B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4929/2017
Ur t e i l vom 3 1 . J a n u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Rolf Haltner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung Parkhaus 3 / G2, Optimierung Ausfahrt,
Phase 2.
A-4929/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Um die Ausfahrt aus den Parkhäusern P1 bis P3 am Flughafen Zürich zu
optimieren, beabsichtigte die Flughafen Zürich AG den Bau einer neuen
Ausfahrtsbrücke aus dem Geschoss G2 des Parkhauses P3. Dieses Vor-
haben sollte in zwei Phasen umgesetzt werden: Phase 1 sah den eigentli-
chen Bau der neuen Ausfahrtsbrücke vor, während anschliessend in der
Phase 2 noch bauliche und betriebliche Anpassungen im Geschoss G2 des
Parkhauses P3 sowie an der Wegfahrtbrücke der Flughafenvorfahrt vorge-
nommen werden sollten.
B.
Am 20. Januar 2016 bewilligte das Eidgenössische Departement für Um-
welt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Plangenehmi-
gungsgesuch der Flughafen Zürich AG für die Phase 1 (Projekt-Nr. 15-05-
011). Diese Plangenehmigungsverfügung focht die A._______ AG mit Be-
schwerde vom 14. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an, die sie
jedoch am 25. April 2016 wieder zurückzog, woraufhin das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs als gegen-
standslos geworden abschrieb (Urteil des BVGer A-1596/2016 vom 4. Mai
2016). Dieser Entscheid erwuchs sodann in Rechtskraft und die Ausfahrts-
brücke wurde in der Folge erstellt.
C.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 ersuchte die Flughafen Zürich AG das
UVEK um Erteilung der Plangenehmigung für die Phase 2 der Optimierung
der Ausfahrt aus dem Geschoss G2 des Parkhauses P3 (Projekt-Nr. 16-
07-007). Gemäss diesem Gesuch sollen zwei Ausfahrtsschranken instal-
liert und Platz für ausfahrende Fahrzeuge geschaffen werden, wofür im
Geschoss G2 die Verkehrsführung und Signalisation anzupassen seien.
D.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) als verfahrensleitende Behörde für
das UVEK führte in der Folge ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfah-
ren im Sinne von Art. 37i des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) durch, in
dessen Rahmen es die Mieter im Geschoss G2 des Parkhauses P3, da-
runter auch die A._______ AG, zur Stellungnahme einlud und ihnen Frist
für eine allfällige Einsprache setzte.
E.
Mit Schreiben vom 20. März 2017 liess die A._______ AG durch ihren
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Rechtsvertreter beim UVEK Einsprache gegen "Projekt 16-07-007 bzw.
recte 15-05-011, die vorgesehene Infrastruktur-/Büro und Empfangs-Ein-
richtungen der A._______ AG in der 5. Etage" erheben und stellte darin
folgende Anträge:
"1. Es sei das Projekt hinsichtlich der Auswirkungen auf die A._______ AG in der
Weise abzuändern, dass
es der A._______ AG möglich wird, u.a. die Bestimmungen des Arbeitsgeset-
zes und seiner Vollziehungsverordnungen, insbesondere Verordnung 3 zum
Arbeitsgesetz (ArGV 3 [SR 822.113]), sowie die feuer- und sicherheitspolizeili-
chen Vorschriften einzuhalten,
nämlich insbesondere dass:
1.1 (wie bis anhin) der sich auf der Etage, auf welcher die A._______ AG die Fahr-
zeuge entgegennimmt, sich befindende Büroraum zwei Zugänge (Ein- und Aus-
gänge) aufweist;
1.2 der unter 1.1 erwähnte Empfangsraum eine klimatisierende Belüftung aufweist;
1.3 auch eine natürliche Beleuchtung bzw. Tageslichteinfall vorhanden ist, bzw. für die
Angestellten der A._______ AG ein den arbeitsgesetzlichen Vorschriften und ins-
besondere ArGV 3 genügender Arbeitsplatz ermöglicht wird;
1.4 der als Empfangsraum mietweise überlassene Büroraum eine Grösse aufweist,
die ein Reduit für die Mitarbeiter ermöglicht, mit separatem WC für die Mitarbeiter
sowie Kunden.
2. alles ohne Kostenfolgen dieses Verfahrens für die Einsprecherin."
In ihrer Begründung führte die A._______ AG einleitend aus, dass es vor-
liegend um die 5. Etage gehe. Das Betreffnis mit der Bezeichnung "…Pro-
jekt 16-07-007…" betreffe die 2. Etage. Es gehe ihr um die durch die "Um-
organisation im G2" beabsichtigte und bewirkte Verlegung der ihr zur Ver-
fügung stehenden Räumlichkeiten von der 2. in die 5. Etage und deren
Auswirkungen für sie. Dagegen richte sich ihre Einsprache.
F.
Am 1. Mai 2017 teilte das BAZL der A._______ AG mit, es habe die Ein-
sprache geprüft und dabei festgestellt, dass sich die Einsprache in der Sa-
che – wie darin selber angemerkt – gar nicht gegen das laufende Verfahren
betreffend die Optimierung der Ausfahrt aus dem Geschoss G2 des Park-
hauses P3 richte, sondern gegen ein Vorhaben im Geschoss G5, das die
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Erstellung von Infrastrukturen, namentlich Büro- und Empfangseinrichtun-
gen für diverse Mieter zum Gegenstand habe. Zur Zeit müsse deshalb da-
von ausgegangen werden, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wer-
den könne. Das BAZL räumte der A._______ AG sodann Gelegenheit bis
19. Mai 2017 ein, sich zum Sachverhalt zu äussern und mitzuteilen, ob an
der Einsprache festgehalten werde.
G.
Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2017 verlangte die A._______ AG zur
Wahrung ihres rechtlichen Gehörs eine Klarstellung über den jeweiligen
Gegenstand der Projekt-Nummern 16-04-003, 16-07-007 und 15-05-011
sowie vollumfängliche Akteneinsicht.
H.
Nachdem das BAZL bei der Flughafen Zürich AG zusätzliche Unterlagen
eingeholt hatte, legte es der A._______ AG im Schreiben vom 9. Juni 2017
den jeweiligen Gegenstand der einzelnen Projekte kurz dar und stellte die-
ser zusätzliche Akten zur Einsichtnahme zu. Gleichzeitig räumte das BAZL
der A._______ AG letztmals Gelegenheit bis 23. Juni 2017 ein, um mitzu-
teilen, ob an der Einsprache festgehalten werde.
I.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 teilte die A._______ AG dem BAZL mit,
dass man nichts gegen die Umsetzung des Plans der Ausfahrtsänderung
habe, jedoch zeige die Realität ein anderes Bild. Die Pläne für die Ausfahrt-
sänderung würden nur einen Vorwand darstellen, um ihr einen massiv
schlechteren Standort zuzuweisen und die bisher von ihr gemieteten Park-
plätze anderweitig zu vermieten. Sie halte deshalb an der Einsprache fest.
J.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 29. Juni 2017 bewilligte das UVEK
das Vorhaben der Flughafen Zürich AG betreffend die Phase 2 für die Op-
timierung der Ausfahrt aus dem Geschoss G2 des Parkhauses P3 mit fol-
genden Elementen:
Ausfahrt aus G2 im P3: Bauliche Anpassungen mit zwei Schran-
kenanlagen und Randsteinen;
Anpassung der Verkehrsführung im G2 (Markierung und Signalisa-
tion);
Anpassung des Verkehrskonzepts der Wendelrampe G2 / G3 (Mar-
kierung und Signalisation);
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Bauliche Anpassung Wegfahrtbrücke Vorfahrt Abflug im Bereich
der Ausfahrt aus dem P3 mit Randstein, Inselpfosten und Belagsan-
passung; und
Anpassung der Verkehrsführung auf der Wegfahrtbrücke Vorfahrt
Abflug (Markierung und Signalisation)
Zudem verfügte das UVEK verschiedene Auflagen betreffend Bau, Um-
weltschutz und Parkplatzbilanz sowie Auflagen der Kantonspolizei und
Schutz und Rettung der Stadt Zürich. Auf die Einsprache der A._______
AG vom 29. März 2017 trat es sodann nicht ein. Diesbezüglich führte das
UVEK in seiner Begründung zusammengefasst aus, dass die Einsprache
keinerlei Anträge, die sich auf das vorliegend zu beurteilende Vorhaben
beziehen würden, enthalte. Zudem gehe aus dem Mietvertrag zwischen
der A._______ AG und der Flughafen Zürich AG hervor, dass es sich dabei
um einen befristeten Vertrag handle, der am 30. Juni 2017 auslaufe. Die
A._______ AG habe sodann per 1. Juli 2017 einen neuen Mietvertrag für
Parkplätze und Büroräumlichkeiten im Geschoss G5 unterschrieben. Auf
die Einsprache könne daher mangels Sachzusammenhangs mit dem vor-
liegend zu beurteilenden Vorhaben nicht eingetreten werden. Dies gelte
umso mehr, als die A._______ AG nach Ablauf des Mietvertrages für das
Geschoss G2 nicht mehr als durch das Vorhaben betroffene Dritte zu be-
trachten sei.
K.
Mit Eingabe vom 1. September 2017 lässt die A._______ AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung des
UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 29. Juni 2017 erheben. Darin bean-
tragt sie das Eintreten auf die in der Einsprache gestellten Begehren sowie
die Aufhebung der Verfügung und die Verweigerung der Plangenehmigung;
eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die
Vorinstanz mit der Anweisung, die in der Einsprache gestellten Begehren
zu erfüllen und eine Projektgenehmigung nur unter Auflagen, durch welche
die von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren bezüglich der Ausge-
staltung ihrer Infrastruktur berücksichtigt und erfüllt würden, zu erteilen. Zur
Begründung führt sie u.a. aus, dass es zutreffend sei, dass sie die Be-
schwerde betreffend Phase 1 beim Bundesverwaltungsgericht zurückge-
zogen habe. Bedingung für diesen Rückzug sei jedoch gewesen, dass
Phase 2 nicht verwirklicht werden würde. Mit der Verwirklichung von
Phase 2, der Umorganisation der Zufahrten im 2. Geschoss, ihrer Verle-
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gung ins 5. Geschoss und insbesondere der Ausgestaltung der vorgese-
henen Infrastruktur im 5. Geschoss sei sie nie einverstanden gewesen.
Deshalb habe sie Einsprache gegen Phase 2 im Projekt Nr. 16-07-007 er-
hoben. Sie sei durch dieses Projekt direkt betroffen und mit dem Rückzug
der Beschwerde im Projekt Nr. 15-05-011 habe sie sich nur mit der Zu-
fahrtsbrücke abgefunden, nicht aber mit dem sich auf ihre Situation aus-
wirkenden Projekt Nr. 16-07-007. Sie sei daher zur vorliegenden Be-
schwerde legitimiert. Sie sei mehr als die Allgemeinheit vom umstrittenen
Vorhaben betroffen und habe demzufolge ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung bzw. letztlich an der Änderung der angefochtenen Plange-
nehmigung. Sie bestehe darauf, auch bezüglich der Ausgestaltung der Inf-
rastruktur im 5. Geschoss angehört zu werden und dass ihre vorgebrach-
ten Gestaltungswünsche berücksichtigt würden. Auch nach Auslaufen des
Mietvertrages für das Geschoss G2 sei sie durch das Vorhaben betroffene
Dritte. Das Projekt ziele darauf ab, ihre Betriebsbedingungen zu ver-
schlechtern und sie zu vertreiben. Schliesslich macht sie die Nichtigkeit der
angefochtenen Plangenehmigungsverfügung geltend. Diese stehe nicht in
Zusammenhang mit dem Flugverkehr, sondern mit der Bewältigung des
Shopping-Verkehrs an den Wochenenden. Die Voraussetzungen eines
vereinfachten Verfahrens nach Art. 37i Abs. 2 LFG seien deshalb nicht ge-
geben.
L.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 beantragt die Flughafen
Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be-
schwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Mietvertrag mit
der Beschwerdeführerin auf dem betroffenen Geschoss 2 sei Ende Juni
2017 ausgelaufen. Mangels Betroffenheit bzw. schutzwürdigem Interesse
fehle es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Legitimation. Die im
Rahmen der Beschwerde primär monierten Umbauten auf dem Ge-
schoss 5 hätten Inhalt des genehmigungsfrei realisierten Projekts Nr. 16-
04-003, welches vorliegend nicht zur Debatte stehe, gebildet. Die entspre-
chenden Rügen und Vorbringen würden daher an der Sache vorbeigehen.
Bereits die Einsprache habe sich inhaltlich nicht mit dem effektiv zu beur-
teilenden Projekt auseinandergesetzt, weshalb sich die Frage stelle, ob die
Beschwerdeführerin nicht wegen materiell nicht erfolgter Einsprache vom
weiteren Verfahren auszuschliessen sei. Auch in der Beschwerde unter-
lasse es die Beschwerdeführerin einen halbwegs nachvollziehbaren Bezug
zum massgebenden Projekt Nr. 16-07-007 herzustellen. Der Beschwerde
mangle es sodann ganz generell an der notwendigen Substantiierung und
sie sei durchzogen von Fehlern, Falschüberlegungen, Widersprüchen und
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Unklarheiten. Die Ausführungen seien nicht wirklich verständlich. Auf die
Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Auch in materieller Hinsicht seien
die Vorbringen der Beschwerdeführerin unbegründet. In Bezug auf den
Rückzug der Beschwerde betreffend Phase 1 führt die Beschwerdegegne-
rin aus, der in diesem Zusammenhang abgeschlossene Vergleich bein-
halte nur die Übernahme der Anwaltskosten. Weitere Zugeständnisse
seien nicht gemacht worden. Es sei schon damals klar gewesen, dass auf
Phase 1 Phase 2 folge, mache der Bau einer Ausfahrtsbrücke doch wenig
Sinn, wenn diese anschliessend nicht benutzt werden könne.
M.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017
das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Zur
Begründung macht sie dieselben Gründe geltend, die zum Nichteintreten
auf die Einsprache führten.
N.
In ihren Schlussbemerkungen vom 24. November 2017 hält die Beschwer-
deführerin an ihren Standpunkten und Anträgen fest.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be-
findlichen Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist.
1.1.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die angefochtene
Plangenehmigungsverfügung sei nichtig. Die vorgesehene Optimierung
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der Ausfahrt stehe nicht in Zusammenhang mit dem Flugverkehr, sondern
mit der Bewältigung des Shopping-Verkehrs an den Wochenenden. Die
Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens nach Art. 37i Abs. 2 LFG
seien nicht gegeben. Vielmehr wäre ein ordentliches Baubewilligungsver-
fahren mit öffentlicher Publikation notwendig gewesen.
1.1.3 Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nichtige Teile eines
Entscheids erhobene Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsob-
jektes nicht einzutreten. Gegebenenfalls ist die Nichtigkeit der Verfügung
im Dispositiv festzustellen (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren, 2008, Art. 44 N 1; BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile
des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.4 und A-1087/2016
vom 10. August 2016 E. 1.2.1).
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung ausnahmsweise nichtig,
wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die An-
nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits-
gründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und
schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Die Nichtigkeit
ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu
beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 und 138 II 501 E. 3.1, je mit Hinweisen;
Urteile des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.4 und
A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.1).
1.1.4 Nach Art. 37 Abs. 1 LFG dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder
überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen),
nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Genehmi-
gungsbehörde ist bei Flughäfen das UVEK (Art. 37 Abs. 2 Bst. a LFG). Mit
der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen
Bewilligungen erteilt. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erfor-
derlich (Art. 37 Abs. 3 und 4 LFG). In Art. 2 Bst. e der Verordnung über die
Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 (SR 748.131.1, VIL)
wird eine Flugplatzanlage als eine Baute oder Anlage definiert, die der Er-
füllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der
Luftfahrt (SIL) dient und örtlich und funktionell zu diesem gehört. Gemäss
dieser auf gesamtheitlicher und funktionaler Betrachtungsweise beruhen-
den Umschreibung gehören nicht nur die dem eigentlichen Flugverkehr
dienenden Bauten, sondern auch die im Zusammenhang mit dem Flugbe-
trieb stehenden Anlagen des sogenannten landseitigen Verkehrs zu den
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"Flugplatzanlagen". Demnach unterstehen die für den ordnungsgemässen
Flugplatzbetrieb erforderlichen Autoabstellplätze, das heisst die für die An-
gestellten, Lieferanten, Besucher und Flugpassagiere bestimmten Parkflä-
chen und Parkhäuser ebenfalls den luftfahrtrechtlichen Vorschriften (BGE
124 II 75 E. 4; Urteil des BVGer A-3042/2009 vom 3. September 2009
E. 4.5.2 mit Hinweisen).
Das Parkhaus P3, bei welchem vorliegend bauliche Anpassungen geplant
sind, liegt innerhalb des im SIL, Teil IIIC, Objektblatt Flughafen Zürich, de-
finierten Flughafenperimeters (vgl. Objektblatt Flughafen Zürich in der Fas-
sung vom 18. September 2015 und 27. August 2017) und gilt nach dem
vorgehend Ausgeführten als Flugplatzanlage im Sinne von Art. 2 Bst. e VIL.
Daran ändert nichts, dass das Parkhaus P3 allenfalls auch von Besuchern
des Shopping-Centers des Flughafen Zürich benutzt wird, dient es doch
zumindest überwiegend dem Betrieb des Flughafens. Damit steht fest,
dass die Vorinstanz für die Plangenehmigung zuständig ist und keine kan-
tonalen Bewilligungen erforderlich sind.
1.1.5 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird nach Art. 37i
Abs. 1 Bst. a LFG u.a. bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, ein-
deutig bestimmbaren Betroffenen angewendet. Nachdem das vorliegend
zur Diskussion stehende Vorhaben lediglich bauliche und betriebliche An-
passungen im Geschoss G2 des Parkhauses P3 sowie an der Wegfahrt-
brücke der Flughafenvorfahrt vorsieht und die davon Betroffenen, nämlich
die Mieter des entsprechenden Geschosses, leicht bestimmbar waren, ist
die Anwendung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens nach
Art. 37i LFG durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ein schwerwie-
gender Verfahrensfehler, der zur Nichtigkeit der angefochtenen Plange-
nehmigungsverfügung führen würde, liegt somit nicht vor. Diese bildet da-
her ein zulässiges Anfechtungsobjekt, das von einer Behörde im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG stammt; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht
gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG ist beschwerdeberechtigt, wer am Verfahren vor der
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Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat.
1.2.2 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz bestreiten
die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, weil sich einerseits
deren Anträge nicht gegen das Bauvorhaben im Geschoss G2 richten wür-
den und andererseits deren Mietverhältnis im Geschoss G2 am 30. Juni
2017 geendet habe. Damit machen sie dieselben Gründe geltend, die be-
reits zum Nichteintreten auf die Einsprache geführt haben.
1.2.3 Dabei verkennen sie jedoch, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht
eingetreten worden ist, – nur, aber immerhin – befugt ist, durch die ordent-
liche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretens-
entscheid zu Recht ergangen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_827/2014 vom
24. Februar 2015 E. 1; BGE 132 V 74 E. 1.1 und 124 II 499 E. 1; Urteile
des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3 und A-484/2014 vom
26. Mai 2014 E. 1.4). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin
an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist daher im Interesse an
einer materiellen Überprüfung ihrer in der Einsprache gestellten Begehren
zu erblicken (vgl. Urteile des BVGer A-4699/2015 vom 11. April 2016 E. 1.3
und A-5762/2012 vom 7. Februar 2013 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin,
welche am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm, ist als Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung somit sowohl formell als auch materiell beschwert,
weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.2.4 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung
bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es
im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde
nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde
in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Wird – wie
hier – ein Nichteintretensentscheid angefochten und hat sich die
Vorinstanz auch nicht in einer Eventualbegründung mit der materiellen
Seite des Falls befasst, so prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die
Rechtsfrage, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht
verneinte (statt vieler: Urteil des BVGer A-1269/2015 vom 11. August 2015
E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
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waltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.8, 2.164 und 2.213, je mit Hinwei-
sen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwal-
tungsgerichts).
Die Beschwerdeführerin beantragt nebst dem Eintreten auf ihre Einspra-
che die Verweigerung der Plangenehmigung, eventualiter die Anweisung
an die Vorinstanz, die in der Einsprache gestellten Begehren zu erfüllen.
Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie auch eine materielle Beurteilung
wünscht. Nach dem vorgehend Ausgeführten kann diesem Anliegen nicht
entsprochen werden. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren kann
deshalb lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz auf die verschiedenen
Anträge der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin darüber hinausgehen, ist darauf
nicht einzutreten.
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeschrift hat insbesondere die Begehren und deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdegegnerin zweifelt in ihrer Beschwerdeantwort an, dass die
Beschwerde diesen Anforderungen genügt. Der Beschwerde mangle es
ganz generell an der notwendigen Substantiierung. Der eigentliche Verfah-
rensgegenstand werde gar nicht weiter thematisiert und es sei nicht wirk-
lich ersichtlich, was die Beschwerdeführerin überhaupt erreichen möchte.
1.3.2 Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind
im Allgemeinen nicht sehr hoch. Aus der Beschwerde muss im Sinne einer
Mindestanforderung insgesamt klar und deutlich hervorgehen, was der Be-
schwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene Ver-
fügung beanstandet. Die Beschwerdeinstanz muss erkennen können, in
welche Richtung die angefochtene Verfügung zu überprüfen ist (BGE 102
Ib 365 E. 6; Urteile des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.2 und
A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 1.3; SEETHALER/PORTMANN in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 52 Rz. 45 ff.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeeingabe. Aus den gestellten
Rechtsbegehren geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung
der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung sowie eine materielle Be-
urteilung bzw. Erfüllung ihrer in der Einsprache gestellten Begehren
wünscht.
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1.3.3 Ferner ist eine Beschwerde zu begründen. Mit anderen Worten hat
die Beschwerdeführerin darzulegen, weshalb sie die angefochtene Verfü-
gung beanstandet. Minimal wird gefordert, dass die Begründung sachbe-
zogen ist und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.
Aus dem Erfordernis der Sachbezogenheit der Begründung folgt, dass sich
die Beschwerdeführerin bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids
zu den Gründen, die bei der Vorinstanz zum Nichteintreten geführt haben,
äussern muss. Sodann muss die Begründung auf einen zulässigen Be-
schwerdegrund nach Art. 49 VwVG schliessen lassen (BGE 135 II 172
E.2.2.2 und 131 II 470 E. 1.3; Urteile des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli
2017 E. 1.3.3 und A-1589/2014 vom 6. März 2015 E. 1.4; SEETHA-
LER/PORTMANN, a.a.O., Art. 52 Rz. 62 und 71 f., MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 2.219).
Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift. Aus dieser ist
hinreichend ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach
durch das geplante Vorhaben trotz des Auslaufens des Mietvertrages für
das Geschoss G2 in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein soll
und worin sie den Sachzusammenhang zwischen ihren Anträgen und der
fraglichen Plangenehmigung sieht (vgl. hierzu nachfolgend E. 4.4.2). Damit
äussert sie sich zu den Gründen, die zum Nichteintreten durch die Vo-
rinstanz geführt haben und erfüllt damit ihre Begründungspflicht.
1.3.4 Damit entspricht die Beschwerdeschrift insgesamt den Anforderun-
gen von Art. 52 Abs. 1 VwVG.
1.4 Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt von E. 1.2.4 – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz
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Seite 13
zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017
nicht eingetreten ist.
3.1 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes vom
20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Partei ist, kann gemäss
Art. 37f Abs. 1 LFG während der Auflagefrist Einsprache bei der Plange-
nehmigungsbehörde erheben. Im vereinfachten Plangenehmigungsverfah-
ren, wie es vorliegend zur Anwendung gelangte, unterbreitet die Genehmi-
gungsbehörde den Betroffenen die Planvorlage zur Einsprache, soweit sie
nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben (Art. 37i Abs. 3
LFG). Als Partei in einem Verwaltungsverfahren gelten gemäss Art. 6
VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll
und andere Personen, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zu-
steht. Parteistatus nach Art. 6 VwVG haben somit einerseits die eigentli-
chen materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte oder Pflichten die
Verfügung berührt und mit denen ein Rechtsverhältnis geregelt werden
soll, und andererseits die vom zu regelnden Rechtsverhältnis besonders
berührten Dritte, die sich über ein schutzwürdiges Interesse ausweisen
müssen. Die zweite Konstellation von Art. 6 VwVG knüpft damit an die Be-
schwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG an (BGE 139 II 328 E. 4.1; BVGE
2010/12 E. 2.2; MARANTELLI-SONANINI/HUBER in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 Rz. 3, 7 und 16).
Die Berechtigung zur Einsprache im Plangenehmigungsverfahren nach
Art. 37 ff. LFG hängt somit von der Parteistellung ab. Nachdem vorliegend
keine enteignungsrechtlichen Aspekte zur Diskussion stehen, ist die Par-
teistellung nur nach den Vorschriften des VwVG und damit nach Art. 6
VwVG zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin, welche nicht die eigentliche
materielle Verfügungsadressatin der Plangenehmigung darstellt, sondern
als Dritte gilt, kommt nach dem vorgehend Ausgeführten deshalb dann zur
Einsprache legitimierende Parteistellung zu, wenn sie die
Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG erfüllt.
3.2 Diese Voraussetzungen wurden eingangs für die vorliegende Be-
schwerde zwar bejaht, allerdings beschränkt auf die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist und damit be-
zogen auf einen im Vergleich zum Einspracheverfahren unterschiedlichen
Streitgegenstand (vgl. vorstehend E. 1.2). In Bezug auf die Legitimation
der Beschwerdeführerin zur Einsprache lässt sich daraus somit nichts ab-
leiten.
A-4929/2017
Seite 14
3.3 Hinzuweisen ist sodann darauf, dass der Umstand, dass die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Plangenehmigungsverfahrens zur
Stellungnahme einlud und ihr Frist für eine allfällige Einsprache ansetzte,
noch keine definitive Parteistellung bzw. Einsprachelegitimation begrün-
dete. Diese hängt nämlich vom konkreten Streitgegenstand ab und kann
bisweilen erst nach Erlass einer Verfügung beurteilt werden. Der general-
klauselhaft umschriebene Parteibegriff stellt die verfügende Behörde vor
die Aufgabe, mit Blick auf den konkreten Verfahrensgegenstand das
Rechtsschutzinteresse der Verfahrensbeteiligten gestützt auf einen Prog-
noseentscheid zu beurteilen, um festlegen zu können, wem nach Art. 6
VwVG Parteistellung zukommen soll. Nach Art. 6 VwVG müssen somit ge-
gebenenfalls Parteien in das Verfahren einbezogen werden, welche die
Parteistellung dann doch nicht beanspruchen können (BGE 121 II 176
E. 3a; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O. Art. 6 Rz. 17; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 446).
4.
Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin zur Ein-
sprache berechtigende Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG zukommt,
wofür die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 48 VwVG erfüllt sein
müssen.
4.1
4.1.1 Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin, wenn sie
durch die fragliche Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Dafür muss sie durch den Entscheid stärker als jedermann betrof-
fen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsa-
che muss sie einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung
oder Änderung des Entscheids ziehen, d.h. ihre Situation muss durch den
Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können.
Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder
ideellen Nachteil zu vermeiden, den der Entscheid mit sich bringen würde.
Zwischen dem Streitgegenstand und dem legitimationsbegründenden per-
sönlichen und spürbaren Nachteil muss ein adäquater Kausalzusammen-
hang bestehen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öf-
fentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe
zur Streitsache selber – keine Parteistellung. Das schutzwürdige Interesse
A-4929/2017
Seite 15
muss im Zeitpunkt der Urteilsfällung sodann noch aktuell sein (BGE 141 II
14 E. 4.4, 139 II 279 E. 2.2 und 139 II 328 E. 4.1; Urteile des BVGer
B-6206/2013 vom 16. März 2015 E. 3.1 und B-3311/2012 vom 13. Dezem-
ber 2012 E. 3.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O. Art. 6 Rz. 16 und
Art. 48 Rz 10; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.60 ff.; ISABELLE
HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
Zürich, 2010, Rz. 615 f.).
4.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Beurtei-
lung der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG die konkreten Um-
stände des Einzelfalles von zentraler Bedeutung. Eine rechtslogisch strin-
gente, begrifflich fassbare Abgrenzung zur Popularbeschwerde gibt es da-
nach nicht, sondern nur eine praktisch vernünftige. Wo diese Grenze ver-
läuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (BGE 123 II 376
E. 5b/bb mit Hinweisen). Gesichtspunkte, welche gegen die Zuerkennung
einer Parteistellung sprechen, sind etwa die Möglichkeit, den angestrebten
Erfolg auf anderem Weg zu erreichen, das bloss mittelbare Betroffensein,
aber auch Aspekte der Praktikabilität: Zwar ist der blosse Umstand, dass
allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein können, für sich al-
lein kein Grund, diesen die Parteistellung abzusprechen (BGE 129 II 286
E. 4.3.3, 121 II 176 E. 2b und 120 Ib 379 E. 4c). Trotzdem soll der Kreis
der Personen mit Parteistellung nicht derart weit gezogen werden, dass
dadurch die Verwaltungstätigkeit ausserordentlich erschwert würde (Urteil
des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4 und Urteil des BVGer
B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.1).
4.1.3 Kommt einem Dritten, der Parteistellung und Parteirechte geltend
macht, keine Parteistellung zu, so ist auf allfällige Rechtsbegehren nicht
einzutreten (Urteil des BVGer B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012
E. 1.3).
4.2 Die vorliegend zur Diskussion stehende Plangenehmigung (Projekt-
Nr. 16-07-007) betrifft die Phase 2 der Optimierung der Ausfahrt aus dem
Geschoss G2 des Parkhauses P3, im Zuge derer zwei Ausfahrtsschranken
installiert und Platz für ausfahrende Fahrzeuge geschaffen werden sollen.
Sodann ist eine Anpassung der Verkehrsführung und Signalisation vorge-
sehen. In Bezug auf diesen Verfahrensgegenstand ist die Parteistellung
der Beschwerdeführerin zu prüfen.
A-4929/2017
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4.3 Die Beschwerdeführerin war Mieterin von Parkplätzen und Räumlich-
keiten zum Betrieb eines Parking-Services im Geschoss G2 des Parkhau-
ses P3. Der Mietvertrag endete ordentlich nach Ablauf der vereinbarten
Mietdauer am 30. Juni 2017. Seit 1. Juli 2017 ist die Beschwerdeführerin
Mieterin im Geschoss G5 des Parkhauses P3. Die angefochtene Plange-
nehmigungsverfügung datiert vom 29. Juni 2017. Zu diesem Zeitpunkt war
die Beschwerdeführerin unbestritten noch Mieterin im Geschoss G2, aller-
dings endete das Mietverhältnis bereits am darauffolgenden Tag. Die tat-
sächliche Umsetzung des Projekts würde somit erst nach Beendigung des
Mietverhältnisses erfolgen. Ob die Beschwerdeführerin deshalb noch als
durch die Plangenehmigung betroffene Dritte angesehen werden kann –
die Vorinstanz verneinte die entsprechende Frage – ist daher fraglich, kann
jedoch offen gelassen werden. Wie sich aus nachfolgenden Ausführungen
ergibt, fehlt es der Beschwerdeführerin ohnehin an einem für die Parteistel-
lung erforderlichen schutzwürdigen Interesse.
4.4
4.4.1 Verfahrensgegenstand der vorliegend zu Diskussion stehenden
Plangenehmigung ist – wie bereits erwähnt – Phase 2 der Optimierung der
Ausfahrt aus dem Geschoss G2 (Projekt Nr. 16-07-007) und die darin vor-
gesehenen baulichen Veränderungen im Geschoss G2. Einwände gegen
diese baulichen Massnahmen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Ein-
sprache vom 20. März 2017 jedoch keine vor. In ihrem Schreiben vom
22. Juni 2017 teilte sie gar mit, dass man nichts gegen die Umsetzung des
Plans der Ausfahrtsänderung habe. Die Einsprache richtete sich nach den
eigenen Angaben der Beschwerdeführerin denn auch "gegen Projekt 16-
07-007 bzw. recte 15-05-011, die vorgesehene Infrastruktur-/Büro und
Empfangs-Einrichtungen der A._______ AG in der 5. Etage". In ihren An-
trägen forderte sie einzig eine Abänderung des Projekts dahingehend,
dass auch bauliche Veränderungen in der 5. Etage vorgenommen werden
(vgl. zu den Anträgen im Einzelnen vorstehend Sachverhalt Bst. E). In ihrer
Begründung der Einsprache führte die Beschwerdeführerin sodann einlei-
tend aus, dass es ihr um die 5. Etage gehe. Das Betreffnis mit der Bezeich-
nung "…Projekt 16-07-007…" betreffe die 2. und nicht die 5. Etage. Es
gehe ihr um die durch die "Umorganisation im G2" beabsichtigte und be-
wirkte Verlegung der ihr zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten von der
2. in die 5. Etage und deren Auswirkungen für sie. Dagegen richte sich ihre
Einsprache.
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Seite 17
4.4.2 Aus den Ausführungen in der Einsprache und in der Beschwerde-
schrift ergibt sich immerhin, dass die Beschwerdeführerin die Plangeneh-
migung und die damit verbundenen baulichen Massnahmen offenbar als
für ihre Verlegung vom Geschoss G2 ins Geschoss G5 und für die ihrer
Ansicht nach dadurch bedingten verschlechterten Betriebsbedingungen
verantwortlich macht. Dabei verkennt sie jedoch, dass das Mietverhältnis
im Geschoss G2 bis 30. Juni 2017 befristet war und auch ohne das zur
Diskussion stehende Bauvorhaben an diesem Datum geendet hätte. Ein
Anspruch auf Verbleib im Geschoss G2 über den 30. Juni 2017 hinaus be-
stand für die Beschwerdeführerin daher nicht. Dies wurde im Mietvertrag
unter Ziff. 8 gar ausdrücklich festgehalten. An der Situation der Beschwer-
deführerin hätte daher selbst eine Verweigerung der Plangenehmigung
nichts zu ändern vermögen und sie hätte ihre Mieträumlichkeiten im Ge-
schoss G2 ohnehin verlassen müssen. Entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin kann daher nicht gesagt werden, dass sich das Projekt
Nr. 16-07-007 negativ auf ihre Situation auswirke bzw. Grund für die Been-
digung des Mietverhältnisses im Geschoss G2 darstelle. Es fehlt deshalb
am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Nachteil und dem Verfahrensgegenstand
der Plangenehmigung.
4.4.3 Sofern sich die Einsprache der Beschwerdeführerin, wie von dieser
selbst bemerkt, gegen das Projekt Nr. 15-05-011 (Phase 1 der Optimierung
der Ausfahrt aus dem Geschoss G2) richtet, fehlt es der Einsprache bereits
am notwendigen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Sämtliche
Einwände gegen das Projekt Nr. 15-05-11 hätten im diesbezüglich durch-
geführten Plangenehmigungsverfahren vorgebracht werden müssen. Die-
ses ist inzwischen rechtskräftig erledigt, nachdem die Beschwerdeführerin
ihre gegen die Plangenehmigungsverfügung erhobene Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht zurückzog (vgl. Urteil des BVGer A-1596/2016
vom 4. Mai 2016). Ob die Beschwerdeführerin in der mit der Beschwerde-
gegnerin abgeschlossenen Vereinbarung, welche schliesslich zum Rück-
zug ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führte, den Rück-
zug – wie von ihr behauptet – an die Bedingung knüpfte, dass Phase 2
nicht verwirklicht werden würde, ist vorliegend irrelevant. Der Beschwerde-
rückzug gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte bedingungs-
los und das Verfahren wurde daraufhin vollumfänglich als gegenstandslos
geworden abgeschrieben. Allfällige vertragliche Ansprüche der Beschwer-
deführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin aus besagter Vereinba-
rung können nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und
sind nicht zu prüfen. Einwände, die sich gegen das Projekt Nr. 15-05-11
A-4929/2017
Seite 18
richten, vermögen deshalb im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren
kein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Die Beschwerdeführerin be-
findet sich hierfür im falschen Verfahren.
4.4.4 Dasselbe gilt für die Forderungen der Beschwerdeführerin nach bau-
lichen Massnahmen im Geschoss G5. Diese bilden nicht Gegenstand der
vorliegenden Plangenehmigung und können von der Beschwerdeführerin
als Drittpartei auch nicht durch Einsprache zum Verfahrensgegenstand er-
hoben werden. Umbauten im Geschoss G5 bildeten Inhalt des genehmi-
gungsfrei realisierten Projekts Nr. 16-04-003. Die Beschwerdeführerin
wurde in dieses Verfahren nicht einbezogen, sie war jedoch zum damali-
gen Zeitpunkt auch noch nicht Mieterin im Geschoss G5. Da die Beschwer-
deführerin die Notwendigkeit von baulichen Massnahmen im Geschoss G5
insbesondere mit arbeitsgesetzlichen Bestimmungen begründet, ist darauf
hinzuweisen, dass aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten hervor-
geht, dass das Projekt vom Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeits-
bedingungen, des Kantons Zürich geprüft wurde und dieses am 12. Sep-
tember 2016 auch Auflagen zum Arbeitnehmerschutz erliess.
Sofern die Beschwerdeführerin das Mietobjekt im Geschoss G5 zum vor-
gesehenen Geschäftsbetrieb für untauglich oder mangelhaft erachtet, so
ist sie auf die ihr zur Verfügung stehenden mietrechtlichen Rechtsbehelfe
zu verweisen. Solche können nicht Gegenstand des vorliegenden Plange-
nehmigungsverfahrens sein. Sachlich zuständig hierfür ist das Mietgericht.
Für die Beschwerdeführerin besteht somit die Möglichkeit, den von ihr an-
gestrebten Erfolg allenfalls auf anderem Weg zu erreichen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen,
dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung der Plangenehmigung darzulegen vermag. Inwiefern
sich die vorgesehenen baulichen Veränderungen im Geschoss G2 negativ
auf die Beschwerdeführerin auswirken und ihr aus der Aufhebung oder Än-
derung der Plangenehmigungsverfügung ein praktischer Nutzen entstehen
soll, ist nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich.
Mangels schutzwürdigem Interesse kommt der Beschwerdeführerin somit
im Plangenehmigungsverfahren keine Parteistellung zu, weshalb die
Vorinstanz auf die Einsprache vom 20. März 2017 zu Recht nicht eingetre-
ten ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
wurde.
A-4929/2017
Seite 19
5.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG). Diese
sind auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- ist der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten.
5.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dasselbe gilt für die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) sowie die Vorinstanz als
Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4929/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht
ihre Kontoangaben mitzuteilen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Marcel Zaugg
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: