Abtei lung I
A-4941/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2005),
solidarische Haftung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4941/2007
Sachverhalt:
A.
Aufgrund des Vertrages vom 9. Juli 1976 liessen die Erben des
verstorbenen (...) die ganze Erbschaft ungeteilt als Gemeinderschaft
im Sinn von Art. 336 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bestehen. Teil der
Gemeinderschaft waren insbesondere die Aktiven und Passiven der
Einzelfirma (...). Mit dem Namen X._______ wurde die
Gemeinderschaft im Handelsregister eingetragen. Gemäss Auszug
aus dem Handelsregister bezweckt sie den "Metallbau und
Spenglereihalbfabrikate". Seit dem 1. Januar 1995 ist sie im Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Da die Unternehmung X._______ (Steuerpflichtige) gemäss den
Angaben der ESTV ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten für das
Jahr 2005 nicht nachgekommen war, nahm diese eine Schätzung der
Steuerschulden vor und forderte mit den Ergänzungsabrechnungen
(EA) Nr. 930'167 vom 8. November 2005 für das 1. und 2. Quartal
2005 Fr. 29'000.-- und Nr. 930'176 vom 9. Mai 2006 für das 3. und
4. Quartal 2005 Fr. 35'000.-- von der Steuerpflichtigen nach. Aufgrund
ausgebliebener Bezahlung machte die ESTV diese Steuerforderungen
sowohl bei B._______ als auch bei A._______, im Handelsregister
eingetragene Vertreter der Steuerpflichtigen, geltend und leitete die
Betreibung gegen sie ein.
C.
Mit den Entscheiden vom 15. und 22. Januar 2007 bestätigte die ESTV
die gegenüber A._______ geltend gemachten Steuerforderungen für
das 3. und 4. Quartal 2005 von Fr. 35'000.-- (EA Nr. 930'176) bzw. für
das 1. und 2. Quartal 2005 von Fr. 28'328.10 (EA Nr. 930'167
abzüglich einer Zahlung von Fr. 671.90) zuzüglich Verzugszins.
D.
Gegen diese Entscheide erhob A._______ am 14. Februar 2007
Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass gar keine
einfache Gesellschaft vorliege und deshalb auch keine solidarische
Haftung gegeben sei. Die Einzelfima (...) sei infolge Versterbens des
Inhabers im Jahr 1976 von Amtes wegen gelöscht worden. Am
Seite 2
A-4941/2007
23. März 2007 antwortete die ESTV, dass sie an ihrer solidarischen
Haftung voraussichtlich festhalten werde und räumte ihr Gelegenheit
ein, die Abrechnungen für das 1. bis 4. Quartal 2005 einzureichen.
A._______ kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2007 vereinigte die ESTV die
beiden Einspracheverfahren gegen A._______. Sie wies die
Einsprachen ab und erkannte, dass A._______ der ESTV für das
1. und 2 Quartal 2005 Fr. 28'328.10 und für das 3. und 4. Quartal 2005
Fr. 35'000.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu bezahlen habe.
Eine Kontrolle nach Art. 62 des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) behalte sie sich
vor. Zur Begründung legte die ESTV insbesondere dar, für die
Steuerpflicht komme es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsform,
sondern allein auf den Marktauftritt eines am Wirtschaftsverkehr
teilnehmenden Gebildes an. Trete es unter eigenem Namen am Markt
auf und tätige es unter diesem Namen Umsätze, so werde es – sofern
die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien – mehrwertsteuerpflichtig.
A._______ sei als Haupt der Gemeinderschaft X._______ im
Handelsregister eingetragen. Diese Tatsache zeige auf, dass sie
massgeblich an dem von der Gemeinderschaft geführten Metall-
baubetrieb beteiligt sei. Dadurch, dass die Gemeinder über Jahre
hinweg die Unternehmung gemeinsam geführt hätten, sei eine
vertragliche Einigung erstellt. Fraglich bliebe, welche Gesellschafts-
form gegeben sei. Eine einfache Gesellschaft liege immer dann vor,
wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen Gesellschaft zutreffen
würden. Die ESTV habe deshalb im vorliegenden Fall die
Bestimmungen über die einfache Gesellschaft angewandt. Gemäss
Art. 544 Abs. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) hafteten die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft
solidarisch. Eine solidarische Haftung von A._______ wäre aber selbst
dann gegeben, wenn – dem Handelsregistereintrag folgend – von
einer Gemeinderschaft gemäss Art. 336 ff. ZGB ausgegangen würde;
dies bestimme Art. 342 Abs. 2 ZGB ausdrücklich.
F.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 führte A._______ (Beschwerdeführerin)
gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2007 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Einspracheentscheides und den Rückzug der
Seite 3
A-4941/2007
Betreibungen. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, die
ESTV habe keine Angaben gemacht, wer der angeblichen einfachen
Gesellschaft angehöre. Im Handelsregister sei eine Gemeinderschaft
X._______ im Sinn von Art. 336 ff. ZGB eingetragen. Eine
Gemeinderschaft unterliege nicht der Mehrwertsteuer.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2007 beantragte die
ESTV die Beschwerde abzuweisen und den Einspracheentscheid vom
19. Juni 2007 – unter Vorbehalt einer Kontrolle nach Art. 62 MWSTG –
im Umfang von Fr. 20'000.-- zu bestätigen, unter Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung legte sie insbesonde-
re dar, dass die vorliegende einfache Gesellschaft aus den im
Gemeinderschaftsvertrag vom 9. Juli 1976 bezeichneten Personen be-
stehe. Die Beschwerdeführerin sei damit solidarisch haftende Gesell-
schafterin dieser einfachen Gesellschaft. Gemäss den vorhandenen
Unterlangen sei die Geschäftstätigkeit der Unternehmung X._______
aufgegeben worden. Bei einer Geschäftsaufgabe sei auf den
vorhandenen Betriebsmitteln wie Einrichtungen und Maschinen die
Steuer auf dem Eigenverbrauch geschuldet. Dass im Metallbau- und
Spenglereihalbfabrikatebetrieb X._______ bei der Geschäftsaufgabe
Maschinen, Betriebsfahrzeuge (z.B. Lieferwagen) und Mobiliar
vorhanden gewesen seien, stehe ausser Zweifel. Vorliegend sei
deshalb zumindest die Mehrwertsteuer auf dem Eigenverbrauch
gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. d MWSTG geschuldet. Die Eigenverbrauchs-
steuer habe das Unternehmen bzw. die Beschwerdeführerin mit der
ESTV bis heute nicht abgerechnet. Da die Unternehmung X._______
nach vereinnahmten Entgelten abrechne und keine Abmeldung der
Geschäftstätigkeit per 30. April 2004 erfolgt sei, sondern Umsätze bis
zum 31. Dezember 2004 ausgewiesen habe, sei der Eigenverbrauch
per Ende 2005 geschuldet. Die Eigenverbrauchssteuer infolge
Geschäftsaufgabe schätze sie auf Fr. 20'000.--.
H.
Am 30. Juli 2008 wurde laut Handelsregisterauszug infolge Beendi-
gung der Vertretungsbefugnis des Haupts, d.h. der Beschwerde-
führerin, der Eintrag der Gemeinderschaft X._______ im
Handelsregister gelöscht. Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 forderte
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, mitzu-
teilen, ob der Betrieb X._______ inzwischen aufgelöst worden sei.
Diese Frist liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen.
Seite 4
A-4941/2007
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Im Verwaltungsbeschwerdever-
fahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweize-
rischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) sowie der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 119 V 349
E. 1a). Aus letzterem folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen
oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der
Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
Seite 5
A-4941/2007
2.
2.1 Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von
zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen
Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR).
Sie ist eine personenbezogene Rechtsgemeinschaft, die – ohne ein
kaufmännisches Unternehmen betreiben zu dürfen – wirtschaftliche
oder nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt und deren Teilhaber mit
ihrem ganzen Vermögen primär, unbeschränkt und solidarisch für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (vgl. insbesondere Art. 544
Abs. 3. OR). Die einfache Gesellschaft ist für den Gesamtbereich des
Gesellschaftsrechts als Grund- und Subsidiärform ausgestaltet.
(Art. 530 Abs. 2 OR; zum Ganzen: ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER
FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Zürich
2007, S. 309 ff.).
2.2 Während bei der einfachen Gesellschaft die „affectio societatis“
ganz im Vordergrund steht, hat die Gemeinderschaft im Sinn von
Art. 336 ff. ZGB nach ihrer Zwecksetzung die gemeinsame wirt-
schaftliche Nutzung, Verwaltung und Erhaltung eines Gemeinder-
schaftsguts zum Inhalt. Gemäss Art. 336 ZGB kann ein Vermögen mit
einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder
eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fort-
bestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft
zusammenlegen. Die Gemeinderschaft ist damit zwar eine Interessen-
gemeinschaft, nicht aber eine Zweckgemeinschaft im gesellschafts-
rechtlichen Sinn. Gemeinsam mit der einfachen Gesellschaft hat die
Gemeinderschaft, dass sie nach ihrer Zwecksetzung kein kaufmänni-
sches Gewerbe betreiben darf (URS LEHMANN/PETER HÄNSELER, in: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, 2006, Basel/Genf/München,
N. 13 zu Art. 336).
3.
3.1 Die Kollektivgesellschaft gemäss Art. 552 ff. OR ist eine
personenbezogene, nach aussen hin verselbständigte Gesamthands-
gemeinschaft von natürlichen Personen, die in der Regel wirtschaftli-
che Zwecke verfolgt und ein kaufmännisches Unternehmen betreibt
(MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 337). Nach der allgemeinen Um-
schreibung von Art. 934 Abs. 1 OR bedeutet kaufmännisches Unter-
nehmen ein „Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kauf-
männischer Art geführtes Gewerbe“. Unter einem Fabrikationsgewerbe
Seite 6
A-4941/2007
ist die Bearbeitung von Rohstoffen und anderen Waren mit Hilfe von
Maschinen oder anderen technischen Hilfsmitteln zum Zwecke der
Herstellung oder Veredelung von Erzeugnissen zu verstehen. Das
Wesen dieser Art von Erwerbstätigkeit besteht somit nicht im Handel
oder in einer Dienstleistung, sondern in der Bearbeitung von Gütern
(Rohstoffen oder bereits hergestellten Produkten) auf maschinelle
oder sonstige technische Art und Weise (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER,
a.a.O., S. 117 ff.). Die Kollektivgesellschaft ist – anders als die ein-
fache Gesellschaft – handlungs-, prozess- und betreibungsfähig
(vgl. Art. 562 OR). Die kaufmännische Kollektivgesellschaft (d.h. eine
solche, die ein kaufmännisches Unternehmen betreibt) ist zwar im
Handelsregister einzutragen (Art. 552 Abs. 2 OR), doch hat dieser
Eintrag lediglich deklaratorische Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts
2A.228/2006 vom 28. November 2006 E. 2.2; BGE 124 III 363 E. II/2a;
BVGE 2008/28 E. 1.4; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 353; JEAN
NICOLAS DRUEY, in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht,
9. Auflage, Zürich 2000, S. 689).
3.2 Eine aus natürlichen Personen bestehende einfache Gesellschaft,
die ein kaufmännisches Unternehmen im Sinn von Art. 934 OR be-
treibt, wird gemäss Rechtsprechung und Lehre ipso iure zur Kollektiv-
gesellschaft (Urteil des Bundesgerichts vom 15. August 1995,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 65
S. 566 f. E. 3b; BGE 124 III 363 E. II/2a-c, 73 I 311 E. 2; Entscheid der
Steuerrekurskommission [SRK] vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.46 E. 2b/aa; MEIER-
HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 124). Gleiches gilt für die Gemeinder-
schaft im Sinn von Art. 336 ff. ZGB. Führt sie ein kaufmännisches
Gewerbe, so wird sie ebenfalls eo ipso zur Kollektivgesellschaft
(vgl. RETO STRITTMATTER, Ausschluss aus Rechtsgemeinschaften, Zür-
cher Studien zum Privatrecht Bd. 179, Zürich 2002, S. 174;
LEHMANN/HÄNSELER, a.a.O., N. 16 zu Art. 336). Die kaufmännische
Kollektivgesellschaft entsteht auch dann, wenn die Parteien sich
dessen nicht bewusst sind oder wenn sie eine falsche Bezeichnung
verwenden. Es genügt, dass die Vereinigung die Begriffsmerkmale der
Kollektivgesellschaft aufweist (BGE 124 III 363 E. II/2a; MEIER-
HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 351; vgl. auch Entscheid des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 13. November 2001, veröffentlicht in: Schwei-
zerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 98 [2002] S. 522).
Seite 7
A-4941/2007
3.3 Die Kollektivgesellschaft wird gemäss Art. 574 Abs. 1 OR durch
die Eröffnung des Konkurses aufgelöst; im Übrigen gelten für die
Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft
(Art. 545 f. OR; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 354). Wie die ein-
fache Gesellschaft, so wird die Kollektivgesellschaft deshalb grund-
sätzlich beim Ausscheiden auch nur eines Gesellschafters aufgelöst
(vgl. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 und 6 OR). Auch die Kollektivgesellschaft
kann jedoch aufgrund einer Übereinkunft trotz Ausscheidens eines
Gesellschafters weitergeführt werden (Art. 576 OR; BGE 101 Ib 456
E. 2b, 100 II 376 E. 2 mit Hinweisen). Wie der Gesellschaftsvertrag als
solcher setzen weder die Austrittserklärung noch die Fortsetzungs-
klausel eine besondere Form voraus. Die Vereinbarung, die
Gesellschaft trotz eines Wechsels im Bestand weiterzuführen, kann
auch durch konkludentes Handeln geschlossen werden (BGE 116 II 49
E. 4b).
4.
4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die von steuerpflichtigen
Personen im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegen-
ständen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a
bis c MWSTG). Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht
ergeben sich aus Art. 21 Abs. 1 MWSTG. Demnach ist grundsätzlich
steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine
Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im
Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen.
4.2 Art. 21 Abs. 2 MWSTG enthält eine nicht abschliessende
Aufzählung der möglichen Steuerpflichtigen. Subjektiv steuerpflichtig
sind demnach namentlich natürliche Personen, Personengemein-
schaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten
ohne Rechtsfähigkeit, welche unter gemeinsamer Firma Umsätze
tätigen (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 56).
Durch die Umschreibung der „Personengesamtheit ohne Rechts-
fähigkeit, welche unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen“, werden
nahezu alle erdenklichen Formen einer Teilnahme am Wirtschafts-
leben erfasst. Bei Erfüllen dieser Voraussetzungen werden auch Per-
sonengesamtheiten subjektiv steuerpflichtig, die keinen „animus
Seite 8
A-4941/2007
societatis“ aufweisen und deshalb nicht (einmal) eine einfache Gesell-
schaft bilden; entscheidend ist nur, ob die Gemeinschaft im Verkehr
mit Dritten als solche auftritt (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1662/2006 vom 14. Januar 2008 E. 5.1; Entscheid der SRK
vom 14. Oktober 2005 [SRK 2003-176] E. 2b/bb).
5.
Mit der steuerpflichtigen Person haften gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a
MWSTG die Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit
solidarisch.
5.1 Bei der Kollektivgesellschaft haftet nach Art. 570 Abs. 1 OR
zunächst einmal das Gesellschaftsvermögen. Reicht dieses nicht zur
Deckung der Gesellschaftsschulden, haften nach Art. 568 Abs. 1 OR
subsidiär alle Gesellschafter persönlich, und zwar unbeschränkt und
solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Bei der Kollektivgesellschaft
kann ein einzelner Gesellschafter, auch nach seinem Ausscheiden, für
Gesellschaftsschulden allerdings erst dann persönlich belangt werden,
wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft
aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist (Art. 568 Abs. 3 OR;
Urteil des Bundesgerichts 4C.89/2006 vom 24. Mai 2006 E. 3.2;
BGE 101 Ib 456 E. 2b; Entscheide der SRK vom 21. August 2003
[2003-044] E. 3c/bb, vom 23. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.123
E. 3c; vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. November 2001, veröffentlicht in: SJZ Nr. 98 [2002] S. 522; DRUEY,
a.a.O., S. 694). Besteht ein Auflösungsgrund, so tritt die Gesellschaft
in das Liquidationsstadium und kann der Gläubiger die Gesellschaft
belangen, ohne das Liquidationsergebnis oder die Löschungseintra-
gung der Firma im Handelsregister abwarten zu müssen (BGE 100 II
376 E. 2).
6.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV ihre behauptete Steuerforderung
nicht gegen die Steuerpflichtige X._______, sondern gegen die
Beschwerdeführerin als solidarisch Mithaftende geltend gemacht.
Zunächst ist dieses Vorgehen auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen.
Dazu ist zu klären, welche Rechtsform der Betrieb X._______ aufweist
(E. 6.1) und ob daraus für eine allfällige Steuerschuld eine Mithaftung
der Beschwerdeführerin resultiert (E. 6.2).
Seite 9
A-4941/2007
6.1 Die Steuerpflichtige X._______ bezweckte in der vorliegend
relevanten Zeit (1. bis 4. Quartal 2005) den Metallbau und die
Fertigung von Spenglereihalbfabrikaten (vgl. Zweckartikel des
Handelsregistereintrags, E. A). Die Bearbeitung von Metall mit Hilfe
von Maschinen zur Herstellung von Erzeugnissen macht die
Steuerpflichtige zum Fabrikationsbetrieb im Sinn von Art. 934 Abs. 1
OR. Es handelt sich somit um ein kaufmännisches Gewerbe (vgl.
E. 3.1). Zumindest bis zum 3. Quartal 2004 erzielte das Unternehmen
recht hohe Umsätze (2. Quartal 2004: Fr. 365'415.-- und im 3. Quartal
2004: Fr. 147'995.--). Der Umstand, dass es im Jahr 2005 und auch in
den Folgejahren keine Umsätze tätigte, kann für sich allein am
Unternehmenszweck bzw. am Wille zur Führung eines Fabrikations-
betriebes grundsätzlich nichts ändern. Weder die Gemeinderschaft
gemäss Art. 336 ff. ZGB noch die einfache Gesellschaft dürfen jedoch
ein kaufmännisches Unternehmen betreiben (E. 2.2). Vorliegend ist
deshalb von einer Kollektivgesellschaft gemäss Art. 552 OR
auszugehen. Keine Rolle spielt, dass der Betrieb X._______ im
Handelsregister als Gemeinderschaft eingetragen war. Aufgrund der
Führung eines kaufmännischen Gewerbes wurde diese ipso iure zur
Kollektivgesellschaft (E. 3.2). Als (ehemaliges) Haupt der
Gemeinderschaft (vgl. Handelsregisterauszug) kam der Beschwerde-
führerin die Stellung einer Gesellschafterin zu.
6.2 Als Gesellschafterin haftet die Beschwerdeführerin gemäss Art. 32
Abs. 1 Bst. a MWSTG für Steuerschulden der Kollektivgesellschaft
X._______ im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit. Für eine
persönliche Haftung muss somit (wenigstens) eine der in E. 5.1
genannten Belangbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Offensichtlich
besteht unter den Gesellschaftern der Kollektivgesellschaft bis heute
kein gemeinsamer Wille zur Auflösung der Gesellschaft (vgl. Schreiben
von B._______ vom 9. Februar 2009 im Parallelverfahren
A-5418/2007). Nur aus dem Umstand, dass seit Ende 2004 keine
Umsätze mehr erzielt worden sind, kann nicht auf die Auflösung der
Gesellschaft geschlossen werden. Im Übrigen führte auch der Austritt
der Beschwerdeführerin im Juli 2008, d.h. nach dem Verfahren vor der
ESTV, gemäss Art. 576 OR nicht zwangsläufig zur Auflösung der
Gesellschaft (E. 3.3). Da die Kollektivgesellschaft X._______ folglich
zumindest bis zu den Entscheiden der ESTV weder aufgelöst noch
betrieben worden war und auch die Beschwerdeführerin nicht in
Konkurs gefallen war, lag demnach kein Tatbestand gemäss Art. 568
Abs. 3 OR für eine persönliche Haftung der Beschwerdeführerin vor.
Seite 10
A-4941/2007
Die ESTV hat sie somit unrechtmässigerweise persönlich belangt. Die
ESTV hätte sich (zuerst) an die Kollektivgesellschaft halten müssen.
Schon aus diesem Grund ist der Einspracheentscheid vom 19. Juni
2007 aufzuheben. Die Frage, ob ein Eigenverbrauchstatbestand
gegeben ist, muss somit im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet
werden.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Die
Beschwerdeführerin hat als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten
zu tragen. Der ESTV sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der dem Bundesverwaltungs-
gericht einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 3'300.--) ist der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids
zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin ist nicht vertreten und
macht auch keine weiteren notwendigen Auslagen geltend. Ihr ist
deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und
2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 3'300.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Seite 11
A-4941/2007
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12