B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4934/2013
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer.
A-4934/2013
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in […] ist eine Aktiengesellschaft und be-
zweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem […]. Das Aktien-
kapital der Gesellschaft beträgt Fr. […], ist vollständig liberiert und einge-
teilt in […] Namenaktien zu Fr. […].
B.
Die A._______ AG erwarb gestützt auf einen Kaufvertrag vom 13. April
2000 von Z._______ 25 ihrer eigenen Aktien zum Preis von insgesamt
Fr. 1'280'000.-. Dabei wurden Fr. 1'000'000.- in bar und Fr. 280'000.- mit-
tels Ablösung eines Darlehens des Verkäufers Z._______ bei der
A._______ AG bezahlt.
C.
Mit Schreiben vom 16. November 2010 teilte die Eidgenössische Steuer-
verwaltung (ESTV) der A._______ AG mit, es sei anlässlich einer periodi-
schen Kontrolle der Jahresrechnungen der Gesellschaft festgestellt wor-
den, dass die eigenen Aktien immer noch in der Jahresrechnung aufge-
führt seien, obwohl die Veräusserungsfrist am 13. April 2006 abgelaufen
sei. Daher sei mit Ablauf der Frist eine Steuerforderung gemäss Art. 12
Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrech-
nungssteuer (VStG, SR 642.21) entstanden und 30 Tage später fällig ge-
worden. Die ESTV stellte der A._______ AG die geschuldete Verrech-
nungssteuer von Fr. 404'250.- (bzw. Fr. 621'923.-, bei fehlender Überwäl-
zung auf den Leistungsempfänger) in Rechnung.
D.
Nachdem die A._______ AG mit E-Mail vom 23. November 2010 der
ESTV zuerst mitteilte, dass die Aktien "von der A._______ Holding AG,
wenn dies aus steuerlichen Gründen erforderlich wäre, jederzeit zum
Buchwert übernommen werden könnten", liess sie der ESTV mit Schrei-
ben vom 10. Dezember 2010 Kopien von Verträgen vom 25./26. März
2002 sowie 28. März 2002 zukommen und machte geltend, dass die Akti-
en gestützt auf diese Verträge innerhalb der Frist von sechs Jahren wie-
der verkauft worden seien. Die Meldung auf dem Formular 103 per
31. Dezember 2005 sei irrtümlich nicht geändert worden.
Die ESTV teilte der A._______ AG daraufhin am 25. Januar 2011 mit, die
neuen Unterlagen würden an der Einschätzung nichts zu ändern vermö-
gen. Die Verrechnungssteuer sei nach wie vor geschuldet.
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In der Folge reichte die A._______ AG der ESTV mit Schreiben vom
22. Februar 2011 korrigierte Jahresrechnungen und Formulare 103 für die
Geschäftsjahre 2005 bis 2009 sowohl von sich selbst wie auch von der
Muttergesellschaft (A._______ Holding AG) ein. Mittels der korrigierten
Jahresrechnungen soll der Verkauf der Aktien per 31. Dezember 2005 be-
legt werden.
E.
In weiteren Schreiben legten die Parteien ihre Standpunkte dar und am
26. Mai 2011 teilte die A._______ AG der ESTV zudem mit, dass sie ei-
nen Betrag von Fr. 620'000.- überweisen werde, jedoch nur zum Zweck
der Unterbrechung der Zinspflicht und ohne Anerkennung einer Rechts-
pflicht.
Mit Schreiben vom 22. August 2011 übermittelte die A._______ AG der
ESTV ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts […] vom 14. Juli 2011
in Sachen Z._______ gegen die A._______ AG und die A._______ Hol-
ding AG betreffend Durchsetzung klaren Rechts. In diesem Entscheid
stellte das Bezirksgericht fest, dass der Kaufvertrag vom 25./26. März
2002 aktienrechtlich bereits erfüllt sei, da die Aktien aufgrund des termi-
nierten Indossaments am 31. Dezember 2005 in das Eigentum der
A._______ Holding AG übergegangen seien. Ebenso wird festgestellt,
dass seit dem 1. Januar 2006 die Bilanzen beider Gesellschaften nicht
mehr mit der aktienrechtlich relevanten Situation übereinstimmen würden,
was berichtigt werden müsse.
F.
Mit Entscheid vom 7. November 2012 verfügte die ESTV, dass die
A._______ AG der ESTV Verrechnungssteuern von insgesamt
Fr. 404'250.- bzw. von Fr. 621'923.- schulde, falls die Verrechnungssteuer
nicht auf den Begünstigten überwälzt werden könne. Da die Sechsjahres-
frist zur Veräusserung der eigenen Aktien am 13. April 2006 abgelaufen
sei, sei die Steuerforderung entstanden. Ab dem 13. Mai 2006 sei zudem
ein Verzugszins von 5% bis zum Tage der Entrichtung geschuldet.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ AG am 16. November
2012 Einsprache und beantragte unter anderem, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die angefochtene
Steuerschuld nicht bestehe bzw. nicht entstanden sei.
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Seite 4
H.
Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2013 wies die ESTV (nachfol-
gend auch: Vorinstanz) die Einsprache der A._______ AG vollumfänglich
ab. Die ESTV erkannte, dass die A._______ AG eine Verrechnungssteuer
in der Höhe von Fr. 404'250.- (bzw. ohne Überwälzung auf den Begüns-
tigten von Fr. 621'923.-) schulde. Der Betrag in der Höhe von
Fr. 620'000.- sei durch die A._______ AG zu Recht entrichtet worden.
Ausstehend sei demnach noch ein Differenzbetrag in der Höhe von
Fr. 1'923.-, welcher unverzüglich zu entrichten sei. Zusätzlich sei noch ein
Verzugszins von 5% in der Höhe von Fr. 157'035.60 geschuldet. Schliess-
lich sei auf dem Steuerbetrag von Fr. 1'923.- ab dem 1. Juni 2011 ein
Verzugszins von 5% bis zum Tage der tatsächlichen Entrichtung geschul-
det.
Nach Ansicht der Vorinstanz sei es offensichtlich, dass die Veräusserung
der eigenen Aktien der A._______ AG erst aufgrund der Intervention der
ESTV erfolgt sei. Aus den Jahresrechnungen, insbesondere jenen der
Geschäftsjahre 2002 bis 2009, gehe hervor, dass die 25 eigenen Aktien
jeweils im Anlagevermögen der A._______ AG gehalten worden seien.
Der Erwerb sei auch im Anhang der jeweiligen Bilanz ausgewiesen wor-
den. Erst die Bilanz per 31. Dezember 2010 der A._______ AG weise die
eigenen Aktien nicht mehr aus. Die nachträgliche Korrektur der Jahres-
rechnung der A._______ AG aufgrund der Intervention der ESTV vermö-
ge an der bereits entstandenen Verrechnungssteuerforderung aufgrund
Ablaufs der sechsjährigen Haltedauer nichts zu ändern.
I.
Gegen diesen Einspracheentscheid der ESTV liess die A._______ AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. September 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragt, es
sei der Einspracheentscheid der ESTV vom 5. August 2013 und der dem
Einspracheentscheid zu Grunde liegende Entscheid der ESTV vom
7. November 2012 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die in Ziffer 2
des angefochtenen Einspracheentscheids erwähnte Steuerschuld nicht
entstanden sei, beziehungsweise nicht bestehe. Es sei festzustellen,
dass die 25 eigenen Aktien der Beschwerdeführerin am 31. Dezember
2005 gegen Entgelt in der Höhe von Fr. 1'280'000.- auf die A._______
Holding AG übertragen worden seien. Es sei festzustellen, dass im Zu-
sammenhang mit den 25 Namenaktien der Beschwerdeführerin, welche
am 13. April 2000 erworben und am 31. Dezember 2005 auf die
A._______ Holding AG übertragen worden seien, keine Verrechnungs-
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steuerforderung bestehe. Es sei festzustellen, dass die A._______ AG ih-
re Forderung auf Rückvergütung der unter Vorbehalt erfolgten Zahlung an
die ESTV über Fr. 620'000.- vom 1. Juni 2011 zu Recht an die A._______
Holding AG (gegen Entgelt in der Höhe dieser Forderung) abgetreten ha-
be, und dass dieser Anspruch mit Verrechnungssteuerforderung gegen-
über der A._______ Holding AG gemäss Formular 103 vom 2. Mai 2012
zu Recht verrechnet worden sei. Eventualiter sei der Betrag von
Fr. 620'000.- der Beschwerdeführerin zurückzuvergüten und zwar samt
Zins gemäss Gesetz/Verordnung. Es sei schliesslich festzustellen, dass
der ESTV kein Verzugszinsanspruch zustehe; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin führt unter anderem aus,
dass ihre Bilanzen zwar korrekturbedürftig gewesen seien, entscheidend
sei jedoch die zivilrechtliche Situation. Diese ergebe, dass die Aktien vor
Ablauf der Sechsjahresfrist an die A._______ Holding AG veräussert
worden seien. Dies habe auch das Bezirksgericht […] mit Entscheid vom
14. Juli 2011 betreffend Feststellung klaren Rechts festgestellt. Bereits
vor dem Entscheid des Bezirksgerichts seien die fehlerhaften Bilanzen
richtig gestellt und von den Generalversammlungen der Beschwerdefüh-
rerin und der A._______ Holding AG verabschiedet worden. Der Einspra-
cheentscheid sei rechtswidrig, da er die zivilrechtlich massgeblichen Vor-
gänge ausser Acht lasse.
J.
Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin und verweist dabei grundsätzlich auf die rechtli-
che Würdigung in ihrem Einspracheentscheid vom 5. August 2013. Sie
betont nochmals, der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz
gemäss Gewinnsteuerrecht gelte in analoger Weise auch im Bereich der
Erhebung der Verrechnungssteuer und besage, dass die handelsrechtli-
che Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steu-
errechtlichen Gewinnermittlung bilden würden. Daher vermöge die nach-
trägliche Änderung der Bilanzen durch die Beschwerdeführerin an der
Entstehung der Steuerforderung nichts mehr zu ändern.
K.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Sie bringt nochmals vor, es ge-
he aus den Unterlagen klar hervor, dass die streitbetroffenen Aktien durch
ein terminiertes Indossament am 31. Dezember 2005 an die A._______
Holding AG übertragen worden seien. Dies sei ebenfalls durch das Be-
A-4934/2013
Seite 6
zirksgericht […] festgestellt worden. Diese materielle Zivilrechtslage sei
vorliegend massgebend.
L.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen näher einzuge-
hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als anfechtbare Verfü-
gungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts
anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach
dem VwVG.
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142
E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5151/2011 vom
2. Oktober 2012 E. 1.1; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
Basel 2013, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des
dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Entscheids der ESTV
vom 7. November 2012 beantragt (vgl. Sachverhalt Bst. I), ist auf ihre Be-
schwerde nicht einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein ent-
sprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Er-
lass einer Feststellungsverfügung ist dabei subsidiär gegenüber rechts-
gestaltenden Verfügungen (BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 126 II 300 E. 2c;
BVGE 2010/12 E. 2.3, BVGE 2007/24 E. 1.3). Mit dem Antrag, der vo-
rinstanzliche Entscheid und damit die Verrechnungssteuerveranlagung
sei aufzuheben, stellt die Beschwerdeführerin bereits ein umfassendes
Leistungsbegehren. Weitere schutzwürdige Interessen sind nicht zu er-
kennen. Sämtlichen von der Beschwerdeführerin beantragten Feststel-
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lungsbegehren, auch jenes betreffend die Verrechnung, kommen daher
neben dem Leistungsbegehren keine eigenständige Bedeutung zu, wes-
halb auf diese Anträge nicht einzutreten ist.
1.4 Auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Ver-
fügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in
vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbe-
teiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V
347 E. 1a).
1.6 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwal-
tungsgericht werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach
muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt
von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht
von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht
weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen
oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGE 121 III
274 E. 2b; zum Ganzen [statt vieler] Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5042/2012 vom 23. Juli 2013 E.1.3.1, A-629/2010 vom 29. April
2011 E. 2, A-1370/2006 vom 8. Juli 2008 E. 1.3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.).
1.7 Stellt sich im Rahmen eines Verfahrens eine Vorfrage, über welche
die sachkompetente Behörde bereits entschieden hat, fragt sich, inwie-
weit die für die Hauptsache zuständige Behörde an den Entscheid über
die Vorfrage gebunden ist. Ganz grundsätzlich gilt, dass eine Behörde, für
welche sich eine Frage (nur) als Vorfrage stellt, einen allenfalls bereits
A-4934/2013
Seite 8
bestehenden Entscheid der sachkompetenten Behörde zu beachten hat
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 72 ff.). Dabei besteht je-
doch nur eine Bindung an das Dispositiv des Entscheides und nicht an
dessen Begründung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, Rz. 55). Im hier
relevanten Bereich der Verrechnungssteuer wird jedoch vorgebracht,
dass die ESTV aufgrund der Offizialmaxime im Rahmen ihrer Zuständig-
keit in keiner Weise an zivilgerichtliche Urteile gebunden sei (HANS PETER
HOCHREUTENER, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrech-
nungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012 [hiernach: VStG-Kommentar], Art. 42
N. 15).
Nicht jedes Urteil einer anderen Behörde über eine Vorfrage ist geeignet,
von der Behörde des Hauptverfahrens übernommen zu werden. Dies
kann sich aus den konkreten Umständen ergeben oder auch aufgrund
der im Zivilprozess und im Verwaltungsverfahren unterschiedlichen Ver-
fahrensgrundsätze. So gilt im Zivilprozess der Dispositionsgrundsatz
(Art. 58 Abs. 1 ZPO [SR 272]), wonach die Parteien dem Gericht Grenzen
bei der Sachprüfungsbefugnis setzen. Das Gericht darf einer Partei nicht
mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nichts weni-
ger, als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl. auch STEPHEN V. BERTI, Ein-
führung in die schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2011, N. 358).
Zudem müssen die Parteien in einem Zivilprozess gemäss dem Verhand-
lungsgrundsatz selbst dafür besorgt sein müssen, die relevanten Tatsa-
chen dem Gericht zur Kenntnis zu bringen (BERTI, a.a.O., N. 309 ff.). Das
Gericht entscheidet dann aufgrund der vorgebrachten Tatsachen und
nimmt selbst – abgesehen von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen –
keine Untersuchungshandlungen vor. Im Verwaltungsverfahren ist dem-
gegenüber der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (E. 1.6).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er-
trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1
VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen
Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen
Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Anteile an Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipati-
onsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG).
A-4934/2013
Seite 9
2.2 Von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG erfasst sind auch die Fälle der Teilliqui-
dation. Darunter fallen Vorgänge, mittels welchen im wirtschaftlichen Er-
gebnis Gesellschaftsvermögen an die Anteilsinhaber ausgehändigt wird.
Erwirbt eine Gesellschaft eigene Beteiligungsrechte zwecks Kapitalher-
absetzung, erfolgt ebenfalls eine Teilliquidation, welche nach der Spezial-
bestimmung von Art. 4a VStG zu beurteilen ist (vgl. MARCO
DUSS/ANDREAS HELBING/FABIAN DUSS, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 154).
Art. 4a VStG dient im Bereich des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte
der Abgrenzung der Teilliquidationstatbestände von den Veräusserungs-
tatbeständen (vgl. JULIA VON AH, VStG-Kommentar, Art. 4a N. 1).
2.3 Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft gestützt auf ei-
nen Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf
eine Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte, so unterliegt
gemäss Art. 4a Abs. 1 VStG die Differenz zwischen dem Erwerbspreis
und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrech-
nungssteuer. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn eine Gesellschaft
oder Genossenschaft im Rahmen von Art. 659 oder 783 OR eigene Betei-
ligungsrechte erwirbt, ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, so-
fern die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht
innerhalb einer Frist von sechs Jahren wieder veräussert (Art. 4a Abs. 2
VStG; vgl. ausführlich BGE 136 II 33 E. 2.1 f.; auch RENÉ MATTEOTTI, Die
Teilliquidationsfiktion wegen Verletzung von Art. 659 bzw. 783 OR bei der
Rückgabe von Beteiligungsrechten im grenzüberschreitenden Verhältnis:
eine weitere Schlacht um Wertungskongruenz zwischen Handels- und
Steuerrecht, ASA 78 S. 619 ff. zu den Rechtsgrundlagen).
Gemäss Art. 659 Abs. 1 OR darf eine Aktiengesellschaft eigene Aktien
nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der
dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Akti-
en zehn Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt. Bei vinkulierten Akti-
en beträgt die Grenze 20 Prozent.
2.3.1 Beim Rückkauf eigener Beteiligungsrechte bestehen steuerrechtlich
demnach zwei unterschiedlich geregelte Situationen: Der Erwerb eigener
Beteiligungsrechte stellt immer eine unmittelbare bzw. unbedingte Teilli-
quidation dar, falls die Gesellschaft die Beteiligungsrechte zum Zweck der
(zivilrechtlichen) Kapitalherabsetzung zurückkauft oder die prozentual zu-
lässigen Limiten von Art. 659 Abs. 1 und 2 OR überschreitet (Art. 4a Abs.
1 VStG; VON AH, VStG-Kommentar, Art. 4a N. 28 ff.). Eine mittelbare bzw.
suspensiv bedingte Teilliquidation liegt vor, falls die zurückkaufende Ge-
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Seite 10
sellschaft oder Genossenschaft zwar die Prozentlimiten von Art. 659 OR
respektiert, die Beteiligungsrechte jedoch nicht innerhalb der steuerlich
zulässigen Haltefristen wieder veräussert (vgl. BGE 136 II 33 E. 2.2.2).
Der Ablauf der Frist gemäss Art. 4a Abs. 2 VStG bewirkt steuerlich eine
direkte Teilliquidation und dies, ohne dass die Titel zugleich aktienrecht-
lich amortisiert werden (VON AH, VStG-Kommentar, Art. 4a N. 51). Werden
die Beteiligungsrechte fristgerecht weiter veräussert, sind die Bedingun-
gen für die definitive Qualifikation der Einkünfte aus dem vorangegange-
nen Rückkauf als Kapitalgewinn erfüllt, denn im Zeitpunkt des Rückkaufs
wurde der Kapitalgewinn unter Vorbehalt einer Weiterveräusserung als
solcher qualifiziert. Werden die Beteiligungsrechte jedoch über die Sechs-
jahresfrist hinaus gehalten, wird das Entgelt des vorgängigen Erwerbs im
Zeitpunkt des Fristablaufs rückwirkend auf den Zeitpunkt des Rückkaufs
in einen Liquidationserlös umqualifiziert (vgl. VON AH, VStG-Kommentar,
Art. 4a N. 50 ff.).
Die Haltefrist beginnt am Erwerbstag zu laufen und endet genau sechs
Jahre später. Der Begriff des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte wird in
Art. 4a VStG nicht definiert. Aufgrund des Umstands, dass eine besonde-
re Art der geldwerten Leistung zur Diskussion steht, ergibt sich jedoch,
dass Gegenstand von Art. 4a VStG der derivative Erwerb ist. Als derivati-
ver Erwerb im Sinne von Art. 659 OR werden alle jene Vorgänge be-
zeichnet, durch welche die aktienrechtliche Mitgliedschaft von einem
Rechtsvorgänger (Anteilsinhaber) – allenfalls via Börse – auf die Gesell-
schaft übergehen. Der Erwerb beinhaltet insbesondere die entgeltliche
Übertragung durch Kauf und Tausch (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4084/2007 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Gleiches muss auch für den
Verkauf der eigenen Aktien gelten.
Für die Bestimmung des Erwerbs- und des Verkaufstags ist somit – so-
weit vorliegend relevant – das Zivilrecht massgebend.
2.3.2 Gemäss Art. 684 Abs. 2 OR kann bei Namenaktien die rechtsge-
schäftliche Übertragung durch Übergabe des indossierten Aktientitels an
den Erwerber erfolgen. Für die Übertragung der Namenaktien bedarf es –
neben dem Rechtsgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) – demnach der
Übergabe des Besitzes an den Aktientiteln und – weil Namenaktien
Ordrepapiere sind – eines Indossaments (PETER FORSTMOSER/ARTHUR
MEIER-HAYOZ/PETER NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996,
§ 44 N. 90; LORENZO OLGIATI, Terminierbarkeit von Verfügungsgeschäften
beim Unternehmensverkauf, in: Zindel/Peyer/Schott [Hrsg.], Wirtschafts-
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Seite 11
recht in Bewegung, Festgabe zum 65. Geburtstag von Peter Forstmoser,
Zürich/St. Gallen 2008, S. 77 f.).
Der Besitzübergang als reale Handlung (Besitzverschaffung) kann nicht
bedingt oder befristet vollzogen werden. Allenfalls kann der Verkäufer
aber mit einer bedingten Verfügungserklärung den Besitz nicht bereits mit
der Besitzverschaffung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt übergehen
lassen (OLGIATI, a.a.O., S. 68 f.; DANIEL STAEHELIN, Bedingte Verfügun-
gen, Zürich 1993, S. 30 ff.). Für ein bedingtes Verfügungsgeschäft ist so-
mit eine bedingte Verfügungserklärung notwendig. Demgegenüber kann
ein Indossament gemäss Art. 969 Abs. 1 i.V.m. Art. 1002 Abs. 1 OR nicht
mit Bedingungen verknüpft werden. Diese Regelung für Bedingungen
muss analog auch für Befristungen ("Terminierungen") gelten (FELIX R.
EHRAT, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligatio-
nenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Vor Art. 151-157 N. 14; PETER
GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID/SUSAN EMMENEGGER, Schwei-
zerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 9. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2008, § 38 N. 4035; Staehelin, a.a.O., S. 16). Entspre-
chend können Verfügungen über Namenaktien mittels Indossament nicht
terminiert werden (OLGIATI, a.a.O., S. 68 f.).
Gegenüber der Gesellschaft wird der Eigentümer einer Namenaktie erst
mit seiner Eintragung im Aktienbuch anerkannt (Art. 686 Abs. 4 OR). Die
Lehre ist sich dabei jedoch einig, dass dem Eintrag lediglich deklaratori-
sche Bedeutung zukommt (vgl. MATTHIAS OERTLE/SHELBY DU PASQUIER,
in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
4. Aufl., Basel 2012, Art. 684 N. 5 ff.).
2.4 Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Art. 4a Abs. 2
VStG entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist
(Art. 12 Abs. 1bis VStG), vorliegend also mit Ablauf der sechsjährigen Frist
(MICHAEL BEUSCH, VStG-Kommentar, Art. 12 N. 57 ff.). Die Verrech-
nungssteuerforderung ist eine Obligation ex lege; der Entscheid der
ESTV, in welchem die Verrechnungssteuerforderung eröffnet wird, hat
dementsprechend keine konstitutive Wirkung, sondern ist bloss deklarato-
rischer Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2011 vom 9. Juli
2012 E. 7.3).
2.5 Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuer-
baren Leistung. Diese ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift
oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den
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Seite 12
Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35% (Überwälzungs-
pflicht; Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Steuer wird 30
Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c
VStG). Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf dieses Fälligkeitstermins
ausstehen, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG ohne Mahnung ein Verzugs-
zins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdeparte-
ment bestimmt. Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdeparte-
mentes vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Ver-
rechnungssteuern (SR 642.212) legt dazu in Art. 1 Abs. 1 fest, dass der
Verzugszins bei verspäteter Entrichtung der Verrechnungssteuer ab dem
1. Januar 1997 jährlich 5 % beträgt.
2.6 Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bleibt die einmal ent-
standene Verrechnungssteuerforderung – bis zum Untergang infolge Er-
füllung, Verjährung und dergleichen – bestehen, auch wenn die Voraus-
setzungen, die sie entstehen liessen, nachträglich mit Wirkung ex nunc
wegfallen (vgl. BEUSCH, VStG-Kommentar, Art. 12 N. 10, W. ROBERT
PFUND, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, Teil 1, Basel 1971,
N. 1.11 zu Art. 12, mit Hinweisen). Das Rückgängigmachen der steuerba-
ren Leistung hebt die ex lege entstandene Steuerforderung grundsätzlich
nicht auf. Sie bleibt von einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den
Beteiligten unberührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom
11. Februar 2008 E. 4.2, E. 6.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5056/2012 vom 16. Juli 2013 E. 2.5; Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission [SRK] vom 13. April 2000 [SRK 1998-093], E. 4;
PFUND, a.a.O., N. 1.18 zu Art. 12, mit Hinweisen; MAJA BAUER-
BALMELLI/MARKUS KÜPFER [HRSG.], [ehem. Hrsg. Stockar/Hochreutener],
Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrech-
nungssteuer, Band 2, Loseblatt, Basel, Nr. 18 zu Art. 12 [1. Im Allgemei-
nen]). Ausnahmsweise werden Storni und Nachtragsbuchungen aller-
dings gemäss Praxis der ESTV anerkannt, wenn diese vor einer Kontrolle
über die Erfüllung der Steuerpflicht erfolgt sind. Nicht anerkannt werden
Korrekturen demzufolge, wenn sie erst aufgrund einer Intervention der
ESTV erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom
11. Februar 2008 E. 6, Urteil vom 11. Mai 1983 E. 2 [in: ASA 52 S. 569];
BEUSCH, VStG-Kommentar, Art. 12 N. 16 ff.).
2.7 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden
und steuererhöhenden Tatsachen und der Steuerpflichtige für die steuer-
aufhebenden und -mindernden Tatsachen (Urteile des Bundesgerichts
2A.374/2006 vom 20. Oktober 2006 E. 4.3, 2A.642/2004 vom 14. Juli
A-4934/2013
Seite 13
2005, veröffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60 E. 2.1.3;
[statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom
3. Mai 2012 E. 2.1.2). Nachweispflichtig für das Einhalten der sechsjähri-
gen Frist beim Halten von eigenen Aktien gemäss Art. 4a Abs. 2 VStG ist
die rückkaufende Gesellschaft (BEUSCH, VStG-Kommentar, Art. 12 N. 61).
Von der Beweislast abzugrenzen ist die Pflicht des Steuerpflichtigen, bei
der Beweisführung durch die Steuerbehörde mitzuwirken. Diese Mitwir-
kungspflicht ändert grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Je-
doch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Be-
weisnot der Steuerbehörde zu einer Umkehr der Beweislast führen (aus-
führlich dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-629/2010 vom
29. April 2011 E. 3.1, 3.4 und 4.3.2.2, teilweise publiziert in: BVGE
2011/45).
2.8 Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz stammt aus
dem Gewinnsteuerrecht und besagt, dass die handelsrechtliche Bilanz
und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtli-
chen Gewinnermittlung bilden (JÜRG ALTORFER/MARCO GRETER, VStG-
Kommentar, Art. 5 N. 156). Die Steuerbehörden sind verpflichtet, auf die
von den Organen verabschiedete Jahresrechnung abzustellen, ebenso
hat sich die Gesellschaft auf ihrer Handelsbilanz behaften zu lassen (Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_554/2013 und 2C_555/2013 vom 30. Januar
2014 E. 2.1; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweize-
rischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 269 mit Hinweisen). Damit
kommt dem Massgeblichkeitsprinzip unter anderem auch eine Beweis-
funktion zu. Die Steuerbehörden sollen sich auf die Angaben des Steuer-
pflichtigen verlassen dürfen (zum Ganzen auch PETER BRÜLISAU-
ER/FLURIN POLTERA, Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweize-
rischen Steuerrecht Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteu-
er (DBG) Art. 1-82, Basel 2008 [nachfolgend: DBG-Kommentar], Art. 58
N. 15). Die Bedeutung des Massgeblichkeitsprinzips ist im Bereich der
Verrechnungssteuer demgegenüber geringer, kann aber trotzdem rele-
vant sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1542/2006 vom
30. Juni 2008 E. 6.3.2). So hat aufgrund des handelsrechtlichen Prinzips
der Wahrheit der Buchhaltung (BRÜLISAUER/POLTERA, DBG-Kommentar,
Art. 58 N. 19 ff.) ein Jahresabschluss auch bei der Verrechnungssteuer
eine wichtige Beweisfunktion.
3.
Im vorliegenden Fall ist einzig umstritten, ob die Beschwerdeführerin ihre
A-4934/2013
Seite 14
eigenen Aktien innert der Frist von sechs Jahren gemäss Art. 4a Abs. 2
VStG veräussert hat oder ob die Verrechnungssteuerforderung entstan-
den ist, weil diese Frist überschritten wurde. Wichtig ist vorliegend also
der Zeitpunkt eines allfälligen Verkaufs der streitbetroffenen Aktien an die
A._______ Holding AG.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufver-
trag vom 13. April 2000 von Z._______25 eigene Aktien zum Preis von
Fr. 1'280'000.- (Fr. 1'000'000.- in bar und Fr. 280'000.- mittels Ablösung
eines Darlehens) gekauft hat. Das sind genau 10% der gesamten aus-
stehenden Aktien, womit die Limite von Art. 659 OR nicht überschritten
wurde. Gemäss Aktienbuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2000
wurde die Beschwerdeführerin als Erwerberin der eigenen Aktien per
14. April 2000 eingetragen.
3.2
3.2.1 Die ESTV stellte anlässlich einer Kontrolle fest, dass die Beschwer-
deführerin auch noch in den Jahren nach Ablauf der Frist von sechs Jah-
ren gemäss Art. 4a Abs. 2 VStG (d.h. am 13. April 2006 oder später) die
eigenen Aktien im Umfang von 10% in ihren Jahresrechnungen und in
den eingereichten Formularen 103 (Deklaration der Verrechnungssteuer
auf dem Ertrag inländischer Aktien, Partizipations- und Genussscheine)
aufgeführt hat. Die ESTV schloss daraus, dass die Verrechnungssteuer
gemäss Art. 4a Abs. 2 VStG aufgrund der suspensiv bedingten Teilliquida-
tion entstanden sei.
3.2.2 Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist aus damaliger Sicht (No-
vember 2010) nicht zu beanstanden. Aufgrund der Beweisfunktion der
Jahresrechnung (E. 2.8) und da die Beschwerdeführerin das Halten der
eigenen Aktien zusätzlich jeweils in den eingereichten Formularen 103
bestätigt hatte, konnte die Vorinstanz zu Recht und ohne Zweifel davon
ausgehen, dass die Verrechnungssteuerforderung mit Ablauf der Sechs-
jahresfrist gemäss Art. 4a Abs. 2 VStG entstanden sei.
3.3 Nachfolgend gilt es jedoch zu untersuchen, ob es der Beschwerde-
führerin gelingt, darzulegen, dass die streitbetroffenen Aktien bereits am
31. Dezember 2005 (oder früher) – wie sie vorbringt –, jedenfalls aber in-
nerhalb der Sechsjahresfrist an die Muttergesellschaft (A._______ Hol-
ding AG) verkauft wurden und damit die von der ESTV geprüften Jahres-
rechnungen nicht handelrechtskonform waren. Erfolgte die Übertragung
jedoch nach Ablauf der sechsjährigen Frist, wäre die Steuerforderung be-
A-4934/2013
Seite 15
reits ipso iure entstanden und von der Beschwerdeführerin zu begleichen.
Eine Rückdatierung der Übertragung – falls aus zivilrechtlicher Sicht
überhaupt möglich – würde an der einmal entstandenen Verrechnungs-
steuerforderung nichts mehr zu ändern vermögen (E. 2.6).
3.4
3.4.1 Die ESTV machte die Beschwerdeführerin am 16. November 2010
darauf aufmerksam, aus ihren Jahresrechnungen gehe hervor, dass sie
die streitbetroffenen eigenen Aktien seit dem 13. April 2000 halte und da-
her gemäss Art. 4a VStG die Verrechnungssteuer geschuldet sei. Die
Reaktion der Beschwerdeführerin auf diese Mitteilung erfolgte mit E-Mail
vom 23. November 2010. Darin wehrte sich die Beschwerdeführerin zwar
gegen eine mögliche Verrechnungssteuerforderung, führt jedoch aus:
"Alle Jahresrechnungen der A._______ Holding AG und der
A._______ AG wurden im Einvernehmen mit der kantonalen Steuer-
verwaltung erstellt und die Haltung der 10% Eigenaktien wurde aus-
drücklich für gut geheissen und nie in Frage gestellt oder als Teilliqui-
dation betrachtet. Zudem wurde die Eidgenössische Steuerverwaltung
jährlich mittels der eingereichten Formulare 103 bzw. 106 informiert
und auch von dieser Seite wurde nie irgend ein Einwand gegen die
Haltung von 10% eigener Aktien erhoben. Auf dem Formular 103 konn-
te auch jedes Jahr bestätigt werden, dass die gesetzlich erlaubte Limi-
te von 10% nie überschritten worden ist. Von einer Teilliquidation kann
bestimmt auch deshalb nicht gesprochen werden, weil diese Aktien
auch heute noch werthaltig sind und von der A._______ Holding AG,
wenn dies aus steuerlichen Gründen erforderlich wäre, jederzeit zum
Buchwert übernommen werden könnten."
Erst in den späteren Eingaben (erstmals am 10. Dezember 2010) machte
die Beschwerdeführerin geltend, dass die streitbetroffenen Aktien mit Ver-
trägen vom 25./26. bzw. 28. März 2002 innert der Sechsjahresfrist bzw.
spätestens am 31. Dezember 2005 verkauft worden seien. Dieser Ver-
kauf sei fälschlicherweise in den Jahresrechnungen nicht nachvollzogen
worden.
3.4.2 In der Folge korrigierten die Beschwerdeführerin wie auch die
A._______ Holding AG ihre Jahresrechnungen der Jahre 2005 bis 2009,
indem sie den geltend gemachten Verkauf der streitbetroffenen Aktien per
31. Dezember 2005 nachvollzogen und die Jahresrechnungen je durch
ihre Generalversammlungen genehmigen liessen. Die ausserordentlichen
A-4934/2013
Seite 16
Generalversammlungen fanden bei beiden Gesellschaften am
21. Februar 2011 statt. Die korrigierten Jahresrechnungen und die eben-
falls korrigierten Formulare 103 wurden danach der ESTV eingereicht
(Eingabe vom 22. Februar 2011).
3.4.3 Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz einen
Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksge-
richts […] vom 14. Juli 2011 betreffend die Durchsetzung klaren Rechts
zur Kenntnis. Die Parteien jenes Verfahrens waren Z._______ (Ge-
suchsteller) und die A._______ Holding AG und die Beschwerdeführerin
(Gesuchsgegnerinnen). Z._______ verlangte unter anderem, die Ge-
suchsgegnerinnen seien zu verpflichten, die Übertragung der Aktien von
der Beschwerdeführerin an die A._______ Holding AG zu vollziehen. Das
Verfahren wurde in diesem Punkt schliesslich wegen Gegenstandslosig-
keit abgeschrieben, da gemäss Ansicht des Einzelrichters die Übertra-
gung der Aktien bereits am 31. Dezember 2005 erfolgt sei. Zudem wur-
den die Gesuchsgegnerinnen verpflichtet – wie dies der Gesuchsteller
beantragt hatte – den Verkauf der streitbetroffenen Aktien in den Bilanzen
nachzuvollziehen.
3.5
3.5.1 Bei der Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin muss
festgehalten werden, dass diese widersprüchlich sind. So lässt – zu Be-
ginn dieses Verfahrens vor der ESTV – der Wortlaut der E-Mail der Be-
schwerdeführerin vom 23. November 2010 keinen anderen Schluss zu,
als dass die Beschwerdeführerin bestätigt, sie halte zu diesem Zeitpunkt
die streitbetroffenen eigenen Aktien noch immer. Die Formulierung der
E-Mail lässt zwar vermuten, dass sich die Beschwerdeführerin der steuer-
rechtlichen Konsequenzen des Haltens eigener Aktien bis in das Jahr
2010 nicht bewusst war und somit auch die von der ESTV angesproche-
ne Teilliquidation falsch interpretiert hat. Dies spielt jedoch für die Kern-
aussage in jener E-Mail vom 23. November 2010 keine Rolle: In dieser
E-Mail ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, sie sei Eigentümerin
der Aktien, denn sonst hätte sie nicht ausgeführt, dass diese von der
A._______ Holding AG übernommen werden könnten. Für die Übertra-
gung der streitbetroffenen Aktien und auch für die Bestimmung des Zeit-
punktes eines allfälligen Verkaufs ist vorliegend einzig die zivilrechtliche
Situation massgebend (E. 2.3.1), was die Beschwerdeführerin grundsätz-
lich zutreffend in ihren Eingaben betont. Betreffend diese – zivilrechtliche
– Situation lassen sich weder dem Wortlaut der E-Mail noch sonst den
Akten irgendwelche Anhaltspunkte entnehmen, dass sich die Beschwer-
A-4934/2013
Seite 17
deführerin über ihr Eigentum an den Aktien nicht im Klaren gewesen sein
soll, als sie ausführte, dass die streitbetroffenen Aktien "von der
A._______ Holding AG, wenn dies aus steuerlichen Gründen erforderlich
wäre, jederzeit zum Buchwert übernommen werden könnten". Mit ihrer
Aussage vom 23. November 2010 bestätigt die Beschwerdeführerin, dass
sie in jenem Zeitpunkt nach wie vor Eigentümerin der eigenen Aktien ge-
wesen ist. Diese Aussage deckt sich damit mit den Feststellungen der
ESTV.
3.5.2 In der Folge hat die Beschwerdeführerin ihre Argumentation voll-
ständig geändert, indem sie vorbringt, bereits am 31. Dezember 2005 die
Aktien an die A._______ Holding AG verkauft zu haben. Auffallend ist da-
bei, dass die Beschwerdeführerin die – aus ihrer Sicht relevanten – Do-
kumente während des Verfahrens erst nach und nach der Vorinstanz ein-
gereicht hat. So erfolgte die erste Mitteilung der ESTV an die Beschwer-
deführerin am 16. November 2010, es dauerte dann aber bis zum 22. Au-
gust 2011, bis die Beschwerdeführerin die Kopien der Aktienzertifikate
und der Aktienbücher, welche die Übertragung belegen sollten, der Vorin-
stanz vorlegte.
Warum sie dies tat, ob aus Nachlässigkeit oder – und das Gericht kann
sich des Verdachts nicht ganz erwehren – weil einzelne Dokumente zu-
erst noch erstellt bzw. angepasst werden mussten, kann aufgrund der
nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.
3.5.3 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten Vertrag
vom 28. März 2002 verpflichtet sich die Beschwerdeführerin gegenüber
der A._______ Holding AG zum Verkauf (Verpflichtungsgeschäft) der
streitbetroffenen Aktien. Der Vollzug dieses Verkaufs (Verfügungsge-
schäft) wird im Kaufvertrag nur umrissen. So muss der Verkauf bis spä-
testens am 31. Dezember 2005 vollzogen werden. Die Parteien sind frei,
den Verkauf vor diesem Datum zu vollziehen. Der Kaufpreis kann über-
wiesen oder dem Kontokorrent belastet bzw. gutgeschrieben werden. Aus
diesem Kaufvertrag und ebenso aus der Vereinbarung vom 25./26. März
2002 kann somit noch keine Aussage betreffend den Vollzug des Verfü-
gungsgeschäfts gemacht werden. Die Dokumente zeigen einzig, dass es
zum Vollzug der Übertragung der Aktien noch einer Verständigung zwi-
schen den Parteien betreffend Zeitpunkt und Art der Zahlung bedurfte.
Insbesondere dazu, warum und wie der entsprechende Kaufpreis bezahlt
worden sei, macht die Beschwerdeführerin während des gesamten Ver-
A-4934/2013
Seite 18
fahrens keinerlei Ausführungen und reicht keinerlei Belege ein. Sie bringt
lediglich vor, dass die Kaufpreisforderung beglichen worden sei. Wäre der
Kaufpreis bezahlt und überwiesen worden, wäre es für die Beschwerde-
führerin ein Leichtes gewesen, diese Banküberweisung zu belegen. Auch
wenn der Kaufpreis dem Kontokorrent belastet worden wäre, muss ein
solches Geschäft im Verhältnis zwischen zwei selbständigen juristischen
Personen auch entsprechend dokumentiert werden. Immerhin betrug der
Kaufpreis Fr. 1'280'000.-. Wäre der Betrag dem Kontokorrent gutge-
schrieben worden, würde sich dies in den Folgejahren in den Zinszahlun-
gen der einen an die andere Gesellschaft – abhängig vom Kontostand –
wiederspiegeln. Auch hierzu macht die Beschwerdeführerin keinerlei Aus-
führungen und reicht keine Belege ein. Festzuhalten ist somit, dass jegli-
che Belege über die Art und den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung bzw.
über entsprechende Verständigungen zwischen Käufer und Verkäufer
fehlen.
Das Gericht ist sich bewusst, dass eine Übertragung der Aktien grund-
sätzlich unabhängig von der Bezahlung des Kaufpreises erfolgen könnte,
doch ist beim Ausbleiben einer Kaufpreiszahlung vor und in der Zeit nach
dem 31. Dezember 2005 kaum zu vermuten, dass das Verfügungsge-
schäft über die Aktien damals tatsächlich erfolgt wäre.
Die Beschwerdeführerin versucht nun die Übertragung der Aktien mit Vor-
lage des Entscheids des Bezirksgerichts […] zu belegen. Dieser ist im
summarischen Verfahren betreffend Festsetzung klaren Rechts ergan-
gen. Der Gesuchsteller (Z.______) und die Gesuchsgegnerinnen
(A._______ Holding AG und die Beschwerdeführerin) sind sich betreffend
den Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung einig. Keiner der geltend
gemachten Punkte war umstritten. Dies ist auch nicht weiter verwunder-
lich, da sämtliche Parteien in jenem Verfahren gleichgerichtete Interessen
hatten, nämlich, dass das Bezirksgericht die Übertragung der Aktien per
31. Dezember 2005 bestätigt. Aufgrund der im Zivilprozess geltenden
Dispositions- und Verhandlungsmaxime sah sich das Bezirksgericht […]
in einer solchen Konstellation nicht veranlasst, sich weiter mit dem Sach-
verhalt und der Rechtslage auseinanderzusetzen. Dies zeigt sich auch
darin, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der A._______
Holding AG, die Aktien seien aufgrund des terminierten Indossaments
spätestens per 31. Dezember 2005 ins Eigentum der A._______ Holding
AG übergegangen, nicht weiter nachgegangen wurde. Das Bezirksgericht
[…] hat die rechtlichen Voraussetzungen eines terminierten Verfügungs-
geschäfts und auch die Problematik von bedingten Indossamenten (vgl.
A-4934/2013
Seite 19
E. 3.3.2) in keiner Weise abgeklärt. So ist es nicht ersichtlich, aus wel-
chen Unterlagen geschlossen werden soll, dass ein bedingtes Verfü-
gungsgeschäft stattgefunden hat. Dass eine (terminierte) Zession, welche
schriftlich zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR), statt-
gefunden habe, wurde von den Parteien in jenem Verfahren offenbar
nicht vorgebracht. Das Bezirksgericht hätte diese Punkte zumindest ein-
gehender prüfen müssen; es hätte dies jedenfalls dann getan, wenn sich
die Parteien uneinig gewesen wären. Auch im vorliegenden Verfahren
fehlen jegliche Unterlagen, welche das Vorgehen der Beschwerdeführerin
im Rahmen des Verfügungsgeschäfts dokumentieren würden und im Üb-
rigen kann – trotz den Vermerken auf den Aktienzertifikaten – aus den
Unterlagen und insbesondere aus den unmissverständlichen Aussagen
der Beschwerdeführerin nicht auf eine Zession geschlossen werden.
Vielmehr widersprüchlich und geradezu eigenartig erscheint im Verfahren
vor dem Bezirksgericht […] das Verhalten der Beschwerdeführerin. Diese
hatte zwar mit ausserordentlicher Generalversammlung vom 21. Februar
2011 ihre korrigierten Jahresrechnungen genehmigen lassen, aus dem
Entscheid des Bezirksgerichts […] geht jedoch eindeutig hervor, dass in
jenem Verfahren, welches knapp vier Monate nach der ausserordentli-
chen Generalversammlung eingeleitet worden war, noch die "alten" – un-
korrigierten – Jahresrechnungen eingereicht bzw. verwendet wurden (vgl.
[…]). Ansonsten hätte das Gericht nicht die Korrektur der Jahresrechnun-
gen angeordnet, sondern wäre auch auf dieses Begehren nicht eingetre-
ten. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, "die Beschwerdeführerin so-
wie die A._______ Holding AG haben damit diese nachträgliche richterli-
che Verpflichtung bereits vor dem Entscheid des Bezirksgerichts befolgt".
Diese – nicht leicht verständliche Aussage – erklärt nicht, warum die Be-
schwerdeführerin anlässlich eines Zivilverfahrens nicht die gültigen (aus
ihrer Sicht korrigierten), sondern "alte", nicht mehr relevante Jahresrech-
nungen eingereicht hat und sich gegen das Rechtsbegehren des Ge-
suchstellers, dessen Ziel sie bereits umgesetzt hat, nicht zur Wehr ge-
setzt hat. Dieses Verhalten belegt jedoch, dass das Zivilverfahren beim
Bezirksgericht […] (einzig) angestrengt wurde, um einen für alle Beteilig-
ten (Gesuchsteller und Gesuchgegnerinnen) günstigen Entscheid zu er-
wirken.
Auch wenn das Bezirksgericht aufgrund der konkreten Umstände – kein
Begehren des Gesuchstellers war auch nur ansatzweise umstritten – un-
ter zivilprozessualen Gesichtspunkten korrekt vorgegangen sein mag,
A-4934/2013
Seite 20
kann das Dispositiv jenes Entscheids aufgrund des oben Ausgeführten
auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss haben (vgl. oben E. 1.7).
3.6 Anders als die Beschwerdeführerin vorzubringen versucht, ergibt sich
aus dem Kaufvertrag vom 28. März 2002 noch nicht, dass die Übertra-
gung der Aktien vor oder am 31. Dezember 2005 (spätestens jedoch vor
Ablauf der Sechsjahresfrist) erfolgen würde. Dazu hätten noch die ge-
nauen Erfüllungsmodalitäten des Vertrages vereinbart und das Verfü-
gungsgeschäft abgewickelt werden müssen. Der Beschwerdeführerin ge-
lingt es nicht, dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert aufzuzeigen,
dass diese Handlungen rechtzeitig – vor Entstehung der Verrechnungs-
steuerforderung – erfolgt sind. Die von der Beschwerdeführerin hierzu
eingereichten Dokumente sind – wie aufgezeigt – unvollständig (fehlen-
der Nachweis der Kaufpreiszahlung), zum Teil widersprüchlich (erwirktes
Urteil des Bezirksgericht […]) und (wohl) auch fehlerhaft (vgl. Aktienbuch
vom 31. Dezember 2005, worin nicht die Beschwerdeführerin als Verkäu-
ferin, sondern immer noch Z._______ als Verkäufer aufgeführt ist; […]).
Sie vermögen die klare Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail
an die Vorinstanz vom 23. November 2010, wonach die Beschwerdefüh-
rerin zu jenem Zeitpunkt immer noch Eigentümerin der eigenen Aktien
gewesen sei, sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin über
Jahre und bis zum Schreiben der ESTV vom 16. November 2010 das
Halten der eigenen Aktien an die ESTV in den Formularen deklariert hat,
nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus wird aufgrund der nachgereich-
ten Dokumente auch das Datum einer Übertragung der Aktien nicht
nachvollziehbar dargelegt. Dabei geht es vorliegend nicht darum, in Ab-
rede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin und die A._______ Holding
AG möglicherweise tatsächlich beabsichtigten, diese Aktien zu übertra-
gen, doch erfolgte die Übertragung nicht innerhalb der Frist von Art. 4a
Abs. 2 VStG, womit die Verrechnungssteuerforderung entstanden ist. Der
Einspracheentscheid der Vorinstanz ist daher im Ergebnis nicht zu bean-
standen.
4.
4.1 Der Ablauf der Frist gemäss Art. 4a Abs. 2 VStG bewirkt steuerlich ei-
ne Teilliquidation. Das zeitliche Element führt somit zu denselben Steuer-
folgen wie eine Kapitalherabsetzung (E. 2.3). In diesem Sinn kann die
Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen, eine Teilliquidation sei nie be-
absichtigt gewesen und eine Entreicherung habe nicht stattgefunden,
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein Ermessensspielraum zur Berück-
sichtigung der weiteren Umstände ist im VStG nicht vorgesehen. Da die
A-4934/2013
Seite 21
Beschwerdeführerin die eigenen Aktien länger als sechs Jahre gehalten
hat, sind die Voraussetzungen von Art. 4a Abs. 2 VStG erfüllt und die Ver-
rechnungssteuerforderung ist entstanden.
4.2 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin
zu Recht nicht geltend macht (vgl. hierzu […]), es liege ein Fall einer
Stornierung oder einer Nachtragsbuchung im Sinne der Praxis der ESTV
vor (E. 2.6). Da die streitbetroffenen Aktien nicht innerhalb der Sechsjah-
resfrist verkauft wurden, besteht – im Gegensatz zu Fällen von Storni
oder Nachtragsbuchungen – kein Grund für eine Korrektur der Jahres-
rechnung im streitrelevanten Zeitraum und weitere Ausführungen hierzu
können somit unterbleiben.
4.3 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen am
Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Obwohl in gewissen Fällen
auch telefonische Zusicherungen durch die Behörden – insbesondere
wenn diese schriftlich belegt sind – genügen können, um einen Anspruch
aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen (Art. 9 BV;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_728/2009 vom 15. März 2009 E. 3.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008
E. 3 [bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2008 vom 11. No-
vember 2009]), ist unklar, was die Beschwerdeführerin aus dem Telefonat
mit B._______ von der ESTV, in welchem dieser gemäss Aussage der
Beschwerdeführerin mitgeteilt haben soll, dass "wenn der Verkauf vor
2006 gewesen sei, seien ja nur die Formulare 103 falsch gewesen und
entsprechend zu korrigieren", für sich ableiten möchte. Der Mitarbeiter
der ESTV bestätigt nicht, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Über-
tragung vor dem Jahr 2006 erfolgt sei, sondern erklärt einzig, was – wenn
dem so wäre – in einem solchen Fall getan werden müsste. Wie oben
gezeigt, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu belegen, dass
die Übertragung tatsächlich vor dem Jahr 2006 stattgefunden hat, und
daher hat die telefonische Auskunft auf den vorliegenden Fall keinen Ein-
fluss. Gleiches gilt für das Telefonat, welches zwischen der Beschwerde-
führerin und C._______ von der ESTV betreffend eine Forderungsabtre-
tung stattgefunden haben soll. Wie die Beschwerdeführerin selbst aus-
führt, wurde über die Sachlage bei der A._______ Holding AG gespro-
chen und die Äusserungen des Mitarbeiters der ESTV betrafen auch nur
die A._______ Holding AG. Eine Bestätigung irgendwelcher Art betreffend
die Verrechnungssteuerforderung gegenüber der Beschwerdeführerin er-
folgte hingegen nicht. Die beiden Telefonate sind somit unabhängig da-
von, dass sie nicht (ausreichend) schriftlich belegt sind, nicht geeignet,
A-4934/2013
Seite 22
das Vertrauen der Beschwerdeführerin in irgendeiner Art zu schützen. Die
weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes müssen folglich nicht
mehr geprüft werden.
4.4 Der Vorinstanz ist schliesslich kein Vorwurf zu machen, dass sie die
Beschwerdeführerin nicht bereits früher auf den Ablauf der Sechsjahres-
frist aufmerksam gemacht hat und so die Verzugszinsforderung allenfalls
tiefer ausgefallen wäre. Das Verrechnungssteuerrecht wird vom so ge-
nannten Selbstveranlagungsprinzip beherrscht. Die Beschwerdeführerin
alleine ist dafür verantwortlich, dass die Steuer korrekt und rechtzeitig
abgerechnet wird. Sie alleine hat die Steuer- und die Verzugszinsforde-
rung zu verantworten (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-364/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 2.5).
4.5 Die von der Steuerverwaltung geltend gemachte Steuerforderung ist
demnach mit Ablauf der Sechsjahresfrist entstanden und mit der von der
Beschwerdeführerin am 1. Juni 2011 geleisteten Zahlung von
Fr. 620'000.- erst teilweise getilgt worden. Insofern besteht kein Rückfor-
derungsanspruch der Beschwerdeführerin und die von ihr beantragte Ab-
tretung an die A._______ Holding AG ist nicht möglich.
5.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Be-
schwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 14'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleiste-
te Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den. Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen.
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 14'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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