B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4941/2013
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Messerli und Rechtsan-
wältin Sirkka Messerli, Gesellschaftsstrasse 27, Post-
fach 6858, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH
Zürich), c/o Studienadministration,
HG FO 22.1, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
vertreten durch Prof. Hans R. Heinimann, Prorektor Lehre,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus dem Studiengang.
A-4941/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ studiert seit dem Herbstsemester 2006 an der Eidgenössi-
schen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) im Bachelor-
Studiengang (…). Am 16. September 2011 ersuchte er erstmals um Ver-
längerung der regulären Studiendauer von maximal fünf Jahren bis Ende
Herbstsemester 2011, da ihm 6 der für das Bachelordiplom benötigten
180 Kreditpunkte fehlten und er die letzte fehlende Prüfung (Wahlfach
[…]) wiederholen wollte. Krankheitsbedingt musste er sich freilich von
dieser auf Ende des Semesters, im Februar 2012, angesetzten Prüfung
abmelden. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 ersuchte er erneut um ei-
ne Verlängerung der Studiendauer um ein Semester, was ihm am
17. Februar 2012 bewilligt wurde. Die Prüfung, welche in der Sommerprü-
fungssession 2012 stattfand, bestand er alsdann nicht. In der Folge stellte
er am 23. September 2012 ein drittes Gesuch um Verlängerung der Stu-
diendauer um ein weiteres Semester. Mit Schreiben vom 13. November
2012 lehnte der Prorektor Lehre das Gesuch ab. Gleichentags wurde
durch den Studiendelegierten der Ausschluss von A._______ vom Stu-
diengang verfügt. Am 28. November 2012 wurde ihm durch die Rekto-
ratskanzlei die Exmatrikulation per 13. November 2012 mitgeteilt.
B.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2012 focht A._______ bei der ETH-
Beschwerdekommission sowohl den Ausschluss aus dem Studiengang,
die Exmatrikulation als auch die Ablehnung des Gesuchs um Verlänge-
rung der maximalen Studiendauer an. Die ETH-Beschwerdekommission
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2013 ab.
C.
Gegen diesen Entscheid hat A._______ (Beschwerdeführer) am
2. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho-
ben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in
Gutheissung seines Gesuchs vom 23. September 2012 die Verlängerung
seiner Studiendauer. In seiner Begründung rügt er eine unrichtige bzw.
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die
Vorinstanz und macht im Wesentlichen geltend, dass auch eine Erwerbs-
tätigkeit einen wichtigen Grund darstelle, der es ausnahmsweise rechtfer-
tige, die maximale Studiendauer zu verlängern. Ausserdem erweise sich
die Verweigerung der Verlängerung der Studiendauer und der damit ver-
A-4941/2013
Seite 3
bundene Ausschluss aus dem Studiengang als unverhältnismässig, wes-
halb der Entscheid der Vorinstanz ebenfalls aufzuheben sei.
D.
Nachdem die Rektoratskanzlei dem Beschwerdeführer mit Email vom
22. März 2013 mitgeteilt hatte, dass die Einschreibung für das Frühlings-
semester aufgrund des hängigen Verfahrens wieder freigegeben sei, hat-
te dieser sich für drei Vorlesungen angemeldet. Am 7. August 2013 legte
er die Prüfung (…), bewertet mit 6 Kreditpunkten, ab. Nach Vorliegen des
Prüfungsresultats beantragte er am 12. September 2013 bei der ETH Zü-
rich die Diplomerteilung. Mit Schreiben vom 16. September 2013 ersuch-
te er das Bundesverwaltungsgericht um Sistierung des hängigen Be-
schwerdeverfahrens bis zum Entscheid der ETH Zürich über den Antrag
auf Diplomerteilung.
E.
Sowohl die ETH Zürich (Beschwerdegegnerin) als auch die ETH-Be-
schwerdekommission (Vorinstanz) haben sich ablehnend zum Sistie-
rungsgesuch geäussert. Die Instruktionsrichterin wies dieses in der Folge
mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2013 ab.
F.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
29. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesent-
lichen geltend, dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, ausserordentli-
che Umstände nachzuweisen, die eine dritte Studienzeitverlängerung
rechtfertigen würden. Selbst wenn die Erwerbstätigkeit kausal für das
Scheitern während der zweitmaligen Verlängerung gewesen sein sollte,
trüge der Beschwerdeführer allein die Verantwortung dafür.
G.
Mit Verweis auf ihren angefochtenen Entscheid beantragt auch die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 3. De-
zember 2013 an seinen bisherigen Anträgen fest. Durch das Bestehen
der Prüfung (…) habe er die letzten ihm für das Bachelor-Diplom fehlen-
den 6 Kreditpunkte vor Rechtskraft des verfügten Ausschlusses erwerben
können, weshalb er heute sämtliche Voraussetzungen für den Diplomer-
werb erfülle. Nachdem er die Prüfung im Wahlfach (…) zweimal nicht be-
A-4941/2013
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standen habe, sei ihm vom Studiendelegierten bestätigt worden, dass er
diese Vorlesung durch das Fach (…) ersetzen könne. Wenn die Be-
schwerdegegnerin nun die erworbenen 6 Kreditpunkte nicht anerkenne,
obwohl sie es selber zugelassen habe, dass er die Prüfung habe ablegen
können, erscheine dies widersprüchlich.
I.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 12. Dezember 2013
fest, die Argumentation des Beschwerdeführers seinerseits erweise sich
als widersprüchlich und als treuwidrig. In der Beschwerdeschrift sei dieser
klarer- und richtigerweise noch davon ausgegangen, dass eine Ein-
schreibung das Recht auf Vorlesungsbesuch und Prüfungsablegung
beinhalte. In den Schlussbemerkungen wolle er nun glaubhaft machen,
die Beschwerdegegnerin hätte ihn trotz Einschreibung nicht zur Prüfung
zulassen dürfen. Mit der Zulassung zur Prüfung habe sie ihren Entscheid
indes nicht in Wiedererwägung gezogen; vielmehr sei es ihr reglementa-
risch nicht möglich, einem eingeschriebenen Studierenden den Zugang
zu Prüfungen zu verwehren.
J.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Be-
schwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eid-
genössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]
i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, Rz. 1.34 Fn. 98). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren
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Seite 5
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochte-
nen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist deshalb
zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 16. September 2013 mit, die Prüfung vom 7. August 2013 im Fach
(…) erfolgreich bestanden und damit die bis dahin für den Bachelor-
Abschluss fehlenden 6 Kreditpunkte erlangt zu haben. Es stellt sich somit
die Frage, wie diese neue Eingabe zu beurteilen ist.
3.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen
im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen, neue Beweismittel
sowie eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden. Dabei spielt
es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt sich die Tatsachen verwirklicht ha-
ben; folglich sind sowohl echte Noven (Sachverhaltsumstände, die sich
im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben) als auch unech-
te Noven (Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem Rechtsmittel-
verfahren zugetragen haben) zulässig. Dies folgt sowohl aus dem Unter-
suchungsgrundsatz als auch dem Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Zudem hängt dies damit zusammen, dass das Bundes-
verwaltungsgericht seinem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde
legt, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und be-
wiesen ist (BVGE 2011/41 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2009/9
A-4941/2013
Seite 6
E. 3.3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.204, 2.206; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
Rz. 1021; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 54 N 19; FRANK SEETHA-
LER/FABIA BOCHSLER, Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N 80).
3.2 Dem Beschwerdeführer fehlten nach Ablauf der zweimalig verlänger-
ten Studiendauer 6 der erforderlichen 180 Kreditpunkte zur Erlangung
des Bachelor-Abschlusses. Die Beschwerdegegnerin verweigerte ihm in
der Folge sein drittes Gesuch um Verlängerung der Studiendauer und
verfügte seinen Ausschluss vom Studiengang. Wegen der aufschieben-
den Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dem Be-
schwerdeführer die Einschreibung für das Frühlingssemester 2013 frei-
gegeben. Dieser belegte daraufhin das Fach (…), das er mit Prüfung vom
7. August 2013 erfolgreich bestand. Damit erreichte er seiner Ansicht
nach die ihm bis dahin fehlenden Kreditpunkte, weshalb er nun vorbringt,
es sei ihm das Bachelor-Diplom auszustellen. Dagegen stellt sich die Be-
schwerdegegnerin auf den Standpunkt, entscheidend sei, ob der Stu-
dienausschluss vom 13. November 2012 zu Recht erfolgt sei. Wenn ja,
würden die im August 2013 erhaltenen 6 Kreditpunkte als nach erfolgtem
Ausschluss erworben gelten und die Voraussetzung für einen Antrag auf
Diplomerteilung wäre nicht erfüllt.
3.3 Fest steht, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weitere
6 Kreditpunkte erlangt hat. Fraglich ist allerdings, ob er diese innert der
vorgesehenen Studienzeit erworben hat. Daher ist als erstes zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin das dritte Gesuch des Beschwerdeführers
um Verlängerung der maximalen Studiendauer zu Recht abgewiesen
hat – womit die Kreditpunkte als nicht in der Studienzeit erworben gelten
würden – oder ob dieses hätte gutgeheissen werden müssen. Diesfalls
hätte der Beschwerdeführer die Kreditpunkte rechtzeitig erlangt (betref-
fend deren Anrechenbarkeit vgl. nachstehend E. 5.1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrer Verfügung vom 13. No-
vember 2012 die Verweigerung des dritten Verlängerungsgesuchs insbe-
sondere damit, dass dessen Bewilligung gleich drei Regeln verletzt hätte.
Erstens berechtige die Änderung des Wahlfächerpakets nicht zu einer
Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer (Art. 23 Abs. 1 Bst. d
A-4941/2013
Seite 7
des Studienreglements 2005 vom 16. August 2005 für den Bachelor-
Studiengang Interdisziplinäre Naturwissenschaften [nachfolgend: Stu-
dienreglement 2005; RSETHZ 323.1.0400.30]), zweitens müsse eine Än-
derung des Wahlfächerpakets spätestens zwei Wochen vor Anmelde-
schluss zur ersten Wahlfachprüfung erfolgen (Art. 23 Abs. 2 Bst. a Stu-
dienreglement 2005) und drittens sei mit Verfügung vom 17. Februar
2012 eine letztmalige Verlängerung der Studienfrist gewährt worden. Eine
zweimalige Studienfristverlängerung würde so oder so nur in ganz be-
sonders begründeten Ausnahmefällen gewährt werden, während die
gängige Praxis eine dritte ausschliesse. Würde dem Gesuch stattgege-
ben, bedeute dies eine Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung.
Das öffentliche Interesse an einer Einhaltung der studienbezogenen Vor-
schriften überwiege insgesamt das private Interesse des Beschwerdefüh-
rers an einem erfolgreichen Studienabschluss.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Verweige-
rung der Verlängerung der Studiendauer halte einer Verhältnismässig-
keitsprüfung nicht stand. So dürfe insbesondere das von der Beschwer-
degegnerin angerufene öffentliche Interesse an der Durchsetzung der
massgeblichen Verordnungsbestimmungen nicht höher gewichtet werden
als sein Interesse, die 6 Kreditpunkte, die ihm für den Bachelor-Abschluss
fehlten, was rund 3% der erforderlichen Punkte entspreche, zu erwerben.
In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Umstands,
dass er das erste Fristverlängerungssemester wegen Krankheit nicht ha-
be ausnutzen können, überwiege die Belastung, die mit der Verweigerung
der Studiendauerverlängerung nach einer Studienzeit von sieben Jahren
verbunden sei, das Interesse der Beschwerdegegenerin an der Durchset-
zung der reglementarischen Bestimmungen deutlich.
4.3
4.3.1 Die maximale Studiendauer ist zunächst in Art. 27 der Verordnung
vom 22. Mai 2012 der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskon-
trollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich,
SR 414.135.1) geregelt. Die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
trat am 1. August 2012 in Kraft und ersetzte die frühere Allgemeine Ver-
ordnung vom 10. September 2002 über Leistungskontrollen an der ETH
Zürich (AVL ETHZ, AS 2003 3069). Nachdem bereits die Abweisung des
Verlängerungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin – zu Recht – ge-
stützt auf die neue Verordnung erfolgte, findet diese auch vorliegend An-
A-4941/2013
Seite 8
wendung (zur Frage des anwendbaren Rechts vgl. ausführlich Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3).
Gemäss Art. 27 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich bean-
tragt, wer die Voraussetzungen gemäss Studienreglement erfüllt hat,
beim Departement, das für den Studiengang verantwortlich ist, die Ertei-
lung des Bachelor- oder des Master-Diploms. Dabei muss die Antragstel-
lung für das Bachelor-Diplom innerhalb von fünf Jahren ab Studienbeginn
im jeweiligen Bachelor-Studiengang erfolgen (Art. 27 Abs. 2 Bst. a Leis-
tungskontrollenverordnung ETH Zürich). Diese Frist kann auf begründe-
tes Gesuch hin durch die Rektorin oder den Rektor verlängert werden. Als
wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall (Art. 27
Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Gleichermassen er-
wähnt Art. 12 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich als wich-
tige Gründe für ein Gesuch um Verlängerung der Studienfrist insbesonde-
re Krankheit oder Unfall.
Des Weiteren äussert sich auch das Studienreglement 2005, das auf den
Beschwerdeführer Anwendung findet (vgl. Art. 45 Abs. 2 Studienregle-
ment 2005), zur Studiendauer: Die Regelstudienzeit beträgt drei, die ma-
ximal zulässige Studiendauer fünf Jahre. Bei Vorliegen triftiger Gründe
kann der Rektor/die Rektorin diese auf Gesuch hin verlängern (Art. 13
Abs. 4 Studienreglement 2005).
4.3.2 Eine maximale Anzahl möglicher Verlängerungen der Studiendauer
ist in den massgeblichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Es wird einzig
festgehalten, dass aus "wichtigen" (Art. 12 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 4 Leis-
tungskontrollenverordnung ETH Zürich) oder "triftigen" Gründen (Art. 13
Abs. 4 Studienreglement 2005) das Gesuch verlängert werden kann. Bei
den "wichtigen" oder "triftigen" Gründen handelt es sich um einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände des Einzelfalls auszulegen ist (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.3). Dabei ist der Vorinstanz –
trotz der grundsätzlich umfassenden Kognition, die dem Bundesverwal-
tungsgericht zukommt (vgl. E. 2) –, ein erheblicher Ermessenspielraum
zuzugestehen, zumal diese mit den tatsächlichen Verhältnissen des Falls
besonders vertraut ist (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155a).
4.3.3 Als wichtig werden explizit Krankheit und Unfall aufgeführt, doch
weist die Formulierung ("insbesondere") auf den nicht abschliessenden
A-4941/2013
Seite 9
Charakter dieser Aufzählung hin. Dem Wortlaut nach sind somit weitere
Gründe, die eine Verlängerung der maximalen Studiendauer rechtferti-
gen, nicht ausgeschlossen. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf eine
Verlängerung; vielmehr "kann" bei Vorliegen wichtiger Gründe die Stu-
diendauer verlängert werden.
Die Vorinstanz schloss im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe
nicht rechtzeitig die erforderlichen und ihm zumutbaren Dispositionen für
den Erwerb der fehlenden Kreditpunkte getroffen. Die Beschwerdegegne-
rin könne dagegen gute Gründe dafür geltend machen, dass die maxima-
le Studiendauer, die bereits zwei Jahre länger sei als die Regelstudien-
dauer, einzig beim Vorliegen besonderer Gründe verlängert werden kön-
ne. Solche lägen nicht vor.
Die Vorinstanz berücksichtigte zu Recht, dass es sich bei der vorliegend
fraglichen verweigerten Studienverlängerung bereits um das dritte Ersu-
chen handelte. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit insoweit nicht mit den ausdrücklich aufgeführten Grün-
den wie Krankheit oder Unfall vergleichbar ist. Während bei Letzteren ein
gewisses Mass an höherer Gewalt und Unvorhersehbarkeit zum Aus-
druck kommt, ist dies bei der Erwerbstätigkeit in der Regel nicht der Fall.
Auch wenn eine Erwerbstätigkeit zur Aufbringung des Lebensunterhalts
sowie zur Bestreitung des Studiums erforderlich sein sollte, besteht doch
auch die Möglichkeit, Einsatz und Umfang zu steuern und etwa im Vorfeld
von Prüfungen oder sonstigen Leistungskontrollen sich vermehrt auf das
Studium zu konzentrieren. In diesem Sinne wird auch in den Ausfüh-
rungsbestimmungen vom 30. Januar 2013 des Rektors zur Leistungskon-
trollenverordnung ETH Zürich (in Kraft seit 1. Februar 2013) zu Art. 12
festgehalten, dass als wichtige Gründe insbesondere Krankheit, Unfall,
Mutterschaft oder Militärdienst gelten. Der Vorinstanz kann somit darin
gefolgt werden, dass es nicht die Meinung war, Erwerbstätigkeit als wich-
tigen Grund für eine Studiendauerverlängerung anzusehen. Allfällige an-
derslautende kantonale Bestimmungen für andere Universitäten, wie et-
wa die Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität Bern
(UniV, BSG 436.111.1; vgl. in Bezug auf die Verlängerung der Studien-
dauer Art. 35 Abs. 1 UniV), sind für den ETH-Bereich dagegen nicht
massgeblich und der Beschwerdeführer vermag daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Es ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz Erwerbstätigkeit nicht als wichtigen Grund im Sinne
von Art. 12 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH
A-4941/2013
Seite 10
Zürich resp. als triftigen Grund nach Art. 13 Abs. 4 Studienreglement
2005 beurteilt hat.
5.
Sowohl die Nichtgewährung der Studiendauerverlängerung als auch der
Ausschluss aus dem Studiengang haben – wie jede Verwaltungsmass-
nahme – dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hin-
blick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein;
sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass-
nahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss
der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastun-
gen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurtei-
lung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewich-
tiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto
eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses
aus (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
5.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Beschwerdeverfah-
rens die letzte fehlende Prüfung abgelegt und die für den Bachelor-
Abschluss erforderliche Anzahl Kreditpunkte erreicht hat. Seine Fächer-
wahl traf er dabei gestützt auf das Email vom 26. März 2013 des Stu-
diendelegierten des Bachelor-Lehrgangs (…). Der Beschwerdeführer hat-
te in seiner Anfrage an den Studiendelegierten explizit danach gefragt, ob
er die Vorlesung (…) durch die Vorlesung (…) ersetzen könne. Dieser
antwortete ihm, er erachte den Vorschlag, die Vorlesungen (…), (…) oder
(…) zu besuchen, in rein fachlicher Natur als vernünftig. Die Vorlesungen
würden das Fächerpaket sehr sinnvoll ergänzen und könnten die Vorle-
sung (…) ersetzen.
Gemäss Art. 15 Abs. 2 Studienreglement 2005 unterstützt der Studiende-
legierte die Studierenden bei der Studiengestaltung, insbesondere bei
Fragen bezüglich sinnvoller Wahlfachkombinationen im zweiten und drit-
ten Studienjahr. Nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b und d Studienreglement 2005
benötigt, wer im Laufe des Bachelor-Studiums die Zusammensetzung
des Wahlfächerpakets ändern will, die Genehmigung des Studiendele-
gierten. Sofern die Kreditpunkte für eine Lehrveranstaltung wegen zwei-
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Seite 11
maligen Nichtbestehens der zugehörigen Leistungskontrolle nicht erwor-
ben werden können, kann beim Studiendelegierten eine Änderung des
Wahlfächerpakets beantragt werden. Im Übrigen ist gemäss Art. 23
Abs. 2 Studienreglement 2005 auch eine sog. individuelle Wahlfächer-
kombination möglich, die der Studiendelegierte auf schriftliches Gesuch
hin genehmigen kann. Angesichts dieser Bestimmungen und der vom
Studiendelegierten erhaltenen Antwort kann sich der Beschwerdeführer
auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben beru-
fen, der einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be-
gründendes Verhalten der Behörden verleiht. Entgegen dem Vorbringen
der Beschwerdegegnerin sind die durch den Beschwerdeführer erworbe-
nen 6 Kreditpunkte, sofern sie sich als rechtzeitig erworben erweisen,
diesem somit anzurechnen.
5.2 Das Interesse des Beschwerdeführers besteht vorliegend insbeson-
dere darin, die nötigen Kreditpunkte zu erlangen, um sein Studium mit ei-
nem Bachelor-Diplom abschliessen zu können. Dagegen hat die Be-
schwerdegegnerin ein Interesse daran, dass die vorgesehenen Studien-
dauern eingehalten werden und ein geregelter Betrieb der Hochschule
gewährleistet ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich in-
sofern als geeignet, um diesem Ziel nachzukommen. Grundsätzlich dürfte
sie, zumindest im Zeitpunkt ihres Erlasses, auch erforderlich gewesen
sein, doch kann diese Frage offen bleiben, da die Nichtverlängerung der
Studiendauer – wie sogleich zu sehen ist – jedenfalls nicht als verhält-
nismässig im engeren Sinne erscheint.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat ein berechtigtes Interesse daran, für die
Einhaltung der maximalen Studiendauer zu sorgen. Im Sinne besonderer
Umstände sind im vorliegenden Fall allerdings drei Punkte zu berücksich-
tigen: Einerseits musste sich der Beschwerdeführer von der Ende des
ersten verlängerten Semesters (im Februar 2012) angesetzten Prüfung
im Wahlfach (…) aus gesundheitlichen Gründen abmelden. Er belegte
dies mit einem Arztzeugnis, das ihn für die Zeit von 14. November bis
24. Dezember 2012 krankschrieb. Im zweiten verlängerten Semester leg-
te er die fragliche Prüfung zwar ab, bestand sie indes nicht. Zur Vorberei-
tung dieser Prüfung hatte er sich von seinem Arbeitgeber zwei Monate
beurlauben lassen. Zwar fiel in die Dauer des unbezahlten Urlaubs auch
ein einwöchiges Pfadfinderlager, das der Beschwerdeführer leitete, doch
ist davon auszugehen, dass diesem etwa sieben Wochen zur reinen Prü-
fungsvorbereitung verblieben. Andererseits hatte er lediglich noch eine
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Seite 12
Prüfung im Umfang von 6 Kreditpunkten, oder in anderen Worten 3% der
insgesamt verlangten 180 Kreditpunkte ausmachend, zu absolvieren und
entsprechend vorzubereiten. Schliesslich kommt als letzte Besonderheit
hinzu, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Beschwerde-
verfahrens eine weitere Vorlesung besucht und den erforderlichen Leis-
tungsnachweis, wie gesehen (soeben E. 5.1), erfolgreich erbracht hat.
Zum jetzigen Zeitpunkt der Urteilsfällung hat der Beschwerdeführer somit
die erforderliche Anzahl Kreditpunkte für den Bachelor-Abschluss er-
reicht.
Zwar ist es verständlich, dass ein Studium nicht über Jahre verlängert
werden können soll, doch sind die besonderen Umstände des jeweiligen
Einzelfalls zu berücksichtigen und gegebenenfalls Ausnahmen zu ermög-
lichen resp. – wie vorliegend – ansonsten stossende Ergebnisse zu ver-
meiden. Hätte die Vorinstanz resp. die Beschwerdegegnerin es dem Be-
schwerdeführer untersagen wollen, während der Dauer des Beschwerde-
verfahrens weiter zu studieren und Prüfungen abzulegen, wäre es dieser
offen gestanden, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entzie-
hen. Des Weiteren kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die im ers-
ten verlängerten Semester geplante Prüfung aus gesundheitlichen Grün-
den nicht antreten konnte. Der Vorinstanz ist zwar insofern zuzustimmen,
als der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnte, dass ihm die
Studiendauer ohne Weiteres noch einmal verlängert werde, doch kann
das Vorgehen der Vorinstanz in gewissen Fällen dazu führen, dass die
Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung an der Studiendauerbeschrän-
kung scheitern würde. Eine dreimalige Verlängerung der maximalen Stu-
diendauer bedarf in der Tat besonderer Umstände und ist nicht leichthin
auszusprechen, zumal es gerade auch um die maximale Beschränkung
der Studiendauer geht, die als solche bereits um zwei Jahre länger be-
messen ist als die vorgesehene Regelstudiendauer von drei Jahren (vgl.
Art. 13 Abs. 4 Studienreglement 2005). Die Beschwerdegegnerin vermag
dagegen jedoch keine überwiegenden Interessen anzuführen. Ihre an-
geblich strenge Praxis, die zu erläutern sie indes unterliess, reicht dazu
vorliegend nicht aus, weshalb die Interessen des Beschwerdeführers als
überwiegend zu betrachten sind und sich somit die Nichtverlängerung der
Studiendauer und damit einhergehend der Ausschluss aus dem Studien-
gang nicht als verhältnismässig erweisen.
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Seite 13
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist in
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2013 gutzuheis-
sen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Erteilung des Bachelor-Diploms entsprechend an die
Hand zu nehmen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsie-
gend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'000.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent-
scheids zurückzuerstatten. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin als
Bundesbehörde sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und
allfällige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädigung
aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer
solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar wird
dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stun-
denansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- beträgt
(Art. 7 ff. VGKE).
Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Da sich
das Verfahren weder als besonders schwierig noch umfangreich erwies,
wird die Parteientschädigung auf gesamthaft Fr. 3'500.--, inklusive Mehr-
wertsteuer und Auslagen, festgesetzt und der Beschwerdegegnerin aufer-
legt (Art. 64 Abs. 3 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2013 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem
Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung bekannt zu
geben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 6912; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
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sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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