B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4939/2018
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______, ,
vertreten durch lic. iur. Joachim Huber, Rechtsanwalt,
VOSER RECHTSANWÄLTE,
BT Hochhaus, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Steuerverwaltung des Kantons Zug,
Bahnhofstrasse 26, Postfach 160, 6301 Zug,
2. Steuerverwaltung des Kantons Luzern,
Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerinnen,
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer, Veranlagungsort.
A-4939/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1956 geborene X._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) ist
Vater von drei Kindern und seit (Datum) 2009 geschieden. Bis im Dezem-
ber 2003 wohnte er bei oder in der Nähe seiner Familie im Kanton Luzern.
Im Jahr 2004 meldete er sich aus dem Kanton Luzern ab und verlegte
seine Schriften nach Lausanne. Die Steuerbehörden des Kantons Luzern
gingen für das Jahr 2004 weiterhin und entgegen der Auffassung des Steu-
erpflichtigen von einem steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde
A._______ im Kanton Luzern aus, wo sich der als Familienniederlassung
betrachtete Landwirtschaftsbetrieb befand, welcher der früheren Gattin ge-
hörte und ab 2004 an den Sohn verpachtet war. Den steuerrechtlichen
Wohnsitz in A._______ im Kanton Luzern bestätigte das vom Steuerpflich-
tigen letztinstanzlich angerufene Bundesgericht mit Urteil 2C_634/2007
vom 15. April 2008.
B.
Nachdem der Steuerpflichtige die Schriften zwischenzeitlich auch in
C._______ im Kanton Bern hinterlegt hatte, meldete er sich im Dezember
2008 in der Gemeinde B._______, Kanton Zug, unter der Adresse (…) an.
C.
Ungeachtet der Schriftenhinterlegung im Kanton Zug hielt die Dienststelle
Steuern des Kantons Luzern wie bereits in den Vorjahren auch betreffend
die Steuerperioden 2008 bis 2012 an der Besteuerung des Steuerpflichti-
gen für die direkte Bundessteuer fest. Sie nahm an, dass sich das Haupt-
steuerdomizil des Steuerpflichtigen weiterhin in der Gemeinde A._______
im Kanton Luzern befinde. Gegen die Veranlagungen der Jahre 2008 bis
2012 erhob der Steuerpflichtige Einsprache mit der Begründung, dass sich
sein Lebensmittelpunkt seit 2008 in (…), Gemeinde B._______, im Kanton
Zug befinde. Der Steuerpflichtige zog seine Einsprache betreffend das
Steuerjahr 2008 später zurück. Die Einsprachen betreffend die Steuerjahre
2009 bis 2012 wies die Steuerverwaltung des Kantons Luzern ab.
D.
Am 11. Februar 2016 widerrief die Steuerverwaltung des Kantons Zug ihre
definitiven Veranlagungen des Steuerpflichtigen vom 18. Januar 2016 für
die Steuerperioden 2009 und 2010 aufgrund der (allerdings noch nicht
rechtskräftigen) Veranlagungen des Kantons Luzern.
A-4939/2018
Seite 3
E.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2016 gegen die abweisenden Ein-
spracheentscheide des Kantons Luzern gelangte der Steuerpflichtige ans
Kantonsgericht. Er beantragte, es sei festzustellen, dass er in den Steuer-
perioden 2009 bis 2012 sein Hauptsteuerdomizil in der Gemeinde
B._______, Kanton Zug, gehabt habe.
Aufgrund der Bestreitung des Veranlagungsortes durch den Steuerpflichti-
gen überwies das Kantonsgericht Luzern die Sache am 10. November
2016 unter Beilage der Akten an die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV), damit diese für die betroffenen Steuerperioden den Veranlagungs-
ort festlege. Am 2. Dezember 2016 bestätigte die ESTV die Anhandnahme
des Verfahrens.
F.
Nach Durchführung des Schriftenwechsels zwischen dem Steuerpflichti-
gen, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und der Steuerverwal-
tung des Kantons Zug entschied die ESTV mit Verfügung vom 27. Juni
2018, dass mangels Nachweis der Wohnsitzverlegung weiterhin der Kan-
ton Luzern für die Veranlagung der direkten Bundessteuer betreffend die
Steuerperioden 2009 bis 2012 zuständig sei.
G.
Mit Eingabe vom 29. August 2018 liess der Steuerpflichtige (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der ESTV (nachfolgend
auch: Vorinstanz) vom 27. Juni 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht erheben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass der Kanton Zug für die Veranlagung der
direkten Bundessteuer in den Steuerperioden 2009 bis 2012 zuständig sei.
Weiter seien allfällige Veranlagungshandlungen des Kantons Luzern für die
direkte Bundessteuer betreffend die Steuerperioden 2009 bis 2012 aufzu-
heben. Eventualiter sei der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die
zuständigen Veranlagungsbehörden zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (inkl. Ersatz der Mehrwertsteuer).
H.
H.a Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 erklärte die Steuerverwaltung des
Kantons Zug, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten.
A-4939/2018
Seite 4
H.b Die Vorinstanz beantragte mit (innert erstreckter Frist) eingereichter
Vernehmlassung vom 5. November 2018 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
H.c Mit Eingabe vom 15. November 2018 beantragte die Dienststelle Steu-
ern des Kantons Luzern im Sinne der Vernehmlassung der ESTV die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
H.d Mit Eingabe vom 15. November 2018 teilte die Steuerverwaltung des
Kantons Zug mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung
verzichte.
H.e Mit (innert erstreckter Frist) eingereichter Replik lässt der Beschwer-
deführer an seinen Beschwerdeanträgen unverändert festhalten und zur
Vernehmlassung Stellung nehmen.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegen-
den Akten wird – soweit diese entscheidwesentlich sind – in den folgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist eine auf Ersuchen des Kantonsgerichts Luzern erlas-
sene Feststellungsverfügung der ESTV gestützt auf Art. 108 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG, SR 642.11). Gemäss dieser Bestimmung legt die ESTV den Veran-
lagungsort einer steuerpflichtigen Person für die direkten Bundessteuern
im interkantonalen Verhältnis fest, wenn er im Einzelfall ungewiss oder
strittig ist. Nach Art. 108 Abs. 2 DBG kann die Feststellung des Veranla-
gungsortes von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung
für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt wer-
den. Rechtsprechungsgemäss hat – wie vorliegend – auch eine Rechts-
mittelinstanz bei Kenntnis eines konkurrierenden Anspruchs eines andern
Kantons vor weiteren Veranlagungshandlungen die ESTV anzugehen, um
die Zuständigkeit festlegen zu lassen (Urteile des BGer 2P.22/2007 vom
10. März 2008 E. 6, 2A.241/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.4 mit weiteren
Hinweisen). Solche Feststellungsverfügungen der ESTV unterliegen der
A-4939/2018
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Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechts-
pflege (Art. 108 Abs. 1 Satz 2 DBG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden
gegen Feststellungsverfügungen der ESTV gestützt auf Art. 108 Abs. 1
DBG sachlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 31 ff. VGG; statt vieler:
Urteile des BVGer A-2491/2018 vom 18. März 2019 E. 1.1.1 f.,
A-5198/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 1.1.1 f.). Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Ad-
ressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Er hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Auch wenn sich die vorliegende Beschwerde formell nur gegen eine
Verfügung der ESTV richtet, hat der Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts Auswirkungen auf die beiden involvierten Kantone Luzern und Zug.
Insofern richtet sich die Beschwerde materiell gegen beide Kantone. Pra-
xisgemäss sind damit sowohl die Steuerverwaltung des Kantons Luzern
als auch diejenige des Kantons Zug – unabhängig von allfälligen Anträgen
dieser Verfahrensbeteiligten – als Beschwerdegegner zu rubrizieren (statt
vieler: Urteil des BVGer A-2491/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2 mit weite-
ren Hinweisen).
1.3 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschrei-
tung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent-
scheids beanstandet werden (vgl. Art. 49 Bst. a bis c VwVG). Zum Bundes-
recht zählt auch das Verfassungsrecht des Bundes, so namentlich das vor-
liegend relevante Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss
Art. 127 Abs. 3 BV (vgl. Urteil des BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012
E. 1.5; Urteile des BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 1.3,
A-5198/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 1.5).
1.4 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tat-
sachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig
ermittelt wurde. Das Bundesverwaltungsverfahren und die Bundesverwal-
tungsrechtspflege werden grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime
beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Be-
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hörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisfüh-
rungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast; vgl. statt vieler: Urteil
des BVGer A-2106/2017 und A-2084/2017 vom 11. Februar 2019 E. 2.3.1).
Die Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflichten der Par-
teien relativiert (vgl. Art. 13 VwVG). Weil die Veranlagung der direkten Bun-
dessteuern vorab den kantonalen Behörden obliegt (Art. 128 Abs. 4 BV),
findet in jenem Verfahren das VwVG keine Anwendung (vgl. PIERRE
TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2019, Art. 2 N. 7). Diesbezüglich
kommen die spezialgesetzlichen Beweisführungsregeln und Mitwirkungs-
pflichten der Steuerpflichtigen zum Tragen. Die soeben dargestellten
Grundsätze gelten jedoch ebenfalls gemäss Art. 123 und 124 ff. DBG (dazu
nachfolgend auch E. 2.5).
1.5
1.5.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt im Rahmen der
Sachverhaltserstellung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 BZP; BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung
endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche
Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat
(vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteile des BVGer A-5198/2013
E. 1.4.2, A-1129/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.5.2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.141). Gelangt das Gericht – trotz genügender Abklärung des Sach-
verhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes – nicht zu ei-
nem solchen Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung, d.h.
es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Im
Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für
die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die
steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsa-
chen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer
2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des
schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 519, 562).
1.5.2 Das Beweisverfahren kann geschlossen werden, wenn die noch im
Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen
oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil es ihnen an Beweiseignung
fehlt oder umgekehrt die betreffende Tatsache bereits aus den Akten genü-
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gend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass weitere Beweis-
erhebungen am Ergebnis nichts ändern würden (sog. antizipierte Beweis-
würdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 11.1;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144).
2.
2.1 Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
gemäss Art. 127 Abs. 3 BV liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn
eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das glei-
che Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird
(aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der gel-
tenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer
erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung;
statt vieler: BGE 140 I 114 E. 2.3.1, 137 I 145 E. 2.2).
2.2 Die kantonalen Steuerbehörden erheben die direkte Bundessteuer (im
Fall persönlicher Zugehörigkeit) von den natürlichen Personen, die am
Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtli-
chen Aufenthalt im Kanton haben (Art. 105 Abs. 1 DBG und Art. 3 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Der
Stichtag ist der 31. Dezember oder jener Tag, an dem die Unterwerfung
unter die Steuerpflicht (in der Schweiz) endet (Urteile des BVGer
A-5198/2013 E. 4.2, A-5044/2011 vom 29. März 2012 E. 2.1 mit Hinwei-
sen). Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der
Schweiz besteht die Steuerpflicht für die laufende Steuerperiode im Kan-
ton, in dem die steuerpflichtige Person per 31. Dezember (Stichtag) ihren
Wohnsitz hat (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG bzw. Art. 68 Abs. 1 StHG [in der bis
31. Dezember 2013 geltenden Fassung]).
2.3 Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich in
der Regel am Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens
aufhält bzw. wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt
(vgl. Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG, sowie [analog] Art. 23
Abs. 1 ZGB; BGE 132 I 29 E. 4.1; Urteile des BGer 2C_565/2016 vom
21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen, 2C_793/2013 vom 7. Mai 2014
E. 4.1 f.; Urteile des BVGer A-5198/2013 E. 4.3.1; A-5044/2011 E. 2.3;
ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kom-
mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht,
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Seite 8
2011 [nachfolgend: Kommentar Interkantonales Steuerrecht], § 6 N. 2, 7,
10).
Für das Vorliegen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes müssen nach dem
Vorstehenden zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, nämlich eine
objektive – der «tatsächliche Aufenthalt» – einerseits und eine subjektive
– die «Absicht dauernden Verbleibens» – andererseits (YVES NOËL, Le
domicile fiscal des personnes physiques dans la jurisprudence actuelle,
Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 2002 II S. 406;
ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 8).
2.3.1 Die erste Voraussetzung ist also jene des Aufenthalts, die physische
Präsenz der Person an einem bestimmten Ort (Urteil des BVGer
A-5198/2013 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Aufenthalt bedingt zumindest eine
Wohn- und damit Übernachtungsgelegenheit zur freien Benützung, d.h.
eine Unterkunft, wo die steuerpflichtige Person effektiv übernachtet (Urteil
des BGer 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des
BVGer A-5044/2011 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch A-5427/2013 vom
17. Juli 2014 E. 3.3).
2.3.2 Als zweite, subjektive Bedingung muss die steuerpflichtige Person
die Absicht haben, am Ort ihres Aufenthalts dauernd zu verbleiben. Dabei
handelt es sich um einen inneren Vorgang, der sich durch äussere Sach-
umstände manifestiert, so dass er für Dritte erkennbar wird. Aus diesen
Umständen muss sich ergeben, dass der betreffende Ort den Mittelpunkt
der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen dieser Person
bildet. Er bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven Umstände
(Urteile des BVGer A-5198/2013 E. 4.3.2, A-5086/2013 vom 22. April 2014
E. 2.3.2; A-5044/2011 E. 2.4; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Kommentar Interkan-
tonales Steuerrecht, § 6 N. 17 ff. mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, befin-
det sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz an jenem Ort, zu dem sie die stär-
keren Beziehungen hat bzw. an dem sich der Mittelpunkt der Lebensver-
hältnisse, der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens dieser Per-
son befindet (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer
2C_565/2016 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5198/2013 E. 4.3.1).
A-4939/2018
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2.4.2 Über den steuerrechtlichen Wohnsitz kann in der Regel kein klarer
Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewich-
tung vorzunehmen. Dabei sind sämtliche Berufs-, Familien- und Lebens-
umstände der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer
2C_510/2016, 2C_511/2016 vom 29. August 2016 E. 2.6.3, 2C_1267/2012
vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist die Ge-
samtheit der objektiven, äusseren Umstände. Auf die Erklärungen der steu-
erpflichtigen Person oder die bloss affektive Bevorzugung eines Orts
kommt es nicht an. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil keine
entscheidende Rolle. Das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der
politischen Rechte an einem bestimmten Ort können allerdings Indizien für
den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person bilden, wenn auch deren üb-
riges Verhalten dafür spricht. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern
nicht frei wählbar (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_510/2016,
2C_511/2016 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5198/2013 E. 4.3.3; ZWEIFEL/
HUNZIKER, in: Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 9, 17; DANIEL
DE VRIES REILINGH, Le domicile des personnes physiques en droit fiscal
intercantonal et international – état des lieux et comparaison, in: ASA 70
S. 277 f.).
2.5 Betreffend die Bestimmung des Veranlagungsorts haben die Steuerbe-
hörden die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente
zwar von Amtes wegen abzuklären (Art. 123 Abs. 1 DBG; vgl. vorne E. 1.4).
Der Steuerpflichtige ist aber zur Mitwirkung und namentlich zu umfassen-
der Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Um-
stände verpflichtet (vgl. Art. 124 ff. DBG; Urteile des BVGer A-4061/2016
E. 3.4, A-5044/2011 E. 1.3.3).
Da es sich beim steuerrechtlichen Wohnsitz um eine steuerbegründende
Tatsache handelt, trägt die Steuerbehörde dafür die Beweislast (E. 1.5.1).
Bei einer (geltend gemachten) Wohnsitzverlegung in einen anderen Kan-
ton kommt zwar – anders als bei internationalen Sachverhalten (vgl. dazu
BGE 138 II 300 E. 3.3) – Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begrün-
dete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes be-
stehen bleibt, nicht zum Tragen (Urteil des BGer 2C_794/2013 vom 2. Mai
2014 E. 3.4). Dennoch kann der steuerpflichtigen Person nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung unter Umständen auch im interkantonalen
Verhältnis der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuer-
pflicht an einem neuen Ort auferlegt werden. Dies ist der Fall, wenn die von
der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als
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sehr wahrscheinlich gilt (statt vieler: Urteil des BGer 2C_565/2016 E. 2.3
mit Hinweisen). Wenn also das bisherige Steuerdomizil als «sehr wahr-
scheinlich» erscheint, gilt eine natürliche Vermutung, dass das neue Steu-
erdomizil mit dem alten übereinstimmt (vgl. Urteil des BGer 2C_565/2016
E. 3.1; OLIVIER MARGRAF, Natürliche Vermutungen im Recht der direkten
Steuern, StR 70/2015 S. 946). Eine solche natürliche Vermutung bewirkt
aber keine Umkehr der Beweislast (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des
BGer 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Vielmehr
kann eine natürliche Vermutung mit einem blossen Gegenbeweis
umgestossen werden (Urteil des BGer 2C_549/2018 E. 3.3; ausführlich:
Urteil des BVGer A-2106/2017 und A-2084/2017 E. 2.4.6). Ein solcher
Gegenbeweis erfordert nur, dass Zweifel an der Richtigkeit der Indizien
(Vermutungsbasis) oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermu-
tungsfolge) geweckt werden (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2.3, 135 II 161 E. 3,
Urteil des BGer 5A_834/2016 vom 13. Juni 2018 E. 3.6, Urteil des BVGer
A-2106/2017 und A-2084/2017 E. 2.4.6).
3.
Im vorliegenden Fall wird das Hauptsteuerdomizil nach Ansicht des Be-
schwerdeführers zu Unrecht vom Kanton Luzern beansprucht. Nachdem
der Kanton Zug seine definitiven Steuerveranlagungen betreffend den Be-
schwerdeführer widerrufen hat (Sachverhalt Bst. D), liegt für die Steuerpe-
riode 2009 bis 2012 eine virtuelle Doppelbesteuerung vor (E. 2.1).
Zu klären ist, ob die Vorinstanz betreffend die Steuerperioden 2009 bis
2012 zu Recht den Kanton Luzern und nicht den Kanton Zug als Veranla-
gungskanton für die direkte Bundessteuer bestimmt hat. Der Veranla-
gungskanton bzw. Veranlagungsort richtet sich nach dem steuerrechtlichen
Wohnsitz des Beschwerdeführers am 31. Dezember der jeweiligen Steu-
erperiode (E. 2.2).
3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zusammenfassend und mit
Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung damit, dass eine na-
türliche Vermutung für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde
A._______ (an der Adresse A.A._______) im Kanton Luzern bestehe. Der
Beschwerdeführer trage die Beweislast und habe nicht rechtsgenügend
nachgewiesen, dass sich sein Lebensmittelpunkt im relevanten Zeitraum
in die Gemeinde B._______ (an die Adresse B.B._______) im Kanton Zug
verschoben habe (angefochtene Verfügung E. 5 in fine).
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Seite 11
Dagegen wendet der Beschwerdeführer unter anderem ein, dass es nicht
gerechtfertigt sei, ihm die Beweislast für die Wohnsitznahme im Kanton
Zug aufzuerlegen, denn die vom Kanton Luzern angenommene subjektive
Steuerpflicht in A._______ im Kanton Luzern sei nicht «sehr wahrschein-
lich». Dort besitze er – im Gegensatz zum Kanton Zug, wo sich auch sein
sonstiger Lebensmittelpunkt befinde – nämlich gar keine Unterkunft (siehe
Beschwerde vom 29. August 2018, Rz. 40 ff., 79, 82). Im Übrigen wird aus-
führlich dargelegt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz in den fragli-
chen Jahren in B._______ (ZG) befunden habe.
3.2 In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausging, es bestehe eine natürliche Vermutung, dass sich das Hauptsteu-
erdomizil des Beschwerdeführers in den hier strittigen Steuerperioden
2009 bis 2012 wie in den Vorjahren noch in der Gemeinde A._______ be-
fand. Dies ist dann der Fall, wenn die von den Steuerbehörden des Kan-
tons Luzern angenommene subjektive Steuerpflicht des Beschwerdefüh-
rers in den Vorjahren bis und mit 2008 in der Gemeinde A._______ als
«sehr wahrscheinlich» erscheint und somit für die strittigen Jahre ebenfalls
vermutet wird (E. 2.5).
3.2.1 Vorliegend spricht auf den ersten Blick für den Fortbestand des
Hauptsteuerdomizils in der Gemeinde A._______, dass der Beschwerde-
führer – trotz mehrfacher Schriftenverlegung und angeblicher Wohnsitzver-
legungen in andere Gemeinden bzw. Kantone seit 1995 – bis ins Jahr 2008
rechtskräftig in A._______ im Kanton Luzern veranlagt wurde (vgl. ange-
fochtene Verfügung E. 2.2.1).
Allerdings hat der Beschwerdeführer die Veranlagung durch den Kanton
Luzern schon in den Vorjahren nicht vorbehaltlos akzeptiert. Namentlich
die Steuerveranlagung des Jahres 2004 hat er unter Geltendmachung
einer Wohnsitzverlegung nach Lausanne bis vor das Bundesgericht ange-
fochten (vgl. Urteil des BGer 2C_634/2007 vom 15. April 2008). Auch die
Steuerveranlagung für das Jahr 2008 bestritt der Beschwerdeführer ur-
sprünglich, sah dann aber von einer weiteren Anfechtung ab (angefochtene
Verfügung E. 2.2.2). Er vertritt aber nach wie vor, seinen Wohnsitz bereits
im Jahr 2008 nach B._______ verlegt zu haben (Beschwerde Rz. 18).
3.2.2 Unter diesen Umständen kann nicht von einem unwidersprochenen
Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern in den Vorjahren bis 2008 ausge-
gangen werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr
2008 in der Gemeinde A._______ veranlagt worden ist, führt somit noch
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nicht zur Annahme, die Steuerpflicht des Beschwerdeführers in A._______
sei «sehr wahrscheinlich». Aber selbst wenn die Vorinstanz zu Recht von
einer natürlichen Vermutung des Fortbestands des steuerrechtlichen
Wohnsitzes in A._______ ausgegangen sein sollte, so ist es dem Be-
schwerdeführer – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin gelungen,
diese Vermutung umzustossen.
3.3 Die natürliche Vermutung, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des
Beschwerdeführers nach wie vor in A._______ im Kanton Luzern befindet,
bewirkt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine Umkehr der Beweis-
last. Die Vermutung kann mit einem blossen Gegenbeweis umgestossen
werden, wobei es genügt, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung zu
wecken (E. 2.5).
3.3.1 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Annahme des bisherigen
Steuerdomizils in der Gemeinde A._______ massgeblich auf der Tatsache
gründete, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch verheiratet
war. So führte das Bundesgericht in seinem (den Beschwerdeführer betref-
fenden) Entscheid vom 18. April 2005 mit Blick auf die Rechtsprechung
zum Steuerdomizil von verheirateten Personen aus: "Offenbar war der Be-
schwerdeführer immer noch häufig an dieser "Familienniederlassung"
(gemeint ist der Landwirtschaftsbetrieb im Eigentum der Ehefrau in der Ge-
meinde A._______, der seit 2004 an den Sohn verpachtet war) anzutreffen.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Rinderbesa-
mer auf Teilzeitbasis ausübte, seit Juli 2005 zusammen mit Partnern, auf
eigene Rechnung und mit Geschäftsadresse in A._______. Schliesslich
hilft der Beschwerdeführer anerkanntermassen seinem Sohn auf dessen
Landwirtschaftsbetrieb aus, der sich nur wenige Kilometer vom [Hof
A.A._______] befindet. Unter diesen Umständen und angesichts der feh-
lenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bei der Ermitt-
lung seines effektiven Steuerdomizils (…) ist der Schluss der Vorinstanz
nicht zu beanstanden, sein steuerrechtlicher Wohnsitz sei ab dem 1. Ja-
nuar 2004 A._______ gewesen“ (Urteil des BGer 2C_634/2007 E. 4.3).
Wesentliches Kriterium für die Annahme eines Steuerdomizils in der Ge-
meinde A._______ im Jahr 2004 war nach dem Gesagten (neben der feh-
lenden Kooperationsbereitschaft), dass es sich beim Landwirtschaftsbe-
trieb A.A._______, welcher der (ehemaligen) Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers gehört, um die „Familienniederlassung“ mithin das Familiendomizil
handelte. Dieser Schluss lässt sich für die Steuerperioden ab 2009 nicht
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ohne weiteres mehr aufrechterhalten. 2009 wurde die Ehe des Beschwer-
deführers geschieden. Im Rubrum des Scheidungsurteils vom (Datum)
2009 wurde die Ex-Ehefrau unter einer Wohnadresse in D._______ (LU)
angeführt, der Beschwerdeführer unter der Adresse in B.B._______ (ZG).
Zudem waren die im Jahr 2004 teilweise noch minderjährigen Kinder (geb.
[…], […] und […]) zwischenzeitlich erwachsen. Sodann wohnte der Sohn,
der den Landwirtschaftsbetrieb ab 2004 in Pacht genommen hatte, in den
hier strittigen Steuerperioden zusammen mit seiner Lebenspartnerin – und
gemäss eigenen Angaben ohne Eltern (dazu später noch: E. 3.4.1) – im
Wohnhaus des Landwirtschaftsbetriebs.
3.3.2 Damit hat der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass sich die Sachum-
stände im Vergleich zu den bereits rechtskräftig veranlagten Steuerjahren
bis 2008 wesentlich verändert haben. Bei dieser Aktenlage bestehen er-
hebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittel-
punkt in den Jahren 2009 bis 2012 noch in der Gemeinde A._______ hatte.
Dem Beschwerdeführer ist es damit gelungen, den Gegenbeweis (durch
Entkräftung der Vermutungsfolge) zu erbringen und die natürliche Vermu-
tung für den Weiterbestand des bisherigen Hauptsteuerdomizils umzustos-
sen (E. 2.5). Folglich obliegt es der beweisbelasteten Steuerverwaltung
des Kantons Luzern, die einen steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwer-
deführers begründenden Tatsachen nachzuweisen (E. 1.5.1 und E. 2.5).
3.4 Die Annahme eines steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt – neben der
Absicht des dauernden Verbleibens – den Nachweis des physischen Auf-
enthalts voraus (E. 2.3). Der Aufenthalt bedingt zumindest eine Wohn- und
damit Übernachtungsgelegenheit zur freien Benützung und auch effektive
Übernachtungen in einer solchen Unterkunft (E. 2.3.1). Es ist also zu prü-
fen, ob vorliegend der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2012 über
eine solch frei benutzbare Übernachtungsgelegenheit in der Gemeinde
A._______ verfügte.
3.4.1 Den Akten lassen sich hinsichtlich der wohnlichen Gegebenheiten
auf dem Landwirtschaftsbetrieb bzw. der entsprechenden Wohnliegen-
schaft A.A._______ keine Details entnehmen. Unbestritten ist, dass in den
Jahren 2009 bis 2012 der Sohn, der den Hof bewirtschaftet, mit seiner Le-
benspartnerin im Wohnhaus A.A._______ gewohnt hat (angefochtene Ver-
fügung E. 3.2.1), was auch von der Steuerverwaltung Luzern nicht in Ab-
rede gestellt wird (obwohl der in den Akten liegende Pachtvertrag [auch
Beschwerdebeilage 5] keine klaren Bestimmungen über den dem Sohn zu-
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geteilten Wohnraum enthält). Der Sohn bestätigte am 14. August 2012 so-
dann schriftlich, dass seine Eltern nicht bei ihm übernachtet haben (Be-
schwerdebeilage 7, bereits in den Vorakten). Aufgrund der engen Ver-
wandtschaft der Betroffenen kommt dieser Bestätigung zwar kein beson-
ders hoher Beweiswert zu. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass
ein Zusammenleben von erwachsenen Kindern, die in einer eigenen Part-
nerschaft leben, mit ihren Eltern in derselben Wohnung heute nicht mehr
der Regel entspricht und folglich nicht leichthin anzunehmen ist.
Aufgrund dieser Indizien ist eine frei benutzbare Übernachtungsmöglich-
keit in A._______ eher zu verneinen.
3.4.2 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer auch
in den Jahren 2009 bis 2012 als Eigentümer mehrerer Liegenschaften und
zweier Gesellschaften im Kanton Luzern und auch mit Blick auf seine in
diesem Kanton wohnhaften Familienangehörigen, insbesondere den in
A._______ wohnhaften Sohn, geschäftlich und persönlich mit dem Kanton
Luzern verbunden blieb. Entgegen der Auffassung der ESTV vermögen
aber weder eine blosse Postfachadresse in A._______ (die zudem gemäss
Bestätigung der Post ab 2008 auf den Sohn gelautet haben soll [Beschwer-
debeilage 20]) noch zwei Todesanzeigen, in welchen der Beschwerdefüh-
rer zusammen mit seiner Ex-Ehefrau und den Kindern unter dem Hinweis
«A.A._______» (als Teil der Gemeinde A._______) erwähnt wird, eine phy-
sische Präsenz bzw. das Vorhandensein einer frei verfügbaren Unterkunft
in A._______ zu beweisen (anders: angefochtene Verfügung E. 4.3.2 ff.).
Dasselbe gilt bezüglich des auf den Beschwerdeführer im Kanton Luzern
immatrikulierten Traktors, der auf dem Landwirtschaftsbetrieb
A.A._______ stationiert war (vgl. dazu angefochtene Verfügung E. 4.4).
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit
als Rinderbesamer auf ein Fahrzeug angewiesen war, und dazu regelmäs-
sig das Zweitfahrzeug seines in A._______ wohnhaften Sohnes benutzte,
stellt keinen rechtsgenügenden Beweis – weder für sich allein noch im Kon-
text der übrigen Berührungspunkte – für eine frei verfügbare Übernach-
tungsmöglichkeit und effektive Übernachtungen in A._______ dar (anders:
angefochtene Verfügung E. 4.4). Denn es fehlen vorliegend konkrete An-
haltspunkte dafür, dass – wie die ESTV behauptet und der Beschwerde-
führer bestreitet (Beschwerde Ziff. 6.3) – das Fahrzeug jeden Abend zurück
nach A._______ gebracht wurde.
Ebensowenig könnte aus dem von der ESTV angenommenen Schwer-
punkt der geschäftlichen und beruflichen Interessen und dem überwiegend
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faktischen Arbeitsort im Kanton Luzern auf eine Übernachtungsmöglichkeit
bzw. effektive Übernachtungen in A._______ geschlossen werden: Der Be-
schwerdeführer macht Wohnsitz in B._______, Kanton Zug, geltend. Bei
dieser geografischen Ausgangslage ist es ohne weiteres möglich, dass der
Beschwerdeführer zu seinen beruflichen Einsatzorten im Kanton Luzern
jeweils von B._______ aus aufgebrochen ist. Die Annahme einer Über-
nachtungsgelegenheit in der Gemeinde A._______ drängt sich daher auch
unter diesem Aspekt nicht auf.
3.4.3 Nach dem Gesagten lässt sich aus den aktenkundigen Indizien nicht
folgern, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde A._______ in den
hier relevanten Steuerperioden 2009 bis 2012 über eine frei verfügbare
Übernachtungsmöglichkeit verfügt und dort auch effektiv übernachtet hat.
3.4.4 Anders sieht es für die Gemeinde B._______ (genauer B.B._______)
im Kanton Zug aus:
Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer einen Untermietvertrag und
schriftliche Bestätigungen von einzelnen Personen eingereicht, wonach er
an der von ihm angegebenen Adresse in B.B._______ gewohnt und gelebt
haben soll (Beschwerdebeilagen 10, 11, 16, 17; alle bereits in den Vorak-
ten). Diese Wohnadresse (kein Postfach) hat der Beschwerdeführer im
Verkehr mit Behörden benutzt (angefochtene Verfügung E. 4.3.1) und sie
wurde auch von verschiedenen Behörden und Institutionen verwendet, wie
namentlich das Scheidungsurteil und weitere vom Beschwerdeführer im
kantonalen Verfahren eingereichte Dokumente zeigen (Vorakten, nament-
lich Beilage 24 zur Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern). Der Be-
schwerdeführer hat neben der Schriftenverlegung in diese Gemeinde dort
auch die Steuererklärungen eingereicht. Der Widerruf der definitiven Ver-
anlagungen durch die Steuerverwaltung des Kantons Zug erfolgte erst zu
einem späteren Zeitpunkt (Sachverhalt Bst. D).
Freilich verkennt das Gericht nicht, dass der Beweiswert der vom Be-
schwerdeführer ins Recht gelegten Dokumente und Bestätigungen nicht
besonders hoch ist. Zu Recht etwa führt die Vorinstanz im Zusammenhang
mit dem Untermietvertrag aus, dass dieser insbesondere hinsichtlich des
tiefen Mietzinses von Fr. 50.--, nicht vollends zu überzeugen vermag und
es ist nachvollziehbar, dass es für die ESTV (die im Zeitpunkt ihres Ent-
scheids noch nicht von einer Partnerschaft ausgehen konnte) ungewöhn-
lich erschien, dass ein über 50-jähriger geschiedener Mann, der in guten
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wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, in eine Wohngemeinschaft einzieht (an-
gefochtene Verfügung E. 4.2.1 und E. 5). Auch die schriftlichen Bestätigun-
gen des Vermieters/Mitbewohners (bzw. Lebenspartners), der Nachbarin,
eines Freundes und des Sohnes sind mit Blick auf deren Beziehungsnähe
zum Beschwerdeführer mit Vorsicht zu würdigen. Dennoch kann diesen
– vom Beschwerdeführer auch als Zeugen/Auskunftspersonen aufgerufe-
nen – Personen bzw. deren Bestätigungen nicht von vornherein jegliche
Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Es liegt in der
Natur der Sache, dass es primär Personen aus dem nächsten Umfeld sind,
die darüber Aufschluss zu geben vermögen, wo eine Person regelmässig
ihre Nächte und freie Zeit verbringt. Sodann ist anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer für den ungewöhnlich tiefen Mietzins zumindest Erklärun-
gen beibringt: So soll er dem Vermieter, der nach den Angaben des Be-
schwerdeführers gleichzeitig Geschäftsführer seines Rinderbesamungs-
dienstes war, zusätzlich unter dem Titel „Miete Büroräumlichkeiten“ einen
Mietbeitrag von Fr. 250.-- geleistet haben (hierfür liegt ebenfalls ein Miet-
vertrag vor [Beschwerdebeilage 13, wie auch bereits in den Vorakten]).
Weiter soll es sich bei seinem Vermieter/Mitbewohner – wie er nun erst-
mals in der Beschwerde vorbringt – um seinen damaligen Lebensgefährten
gehandelt haben, was Letzterer auch schriftlich bestätigt hat (vgl. Be-
schwerdebeilage 14). Dies relativiert die Zweifel betreffend die geltend ge-
machte Wohnsituation.
Was das Fehlen von bereits im kantonalen wie auch im vorinstanzlichen
Verfahren vom Beschwerdeführer verlangten genaueren Auskünfte und
Belegen (etwa Kreditkartennachweise, Nachweise über Bargeldbezüge,
Stromrechnungen etc.) betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht die Mitwir-
kung des Beschwerdeführers bemängelt (angefochtene Verfügung
E. 4.2.3 f., E. 4.5.1, E. 4.5.4, E. 4.5.6.2). Dennoch liefert der Beschwerde-
führer auch in diesem Zusammenhang zumindest teilweise nachvollzieh-
bare Erklärungen für die Absenz der geforderten Nachweise. So erscheint
es nicht abwegig, dass er keine Kreditkarte bzw. Debitkarte besass (Ein-
gabe des Beschwerdeführers an die ESTV vom 4. Juli 2017, Rz. 16 ff.
[Vorakten, act. 9]) und somit keine Kreditkartenabrechnungen oder weitere
elektronische Zahlungsspuren vorweisen konnte. Der Beschwerdeführer
verfügte sodann offenbar über viel Bargeld, das aus den Mieterträgen sei-
ner Liegenschaften stammte (Beschwerdebeilage 15; angefochtene Verfü-
gung E. 4.5.6.4). Aus dem Fehlen von Belegen lässt sich also vorliegend
nicht folgern, dass sich der Beschwerdeführer nicht in B.B._______ aufge-
halten, namentlich, dass ihm keine frei benutzbare Übernachtungsmöglich-
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Seite 17
keit an der von ihm angegebenen Wohnadresse zur Verfügung stand. Un-
ter Würdigung der gesamten Umstände kann als erwiesen gelten, dass der
Beschwerdeführer in B._______ im Kanton Zug über eine Unterkunft ver-
fügt hat.
3.5 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Akten als Beweisergebnis fest-
zuhalten, dass der Nachweis eines physischen Aufenthalts des Beschwer-
deführers bzw. von Übernachtungen in B. _______ (Zug) erbracht ist, wäh-
rend dies für A._______ (Luzern) nicht der Fall ist. Allerdings stellt sich vor
einem definitiven Entscheid in der Sache noch die Frage, ob die Vorinstanz
bzw. die kantonale Steuerverwaltung den Sachverhalt, namentlich in Be-
zug auf die Wohnverhältnisse auf dem Bauernhof A.A._______ in
A._______, genügend abgeklärt haben bzw. ob diesbezüglich weitere Be-
weismassnahmen zu treffen sind.
Zwar dürfte es auch heute noch möglich sein, genaueres über die Wohn-
verhältnisse auf dem Landwirtschaftsbetrieb A.A._______ in den Jahren
2009 bis 2012 in Erfahrung zu bringen. Schwieriger ist der Nachweis, dass
allfällige Übernachtungsmöglichkeiten dem Beschwerdeführer zur freien
Benützung zur Verfügung standen und in welchem Ausmass sie von ihm
tatsächlich genutzt wurden. Es müssten also weitere Auskünfte von Fami-
lienmitgliedern, unter Umständen auch von allfälligen Nachbarn, eingeholt
werden. Dass sich daraus neue und vor allem verlässliche Erkenntnisse
gewinnen lassen, erscheint unwahrscheinlich. Der auf dem Hof
A.A._______ wohnhafte Sohn hat bereits schriftlich bestätigt, dass sein Va-
ter nicht bei ihm übernachtet habe. Es ist nicht davon auszugehen, dass
sich der Sohn heute anders äussern würde. Auch von weiteren Familien-
mitgliedern ist nicht zu erwarten, dass sie sich in dieser Sache gegen den
Beschwerdeführer stellen. Schliesslich ist auch mit Blick auf die zeitliche
Komponente zu bezweifeln, dass sich jemand nach fast zehn Jahren noch
verlässlich erinnern soll, wann der Beschwerdeführer wo und wie oft über-
nachtet hat. Es ist folglich davon auszugehen dass sich heute der Nach-
weis, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2012 in der Ge-
meinde A._______ eine frei benutzbare Unterkunft zur Verfügung stand,
die er zudem regelmässig benutzte, nicht mehr erbringen lässt. In antizi-
pierter Beweiswürdigung ist daher von der Anordnung weiterer Beweis-
massnahmen abzusehen (E. 1.5.2).
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der beweisbelasteten (E. 3.3.2 in
fine, E. 1.5.1 und E. 2.5) Steuerverwaltung des Kantons Luzern der Nach-
weis eines steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der
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Seite 18
Gemeinde A._______ nicht gelungen ist. Gleichzeitig besteht im Sinne des
„physischen Aufenthalts“ ein hinreichender Anknüpfungspunkt im Kanton
Zug. Weil vorliegend mithin nur von einem Aufenthaltsort (mit Übernach-
tungsmöglichkeit) im Kanton Zug und nicht von zwei Aufenthaltsorten (in
den Kantonen Zug und Luzern) auszugehen ist, erübrigt es sich, die ein-
zelnen aktenkundigen Beziehungen und Berührungspunkte des Beschwer-
deführers zu den beiden in Frage stehenden Kantonen resp. Gemeinden
gegeneinander abzuwägen (E. 2.4.1 f.). Auch ist bei diesem Ergebnis da-
von auszugehen, dass das zweite Kriterium des steuerrechtlichen Wohn-
sitzes – nämlich die Absicht des dauernden Verbleibens – für die Gemeinde
B._______ (B.B._______) im Kanton Zug erfüllt war (E. 2.3.2).
Das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers befand sich somit für die
Steuerjahre 2009 bis 2012 in der Gemeinde B._______ im Kanton Zug.
Damit ist der Kanton Zug für die Veranlagung der direkten Bundessteuer
betreffend den Beschwerdeführer in diesen Steuerperioden zuständig. Die
Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der ESTV vom 27. Juni
2018 ist aufzuheben.
4.
Abschliessend bleibt auf die Kosten- und Entschädigungsfolge einzuge-
hen.
4.1 Ausgangsgemäss haben der Beschwerdeführer und die Steuerverwal-
tung des Kantons Zug keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von
Fr. 1'500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückzuerstatten. Der ESTV können als Vorinstanz und Bundesbehörde
ebenfalls keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen,
werden jedoch Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um ver-
mögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstal-
ten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kantone bzw. kantonalen Behörden
sind damit nicht von der Kostenpflicht befreit, da es für sie um vermögens-
rechtliche Interessen geht (sie erhalten einen Anteil an der von ihnen erho-
benen direkten Bundessteuer [Art. 128 Abs. 4 BV und Art. 196 Abs. 1
DBG]). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf
Fr. 1'500.-- festzusetzen sind (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]), der unterliegenden Steuerverwaltung des
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Seite 19
Kantons Luzern aufzuerlegen (vgl. Urteil des BVGer A-5044/2011 vom
29. März 2012 E. 5.1).
4.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Zug verlangt keine Parteientschä-
digung. Eine solche ist ihr einerseits als Behörde, die als Partei auftritt
(Art. 7 Abs. 3 VGKE) – und die daher in der Regel keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat –, sowie andererseits aufgrund des geringen Auf-
wandes auch nicht zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 1
und Art. 13 VGKE). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist hin-
gegen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Diese ist mangels Kostennote praxisgemäss auf gesamt-
haft Fr. 2'250.-- (inkl. MWST) festzusetzen. Der entsprechende Betrag ist
von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern und der ESTV je hälftig un-
ter solidarischer Haftung an den Beschwerdeführer zu entrichten (vgl. Ur-
teile des BVGer A-5086/2013 E. 4, A-5044/2011 E. 5.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der ESTV vom 27. Juni
2018 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für die Steuerperioden
2009 bis 2012 der Kanton Zug für die Veranlagung der direkten Bundes-
steuer betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Steuer-
verwaltung des Kantons Luzern auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.-- wird ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet.
4.
Die ESTV und die Steuerverwaltung des Kantons Luzern werden verpflich-
tet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von je
Fr. 1'125.--, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von
Fr. 2'250.--, zu bezahlen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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