Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A4930/2010
U r t e i l v om 2 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien X._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Emissionsabgabe (Art. 5a Abs. 2 StG).
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Sachverhalt:
A.
Am 28. Oktober 2009 emittierte die X._______ AG, … (X._______), eine
Anleihe von Fr. 400 Mio., unterteilt in Obligationen zu je Fr. 5'000.
Nominalwert. Es handelt sich dabei um eine Hybridanleihe ("Undated
Fixed to Floating Rate Subordinated Bonds"; bf. Beilagen 4b und 4c), die
durch die X._______ (nicht aber durch die Gläubiger) vierteljährlich
ordentlich kündbar ist, erstmals per 28. Oktober 2016, d.h. nach sieben
Jahren seit der Ausgabe.
B.
Im Rahmen verschiedener Korrespondenzen zwischen der X._______
und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) stellte sich Erstere
auf den Standpunkt, sie habe für die besagte Anleihe eine
Emissionsabgabe für (lediglich) sieben anstatt zehn Jahre zu entrichten.
Nach Ablauf von sieben Jahren habe sie (die X._______) ein
Kündigungsrecht. Dies bewirke, dass bei Fehlen einer solchen Kündigung
jeweils eine Verlängerung der Laufzeit eintrete, die gemäss Art. 5a Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG,
SR 641.10) als Erneuerung gelte, mit der Folge, dass sie bis auf weiteres
die Emissionsabgabe nur für sieben Jahre schulde.
Demgegenüber vertrat die ESTV die Auffassung, es liege eine zeitlich
unbefristete Laufzeit vor. Deshalb berechne sich die Emissionsabgabe für
die betroffene Anleihe gestützt auf Art. 17a Abs. 3 der Verordnung vom
3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV, SR 641.101)
vorderhand für eine Frist von zehn Jahren.
C.
Gestützt auf das Abrechnungsformular vom 5. November 2009 bezahlte
die X._______ für die in Rede stehende Anleihe eine Emissionsabgabe
von Fr. 4'800'000. mit Valuta vom 9. November 2009. Davon entfällt ein
Betrag von Fr. 1'440'000. auf drei von zehn Jahren. In diesem Umfang
erklärte die X._______ ihre Überweisung als unter Vorbehalt erbracht,
weil die Laufzeit der Obligation emissionsabgaberechtlich sieben Jahre
nicht übersteige.
D.
Mit formellem Entscheid vom 26. Januar 2010 bestätigte die ESTV ihre
Auffassung und stellte eine Abgabenschuld von Fr. 4'800'000. fest. Die
dagegen mit Eingabe vom 26. Februar 2010 erhobene Einsprache der
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X._______ wurde durch die ESTV mit Einspracheentscheid vom 3. Juni
2010 abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 liess die X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2010
sei aufzuheben und die Emissionsabgabe auf Fr. 3'360'000.
festzulegen; der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 1'440'000. nebst Zins zu
5 % sei auf ihr Konto bei der Y._______ AG zurückzuerstatten;
eventualiter sei bei Kündigung der Anleihe an einem Datum vor Ablauf
der dem Ausgabetermin folgenden zehn Jahre die Emissionsabgabe für
die tatsächliche Laufzeit neu zu berechnen und ihr der bei Ausgabe zu
viel bezahlte Betrag auf ihr vorerwähntes Bankkonto zurückzuerstatten –
alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2010 schloss die ESTV auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit unaufgeforderter nachträglicher Eingabe vom 7. Oktober 2010 nahm
die Beschwerdeführerin zu einzelnen Ausführungen der Vorinstanz
Stellung, wobei sie ihre Anträge bestätigte.
H.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 hielt die ESTV ihrerseits an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verzichtete im Übrigen
auf die Einreichung einer Duplik.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und
die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
1.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, soweit sie an der
Überprüfung des angefochtenen Urteils ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse besitzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A8104/2007 vom 12. Juni 2008 E. 2 mit Hinweisen; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.70 mit weiteren
Hinweisen). Auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist –
mit der nachfolgend in E. 5 gemachten Einschränkung – somit
einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter
Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies hat zur Folge, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG)
und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
1.4. Gestützt auf die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen
Verfahrensgarantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April1999 [BV, SR 101]) kann auch im Steuerverfahren die
Anhörung von Parteien und die Einvernahme von Zeugen in bestimmten
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Fällen geboten sein (vgl. [statt vieler] Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2.4 mit
weiteren Hinweisen).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde
auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil eine
antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind
oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt (BGE 131
I 153 E. 3, 124 I 208 E. 4a, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; [statt vieler]
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A135/2011 vom 27. September
2011 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144 ff.).
So kann beispielsweise auf eine Parteibefragung verzichtet werden, wenn
sich daraus offensichtlich keine neuen Tatsachen ergeben würden bzw.
davon auszugehen ist, dass an einer mündlichen Befragung nichts
anderes würde behauptet werden, als was sich bereits aus den
bisherigen Eingaben ergibt ([statt vieler] Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6299/2009 vom 21. April 2011 E. 3.1, A
710/2007 vom 24. September 2009 E. 2.2, A1599/2006 vom 10. März
2008 E. 2.4 mit Hinweis).
2.
2.1. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche
Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich
gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln
insbesondere auf einem Rechtssatz (generellabstrakter Struktur) von
genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat
([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3454/2010 vom
19. August 2011 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Im Schweizer Steuerrecht kommt dem Legalitätsprinzip
herausragende Bedeutung zu. Bereits auf Verfassungsebene ist
festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis
der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung
in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln sind (Art. 127 Abs. 1 BV),
wobei unter dem Terminus "Gesetz" das sog. Gesetz im formellen Sinn
zu verstehen ist (vgl. auch anstelle vieler: BGE 128 II 112 E. 5).
Wenngleich das Gesetz genügend bestimmt sein muss, sodass die den
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Rechtsunterworfenen treffenden (Steuer)Pflichten hinreichend
voraussehbar sind, so ist es unmöglich, Gesetze zu erlassen, aus denen
die Lösung für jede denkbare Konstellation logisch zwingend abgeleitet
werden könnte. Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne
Lebenssachverhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht alsdann
durch Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der
Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist dabei der Wortlaut,
doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Vom Wortlaut kann
abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen,
dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe
können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der
Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen
Gesetzesbestimmungen ergeben. Das Bundesgericht hat sich bei der
Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten
lassen (vgl. anstelle vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1 S. 31 mit Hinweisen; vgl.
auch [allgemein] THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen
Recht, Zürich etc. 2005, S. 69 ff., 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch] PETER
LOCHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern
der Schweiz, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 683
ff.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der
Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme
Auslegung – selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren
Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (Art. 190
BV; BGE 131 II 710 E. 4.1; BVGE 2007/41 E. 4.2).
2.2.2. Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den
Verordnungsgeber (im Bund an den Bundesrat) übertragen, spricht man
von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im
(formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbständigen)
Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig
(Art. 164 Abs. 1 BV; [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Bei unselbständigen Verordnungen (oder einzelnen
Verordnungsbestimmungen) werden zwei Kategorien unterschieden: Die
gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die
gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche
darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 1 BV nur gestützt auf eine
besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht
eine genügende Delegationsnorm im Gesetz (im vorstehenden Sinn).
Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen
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verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen – im
Vergleich zum Gesetz – nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst
wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig
dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum
Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich
aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung
befugt ([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3454/2010
vom 19. August 2011 E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Der Bund erhebt Stempelabgaben u.a. auf der Ausgabe inländischer
Obligationen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 StG). Gegenstand der Abgabe ist
gestützt auf Art. 5a Abs. 1 Bst. a StG u.a. die Ausgabe von Obligationen
sowie von Ausweisen über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen
gegen inländische Schuldner durch einen Inländer. Die Erneuerung von
Obligationen und Geldmarktpapieren ist der Ausgabe gleichgestellt. Als
Erneuerung gelten die Erhöhung des Nennwertes, die Verlängerung der
vertraglichen Laufzeit sowie die Veränderung der Zinsbedingungen bei
Titeln, welche ausschliesslich auf Kündigung hin rückzahlbar sind (Art. 5a
Abs. 2 StG).
Die Abgabeforderung entsteht bei Obligationen und Geldmarktpapieren
im Zeitpunkt ihrer Ausgabe (Art. 7 Abs. 1 Bst. f StG). Sie wird vom
Nominalwert berechnet und beträgt namentlich bei Anleihensobligationen,
Rententiteln, Pfandbriefen und Schuldbuchforderungen 1,2 Promille für
jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen Laufzeit (Art. 9a Bst. a
StG). Abgabepflichtig ist der inländische Schuldner, der die Titel ausgibt
(Art. 10 Abs. 3 StG). Für die Abgabepflicht ist ohne Belang, ob der
Anleihensschuldner auf den Druck von Einzelurkunden verzichtet und
statt dessen eine Globalurkunde ausstellt, welche die Gesamtheit der bei
der Anleihensemission begebenen Titel verbrieft (CONRAD STOCKAR, in:
Zweifel/Athanas/BauerBalmelli [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht II/3, Basel 2006 [nachfolgend: Kommentar
Steuerrecht II/3)], N 3 zu Art. 1 StG).
3.2. Die Stempelabgabe ist eine Kapitalverkehrssteuer, die an bestimmte,
im Gesetz umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft
(weshalb in der Literatur auch oft von "Rechtsverkehrssteuer" die Rede
ist). Für ihre Festsetzung ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder
Rechtsvorgänge massgebend. Dem formalen Charakter dieser Steuer
entspricht, dass für die Abgabepflicht die rechtliche Gestaltung eines
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Geschäfts entscheidend ist und nicht der von den Beteiligten verfolgte
wirtschaftliche Zweck. Die Verwaltung darf sich deshalb grundsätzlich
nicht von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise leiten lassen. Eine
Ausnahme gilt dort, wo das Gesetz selber wirtschaftlich geprägte Begriffe
und Umschreibungen verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit
Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG, d.h. bei der Umschreibung des sog.
Mantelhandels (vgl. dazu schon Urteil des Bundesgerichts vom
5. Februar 1996, veröffentlicht in ASA 65 S. 666 E. 3a mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7094/2008 vom 7. Juli 2010
E. 2.1).
3.3. Die im Gesetz bezeichneten Rechtsvorgänge lösen auch dann die
Stempelabgabepflicht aus, wenn keine Urkunden ausgestellt oder
umgesetzt werden (BGE 105 Ib 175 E. 2a). Auch dies ist eine Folge der
vom Verfassungs und Gesetzgeber gewählten Konzeption, wonach
Gegenstand der Belastung durch die Stempelabgabe nicht die Urkunde
(das Papier) an sich, sondern das dahinter stehende materielle
Rechtsverhältnis ist. Die Stempelabgaben sind im Gegensatz zu den
kantonalen Stempelabgaben keine Urkunden oder
"Papierverbrauchssteuern", sondern – wie vorstehend bereits dargestellt
– Rechtsverkehrssteuern (PETER LOCHER, in: Kommentar zur
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874, Basel/Zürich/Bern 1996, N 15 zu Art. 41bis aBV; STOCKAR, in:
Kommentar Steuerrecht II/3, N 3 f. zu Art. 1 StG und N 24 und N 31 ff. zu
Vorbemerkungen StG mit Hinweisen; MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar
Steuerrecht II/3, N 9 zu Art. 3 StG; siehe auch: MARCO DUSS/JULIA VON
AH/ROMAN SIEBER, in: Kommentar Steuerrecht II/3, N 6 ff. und N 94 zu
Art. 5 StG). Der Begriff der "Stempelabgabe" wird in der Lehre denn auch
als irreführend bezeichnet, weil die Steuer nichts mehr mit einem Stempel
zu tun habe und nicht die Urkunde besteuert werde, sondern das hinter
ihr stehende materielle Rechtsverhältnis (URS R. BEHNISCH, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, N 7
zu Art. 132 BV; siehe auch PHILIPPO LURÀ, in: Oberson/Hinny [Hrsg.],
Kommentar Stempelabgaben, Genf/Zürich 2006, N 10 zu Art. 13 StG: "Le
droit de timbre de négociation impose le transfert de la propriété, il
n'impose pas le document qui est l'objet de la transaction"; vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6020/2007 vom 11. Mai
2009 E. 3.5).
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4.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres statutarischen Sitzes Inländerin im
Sinn von Art. 4 Abs. 1 StG ist. Ebenfalls nicht im Streit liegt die Tatsache,
dass die fragliche Anleihe eine Obligation gemäss Art. 4 Abs. 3 bzw.
Art. 5a Abs. 1 StG darstellt und als Anleihensobligation im Sinn von
Art. 9a Bst. a StG der Emissionsabgabe zum Satz von 1,2 Promille pro
Jahr der maximalen Laufzeit unterliegt. Umstritten ist jedoch die
Anwendung von Art. 5a Abs. 2 StG, Art. 9a Bst. a StG und Art. 17a StV
sowie der Begriff der "maximalen Laufzeit".
4.1. Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass
die Anleihe aufgrund des grundlegenden Zinswechsels nach sieben
Jahren emissionsabgaberechtlich erneuert werde; die Anleihe also
gestützt auf Art. 5a Abs. 2 StG als auf die "Grundlaufzeit" befristet gelte
und mit Ablauf der "Grundlaufzeit" die Neuausgabe einer zweiten Anleihe
erfolge. Die "maximale Laufzeit" der Anleihe gemäss Art. 9a StG betrage
daher von Gesetzes wegen sieben Jahre. Dies ergebe sich direkt aus
Art. 9a Bst. a i.V.m. Art. 5a Abs. 2 StG.
Demgegenüber hält die ESTV dafür, der seitens der Beschwerdeführerin
angerufene Art. 5a Abs. 2 StG gelange nicht zur Anwendung, weil er für
die Erneuerung von bisher laufenden Anleihen gedacht sei, bei denen
während der Laufzeit die im Gesetz ausgeführten Tatbestände (wie
namentlich die "Veränderung der Zinsbedingen"; vgl. dazu oben E. 3.1)
ändern. Ein solcher Tatbestand setze folglich voraus, dass die Parteien
im Nachgang zur seinerzeitigen Emission einer Anleihe neue Eingriffe in
dieselbe vornehmen würden, welche inhaltlich einer Neuemission
gleichkämen. Sofern nun aber bereits die mit der eigentlichen Emission
verbundenen Abmachungen spätere Änderungsmöglichkeiten vorsähen,
fehle ein solcher nachträglicher Eingriff, weshalb die Fiktion von Art. 5a
Abs. 2 StG nicht greife.
4.2.
4.2.1. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hat die hier zur
Diskussion stehende Anleihe keine begrenzte Laufzeit. Die Anleihe könne
jedoch durch sie (die Beschwerdeführerin) auf den 28. Oktober 2016
(dies entspreche dem Datum des Ablaufs der "Grundlaufzeit" von sieben
Jahren) und danach jeweils vierteljährlich auf jeden nächsten Zinstermin
(28. Januar, 28. April, 28. Juli und 28. Oktober) ordentlich gekündigt
werden. Sie (die Beschwerdeführerin) könne das Kündigungsrecht als
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Gestaltungsrecht einseitig ausüben; dieses sei an keine Bedingungen
geknüpft. Demgegenüber sei ein Kündigungsrecht der
Anleihensgläubiger – um Eigenkapitalausweis im IFRSAbschluss
(International Financial Reporting Standards) zu ermöglichen –
ausgeschlossen; die Anleihe gelte deswegen als "ewig". Vorbehalten
bleibe eine ausserordentliche Kündigung durch die Anleihensgläubiger,
infolge Verzugs (der Beschwerdeführerin) wegen Konkurs oder Auflösung
oder Liquidation aus finanziellen Gründen (Ziff. 15 der Beschwerde).
Auch die ESTV geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine
Anleihe emittiert habe, deren zugrunde liegender Vertrag (sogar
ausdrücklich) keine bestimmte Laufzeit festlege. Damit erweist sich des
Weiteren als unstrittig, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden
Ausgabe um Titel mit vertraglich nicht festgelegter, unbefristeter Laufzeit
handelt.
4.2.2. Nun aber hält die Beschwerdeführerin dafür, das Stempelgesetz
gehe in Fällen wie dem vorliegenden von der Emission einer befristeten
Anleihe aus. Der Umstand, dass der Zinswechsel von vornherein
feststehe, stelle stempelabgaberechtlich eine von Beginn an festgelegte
fingierte Befristung der ursprünglich emittierten Obligation dar. Diese
beinhalte stempelabgaberechtlich die Emission einer späteren, mit einer
neuen Zinsklausel versehenen Obligation. Denn mit Ablauf der
"Grundlaufzeit" (damit meint die Beschwerdeführerin wie erwähnt den
Zeitpunkt der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit per 28. Oktober 2016;
vgl. E. 4.2.1) ändere sich der Charakter der Anleihe grundlegend. So
wechsle namentlich der "feste Zinssatz von marktkonformen 6.5 % auf
einen aus Sicht Emission nichtmarktkonformen variablen Zinssatz, der
sich aus dem CHFLIBOR [London Interbank Offered Rate] für
dreimonatige CHFDepositeneinlagen (bei Emission rund 1 %) und einem
Zuschlag (Margin) von 9.415 % p.a." zusammensetze, was bei Emission
zusammen ca. 11.5 % ausmache. Die markante Verteuerung um 5 %
habe ihren Grund in der "technischen Auslegung der Anleihe auf die 7
jährige Grundlaufzeit". Die Verteuerung sorge dafür – so die
Beschwerdeführerin weiter –, dass aus Sicht der Emission die
Weiterführung der Anleihe für sie "über die 7jährige Laufzeit hinaus
wirtschaftlich absolut unattraktiv" sei und sie (die Beschwerdeführerin)
dannzumal keine andere Wahl haben solle, "als die Anleihe aus
wirtschaftlichen Überlegungen auf den Ablauf der Grundlaufzeit zu
künden". Dieser "technische Kniff mit Zinsverteuerung" erlaube die
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Befristung der Anleihe, ohne deren angestrebten Eigenkapitalausweis im
IFRSAbschluss zu gefährden.
Mit der ESTV ist dem entgegen zu halten, dass entsprechend dem
formalen Charakter der Stempelabgaben für die Festsetzung der Höhe
des Steuerbetrags auf die rechtliche Gestaltung eines Geschäfts
abzustellen ist und nicht auf den von den Beteiligten verfolgten
wirtschaftlichen Zweck (vgl. oben E. 3.2). Damit vermag die bereits mit
der Ausgabe der fraglichen Obligation festgelegte (spätere)
Zinsverteuerung die im Grunde eingestandenermassen (E. 4.2.1)
unbefristete Anleihe nicht (im Sinn einer "Grundlaufzeit" technisch) zu
befristen. Mithin ist steuerlich nicht beachtlich, dass die Weiterführung der
Anleihe über die 7jährige Laufzeit hinaus laut Beschwerdeführerin
unattraktiv ist, da dieser Einschätzung – wie die Beschwerdeführerin
selber ausführt – eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise zu Grunde
liegt. Daran ändert nichts, dass – wie die Beschwerdeführerin mit Verweis
auf die Lehre geltend macht – (angeblich) viele Autoren solche Anleihen
als mit befristeten Anleihen vergleichbar erachten und dabei von einer
"künstlich geschaffenen Endfälligkeit" sprechen würden (vgl. Hinweis bei
RENE BÖSCH, in: Reutter/Werlen [Hrsg.], Kapitalmarkttransaktionen III,
Hybride Finanzinstrumente, Zürich 2008, S. 52 [bf. Beilage 9]). Denn aus
der für das Stempelabgaberecht einzig massgebenden formalen Optik
(E. 3.2) bleiben auch "ewige Darlehen und Perpetuals" (d.h. ewige
Anleihen oder Annuitätsanleihen), die mit einer "stepup" Klausel
ausgestattet sind, gemäss welcher sich der Zinssatz nach Ablauf der
"Grundlaufzeit" erhöht (BÖSCH, a.a.O., S. 52), solche mit vertraglich nicht
festgelegter Laufzeit.
4.3. Im Folgenden stellt sich die Frage, ob die Anwendung von Art. 5a
Abs. 2 StG zwingend eine nachträgliche "Erneuerung" der
Anleihensbedingungen voraussetzt.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin verneint dies und ist der Ansicht, dass sich
mit Ablauf der "Grundlaufzeit" (insb. verbunden mit der Zinsverteuerung)
eines der grundlegenden Merkmale der Anleihe – wie von Art. 5a Abs. 2
StG gefordert – ändere, sodass sie danach nicht mehr als identisch,
sondern als neue bzw. erneuerte Obligation erscheine. Es sei somit
davon auszugehen, dass eine Zinsänderung im Sinn von Art. 5a Abs. 2
StG vorliege. Diese Bestimmung fingiere eine emissionsabgabepflichtige
Neuausgabe einer Obligation immer dann, wenn gewisse klar definierte
Ereignisse, wie zum Beispiel eine Zinsänderung bei einer auf Kündigung
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gestellten Obligation, eintreten würden. Der Grund dafür liege darin, dass
der Eintritt eines solchen Ereignisses stempelabgaberechtlich als eine
wesentliche Änderung der Obligation betrachtet werde. Es liege ein
Eingriff in die grundlegenden Merkmale und damit in die materielle
Identität der Anleihe vor. Damit erfolge ein Bruch, sodass die Obligation
danach als neu bzw. erneuerte Obligation erscheine.
Die Beschwerdeführerin führt des Weiteren aus, dass insbesondere die in
Art. 5a Abs. 2 StG enthaltene Legaldefinition des Begriffs der Erneuerung
aufzeige, dass nicht entscheidend sei, ob zivilrechtlich eine Erneuerung
der Schuld im Sinn einer Novation gemäss Art. 116 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) vorliege oder
lediglich eine Vertragsänderung bzw. Ergänzung der bestehenden
Anleihensbedingungen. Vielmehr führe der Eintritt eines der genannten
objektiven Ereignisse ohne weiteres stempelabgaberechtlich zu einer
fingierten Erneuerung der betroffenen Obligation, sodass der
Abgabentatbestand erfüllt sei. Insofern löse jede Veränderung der
stempelrechtlich relevanten Elemente der durch eine Obligation
verbrieften Rechtsverhältnisse die Stempelpflicht neu aus. Über ein
Erfordernis eines (erneuten) Aktivwerdens der Parteien werde nichts
ausgeführt.
4.3.2.
4.3.2.1 Für die Auslegung einer Bestimmung ist wie erwähnt (E. 2.2.1)
vom Wortlaut auszugehen, wonach gemäss Art. 5a Abs. 2 StG als
"Erneuerung" namentlich "die Veränderung der Zinsbedingungen bei
Titeln gilt, welche ausschliesslich auf Kündigung hin rückzahlbar sind".
Solche Anleihen werden in der Praxis als Anleihen ohne feste Laufzeit
bezeichnet; es besteht kein fixer Rückzahlungstermin (MADELEINE
SIMONEK/MICHAEL NORDIN, in: Kommentar Steuerrecht II/3, N 14 zu
Art. 5a StG). Dem Wortlaut lässt sich indessen nicht klar entnehmen, ob
sich der Begriff der Erneuerung nur auf nachträglich vereinbarte
Veränderungen bezieht oder aber auch auf solche, die – wie im
vorliegenden Fall – bereits ursprünglich, d.h. anlässlich der Emission
"vertraglich" (in Form der Anleihensbedingungen) festgelegt wurden. Zur
Beantwortung dieser Frage sind daher nachfolgend die übrigen
Auslegungsmethoden beizuziehen.
4.3.2.2 Der seit 1. April 1993 anwendbare Art. 5a StG wurde durch Ziff. I
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 eingefügt (AS 1993 222 227;
BBl 1991 IV 497 521). In seiner Botschaft 89.041 vom 5. Juni 1989 zur
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Neuordnung der Bundesfinanzen und zur Änderung des Bundesgesetzes
über die Stempelabgaben hielt der Bundesrat zu Absatz 2 der besagten
Bestimmung insbesondere Folgendes fest (BBl 1989 III 1, 67):
Artikel 5a Absatz 2 betrifft die Erneuerung von Obligationen und
Geldmarktpapieren. Es kommt bereits heute vor, dass Banken – im
Einverständnis mit dem Kunden – bei Verfall einer Kassenobligation zur
Verlängerung der in der Obligation verurkundeten Kaufzeit [recte wohl:
Laufzeit] schreiten, statt einen neuen Titel auszustellen. Auch bei
inländischen Geldmarktpapieren ist es denkbar, dass die Parteien eine
Vereinbarung treffen, wonach sich die Anlage jeweils verlängert, falls der
Anleger nicht ausdrücklich die Rückzahlung verlangt. Da die Ausdehnung
der Emissionsabgabe auf inländische Obligationen und Geldmarktpapiere
neue Abgabeobjekte erfasst, erachten wir es als notwendig, die Erneuerung
im Gesetz ausdrücklich zu regeln, um Umgehungsmanövern zuvor
zukommen. Die von uns vorgeschlagene Bestimmung entspricht Artikel 15
des alten Stempelgesetzes von 1917.
Aufgrund des bundesrätlichen Verweises auf Art. 15 des (alten)
Stempelgesetzes vom 4. Oktober 1917 (AS 1918 63) kommt man im
Rahmen einer historischen Auslegung nicht umhin, die betreffende
damalige Gesetzesbestimmung zu konsultieren. Diese lautete
folgendermassen:
1 Wird eine gekündigte oder zur Rückzahlung fällige Obligation erneuert, so
ist, gleichviel ob ein neuer Titel ausgestellt wird oder nicht, die in Art. 12 bis
14 vorgesehene Abgabe wieder zu entrichten.
[2 …]
bzw. in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom
22. Dezember 1927, in Kraft seit 1. Juli 1928 (BS 6 108) wie folgt:
1 Wird eine Obligation erneuert, so ist, gleichviel ob ein neuer Titel ausgestellt
wird oder nicht, die im Art. 12, Art. 13 und Art. 14 vorgesehene Abgabe
wieder zu entrichten.
[2 …]
3 Als Erneuerung gelten die Erhöhung des Nennwertes, die Verlängerung der
vertraglichen Laufzeit und, bei Obligationen, die ausschliesslich auf
Kündigung hin rückzahlbar sind, überdies die Veränderung der
Zinsbedingungen.
[4 …]
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In seiner der alten Stempelgesetzgebung vorangehenden Botschaft an
die Bundesversammlung vom 16. Mai 1917 betreffend den Erlass eines
Ausführungsgesetzes zu Art. 41bis der Bundesverfassung (Bundesgesetz
über die Stempelabgaben) (BBl 1917 III 83, 105 f.) äusserte sich der
Bundesrat folgendermassen zu Art. 15 aStG:
Wo bei der unvollkommenen ausgebildeten kantonalen
Stempelgesetzgebung die Stempelabgabe nur anlässlich der Ausstellung
einer neuen Obligation zu entrichten ist, da wird dieser Akt solange als
irgend möglich vermieden. Namentlich im Geschäftsbetriebe der
Bankunternehmungen mit ihren kurzfristigen Kassenscheinen wird der Titel,
wenn nach Verfall oder erfolgter Kündigung einer Obligation deren
Verlängerung möglich ist, meist nicht ausgewechselt; Verlängerungen, auch
solche mit einer Änderung des Zinsfusses, werden durch Aufdruck auf dem
alten Titel beurkundet, der nach einer Reihe derartiger Aufdrucke manchmal
einen recht wenig anmutenden Anblick darbietet. Der Entwurf sieht
ausdrücklich die Verpflichtung zur Abgabeleistung bei jeder Erneuerung vor,
gleichviel ob ein neuer Titel ausgegeben wird oder nicht. Denn der Stempel,
der mit Ausgabe der Obligation zu bezahlen ist, ist ein Urkundenstempel;
jede Urkunde erhält aber einen andern Inhalt, wird somit zu einer neuen
Urkunde, wenn das durch dieselbe beurkundete Rechtsverhältnis durch
Aufdruck oder Vermerk verändert wird.
Im soeben zitierten Sinn äusserten sich auch Paul Amstutz, ehemaliger
Vorsteher der Abteilung für Stempelabgaben der eidgenössischen
Steuerverwaltung, und Ernst Wyss, ehemaliger Chef der Sektion für
Rechtswesen der eidgenössische Steuerverwaltung, in ihrer erläuterten
Textausgabe aus dem Jahr 1930 (PAUL AMSTUTZ/ERNST WYSS, Das
eidgenössische Stempelsteuerrecht, Textausgabe mit Erläuterungen und
Sachregister, Zürich/Leipzig 1930, S. 55 ff.):
Das Gesetz geht davon aus, dass jede Urkunde einen andern Inhalt erhält
und damit zu einer neuen Urkunde wird, wenn das durch sie verbriefte
Rechtsverhältnis durch Aufdruck oder Vermerk verändert wird (BoBbl 1917,
III, 106). Der stempelrechtliche Begriff der Erneuerung ist deshalb nicht
identisch mit demjenigen der Neuerung (Novation) im Sinne von Art. 116 OR
[…].
Bei Berechnung der für die Festsetzung der Erneuerungsabgabe
massgebenden Laufzeit ist von dem Zeitpunkt auszugehen, von dem an die
Erneuerung wirkt. Dieser Zeitpunkt kann mit demjenigen der
Erneuerungsübereinkunft identisch sein oder erst später eintreten oder (z.B.
bei rückwirkender Konversion) auf ein früheres Datum fallen […].
4.3.2.3 Eine historische Betrachtungsweise ergibt folglich, dass im
Zusammenhang mit dem (seinerzeit neu eingeführten) Abgabeobjekt der
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"Erneuerung" vor allem der Urkundenbegriff vorherrschend war. Es ging
einerseits darum, in Fällen, in denen namentlich zur Verlängerung der in
der Obligation verurkundeten Laufzeit geschritten wurde, anstatt einen
neuen Titel auszustellen, allfälligen Umgehungsmanövern zuvor
zukommen. Andererseits sollte auch dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass namentlich bei Geldmarktpapieren zwischen den
betreffenden Parteien Vereinbarungen getroffen würden, wonach sich die
Anlage jeweils verlängere, falls der Anleger nicht ausdrücklich die
Rückzahlung verlange. Letztere Konstellation zielt nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts (auch) auf ursprüngliche, unter Umständen
bereits anlässlich der Ausgabe der fraglichen Anleihe vorliegende
Vereinbarungen ab. Es ist daher aus historischer Sicht nicht davon
auszugehen, dass die Vereinbarung über eine "Erneuerung" der Anleihe
("Erneuerungsübereinkunft") zwingend nachträglich zu erfolgen hat.
Indessen kann der vorerwähnten bundesrätlichen Botschaft sowie der
vorzitierten damaligen Verwaltungspraxis auch entnommen werden, dass
die Erhebung einer Stempelabgabe aufgrund einer
"Erneuerungsübereinkunft" eine nachträgliche Änderung der "Urkunde"
(durch "Änderung" des durch dieselbe beurkundeten Rechtsverhältnisses
mittels Aufdruck oder Vermerk) bzw. das Wirksamwerden der
"Erneuerung" voraussetzt.
Dem Ausgeführten zufolge ist die Erneuerung von Obligationen und
Geldmarktpapieren historisch betrachtet (technisch) in zwei
unterschiedliche Vorgänge zu unterteilen: einerseits die Vereinbarung der
Parteien ("Erneuerungsübereinkunft") zur Veränderung der
Anleihensmodalitäten (wie bspw. Laufzeit oder Zinsbedingungen), welche
sowohl (bereits) anlässlich der Emission als auch in der Folge getroffen
werden kann; andererseits die nachträgliche tatsächliche Umsetzung der
zuvor vereinbarten "Erneuerung" (im Sinn einer Änderung der Urkunde).
Für die Berechnung der für die Festsetzung der Erneuerungsabgabe
massgebenden maximalen Laufzeit ist von dem Zeitpunkt auszugehen,
von dem an die Erneuerung wirkt. Weder aus einer teleologischen noch
aus einer systematischen Auslegung ergeben sich andere oder
zusätzliche Erkenntnisse.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine Urkunde lediglich ein
Hilfsmittel des Rechtsverkehrs ist; die materielle Rechtslage verdient
Vorrang vor dem Schicksal der Urkunde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6020/2007 vom 11. Mai 2009 E. 4.3;
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grundlegend: BGE 83 II 445 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Sobald jedoch
Urkunde und Recht getrennt werden oder gar keine Urkunden ausgestellt
sind, darf nicht auf die Urkunde, sondern muss auf das materielle Recht
fokussiert werden (vgl. E. 3.2 f. bezüglich der Ausgestaltung der
Stempelabgaben als Rechtsverkehrssteuern). Andernfalls würde der
Anfall einer Emissionsabgabe von der Verbriefung des Rechts in einer
Urkunde abhängen. Viele Emittenten verzichten heute ohnehin auf die
physische Verbriefung in Kapitalmarktpapieren und geben stattdessen so
genannte Wertrechte aus (Botschaft des Bundesrates vom 15. November
2006 zum Bucheffektengesetz sowie zum Haager
Wertpapierübereinkommen [BBl 2006 9316]).
4.3.3. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass Art. 5a
Abs. 2 StG die "Erneuerung von Obligationen und Geldmarktpapieren"
(im Sinn der gesetzlichen Umschreibung), welche anstelle der
Herausgabe eines neuen Titels vorgenommen wird, der Stempelabgabe
unterstellen will. Unabhängig davon, ob die entsprechende Vereinbarung
vor oder nach Emission der Anleihe erfolgt, setzt die Erhebung einer
(erneuten) Abgabe – sofern eine Urkunde ausgegeben wurde – die
nachträgliche tatsächliche Abänderung des verurkundeten Titels (der
Urkunde) voraus – sei es durch Aufdruck oder Vermerk. Bei den zu
verändernden Urkunden kann es sich dabei um eine Mehrzahl von
Einzelurkunden oder aber – wie im vorliegenden Fall – um eine
Globalurkunde handeln (vgl. oben E. 3.1 bzw. zu den Begriffen Einzel
und Globalurkunde: SIX Richtlinie betr. Ausgestaltung von Effekten vom
29. Oktober 2008; s. bf. Beilage 8). Sofern allerdings auf die Ausgabe von
Urkunden verzichtet wurde, ist auf die materielle Rechtslage (mithin auf
eine allfällige Abänderung der Rahmenbedingungen der entsprechenden
Obligation) abzustellen (vgl. oben E. 4.3.2.3 in fine).
Im vorliegend zu beurteilenden Fall besteht (unbestrittenermassen) zwar
eine Vereinbarung über eine Zinsänderung per 28. Oktober 2016. Dies
hat indes – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine (auch
nicht technische) Befristung der wie erwähnt im Grunde genommen
unbefristeten Anleihe zur Folge (E. 4.2.2). Vielmehr könnte die (bisher
bloss vereinbarte) "Erneuerung" unter Umständen eine erneute
Abgabepflicht auslösen. Dies setzt allerdings voraus, dass zu gegebener
Zeit (28. Oktober 2016) bzw. im Verlauf der "maximalen Laufzeit" (vgl.
dazu E. 4.4 hiernach) auch tatsächlich eine (inhaltliche) Abänderung der
(Global)Urkunde erfolgt. Mangels einer solchen (nachträglichen)
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Abänderung des verurkundeten Titels findet Art. 5a Abs. 2 StG zum
heutigen Zeitpunkt (noch) keine Anwendung.
An diesem Ergebnis ändert auch das Argument der Beschwerdeführerin
nichts, es bestehe die Gefahr, dass andere mögliche Umgehungsfälle
(wie z.B. die Vereinbarung einer erst später eintretenden Erhöhung des
Nominalwertes einer Anleihe bereits bei deren Ausgabe zum Zweck einer
tieferen Belastung im Emissionszeitpunkt) von der Bestimmung nicht
erfasst würden. Denn zum einen wird unter dem Begriff des Nennwerts
i.S.v. Art. 5a Abs. 2 StG, welcher sich mit jenem des "Nominalwerts" i.S.v.
Art. 9a StG deckt (MARTIN BUSENHART, in: Oberson/Hinny [Hrsg.],
Kommentar Stempelabgaben, Genf/Zürich 2006, N 5 f. zu Art. 9a, auch
zum Folgenden) bei verzinslichen Obligationen grundsätzlich der zu
verzinsende Schuldbetrag (vorliegend: 400 Mio. Franken) verstanden.
Zum anderen hätte eine Änderung dieses Schuldbetrags zwingend eine
Abänderung der betreffenden (Global)Urkunde zur Folge. In einem
solchen Fall erwiese sich der (Abgabe)Tatbestand der "Erneuerung" im
Sinn von Art. 5a Abs. 2 StG als erfüllt, was aufgrund des Charakters der
Stempelabgaben als Selbstveranlagungssteuer ohnehin zu deklarieren
wäre.
Die Einvernahme der beantragten Auskunftspersonen würde angesichts
der vorliegend weitgehend unbestrittenen Tatsachen (E. 4) sowie der hier
durch das Gericht (teilweise) in Auslegung der einschlägigen
Bestimmungen zu beurteilenden Rechtsfragen offenkundig zu keinem
anderen Ergebnis führen, weshalb darauf verzichtet werden kann
(E. 1.4).
4.4. Es bleibt nachfolgend zu beurteilen, für welchen Zeitraum die
Emissionsabgabe geschuldet ist.
4.4.1. Namentlich bei Anleihensobligationen beträgt die Abgabe 1,2
Promille des Nominalwerts "für jedes volle oder angefangene Jahr der
maximalen Laufzeit" (vgl. oben E. 3.1). Mit Bezug auf zeitlich unbefristete,
"ewige" Anleihen bleibt damit ungeklärt, für welche Zeitspanne eine
Abgabe zu entrichten ist.
4.4.2. Zur Abgabe auf Obligationen und gleichgestellten Urkunden
bestimmt Art. 17a Abs. 1 StV in Ausführung der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen Folgendes:
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Die Abgabe auf Obligationen ist bei der Ausgabe oder Erneuerung der
Titel für die gesamte Laufzeit zu entrichten (Art. 17a Abs. 1 StV). Erlischt
das in einer Obligation verurkundete Schuldverhältnis vorzeitig, so wird
die Abgabe für die noch verbleibenden ganzen Jahre der Laufzeit nur
dann rückerstattet, wenn die Obligation gestützt auf ein bei ihrer Ausgabe
eingeräumtes Wahlrecht in neue Beteiligungsrechte umgewandelt wird,
welche gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG der Emissionsabgabe unterliegen
(Art. 17a Abs. 2 StV). Als maximale Laufzeit (im Sinn von Art. 9a Bst. a
und b StG) gilt der Zeitraum vom Tag der Liberierung bis und mit dem
Tag, an dem der Schuldner seine Verpflichtungen gegenüber dem
Gläubiger spätestens erfüllen muss. Bei Titeln mit vertraglich nicht
festgelegter Laufzeit gelten die dem Ausgabetermin folgenden zehn
Jahre als maximale Laufzeit; werden die Titel innerhalb dieser Frist nicht
zurückbezahlt, so beginnt eine neue maximale Laufzeit, für welche erneut
eine Abgabe zu entrichten ist (Art. 17a Abs. 3 StV).
4.4.3. Bekanntlich werden Anleihearten auch nach der Laufzeit
unterschieden. Am gängigsten ist die Differenzierung in kurzfristige, mit
einer Laufzeit von bis zu vier Jahren, mittelfristige, mit einer Laufzeit bis
zu acht Jahren, und langfristige Anleihen, mit einer solchen über acht
Jahren. Vorliegend handelt es sich laut eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin um eine Hybridanleihe (vgl. Sachverhalt Bst. A),
welche wegen aktienähnlicher Komponenten nach IFRS zu ihrem
Eigenkapital zähle. In der Praxis haben hybride Finanzinstrumente (in
Form von Darlehen oder Anleihen) in der Regel eine lange Laufdauer und
sind oft auch unbefristet (d.h. "ewig") ausgestattet (BÖSCH, a.a.O., S. 48).
Massgebend ist indessen nicht, dass die tatsächliche Laufzeit – so die
Behauptung der Beschwerdeführerin – bei vielen unbefristeten
Finanzierungen weniger als zehn Jahre betrage, kommt es doch
stempelabgaberechtlich einzig auf die vertragliche "maximale Laufzeit"
an. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es überdies als sachgerecht,
wenn Art. 17a Abs. 3 StV bei Titeln mit vertraglich nicht festgelegter
Laufzeit von einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren ausgeht. Damit
statuiert dieser Verordnungsartikel nicht etwa eine "Mindestlaufzeit und
eine Mindestbesteuerung", wie die Beschwerdeführerin geltend macht.
Vielmehr wird einzig dem Umstand Rechnung getragen, dass langfristige
Anleihen in der Regel eine Laufzeit von rund zehn Jahren haben. Für
unbefristete Anleihen wird die Laufzeit insofern auf das zeitliche Mass für
langfristige Anleihen angeglichen. Denn selbstredend wäre es weder
möglich noch zweckmässig, bei "ewigen" Anleihen eine Abgabe für eine
zeitlich unbegrenzte Dauer zu erheben. Damit erweist sich die
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Bestimmung in Art. 17a Abs. 3 StV als gesetzmässig (vgl. oben E. 2.2.2).
Inwiefern im Übrigen Art. 17a Abs. 3 StV gegen den – vorliegend wie
dargelegt (oben E. 4.3.3) nicht anwendbaren – Art. 5a Abs. 2 StG
verstossen sollte, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu
erkennen.
4.5. Zusammenfassend bedingt die Anwendbarkeit von Art. 5a Abs. 2
StG nicht zwingend eine nachträgliche Erneuerungsübereinkunft.
Vielmehr kann eine solche "Erneuerung von Obligationen und
Geldmarktpapieren" auch bereits anlässlich der Emission (z.B. in den
Anleihensbedingungen) vereinbart worden sein. Allerdings setzt die
Erhebung einer Erneuerungsabgabe gemäss Art. 5a Abs. 2 StG – sofern
eine Urkunde ausgegeben wurde – eine nachträgliche (tatsächliche)
Abänderung der betreffenden Einzelurkunden bzw. der Globalurkunde
voraus. Mangels einer solchen (nachträglichen) Abänderung des
verurkundeten Titels findet Art. 5a Abs. 2 StG vorliegend (noch) keine
Anwendung. Demgegenüber erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
Anwendung von Art. 17a Abs. 3 StV für gesetzmässig und sachgerecht,
wonach bei Titeln mit vertraglich nicht festgelegter Laufzeit die dem
Ausgabetermin folgenden zehn Jahre als maximale Laufzeit i.S.v. Art. 9a
StG gelten. Damit hat die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin zu
Recht eine Emissionsabgabe von Fr. 4'800'000. für einen Zeitraum von
zehn Jahren erhoben und vereinnahmt.
5.
Was den Eventualantrag der Beschwerdeführerin angeht, es sei bei
Kündigung der Anleihe an einem Datum vor Ablauf der dem
Ausgabetermin folgenden zehn Jahre die Emissionsabgabe für die
tatsächliche Laufzeit neu zu berechnen und ihr (der Beschwerdeführerin)
der bei Ausgabe zu viel bezahlte Betrag auf das von ihr bezeichnete
Bankkonto zurückzuerstatten, so ist auf diesen mangels aktuellen
Rechtsschutzinteresses (vgl. oben E. 1.2) nicht einzutreten. Offen bleiben
kann mithin die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einer
allfälligen doppelten Emissionsabgabebelastung im Fall einer sich
überschneidenden Zeitperiode (d.h. immer dann, wenn der
Steuerpflichtige bei einer unbefristeten Obligation die Emissionsabgabe
für zehn Jahre [und allenfalls für weitere darauffolgende
Zehnjahresfristen] geleistet habe und dann – vor Ablauf der ersten bzw.
einer darauffolgenden Zehnjahresfrist – nachträglich mit den
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Anleihensgläubigern einen Zinswechsel vereinbare). Dasselbe gilt
namentlich auch bezüglich der Frage, ob sich in einem Fall wie dem
Vorliegenden eine sinngemässe Anwendung von Art. 17a Abs. 2 StV
(Rückerstattung bzw. Anrechnung der noch verbleibenden ganzen Jahre
der Laufzeit an eine allfällige Erneuerungsabgabe i.S.v. Art. 5a Abs. 2
StG) aufdrängen könnte.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 25'000. festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario
sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 25'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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