B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4932/2013
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzulagen.
A-4932/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitet seit Z._______ bei den
Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend: Arbeitgeberin). Sei-
ne Tochter aus erster Ehe ist im Jahr _____ geboren und lebt seit der
Scheidung im Jahr _____ bei ihrer Mutter, welche die Familienzulagen für
sie erhält. Seine Tochter aus zweiter Ehe ist im Februar _____ geboren.
Am Y._______ reichte er für sie eine Anmeldung zum Bezug von Famili-
enzulagen ein.
B.
Die Arbeitgeberin legte die Zulagenberechtigung für die Tochter aus zwei-
ter Ehe ab X._______ wie folgt fest: Gesetzliche Familienzulagen nach
dem massgeblichen kantonalen Ansatz Fr. 200.–; überobligatorische
Leistung der Arbeitgeberin Fr. 5.– monatlich. Ausschlaggebend für die
Höhe der überobligatorischen Leistung war Ziff. 103 des Gesamtarbeits-
vertrags (GAV) SBB, der zwischen dem ersten und weiteren zulagenbe-
rechtigten Kindern unterscheidet und für diese verschieden hohe Beiträge
vorsieht, nämlich für ein Kind Fr. 320.– und für jedes weitere Fr. 205.–.
Der Arbeitnehmer war mit der Höhe der überobligatorischen Leistung
nicht einverstanden, weshalb er deren Korrektur oder eine anfechtbare
Verfügung verlangte. Er begründete dies im Wesentlichen damit, sein
Kind aus zweiter Ehe sei als erstes zulagenberechtigtes Kind zu behan-
deln und ihm sei der dafür vorgesehene höhere Beitrag auszurichten, da
sein erstes Kind nicht bei ihm lebe. Am 7. November 2012 erliess die Ar-
beitgeberin (Abteilung Infrastruktur, Human Resources) eine Verfügung,
in der sie an ihrer Bemessung festhielt. Dagegen erhob der Arbeitnehmer
Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der Arbeitgeberin.
C.
Am 2. Juli 2013 bestätigte der Konzernrechtsdienst SBB (nachfolgend:
Vorinstanz) die Verfügung vom 7. November 2012. Zusammengefasst
begründete er dies damit, es handle sich bei der Tochter aus zweiter Ehe
nicht um das erste zulagenberechtigte Kind des Arbeitnehmers, weshalb
der tiefere Ansatz für das zweite zulagenberechtigte Kind gelte.
D.
Der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer) lässt am 3. Sep-
tember 2013 durch seine Vertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzli-
che Verfügung vom 2. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
Er stellt die Rechtsbegehren, erstens seien ihm für seine zweite Tochter
A-4932/2013
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höhere ergänzende Leistungen zu den Kinderzulagen zu gewähren und
zweitens seien die bis dato vorenthaltenen und aufgelaufenen ergänzen-
den Leistungen zu den Kinderzulagen inkl. Zins seit X._______ umge-
hend nachzuzahlen.
E.
Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober
2013 zu den Argumenten des Beschwerdeführers und beantragt die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertieft in seinen
Schlussbemerkungen vom 6. November 2013 die Ausführungen der Be-
schwerdeschrift.
F.
Auf weitere Sachverhaltselemente und Ausführungen der Parteien wird,
sofern entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt.
Auf das Personal der SBB finden die Bestimmungen des Bundesperso-
nalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) Anwendung
(Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundes-
bahnen vom 20. März 1998 [SBBG, SR 742.31]). Vorliegend ist eine
Streitigkeit über Leistungen, die ihre Grundlage in Art. 31 BPG haben, zu
beurteilen. Am 1. Juli 2013 traten die Änderungen des Bundespersonal-
gesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Die Verfügung der Arbeitgebe-
rin vom 7. November 2012 wurde gestützt auf die prozessuale Rechtsla-
ge, die vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts galt, zu
Recht zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz ange-
fochten (vgl. aArt. 2 Abs. 1 Bst. d und aArt. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung
vom 24. März 2000 [AS 2001 894 und 906]). Dieses Beschwerdeverfah-
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ren war bei Inkrafttreten dieser Revision am 1. Juli 2013 noch hängig. Die
Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem
Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten
Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung
des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1
BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich usw. 2013, Rz. 132).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der vor
der Vorinstanz mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist, zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ver-
fügungen mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann gemäss
Art. 49 VwVG nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) oder die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Bst. b), sondern auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfü-
gung oder des Entscheides (Bst. c).
3.
Wie bereits in Erwägung 1 erwähnt, wurde das Bundespersonalrecht
kürzlich revidiert. Obwohl im vorliegenden Fall insbesondere Ziff. 103
GAV SBB zu beurteilen und somit primär auf die Bestimmungen des Ge-
samtarbeitsvertrages abzustellen ist, ist für den Fall, dass subsidiär Be-
stimmungen des BPG zur Anwendung gelangen sollten (vgl. Ziff. 1 Abs. 2
und 3 GAV SBB) vorab zu klären, welche Fassung des BPG massgebend
ist. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der Bundespersonalge-
setzgebung ist im konkreten Fall anhand der allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Grundsätze zu entscheiden. Danach ist bei einer materiellen
Rechtsänderung grundsätzlich dasjenige Recht anwendbar, das im Zeit-
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Seite 5
punkt der Fällung des erstinstanzlichen Entscheids in Kraft steht (BGE
129 II 497 II E. 5.3.2 m.w.H.; PETER HELBLING, in: Wolfgang Port-
mann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Bundesperso-
nalgesetz [BPG], Bern 2013 [hiernach: Handkommentar BPG], Art. 41
Rz. 6; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 325 ff.). Folglich
beurteilt sich die vorliegende Beschwerde – sollten Bestimmungen des
BPG subsidiär zur Anwendung gelangen – nach dem vor Inkrafttreten der
Revision am 1. Juli 2013 gültigen Bundespersonalrecht.
4.
Nachfolgend werden zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen der
Familienzulagen und der diese ergänzenden Leistungen dargestellt.
4.1 Das Familienzulagengesetz vom 24. März 2006 (FamZG, SR 836.2)
umschreibt Familienzulagen als einmalige oder periodische Geldleistun-
gen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder
mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Es unterscheidet
zwischen Kinderzulagen, die ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum
Ende des Monats ausgerichtet werden, in dem das Kind das 16. Al-
tersjahr vollendet (oder bei Erwerbsunfähigkeit bis zum vollendeten
20. Altersjahr) und der Ausbildungszulage, die längstens bis zum Ende
des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet, ausgerichtet
wird (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Art. 5 FamZG sieht eine minimale Kinderzu-
lage von Fr. 200.– und eine minimale Ausbildungszulage von Fr. 250.–
vor. Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Min-
destansätze vorsehen, wobei die Bestimmungen des FamZG auch für
diese Familienzulagen gelten (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 FamZG). Andere
Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt
und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag
oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Fami-
lienzulagen im Sinn des FamZG (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamZG).
Hierzu gehören jene nach dem öffentlichen Dienstrecht, die für das Bun-
despersonal ihre gesetzliche Grundlage u.a. in Art. 31 Abs. 1 BPG finden
(vgl. UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzu-
lagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 3 Rz. 152; für die
sinngemässe Anwendung des FamZG in diesem Fall vgl. nachfolgend
E. 4.4). Im vorliegenden Fall ist nicht die gesetzliche Familienzulage nach
dem FamZG umstritten, sondern die durch den Arbeitgeber ausgerichte-
ten ergänzenden Leistungen, worauf sogleich einzugehen ist.
A-4932/2013
Seite 6
4.2 Nach Art. 31 Abs. 1 BPG (dieser Artikel wurde mit der in Erwägung 3
erwähnten Revision nicht geändert) regelt der Bundesrat die Leistungen,
die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den
Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone aus-
gerichtet werden. Der Bundesrat hat zum einen in Art. 10 der Rahmen-
verordnung zum Bundespersonalgesetz vom 20. Dezember 2000 (SR
172.220.11), zum andern aber auch in Art. 51a der Bundespersonalver-
ordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) Regelungen erlassen,
wobei diese Bestimmungen mit der erwähnten Revision des Bundesper-
sonalrechts nicht geändert wurden. Zudem enthält der GAV SBB in
Ziff. 103 eine Bestimmung zu diesen ergänzenden Zulagen. Zur Beurtei-
lung des vorliegenden Falls ist folglich zunächst zu klären, welche
Rechtsgrundlagen anwendbar sind. Dies ist insbesondere von Bedeu-
tung, da die in den verschiedenen Rechtsgrundlagen vorgesehenen er-
gänzenden Leistungen unterschiedlich hoch sind, auch wenn sie im Übri-
gen vom Regelungsinhalt her weitgehend übereinstimmen: Am tiefsten
sind die in Art. 10 der Rahmenverordnung BPG vorgesehenen Beiträge.
Ziff. 103 GAV SBB sieht höhere Beiträge als die Rahmenverordnung BPG
vor, noch höher sind die in Art. 51a BPV bestimmten Beiträge.
4.3 Die Verfahrensbeteiligten vertreten bezüglich der anwendbaren
Rechtsgrundlagen unterschiedliche Ansichten:
4.3.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, Art. 51a BPV sei
massgeblich. Er argumentiert, Art. 51a BPV und Ziff. 103 GAV SBB stün-
den hinsichtlich der Höhe der ergänzenden Leistungen offensichtlich in
einem Normkonflikt und es frage sich, welche Mindestansätze gelten
würden. Art. 37 BPG halte fest, dass der Bundesrat die Ausführungsbe-
stimmungen zum BPG erlasse, wobei er die für die Aufgabenerfüllung
notwendige Autonomie berücksichtige. Mit Art. 51a BPV sei der Bundes-
rat der in Art. 31 BPG enthaltenen Ermächtigung zum Erlass von Ausfüh-
rungsbestimmungen über ergänzende Leistungen zu den Familienzula-
gen nachgekommen und er habe die Höhe der Mindestansätze verbind-
lich festgelegt. Als Arbeitgeber binde diese Ausführungsbestimmung auch
die SBB, weshalb die Mindestansätze von Art. 51a BPV jene von Ziff. 103
GAV SBB derogieren würden. Eine gesetzliche Ungleichbehandlung von
Arbeitnehmern der dezentralen Bundesverwaltung (wie Angestellten der
SBB) gegenüber Arbeitnehmern der zentralen Bundesverwaltung sei nur
zulässig, wenn ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
ersichtlich sei. Die ergänzenden Leistungen zu den Kinderzulagen sollten
die finanzielle Belastung der Familie mindern. Zwischen der Höhe der fi-
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nanziellen Belastung, die einer Familie durch die Betreuung von Kindern
entstehe, und dem Anstellungsverhältnis der anspruchsberechtigten Per-
son bestehe offensichtlich kein Zusammenhang. Da auch sonst kein
sachlicher Grund für die gesetzliche Benachteiligung vorliege, stützte sich
die Verfügung auf eine verfassungswidrige Grundlage und verletze das
Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
4.3.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, einzig die Rahmenverordnung BPG,
nicht aber die Bundespersonalverordnung, sei auf die SBB anwendbar.
Dies sei darin begründet, dass die SBB nach Art. 38 BPG einen GAV ab-
schliesse und die Bundespersonalverordnung nicht zu den entsprechen-
den Ausführungsbestimmungen gehöre.
4.4 Art. 31 BPG ist nicht zu entnehmen, wie es sich mit dem Verhältnis
verschiedener Ausführungsbestimmungen zu den ergänzenden Leistun-
gen verhält.
Die Rahmenverordnung BPG stützt sich auf Art. 37 BPG. Nach der hier
anwendbaren Fassung von aArt. 37 BPG (vgl. AS 2001 894 907) erlässt
der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen, wobei er beachtet, dass
diese die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autono-
mie nicht einschränken (aArt. 37 Abs. 1 BPG). Soweit sachliche Gründe
es erfordern, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal
einzelner Arbeitgeber oder für bestimmte Personalkategorien voneinan-
der abweichende Regelungen vorsehen (aArt. 37 Abs. 4 BPG). Die Rah-
menverordnung bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen die Arbeitgeber
Ausführungsbestimmungen nach Art. 37 BPG erlassen oder Gesamtar-
beitsverträge nach Art. 38 BPG abschliessen (Art. 1 Abs. 1 Rahmenver-
ordnung BPG). Sie gilt für alle Arbeitsverhältnisse beim Bund (HELBLING,
a.a.O., Art. 37 Rz. 7), also auch für die SBB, die mit den Personalverbän-
den einen Gesamtarbeitsvertrag abschliesst (Art. 38 Abs. 1 BPG). Dem-
gegenüber regelt die Bundespersonalverordnung die Arbeitsverhältnisse
der in Art. 1 Abs. 1 BPV aufgeführten Verwaltungseinheiten; die SBB ge-
hört nicht dazu (vgl. dazu auch HELBLING, a.a.O., Art. 37 Rz. 19 ff.).
Somit ist die BPV vorliegend nicht anwendbar und der Beschwerdeführer
kann sich nicht auf die dort bestimmte Zulagenhöhe berufen. Die Rah-
menverordnung BPG ist insofern von Bedeutung, als sie den Rahmen für
den GAV SBB setzt und hierbei zum einen auf die sinngemässe Anwend-
barkeit des Familienzulagengesetzes verweist (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 Ra-
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Seite 8
henverordnung BPG) und zum andern bezüglich der ergänzenden Leis-
tungen ein Minimum festsetzt. Der GAV SBB setzt indes in Ziff. 103 höhe-
re Beiträge fest, was zulässig und vorliegend massgebend ist (s.a. HELB-
LING, a.a.O., Art. 31 Rz. 12, insb. Fussnote 6; im gleichen Werk auch
JASMIN MALLA, Art. 15 Rz. 9).
4.5 Zu prüfen bleibt, ob die unterschiedlich hohen Zulagen in verschiede-
nen Rechtsgrundlagen mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar sind.
4.5.1 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unter-
scheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches
nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Allerdings kann
eine Regelung, die Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt,
dann zulässig sein, wenn die Gleich- oder Ungleichbehandlung notwen-
dig ist, um das Ziel der Regelung zu erreichen, und die Bedeutung des
Ziels die Gleich- oder Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. BGE 136 II
120 E. 3.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 497). Hierbei kommt
dem Gesetzgeber eine grosse Gestaltungsfreiheit zu; auch sind gewisse
Schematisierungen zulässig (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2012, Rz. 753 ff.).
4.5.2 Der Gesetzgeber hat im BPG darauf verzichtet, die Höhe der zu-
sätzlich geleisteten ergänzenden Zulagen zu bestimmen. Vielmehr ent-
schied er sich für die Festsetzung unterschiedlicher Minimalbeträge in der
Rahmenverordnung BPG und der BPV. Da aArt. 37 BPG in Abs. 4 aus-
drücklich festhält, dass beim Vorliegen sachlicher Gründe für das Perso-
nal einzelner Arbeitgeber oder für bestimmte Personalkategorien vonei-
nander abweichende Regelungen vorgesehen werden können, stehen
diese unterschiedlichen Regelungen jedenfalls nicht im Widerspruch zu
ihrer gesetzlichen Grundlage.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Kosten für Kinder
unabhängig davon anfallen, bei welchem Arbeitgeber eine Person arbei-
tet. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um das im
FamZG garantierte Minimum der Familienzulagen geht, sondern um zu-
sätzliche Leistungen. Der Gesetzgeber wollte mit dem FamZG einen Mi-
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Seite 9
nimalstandard festsetzen, ging aber davon aus, dass es weiterhin unter-
schiedlich hohe Familienzulagen geben werde. Wenn also der Bund sel-
ber verschiedene Beträge festsetzt, so widerspricht dies nicht dem Sinn
und Zweck der Familienzulagen-Regelungen. Vielmehr handelt es sich
bei diesen ergänzenden Zulagen um einen Aspekt, der einen Arbeitgeber
für die Arbeitnehmer mehr oder weniger attraktiv machen kann. Anzumer-
ken ist ferner, dass der GAV SBB das Ergebnis von Verhandlungen ist
und die Höhe der Zulagen über das in der Rahmenverordnung BPG ge-
regelte Minimum hinausgeht, sich also im vorgesehenen Rahmen zu-
gunsten der Mitarbeitenden bewegt. Damit liegen sachliche Gründe für
unterschiedlich hohe ergänzende Zulagen vor. Die unterschiedlichen Re-
gelungen in der Rahmenverordnung BPG und der Bundespersonalver-
ordnung sind deshalb nicht zu beanstanden und mit dem Rechtsgleich-
heitsgebot vereinbar. Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung der
Bundespersonalverordnung beantragt, ist seine Beschwerde abzuweisen.
5.
Sodann ist zu klären, wie es sich mit den unterschiedlich hohen Beiträgen
für das erste und weitere zulagenberechtigte Kinder verhält, d.h. ob je
nach Familienkonstellation auch für ein zweites Kind eines Elternteils der
(höhere) Beitrag für das erste Kind auszurichten ist.
5.1 Der zur Zeit gültige GAV SBB steht seit dem 1. Januar 2011 in Kraft
(vgl. Ziff. 211 Abs. 2 GAV SBB). Die hier interessierende Ziff. 103 Abs. 2
GAV SBB lautet:
"Bei der SBB gelten für die Kinder- und Ausbildungszulagen folgende Min-
destansätze:
a. für ein zulageberechtigtes Kind CHF 3'840.– pro Jahr;
b. für jedes weitere zulageberechtigte Kind bis 16 Jahre und für er-
werbsunfähige Kinder CHF 2'460.– pro Jahr;
c. ab zweitem zulageberechtigten Kind für Kinder in Ausbildung bis zum
vollendeten 25. Altersjahr CHF 3'000.– pro Jahr."
5.2 Die Verfahrensbeteiligten verstehen diese Regelung unterschiedlich:
5.2.1 Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Auffassung, der
Wortlaut von Ziff. 103 Abs. 2 GAV SBB sei nur vermeintlich klar und be-
dürfe einer differenzierteren Betrachtungsweise. Die finanzielle Last des
Kindesunterhalts hänge massgeblich vom Alter des Kindes und der An-
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zahl der Geschwister ab. Je mehr Kinder aus einer Familien hervorgin-
gen, desto grösser seien die Einsparmöglichkeiten bzw. desto geringer
der finanzielle Aufwand pro Kind. Es liege auf der Hand, dass dieser
Grundsatz nur innerhalb des jeweiligen Familiensystems zum Tragen
komme. Mit der Unterscheidung zwischen dem ersten und jedem weite-
ren zulagenberechtigten Kind habe der Verordnungsgeber diesem Um-
stand Rechnung getragen.
Jedoch stehe eine Regelung, welche die (traditionelle) Familie gegenüber
neueren Gemeinschaftsformen privilegiere, indem unterschiedlich hohe
ergänzende Leistungen zu den Familienzulagen gewährt würden, im Wi-
derspruch zum in Art. 10 Abs. 2 BV begründeten Recht auf persönliche
Freiheit und Art. 8 Abs. 3 BV, der gleiche Rechte für Mann und Frau statu-
iere. Dies sei dem Schutz und der Förderung der Familie als Gemein-
schaft von Erwachsenen mit Kindern (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. c BV) ab-
träglich. Eine solche Regelung habe der Gesetzgeber sicherlich nicht
vorgesehen. Als "ältestes zulagenberechtigtes Kind" gelte demnach
richtigerweise jedes Kind, das im jeweiligen Familiensystem das älteste
sei. Das Alter weiterer Geschwister anderer Familiensysteme sei dabei
unbeachtlich. Folglich sei, da seine ältere Tochter nicht bei ihm lebe, sei-
ne zweitälteste Tochter zum Bezug der höheren Kinderzulagen berechtigt.
Behörden seien gehalten, Gesetze und Verordnungen grundrechtskon-
form auszulegen. Deshalb sei Ziff. 103 Abs. 2 Bst. a GAV so anzuwen-
den, dass insbesondere das Gleichbehandlungsgebot gewahrt bleibe und
ungerechtfertigte Eingriffe in die persönliche Freiheit unterblieben. Indem
ihm die ergänzenden Kinderzulagen nach dem Ansatz für das erste zula-
genberechtigte Kind verweigert würden, widerspreche die Vorinstanz dem
wahren Gehalt der Norm. Sowohl seine neue Lebenspartnerin als auch
seine Exfrau stünden in einem Kindesverhältnis und trügen gemeinsam
mit ihm die finanzielle Last für die Kinder. In beiden Fällen sei die Arbeit-
geberin zur Bezahlung der Beiträge verpflichtet. Es lägen also zwei glei-
che tatsächliche Situationen vor, die im konkreten Anwendungsfall ohne
sachlichen Grund unterschiedlich behandelt und dadurch das Gleichbe-
handlungsgebot verletzen würden. Die Familienplanung gehöre zu den
elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Die Anord-
nung, moderne Formen des Zusammenlebens gegenüber traditionellen
Familiensystemen zu benachteiligen, indem deutlich geringere Leistun-
gen zugesprochen würden, widerspreche der persönlichen Freiheit, sei
von keinem öffentlichen Interesse getragen und verkenne damit den wah-
ren Gehalt der Norm.
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5.2.2 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
ihrer Ansicht nach klaren Wortlaut der Norm: In Ziff. 103 Abs. 2 Bst. a
GAV SBB sei von "einem" zulagenberechtigten Kind die Rede. Damit sei
das älteste zulagenberechtigte Kind gemeint; nicht massgebend sei, wo
das älteste zulagenberechtigte Kind lebe und in wessen Obhut es sei. Es
gäbe keinen Anlass dafür, von der ins Feld geführten Betrachtungsweise
der Familiensysteme auszugehen. Insbesondere gelte für Familienzula-
gen ein Doppelbezugsverbot gemäss Art. 6 FamZG, wonach für das glei-
che Kind nur eine Zulage ausgerichtet werden dürfe und weshalb in Art. 7
FamZG eine Rangordnung für den Bezug festgesetzt worden sei.
Sie entgegnet den Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht nach-
vollziehbar, inwieweit durch ihren Entscheid die persönliche Freiheit oder
die Gewährleistung gleicher Rechte für Mann und Frau tangiert sein sol-
len. Eine absolute Gleichbehandlung in Sachen Familienzulagen gebe es
ohnehin nicht. Dies zeige sich schon in den diesbezüglich unterschiedli-
chen kantonalen Normen. So seien in einzelnen Kantonen die Familien-
zulagen etwas höher als in andern bzw. es würden in einzelnen Kantonen
Geburts- bzw. Adoptionszulagen gewährt und in andern nicht.
5.3 Ziff. 103 Abs. 2 GAV SBB nennt in Bst. a "ein" und in Bst. b "jedes
weitere" zulagenberechtigte Kind. Mit "ein" ist in diesem Zusammenhang
klar, dass das erste zulagenberechtigte Kind gemeint ist, wobei die Norm
nichts darüber aussagt, wonach sich dieses bestimmt. Über die Hinter-
gründe dieser oder der vergleichbaren Regelungen im Bundespersonal-
recht sind, soweit ersichtlich, keine Materialien, Rechtsprechung oder Li-
teratur erhältlich. Es liegt aber auf der Hand, dass mit dieser Abstufung
die Kosten, die für ein erstes Kind aufgrund der erforderlichen Neuan-
schaffungen am höchsten sind, ausgeglichen werden sollen. Demgegen-
über entstehen bei zusätzlichen Kindern Synergieeffekte, weshalb für
diese tiefere Beiträge ausgerichtet werden.
Für die Bestimmung des ersten zulagenberechtigten Kindes stützt sich
die Vorinstanz auf die nachfolgend kurz dargelegten Regelungen im Fa-
milienzulagengesetz (zu dessen sinngemässen Anwendbarkeit siehe vor-
ne E. 4.4): Art. 6 FamZG enthält ein Verbot des Doppelbezugs; demnach
wird für das gleiche Kind nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet, wo-
bei die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG vorbehalten bleibt.
Art. 7 FamZG regelt die Anspruchskonkurrenz. So bestimmt Art. 7 Abs. 1
FamZG die Reihenfolge des Anspruchs, wenn mehrere Personen für das
gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen haben. Demnach kommen
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Seite 12
die Familienzulagen der erwerbstätigen Person (Bst. a), der Person, wel-
che die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
(Bst. b), der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner
Mündigkeit lebte (Bst. c), der Person, auf welche die Familienzulagenord-
nung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (Bst. d), der Person
mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Er-
werbstätigkeit (Bst. e) und schliesslich der Person mit dem höheren AHV-
pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Bst. f) zu.
Art. 7 Abs. 2 FamZG regelt die sog. Differenzzahlung, d.h. die Ausglei-
chung der Differenz, wenn sich die Familienzulagenansprüche der erst-
und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagen-
ordnungen von zwei verschiedenen Kantonen richten und die ausgerich-
teten Beiträge unterschiedlich hoch sind. Dann hat die zweitanspruchsbe-
rechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Min-
destansatz in ihrem Kanton höher ist als im andern (eingehend KIE-
SER/REICHMUTH, a.a.O., Kommentar zu Art. 6 und 7 FamZG; s.a. BGE
139 V 429 E. 3 f.).
5.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass entsprechend dieser Kas-
kadenordnung die erste Frau des Beschwerdeführers die Kinderzulagen
für dessen älteste Tochter und er die Kinderzulagen für seine zweitälteste
Tochter erhält. Die Vorinstanz hat für die Ausrichtung der ergänzenden
Leistungen geprüft, wer die Beiträge bekommt. Da sie zum Ergebnis kam,
die Beiträge für das zweite Kind seien dem Beschwerdeführer auszurich-
ten, knüpfte sie an dieser Tatsache an und prüfte, welche Kindesverhält-
nisse zu ihm bestehen. Sie kam zum Schluss, er habe zwei zulagenbe-
rechtigte Kinder, auch wenn er für das erste Kind keine Zulagen erhalte.
Somit sei die jüngere Tochter als zweites zulagenberechtigtes Kind zu
behandeln, weshalb für sie (unabhängig von den tatsächlich gelebten
Familienverhältnissen) der Beitrag für ein zweites Kind zu leisten sei.
Die Vorinstanz hat damit ein schematisches Vorgehen gewählt, das sich
an der Kaskadenordnung des Familienzulagengesetzes und anschlies-
send an den vorhandenen Kindern der entsprechenden Person orientiert,
unabhängig davon, ob für diese zurzeit Zulagen bezogen werden oder
nicht. Auf spezielle Konstellationen wie den hier vorliegenden Fall geht
sie dabei nicht ein; die von ihr beigezogenen Rechtsgrundlagen sehen
dies aber auch nicht vor, sondern regeln die Reihenfolge der Auszahlung.
Ihr Vorgehen gewährleistet jeweils gleiche Ergebnisse: So erhalten nach
dieser Umsetzung alle Väter oder Mütter in der Situation des Beschwer-
deführers – d.h. mit zwei Kindern, wobei das erste nicht bei ihnen lebt
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und die Familienzulagen für das erste Kind an eine andere Person ausge-
richtet werden – den tieferen Beitrag. Angesichts der zahlreichen und un-
terschiedlichen zu behandelnden Fälle ist dieses Vorgehen vertretbar,
gewährleistet es doch eine verhältnismässig einfache Umsetzung ohne
aufwändige Abklärungen im Einzelfall und ohne Änderungen je nach ak-
tueller Situation (z.B. bezüglich Betreuung, Arbeitsverhältnissen etc.).
Dies ist mit dem Rechtsgleichheitsgebot (vgl. vorne E. 4.5.1) vereinbar,
weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
Wenn die rechtsetzenden Behörden resp. die Vertragsparteien des GAV
SBB eine andere Lösung bevorzugen, müssten sie die entsprechenden
Rechtsgrundlagen anpassen.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer weitere verfassungsrechtliche Rügen
vorbringt, vermögen diese nicht zu überzeugen. So ist namentlich nicht
ersichtlich, inwiefern durch die aktuelle Regelung die persönliche Freiheit
tangiert wäre. Auch unterscheidet sie nicht zwischen Mann und Frau,
sondern knüpft am Ergebnis der Kaskadenordnung nach Art. 7 Abs. 1
FamZG an, die geschlechtsneutral ausgestaltet ist. Insofern ist das Dis-
kriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 3 BV nicht berührt.
6.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in per-
sonalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfah-
rens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 aBPG [AS 2001
894]). Da vorliegend keine mutwillige Beschwerdeführung vorliegt, ist der
Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. An-
gesichts seines Unterliegens steht ihm keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
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Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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