigung ein. Der Sanierungsperimeter reicht von Bahnki-
lometer 0.168 der Bahnlinie Nr. 671 bis zu Bahnkilometer 61.896 der
Bahnlinie Nr. 740 und ist in insgesamt neun Teilbereiche aufgeteilt.
Nach den Projektunterlagen ist im Jahr 2015, dem massgeblichen Sanie-
rungshorizont, in acht der neun Teilbereiche nicht mit übermässigen Im-
missionen zu rechnen. Einzig an zwei Gebäuden im Teilbereich L2 wer-
den die Immissionsgrenzwerte (IGW) voraussichtlich überschritten. Auf-
grund unverhältnismässig hoher Kosten beantragte die SBB AG dem
BAV, im betreffenden Teilbereich L2 auf das Erstellen von Lärmschutz-
wänden zu verzichten. Vielmehr seien ihr Erleichterungen zu gewähren,
so dass bei lärmempfindlichen Räumen Schallschutzfenster eingebaut
werden könnten.
B.
Nach der Vorprüfung des Sanierungsprojekts hat das BAV das ordentli-
che Plangenehmigungsverfahren eingeleitet. Während der öffentlichen
Auflage erhoben A._______ und B._______ mit Schreiben vom 14. April
2010 sowie die Stadt Rapperswil-Jona mit Schreiben vom 23. April 2010
Einsprache gegen das Sanierungsprojekt. Sie beantragten übereinstim-
mend, es sei der Eisenbahnlärm gesamthaft zu untersuchen, unter Be-
rücksichtigung insbesondere der durch abgestellte Züge verursachten
Immissionen. Zudem seien entlang der (Strassenname) im Teilbereich
(…) keine Züge mehr abzustellen.
Zur Begründung verwiesen die Einsprechenden auf die anhaltenden, mo-
notonen Geräusche, die von abgestellten Zügen ausgingen. Die Geräu-
sche seien störend und daher übermässig. Sie würden jedoch vom Emis-
sionsplan, der die Grundlage für den Entscheid über bauliche Massnah-
men bilde, nicht erfasst und seien daher bei der Berechnung der Lärm-
immissionen und im Sanierungsprojekt nicht berücksichtigt worden. Das
Sanierungsprojekt sei aus diesem Grund zu ergänzen.
C.
Die SBB AG nahm mit Schreiben vom 20. Juli 2010 zu den beiden Ein-
sprachen Stellung. Sie verwies insbesondere auf die Funktion des Bahn-
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hofs Rapperswil-Jona als Endpunkt verschiedener Zugsumläufe. An sol-
chen Endpunkten würden ausserhalb von Hauptverkehrszeiten nicht
mehr benötigte Zugskompositionen für mehrere Stunden ausser Betrieb
gestellt, während dieser Zeit jedoch klimatisiert und energetisch sowie
druckluftmässig stabilisiert. Der Lärm abgestellter Züge würde durch die
auf den Fahrzeugen vorhandenen Geräte (Ventilatoren, Transformatoren,
Ladeeinheiten und Kompressoren) verursacht. Zwar habe man diesen
Emissionen bisher offensichtlich zu wenig Beachtung geschenkt, weshalb
bei neuen Fahrzeugen höhere Lärmschutzanforderungen gestellt würden
und betreffend die bereits in Betrieb stehenden Fahrzeuge nach betriebli-
chen Alternativen wie ortsfesten Ersatzaggregaten gesucht werde. Die
Emissionen abgestellter Züge seien jedoch als Industrie- und Gewerbe-
lärm i.S.v. Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV, SR 814.41) getrennt vom vorliegenden Sanierungsprojekt,
das den Eisenbahnlärm i.S.v. Anhang 4 LSV betreffe, zu ermitteln und zu
beurteilen.
D.
Am 7. Juli 2011 hat das BAV der SBB AG die Plangenehmigung für das
Sanierungsprojekt wie beantragt erteilt. Auf die Einsprachen von
A._______ und B._______ sowie der Stadt Rapperswil-Jona ist das BAV
nicht eingetreten.
In seinen Erwägungen hielt das BAV fest, der vom Sanierungsprojekt er-
fasste Eisenbahnlärm sei nicht mit dem von den Einsprechenden bean-
standeten Lärm abgestellter Züge vergleichbar. Es handle sich um unter-
schiedliche Lärmarten, wobei eine Gesamtbeurteilung unterschiedlicher
Lärmarten wissenschaftlich nicht möglich und daher vom Gesetzgeber
auch nicht vorgeschrieben sei. Der von abgestellten Zügen ausgehende
Lärm sei daher nicht Gegenstand des vorliegenden Sanierungsprojekts,
weshalb auf die Einsprachen nicht einzutreten sei. Im Übrigen fehle es an
einer Methode zur Beurteilung des Lärms abgestellter Züge. Die Ausar-
beitung einer solchen Beurteilungsmethode sei indes geplant und das
BAV werde alsdann die notwendigen Verfahren einleiten.
E.
Gegen die Plangenehmigung vom 7. Juli 2011 erheben A._______ (Be-
schwerdeführerin 1) und die Stadt Rapperswil-Jona (Beschwerdeführerin
2) je mit Schreiben vom 7. September 2011 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragen übereinstimmend, es sei der Nicht-
eintretensentscheid des BAV (Vorinstanz) aufzuheben und es seien die
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Sanierungsmassnahmen gesamthaft unter Berücksichtigung des Lärms
abgestellter Züge zu verfügen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein separates Ver-
fahren betreffend die Lärmsanierung abgestellter Züge zu eröffnen.
In ihrer Begründung rügen die Beschwerdeführerinnen übereinstimmend,
der Entscheid der Vorinstanz stehe im Widerspruch zum Umweltschutz-
gesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01). Zwar könne der vor-
instanzlichen Auffassung zur Andersartigkeit des Lärms abgestellter Züge
durchaus gefolgt werden. Wenn die Vorinstanz daraus jedoch schliesse,
es bestehe kein Handlungsbedarf, verletze sie Art. 11 und 12 USG. Be-
stünden in einem konkreten Fall keine anwendbaren Grenzwerte oder
einheitliche Beurteilungsmethoden, seien Einwirkungen im Einzelfall an-
hand der Vorgaben des USG zu beurteilen und hiernach Emissionsbe-
grenzungen direkt gestützt auf Art. 11 und 12 USG zu verfügen.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. September 2011 hat das Bun-
desverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt.
G.
Die SBB AG (Beschwerdegegnerin) lässt sich mit Schreiben vom
24. Oktober 2011 zu den Beschwerden vernehmen, ohne ausdrücklich
einen Antrag zu stellen. Sie hält insbesondere fest, dass es bisher an ei-
ner anerkannten Methode zur Beurteilung des Lärms abgestellter Züge
fehle, da diese erst mit der jüngeren technischen Entwicklung zu einer re-
levanten Lärmquelle geworden seien. Die Beschwerdegegnerin sei je-
doch zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) daran, eine Be-
urteilungsmethode zu entwickeln. Sobald diese vorliege, könne netzweit
ein Sanierungsprogramm für abgestellte Züge durchgeführt werden.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2011
auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Zur Be-
gründung hält sie im Wesentlichen fest, Sanierungsprojekte nach dem
Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisen-
bahnen (SR 742.144, nachfolgend BGLE) würden nur den Eisenbahnlärm
i.S.v. Anhang 4 LSV betreffen. Emissionen abgestellter Züge, die als In-
dustrie- und Gewerbelärm i.S.v. Anhang 6 LSV zu ermitteln und zu beur-
teilen seien, hätten ausser Acht zu bleiben.
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Seite 5
I.
Die Beschwerdeführerinnen, mittlerweile anwaltlich vertreten, führen in ih-
rer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2011 aus, das geltende Umwelt-
recht werde durch das BGLE lediglich ergänzt. Wo dieses wie vorliegend
keine besonderen Regelungen vorsehe, kämen weiterhin die Bestim-
mungen des USG und der LSV zur Anwendung. Die Vorinstanz hätte da-
her den Lärm abgestellter Züge im vorliegenden Plangenehmigungsver-
fahren nach den Vorschriften des USG und der LSV zu beurteilen gehabt.
J.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 lässt sich das BAFU insbesondere
zur Frage der Beurteilung von Lärm abgestellter Züge vernehmen. Es hält
zunächst fest, der betreffende Lärm sei als Industrie- und Gewerbelärm
nach Anhang 6 LSV zu ermitteln und zu beurteilen. Weiter führt es aus,
der sachliche Anwendungsbereich des BGLE sei auf Lärm beschränkt,
der infolge des Kontaktes von Rädern auf Schienen entstehe. Lärmim-
missionen abgestellter Züge würden daher vom BGLE nicht erfasst, wes-
halb die Plangenehmigung der Vorinstanz gesetzeskonform sei. Im Übri-
gen bestätigt das BAFU, dass zwischen dem BAFU und der Vorinstanz
Arbeiten insbesondere im Zusammenhang mit den für die Beurteilung
nach Anhang 6 LSV massgebenden Korrekturfaktoren im Gang seien.
K.
Auf die weiteren von den Parteien ins Recht gelegten Stellungnahmen
bzw. Vernehmlassungen ist, soweit entscheiderheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer
Behörde i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind. Die Vorinstanz ist eine
Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Die von ihr
erteilte Plangenehmigung ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und damit
ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da zudem kein Ausschlussgrund nach
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
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Seite 6
der erhobenen Beschwerden sachlich zuständig. Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführerinnen sind durch die Weigerung der Vorinstanz, auf
ihre Einsprachen einzutreten und ihre Begehren inhaltlich zu prüfen, for-
mell und materiell beschwert. Die Beschwerdeführerin 1 wohnt zudem in
unmittelbarer Nähe der verfügungsbetroffenen Bahnlinien bzw. der als
Abstellanlage genutzten Gleisanlage. Sie hat daher ein aktuelles,
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange-
fochtenen Plangenehmigung bzw. an der Begrenzung des Lärms abge-
stellter Züge und ist aus diesem Grund zur Beschwerdeerhebung berech-
tigt. Die Beschwerdeführerin 2 setzt sich als Gemeinde für den Schutz ih-
rer Bevölkerung vor Eisenbahnlärm bzw. dem Lärm abgestellter Züge ein
und ist aus diesem Grund ebenfalls zur Beschwerdeerhebung berechtigt
(BGE 133 II 400 E. 2.4.2).
1.3. Der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren be-
stimmt sich nach dem in der angefochtenen Plangenehmigung geregelten
Rechtsverhältnis und den Parteibegehren. Dabei kann Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war. Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat,
darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktiona-
le Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Auf entsprechende Par-
teibegehren könnte nicht eingetreten werden (BGE 133 II 30 E. 2.4; BGE
133 II 35 E. 2; BVGE 2009/37 E. 1.3.1). Ist ein Nichteintretensentscheid
angefochten, kann also lediglich die formelle Prüfung der Vorinstanz Ge-
genstand der materiellen Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz sein.
Nach dem Wortlaut des Dispositivs der angefochtenen Plangenehmigung
ist die Vorinstanz – "im Sinne der Erwägungen" – nicht auf die Einspra-
chen der Beschwerdeführerinnen eingetreten. Mit Blick auf die Erwägun-
gen fragt sich jedoch, ob ein Prozessurteil vorliegt oder ob die Vorinstanz
im Ergebnis nicht materiell über die Begehren der Beschwerdeführerin-
nen entschieden hat. Dabei ist die Bezeichnung im Dispositiv allein nicht
massgebend, da dieses im Sinne der Erwägungen zu verstehen ist (BGE
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Seite 7
131 III 70 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7751/2006 vom
2. November 2007 E. 1.3). Die Vorinstanz hält in ihren Erwägungen zu-
nächst fest, die beiden Beschwerdeführerinnen seien zur Einsprache legi-
timiert und die Einsprachen seien frist- und formgerecht erhoben worden
(Ziff. 2.4 der Erwägungen). Unter "Materielles" führt sie sodann aus, die
geforderte Gesamtbeurteilung der Lärmbelastung sei aufgrund der An-
dersartigkeit des Lärms abgestellter Züge nicht möglich und daher vom
Gesetzgeber auch nicht vorgeschrieben (Ziff. 9.2 der Erwägungen). In-
haltlich liegt daher ein Sachentscheid vor, zumal die Vorinstanz die Ein-
tretensvoraussetzungen ausdrücklich als gegeben ansieht. Streitgegen-
stand ist daher nicht ein Nichteintretensentscheid, sondern die Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht davon ausging, eine Gesamtbeurteilung der
Lärmbelastung sei weder möglich noch gefordert.
Die Beschwerdeführerinnen verlangen subeventualiter, es sei die Vorin-
stanz zu verpflichten, ein separates Verfahren betreffend die Lärmsanie-
rung abgestellter Züge zu eröffnen. Sie halten der Vorinstanz vor, sie ha-
be den Lärm abgestellter Züge zu Unrecht nicht ermittelt und beurteilt,
obschon das USG bei fehlenden IGW eine Beurteilung im Einzelfall vor-
schreibe und sie eine konkrete Massnahme verlangt hätten. Die Be-
schwerdeführerinnen machen damit sinngemäss eine Rechtsverweige-
rung bzw. Rechtsverzögerung geltend. Weil nach Art. 46a VwVG gegen
das unrechtmässige Verweigern bzw. Verzögern einer Verfügung Be-
schwerde geführt werden kann, die Beschwerdeführerinnen wie vorste-
hend ausgeführt ein schutzwürdiges Interesse an Emissionsbegrenzun-
gen haben und die Vorinstanz sinngemäss festhält, vorerst nicht betref-
fend den Lärm abgestellter Züge zu verfügen, ist im Weiteren zu prüfen,
ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, ein separates Verfahren
einzuleiten und eine Verfügung zu erlassen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 1.3; FELIX UHL-
MANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 5 f.). Dabei hat das
Bundesverwaltungsgericht lediglich festzustellen, ob ein Verfahren zu Un-
recht gar nicht oder verzögert behandelt wurde und weist die Behörde
gegebenenfalls an, umgehend zu verfügen. In der Sache selbst darf das
Bundesverwaltungsgericht nicht entscheiden, würde dadurch doch der
Instanzenzug verkürzt (BVGE 2009/1 E. 4.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.4.3; UHLMANN/WÄLLE-
BÄR, a.a.O, Art. 46a N 36).
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Seite 8
1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
(Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtenen Verfügungen auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. In materieller Hinsicht ist wie vorstehend ausgeführt zunächst streitig,
ob der durch den Betrieb der Eisenbahn verursachte Lärm gesamthaft,
d.h. unter Einbezug des Lärms abgestellter Züge, hätte ermittelt und be-
urteilt werden müssen. Dies ist im Folgenden zu prüfen, wobei zunächst
die gesetzgeberische Konzeption zum Schutz vor Lärm und insbesondere
vor Eisenbahnlärm darzustellen ist.
3.2. Das USG bezweckt den Schutz des Menschen und seiner Umwelt
vor schädlichem und lästigem Lärm (Art. 1 Abs. 1 USG). Hierzu soll der
Lärm in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden
(Art. 11 Abs. 1 USG). Für die Beurteilung von schädlichem oder lästigem
Lärm legt der Bundesrat durch Verordnung IGW fest (Art. 13 Abs. 1
USG). Diese sind nach Art. 15 USG so festzulegen, dass nach dem
Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser
Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Ge-
nügt eine Anlage den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften
anderer Bundesgesetze nicht, muss sie saniert werden (Art. 16 Abs. 1
USG; Art. 13 LSV).
Steht wie vorliegend die Sanierung einer Eisenbahnanlage zur Diskussi-
on, gelangen nebst den Vorschriften des USG und der LSV das BGLE
und die Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der
Eisenbahnen (VLE, SR 742.144.1) zur Anwendung. Sie ergänzen die
Vorschriften des USG und der LSV und gehen diesen in der Regel als
Spezialgesetzgebung vor (Art. 1 Abs. 1 BGLE und Art. 4 VLE; Urteil des
Bundesgerichts 1C_375/2009 vom 10. Mai 2010 E. 5.1).
3.3. Das BGLE sieht verschiedene Lärmschutzmassnahmen vor und un-
terstellt sie einer klaren Rangordnung (Art. 1 und Art. 2 BGLE). In erster
Linie soll der Lärmschutz durch technische Massnahmen an den Zügen
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Seite 9
selbst erreicht werden. Diese Arbeiten mussten nach Art. 3 BGLE bis zum
31. Dezember 2009 abgeschlossen sein. Subsidiär sind bauliche Mass-
nahmen wie das Erstellen von Lärmschutzwänden an bestehenden Ei-
senbahnanlagen zu treffen. Dabei sind bauliche Massnahmen grundsätz-
lich so weit anzuordnen, bis die IGW eingehalten sind (Art. 7 Abs. 1
BGLE). In dritter Priorität schliesslich sind Schallschutzmassnahmen an
bestehenden Gebäuden vorgesehen, wenn bauliche Massnahmen auf-
grund überwiegender entgegenstehender Interessen nicht möglich sind
oder unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden (Art. 7 Abs. 3
BGLE).
Grundlage für den Entscheid über bauliche Massnahmen ist der Emissi-
onsplan (Art. 6 Abs. 1 BGLE; Art. 18 Abs. 1 VLE). Dieser enthält für jeden
Streckenabschnitt den für den Sanierungshorizont 2015 prognostizierten
Lärmbeurteilungspegel nach Anhang 4 Ziff. 3 LSV und ist derart verbindli-
cher Ausgangspunkt für die Ermittlung der Lärmimmissionen auf den vom
Bahnlärm betroffenen Grundstücken. Die Berechnung des Lärmbeurtei-
lungspegels basiert nach Anhang 2 zur VLE auf der für das Jahr 2015
prognostizierten Verkehrsmenge und -zusammensetzung unter Berück-
sichtigung der Rollmaterialsanierung. Mit dem Einbezug der bis Ende
2015 voraussehbaren zukünftigen Entwicklung im Bereich des Eisen-
bahnverkehrs sollen spätere zusätzliche Sanierungen vermieden werden
(Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 über die Lärmsanierung
der Eisenbahnen, BBl 1999 4910 f., nachfolgend: Botschaft BGLE). Im
Ergebnis gesteht der Emissionsplan damit den Bahnunternehmen ein
verbindliches Lärmkontingent zu, welches sie zwar bis 2015 einzuhalten
haben, gleichzeitig jedoch auch ausschöpfen dürfen (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1C_375/2009 vom 10. Mai 2010 E. 5.3.2; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 4.2.7).
3.4. Der Geltungsbereich des BGLE beschränkt sich auf die eigentliche
Sanierung der Eisenbahn. Es gilt für ortsfeste Eisenbahnanlagen, die bis
zum 1. Januar 1985, dem Inkrafttreten des USG, rechtskräftig bewilligt
waren (Art. 2 Abs. 1 VLE; Botschaft BGLE, BBl 1999 4925). Keine An-
wendung findet das BGLE demgegenüber auf neue Eisenbahnanlagen
sowie auf bestehende Anlagen, für welche vor dem 1. Oktober 2000, dem
Inkrafttreten des BGLE, Lärmschutzmassnahmen nach dem USG verfügt
wurden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VLE; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 4.2). Im Falle der Änderung einer be-
stehenden Eisenbahnanlage bestimmt sich das anwendbare Recht nach
Art und Ausmass der durch die Änderung verursachten Emissionen. Sind
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diese im Emissionsplan berücksichtigt, liegt keine wesentliche Änderung
vor und es gelangen das BGLE und die VLE zur Anwendung (Art. 4 Abs.
2 VLE; Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2009 vom 10. Mai 2010
E. 5.3.1). Ist eine geänderte Eisenbahnanlage hingegen nicht im Emissi-
onsplan berücksichtigt oder gehen die Emissionen aufgrund der Ände-
rung über das im Emissionsplan Vorgesehene hinaus, ist die Änderung
der Eisenbahnanlage nach dem USG und der LSV zu beurteilen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 4.2.4
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH,
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2011, Vorbem. zu Art. 16-18 N 17).
3.5. Der Lärm von Zügen, die wie vorliegend auf einem oder mehreren
Gleisen abgestellt bzw. vorübergehend ausser Betrieb gesetzt werden, ist
unstrittig nicht nach Anhang 4 LSV als Eisenbahnlärm, sondern nach An-
hang 6 LSV als Industrie- und Gewerbelärm zu ermitteln und zu beurtei-
len (vgl. auch Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 3 LSV). Ob nebst dem Eisenbahnlärm
i.S.v. Anhang 4 LSV auch der Lärm abgestellter Züge vom Geltungsbe-
reich des BGLE erfasst wird, ergibt sich nicht unmittelbar aus Gesetz und
Verordnung. So bestimmt Art. 1 Abs. 1 BGLE schlicht, dass das Gesetz
die Lärmsanierung der Eisenbahnen regelt. Es ist daher nachfolgend
durch Auslegung von Art. 1 Abs. 1 BGLE zu ermitteln, ob der Lärm abge-
stellter Züge vom Geltungsbereich des BGLE erfasst wird und die Lärm-
belastung gesamthaft hätte ermittelt und beurteilt werden müssen.
4.
4.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung,
der anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs auf seinen Wortsinn hin
zu untersuchen ist (grammatikalische Auslegung). Ist der Wortlaut nicht
klar oder sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Be-
rücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite
gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsge-
schichte der Bestimmung und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde
liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Bestimmung im
Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Der Wortlaut einer Be-
stimmung soll also nicht isoliert, sondern insbesondere im Zusammen-
hang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers und anhand des Norm-
verständnisses zur Zeit der Rechtsanwendung betrachtet werden (BGE
137 V 167 E. 3.1 und 3.2; BVGE 2010/49 E. 9.3.1; ULRICH HÄFE-
LIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 91 f., 97, 101, 114 f. und 120 f.).
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Seite 11
4.2. Gegenstand des BGLE ist nach dessen Art. 1 Abs. 1 die Lärmsanie-
rung der Eisenbahnen. Eine Legaldefinition der beiden Begriffe Lärmsa-
nierung und Eisenbahnen ist weder im BGLE noch in der VLE zu finden.
Der Begriff Lärmsanierung setzt sich aus den beiden Begriffen Lärm und
Sanierung zusammen. Gemäss Duden () sind unter Lärm
störende und als unangenehm empfundene laute, durchdringende Ge-
räusche zu verstehen. Nach dem Kommentar zum Umweltschutzgesetz
ist Lärm unerwünschter Schall, wobei ihn erst die Bewertung als uner-
wünschte Störung als Lärm charakterisiert (HELEN KELLER, in: Vereini-
gung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
den Umweltschutz, 2. Aufl., Zürich 2004, Stand März 2002, Art. 7 N 10;
ROBERT WOLF, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, 2. Aufl., Zürich 2004, Stand
März 2000, Vorbem. zu Art. 19-25 N 1 und 17). Unter Sanierung bzw. Sa-
nieren ist u.a. das Beseitigen von Mängeln zu verstehen (RENATE WAH-
RIG-BURFEIND, Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Güters-
loh/München 2011, S. 1266). Eine Eisenbahn ist gemäss Duden ein
schienengebundenes Verkehrsmittel oder ein Schienenstrang, also die
Strecke, auf der die Eisenbahn verkehrt. Der Begriff der Eisenbahn wird
jedoch auch synonym mit dem Begriff Zug verwendet, worunter wiederum
eine Lokomotive oder ein Triebwagen mit den dazugehören Wagen ver-
standen wird.
Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 BGLE umfasst der Geltungsbereich
des BGLE sämtliche von der Eisenbahn ausgehenden, als störend und
unangenehm empfundenen Geräusche mit dem Ziel, diese zu beseitigen.
Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Geräusche vom Schie-
nenstrang oder vom einzelnen Zug ausgehen und ob dieser fährt oder
abgestellt ist. Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 BGLE geht demnach dahin,
dass der Geltungsbereich des BGLE auch den Lärm abgestellter Züge er-
fasst.
4.3. Zu einem anderen Ergebnis führt dagegen die historische Auslegung.
Zum Zeitpunkt, da das BGLE erlassen wurde, war die Verwendung von
Graugussbremssohlen die hauptsächliche Ursache für den durch die Ei-
senbahn verursachten Lärm (Botschaft BGLE, BBl 1999 4913). Entspre-
chend sieht das BGLE nach der Botschaft des Bundesrates in erster Linie
eine Sanierung des Rollmaterials und den Ersatz der Graugussbrems-
sohlen durch Kunststoffbremssohlen vor. Nur soweit nach der Sanierung
des Rollmaterials übermässige Immissionen verbleiben, sind bauliche
Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg vorzunehmen. Solche Mass-
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Seite 12
nahmen bezwecken nach der Botschaft des Bundesrates die "Verhinde-
rung oder Verminderung der Ausbreitung der rollmaterialseitig verblei-
benden Emissionen" (Botschaft BGLE, BBl 1999 4912). Das BGLE be-
schränkt sich nach der Botschaft also auf jenen Lärm, der infolge des
Kontaktes von Rädern auf Schienen entsteht und damit auf den Eisen-
bahnlärm i.S.v. Anhang 4 LSV. Diese Konzeption des Bundesrates ist in
der parlamentarischen Beratung übernommen worden (vgl. die Voten von
Ständerat Hans Bisig für die Kommission, AB 1999 S 785 und 787 sowie
die Voten von Nationalrat Georges Theiler für die Kommission, AB 1999 N
2613 f. und 2617).
4.4. Das Ergebnis der historischen Auslegung entspricht dem gegenwär-
tigen Zweckverständnis des BGLE. Das BGLE, nur bis Ende 2015 gültig,
regelt umfassend die eigentliche Sanierung der Eisenbahn, also nebst
den erwähnten technischen Massnahmen an den Bremsen der Züge die
Sanierung jener Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1985, dem Inkrafttreten
des USG, erstellt wurden. Dabei beschränkt es sich auf die Lärmemissio-
nen des Fahr- und Rangierbetriebs. Neue Projekte und Lärmquellen, die
einen anderen Lärm als Eisenbahnlärm i.S.v. Anhang 4 LSV verursachen,
sind nach den Vorschriften des USG und der LSV zu beurteilen. Dafür
spricht auch die zeitlich beschränkte Gültigkeit des BGLE (vgl. hierzu das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3029/2008 vom 18. Juni 2009
E. 4.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung sowie den Entscheid der
REKO-INUM A-2002-8 vom 4. Februar 2003, publiziert in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 67.130 E. 9.6; PETER HÄNNI, Lärmsa-
nierung bei Eisenbahnanlagen, in: Baurecht [BR] 2005 S. 62).
4.5. Mit dem Ergebnis der historischen Auslegung stimmt auch die Ausle-
gung von Art. 1 Abs. 1 BGLE im Kontext mit weiteren Bestimmungen des
BGLE und der VLE überein. Der Emissionsplan, Grundlage für den Ent-
scheid über bauliche Massnahmen, beschränkt sich nach Art. 17 Abs. 1
VLE auf die Darstellung des Lärmbeurteilungspegels nach Anhang 4
Ziff. 3 LSV und damit die Lärmemissionen des Fahr- und Rangierbetriebs.
Nicht im Emissionsplan enthaltene Lärmquellen wie Weichen, Kurven-
kreischen oder Schienenstösse sind separat zu erheben und, da es sich
um dieselbe Lärmart handelt, mittels eines Korrekturfaktors auf den
Lärmbeurteilungspegel gemäss Emissionsplan zu berücksichtigen
(Art. 18 Abs. 2 VLE; Entscheid der REKO-INUM A-2003-2 vom
15. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.68 E. 6.4.4; BAV, Lärmsanie-
rung der Eisenbahnen, Kommentar zum Emissionsplan, Stand November
2010, S. 2 f.). Andersartige Lärmquellen sind im Emissionsplan nicht be-
A-4918/2011, A-4924/2011
Seite 13
rücksichtigt und fliessen daher auch in die daran anschliessende Berech-
nung der Lärmimmissionen nicht ein.
4.6. Die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 BGLE ergibt somit, dass vom Gel-
tungsbereich des BGLE nur Eisenbahnlärm i.S.v. Anhang 4 LSV erfasst
wird. Zusammen mit dem BAFU ist daher vorliegend davon auszugehen,
dass der Lärm abgestellter Züge nicht nach dem BGLE und der VLE,
sondern nach den Bestimmungen des USG und der LSV zu ermitteln und
zu beurteilen ist (zur Anwendbarkeit des USG im Bereich der Lärmsanie-
rung der Eisenbahnen vgl. E 3.2 hiervor). Zu prüfen bleibt nachfolgend,
ob die Lärmbelastung aufgrund des USG und der LSV gesamthaft hätte
ermittelt und beurteilt werden müssen.
5.
5.1. Nach Art. 8 USG sind Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamt-
haft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Diese Pflicht gilt
grundsätzlich auch für unterschiedliche Lärmquellen und –arten und ist
damit Ausdruck des gesetzgeberischen Bewusstseins, dass allenfalls erst
das Zusammenwirken verschiedener Lärmquellen und -arten zu gesund-
heitsschädigenden oder lästigen Einwirkungen führen kann.
Nebst einer gesamthaften Beurteilung der Lärmbelastung leitet sich aus
Art. 8 USG auch eine Koordinationspflicht ab, die sowohl die inhaltlich
koordinierte Anwendung des materiellen Rechts als auch die verfahrens-
mässige Koordination unterschiedlicher Bewilligungsverfahren verlangt.
Insbesondere dürfen Verfügungen keine Widersprüche enthalten (Ent-
scheid der REKO-INUM A-2004-117 vom 26. April 2006 E. 24.1).
5.2. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung ist ei-
ne gesamthafte Beurteilung unterschiedlicher Lärmarten noch nicht mög-
lich. So kann ein durch energetische Addition der Beurteilungspegel aller
beteiligten Lärmarten ermittelter Gesamtwert nicht sinnvoll interpretiert
werden. Grund hierfür ist insbesondere der Umstand, dass vom Lärm Be-
troffene in ihrer Wahrnehmung klar zwischen unterschiedlichen Lärmarten
unterscheiden. Die subjektive Beurteilung der Lästigkeit von Fluglärm
beispielsweise erfolgt unabhängig von einer zusätzlichen Belastung durch
Strassenlärm und umgekehrt. Eine bloss energetische Addition der Beur-
teilungspegel vermag daher eine Belastungssituation nicht störungsge-
recht wiederzugeben, da die Störwirkung verschiedenartiger Lärmquellen
keiner einheitlichen Gesetzmässigkeit folgt (BGE 126 II 522 E. 37e; Urteil
des Bundesgerichts 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 8.7; Urteil des
A-4918/2011, A-4924/2011
Seite 14
Bundesverwaltungsgerichts A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 9; CHRIS-
TOPH ZÄCH/ROBERT WOLF, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, 2. Aufl., Zürich
2004, Stand Mai 2000, Art. 15 N 29).
5.3. Nicht bestritten ist vorliegend, dass es sich beim Lärm fahrender und
beim Lärm stehender Züge um unterschiedliche Lärmarten handelt, die
nach unterschiedlichen Anhängen der LSV zu ermitteln und zu beurteilen
sind. Eine gesamthafte Beurteilung der Lärmbelastung ist daher (noch)
nicht möglich. Die angefochtene Plangenehmigung steht zudem nicht im
Widerspruch zur Koordinationspflicht. Zwar gewährt die Vorinstanz der
Beschwerdegegnerin Erleichterungen, diese betreffen indes den Teilbe-
reich L2, in dem keine Züge abgestellt werden. Selbst wenn also der
Lärm abgestellter Züge in einem separaten Verfahren ermittelt und beur-
teilt wird, besteht keine Gefahr sich widersprechender Entscheide. Wei-
tergehende Ansprüche lassen sich aus der Koordinationspflicht nicht ab-
leiten. Insbesondere ist nicht verlangt, das vorliegende Plangenehmi-
gungsverfahren mit dem Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung des
Lärms abgestellter Züge zu vereinen.
Nach dem Gesagten steht die angefochtene Plangenehmigung in Ein-
klang mit den Anforderungen von Art. 8 USG. Die Vorinstanz war daher
vorliegend nicht verpflichtet, die Lärmbelastung gesamthaft, d.h. unter
Einbezug des Lärms abgestellter Züge, zu beurteilen. Soweit die Be-
schwerdeführerinnen also verlangen, es seien im Rahmen des Plange-
nehmigungsverfahrens Sanierungsmassnahmen für abgestellte Züge zu
verfügen oder es sei die angefochtene Plangenehmigung aufzuheben
und zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung des Lärms abge-
stellter Züge an die Vorinstanz zurückzuweisen, sind die Beschwerden
abzuweisen und die angefochtene Plangenehmigung ist zu bestätigen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen subeventualiter, es sei die
Vorinstanz anzuweisen, ein separates Verfahren zur Beurteilung des
Lärms abgestellter Züge nach den Bestimmungen des USG zu eröffnen.
Sie machen damit, wie hiervor in E. 1.3 ausgeführt, sinngemäss eine
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend. Dies ist nachfol-
gend zu prüfen.
6.2. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen oder die hierfür notwendigen Abklärungen
A-4918/2011, A-4924/2011
Seite 15
vorzunehmen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Von einer Rechtsverzö-
gerung ist auszugehen, wenn behördliches Handeln nicht grundsätzlich in
Frage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder angemesse-
ner Frist erfolgt (MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler []Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 4 und 6 zu Art. 46a). Die Angemessenheit der Verfah-
rensdauer ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen, was eine Gesamtbetrachtung erfordert. Von Belang sind na-
mentlich die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Streitigkeit für
die betroffene Person (BGE 130 I 312 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts
1A.169/2004 vom 18. März 2004 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-8538/2010 vom 31. Mai 2011 E. 2.1).
Behördliches Handeln ist vorliegend nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Die Vorinstanz hält sowohl in der angefochtenen Plangenehmigung als
auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht fest, sie werde die er-
forderlichen Verfahren einleiten, sobald eine Methode zur Beurteilung des
Lärms abgestellter Züge vorliege. Es bleibt daher nachfolgend zu prüfen,
ob die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung begeht, indem sie den Lärm
abgestellter Züge bisher nicht beurteilt und über die erforderlichen Emis-
sionsbegrenzungen nicht verfügt hat. Dabei ist zu beachten, dass nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung jeder, der von einer schädlichen
oder lästigen Umweltbelastung mehr als jedermann betroffen ist und da-
her Parteistellung i.S.v. Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG hat, von der zu-
ständigen Behörde den Erlass einschränkender Anordnungen verlangen
kann. Diese Befugnis ergibt sich aus dem verfahrensrechtlich geschütz-
ten Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, soweit diese dem
Betroffenen einen Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen bie-
tet (vgl. hierzu BGE 130 II 521 E. 2.5; BGE 126 II 300 E. 2c mit Hinwei-
sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2004 vom 17. November 2004
E. 2.3; BVGE 2009/1 E. 3; THOMAS GÄCHTER, Durchsetzung von Sanie-
rungspflichten mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde, in: Umweltrecht
in der Praxis [URP] 2005, S. 775 ff. mit Hinweisen).
6.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass Vorinstanz und Beschwerdegeg-
nerin seit längerem Kenntnis von der Problematik um den Lärm abgestell-
ter Züge im Bereich des Bahnhofs von Rapperswil-Jona haben. So hat
die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. August
2007 untersagt, in der C-Gruppe, einem bestimmten Gleisbereich im
Bahnhof von Rapperswil-Jona, lärmintensive Doppelstocktriebzüge vom
Typ DTZ abzustellen. Eineinhalb Jahre später, mit Schreiben vom 3. De-
A-4918/2011, A-4924/2011
Seite 16
zember 2008, hat die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdegegnerin um
Massnahmen zur Begrenzung des Lärms abgestellter Züge auch ausser-
halb der C-Gruppe ersucht. In ihrem Antwortschreiben vom 23. Februar
2009 hielt die Beschwerdegegnerin fest, wegen Platzmangels müssten im
Bereich des Bahnhofs Rapperswil-Jona ausserhalb der C-Gruppe auch
weiterhin Züge entlang der (Strassenname) abgestellt werden. Der Lärm
abgestellter Züge werde jedoch Bestandteil der ordentlichen Lärmsanie-
rung sein.
Rund ein Jahr später, am 1. Februar 2010, reichte die Beschwerdegegne-
rin der Vorinstanz das Plangenehmigungsgesuch betreffend die ordentli-
che Eisenbahnlärmsanierung in der Stadt Rapperswil-Jona ein. Mass-
nahmen zur Begrenzung des Lärms abgestellter Züge enthielt das Projekt
indes nicht, weshalb die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 14.
bzw. 23. April 2010 Einsprache gegen das Plangenehmigungsgesuch er-
hoben und nun auch vom BAV verlangten, es sei der Lärm abgestellter
Züge zu beurteilen und es seien keine Züge mehr entlang der (Strassen-
name) abzustellen. Wiederum rund eineinviertel Jahre später, am 7. Juli
2011, erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die nachgesuchte
Plangenehmigung.
6.4. Eine gesetzliche Frist, innert der vorliegend eine Beurteilung des
Lärms abgestellter Züge zu erfolgen hätte und die erforderlichen Emissi-
onsbegrenzungen zu verfügen wären, besteht nicht. Die Verfahrensdauer
ist daher anhand der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu
beurteilen. Hierbei fällt zunächst die Bedeutung der Streitigkeit für die Be-
troffenen in Betracht. Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Lärm abge-
stellter Züge sei störend und würde die Betroffenen in ihrem Wohlbefin-
den oder ihrer Gesundheit beeinträchtigen. Die Beurteilung des Lärms
abgestellter Züge und das Verfügen der erforderlichen Emissionsbegren-
zungen ist für die Beschwerdeführerinnen daher von grosser Bedeutung,
weshalb sie ein gewichtiges Interesse an einem beförderlichen Gang des
Verfahrens haben.
Die Vorinstanz hat spätestens seit den von den Beschwerdeführerinnen
erhobenen Einsprachen, also seit April 2010, Kenntnis von deren Lärm-
klagen. In der angefochtenen Plangenehmigung und auch im Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht hält sie hierzu fest, gemeinsam mit dem
BAFU und den Bahnunternehmen an einer einheitlichen Beurteilungsme-
thode zu arbeiten und bei deren Vorliegen die erforderlichen Verfahren
einzuleiten. Zwar ist zu begrüssen, dass die Vorinstanz eine solche Me-
A-4918/2011, A-4924/2011
Seite 17
thode erarbeitet. Dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Falle
fehlender Belastungsgrenzwerte oder Beurteilungsmethoden die Lärmbe-
lastung im Einzelfall zu beurteilen und die erforderlichen Emissionsbe-
grenzungen zu verfügen (BGE 133 II 292 E. 3.3; BGE 126 II 300 E.
4c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 E.
2.1; Entscheid der REKO-INUM A-2003-2 vom 15. Dezember 2004, pub-
liziert in VPB 69.68 E. 6.6.1). Für eine solche Beurteilung hat die Vorin-
stanz bisher keine Vorkehren getroffen, obschon sie einen Handlungsbe-
darf anerkennt und bereits früher betriebliche Massnahmen zur Begren-
zung des Lärms abgestellter Züge verfügt hat. Vielmehr bringt sie zum
Ausdruck, bis zum Vorliegen einer einheitlichen Beurteilungsmethode zu-
zuwarten. Zu beachten ist schliesslich, dass weder die Vorinstanz noch
das BAFU ausführen, eine Beurteilung im Einzelfall sei besonders kom-
plex.
6.5. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz
beachte eine angemessene Verfahrensdauer, insbesondere weil sie trotz
anerkanntem Handlungsbedarf bisher keine Vorkehren traf, um den Lärm
abgestellter Züge (auch) im Einzelfall zu beurteilen. Durch ihr Zuwarten
begeht die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung und verletzt damit das
Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 312 E. 5.1).
Sie ist daher in Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerden an-
zuweisen, ohne weiteren Verzug den Lärm der im Bereich des Bahnhofs
von Rapperswil-Jona abgestellten Züge zu beurteilen und die von Geset-
zes wegen erforderlichen Emissionsbegrenzungen zu verfügen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vom Geltungsbereich des BGLE nur
Eisenbahnlärm i.S.v. Anhang 4 LSV erfasst wird, nicht aber der Lärm ab-
gestellter Züge, der als Industrie- und Gewerbelärm i.S.v. Anhang 6 LSV
gilt. Der Lärm abgestellter Züge ist daher nach den Bestimmungen des
USG und der LSV zu ermitteln und zu beurteilen. Da eine gesamthafte
Beurteilung unterschiedlicher Lärmarten (noch) nicht möglich ist und auch
keine Gefahr sich widersprechender Entscheide besteht, war die Vorin-
stanz vorliegend nicht gehalten, die Lärmbelastung gesamthaft zu beur-
teilen. Die erteilte Plangenehmigung ist daher zu bestätigen und die Be-
schwerden sind diesbezüglich abzuweisen. Die Vorinstanz ist jedoch ver-
pflichtet, den Lärm abgestellter Züge im Einzelfall zu beurteilen, wenn –
wie sie vorbringt – eine Beurteilungsmethode fehlt. Da sie hierfür bisher
keine Vorkehren getroffen hat und zuwarten will, bis eine einheitliche Be-
urteilungsmethode vorliegt, erscheint die Verfahrensdauer nicht mehr als
A-4918/2011, A-4924/2011
Seite 18
angemessen. Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss Rechtsver-
zögerung geltend machen, sind die Beschwerden daher gutzuheissen.
8.
8.1. Die Kosten des Verfahrens werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Kosten zu tragen haben
Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbe-
hörden. Anderen Behörden sowie Kantonen und Gemeinden werden kei-
ne Verfahrenskosten auferlegt, wenn sich der Streit wie vorliegend nicht
um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen
Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das für die Kostenverlegung
massgebende Ausmass des Unterliegens hängt von den in der konkreten
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Ausgang des
Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführerinnen gelten im Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht als hälftig unterliegend. Zwar sind die sinngemäss erhobenen
Rechtsverzögerungsbeschwerden gutzuheissen und ist die Vorinstanz
anzuweisen, über den Lärm der im Bahnhof von Rapperswil-Jona abge-
stellten Züge zu verfügen. Im Übrigen sind die Beschwerden aber abzu-
weisen. Die Beschwerdeführerinnen haben daher die Hälfte der Verfah-
renskosten von insgesamt CHF 2'000.-- zu tragen, wobei Beschwerdefüh-
rerin 2 gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen sind. Der Beschwerdeführerin 1 sind aufgrund ihres hälftigen Unter-
liegens Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zur Bezahlung auf-
zuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin 1 geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist mit den auferlegten Verfahrenskosten zu
verrechnen und der Beschwerdeführerin 1 im Umfang von Fr. 1'000.--
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin ist ebenfalls als hälftig unterliegend anzusehen.
Ihr Unterliegen geht zwar auf die vorab von der Vorinstanz zu verantwor-
tende Rechtsverzögerung zurück, doch ist sie einerseits Gesuchstellerin
im Plangenehmigungsverfahren vor der Vorinstanz gewesen und hat an-
dererseits deren Zuwarten ausdrücklich mitgetragen und ihrerseits seit
dreieinhalb Jahren Kenntnis von den Lärmklagen der Beschwerdeführe-
rinnen gehabt. Es sind ihr daher, ihrem hälftigen Unterliegen entspre-
chend, Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.-- zur Bezahlung
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuerlegen. Die Vorinstanz
hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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Seite 19
8.2. Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung ent-
sprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Grundsätzlich keinen An-
spruch auf Parteientschädigung hat, wer nicht anwaltlich vertreten ist
(Art. 8 und 9 Abs. 1 VGKE).
Die Beschwerdeführerinnen sind vorliegend als hälftig obsiegend anzu-
sehen und haben daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Deren
Höhe ist aufgrund der Akten zu bestimmen. Dabei ist vorliegend zu be-
achten, dass die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung noch nicht anwaltlich vertreten waren. In Anbetracht des
mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für die vorliegenden Verfah-
ren, namentlich für das Verfassen der beiden Vernehmlassungen, hält
das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--
inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer für angemessen. Die Parteient-
schädigung ist angesichts des nur teilweisen Obsiegens der Beschwerde-
führerinnen um die Hälfte zu reduzieren und in der Höhe von Fr. 750.--
der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich
vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie die Plangenehmigung
vom 7. Juli 2011 zum Gegenstand haben.
2.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerden werden gutgeheissen. Die Vorin-
stanz wird angewiesen, ohne weiteren Verzug den Lärm abgestellter Zü-
ge im Sinne der Erwägungen zu beurteilen und die erforderlichen Emis-
sionsbegrenzungen zu verfügen.
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Seite 20
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.-- werden im Umfang von Fr. 500.--
der Beschwerdeführerin 1 zur Bezahlung auferlegt. Der von Beschwerde-
führerin 1 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird
mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet und der Beschwerde-
führerin 1 im Umfang von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin 1 hat dem Bundesverwal-
tungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kon-
tonummer bekannt zu geben.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Umfang von
CHF 1'000.-- zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
auferlegt. Der ausstehende Betrag von Fr. 1'000.-- ist innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er-
folgt mit separater Post.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 750.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.5/2011-06-20/277; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Benjamin Kohle
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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