B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 02.05.2016 (2C_261/2016)
Abteilung I
A-4941/2015
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Andreas von Erlach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DB CH-ES).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT)
mit Schreiben vom 4. März 2015 gestützt auf das Abkommen vom 26. April
1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (DBA-ES; SR 0.672.933.21) ein Ersuchen
um Amtshilfe betreffend A._______ an die Eidgenössische Steuerverwal-
tung (nachfolgend: ESTV) gerichtet hat,
dass sie darin die Übermittlung von Bank-Informationen betreffend den
Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 beantragt,
dass die ESTV – nach Durchführung des ordentlichen Amtshilfeverfahrens
– mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2015 die Übermittlung von ihr gegen-
über edierten Informationen an die ersuchende Behörde angeordnet hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die genannte
Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) mit Eingabe vom
13. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat
und beantragt, es sei die Schlussverfügung aufzuheben und der AT die
Amtshilfe zu verweigern; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
subeventualiter sei die Schlussverfügung teilweise aufzuheben und es
seien nur die mit Ersuchen der AT vom 4. März 2015 verlangten Unterlagen
betreffend die Beschwerdeführerin zu übermitteln, bzw. seien auf sämtli-
chen zu übermittelnden Bankunterlagen alle Informationen von Drittpar-
teien unkenntlich zu machen,
dass die Beschwerdeführerin zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie Bestellung ihres Vertreters als unentgeltlicher Rechts-
beistand ersucht, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Vorinstanz,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. August 2015
der Beschwerdeführerin den Spruchkörper für den Entscheid über ihre Be-
schwerde bekannt und ihr Gelegenheit gegeben hat, ein allfälliges Aus-
standsbegehren gegen eine oder mehrere dieser Personen schriftlich bis
spätestens am 4. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht einzu-
reichen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Verfügung die Vorinstanz
zur Einreichung der die Beschwerdeführerin betreffenden Akten innert
nämlicher Frist aufgefordert hat,
dass diese beim Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2015 einge-
gangen sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. September 2015 innert
ihr erstreckter Frist den Ausstand des gesamten Spruchkörpers beantragt
hat,
dass dieses Ausstandsbegehren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015 abgewiesen worden ist,
dass das Bundesgericht auf eine dagegen am 14. Dezember 2015 erho-
bene Beschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (2C_1117/2015) nicht
eingetreten ist,
dass das Verfahren nunmehr in der mit Verfügung vom 14. August 2015
angekündigten Besetzung fortzuführen ist,
und zieht in Erwägung,
dass auf das vorliegende Verfahren das Bundesgesetz vom 28. September
2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfe-
gesetz, StAhiG; SR 651.1) anwendbar ist,
dass allenfalls abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall an-
wendbaren DBA-ES vorgehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG),
dass sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege richtet (Art. 19 Abs. 5 StAhiG),
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 13. Juli 2015 zuständig ist
(Art. 31 VGG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6547/2013 vom
11. Februar 2014 E. 1.2),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
nach den Regelungen des VwVG richtet (Art. 37 VGG),
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dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin die Voraussetzun-
gen der Beschwerdebefugnis erfüllt (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG); dass die Beschwerde zudem form- und fristgerecht einge-
reicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie Bestellung ihres Vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand
ersucht,
dass darüber grundsätzlich als erstes zu befinden ist,
dass die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 4.102 ff.),
dass diese drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen,
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
dann als aussichtslos anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. statt vieler: BGE 140 V 521
E. 9.1, auch zum Folgenden),
dass dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinn-
aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese,
dass für diese Beurteilung massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei-
nem Prozess entschliessen würde, zumal eine Partei einen Prozess, den
sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an-
strengen können soll, weil er sie nichts kostet,
dass sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dann vor-
liegenden Akten beurteilt, ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen,
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dass auf das vorliegende Verfahren – entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin (vgl. dazu nachfolgend) – das DBA-ES in seiner Fassung
gemäss Protokoll vom 27. Juli 2011 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und dem Königreich Spanien zur Änderung des DBA-ES (AS
2013 2367; im Folgenden: Änderungsprotokoll 2011) zur Anwendung ge-
langt, welche seit dem 24. August 2013 in Kraft steht,
dass dies auch für die Amtshilfeklausel des DBA-ES, Art. 25bis DBA-ES
(Art. 9 Änderungsprotokoll 2011), gilt,
dass danach die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter
sich diejenigen Informationen austauschen, «die zur Durchführung dieses
Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen
Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Ver-
tragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaf-
ten erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem
Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht»
(Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES), und der Informationsaustausch dabei
nicht durch Art. 1 DBA-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 des
Abkommens (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fal-
lende Steuern) beschränkt ist (Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES),
dass Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe enthält; dass damit der ersuchte Vertragsstaat von
der Verpflichtung enthoben wird, von den Gesetzen oder der Verwaltungs-
praxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a),
oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im übli-
chen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht be-
schafft werden können (Bst. b); dass keine Verpflichtung zur Erteilung von
Informationen besteht, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe-
oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche» (Bst. c),
dass freilich die Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES vorgehende Vorschrift von
Art. 25bis Abs. 5 DBA-ES ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestim-
mung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung enthält;
dass der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 25bis Abs. 5 DBA-ES die Leistung
von Amtshilfe nicht «nur deshalb ablehnen [darf], weil sich die Informatio-
nen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer bevollmächtigten
oder beauftragten Person, einem Treuhänder oder einer Treuhänderin be-
finden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen»
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(Satz 1); dass in diesem Zusammenhang Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES
den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz einräumt, die
Offenlegung entsprechender Informationen durchzusetzen, sofern dies zur
Erfüllung der Verpflichtungen gemäss diesem Absatz der Amtshilfebestim-
mung erforderlich ist,
dass das Ersuchen der spanischen Behörde (AT) vom 4. März 2015 den
inhaltlichen Anforderungen von Abs. IV Ziff. 2 des Protokolls zum DBA-ES
(in der Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 2 des Änderungsprotokolls 2011) so-
wie denjenigen von Art. 6 Abs. 2 StAhiG entspricht, enthält es doch insbe-
sondere neben der genauen Nennung der betroffenen Person und der be-
troffenen Informationsinhaberin (vorliegend eine Bank) auch eine Kredit-
kartennummer,
dass sich die nachgesuchten Unterlagen (Informationen zu Bankkonten)
bereits im Lichte der zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bzw.
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bestehenden ständigen bun-
desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (statt vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, mit
Hinweisen) als voraussichtlich erheblich erweisen,
dass dieser Befund durch die nach Einreichung der Beschwerde bzw. des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergangenen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung im Übrigen noch verstärkt gelten muss (Urteile des Bun-
desgerichts 2C_963/2014 und 2C_1174/2014, beide vom 24. September
2015, E. 4.4.3 bzw. E. 2.1 und E. 4),
dass das von der Beschwerdeführerin dagegen Vorgebrachte dieses Er-
gebnis nicht zu erschüttern vermag, zumal es sich weitgehend in einer Wie-
derholung dessen erschöpft, womit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 13. Juli 2015 befasst hat, ohne dass sich die Beschwerdeführerin mit
deren Ausführungen konkret auseinandergesetzt hätte,
dass auf das von der Beschwerdeführerin geltend Gemachte deshalb vor-
liegend lediglich in der gebotenen Kürze einzugehen ist,
dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, dass DBA-ES sei
auf das spanische Amtshilfeersuchen nicht anwendbar (Beschwerde II/2),
nicht zutrifft,
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dass die Amtshilfe eben gerade auch zur Anwendung oder Durchsetzung
des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung die-
nen kann (Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES), und Einvernehmen zwischen
den Vertragsstaaten darüber besteht, dass der diesbezügliche Zweck der
Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin be-
steht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbe-
langen zu gewährleisten (Abs. 4 Ziff. 3 des Protokolls zum DBA-ES (in der
Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 2 des Änderungsprotokolls 2011),
dass sich sodann die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, die
intertemporale Regelung von Art. 13 Ziff. 2 des Änderungsprotokolls 2011
verstosse gegen das Rückwirkungsverbot (Beschwerde II/3), als nicht zu-
treffend erweist,
dass die dabei erfolgende Argumentation mit Berufung auf nationale
Grundsätze nämlich an den massgebenden Fragen vorbei zielt, beurteilt
sich doch die Frage nach der Zulässigkeit der Rückwirkung vorliegend
nach den Regelungen für völkerrechtliche Verträge,
dass bei diesen eine Rückwirkung, sofern sie wie hier von den Vertrags-
parteien in Art. 13 Ziff. 2 des Änderungsprotokolls 2011 unter (iii) explizit
vorgesehen ist, hinzunehmen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.3, mit Hinweisen),
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine unzu-
lässige Beweisausforschung vorliegt (Beschwerde II/4), und auch nicht er-
sichtlich ist, inwiefern der behauptete Umstand, die Informationen betref-
fend die Kreditkarte seien durch strafbare Handlungen erlangt (Be-
schwerde II/5), etwas an der Zulässigkeit des spanischen Ersuchens än-
dern sollten,
dass im Ersuchen nämlich – wie bereits ausgeführt – neben der genauen
Nennung der betroffenen Person und der betroffenen Informationsinhabe-
rin (vorliegend eine Bank) auch eine Kreditkartennummer angegeben wird,
dass aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips weder für die Vo-
rinstanz (noch für das Bundesverwaltungsgericht) eine Veranlassung be-
steht, an der gemachten Erklärung Spaniens zu zweifeln (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, mit
Hinweisen; vgl. auch unmissverständlich Urteil des Bundesgerichts
2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.3: "… qu'un Etat est tou-
jours présumé agir de bonne foi"),
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dass insbesondere auch keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung
im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG oder einen anderen Verstoss gegen Treu
und Glauben ersichtlich wäre, welcher nach dieser Bestimmung ein Nicht-
eintreten auf das Ersuchen zur Folge hätte haben müssen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 8),
dass sich damit von vornherein die mündliche Befragung der Beschwerde-
führerin erübrigt, umso mehr als im Ersuchen geltend Gemachtes nach
ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sofort und klar-
erweise entkräftet werden müsste (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, mit Hinweisen)
dass schliesslich auch die Rügen ins Leere zielen, das spanische Ersu-
chen habe den formellen Anforderungen nicht genügt, die Vorinstanz hätte
auf das Ersuchen nicht eintreten dürfen und habe das rechtliche Gehör
verletzt, der Grundsatz der Subsidiarität sei verletzt und es würden unzu-
lässige Drittinformationen übermittelt (Beschwerde II/6),
dass die Bestreitungen der Beschwerdeführerin, sie sei nicht die wirtschaft-
lich Berechtigte an den von ihr erwähnten Konten, nichts mit der genügen-
den Begründung der angefochtenen Schlussverfügung vom 13. Juli 2015
und damit der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu tun hat,
dass bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Verfügung der ESTV vom
30. April 2015) sowie in der Schlussverfügung vom 13. Juli 2015 betreffend
die Beschwerdeführerin klar ist, weshalb die spanischen Behörden um ent-
sprechende, genauer bezeichnete Informationen ersuchen und wofür sie
die mittels Amtshilfe erfragten Informationen zu verwenden beabsichtigen,
dass damit gegenüber der Beschwerdeführerin eine genügende Begrün-
dung vorgelegen hat,
dass sodann aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips weder für
die Vorinstanz (noch für das Bundesverwaltungsgericht) eine Veranlas-
sung besteht, an der Erklärung Spaniens, alle üblichen innerstaatlichen
Massnahmen seien ausgeschöpft worden, zu zweifeln,
dass es sich bei auf Kontoauszügen erscheinenden Namen von Begüns-
tigten bzw. Überweisenden nicht um "Drittnamen" handelt, welche rein "zu-
fällig" in den Bankunterlagen auftauchen, sondern diese Informationen viel-
mehr in direkter Beziehung zur Beschwerdeführerin und zum spanischen
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Amtshilfeersuchen vom 4. März 2015 und als voraussichtlich erheblich ein-
zustufen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3845/2015 vom
2. Dezember 2015 E. 2.2.3 sowie E. 3.3.1),
dass damit offen bleiben kann, ob und ggf. inwieweit die Beschwerdefüh-
rerin im Interesse von Dritten Rügen vorbringen kann (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 1.3 mit Hin-
weisen),
dass die Beschwerde nach dem Dargelegten abzuweisen ist,
dass die Beschwerde unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt ihrer Ein-
reichung geltenden Rechtsprechung als bereits damals aussichtslos ange-
sehen werden muss und die Gewinnaussichten somit beträchtlich geringer
waren als die Verlustgefahren,
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon aus diesem
Grund abzuweisen ist,
dass mithin Ausführungen zur ebenfalls geltend gemachten Bedürftigkeit
unterbleiben können, wobei immerhin zu sagen ist, dass die in der Be-
schwerde in Aussicht gestellten Unterlagen zum Nachweis der Bedürftig-
keit nie nachgereicht worden sind und eine mündliche Befragung/schriftli-
che Parteiauskunft den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Nach-
weis nicht zu erbringen vermag (Urteil des Bundesgerichts 2C_707/2010
vom 8. November 2010 E. 3.1),
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang die Verfah-
renskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass diese gestützt auf
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE;
SR 173.320.2) auf Fr. 6'000.-- festzulegen sind, wobei davon Fr. 1'000.--
auf das Verfahren A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015 (betreffend den
Ausstand des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren) entfallen,
dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE,
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung des Rechts-
vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 6'000.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Zulema Rickenbacher
A-4941/2015
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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