B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4922/2012
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST (Steuerpflicht ab 1. Januar 2009).
A-4922/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ betreibt in der Rechtsform der Einzelunternehmung ein Taxi-
unternehmen in der Stadt Basel und Umgebung. Um eine allfällige Mehr-
wertsteuerpflicht überprüfen zu können, forderte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) X._______ mit Schreiben vom 23. Juni 2009
und vom 25. August 2009 auf, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Aufwand-
und Ertragskonti, Fahrtenschreiberkarten, Arbeitszeitkontrollkarten sowie
Service- und Reparaturrechnungen sämtlicher Geschäftsfahrzeuge ab
Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit einzureichen.
B.
Nachdem X._______ keine vollständigen Unterlagen eingereicht hatte,
forderte ihn die ESTV mit Schreiben vom 6. Oktober 2009, 10. November
2009, 11. Januar 2010 und 1. Februar 2010 erneut auf, ihr eine detaillierte
Aufstellung über die erzielten Umsätze zukommen zu lassen. In ihrem
Schreiben vom 1. Februar 2010 informierte sie X._______ zudem, dass
sie beabsichtige, ihn gestützt auf eine Umsatzschätzung rückwirkend per
1. Januar 2006 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen.
C.
Weil X._______ keine weiteren Unterlagen einreichte, bestätigte die
ESTV die rückwirkende Eintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflich-
tigen per 1. Januar 2006 und belastete mittels Einschätzungsmitteilung
Nr. [1] vom 8. März 2010 betreffend das 1. Quartal 2006 bis 4. Quartal
2008 (Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008) einen Steuerbe-
trag von Fr. 11'648.--, zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 31. Dezember
2007 (mittlerer Verfall). Dabei berücksichtigte die ESTV den geltenden
Saldosteuersatz für Taxiunternehmen von 5,2% und für das ebenfalls vom
Beschwerdeführer betriebene Bed and Breakfast (B&B) den Saldosteuer-
satz für Beherbungsleistungen von 2,3%.
D.
Dagegen erhob X._______ am 18. April 2010 Einsprache und beantragte
die Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Mit Ein-
spracheentscheid vom 21. August 2012 hiess die ESTV die Einsprache
im Sinne der Erwägungen gut (Dispositiv Ziff. 1) und stellte fest, dass
X._______ für die Steuerperioden 1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2008 (für
die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008) nicht steuerpflichtig
und rückwirkend per 1. Januar 2006 aus dem Register der Mehrwertsteu-
erpflichtigen zu löschen sei (Dispositiv Ziff. 2). X._______ schulde der
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Seite 3
ESTV für diese Steuerperioden keine Mehrwertsteuer (Dispositiv Ziff. 4).
Jedoch sei X._______ per 1. Januar 2009 ins Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen einzutragen (Dispositiv Ziff. 3).
E.
Gegen den Einspracheentscheid erhob X._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 6. September 2012 (Eingang 20. Sep-
tember 2012) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt,
Ziffer 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben
und er sei rückwirkend per 1. Januar 2009 aus dem Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen zu streichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 beantragt die ESTV die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die
Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de sachlich zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Der Beschwerdeführer ficht vorliegend eine als "Einspracheentscheid"
bezeichnete Verfügung der Vorinstanz an. Hinsichtlich der funktionellen
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist vorab Folgendes zu
präzisieren.
1.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmli-
che Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Behörde
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zwecks Neuüberprüfung angefochten wird (ausführlich dazu: BGE 132 V
368 E. 6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom
19. März 2013 E. 1.2.2.1, A-849/2012 vom 27. September 2012
E. 1.2.1.1, mit Hinweisen). Der Erlass eines Einspracheentscheides setzt
demgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche
überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann.
Die Vorinstanz sieht eine solche Verfügung in der Einschätzungsmittei-
lung (EM) vom 8. März 2010. Das Gesetz nennt die EM u.a. im Zusam-
menhang mit Kontrollen durch die ESTV bei der steuerpflichtigen Person.
Eine solche Kontrolle wird mit einer EM abgeschlossen (vgl. Art. 78
Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20; zur zeitlichen Geltung des MWSTG vgl. E. 1.3). In
der Lehre wird die Auffassung, die EM stelle eine Verfügung dar, wieder-
holt als unzutreffend kritisiert (vgl. IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADET-
SCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz,
Einführung in die neue Mehrwertsteuerordnung, Langenthal 2010, § 8
N. 39, § 10 N. 83 ff.; MICHAEL BEUSCH, in: Regine Schluckebier/Felix Gei-
ger [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Mehrwertsteuergesetz
mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Zürich 2012,
[nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 42 N. 18; DERSELBE, Der Unter-
gang der Steuerforderung, Zürich etc. 2012, S. 122, 306 f.; BEATRICE
BLUM, Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts für die steuerpflichtigen
Personen, in: Schweizer Treuhänder [ST] 2010, S. 289, 291 f.; DIESELBE,
in: zsis) 2010 Best Case Nr. 7, Ziff. 3.3;; FELIX GEIGER, MWSTG Kom-
mentar, a.a.O., Art. 82 N. 5).
1.2.2 Ob es sich bei der EM um eine Verfügung handelt oder nicht,
braucht vorliegend – ebenso wie in verschiedenen früher ergangenen Ur-
teilen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 1.2.2,
A-3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.4) – nicht abschliessend
beurteilt zu werden. Unbestrittenermassen handelt es sich beim "Einspra-
cheentscheid" um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Indem der Be-
schwerdeführer gegen den "Einspracheentscheid" beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob, hat er einen allfälligen Verlust eines vor-
gängigen Einspracheverfahrens zumindest in Kauf genommen. Seine
vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht
ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4
MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der
Sprungbeschwerde zu werten, zumal der "Einspracheentscheid" einläss-
A-4922/2012
Seite 5
lich begründet ist (zu Begriff und Bedeutung der Sprungbeschwerde
vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom
19. März 2013 E. 1.2.2.1 und E. 1.2.2.2).
1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig. Auf die im Übrigen
mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
sowie frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist somit einzutreten.
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich der zu beurteilende Sach-
verhalt im Jahr 2008 zugetragen hat, untersteht das vorliegende Verfah-
ren deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als nur eigentliche Verfahrens-
normen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei
nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche
Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in
diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Entscheid etwa Themen wie
die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermes-
sensveranlagung dar, so dass diesbezüglich noch altes Recht anwendbar
ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72 oder
79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland-
und die Bezugsteuer" stehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4876/2012 vom 11. März 2013 E. 1.2, A-852/2012 vom 27. September
2012 E. 1.5 und A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3). Hingegen kann
unter anderem Art. 81 MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG an-
visierten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (PASCAL MOL-
LARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009,
S. 1235 Rz. 670). Art. 81 MWSTG gilt damit grundsätzlich auch für hängi-
ge Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend E. 1.4.1).
A-4922/2012
Seite 6
1.4
1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxi-
me beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach-
verhalt von sich aus abklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im
Mehrwertsteuerrecht. Nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG findet der Vorbehalt
für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuer-
recht keine Anwendung. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehr-
wertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen
spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden
(vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu beachten, dass für
die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das Selbstveranla-
gungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.3).
1.4.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be-
weisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich all-
fällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Ent-
scheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (ma-
terielle) Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin veran-
kerten Rechtsprinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derje-
nigen Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (statt vieler: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.1.2,
A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, mit Hinweisen).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuer-
begründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen
hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen
obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv
für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, Sys-
tem des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
A-4922/2012
Seite 7
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach-
ten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a
und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Liefe-
rung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung
von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst-
ständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im
Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1
aMWSTG). Dabei bemisst sich der massgebende Jahresumsatz bei den
der Steuer unterliegenden Lieferungen und Dienstleistungen nach den
vereinnahmten Entgelten (Art. 21 Abs. 3 Bst. a aMWSTG). Eine Ausnah-
me von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der Vor-
steuer verbleibende Steuer (sog. Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr
als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu
Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Für bestehen-
de Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit keine
Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar, wenn
im vorangehenden Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumulativ
überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG).
2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BLUMENSTEIN/LOCH-
ER, a.a.O., S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VAL-
LENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern
2003, Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer bereits
für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist
und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1
aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5). Bei festge-
stellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine
Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach
Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
(Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die
ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur
dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten
nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.3, A-1371/2012 vom
12. Juli 2012 E. 4.3, mit Hinweisen).
A-4922/2012
Seite 8
2.4
2.4.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe-
sondere die Buchführung (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1 und 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die steuerpflichtige
Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzu-
richten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuer-
pflicht sowie die für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vor-
steuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen
(BVGE 2009/60 E. 2.5.1).
2.4.2 Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem kla-
ren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an ei-
ne bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da
logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht
gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn
schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entste-
hung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige Person,
welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG fallen
könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht um-
fasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer,
die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete
Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht
unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-4876/2012 vom 11. März 2013 E. 2.6.2).
2.4.3 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun-
gen aufstellen (Art. 58 Abs. 1 aMWSTG). Von dieser Befugnis hat sie im
Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in
erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [neu herausgegeben im Früh-
ling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001]
neu herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 als Weg-
leitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. In der – vorliegend
einschlägigen – Wegleitung 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie
eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Ge-
schäftsvorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufge-
zeichnet werden (Rz. 884 f.) und sämtliche Eintragungen haben sich auf
entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfäl-
le von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerab-
rechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und ge-
A-4922/2012
Seite 9
nau verfolgt werden können (sog. "Prüfspur", Rz. 893 f.; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1).
2.4.4 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei
geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentli-
chen Kassabuches verpflichtet. Sie ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht
gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen;
die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und
die entsprechenden Belege sind aufzubewahren (Urteile des Bundesge-
richts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2A.693/2006 vom
26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1). Die de-
taillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss beson-
ders hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kassabuch für die
Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu ver-
langen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lü-
ckenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze re-
gelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert werden.
Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen
vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012
E. 2.2, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2, 2C_302/2009 vom
15. Oktober 2009 E. 4.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-4876/2012 vom 11. März 2013
E. 2.6.4, A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.4.4, A-5166/2011
vom 3. Mai 2012 E. 2.5.4, mit weiteren Hinweisen).
2.5
2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG
eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3 oder
2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3). Diese Bestimmung ist auch he-
ranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht nur Ge-
schäftsbücher im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen sind
(vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht
in: ASA 69 S. 518) – die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beant-
wortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht ein-
wandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als Sach-
verhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend BLUMENSTEIN/
LOCHER, a.a.O., S. 404).
A-4922/2012
Seite 10
2.5.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei von-
einander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxa-
tion führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung
(Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch
dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungs-
vorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die mate-
rielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler:
BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteile des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom
9. November 2009 E. 3, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012
E. 2.5.2, A-1017/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3.2). Zweitens kann
selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer
Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirk-
lichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2).
Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern ent-
haltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erho-
benen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen,
vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, allfällige be-
sondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden
kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November
2012 E. 2.5.2).
2.6
2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu-
erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un-
vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw.
hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dür-
fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.6.1).
2.6.2 Die Vornahme einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsme-
thode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des
Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen An-
gaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe
kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November
2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; CAMEN-
A-4922/2012
Seite 11
ZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einer-
seits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion
der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatz-
schätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Ver-
bindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.6.2, A-4450/2010 vom 8. Sep-
tember 2011 E. 4.2; vgl. auch MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.). Die brauchba-
ren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit
als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus
als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012
E. 2.6.2, A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.6.2).
2.7 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im
Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranlagung
oder sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung
ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstan-
den (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.8).
2.7.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal-
tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta-
tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine
Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutach-
ten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (MAR-
TIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren
bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswin-
kel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in: ASA 77
S. 658 ff., 665, 679, mit Hinweisen).
2.7.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst-
verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber
nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. ZWEI-
FEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über
durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie breit abgestützt sein
und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Gegebenheiten
auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (vgl. MOLLARD, a.a.O., S. 553).
Mit anderen Worten müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer,
homogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt,
dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden
müssen. Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl
bestimmen, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichpro-
A-4922/2012
Seite 12
ben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse betref-
fen. Sie muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen, um
repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können (BVGE 2009/60 E. 2.8.1;
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom
18. September 2012 E. 2.7.2).
2.7.3 Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die
Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER,
a.a.O., S. 682 f., mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün-
dungspflicht. Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen die Art und Weise,
wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – beinhaltend
auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sie hat zu er-
läutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der
gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls)
steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht ver-
gleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse,
Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die
Veranlagung sachgerecht anzufechten (Urteil des Bundesgerichts
2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3, mit Hinweisen).
2.7.4 Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte
handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise
angewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss
bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite
(zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den
individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll
(Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in: ASA 52
S. 234 E. 4). Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in
der Entscheidbegründung darzulegen (zum Ganzen: BVGE 2009/60
E. 2.8.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom
18. September 2012 E. 2.7.4, A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.4,
A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.8.4).
2.8 Für die Ermittlung der Steuerzahllast, welche neben der Umsatzgren-
ze für die subjektive Steuerpflicht massgebend ist, kommen gemäss der
hier relevanten, ab 1. Januar 2008 geltenden, Verwaltungspraxis der
ESTV zwei Berechnungsmethoden in Frage. Demgemäss ist die Steuer-
zahllast entweder effektiv oder nach der Saldosteuersatzmethode zu er-
mitteln (vgl. Spezialbroschüre Nr. 02, "Steuerpflicht bei der Mehr-
wertsteuer" [gültig von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009], Ziff. 2.4).
Bei der Ermittlung der Steuerzahllast nach der Saldosteuersatzmethode
A-4922/2012
Seite 13
sind nur noch die Einnahmen von Bedeutung. Die Vorsteuer auf Waren-
und Materialaufwand sowie auf Investitionen und Gemeinkosten ist bei
der Anwendung dieser Methode im Sinn einer Pauschale berücksichtigt.
Zu beachten ist, dass die Berechnung der Steuerzahllast mittels Saldo-
steuersatz unabhängig davon erfolgen kann, ob die steuerpflichtige Per-
son später effektiv oder mit der Saldosteuersatzmethode abrechnet (Spe-
zialbroschüre Nr. 02, Ziff. 2.4.1). In diesem Sinn ist die Ermittlung der
Steuerzahllast mittels Saldosteuersatz, welche dazu dient die subjektive
Steuerpflicht festzustellen, klar von der Abrechnung der Mehrwertsteuer
nach der Saldosteuersatzmethode, mit welcher die Höhe der Steuerpflicht
bemessen wird, zu unterscheiden. Letztere bedarf eines Antrags des
Steuerpflichtigen und ist von der ESTV zu bewilligen (Art. 59 Abs. 1
aMWSTG; MAKEDON JENNI, in: , Kommentar zum Bundesge-
setz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 59 N. 14).
Die Mehrwertsteuerpflichtigen haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, die
Steuerzahllast effektiv zu berechnen. Dabei ist zu beachten, dass die
Vorsteuer auf Investitionen nur anteilsmässig berücksichtigt werden kann,
das heisst ein Fünftel auf beweglichen Gegenständen bzw. ein Zwanzigs-
tel auf unbeweglichen Gegenständen. Die ESTV kann die entsprechen-
den Unterlagen einverlangen. Bei Vorliegen eines Jahresabschlusses be-
rechnet die ESTV die Steuerzahllast effektiv aufgrund der Buchhaltungs-
konti (Spezialbroschüre Nr. 02, Ziff. 2.4.2).
2.9
2.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit
erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.9.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor-
aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechts-
frage – uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.8.2). Als ausserhalb der
Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der
richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt
dieses sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei
der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen
jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prü-
fungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann
A-4922/2012
Seite 14
sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn
dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom
18. September 2012 E. 2.8.2, A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.8.2).
Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesge-
richts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
2.9.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er-
messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die
ESTV beweisbelastet (E. 1.4.2). Waren die Voraussetzungen für eine Er-
messenstaxation im Einzelfall erfüllt und hat die ESTV damit zulässiger-
weise eine Schätzung nach Ermessen durchgeführt, obliegt es – in Um-
kehr der allgemeinen Beweislastregeln – der steuerpflichtigen Person,
den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (statt vieler:
Urteile des Bundesgerichts 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3,
2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-19.33/2012 vom 20. November 2012 E. 2.8.3). Sie kann sich ge-
gen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung deshalb
nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen,
dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehler-
haft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptun-
gen zu erbringen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012
vom 6. September 2012 E. 2.4 oder 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3
– das letztgenannte unter Verweis auf MOLLARD, a.a.O., S. 559 und die
dort zitierte Rechtsprechung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.8.3).
3.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den massgebenden Umsatz des
Beschwerdeführers für das Jahr 2008 ermessensweise ermittelt. In einem
ersten Schritt ist daher darüber zu befinden, ob sie das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung zu Recht bejaht hat
(E. 3.1). Erst und nur falls dies zutrifft, gilt es in einem zweiten Schritt zu
prüfen, ob sich die Ermessensveranlagung in ihrer Höhe als korrekt er-
weist und der Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Januar 2009 der Steuer-
pflicht unterstellt worden ist (E. 3.2).
3.1 Die Vorinstanz begründet die Vornahme der Ermessensveranlagung
mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter explizi-
ter Aufforderung (konkret den Schreiben vom 23. Juni 2009, 25. August
2009, 6. Oktober 2009, 10. November 2009, 11. Januar 2010, 1. Februar
A-4922/2012
Seite 15
2010 und 28. April 2011) keine Kassabücher und Tagesrapporte über die
Einnahmen der Jahre 2005 bis 2008 eingereicht habe. Er habe zwar Jah-
resabrechnungen der Jahre 2001 bis 2006 eingereicht, welchen jedoch
lediglich der jeweilige Gesamtumsatz habe entnommen werden können.
Insgesamt könne aufgrund der eingereichten unvollständigen Unterlagen
von einer Verfolgung einzelner Geschäftsvorfälle (namentlich einzelner
Taxifahrten) – sei es auch lediglich stichprobenweise – keine Rede sein.
Die Anforderungen an die Prüfspur seien bei weitem nicht eingehalten
worden. Ein fortlaufend addiertes und periodisch saldiertes Kassabuch
habe der Beschwerdeführer nicht geführt.
Diese Ausführungen der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer
nicht. Nach der Rechtsprechung war er gehalten, durch geeignete Mass-
nahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen der Steu-
erpflicht erfüllt (E. 2.4.2). Dabei gilt es zusätzlich zu beachten, dass ins-
besondere das Taxiunternehmen des Beschwerdeführers einen bargeld-
intensiven Betrieb darstellt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 3.1, A-689/2012 vom 31. Mai
2012 E. 3.1.1, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.2.1, mit weiteren Hin-
weisen). Aus diesem Grund ist für die erwähnte periodische Überprüfung
der Steuerpflicht die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend
erforderlich. Die Bareinnahmen und Barausgaben müssen in diesem fort-
laufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze
regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben wie dem vorliegenden täg-
lich – kontrolliert werden (E. 2.4.4). Da der Beschwerdeführer offensicht-
lich kein solches Kassabuch geführt hat, ist seine Buchführung schon
deshalb mangelhaft. Es fehlen die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer mehrwertsteuerpflich-
tig ist. Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz
ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (E. 1.3.1), indem sie den
Beschwerdeführer mit zahlreichen Schreiben aufforderte, relevante Unter-
lagen einzureichen. Zudem verlangte sie am 1. Mai 2012 amtshilfeweise
bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel Stadt die Steuerdeklaratio-
nen der Jahre 2005 bis 2008.
Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung (E. 2.5) waren
demnach gegeben. Die Vorinstanz war deshalb nicht nur berechtigt, son-
dern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzu-
nehmen (E. 2.6.1).
A-4922/2012
Seite 16
3.2 Zu prüfen ist nun, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Ermes-
senseinschätzung bundesrechtskonform ist (E. 2.6.2). Bereits ausgeführt
wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Prüfung nur dann
sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt,
wenn dieser erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, sie ihr Ermes-
sen mit anderen Worten nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (E. 2.8.2).
3.2.1 Betreffend das hier relevante Jahr 2008 lagen der Vorinstanz ledig-
lich drei Fahrtenschreiberkarten und diverse Arbeitszeitkontrollkarten des
Jahres 2008 sowie die auf dem Amtshilfeweg erhältlich gemachte Steu-
ererklärung des Jahres 2008 vor, welche auch eine Aufstellung der Y.
Treuhand über die Geschäftserträge und -aufwände 2008 enthielt. Aus
der Aufstellung der Y. Treuhand ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2008 für die Mehrwertsteuer relevante Einnahmen aus einem Ta-
xibetrieb, aus Transportdienstleistungen und einem B&B erzielte.
Zunächst berechnete die Vorinstanz den mit dem Taxibetrieb generierten
Umsatz. Dazu ermittelte sie die mit dem als Taxi genutzten Fahrzeug ge-
fahrene Kilometerzahl anhand der Fahrtenschreiberkarten, was für das
Jahr 2008 ein Total von 31'213 km ergab (438'381 km [Stand 31. Dezem-
ber 2008] abzgl. 407'168 km [Stand 1. Januar 2008]). Davon zog die Vor-
instanz die belegbaren privat gefahrenen Kilometer (anrechenbarer Ar-
beitsweg [189 Arbeitstage à 3 km = 567 km/Jahr] sowie pauschal 100 Pri-
vatkilometer pro Woche [= 5'200 km/Jahr]) ab. In Bezug auf den Pau-
schalabzug von 5'200 km/Jahr kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer die von ihm zusätzlich geltend gemachten Privatkilo-
meter nicht belegt hatte. Dabei liess sie namentlich den Hinweis des Be-
schwerdeführers nicht gelten, wonach sich die Privatkilometer anhand der
eingereichten Fahrtenschreiberkarten ermitteln liessen, zumal es Aufgabe
des Beschwerdeführers sei, eine detaillierte Aufstellung über die Privatki-
lometer zu erstellen. Die nach Abzug der Privatkilometer ermittelten ge-
schäftlich gefahrenen Kilometer (25'446 km/Jahr) "multiplizierte" die Vor-
instanz mit dem "Erfahrungswert von Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich ge-
fahrenem Kilometer für die Region Basel". Daraus ergab sich der steuer-
bare Jahresumsatz aus dem Taxibetrieb von Fr. 54'708.--.
Zum Jahresumsatz von Fr. 54'708.-- aus dem Taxibetrieb addierte die
Vorinstanz sodann die Einnahmen aus Transport (Fr. 15'000.--) und aus
dem B&B (Fr. 35'000.--), wobei sie die entsprechenden Bruttoerträge der
Aufstellung der Y. Treuhand entnahm. Daraus resultierte ein Gesamtjah-
resumsatz für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 104'708.--.
A-4922/2012
Seite 17
Für die Berechnung der Steuerzahllast wendete die Vorinstanz den je-
weils anwendbaren Saldosteuersatz an. Für den Taxibetrieb resultierte
auf diese Weise eine Steuerzahllast von Fr. 2'844.-- (5,2% von
Fr. 54'708.--), für die Transporttätigkeit eine Steuerzahllast von Fr. 690.--
(4.6% von Fr. 15'000.--) und für das B&B eine solche von Fr. 805.-- (2.3%
von Fr. 35'000.--). Die so errechnete Gesamtsteuerzahllast ergab
Fr. 4'339.--. Weil vorliegend im Jahr 2008 somit die massgebende Um-
satzlimite von Fr. 75'000.-- sowie die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- über-
schritten wurden, erachtete die Vorinstanz die Steuerpflicht des Be-
schwerdeführers ab 1. Januar 2009 als gegeben.
3.2.2 Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Ermittlung des Jah-
resumsatzes 2008 erhebt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
keine Einwände mehr. Hingegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass
die Berechnung der Steuerzahllast nicht rechtmässig erfolgt sei. Nachfol-
gend wird vorab auf die vorinstanzliche Berechnung des Jahresumsatzes
eingegangen (E. 3.2.3), anschliessend wird geprüft, ob die Vorinstanz die
Steuerzahllast für das Jahr 2008 bundesrechtskonform ermittelt hat
(E. 3.2.4).
3.2.3 Zu Recht bemängelt der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz
für die Umsatzermittlung aus dem Taxibetrieb als Erfahrungswert heran-
gezogenen und durch das Bundesverwaltungsgericht in konkreten An-
wendungsakten in vergleichbaren Fällen mehrfach bestätigten Ansatz von
Fr. 2.15/km nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.3, A-6370/2011 vom 1. Juni
2012 E. 3.4, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4.3.2 f., A-2690/2011 vom
24. Januar 2012 E. 3.5.1; entsprechend hat das Bundesgericht einen
durchschnittlichen Kilometeransatz von Fr. 2.04 [dort einfach ohne Trink-
geld] für unselbständig erwerbende Taxichauffeure bestätigt [Urteil des
Bundesgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.1]). Die Vorinstanz
hat im angefochtenen Entscheid zumindest implizit aufzuzeigen ver-
mocht, inwiefern der Beschwerdeführer mit den von den Erfahrungszah-
len erfassten Betrieben vergleichbar ist (E. 2.7.3) und hat so den indivi-
duellen Verhältnissen dieses Falles genügend Rechnung getragen
(E. 2.7.4).
Sodann ist die Vorinstanz für die Berechnung des Umsatzes aus dem Ta-
xibetrieb im Jahr 2008 zu Recht von den auf den Fahrtenschreiberkarten
eingetragenen Kilometerständen ausgegangen. Allerdings betrug der Ki-
lometerstand per 1. Januar 2008 nicht – wie im vorinstanzlichen Ent-
A-4922/2012
Seite 18
scheid festgehalten – 407'168 km (recte: Stand am 30. Dezember 2007),
sondern 407'815 km. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz – mangels vom Beschwerdeführer beigebrachten Belegen – ne-
ben dem Arbeitsweg "nur" die Privatkilometerpauschale von 5'200 km
zum Abzug zugelassen hat. Nach dem Gesagten ergibt sich vorliegend
ein (korrigierter) Umsatz aus dem Taxibetrieb für das Jahr 2008 in der
Höhe von Fr. 53'318.--. Ebenso ist nicht zu bemängeln, dass sich die Vor-
instanz für die Bestimmung der Umsätze aus Transportdienstleistungen
und aus dem B&B auf die einzig verfügbaren Daten, nämlich die Aufstel-
lung der Y. Treuhand stützt. Somit ergibt sich ein massgeblicher Gesamt-
jahresumsatz von Fr. 103'318.--, das heisst, die für den Beginn der Steu-
erpflicht massgebliche Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- wurde überschrit-
ten.
3.2.4 Betreffend die Steuerzahllast bringt der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift vor, die Vorinstanz habe für die Ermittlung der Steuer-
zahllast zu Unrecht den Saldosteuersatz angewandt. Diese Methode ha-
be er nie beantragt. Insbesondere werde bei Anwendung der effektiven
Methode die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- im Jahr 2008 nicht erreicht.
Als Beschwerdebeilage reicht der Beschwerdeführer eine Aufstellung der
Y. Treuhand sowie selber erstellte Berechnungen der Steuerzahllast nach
der effektiven Methode ein.
3.2.4.1 Wie bereits erwähnt (E. 1.4.2), hat die Steuerbehörde für die
steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu
erbringen, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsa-
chen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Zu den
Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern, zählt insbesondere ein all-
fälliger Vorsteuerabzug, der auch für die Berechnung der Steuerzahllast
relevant ist. Mit anderen Worten hat die Behörde Vorsteuern nur dann
zum Abzug zuzulassen, wenn diese von der steuerpflichtigen Person ent-
sprechend ausgewiesen und belegt werden. Wird der entsprechende
Nachweis nicht erbracht, hat die steuerpflichtige Person die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen mit dem Ergebnis, dass ein nicht bewiesener
Vorsteuerabzug nicht gewährt werden kann. Im Rahmen der Ermes-
senseinschätzung ist ferner zu beachten, dass die ESTV verpflichtet ist,
diejenige Schätzungsmethode zu wählen hat, die den individuellen Ver-
hältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung
trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen
Situation möglichst nahe kommt (E. 2.6.2).
A-4922/2012
Seite 19
3.2.4.2 Vorliegend vermögen weder die mit der Beschwerdeschrift einge-
reichten handschriftlichen Berechnungen des Beschwerdeführers, noch
die Aufstellung der Y. Treuhand – allenfalls mit Ausnahme der aufgrund
der geschäftlich gefahrenen Kilometer berechenbaren Auslagen für Ben-
zin – einen genügenden Nachweis für die Höhe der angefallenen Vor-
steuern zu erbringen. Auch in den vorinstanzlichen Akten befindet sich
kein Beleg über allfällige Vorsteuern. Unbeachtlich ist sodann der in den
Berechnungen des Beschwerdeführers enthaltene Hinweis, wonach ein-
zelne Vorsteuerposten belegbar seien, zumal er durch die ESTV bereits
unzählige Male aufgefordert worden war, die für die Mehrwertsteuerbe-
rechnung massgebenden Unterlagen einzureichen. Dass er dies bis zum
heutigen Tag nicht getan hat, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzu-
schreiben. Entsprechend hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Zu Recht hat die Vorinstanz die zwar geltend gemachten, aber nicht be-
wiesenen Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen.
3.2.4.3 Indem die Vorinstanz vorliegend die Steuerzahllast mithilfe der
Saldosteuersatzmethode errechnet hat, hat sie dennoch Vorsteuern be-
rücksichtigt und ist damit dem Beschwerdeführer entgegen gekommen.
Hätte sie nämlich streng auf die effektive Berechnungsmethode abge-
stellt, so wäre die Steuerzahllast – mangels Nachweis der geltend ge-
machten Vorsteuern – ohnehin beträchtlich höher ausgefallen. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dieses Entgegenkommen in
Frage zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4646/2011 vom 18. September 2012 E. 4.2). Im Übrigen geht die Kritik
des Beschwerdeführers, wonach die Saldosteuersatzmethode nur auf An-
trag der steuerpflichtigen Person zur Anwendung kommen dürfe, im vor-
liegenden Zusammenhang fehl: Zum Einen kann, wie bereits in E. 2.8
ausgeführt, die Berechnung der Steuerzahllast zur Feststellung der Steu-
erpflicht unabhängig davon erfolgen, ob die Mehrwertsteuer nachträglich
mittels Saldosteuersatzmethode oder effektiv abgerechnet wird. Insofern
kann der Beschwerdeführer aus der telefonischen Auskunft der ESTV, die
sich mit keinem Wort auf die Berechnung der Steuerzahllast bezieht, oh-
nehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum Anderen dient eine allfälli-
ge unbeantragte Anwendung der Saldosteuersatzmethode bei Ermes-
sensveranlagungen – wie im vorliegenden Fall – einzig dem Zweck, eine
den individuellen Verhältnissen angemessene Umsatzermittlung zu er-
möglichen. Denn die Saldosteuersatzmethode erlaubt, auch Vorsteuern
(pauschal) zu berücksichtigen, welche nach der effektiven Methode man-
gels Nachweis schlicht unberücksichtigt bleiben müssten.
A-4922/2012
Seite 20
3.2.4.4 Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst wenn
vorliegend den Vorsteuerberechnungen des Beschwerdeführers gefolgt
würde, fraglich bleibt, ob die Steuerzahllast kleiner als Fr. 4'000.-- ausfie-
le. Der Beschwerdeführer führt in seiner handschriftlichen Aufstellung für
die Berechnung der Vorsteuern folgende Posten auf: Benzin Fr. 7'000.--,
Autokauf Fr. 8'500.--, Leasing Fr. 7'900.-- und Aufwand für das B&B von
Fr. 15'000.--. Daraus errechnet er einen Vorsteuerabzug von Fr. 2'712.--,
wobei er allerdings ausser Acht lässt, dass der Autokauf als Investition le-
diglich jährlich zu 20% abzugsfähig wäre (E. 2.8). Dasselbe gilt für die
wohl ebenfalls als Investition zu qualifizierenden Arbeiten im Zusammen-
hang mit dem B&B, welche dann sogar lediglich im Umfang von 5% zum
Abzug berechtigen würden. Ferner ist zu beachten, dass bei den Berech-
nungen des Beschwerdeführers insbesondere deshalb eine tiefere Steu-
erzahllast als Fr. 4'000.-- resultiert, weil er von einem steuerbaren Umsatz
im Jahr 2008 von offenbar lediglich Fr. 63'000.-- ausgeht. Diese Umsatz-
ermittlung ist jedoch in Anbetracht des vorliegend als massgeblich erach-
teten Jahresumsatzes 2008 von Fr. 103'318.-- nicht nachvollziehbar und
steht zudem in klarem Widerspruch zur Aufstellung der Y. Treuhand, wel-
che einen Jahresgesamtumsatz (Bruttoeinkünfte) 2008 aus Taxibe-
trieb/Transport und aus dem B&B von total Fr. 100'000.-- ausweist. Nach
dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch aus seinen – im Übrigen
ja wie erwähnt ohnehin – unvollständigen Berechnungen nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
3.2.4.5 Offen gelassen werden kann im Übrigen, ob die Vorinstanz für die
Ermittlung der Steuerzahllast befugt war, drei verschiedene Saldosteuer-
sätze anzuwenden. Denn zumindest im Rahmen der Mehrwertsteuerab-
rechnung wären gemäss ihrer eigenen publizierten Praxis höchstens zwei
unterschiedliche Saldosteuersätze anwendbar (vgl. Spezialbroschüre
Nr. 03, "Saldosteuersätze" [gültig von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember
2009], Ziff. 14.1). Weil aber für die Zuteilung der maximal zwei Saldo-
steuersätze gilt, dass jede Tätigkeit nur zum hierfür vorgesehenen oder
einem höheren Saldosteuersatz versteuert werden kann (Spezialbroschü-
re Nr. 03, Ziff. 14.2.2), hätte die Anwendung von lediglich zwei statt drei
Saldosteuersätzen einzig zur Folge, dass die Steuerzahllast gleich hoch
oder noch höher ausfallen würde. Mit anderen Worten hätte die Anwen-
dung von lediglich zwei Saldosteuersätzen auf den Eintritt der Steuer-
pflicht im vorliegenden Fall ebenfalls keinen Einfluss.
3.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer in Bezug auf die ins Recht
gelegte Telefonnotiz betreffend eine mündliche Auskunft der ESTV vom
A-4922/2012
Seite 21
7. September 2012 (Beschwerdebeilage 3) nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten. Namentlich fiele eine Berufung auf Treu und Glauben bereits des-
halb ausser Betracht, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die nachträglich,
mithin während laufender Beschwerdefrist, eingeholte Auskunft vom
7. September 2012, eine Vertrauensgrundlage für Dispositionen schaffen
könnte, welche sich auf die hier zu beurteilende Mehrwertsteuerpflicht ab
2009 auswirkt. Im Übrigen – wie bereits unter E. 3.2.4.3 angetönt – deckt
sich auch der Inhalt der Telefonnotiz, nämlich die Anwendung der Saldo-
steuersatzmethode nach Art. 37 Abs. 4 MWSTG (zur Bemessung der
Steuerforderung), nicht mit dem vorliegenden Streitgegenstand, konkret
der Anwendung der Saldosteuersatzmethode bei der Berechnung der
Steuerzahllast für die Feststellung einer allfälligen künftigen Mehr-
wertsteuerpflicht.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit
seiner geschäftlichen Tätigkeit im Jahr 2008 sowohl die für die Begrün-
dung der Mehrwertsteuerpflicht massgebliche Umsatzlimite als auch die
Steuerzahllast überschritten hat, weshalb er ab 1. Januar 2009 ins Regis-
ter der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen ist. Der angefochtene Ent-
scheid erweist sich folglich als rechtmässig und die dagegen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 900.-- festge-
setzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite)
A-4922/2012
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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