B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-494/2013
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
1. A._______ AG,
…,
2. – 36 35 weitere Parteien, …,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
... und Philipp Burger, …,
Beschwerdeführende,
gegen
Sammelstiftung B._______, …,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, LL.M.,
Beschwerdegegnerin,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG - Teilliquidation (Verfügung vom 14. Dezember 2012).
A-494/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Sammelstiftung B._______ (nachfolgend B._______) ist eine seit
[…] im Handelsregister eingetragene Stiftung mit dem Zweck der obligato-
rischen, über- und ausserobligatorischen Vorsorge gegen die wirtschaftli-
chen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
A.b Im Rahmen einer sog. teilautonomen Lösung kauft die B._______ bzw.
kaufen die einzelnen Vorsorgewerke sich Deckungen für die Risiken Tod
und Invalidität bei schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften,
seit 2004 exklusiv bei der X._______ AG, ein, besorgen die Anlage des
Alterskapitals hingegen selbst. Erst bei Verwirklichung eines Alters-Risikos
kauft sich die B._______ bzw. das betroffene Vorsorgewerk, ebenfalls bei
X._______ AG, eine entsprechende Rente.
A.c Die Vermögen der einzelnen Vorsorgewerke werden innerhalb der Stif-
tung getrennt und unabhängig geführt. Sie enthalten auch allfällige Über-
schüsse aus Versicherungsverträgen und Mutationsgewinne. Auf Ebene
der Stiftung besteht das Gemeinschaftsvermögen aus dem Stiftungskapi-
tal, nicht den einzelnen Vorsorgewerken zurechenbaren Erträgen und Ein-
nahmen, Verwaltungskostenbeiträgen der Versicherten und angeschlosse-
nen Unternehmen sowie aus einem durch Sonderbeiträge geäufneten
Sondervermögen für die Anpassung von Langzeitrenten an die Teuerung
(Teuerungsfonds).
B.
B.a In den Jahren 2001 bis 2003 reduzierte sich die Anzahl der Destinatäre
der B._______ von […] auf¨[…]. Die Zahl der Anschlussverträge verrin-
gerte sich ebenfalls erheblich. Diese Abnahme der Versicherten und der
Anschlussverträge setzte sich in den Jahren 2004-2009 (etwas weniger
ausgeprägt) fort.
B.b Die austretenden Vorsorgewerke wurden mit ihrer kompletten Rech-
nung, inkl. enthaltener Rückstellungen und Reserven, übertragen. Hinge-
gen wurde keine Teilliquidation auf Stufe B._______ durchgeführt; Rück-
stellungen und Reserven auf dieser Stufe verblieben deshalb bei dersel-
ben.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht urteilte – auf entsprechende Be-
schwerde der C._______ und 46 Konsorten (den damaligen Beschwerde-
A-494/2013
Seite 3
führenden) – am 6. Oktober 2009 (BVGer C-2399/2006), dass eine Teilli-
quidation durchzuführen und den austretenden Vorsorgewerken ihre Betei-
ligungen an den freien Mitteln sowie, soweit entsprechende Anlage- und
Versicherungsrisiken übertragen werden, an Reserven und Rückstellun-
gen mitzugeben sind (vgl. dort E. 5.3, 6, 6.2). Betreffend das auf Stufe Stif-
tung gehaltene Sondervermögen für die Anpassung von Langzeitrenten an
die Teuerung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dessen Höhe sei
zu prüfen und ein allfälliger Überschuss analog zu behandeln (dort E. 7.3).
In der Folge verfügte am 2. Dezember 2009 das Bundesamt für Sozialver-
sicherungen (BSV) als zuständige Aufsichtsbehörde die Ausarbeitung ei-
nes entsprechenden Teilungsplans.
C.
C.a Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 reichte die B._______ einen Tei-
lungsplan für eine einzige Teilliquidation basierend auf dem Stichtag
31. Dezember 2009 mit einem zweistufigen Verteilungsplan per 31. De-
zember 2003 und 31. Dezember 2009 ein. Sie begründete dieses Vorge-
hen mit den in der Zahl der jährlichen Abgänge deutlich unterscheidbaren
Perioden 2001-2003 bzw. 2004-2009, einer Basis der effektiv vorhandenen
Mittel unter Berücksichtigung der Entwicklungen bis 2009 und der Gleich-
behandlung aller betroffenen Destinatärsgruppen.
C.b Am entsprechenden Verfahren beteiligten sich wiederum die
C._______ samt 45 Konsorten. Sie beantragten die Durchführung von
neun einzelnen Teilliquidationen, die Rückführung bzw. Korrektur des Teu-
erungsfonds und der weiteren Rückstellungen. Zudem forderten sie, der
Stiftung sei für die Teilliquidation ein Beistand beizuordnen.
C.c Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 lehnte das BSV als (damals
noch) zuständige Aufsichtsbehörde den Plan der B._______ ab. Es ver-
langte die Durchführung von neun einzelne Teilliquidationen, jeweils zum
Bilanzstichtag per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009. Der Teuerungs-
fonds sei, nachdem die entnommenen Finanzierungen zurückgeführt wor-
den seien, miteinzubeziehen. Zudem seien die Rückstellungen "für Versi-
cherungen", "für Spezialfälle" sowie "für Unterdeckungen" miteinzubezie-
hen sowie die Herkunft bzw. Verwendung der "übrigen Rückstellungen"
nachzuweisen und allenfalls miteinzubeziehen. Die Bestellung eines Bei-
stands für die Stiftung wurde hingegen abgelehnt.
A-494/2013
Seite 4
D.
Am 18. Dezember 2012 übergab das BSV die Aufsicht über die Stiftung an
die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS-ZH).
E.
Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2012 erhob die B._______ mit
Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung in den sie belastenden
Punkten (Ziffern 1 und 2) sowie die Genehmigung ihres Verteilplans vom
24. Juni 2010. Dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht un-
ter der Nummer A-565/2013 geführt (vgl. Urteil A-565/2013 vom 8. Novem-
ber 2016).
F.
Die A._______ und 35 weitere Parteien (vgl. Rubrum; nachfolgend Be-
schwerdeführende) erhoben mit Eingabe vom 29. Januar 2013 ebenfalls
Beschwerde gegen die Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Ziffer 2 der Verfügung des
BSV sei wie folgt zu ergänzen: "2.6 Der für den Fortbestand notwendige
Teuerungsfonds sei von maximal Fr. […] um mindestens Fr. […] auf maxi-
mal Fr. 14 Mio. zu reduzieren. 2.7 Die Rückstellungen 'Fortbestand' von
Fr. 5.97 Mio. (wovon Fr. 4.0 Mio. für die Kosten der Abwicklung der Teilli-
quidation) sei ersatzlos zu streichen." Weiter beantragen die Beschwerde-
führenden die Aufhebung der Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfü-
gung, und es sei für die Durchführung dieser Teilliquidation ein Beistand,
eine unabhängige Kontrollstelle und ein unabhängiger Pensionskassenex-
perte zu ernennen. Zudem sei das Verfahren bezüglich dem Hauptantrag
bis auf Weiteres zu sistieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen.
Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung aus, sie seien mit ihren
Begehren beim BSV praktisch vollständig durchgedrungen. Die beiden vor-
liegend beantragten Punkte seien in der Verfügung vom 14. Dezember
2012 nicht behandelt worden, dies obwohl diese Punkte Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens gewesen seien. Das BSV habe im Nachgang
zur angefochtenen Verfügung hierzu in einer E-Mail denn auch bestätigt,
in der Verfügung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Verteil-
pläne neu zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen seien. Die
Höhe der freien Mittel sei dabei nicht festgelegt worden, ebenso hätte man
sich nicht zum Bewertungsmodell geäussert. Das BSV könne sich daher
nicht vorstellen, wie etwas in Rechtskraft erwachsen solle, das nicht verfügt
A-494/2013
Seite 5
resp. über das nicht geurteilt worden sei. Trotz dieser Mitteilung des BSV
wäre es – so führen die Beschwerdeführenden aus – notwendig in der Ver-
fügung des BSV das Bewertungsmodell des Teuerungsfonds und die Höhe
der freien Mittel zu behandeln, da diese Punkte für die Erstellung der neuen
Teilungspläne relevant sein werden. Zudem werde vorsorglich gerügt, dass
der Antrag auf Bestellung eines Beistands, einer unabhängigen Kontroll-
stelle und eines unabhängigen PK-Experten abgewiesen worden sei, mit
der Begründung, bei der B._______ würden keine Hinweise vorliegen,
dass Interessenskonflikte bestehen würden. Die Begründung des BSV sei
nicht stichhaltig.
F.a Das Bundesverwaltungsgericht gab den involvierten Parteien in der
Folge Gelegenheit, um zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden
Stellung zu nehmen. Sowohl die BVS-ZH wie auch die B._______ (nach-
folgend auch Beschwerdegegnerin) beantragten eine Abweisung des Sis-
tierungsantrags. Daraufhin zogen die Beschwerdeführenden ihren Sistie-
rungsantrag mit Schreiben vom 16. Mai 2013 vorbehaltslos zurück.
F.b Die BVS-ZH verzichtete mit Schreiben vom 30. Mai 2013 angesichts
des erfolgten Aufsichtswechsels (Sachverhalt Bst. D) auf eine Vernehmlas-
sung.
F.c Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 26. Au-
gust 2013, das Begehren der Beschwerde um Verfahrenssistierung sei als
durch Rückzug erledigt abzuschreiben und im Übrigen sei die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei; alles unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Bewertung des Teuerungsfonds
beruhe auf einem sachgerechten Modell, was zu einem ausgewogenen Er-
gebnis führe und den verschiedenen Interessen gleichermassen gerecht
werde. Demnach benötige die Beschwerdegegnerin einen Teuerungsfonds
von Fr. […], und der vorhandene Teuerungsfonds von Fr. […]. sei in einem
beträchtlichen Umfang aufzulösen. Die Verwendung dieses Berechnungs-
modells als eine der Grundlagen des Verteilplans sei sachgerecht und er-
folge im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrats. Im Übrigen sei die
Rückstellung 'Fortbestand' sachlich korrekt gebildet worden. Die Be-
schwerdeführenden würden hiergegen nichts Stichhaltiges vorbringen.
Schliesslich stimme die Beschwerdegegnerin dem BSV vollumfänglich zu,
dass keine Hinweise vorliegen würden, dass sie sich in einem Interessens-
konflikt befinde.
A-494/2013
Seite 6
F.d In ihrer Replik vom 30. Oktober 2013 stellen die Beschwerdeführenden
folgende Anträge:
1. Dispositiv Ziff. 2. der Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 sei
wie folgt zu ergänzen:
2.6 Der für den Fortbestand notwendige Teuerungsfonds sei von
Fr. […] um Fr. […] auf Fr. 1.32 Mio. zu reduzieren.
2.7 Die Rückstellung 'Fortbestand' von Fr. 5.97 Mio. (wovon
Fr. 4.0 Mio. für die Kosten der Abwicklung der Teilliquidation) sei
ersatzlos zu streichen.
Ziff. 2.7 eventualiter: Bei der Rückstellung 'Fortbestand' von
Fr. 5.97 Mio. seien die Rückstellung für die Kosten der Abwick-
lung der Teilliquidation von Fr. 4 Mio. um Fr. 3 Mio. auf Fr. 1 Mio.
zu reduzieren und die zusätzlichen (zu den technischen) Rück-
stellungen für die Unterdeckung von Fr. 1.97 Mio. anteilsmässig
dem Abgangsbestand zu übertragen.
Ziff. 2.7 subeventualiter: Im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verteil-
pläne seien die Rückstellungen für die Kosten der Abwicklung
der Teilliquidation aufzulösen, soweit sie den Betrag von
Fr. 200'000.- übersteigen, und die entsprechenden frei werden-
den Mittel seien dem Abgangsbestand zusammen mit dem ihm
aus der Teilliquidation sonst zustehenden Betreffnis anteilsmäs-
sig mitzugeben.
2. Dispositiv Ziffer 3. der Verfügung sei aufzuheben. Es sei für die Durch-
führung dieser Teilliquidationen ein Sachwalter, eine unabhängige Kon-
trollstelle und ein unabhängiger Pensionskassenexperte zu ernennen.
3. Die Beschwerdegegnerin habe detailliert zu erläutern, zu welchem
Zweck die allgemeinen und personengebundenen Verwaltungskosten
der Jahre 2000 bis 2004 in der Höhe von insgesamt Fr. […] verwendet
worden seien.
4. Sollte sich im Rahmen des Antrages Ziff. 3 oben herausstellen, dass
entsprechende Mittel zweckentfremdet worden seien, so sei die Be-
schwerdegegnerin anzuweisen, diese Mittel zurückzuführen und in die
vorliegende Teilliquidation einfliessen zu lassen.
A-494/2013
Seite 7
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
beklagten.
Die Beschwerdeführenden erklären hierzu in ausführlicher Weise, warum
die Bewertung für den künftigen Teuerungsfonds ihrer Ansicht nach massiv
zu hoch sei. Der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen austretenden
und verbleibenden Versicherten werde dadurch in keiner Weise beachtet.
Weiter machen die Beschwerdeführenden Ausführungen zu den Rückstel-
lungen für die Kosten der Teilliquidation wie auch für Unterdeckungen.
Schliesslich bekräftigen die Beschwerdeführenden ihre Ansicht, wonach
sich die Beschwerdegegnerin in einem Interessenskonflikt befinden würde.
F.e Die Vorinstanz verzichtete am 5. Dezember 2013 auf eine Duplik.
F.f Mit Duplik vom 5. Februar 2014 bestätigt die Beschwerdegegnerin ihre
bisherigen Anträge und ergänzt diese insofern, als dass auf den Antrag 1
der Replik der Beschwerdeführenden vom 30. Oktober 2013 zu Ziff. 2.6
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten bzw. dieser
eventuell abzuweisen sei. Zudem sei auch auf die Anträge 3 und 4 der
Replik vom 30. Oktober 2013 nicht einzutreten; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.
Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, auf einzelne neue Rechtsbegeh-
ren der Beschwerdeführenden könne nicht eingetreten werden, da diese
nicht vom ursprünglichen Begehren mitumfasst und somit verspätet einge-
gangen seien. Zudem seien die Anträge 3 und 4 der Replik nicht Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen und würden daher aus-
serhalb des Streitgegenstands liegen. Die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden würden im Übrigen auf unsorgfältig erarbeiteter, für Forderungen
untauglicher faktischer Grundlage beruhen und seien bloss Mutmassun-
gen und Unterstellungen.
G.
Auf die detaillierten Vorbringen und Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-494/2013
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden.
1.1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
gehören nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;
SR 831.40) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG jene der Aufsichtsbehör-
den im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt in casu nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts ist somit gegeben.
1.1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden waren bereits Partei im vorinstanzlichen Verfahren.
Zudem hat die Vorinstanz nicht allen ihren Anträgen entsprochen. Die Be-
schwerdeführenden sind daher zur Beschwerde legitimiert.
1.1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet
einzig der vorinstanzliche Entscheid (Verfügung vom 14. Dezember 2012).
Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Um-
fang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil
des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die
nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber nicht
Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Letzterer darf im Laufe des
Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden;
er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte redu-
A-494/2013
Seite 9
zieren, nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1). In der Verwaltungs-
verfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr
streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten
Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand
stehen (vgl. BGE 130 V 140 E. 2.1; zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8). Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv
einer Verfügung.
1.1.5 Im Rahmen der Replik haben die Beschwerdeführenden ihre Rechts-
begehren angepasst (vgl. Anträge 1, 3 und 4 der Eingabe vom 30. Oktober
2013). Es ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden mit diesen Än-
derungen den Streitgegenstand ausgedehnt haben und ob dies zulässig
ist. Die Anträge 3 und 4 der Eingabe vom 30. Oktober 2013 waren in den
ursprünglichen Rechtsbegehren der Beschwerde vom 29. Januar 2013 in
keiner Weise bereits enthalten. Dies stellt eine Erweiterung des Streitge-
genstands dar. Somit ist auf diese Anträge nicht einzutreten. Insofern kann
auch offen gelassen werden, ob diese Anträge überhaupt Gegenstand des
vor Vorinstanz streitigen Rechtsverhältnisses waren. Gleiches scheint auf
den ersten Blick für den Antrag 1 der Replik vom 30. Oktober 2013 zu gel-
ten, soweit eine abermalige Reduktion des Teuerungsfonds von maximal
Fr. 14 Mio. (gemäss Antrag vom 29. Januar 2013) auf Fr. 1.32 Mio. (ge-
mäss Antrag vom 30. Oktober 2013) beantragt wird. Bei genauerer Be-
trachtung handelt es sich dabei jedoch nur um eine Präzisierung des ur-
sprünglichen Rechtsbegehrens. So wurde mit der Formulierung "maximal
Fr. 14 Mio." eine Festsetzung des notwendigen Teuerungsfonds zwischen
Fr. 0 und Fr. 14 Mio. beantragt. Die mit Rechtsbegehren vom 30. Oktober
2013 beantragte Festsetzung auf Fr. 1.32 Mio. liegt daher innerhalb des
Streitgegenstands.
Abgesehen der soeben erwähnten Punkte ist auf die ansonsten frist- und
formgerecht (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzu-
treten.
1.2 Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 haben die Beschwerdeführenden ihren
Antrag auf Sistierung des Verfahrens zurückgezogen. In diesem Punkt ist
das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
A-494/2013
Seite 10
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V
329 E. 2.3).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin waren be-
reits einmal Parteien in einem Verfahren in derselben Sache vor Bundes-
verwaltungsgericht (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Mit Urteil C-2399/2006 vom
6. Oktober 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teil-
weise gut und stellte fest, dass der Tatbestand der Teilliquidation bei der
Beschwerdegegnerin erfüllt sei. Das Gericht wies die Sache an das BSV
zurück. Im damaligen Verfahren war die Auflösung von Anschlussverträgen
per 31. Dezember 2001 und per 31. Dezember 2003 zu beurteilen. Der da-
mals beurteilte Sachverhalt fand somit vor dem Inkrafttreten der 1. BVG-
Revision statt, so dass sich das Gericht für die Beurteilung der Frage der
Teilliquidation mangels Übergangsbestimmungen auf Art. 23 des Bundes-
gesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG
[SR 831.42]), in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (nach-
folgend aFZG; AS 1994 2386 ff., 2392), abgestützt hat (vgl. auch Urteil des
BVGer C-2483/2006 vom 12. August 2009 E. 4.3). Dessen Anwendung
hatten die Parteien nicht bestritten.
2.2.2 Im Anschluss an das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
forderte das BSV die B._______ auf, ein Teilliquidationsverfahren durchzu-
führen. Die B._______ bezog dabei jedoch nicht bloss die ursprünglich
streitbetroffenen Jahre 2001 bis 2003 mit ein, sondern auch die Jahre 2004
bis 2009. Die angefochtene Verfügung betrifft daher Sachverhalte der
Jahre 2001 bis 2009 und somit sind nun neu auch solche betroffen, welche
nach dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision stattfanden (vgl. auch Urteil
des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 2.3).
Im vorliegenden Verfahren sind die Beschwerdeführenden jedoch jene,
welche bereits am Verfahren C-2399/2006 teilgenommen haben. Dies be-
deutet, dass sämtliche Beschwerdeführenden ihre Anschlussverträge mit
der Beschwerdegegnerin spätestens auf Ende des Jahres 2003 aufgelöst
haben. Aus den Akten lässt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges entneh-
men. Insofern haben sich die für sie relevanten Sachverhalte vor der
1. BVG-Revision ereignet. Da das Bundesverwaltungsgericht zudem mit
A-494/2013
Seite 11
Urteil A-565/2013 vom 8. November 2016 die Verfügung des BSV insoweit
bestätigt hat, als dass die B._______ neun Teilliquidationen jeweils per
31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009 durchführen muss, werden für die
Beschwerdeführenden nur die Verteilpläne der Jahre 2001 bis 2003 rele-
vant sein. Dies gilt es nachfolgend zu beachten.
3.
3.1 Gemäss Art. 23 aFGZ, der bis zum Inkrafttreten der 1. BVG-Revision
bzw. der neu ins Gesetz eingefügten Art. 53a ff. BVG (in der Fassung vom
3. Oktober 2003 [AS 2004 S. 1688 ff.]) am 1. Januar 2005 Geltung hatte,
besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung ne-
ben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver
Anspruch auf freie Mittel. Ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Ge-
samtliquidation erfüllt sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde, welche ge-
gebenenfalls den von der Vorsorgeeinrichtung erstellten Verteilungsplan zu
genehmigen hat. Gemäss Art. 23 Abs. 4 Bst. c aFZG sind die Vorausset-
zungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn ein Arbeitge-
ber oder eine Arbeitgeberin den Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeein-
richtung auflöst und diese Einrichtung nach der Auflösung weiterbesteht
(Bst. c). Der mit der 1. BVG-Revision in Kraft getretene Art. 53b Abs. 1
Bst. c BVG sieht dasselbe teilliquidationsauslösende Ereignis vor (Urteil
des BGer 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 4.1).
3.1.1 Die Höhe der freien Mittel wird grundsätzlich wie folgt bestimmt: Zu-
nächst ist die Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung am Stichtag –
welcher sich nach dem die Teilliquidation auslösenden Ereignis (Urteil des
BGer 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 4.2) bestimmt – zu ermitteln. Zu
diesem Zweck sind eine kaufmännische und eine technische Teilliquidati-
onsbilanz mit Erläuterungen zu erstellen, aus denen die tatsächliche finan-
zielle Lage der Kasse deutlich hervorgeht (Art. 9 der bis Ende 2004 gültigen
ursprünglichen Fassung der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober
1994 [FZV; SR 831.425]; vgl. auch den seit Anfang 2005 geltenden Art. 27g
Abs. 1bis der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Die Akti-
ven sind dabei zu Veräusserungswerten einzusetzen (Art. 23 Abs. 2 aFZG).
Nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen der Vorsorgeeinrich-
tung die reglementarisch gebundenen Mittel gegenüber zu stellen. Aus der
Differenz zwischen diesen beiden Grössen sind die (zulässigen) Reserven
zu äufnen und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu bilden. Dabei wird
für die Höhe der Wertschwankungsreserven eine Bandbreite von zehn bis
A-494/2013
Seite 12
zwanzig Prozent als angemessen erachtet. Was danach an Vermögen ver-
bleibt, stellt freies Vermögen der Vorsorgeeinrichtung dar (BGE 131 II 514
E. 2.2; Urteil des BVGer C-2370/2006 vom 10. September 2007 E. 4.6.3).
3.1.2 Für die Erstellung der massgeblichen Teilliquidationsbilanz üben die
dafür zuständigen Stiftungsorgane, im Rahmen der Schranken, die sich
aus Verfassung, Gesetz und Reglement ergeben, ihr Ermessen frei aus
(BGE 131 II 514 E. 5; Urteil des BGer 2A.639/2005 vom 10. April 2006
E. 5.1).
3.1.3 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird
dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebil-
ligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, wel-
che sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken
nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verblei-
benden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen (vgl. zum Gan-
zen BGE 131 II 514 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.1.4 Obwohl in Art. 23 Abs. 1 aFZG nur der Anspruch auf freie Mittel aus-
drücklich Erwähnung findet, bedeutet dies nicht, dass die Vorsorgeeinrich-
tung bei der Bildung von Reserven und Rückstellungen völlig frei wäre. Zu-
sätzlich zum Fortbestandsinteresse ist nämlich das Gleichbehandlungsge-
bot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen
Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation
einzelne Gruppen zulasten anderer profitieren (vgl. zum Ganzen BGE 131
II 525 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus,
dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenkli-
chen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbe-
stand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleis-
tung bloss noch einen Teil des (gegebenenfalls verbleibenden) freien Stif-
tungsvermögens mitgibt. Allerdings gewährt das Gleichbehandlungsgebe-
bot dem Abgangsbestand Anspruch auf Beteiligung an Reserven und
Rückstellungen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur insoweit, als ent-
sprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue
Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. BGE 131 II 514 E. 6 mit Hin-
weisen, BGE 131 II 525 E. 6.2; Urteile des BVGer C-3181/2011 vom 2. Mai
2013 vom E. 5.3, C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 6.1 f.). Mit der
1. BVG-Revision wurde in Art. 53d Abs. 1 BVG ein ausdrücklicher Hinweis
auf das Gleichbehandlungsgebot eingefügt.
A-494/2013
Seite 13
3.1.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Gleichbe-
handlungsgebot der Destinatäre grundsätzlich auch auf längere Sicht ge-
währleistet sein, weshalb bei einer Teilliquidation darauf zu achten ist, dass
nach ihrer Beendigung weitere Teilliquidationen oder gar die Liquidation
selbst unter Beachtung derselben Prinzipien und Berechnungsformen
möglich bleiben. Dies kann indessen nur gelten, wenn die tatsächliche und
die rechtliche Ausgangslage bei der (Teil-)Liquidation jeweils dieselbe ist
und die Verhältnisse insoweit vergleichbar und deshalb auch gleich zu be-
handeln sind. Allerdings gibt es keinen berufsvorsorgerechtlichen Grund-
satz, nach welchem bei in gewissen zeitlichen Abständen aufeinander fol-
genden Teilliquidationen einer Vorsorgeeinrichtung stets dieselben Krite-
rien für die Verteilung der freien Mittel anzuwenden wären (vgl. zum Gan-
zen BGE 128 II 394 E. 5.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-6540/2007
vom 30. April 2010 E. 9.1.1). Dieser zeitliche Aspekt ist insbesondere für
Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen relevant, welche sich infolge
der häufigen Auflösung von Anschlussverträgen praktisch in permanenter
Teilliquidation befinden. Aus dem Gleichbehandlungsgebot ergibt sich je-
doch dadurch nicht zwingend bei jeder Teilliquidation eine absolut franken-
mässige Gleichstellung von Fortbestand und Abgangsbestand (SABINA
WILSON, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeein-
richtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation,
2016, S. 29 N. 88).
3.2 Bei der Festlegung der Bedingungen der Teilliquidation verfügt das zu-
ständige Organ über erhebliches Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat sich
bei der Prüfung auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens) zu beschränken (Urteil des BGer
9C_319/2010 vom 31. März 2010 E. 3.3 mit Hinweisen; zur Kognition der
weiteren Instanzen BGE 139 V 407 E. 4.1.1 und BGE 138 V 346 E. 5.5.2,
BGE 135 V 382 E. 4.2, BGE 128 II 394 E. 3.3).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber,
dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vor-
sorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die
nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vor-
schriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckmässig verwen-
det wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementari-
schen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von
den Vorsorgeeinrichtungen jährlich Berichterstattung fordert, namentlich
A-494/2013
Seite 14
über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontroll-
stelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die
Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten
betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt
(Bst. e).
3.3.2 Die Stiftungsaufsicht hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermö-
gen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB), und sie
hat darüber zu wachen, dass sich die Organe einer Stiftung an das Gesetz,
die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten halten. Zur
Erfüllung dieser Aufgaben steht der Aufsichtsbehörde eine ganze Anzahl
präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung (E. 3.3.3). Dies-
bezüglich verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässig-
keitsprinzip, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im
öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforder-
lich ist. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn das Ziel nicht mit ei-
nem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann. Die Massnahme
muss sich zudem für die Betroffenen als zumutbar erweisen; es muss mit
anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE
132 I 49 E. 7.2; Urteil des BGer 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5.1;
Urteil BVGer C-5462/2008, C-2795/2009 vom 11. April 2011 E. 5).
3.3.3 Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG befugt,
Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen. Hierzu stehen ihr –
wie schon ausgeführt – repressive und präventive Aufsichtsmittel zur Ver-
fügung. Mittels des repressiven Handelns soll der rechtmässige Zustand
wieder hergestellt werden. Die präventiven Mittel sind darauf ausgelegt,
gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Pensionskasse durch eine
laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Als repressive
Aufsichtsmittel kommen unter anderem Mahnungen, Auflagen, Aufhebung
von Entscheiden der Organe der Vorsorgeeinrichtung in Frage (vgl.
Art. 62a BVG; MARC HÜRZELER/JÜRG BRÜHWILER, Obligatorische berufli-
che Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs-
recht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2088 f. Rz. 77; zu den präven-
tiven Aufsichtsmitteln: CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Präventive Aufsicht
heute, Ein juristisch geprägtes Beispiel aus der Aufsichtspraxis, in: Schwei-
zer Personalvorsorge [SPV] 2014 Heft 5, S. 37 und 39). Die Aufzählung ist
nicht abschliessend. Bei der Ergreifung von Massnahmen hat die Auf-
sichtsbehörde zu beachten, dass der Vorsorgeeinrichtung ein Ermessen
zusteht. Sie hat nur bei Ermessensfehlern (Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens) einzugreifen, während ein sich an den Rahmen
A-494/2013
Seite 15
des Ermessens haltendes Verhalten ein richtiges Verhalten darstellt, das
die Aufsichtsbehörde nicht korrigieren darf (HÜRZELER/BRÜHWILER, a.a.O.,
S. 2088 Rz. 78; HANS MICHAEL RIEMER/GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das
Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, § 2 Rz. 99;
zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-6188/2014 vom 26. September
2016 E. 2.1). Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis kann die zuständige Be-
hörde der Vorsorgeeinrichtung auch eine Weisung erteilen, einen Verant-
wortlichkeitsanspruch geltend zu machen. Gegebenenfalls ist der An-
spruch durch einen Beistand oder einen Sachwalter der Vorsorgeeinrich-
tung zu erheben (UELI KIESER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Hand-
kommentar zum BVG und FZG, 2010 [nachfolgend Handkommentar BVG],
Art. 52 N. 9).
4.
Im vorliegenden Fall beantragen die Beschwerdeführenden, die Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung des BSV sei um zwei Punkte zu ergänzen. Zum
einen soll die notwendige Höhe des Teuerungsfonds reduziert werden
(nachfolgend E. 4.1), zum anderen seien die Rückstellungen 'Fortbestand'
von Fr. 5.7 Mio. ersatzlos (eventualiter teilweise) zu streichen (nachfolgend
E. 4.2).
4.1 Im parallel laufenden Verfahren A-565/2013 hat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 8. November 2016 die Verfügung des BSV in-
sofern geschützt, als das BSV die Durchführung von neun Teilliquidationen
mit Stichtag jeweils per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009 angeordnet
hat. Die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren (vorliegend die Beschwer-
degegnerin) muss demnach neun jährliche Verteilpläne erstellen. Dies be-
deutet mithin auch, dass der der Verfügung vom 14. Dezember 2012 zu-
grundeliegende Verteilplan per 31. Dezember 2009 nicht für die Verteilung
der freien Mittel verwendet werden wird. Auch wenn per 31. Dezember
2009 wieder ein Verteilplan für die im Jahr 2009 ausgeschiedenen Vorsor-
gewerke zu erstellen sein wird, so wird sich dieser von jenem, welcher Ge-
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist, unterscheiden. Da zudem
die Beschwerdeführenden nicht im Jahr 2009 ausgetreten sind, erübrigt
sich eine genauere Prüfung der von den Beschwerdeführenden beantrag-
ten Berechnung des für den Fortbestand notwendigen Teuerungsfonds
bzw. ist eine solche im jetzigen Stadium noch nicht möglich.
Zur Vermeidung von Leerläufen ist nachfolgend dennoch auf Folgendes
einzugehen:
A-494/2013
Seite 16
Eine Prüfung der Verteilpläne wird, wie das BSV den Beschwerdeführen-
den mit E-Mail vom 23. Januar 2013 mitgeteilt hat, erst nach Erstellung der
entsprechenden Pläne möglich sein. In jenem Zeitpunkt kann auch das Be-
rechnungsmodell des notwendigen Teuerungsfonds der Beschwerdegeg-
nerin überprüft werden. Die Beschwerdegegnerin wird bei dieser Bewer-
tung darauf zu achten haben, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten
werden und die Pläne insbesondere auf den für die jeweiligen Jahre aktu-
ellen Zahlen beruhen (vgl. […]). Schliesslich darf die Beschwerdegegnerin
auch das ihr zustehende Ermessen bei der Erstellung der Verteilpläne nicht
in einer missbräuchlichen Art und Weise nutzen. In diesem Zusammen-
hang bemängeln die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren,
dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Bewertungen bzw. die Bewer-
tungsmodelle stark zu ihren Gunsten ausnutze. Konkret geht es – unter
anderem – um die unterschiedliche Berechnung des Teuerungsfonds per
31. Dezember 2004 (vgl. […]; "Gutachten Z._______ 2004") und per
31. Dezember 2009 (vgl. […]). Das Gutachten Z.______ 2004 hatte den
Zweck "die Höhe des Teuerungsfonds im Zusammenhang mit den versi-
cherungstechnischen Risiken […] zu bewerten" (dort S. 1). Es wurde der
Verlauf des Teuerungsfonds über eine Periode von 20 Jahren simuliert,
welche damals als "angemessen" bezeichnet wurde. Das Gutachten sollte
aufzeigen, dass der Teuerungsfonds sowohl für die Teuerungszulagen, wie
auch für die Finanzierung des Einkaufs der BVG-Mindestrente bei der
X._______ AG ausreichend dotiert war (vgl. zu den Umwandlungssatzdif-
ferenzen Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 5.1.1).
In der Bewertung des Teuerungsfonds per 31. Dezember 2009 wurde dem-
gegenüber ein Zeithorizont von 40 Jahren gewählt, "um dem langfristigen
Charakter der beruflichen Vorsorge Rechnung zu tragen". Für die verwen-
deten Parameter wurden Durchschnittswerte der letzten 40 Jahre verwen-
det. Dies führte zu einer höheren Bewertung des notwendigen Teuerungs-
fonds, als wenn jeweils auf 20 Jahre abgestellt worden wäre.
Die Beschwerdegegnerin betont, dass die beiden Gutachten bzw. die ent-
sprechenden Situationen nicht miteinander verglichen werden könnten, da
gemäss Gutachten Z._______ 2004 der Teuerungsfonds bereits nach 20
Jahren aufgebraucht gewesen sei und sich somit eine längerfristige Be-
wertung erübrigt habe. Ein gewisser Widerspruch zwischen diesen unter-
schiedlichen Berechnungsarten und der Argumentation der Beschwerde-
gegnerin ist nicht von der Hand zu weisen. Zum einen sind die Bewertungs-
parameter unabhängig von der Höhe des Fonds zu bestimmen. Hätte man
per Ende 2004 bereits mit einem Zeithorizont von 40 Jahren gerechnet,
wäre der Teuerungsfonds (damals) unter Einbezug der Zahlungen für die
A-494/2013
Seite 17
Differenzen bei den Umwandlungssätzen (stark) unterdotiert gewesen,
was die B._______ oder auch die Aufsichtsbehörde zum Handeln gezwun-
gen hätte. Vorliegend (Bewertung per 31. Dezember 2009) ist der Zeithori-
zont von 40 Jahren für die Beschwerdegegnerin demgegenüber vorteilhaft,
weil dadurch der notwendige Teuerungsfonds erhöht und die zu verteilen-
den freien Mittel entsprechend verringert werden. Nicht einleuchtend ist zu-
dem, warum in den beiden Gutachten nicht nur die Simulationsdauer (20
bzw. 40 Jahre), sondern auch die übrigen Parameter (erwartete Teuerung,
Lohnentwicklung und Verzinsung des Teuerungsfonds) unterschiedlich ge-
wählt wurden. Auf aktuelle volkswirtschaftliche Entwicklungen lassen sich
diese Änderungen jedenfalls nicht zurückführen. Das Argument der Be-
schwerdegegnerin der fehlenden Vergleichbarkeit zwischen den beiden
Bewertungen ist somit nicht stichhaltig. Ein Vergleich der Parameter ist
sehr wohl möglich.
Wie erwähnt ist vorliegend, da die Verteilpläne erst noch erstellt werden
müssen und die Beschwerdeführenden auch nur die Festsetzung der Höhe
des Verteilplans per 31. Dezember 2009 beantragt haben, kein Urteil über
die neuen Verteilpläne bzw. über die Berechnung der freien Mittel möglich.
Die Beschwerdegegnerin wird der Aufsichtsbehörde jedoch die soeben
aufgezeigten Widersprüche erklären müssen, falls sie auf eine vergleich-
bare Bewertung abstellen möchte. Gegebenenfalls wird die Aufsichtsbe-
hörde geeignete Massnahmen (Weisungen, Einholen eines Gutachtens
etc.) über eine sinnvolle Bewertungsmethode anordnen müssen.
Soweit das vorliegende Verfahren betroffen ist, ist der Antrag der Be-
schwerdeführenden auf Berechnung der notwendigen Höhe des Teue-
rungsfonds per 31. Dezember 2009 jedoch abzuweisen.
4.2 Auch in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf ersatz-
lose (eventualiter teilweise) Streichung der Rückstellung 'Fortbestand' ist
primär auf den Umstand zu verweisen, dass aus Sicht der Beschwerdefüh-
renden die noch zu erstellenden Verteilpläne für die Jahre 2001 bis 2003
relevant sein werden und diese erst nach Erstellung durch die Beschwer-
degegnerin gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden können.
Es ist somit auch dieser Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen.
Einige allgemeine Ausführungen können – zur Vermeidung von Leerläufen
– aber nachfolgend trotzdem gemacht werden (vgl. so auch Urteil des
BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 6).
A-494/2013
Seite 18
4.2.1 Die Rückstellung 'Fortbestand' besteht aus zwei Komponenten. Die
erste Komponente in der Höhe von Fr. 1.97 Mio. betrifft Rückstellungen für
das Risiko, dass die Beschwerdegegnerin für Unterdeckungen von Vorsor-
gewerken aufkommen muss. Hier kann auf die Ausführungen im Urteil
A-565/2013 verwiesen werden (dort E. 6.3). So wird bei der Erstellung der
neun Verteilpläne darauf zu achten sein, dass die Rückstellungen zum ei-
nen – insbesondere vorsorgerechtlich – korrekt gebildet werden und zum
anderen im Rahmen der Teilliquidationen den entsprechenden Risiken fol-
gen. Soweit die Beschwerdegegnerin versicherungstechnische Risiken
überträgt, ist auch ein entsprechender Teil der Rückstellungen mit zu über-
tragen.
4.2.2 Bei der zweiten Komponente der Rückstellung 'Fortbestand' handelt
es sich um die Kosten der Abwicklung der Teilliquidation in der Höhe von
Fr. 4 Mio.
Die Durchführung einer Teilliquidation kann hohe Verwaltungskosten ver-
ursachen. Sofern eine Vorsorgeeinrichtung keine Bestimmungen über die
Kostentragung im Anschlussvertrag oder im Teilliquidationsreglement auf-
nimmt, werden die anfallenden Kosten in der kaufmännischen Teilliquidati-
onsbilanz passivseitig als Rückstellungen oder Abgrenzungsposten bilan-
ziert, was sich entsprechend auf die Höhe der freien Mittel auswirkt (vgl.
WILSON, a.a.O., S. 108 f.). Der Beschwerdegegnerin ist es, falls keine an-
derweitigen Regelungen vertraglich oder reglementarische getroffen wur-
den, nicht verwehrt, Rückstellungen für die zu erwartenden Kosten für die
Abwicklung der Teilliquidationen zu bilden. Diese Rückstellungen haben
den zu erwartenden Kosten zu entsprechen.
Zu trennen ist die Frage der Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen
von der Frage, ob – wie die Beschwerdeführenden vorbringen – die Be-
schwerdegegnerin im Teilliquidationsverfahren übermässige Kosten verur-
sacht. Dies kann naturgemäss erst am Ende eines Teilliquidationsverfah-
rens überprüft werden. Immerhin sind hier die Beschwerdeführenden da-
rauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdegegnerin nicht verwehrt ist, sich
gegen Klagen ausgetretener Vorsorgekassen gerichtlich zur Wehr zu set-
zen. Dabei ist zudem zu bedenken, dass höhere Verfahrenskosten keiner
beteiligten Partei (Stiftung, Versicherte, Rentner, ausgetretene Versicherte)
nützen. Würden die Organe der Beschwerdegegnerin jedoch Kosten ver-
ursachen, welche sich nicht mit den Interessen aktueller und ausgetretener
Versicherten decken, müssten allfällige aufsichtsrechtliche Massnahmen
A-494/2013
Seite 19
bzw. Verantwortlichkeitsansprüche geprüft werden. Soweit das vorliegende
Verfahren betroffen ist, besteht hierzu jedoch kein Anlass.
4.3 Der Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführenden auf Ergänzung der
Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird demnach abgewiesen.
5.
Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, es sei für die Durch-
führung der Teilliquidationen ein Beistand, eine unabhängige Kontrollstelle
und ein unabhängiger Pensionskassenexperte zu ernennen.
Das BSV hat diesen Antrag in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2012
abgewiesen (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs) und ausgeführt, da das BSV bisher
die Teilliquidation nicht durch Verfügung angeordnet habe, bestünden für
die Aufsichtsbehörde keine Hinweise darauf, dass die B._______ tatsäch-
lich einem Interessenskonflikt unterliege. Sollte sich zeigen, dass die Or-
gane der B._______ nicht in der Lage sein sollten, die Teilliquidationen
nach den Vorgaben dieser Verfügung durchzuführen, müsste die Ergrei-
fung von Massnahmen geprüft werden.
Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist auch vorliegend beizupflichten.
Die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen muss verhältnis-
mässig sein (E. 3.3.2). So hat sich zwar die Beschwerdegegnerin, indem
sie kategorisch nur eine Teilliquidation per 31. Dezember 2009 durchführen
und auch keine für die Beschwerdeführenden und die Aufsichtsbehörde
aufschlussreichen Zahlen aus den früheren Jahren präsentieren wollte,
nicht gerade kooperativ gezeigt; dies lässt jedoch noch nicht den Schluss
zu, dass die Beschwerdegegnerin, nach einem rechtskräftigen Urteil, die
darin angeordneten Punkte nicht umzusetzen vermag. Immerhin ist zu-
gunsten der Beschwerdegegnerin schliesslich auch zu bemerken, dass –
wie bereits mehrfach erwähnt – das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
BVGer A-565/2013 die Beschwerde der Beschwerdegegnerin (bzw. der
dortigen Beschwerdeführerin) teilweise gutgeheissen hat, woraus zugleich
zu schliessen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der
Beschwerdegegnerin als teilweise begründet erachtet. Vorliegend geht das
Gericht zudem davon aus, dass die auf Seiten der Beschwerdegegnerin
involvierten Parteien und Organe sich ihrer Pflichten bewusst sind und bei
drohenden Interessenskonflikten entsprechende Konsequenzen ziehen.
Dies und auch den Ausgang des Verfahrens A-565/2013 berücksichtigend
A-494/2013
Seite 20
gibt es im vorliegend einzig massgebenden Zeitpunkt keinen Grund, ent-
sprechende aufsichtsrechtliche Massnahme anzuordnen. Das Rechtsbe-
gehren Ziffer 2 der Beschwerdeführenden ist daher abzuweisen.
Selbstredend wird es jedoch Aufgabe der – neuen und im Vergleich zum
Gericht sachnäheren – Aufsichtsbehörde (BVS-ZH) sein, den weiteren Ver-
lauf der Teilliquidationen zu begleiten, zu überwachen und gegebenenfalls
die notwendigen Massnahmen anzuordnen; dies insbesondere auch dann,
wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ansprüchen aus Verantwortlich-
keit ersichtlich sein sollten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist bzw. soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden
ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 5'000.- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der Betrag ist
dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
e contrario); ebenso wenig die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die obsie-
gende Beschwerdegegnerin hat als Trägerin der beruflichen Vorsorge pra-
xisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer A-2907/2015 vom 23. Mai 2016 E. 6.2 mit Hinweisen be-
züglich aufsichtsrechtlicher Streitigkeiten und BGE 126 V 143 E. 4 mit Be-
zug auf das erstinstanzliche Verfahren). Dies gilt insbesondere auch be-
treffend den durch Rückzug des Sistierungsantrags gegenstandslos ge-
wordenen Verfahrensteil.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
A-494/2013
Seite 21
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das BSV (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: