B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4945/2014
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (SAK),
Vadianstrasse 50, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Luftfahrthindernis, 16 kV-Weitspannung Rieden – Gommis-
wald.
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Sachverhalt:
A.
Die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (SAK) betreibt seit 1983
eine 16 kV-Weitspannleitung zwischen den Transformatorenstationen "Rie-
den-Bachwägen" und "Gommiswald-Giegen". Diese war ihr mit Genehmi-
gung vom 16. Februar 1982 durch das Eidgenössische Starkstrominspek-
torat (ESTI) bewilligt worden.
B.
Infolge einer Pilotenmeldung im Juli 2014 betreffend eine nicht in der Luft-
fahrthinderniskarte WeGOM eingezeichnete Leitung, eruierte das Bundes-
amt für Zivilluftfahrt (BAZL) die SAK als deren Eigentümerin. Es informierte
diese darüber, dass im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die si-
cherheitstechnischen Aspekte der Luftfahrt fälschlicherweise nicht über-
prüft worden seien, und wies darauf hin, dass für die Erstellung und die
Änderung eines Luftfahrthindernisses eine Bewilligung des BAZL erforder-
lich sei, wobei im Falle einer blossen Publikation des Hindernisses die Ver-
fügung ohne Konsultation des ESTI durch das BAZL erfolge. Die SAK
reichte daraufhin am 29. Juli 2014 das verlangte Luftfahrthindernis-Melde-
formular für bestehende Weitspannleitungen ein.
C.
Mit Verfügung vom 11. August 2014 erteilte das BAZL die Bewilligung aus
Sicht der Luftfahrtgesetzgebung (Dispositivziffer 1) mit der Auflage, dass
der Abbruch, der Umbau sowie die Handänderung der Anlage dem BAZL
per E-Mail, mit Kopie an die kantonale Meldestelle, unbedingt zu melden
seien (Dispositivziffer 1.1), und unter Strafandrohung einer Busse bis zu
Fr. 20'000 im Falle der Widerhandlung (Dispositivziffer 2). Kosten wurden
der SAK keine auferlegt (Dispositivziffer 3).
D.
Dagegen gelangt die SAK (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Be-
schwerde vom 1. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragt die Feststellung der Unzuständigkeit des BAZL zum Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie die Aufhebung dieser Verfügung. Zur Be-
gründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass mit der Plangenehmi-
gung durch das ESTI am 16. Februar 1982 sämtliche erforderlichen Bewil-
ligungen bereits erteilt worden seien. Meldungen zu Änderungen der Stark-
stromanlagen würde sie im Übrigen dem ESTI und nicht dem BAZL mittei-
len.
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E.
Das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung
vom 31. Oktober 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventua-
liter sei sie abzuweisen. Es macht geltend, dass es sich bei der fraglichen
16 kV-Weitspannung um eine Anlage nach Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni
1902 (EleG, SR 734.0) handle. Gemäss Art. 16 EleG sei für die Erstellung
und Änderung von Starkstrom- und Schwachstromanlagen primär das
ESTI zuständig. Gleichzeitig komme dem BAZL gestützt auf Art. 41 des
Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) eine Bewilli-
gungszuständigkeit für die Erstellung und die Änderung eines Luftfahrthin-
dernisses zu. Um die Unklarheiten in Bezug auf die Kompetenzabgrenzun-
gen in diesem Bereich zu lösen, hätten das BAZL und das ESTI am 1. Ok-
tober 2014 eine Vereinbarung geschlossen, die sämtliche Fälle erfasse, in
denen sich die Zuständigkeiten der beiden Amtsstellen überschneiden wür-
den. In den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung falle auch der vorlie-
gende Fall: Bei bestehenden Elektrizitätsanlagen, die nachträglich vom
BAZL (aufgrund von Pilotenmeldungen, Aufsichtsbefunden, Neueinschät-
zungen etc.) beurteilt würden und unter das Bewilligungserfordernis von
Art. 63 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der
Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) fielen, könne das BAZL im Falle einer blossen
Publikation des Luftfahrthindernisses die Verfügung nach Art. 66 VIL ohne
Konsultation des ESTI und ohne Zustellung einer Kopie treffen.
F.
Auch das ESTI verweist in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 im
Wesentlichen auf die mit der Vorinstanz abgeschlossene Vereinbarung.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2014 ihre Schlussbe-
merkungen ein.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
A-4945/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAZL gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht
gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung
und, entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz, auch durch Dispositivzif-
fer 2 der Verfügung beschwert, mit der ihr eine Busse bis Fr. 20'000 im
Falle der Widerhandlung angedroht wird. Zudem stellt sich die Frage, ob
die Vorinstanz tatsächlich zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu-
ständig war (vgl. nachfolgend E. 2 ff.), und, für den Fall, dass sie es nicht
war, was die Konsequenzen der Unzuständigkeit des BAZL sind. Der Be-
schwerdeführerin kommt demnach ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse
zu. Die Beschwerdelegitimation ist entsprechend zu bejahen.
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der Unzuständigkeit
der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung beantragt, ist Fol-
gendes festzuhalten: Wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächli-
ches Interesse nachweist, kann den Erlass einer Feststellungsverfügung
verlangen (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG). Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts ist dem Begehren nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller
an der Beseitigung einer Unklarheit betreffend öffentlichrechtliche Rechte
und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, zu seinem
Nachteil Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen. Dies trifft namentlich
dann nicht zu, wenn er seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um
Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren kann (Subsidi-
arität der Feststellungsverfügung; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge-
richts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen
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auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.29 f. mit Hinweisen). Das von der Be-
schwerdeführerin formulierte Feststellungsbegehren geht gegenständlich
nicht über die mittels Gestaltungsbegehren verlangte Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung hinaus, sondern ist vielmehr bereits darin enthalten.
Dementsprechend ist auf das Feststellungsbegehren, welches keine ei-
gene Tragweite hat, nicht einzutreten.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher – mit Ausnahme des in vorstehender
Erwägung erwähnten Feststellungsbegehrens – einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass mit der durch das ESTI bewilligten
Plangenehmigung bereits eine gültige Bewilligung vorläge und die
Vorinstanz gar nicht zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig
gewesen sei. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, eine Vereinbarung
mit dem ESTI abgeschlossen zu haben, welche ihr für Fälle wie den vor-
liegenden die Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu-
weise. Im Folgenden ist daher abzuklären, welche Behörde im vorliegen-
den Fall in sachlicher Hinsicht richtigerweise zuständig ist.
2.1 Die Vorinstanz schloss am 1. Oktober 2014, und damit nach Erlass ih-
rer Verfügung vom 11. August 2014, mit dem ESTI eine Vereinbarung ab,
welche die Kompetenzabgrenzung in Sachen luftfahrtrechtliche Sicher-
heitsauflagen bei Elektrizitätsanlagen betrifft und für bestimmte Fallkons-
tellationen die jeweilige Zuständigkeit des BAZL resp. des ESTI festhält.
Beim ESTI handelt es sich um die Aufsichts- und Kontrollbehörde für elekt-
rische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr (BAV) unterstehen.
Das ESTI wird von Electrosuisse, SEV Verband für Elektro-, Energie- und
Informationstechnik, im Auftrag des Bundes als besondere Dienststelle ge-
führt und untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Departements für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK; vgl. Art. 1 der Ver-
ordnung vom 7. Dezember 1992 über das ESTI [SR 734.24]). Die vorlie-
gende Vereinbarung wurde demnach zwischen zwei öffentlich-rechtlichen
Organisationen abgeschlossen und ist als solche grundsätzlich zulässig
(zu den sog. koordinationsrechtlichen Verträgen vgl. TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 33 Rz. 17;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 1064). Auch Art. 7 Abs. 2 VwVG schliesst eine Zuständigkeitsverein-
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barung zwischen Behörden nicht explizit aus (THOMAS FLÜCKIGER, in: Pra-
xiskommentar VwVG, 2009, Art. 7 N. 56). Jedoch sind hierbei wie bei je-
dem staatlichen Handeln die Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns
nach Art. 5 BV einzuhalten (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 33
Rz. 17); somit ist insbesondere das Legalitätsprinzip zu beachten (Art. 5
Abs. 1 BV). Eine Abweichung von der positivrechtlichen Ordnung auf der
Basis einer blossen vertraglichen Verständigung zwischen den betroffenen
Behörden erscheint daher als unzulässig (vgl. FLÜCKIGER, Praxiskommen-
tar VwVG, Art. 7 N. 56). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum,
die von der Vorinstanz mit dem ESTI abgeschlossene Vereinbarung als
solche zu überprüfen, sondern lediglich darum, die Zulässigkeit der von der
Vorinstanz – bereits vor Abschluss der Vereinbarung – für sich bean-
spruchte Kompetenz zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung
im Zusammenhang mit einem luftfahrtrechtlichen Hindernis bei einer
elektrischen Anlage zu prüfen.
2.2 Bei den im Vordergrund stehenden Gesetzesgrundlagen handelt es
sich um Art. 16 EleG und Art. 41 LFG. Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG benötigt,
wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen (nach Art. 4 Abs. 3)
erstellen oder ändern will, eine Plangenehmigung. Art. 41 Abs. 1 LFG sieht
vor, dass für die Erstellung und für die Änderung eines Luftfahrthindernis-
ses eine Bewilligung des BAZL erforderlich ist. Auf den ersten Blick er-
scheinen die beiden Bestimmungen insoweit als widersprüchlich, als nach
Art. 16 EleG für die Erstellung oder Änderung einer Anlage eine Plange-
nehmigung erforderlich ist. Diese wird (im hier fraglichen Bereich) gemäss
Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG grundsätzlich durch das ESTI erteilt. Gleichzeitig
soll aber nach LFG das BAZL für die Bewilligungserteilung zuständig sein,
wenn es um Luftfahrthindernisse geht. Wie sogleich zu sehen ist, stellt sich
diese Problematik indes einzig, wenn eine nachträgliche luftfahrtrechtliche
Bewilligungserteilung in Frage steht (vgl. E. 2.3.4).
2.3 Ist die Tragweite einer Bestimmung nicht klar, ist diese mittels Ausle-
gung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut ei-
ner Bestimmung. Ist dieser nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Ausle-
gungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustel-
len ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm, ihren
Sinn und Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie
auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen
zukommt. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Erlassen
stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf
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das grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sach-
lich richtige Lösung ergibt (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, 135 II 78 E. 2.2;
BVGE 2010/49 E. 9.3.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 80, 90 ff.). Eine wichtige Rolle spielt in
diesem Zusammenhang auch die Interessenabwägung (HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 217).
2.3.1 Am 1. Januar 2000 wurde das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über
die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999
3071; nachfolgend: Koordinationsgesetz) in Kraft gesetzt. Dieses bezweckt
im Wesentlichen eine bessere Koordination sowie eine Vereinfachung und
Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen, die in
die Regelungs- und Bewilligungshoheit des Bundes fallen (PETER HÄNNI,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 467;
vgl. auch Botschaft vom 25. Februar 1998 zum Koordinationsgesetz, BBl
1998 2591, 2593 ff.). Alle erforderlichen Genehmigungen des eidgenössi-
schen wie des kantonalen Rechts sollen in einem Gesamtentscheid erteilt
werden, der grundsätzlich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens
erfolgt, in das auch das enteignungsrechtliche Verfahren integriert wird
(vgl. ausdrücklich Art. 16h Abs. 1 EleG). Da die Durchführung konzentrier-
ter Entscheidverfahren stets ein hohes Mass an projektspezifischem Fach-
wissen erfordert, soll die Konzentration der Verfahren bei derjenigen Be-
hörde erfolgen, die für die Durchführung des Hauptverfahrens verantwort-
lich ist (Leitbehörde; vgl. Botschaft zum Koordinationsgesetz, BBl 1998
2591, 2596).
2.3.2 Vorliegend unbestritten ist, dass es sich bei der fraglichen 16 kV-
Weitspannleitung um eine plangenehmigungspflichtige Starkstromanlage
handelt, die im Jahr 1982 vom ESTI genehmigt wurde. Die Weitspannlei-
tung gilt damit als Anlage im Sinne des EleG.
2.3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG ist für die Erstellung oder Änderung von
Stark- und bestimmten Schwachstromanlagen eine Plangenehmigung er-
forderlich. Dem Wortlaut zufolge wird somit eine Plangenehmigung des
ESTI (vgl. Art. 16 Abs. 2 EleG) verlangt, wenn eine Anlage erstellt oder
geändert wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine bereits beste-
hende Anlage, bei der es lediglich noch um die Publikation des Luftfahrt-
hindernisses geht. Grammatikalisch gesehen liegt somit offensichtlich kein
"Erstellen" einer Anlage vor. Aber auch von einer "Änderung" kann nicht
gesprochen werden. Zwar kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung unter Umständen auch dann eine genehmigungspflichtige Änderung
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(resp. Erstellung) einer Starkstromanlage vorliegen, wenn keine baulichen
Änderungen vorgenommen werden, sondern bloss eine Zweckänderung
der Anlage in Frage steht. Im Urteil 1C_424/2011 hatte das Bundesgericht
den Fall zu beurteilen, in dem eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit
über das Durchleitungsrecht für eine bestehende Stromübertragungslei-
tung abgelaufen war. Obwohl an der Übertragungsleitung keine baulichen
Änderungen vorgesehen waren, entschied das Bundesgericht, die Durch-
führung eines Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 16 ff. EleG sei erfor-
derlich. Es begründete dies damit, dass mit der geplanten zusätzlichen
Nutzung der Übertragungsleitung für Telekommunikationsdienste der
Zweck der Anlage erweitert werde und sich die planerischen Gegebenhei-
ten seit dem Abschluss des abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrags verändert
hätten (Urteil des BGer 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2 ff.; vgl.
dagegen Urteil des BGer 1C_333/2012 vom 18. März 2013 E. 2 ff., in dem
für eine bestehende Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwer-
ben waren, ohne dass die Anlage geändert worden wäre, und sich das Ver-
fahren daher ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz bestimmte).
Vorliegend handelt es sich indessen auch nicht um eine Zweckänderung,
sondern bloss um die Publikation einer bestehenden Anlage in der Luft-
fahrthinderniskarte. Der Umstand, dass weder eine Anlage erstellt noch
geändert werden soll, spricht somit nicht für ein Plangenehmigungsverfah-
ren und damit auch nicht für die Unterstellung unter die Genehmigungs-
pflicht des ESTI.
2.3.4 Mit dem Koordinationsgesetz sollte, wie gesehen (E. 2.3.1), die Ko-
ordination von Verfahren verbessert, und deren Durchführung vereinfacht
und beschleunigt werden. Darüber hinaus ermöglicht ein konzentriertes
Entscheidverfahren eine Gesamtabwägung aller Vor- und Nachteile eines
Projektes in einem einzigen Verfahren und bewirkt, dass mit Erlass eines
Gesamtentscheids nur noch ein einziges Rechtsmittel ergriffen werden
kann, was wiederum Doppelspurigkeiten oder widersprüchliche Ent-
scheide im Rechtsmittelverfahren vermindert (vgl. Botschaft zum Koordi-
nationsgesetz, BBl 1998 2591, 2596). In diesem Sinne ist auch für Plange-
nehmigungen nach Elektrizitätsgesetz eine Genehmigungsbehörde, je
nach Verfahren das ESTI, das Bundesamt für Energie (BFE) oder die nach
der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz
oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen, zustän-
dig (vgl. Art. 16 Abs. 2 EleG) und erlässt einen Gesamtentscheid, mit dem
sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden
(vgl. Art. 16 Abs. 3 EleG). Wäre somit im vorliegenden Fall eine neue An-
lage erstellt oder geändert worden, ist die Situation klar und es bedürfte
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Seite 9
eines Plangenehmigungsentscheids des ESTI, der sämtliche erforderli-
chen Bewilligungen, auch der sicherheitstechnischen Aspekte der Luft-
fahrt, enthält. Das BAZL wäre diesfalls gefordert, sich als Fachbehörde im
Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens mit zu beteiligen (vgl. Art. 62a
Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Im vorliegenden Fall war es – wie
die Vorinstanz geltend macht – offenbar fälschlicherweise untergegangen,
bei Erlass der ursprünglichen Plangenehmigungsverfügung im Jahr 1982
und in den folgenden Ergänzungen auch die luftfahrtrechtliche Bewilligung
einzuholen. Wie in einem solchen Fall, wo nachträglich noch eine Bewilli-
gung eingeholt werden muss, vorzugehen ist, ist im Elektrizitätsgesetz
nicht geregelt.
2.3.5 Gemäss Art. 41 Abs. 1 LFG ist für die Erstellung und für die Änderung
eines Luftfahrthindernisses eine Bewilligung des BAZL erforderlich (vgl.
auch Art. 63 VIL). Wie die Botschaft ausführt, soll mit Art. 41 Abs. 1 LFG
klargestellt werden, dass die Errichtung eines Luftfahrthindernisses aus-
schliesslich mit der vorgängigen Erlaubnis durch das BAZL erfolgen darf.
Gemäss den Vorgaben des Koordinationsgesetzes werde im Rahmen von
Plangenehmigungen nach Art. 37 LFG auch über allfällige Luftfahrthinder-
nisse entschieden. Das gleiche gelte bei Plangenehmigungen nach (u.a.)
Art. 16 EleG (Botschaft vom 20. Mai 2009 zur Teilrevision 1 des LFG, BBl
2009 4915, 4940 f. und 4961 f.). Das BAZL entscheidet gemäss Art. 66
Abs. 1 VIL im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit Verfügung, ob eine
Anlage ein Hindernis darstellt (Bst. a) und ob und gegebenenfalls welche
Sicherheitsmassnahmen (z.B. Projektänderung, Publikation, Markierung,
Befeuerung) zugunsten der Luftfahrt zu treffen sind (Bst. d). Gestützt hie-
rauf gelangte das BAZL im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Weit-
spannleitung ein Luftfahrthindernis darstellt – was im Übrigen von der Be-
schwerdeführerin nicht bestritten wird – und dessen Publikation aus sicher-
heitstechnischen Aspekten angebracht ist. Wäre dieser Umstand richtiger-
weise bereits im ursprünglichen Verfahren berücksichtigt worden, hätte
sich die Frage der Zuständigkeit – jedenfalls nach Massgabe der geltenden
Rechtsvorschriften – nicht gestellt; das ESTI hätte, nach Anhörung des
BAZL, auch die luftfahrtrechtliche Bewilligung im Rahmen der Plangeneh-
migungsverfügung erteilt (siehe bereits E. 2.3.4). Über das Vorgehen und
die Zuständigkeit im Falle einer nachträglichen Bewilligung geht dagegen
(auch) aus den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen nichts hervor.
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2.3.6 Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls würde
es nicht dem Sinn und Zweck des Koordinationsgesetzes (siehe dazu
E. 2.3.1 und 2.3.4) entsprechen, zur nachträglichen Einholung der luftfahrt-
rechtlichen Bewilligung die Durchführung eines Plangenehmigungsverfah-
rens durch das ESTI zu verlangen. Da gemäss Art. 16 EleG auch keine
Änderung einer Starkstromanlage vorliegt, ist es bei dieser Sachlage viel-
mehr korrekt, dass das BAZL die erforderliche Bewilligung selbständig er-
teilt. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass im hier strittigen Verfahren, aber
auch in vergleichbaren Fällen, kein Rechtsnachteil für die Betroffenen ent-
steht, zumal unabhängig davon, ob das BAZL oder das ESTI verfügen,
dasselbe Rechtsmittel an dieselbe Instanz offen steht. Insgesamt sprechen
somit nebst dem Gesetzeswortlaut (E. 2.3.3) auch teleologische Aspekte
und eine Abwägung der berührten Interessen gegen das Durchführen ei-
nes Plangenehmigungsverfahrens resp. der Zuständigkeit des ESTI zum
Erlass der hier angefochtenen Bewilligung.
2.4 Die Vorinstanz hat die angefochtene Bewilligung demnach zu Recht
erlassen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die verfügte Auflage 1.1, wo-
nach sie bei Abbruch, Umbau sowie Handänderung der Anlage dies dem
BAZL zu melden habe, sei nicht legitim. Sie würde aber jede Änderung
dem ESTI als zuständige Behörde melden. Dieses habe als Leitbehörde
das Verfahren zu koordinieren und, sofern relevant, dem BAZL Änderun-
gen mitzuteilen.
3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25)
müssen Veränderungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, sowie Än-
derungen der Beurteilungsgrundlagen, Änderungen der Eigentumsverhält-
nisse und der Abbruch von Anlagen dem ESTI mitgeteilt werden. Diese
Bestimmung ist eindeutig und klar. Die Meldepflicht wird denn im Grund-
satz von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt; einzig wehrt sie sich
dagegen, die Meldung direkt der Vorinstanz machen zu müssen. Die Vo-
rinstanz stützt ihre Auflage dagegen auf Art. 65 Abs. 1 VIL. Danach hat der
Eigentümer eines Luftfahrthindernisses das BAZL über dessen Veräusse-
rung oder Beseitigung direkt zu unterrichten. Gestützt hierauf konnte die
Vorinstanz die Auflage jedenfalls in Bezug auf einen Abbruch der Anlage
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oder eine Handänderung verfügen. Weitergehend, soweit sie auch die Mel-
dungen über den Umbau der Anlage verfügt, besteht dem Wortlaut nach
keine gesetzliche Grundlage für eine Meldepflicht an das BAZL. Die Vo-
rinstanz hat somit gestützt auf Art. 65 VIL die Auflage lediglich hinsichtlich
Meldungen von Abbruch und Handänderungen der Weitspannleitung zu
Recht erlassen. Bei einem Umbau der Anlage besteht demgegenüber
keine direkte Meldepflicht an das BAZL; vielmehr gelangen diesfalls die
Bestimmungen des Plangenehmigungsverfahrens nach Elektrizitätsgesetz
zur Anwendung, und es wären dem ESTI als Leitbehörde die Unterlagen
zur Genehmigung des Umbaus zu unterbreiten, welche das BAZL als
Fachbehörde für alle luftfahrtrechtlichen Belange zu konsultieren hätte
(Art. 16 ff. EleG sowie E. 2.3.4, vgl. auch Art. 15 Abs. 3 VPeA).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet.
Die Auflage in Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung ist insoweit
aufzuheben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Umbau der
Anlage dem BAZL zu melden. Weitergehend ist die Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3), abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als im We-
sentlichen unterliegend. Sie hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang
von Fr. 1'250.-- (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 1'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 250.--
wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie mehrheitlich obsiegt, keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der im Wesentlichen
unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht
ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen
und die Auflage in Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung inso-
weit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Umbau
der Anlage dem BAZL zu melden. Darüber hinaus wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden in der Höhe von Fr. 1'250.-- der Beschwer-
deführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 226-HL-30259; Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
– das ESTI
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
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Seite 13
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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