Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A4930/2011
U r t e i l v om 2 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme
Candrian,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien Martin Zeller AG, Elektrizitätswerk, Postplatz, 8890 Flums,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Otmar Kurath, Bommer
Kurath Rechtsanwälte, Wilerstrasse 21, 8570 Weinfelden,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Plangenehmigung der neuen
Transformatorenstation Sersax (Vorlage Nr. S151124) in
8892 Berschis (Walenstadt) sowie der 16kVKabelleitung
zwischen den Transformatorenstationen TS Galsersch und
TS Sersax (Vorlage Nr. L214275) zwischen 8890 Flums und
8892 Berschis.
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Sachverhalt:
A.
Die Martin Zeller AG mit Sitz in Flums (SG) reichte am 18. März 2010
beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI)
Plangenehmigungsgesuche für den Bau einer neuen
Transformatorenstation, genannt "Sersax", in 8892 Berschis (Nr. S
151124) und einer dazugehörigen 16 kVÜbertragungsleitung zur
bestehenden Transferstation Galserschein (Nr. L109766) ein. Zur
Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dieses Projekt diene dazu,
der stetigen Verschlechterung der Netzqualität im Gebiet "Sersax"
entgegenzuwirken.
B.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 teilte das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
dem ESTI mit, dem fraglichen Projekt wegen der hiermit verbundenen
landschaftlichen Störung sowie der Gefährdung der Avifauna nicht
zustimmen zu können. Es regte an, die Führung der projektierten 16 kV
Leitung als erdverlegte Kabelleitung, den Ausbau mit einer 1000 kV
Leitung sowie den Verzicht auf das Projekt infolge einer Überprüfung des
Versorgungsbedarfs zu prüfen. Würden die Abklärungen ergeben, dass
sich weder die erste noch zweite Variante realisieren liesse, so sei das
Projekt dem BAFU zur nochmaligen Stellungahme vorzulegen. Im
Rahmen dieser Stellungnahme werde es sich abschliessend über die
Notwendigkeit eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur und
Heimatschutzkommission (ENHK) äussern.
C.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 beantragte das Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL) beim ESTI, das interessierende Projekt unter der
Auflage zu bewilligen, ihm den Baubeginn 30 Tage im Voraus
bekanntzugeben und es über den Abbruch, den Umbau sowie allfällige
Handänderungen zu informieren.
D.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 teilte das Amt für Raumentwicklung
und Geoinformation des Kantons St. Gallen (AREG) dem ESTI
schliesslich mit, das Projekt nicht als landschaftsverträglich und damit
genehmigungsfähig zu betrachten. Ausserdem würde das geplante
Bauvorhaben den minimalen Gewässerabstand nicht einhalten. Die von
der Martin Zeller AG hierfür geltend gemachten Gründe würden ein
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solches Vorgehen nicht rechtfertigen. Ebenfalls in dieser Beziehung
erweise sich das Bauvorhaben demnach nicht als genehmigungsfähig.
E.
Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahmen hielt das ESTI im Schreiben
vom 28. Januar 2011 gegenüber der Martin Zeller AG fest, das
eingereichte Projekt würde den gesetzlichen Anforderungen über die
Raumplanung sowie den Natur und Heimatsschutz nicht entsprechen.
Aus diesem Grunde gebe das ESTI der Martin Zeller AG Gelegenheit,
dieses bis zum 30. Mai 2011 zu überarbeiten oder zurückzuziehen. Sollte
die Martin Zeller AG innert dieser Frist keine dieser Möglichkeiten in
Anspruch nehmen, so werde das ESTI deren Plangenehmigungsgesuche
unter Aufwandverrechnung abweisen. Die Martin Zeller AG reichte in der
Folge weder eine überarbeitete Fassung der interessierenden Gesuche
ein noch zog es diese zurück.
F.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 wies das ESTI die
Plangenehmigungsgesuche der Martin Zeller AG Nr. S151124 und L
109766 daraufhin unter Auferlegung der Verfahrenskosten ab.
G.
Gegen diese Verfügung hat die Martin Zeller AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 7. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und den
Plangenehmigungsgesuchen der Beschwerdeführerin stattzugeben.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, die
eingereichten Gesuche betreffend den gesetzlich geforderten
Mindestabstand zum Galschersgraben anzupassen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin
ausserdem die Einholung einer Expertise.
H.
Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung
vom 14. Oktober auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom
5. Dezember 2011 an ihrer Argumentation fest und stellt weitere
Beweisanträge.
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Seite 4
J.
Auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird in den nachfolgenden
Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34
VGG aufgezählten Behörden. Zu den zulässigen Anfechtungsobjekten
gehören namentlich Verfügungen des ESTI in
Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 16h Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach
und Starkstromanlagen (EleG, SR 734.0). In der angefochtenen
Verfügung hat das ESTI die Plangenehmigungsgesuche der
Beschwerdeführerin betreffend den Bau einer neuen
Transformatorenstation und einer dazugehörigen 16 kV
Übertragungsleitung zur bestehenden Transferstation Galserschein
(Nr. S109766) kostenfällig abgewiesen. Die Beurteilung der dagegen
erhobenen Beschwerde obliegt demnach dem Bundesverwaltungsgericht.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich,
soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG. Danach ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst.
c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch
diese in ihren Interessen berührt. Sie hat überdies ein schutzwürdiges
Interesse an deren Überprüfung. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung
legitimiert.
1.3. Auf die im Übrigen frist (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei
der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich allerdings
unter anderem dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die
Beurteilung technischer Fragen geht und die Vorinstanz ihren Entscheid
auf Fachberichte stützt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.154 ff.). In
diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär abzuklären, ob
die Vorinstanz alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die
möglichen Auswirkungen des Projektes bei der Enscheidfindung
berücksichtigt hat. Trifft dies zu und hat sich die Vorinstanz bei ihrer
Entscheidung von sachgerechten Überlegungen leiten lassen, so weicht
das Bundesveraltungsgericht nicht von der vorinstanzlichen Auffassung
ab (BGE 133 II 35 E. 3, BGE 125 II 591 E. 8a; vgl. im Weiteren statt
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7872/2010 vom
17. Oktober 2011 E. 4; CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im
Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels
Interessenabwägung, in: URP 2001, S. 549).
3.
3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin steht die angefochtene
Verfügung im Widerspruch zu den massgeblichen Regelungen des
Elektrizitätsgesetzes. Zur Begründung dieses Standpunktes bringt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das in Frage stehende Projekt
sei erforderlich, um der stetigen Verschlechterung der Netzqualität in dem
Gebiet "Valschgen" bzw. "Sersex" entgegenzuwirken, die in der
Vergangenheit bereits zu unerwünschten Netzschwankungen geführt
habe, welche die Sicherheit für Personen, Tiere und Sachen gefährdet
habe. Aus diesem Grund sei das geplante Projekt für die Sicherstellung
des Erschliessungsanspruchs der Wohnbevölkerung im Gebiet "Sersex"
und Umgebung unerlässlich. Hinsichtlich der vom BAFU
vorgeschlagenen erdverlegten Kabelleitung sei anzumerken, dass diese
Variante ungefähr Fr. 1'000'000. mehr kosten würde. Diese Mehrkosten
hätte in erster Linie die Beschwerdeführerin als Elektrizitätsversorgerin zu
tragen, weil sie diese den betroffenen 18 Endverbraucher nur zu einem
geringen Teil in Rechnung stellen könne und eine Finanzierung durch
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den Fonds Landschaft Schweiz (FLS) fraglich sei. Das vom BAFU
vorgeschlagene Projekt würde damit den sicheren Ruin der
Beschwerdeführerin bedeuten. Im Übrigen seien solche Mehrkosten
unverhältnismässig, bloss um ein Freikabel zu vermeiden, das am Rande
eines im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von
nationaler Bedeutung (BLN) aufgenommenen Gebietes verlaufe. Soweit
das BAFU im Weiteren vorschlage, das bestehende Stromnetz mit einer
1000 VLösung auszubauen, sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin bereits versucht habe, diese Lösung zu realisieren,
jedoch gescheitert sei. Auf diese Weise könne das bestehende Netz
daher nicht im erforderlichen Umfang ausgebaut werden. Das
eingereichte Bauvorhaben stelle somit die einzige Möglichkeit dar, um die
Energieversorgung der Wohnbevölkerung im Gebiet "Sersex" und
Umgebung langfristig zu zumutbaren Kosten sicherzustellen. In
Abwägung der in Frage stehenden Interessen seien die eingereichten
Plangenehmigungsgesuche daher, allenfalls unter Vorbehalt der
Einhaltung des gesetzlichen Gewässerschutzabstandes, zu bewilligen.
3.2. Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die durch die
projektierte Transformatorenstation "Sersax" und die dazugehörige
16 kVÜbertragungsleitung betroffene Landschaft gehöre zu einem BLN
Gebiet. Als Objekt des BLNInventars geniesse diese Landschaft
grundsätzlich ungeschmälerte Erhaltung und grösstmögliche Schonung.
Deshalb müssten laut der als Hilfsmittel heranzuziehenden Wegleitung
"Elektrizitätsübertragung und Landschaftsschutz" des eidgenössischen
Departements des Innern vom 17. November 1980 solche Gebiete
grundsätzlich unberührt gelassen werden. Die Elektrizitätsversorgung sei,
soweit erforderlich, mit erdverlegten Kabeln sicherzustellen.
Unvermeidbare Freileitungen seien möglichst unauffällig zu führen und
besonders gut zu tarnen. Die projektierte Freileitung genüge diesen
Anforderungen nicht, würde sie doch in einem Winkel von 45 Grad am
Berg hinaufgezogen und damit im Gelände stark auffallen. Bei der
Interessenabwägung sei ausserdem zu berücksichtigen, dass das
betroffene Gebiet bereits erschlossen, die behauptete Verschlechterung
der Netzqualität nicht belegt sei und das geplante Projekt den minimalen
Gewässerabstand nicht einhalte. Unter diesen Umständen komme die
Vorinstanz zum Schluss, dass die Interessen des Landschaftsschutzes
gegenüber dem Interesse der besseren Stromversorgung des betroffenen
Gebietes überwiegen würden, zumal die Beschwerdeführerin nicht bereit
gewesen sei, ihre Gesuche im Sinne der angeregten Varianten zu
ergänzen.
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4.
Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer
Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Im Rahmen des
Plangenehmigungsverfahrens ist neben den einschlägigen technischen
Bestimmungen und Anforderungen des Raumplanungsrechts
insbesondere den massgeblichen Vorschriften über Natur und
Heimatschutz sowie dem Landschafts, Umwelt und Gewässerschutz
Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. März 1994
über elektrische Starkstromanlagen [Starkstromverordnung, SR 734.2]).
Im vorliegenden Fall steht die natur und landschaftschutzrechtliche
Dimension des strittigen Bauvorhabens im Vordergrund.
4.1. Die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur
Beförderung von Energie stellt eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur und
Heimatschutz (NHG, SR 451) dar. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe
haben die Behörden dafür zu sorgen, dass die heimatlichen Landschafts
und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur und Kulturdenkmäler
geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt,
ungeschmälert erhalten bleiben (BGE 137 II 274 E. 4). Diese Pflicht ist
unabhängig davon zu beachten, ob der Eingriff in ein Objekt von
nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird (Art. 3
Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Für Objekte von nationaler Bedeutung
gilt indes ein strengeres Schutzregime, da diese gemäss Art. 6 Abs. 1
NHG in besonderem Masse der ungeschmälerten Erhaltung oder
jedenfalls der grösstmöglichen Schonung bedürfen. Infolgedessen darf
ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des
Inventars bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung
gezogen werden, wenn ihr gleich oder höherwertige Interessen von
ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Zur
Beurteilung dieser Frage müssen alle bedeutsamen Interessen ermittelt,
beurteilt, gewichtet und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt
werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7872/2010 vom
17. Oktober 2011 E. 6.2; JÖRG LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer
[Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6 N. 23 f.). Dabei ist
insbesondere zu prüfen, ob bessere, für die Landschaft schonendere
Alternativen als die geplante existieren. Demzufolge kann die
Gesetzeskonformität von Plangenehmigungsgesuchen nicht isoliert,
sondern stets nur mit Blick auf die bestehenden Alternativen geprüft
werden. Dazu gehören neben Varianten des Leitungstrassees auch die
Erdverlegung der Starkstromleitung in einer Kabelanlage (BGE 137 II 274
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E. 4, Urteil des Bundesgerichtes 1C_172/2011 vom 15. November 2011
E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7872/2011 vom
17. Oktober 2011 E. 8a, je m.w.H.).
4.2. Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich eines in einem BLNGebiet
geplanten Werks zur Beförderung von Energie oder einer
entsprechenden Anlage erfüllt sind, ist mit der erforderlichen Sicherheit
erstellt, wenn das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die
Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung
gelangt, dass die nationalen Interessen an dessen Realisierung die
diesen gegenüberstehenden Erhaltungsinteressen überwiegen oder sich
zumindest als gleichwertig erweisen. Bleibt ein für die
Interessenabwägung bedeutsames Sachverhaltselement unbewiesen, so
stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
Diesbezüglich gilt im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an
Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach diejenige Partei
das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, die daraus Rechte
ableitet. Demzufolge trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich
der Ansprecher die Beweislast, während bei belastenden Verfügungen
die Verwaltung beweisbelastet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A3834/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 6.2, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6664/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5.7.1;
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend:
Verwaltungsverfahrenskommentar], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 16,
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150).
4.3. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. März 2010
Plangenehmigungsgesuche für den Bau einer neuen
Transformatorenstation in 8892 Berschis (Nr. S151124) und einer
dazugehörigen 16 kVÜbertragungsleitung zur bestehenden
Transferstation Galserschein (Nr. L109766) ein.
4.3.1. Zur Realisierung dieses Projekts sind laut den eingereichten
Planunterlagen unter anderem zwei Leitungsmaste zu errichten, einer im
Tal auf einer Höhe von 438 m über Meer, der zweite am oberen Rand der
Felswand im Gebiet "Sersex" auf 713 m über Meer (vgl. das von der
Beschwerdeführerin eingereichte Längenprofil). Diese Höhendifferenz
von 287 m soll auf einer Distanz von 275 m mit einem Freileitung
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überwunden werden. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass die fragliche
Leitung mit einem Winkel von 45 Grad am Berg heraufgezogen werden
soll. Anlässlich des Augenescheines im Juni 2010 sind die Vertreter des
BAFU sowie des AREG vor diesem Hintergrund zur Auffassung gelangt,
dass sich diese Freileitung nicht in die landschaftsprägende Felswand
und den Wald an dessen Fusse eingliedern, sondern als steil
ansteigende Freileitung gut sichtbar sein wird (vgl. Stellungnahme des
BAFU vom 12. Juli 2010 und jene des AREG vom 3. Januar 2011). Das
Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser auf den relevanten
Sachverhaltselementen basierenden Einschätzung der Fachbehörden zu
zweifeln. Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass das
strittige Bauvorhaben eine Freileitung von 275 m beinhaltet, die in einem
Winkel von 45 Grad von 438 m über Meer an den oberen Rand der
dortigen Felswand auf 713 m über Meer geführt werden soll und sich
nicht harmonisch in die betroffene Gebirgslandschaft einfügt.
4.3.2. Diese Freileitung plant die Beschwerdeführerin im BLNObjekt
Nr. 1613 "SpeerChurfirstenAlvier" zu realisieren. Die Bedeutung des
betroffenen Gebietes wird in der massgeblichen Objektbeschreibung
dahingehend umschrieben, dass es sich hierbei um eine markante
Gebirgslandschaft von beeindruckender Schönheit handle, die
geologisch, floristisch und touristisch gleichermassen von Bedeutung sei.
Bezeichnend für sie sei ein prachtvoll ausgeschlossenes Querprofil durch
Stratigraphie und Tektonik des Alpenrandes (abrufbar unter:
/ > Themen > BLN > Objektbeschreibung > 16
Zentraler und östlicher Alpennordhang, besucht am 11. Januar 2012).
Diese Gebirgslandschaft wird durch die von der Beschwerdeführerin
projektierte Freileitung, die gut sichtbar, in einem Winkel von 45 Grad an
der Felswand empor gezogen werden soll, beeinträchtigt. Das geplante
Bauvorhaben erweist sich somit als schutzzielrelevant. Bei dieser
Ausgangslage darf es nur bewilligt werden, wenn die für dessen
Realisierung sprechenden nationalen Interessen die entgegenstehenden
Erhaltungsinteressen unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten
Umstände überwiegen oder zumindest gleichwertig erscheinen. Dies
setzt insbesondere voraus, dass keine alternative Projekte existieren, die
weniger stark als das geplante in das BLNObjekt Nr. 1613 eingreifen.
4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Netzstabilität im Gebiet
"Sersex" und Umgebung sei infolge zunehmender Überlastung gefährdet.
Zum Beweis dieser Behauptung hat sie mehrere im Juni 2009 verfasste
Schreiben eingereicht, in denen sie Endverbraucher auf die ungenügende
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Seite 10
Netzqualität im Gebiet "Sersex" hinweist (Beilagen 11.1., 11.3., 11.4,
11.5, 11.6, 11.7). Diese Schreiben vermögen die Behauptung der
Beschwerdeführerin zur Qualität der Stromversorgung im betroffenen
Gebiet nicht nachzuweisen, widerspiegeln sie doch lediglich die
entsprechende Auffassung der Beschwerdeführerin. Weitere Beweismittel
zu diesem Punkt liegen nicht vor. Bei dieser Sachlage ist nicht erstellt,
dass das geplante Bauvorhaben für die Gewährleistung einer
angemessenen Stromversorgung im Gebiet "Sersex" und Umgebung
erforderlich ist. Ebenso wenig nachgewiesen ist die Behauptung der
Beschwerdeführerin, die Verstärkung des existierenden Netzes durch
eine 1000 kVLeitung lasse sich technisch nicht realisieren. Zum Beweis
dieser Behauptung wie auch jener, wonach die vorgeschlagene,
erdverlegte Kabelleitung Fr. 1'000'000. kosten würde, liegt kein einziges
Beweismittel im Recht. Infolgedessen steht nicht fest, dass keine
alternativen Projekte existieren, die weniger stark als das geplante in das
BLNObjekt Nr. 1613 eingreifen würden. Die Folgen dieser
Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin als begünstigte Partei eines
positiven Plangenehmigungsentscheides zu tragen.
4.5. Dieser Beweislage ist sie sich durchaus bewusst. Deshalb hat sie
sowohl in ihrer Beschwerdeschrift als auch in ihren Schlussbemerkungen
verlangt, hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptungen eine Expertise
einzuholen und einen Augenschein durchzuführen.
4.5.1. Im Verwaltungsverfahren sind die Behörden gemäss Art. 12 VwVG
verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Dieser sog. Untersuchungsgrundsatz prägt ebenfalls das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 37
VwVG). Zwar muss dieses den massgeblichen Sachverhalt nicht
zwingend von Amtes wegen abklären (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A342/2008 vom 23. Juni 2008 E. 4.2.;
ISABELLE HÄNER, Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in:
Häner/Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2008, S. 41 f.). Es hat jedoch die Feststellungen der
Vorinstanz auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen (vgl.
dazu ausführlich: E. 2). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue
Sachumstände, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des
Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben, im Rahmen des
Streitgegenstandes zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für neue
Beweismittel (Urteil des Bundesveraltungsgerichts A342/2008 vom
23. Juni 2008 E. 4.2.2; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL,
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Verwaltungsverfahrenskommentar, Art. 32 N. 1 ff.,
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.204).
4.5.2. Dieser Untersuchungsgrundsatz wird durch Art. 13 VwVG
allerdings dahingehend relativiert, als sich die Parteien unter bestimmten
Umständen an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
beteiligen haben. Laut Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung gilt dies
insbesondere, wenn sie das Verfahren durch ein eigenes Begehren
eingeleitet haben oder darin eigene Rechte geltend machen (PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.],
VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [nachfolgend zitiert: Praxiskommentar VwVG],
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 13 N. 10 f., RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl.,
Basel 2010, Rz. 1208 f.). Für das Plangenehmigungsverfahren wird diese
Regelung in Art. 16b EleG konkretisiert. Danach ist das
Plangenehmigungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen bei der
Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre
Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. Das Ausmass der
daraus abzuleitenden Mitwirkungspflicht richtet sich nach der
Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit (CHRISTOPH AUER,
Verwaltungsverfahrenskommentar, Art. 13 N. 6). Dieser
Mitwirkungspflicht der Parteien steht eine Aufklärungspflicht der
zuständigen Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber
zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflicht besteht und welche
Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2, Urteil des
Bundesgerichtes 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.7.2;
AUER, Verwaltungsverfahrenskommentar, Art. 13 N. 10,
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.120). Verweigert eine Partei
die gebotene Mitwirkung, so kann die Behörde auf ihr Gesuch in
Ausnahmefällen nicht eintreten (Art. 13 Abs. 2 VwVG, AUER,
Verwaltungsverfahren, Art. 13 N. 24). Im Regelfall hat sie dem Verhalten
der mitwirkungspflichtigen Partei indes im Rahmen der freien
Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]).
4.6. Die Beschwerdeführerin hat am 18. März 2010 zwei
Plangenehmigungsgesuche auf den von der Vorinstanz zu diesem Zweck
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Seite 12
herausgegebenen Formularen vollständig ausgefüllt unter Beilage der
Projektpläne eingereicht. Diese Gesuche hat sie Ende 2010 auf
entsprechende Aufforderung hin insofern ergänzt, als sie gegenüber dem
AREG begründet hat, weshalb sie einen Mast in Unterschreitung des
geltenden Gewässerabstandes projektiert hat. Damit weisen die
fraglichen Gesuche die konstitutiven Elemente von
Plangenehmigungsgesuchen auf. Die Vorinstanz ist darauf folglich zu
Recht eingetreten und hat das BAFU, AREG sowie BAZL zur
Stellungnahme aufgefordert sowie einen Augenschein durchgeführt. Im
Lichte der dadurch gewonnenen Erkenntnisse hat sie der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Januar 2011 im Wesentlichen
mitgeteilt, die festgestellte Beeinträchtigung der Avifauna und des
landschaftlich geschützten Gebiets sei derart, dass sie mit dem Gebot der
grösstmöglichen Schonung nicht vereinbar sei (Art. 6 Abs. 1 NHG).
Entsprechend sei es erforderlich, alternative Projekte zur geplanten
Freileitung zu prüfen. Das BAFU und der Kanton St. Gallen erachteten
das Projekt zurzeit wegen der hiermit verbundenen landschaftlichen
Beeinträchtigung nicht als genehmigungsfähig. Im Übrige beantrage das
AREG, die projektierte Unterschreitung des gemäss kantonaler und
kommunaler Gesetzgebung vorgesehenen Gewässerabstandes nicht zu
bewilligen. Unter diesen Umständen komme die Vorinstanz zum Schluss,
dass das eingereichte Projekt den gesetzlichen Anforderungen über die
Raumplanung und den Natur und Heimatschutz nicht entspreche. Die
Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, ihre Gesuche bis zum 30. Mai
2011 zu überarbeiten oder zurückzuziehen. Andernfalls diese kostenfällig
abgewiesen würden. Mit diesem Schreiben hat die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin unmissverständlich angehalten, alternative
Projektvarianten zur geplanten einzureichen und das geplante
Bauvorhaben im Hinblick auf die festgestellte Unterschreitung des
massgeblichen Gewässerabstandes zu überarbeiten.
4.6.1. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist nach
dem vorangehend Ausgeführten berechtigt und verpflichtet, die
Beschwerdeführerin anzuhalten, sich an den erforderlichen
Beweiserhebungen zu beteiligen. Wenn sie diese zu diesem Zweck
auffordert, alternative Projektvarianten einzureichen und das geplante
Projekt im Hinblick auf eine, nach ihrer Auffassung bestehende
Gesetzeswidrigkeit zu überarbeiten, so hat sie der Beschwerdeführerin
weder eine unzumutbare noch unverhältnismässige Mitwirkungspflicht
auferlegt, sind doch hiermit keine übermässigen Kosten verbunden und
hat die Beschwerdeführerin als für das betroffene Gebiet verantwortliche
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Energieversorgerin ein wirtschaftliches Interesse an der Optimierung des
in Frage stehenden Stromnetzes. Die Vorinstanz durfte die
Beschwerdeführerin folglich in Konkretisierung der ihr obliegenden
Mitwirkungspflicht verpflichten, entsprechende Unterlagen einzureichen.
Dies bedeutet, dass sie in dieser Beziehung keine Beweisführungslast
trifft. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, auf diesen
Entscheid zurückzukommen und alternative Projekte durch die
beantragte Expertise evaluieren zu lassen und/oder hierzu einen
Augenschein durchzuführen. Die entsprechenden Beweisanträge sind
daher abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren fordert,
über die Qualität der Stromversorgung im Gebiet "Sersex" und
Umgebung eine Expertise einzuholen, kann darauf in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden, da die strittigen
Plangenehmigungsgesuche – wie nachfolgend zu zeigen sein wird –
unabhängig von der Frage der Qualität der bestehenden Netzversorgung
abzuweisen sind ( vgl. dazu: BGE 134 I 140 E. 5.3).
4.6.2. Das geplante Luftkabel führt, wie dargelegt, zu einer
Beeinträchtigung des BLNObjektes Nr. 1613. Dass zu diesem Projekt
kein weniger weitgehend in die schützenswerte Gebirgslandschaft
eingreifendes und dem Interesse an der Stromversorgung ebenso gut
dienendes Projekt existiert, kann aufgrund der Aktenlage nicht
ausgeschlossen werden. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die
fraglichen Plangenehmigungsgesuche zu Recht ohne weitere
Sachverhaltsabklärungen abgewiesen, da dieses Vorgehen selbst dann
unerlässlich wäre, wenn das geplante Projekt für die Gewährleistung
einer angemessenen Stromversorgung erforderlich sein sollte und sich
eine Unterschreitung des geltenden Gewässerabstandes unter den
gegebenen Umständen rechtfertigen liesse.
5.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der von der
Beschwerdeführerin geplante Bau einer neuen Transformatorenstation,
genannt "Sersax", in 8892 Berschis (Nr. S151124), und einer
dazugehörigen 16 kVÜbertragungsleitung zur bestehenden
Transferstation Galserschein (Nr. L109766) schutzzielrelevant ist. Dieses
Projekt darf daher nur realisiert werden, wenn die dafür sprechenden
nationalen Interessen die gegenläufigen Erhaltungsinteressen
überwiegen. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt
sind, ist aufgrund der Aktenlage nicht erstellt. Unter diesen Umständen
hat die Vorinstanz die Plangenehmigungsgesuche der
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Beschwerdeführerin Nr. S151124 und Nr. L109766 zu Recht
abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000. (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE,
SR 173.320.2]) festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist bei diesem
Verfahrensausgang nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.
auferlegt. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. L214275; S151124; Einschreiben)
– das Departement UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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