B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4949/2013
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Steuersatzdifferenzen 2010.
A-4949/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (Steuerpflichtiger) verkauft im Rahmen seines Einzelunter-
nehmens Honig, Imkereiprodukte und Blumen. Vom 1. Januar 2001 bis
zum 31. Dezember 2010 war er im Register der Mehrwertsteuerpflichti-
gen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und
rechnete die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode ab.
B.
Anlässlich einer (jedenfalls) am 9. November 2010 beim Steuerpflichtigen
durchgeführten Kontrolle über die Steuerperiode 2010 (Zeitraum vom
1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010) stellte die ESTV fest, dass
der Steuerpflichtige Leistungen teilweise zu einem Steuersatz von 7,6 %
anstatt zum reduzierten Satz von 2,4 % fakturiert hat. Mit "Einschät-
zungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" vom 14. März 2012 (EM) nahm die
ESTV eine entsprechende Steuerkorrektur vor, setzte die für die fragliche
Periode geschuldete Steuer auf insgesamt Fr. 4'136.-- fest und machte
davon die Differenz zu der vom Steuerpflichtigen bereits deklarierten
Steuer, ausmachend Fr. 2'549.--, nebst Verzugszins geltend.
C.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 30. April 2012 "Ein-
sprache" bei der ESTV und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
EM.
D.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2012 sowie vom 26. Juni 2012 forderte die
ESTV den Steuerpflichtigen auf, sämtliche Debitorenfakturen (u.a.) des
Jahres 2010 einzureichen. In der Folge reichte der Steuerpflichtige ent-
sprechende Rechnungen ein.
E.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 2. Juli 2013
hiess die ESTV (Vorinstanz) die "Einsprache" teilweise gut. Sie erkannte,
der Steuerpflichtige schulde für die Steuerperiode 2010 – "nebst seiner
Selbstveranlagung" – noch Fr. 713.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugs-
zins von 4,5 % vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bzw.
4 % seit 1. Januar 2012.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen das Folgende aus:
Stelle – wie im vorliegenden Fall – eine mit Saldosteuersatz abrechnende
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steuerpflichtige Person eine Leistung mit einem zu hohen Steuersatz in
Rechnung, sei nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni
2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie Art. 96 der
dazugehörigen Verordnung vom 27. November 2009 (MWSTV,
SR 641.201) – zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten
Mehrwertsteuer – die Differenz zwischen dem ausgewiesenen Steuersatz
und dem gesetzlich geschuldeten Steuersatz (nach) zu versteuern. Eine
solche Nachbelastung sei vorliegend insoweit erfolgt, als in den einge-
reichten Rechnungen die Steuer effektiv zu hoch ausgewiesen worden
sei.
F.
Dagegen gelangte der Steuerpflichtige (Beschwerdeführer) mit Be-
schwerde vom 3. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, der angefochtene "Einspracheentscheid" sei aufzuheben oder
zu seinen Gunsten zu korrigieren. Ausserdem seien die Verzugszinsen zu
reduzieren und die Steuernachforderung "zu stornieren", insoweit diese
länger zurückliege als fünf Jahre.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie
entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Vorliegend stellt jedenfalls der angefochtene "Einsprache-
entscheid" vom 2. Juli 2013 eine solche Verfügung dar (vgl. dazu ausführ-
lich die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sei-
ner funktionalen Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen
"Einspracheentscheide" der ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen
Einschätzungsmitteilungen ergangen sind: Urteile des Bundesverwal-
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tungsgerichts A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2.3, A-3779/2013
vom 9. Januar 2014 E. 1.2.2 und 1.2.3, je mit zahlreichen Hinweisen, so-
wie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insb. E. 1.2.3 und 4.2 f.). Ei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem
eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer
ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden
grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss
die entscheidende Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen feststellen und die für das Verfahren notwendigen Sachver-
haltsunterlagen von sich aus beschaffen (Art. 12 VwVG; für den Bereich
der Mehrwertsteuer ausdrücklich: Art. 81 Abs. 2 MWSTG).
1.2.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be-
weisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich all-
fällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Ent-
scheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (ma-
terielle) Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin veran-
kerten Rechtsprinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derje-
nigen Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. statt vieler: BVGE 2009/60
E. 2.1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3031/2013 vom
6. Februar 2014 E. 1.5 mit Hinweisen).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast
für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während
die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffentlicht in: Archiv für
A-4949/2013
Seite 5
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 S. 422; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen;
ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steu-
errechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
1.3
1.3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das
Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorg-
fältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr
zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln ge-
bunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande
kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis
zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.140). Das Prinzip der
freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen
Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Mehrwertsteuerverfahren (vgl.
Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Ausdrücklich unzulässig ist, Nachweise aus-
schliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen
(Art. 81 Abs. 3 Satz 2 MWSTG).
1.3.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er-
wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw.
Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle
(strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-992/2012 vom 6. August 2012
E. 1.4.3 mit Hinweisen). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrschein-
lichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht
mehr zu rechnen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
N 289; zum Ganzen auch: DANIEL SCHÄR, Das Beweismass im Steuer-
recht, in: Steuer Revue [STR] 1996 S. 5 ff. mit Hinweisen). Nicht ausrei-
chend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 138 V
221 E. 6, BGE 128 III 275 E. 2b/aa; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 3.141).
A-4949/2013
Seite 6
1.4 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gut-
heissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten
entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst (Art. 61 Abs. 1
VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.191). Das Gericht kann
sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung be-
schränken und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück-
weisen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012
vom 24. September 2013 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 3.195). Der Beschwerdeinstanz wird dabei die Befugnis eingeräumt
bzw. die Pflicht auferlegt, verbindliche Weisungen an die Vorinstanz zu er-
teilen. Die Weisungen sind ins Dispositiv – direkt oder mittels Verweis auf
die Erwägungen ("im Sinne der Erwägungen") – aufzunehmen, ansons-
ten sie nicht verbindlich sind (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen grundsätzlich die im Inland von steu-
erpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteu-
er; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines
verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwar-
tung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als
Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch
Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni
2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, Bundesblatt [BBl] 2008
6885, 6939). Wer mehrwertsteuerpflichtig ist, ergibt sich aus Art. 10 ff.
MWSTG.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann die steuerpflichtige Per-
son die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer im Rahmen ihrer unter-
nehmerischen Tätigkeit abziehen (sog. Vorsteuerabzug).
2.3 Die Mehrwertsteuer beträgt im vorliegend massgeblichen Zeitraum
vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 nach aArt. 25 Abs. 1
MWSTG (in der hier massgeblichen Fassung; AS 2009 5203) 7,6 % (sog.
Normalsatz). Der reduzierte Satz von 2,4 % findet u.a. Anwendung auf
Lieferungen von Nahrungsmitteln und Zusatzstoffen nach dem Lebens-
mittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.0; aArt. 25 Abs. 2 Bst. a
Ziff. 2 MWSTG) sowie von Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, leben-
den Pflanzen, Stecklingen, Pfropfreisern sowie Schnittblumen und Zwei-
gen, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen ver-
edelt (aArt. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 MWSTG).
A-4949/2013
Seite 7
2.4 Wer im hier massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2010 als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als
Fr. 5 Mio. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum nicht
mehr als Fr. 100'000.-- Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massge-
benden Saldosteuersatz – zu bezahlen hatte, konnte gemäss aArt. 37
Abs. 1 MWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Bei An-
wendung der Saldosteuersatzmethode ist die Steuerforderung durch Mul-
tiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerba-
ren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten
Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Der Saldosteuer-
satz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote (Art. 37 Abs. 3
1. Satz MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3683/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.5
2.5.1 Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leis-
tungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine
Rechnung auszustellen (Art. 26 Abs. 1 MWSTG). Die Rechnung muss
den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den Leistungsemp-
fänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig
identifizieren und in der Regel (u.a.) den Namen und den Ort des Leis-
tungsempfängers oder der Leistungsempfängerin, wie er oder sie im Ge-
schäftsverkehr auftritt, enthalten (Art. 26 Abs. 2 Bst. b; vgl. REGINE
SCHLUCKEBIER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG
Kommentar, Zürich 2012, N 16 zu Art. 26 MWSTG).
2.5.2 Der Rechnung kommt im Mehrwertsteuerrecht eine über den reinen
Buchungsbeleg hinausgehende Bedeutung zu. Sie stellt ein wichtiges In-
diz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die
mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich stattgefunden hat.
Beim Leistungsempfänger bildet der Rechnungsbeleg regelmässig die
Basis – gemäss in der Literatur vertretener Auffassung nicht jedoch die
Voraussetzung (vgl. Art. 28 Abs. 4 MWSTG; IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO
CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuer-
gesetz, Langenthal 2010, § 7 N 3 ff.; SCHLUCKEBIER, a.a.O., N 1 zu
Art. 26 MWSTG) – für den Vorsteuerabzug und damit für die Rückforde-
rung der auf der bezogenen Leistung lastenden Mehrwertsteuer (vgl. zum
bisherigen Recht statt vieler: BGE 131 II 185 E. 5; Urteil des Bundesge-
richts 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5 mit
Hinweisen).
A-4949/2013
Seite 8
2.6
2.6.1 Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren
Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe
Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn, es er-
folgt eine Korrektur der Rechnung (Art. 27 Abs. 2 Bst. a MWSTG), oder –
was gegenüber dem bisherigen Recht und der diesbezüglichen Praxis ei-
ne Neuerung darstellt – er oder sie weist nach, dass dem Bund kein
Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich,
wenn der Rechnungsempfänger oder die Rechnungsempfängerin keinen
Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer
dem Bund zurückerstattet worden ist (Art. 27 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
2.6.2 Stellt eine mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Per-
son eine Leistung zu einem zu hohen Steuersatz in Rechnung, so muss
sie zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehr-
wertsteuer auch die Differenz zwischen der nach dem ausgewiesenen
Steuersatz berechneten Steuer und der nach dem Steuersatz nach
Art. 25 MWSTG berechneten Steuer entrichten (Art. 96 MWSTV).
2.7 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. Dezember 2009
des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Verzugs- und Vergü-
tungszinssätze (SR 641.207.1) ist bei verspäteter Zahlung der Mehr-
wertsteuer nach Art. 57 und 87 MWSTG ein Verzugszins geschuldet.
Nach Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung beträgt der Zinssatz pro Jahr 4,0 %
ab dem 1. Januar 2012 (Bst. a) bzw. 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2011 (Bst. b). Verzugszinsen werden erst ab einem Zins-
betrag von Fr. 100.-- bezogen (Art. 1 Abs. 3 der nämlichen Verordnung).
3.
Im vorliegenden Fall erkennt die Vorinstanz im angefochtenen "Einspra-
cheentscheid" auf eine Steuerkorrektur zu Lasten des Beschwerdeführers
in der Höhe von Fr. 731.-- zuzüglich Verzugszins. Sie begründet diese im
Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe auf den von ihm ausge-
stellten Rechnungen für Lieferungen von Blumensträussen, -gestecken,
-kränzen usw. sowie Honig die Steuer zum Normalsatz von 7,6 % anstatt
zum reduzierten Satz von 2,4 % ausgewiesen.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er die Mehr-
wertsteuer für die von der Vorinstanz aufgeführten Leistungen mit 7,6 %
anstatt 2,4 % und damit zu hoch in Rechnung gestellt hat (vgl. E. 2.3).
Auch wendet er sich – jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren –
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Seite 9
weder gegen den von der Vorinstanz im angefochtenen "Einspracheent-
scheid" festgestellten Umfang dieses zu hohen Steuerausweises im Jahr
2010 noch gegen die gestützt auf Art. 96 MWSTV vorgenommene Be-
rechnungsweise (E. 2.6.2) der strittigen Nachbelastung. Der Beschwerde-
führer schuldet daher grundsätzlich die zu hoch ausgewiesene Steuer
(E. 2.6.1).
3.2 Eine Ausnahme davon besteht insoweit, als eine Korrektur der fragli-
chen Rechnungen erfolgt ist oder der Beschwerdeführer nachweist, dass
dem Bund trotz des zu hohen Ausweises der Steuer kein Steuerausfall
entstanden ist (E. 2.6.1). Dass er sämtliche oder auch nur einen Teil der
fraglichen Rechnungen korrigiert habe, wird vom Beschwerdeführer we-
der behauptet noch ergibt sich derlei aus den vorliegenden Akten. Hinge-
gen macht er geltend, dem Bund sei vorliegend kein Steuerausfall ent-
standen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen:
3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für diese Be-
hauptung – bereits nach der insofern ausdrücklichen und mit der allge-
meinen Beweislastregel (E. 1.2.2) übereinstimmenden gesetzlichen Re-
gelung in Art. 27 Abs. 2 Bst. b MWSTG – beweisbelastet ist (E. 2.6.1). Er-
forderlich ist ein voller Beweis (E. 1.3.2), zumal das Gesetz von "nach-
weisen" spricht und keine Anhaltspunkte für eine Beweiserleichterung er-
sichtlich sind.
3.2.2 Zum betreffenden Nachweis reichte der Beschwerdeführer die Debi-
torenrechnungen des Jahres 2010 ein und macht dazu sinngemäss gel-
tend, insoweit in den Rechnungsanschriften die Privatnamen natürlicher
Personen genannt seien, sei erstellt, dass es sich bei den betroffenen
Leistungsempfängern um nicht steuerpflichtige Privatpersonen handle.
Diese seien nun aber von vornherein nicht zum Vorsteuerabzug berech-
tigt, weshalb dem Bund insoweit auch kein Steuerausfall entstanden sein
könne.
Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Be-
schwerdeführer habe den erforderlichen Vollbeweis mit dieser Argumen-
tationslinie bzw. den eingereichten Rechnungsbelegen nicht erbracht. So
sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei den in den fraglichen Anschrif-
ten genannten natürlichen Personen um steuerpflichtige Einzelfirmen
handle. Ebenso könne es sich um natürliche Personen handeln, die sich
freiwillig der Steuerpflicht unterstellt hätten.
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Seite 10
3.2.3 Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann – zumindest unter den
nachfolgend dargestellten Umständen des vorliegenden Falls – nicht ge-
folgt werden:
Ein steuerpflichtiger Leistungsempfänger hat regelmässig ein unverzicht-
bares Interesse daran, in der Rechnung des Leistungserbringers – wie es
das Gesetz vorsieht (E. 2.5.1) – unter Hinweis auf seine unternehmeri-
sche Tätigkeit und eben nicht bloss mit seinem privaten Namen genannt
zu werden. Denn eine Rechnung mit einem solchen Hinweis ist das zwei-
felsfrei wichtigste Beweismittel für das Recht des Leistungsempfängers
zum Vorsteuerabzug (vgl. E. 2.2 und 2.5.2). Jedenfalls ist anzunehmen,
dass eine steuerpflichtige Einzelfirma, welche die fraglichen Lieferungen
des Beschwerdeführers in ihrem unternehmerischen Bereich verwendet,
mit Blick auf den Nachweis dieser Verwendung bzw. ihrer Vorsteuerab-
zugsberechtigung keine Rechnungen akzeptiert hätte, die in der Empfän-
geradresse lediglich den Privatnamen des Firmenbesitzers ohne Hinweis
auf eine unternehmerische Tätigkeit enthalten. Dass entsprechende Be-
richtigungen vorliegend verlangt wurden, ist ferner nicht ersichtlich und
wird auch von keiner Partei behauptet.
Unter den vorliegenden Rechnungen befinden sich auch zahlreiche
Rechnungen, in denen natürliche Personen zwar mit ihrem privaten Na-
men, aber zugleich unter Hinweis auf ihre unternehmerische Tätigkeit ge-
nannt sind (z.B. Rechnungen vom 14. September 2010 an "Laden […],
B._______ […]", vom 20. Mai 2010 an "C._______, Restaurant […]", vom
12. August 2010 an "D._______, Sägerei und Transporte […]", vom
28. Dezember 2010 an "E._______, Bar […]" usw. [alles in Beilage 19;
s. im Weiteren Beilage 20]). Diese Feststellung legt nahe, dass dort, wo
die Rechnungsstellung an natürliche Personen ohne Hinweis auf eine un-
ternehmerische Tätigkeit erfolgte, es sich tatsächlich um Lieferungen an
(nicht steuerpflichtige bzw. nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Privatper-
sonen handelt. Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht einmal stichproben-
weise – etwa anhand entsprechender Auszüge aus dem Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen – nachgewiesen, dass in den eingereichten
Rechnungen auch solche an steuerpflichtige Personen, jedoch ohne
Hinweis auf eine unternehmerische Tätigkeit, enthalten sind.
Schliesslich kommt hinzu, dass es sich bei jenen Rechnungen, die an na-
türliche Personen adressiert sind, (soweit hier noch interessierend) um
solche für Lieferungen von Honig und/oder Blumen handelt, wobei in der
Regel kleinere Beträge zwischen Fr. 40.-- und 100.-- fakturiert wurden,
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Seite 11
und zwar an eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungsempfänger. Auch
insofern (nach Art der Ware und Preishöhe) liegt nahe, dass die fragli-
chen Lieferungen für private Zwecke und nicht von steuerpflichtigen Per-
sonen im unternehmerischen Bereich mit dem Recht zum Vorsteuerab-
zug verwendet wurden.
3.2.4 Gesamthaft ist vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht bezüg-
lich jener natürlichen Personen, welche in den fraglichen Rechnungsan-
schriften mit ihrem privaten Namen genannt sind, insoweit in rechtsgenü-
gendem Ausmass nachgewiesen, dass es sich dabei um nicht steuer-
pflichtige und folglich nicht vorsteuerabzugsberechtigte (private) Leis-
tungsempfänger handelt, als die entsprechenden Rechnungen keinerlei
Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit dieser Personen enthalten
(vgl. E. 2.2). Dem Beschwerdeführer gelingt somit der Nachweis (vgl.
E. 1.3.2), dass die betreffenden Rechnungsempfänger bzw. Rechnung-
sempfängerinnen keinen Vorsteuerabzug vorgenommen haben und folg-
lich dem Bund im vorliegenden Fall kein Steuerausfall entstanden ist
(E. 2.6.1).
Das Vorbringen der Vorinstanz, es könne selbst bei Rechnungen, die an
nicht steuerpflichtige Personen ausgestellt worden seien, nicht ausge-
schlossen werden, dass eine andere Person den Vorsteuerabzug vorge-
nommen habe, vermag unter den gegebenen Umständen der vorliegen-
den Konstellation an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Den vorliegen-
den Akten ist nicht der geringste Anhaltspunkt für eine solche Vorge-
hensweise oder für Missbrauch zu entnehmen.
3.2.5 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Streitsache zur
Neuberechnung der nachzubelastenden Steuer im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.4). Sie hat dabei die Steuer
nur bezüglich jener Rechnungen nachzubelasten, welche den Rech-
nungsempfänger mit Hinweis auf seine unternehmerische Tätigkeit nen-
nen.
3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt auf die übrigen Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen, mit denen er allerdings nicht durchzudrin-
gen vermag:
3.3.1 So macht er geltend, trotz zu hohem Ausweis der Steuer weder ei-
nen Steuervorteil erzielt noch eine Steuer zu Unrecht vereinnahmt zu ha-
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Seite 12
ben. Der gesamte Umsatz der fraglichen Steuerperiode sei deklariert und
mit Saldosteuersatz abgerechnet worden.
Zwar trifft zu, dass mit dem Saldosteuersatz die Steuer und die Vorsteuer
pauschal abgegolten sind (E. 2.4). Das ändert jedoch nichts daran, dass
der Beschwerdeführer in den fraglichen Rechnungen eine zu hohe Steuer
fakturiert hat, und er deshalb bezüglich jener Rechnungen, bei denen er
nach dem Vorstehenden nicht nachzuweisen vermag, dass eine Korrektur
der Rechnung erfolgt bzw. dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist
(also jene mit Hinweis auf die unternehmerische Tätigkeit des Rech-
nungsempfängers; E. 3.2.4), die zu hoch ausgewiesene Steuer nach
Art. 27 Abs. 2 MWSTG schuldig bleibt (E. 2.6.1).
3.3.2 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die
Vorinstanz dürfe die fragliche Steuernachforderung insoweit nicht erhe-
ben, als sie in Steuerperioden entstanden sei, die mehr als fünf Jahre zu-
rückliegen.
Der Beschwerdeführer scheint sich damit auf Art. 42 Abs. 1 MWSTG zu
berufen, wonach das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, fünf Jah-
re nach Ablauf der Steuerperiode verjährt, in der die Steuerforderung ent-
standen ist. Allerdings ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine solche
Verjährung hier eingetreten sein soll, betrifft das vorliegende Verfahren
doch die Steuerperiode 2010 und damit Sachverhalte, die offensichtlich
weniger als fünf Jahre zurückliegen. Nur am Rande sei deshalb erwähnt,
dass ohnehin (bereits) mit der Ankündigung der Steuerkontrolle vom
9. November 2010 durch die ESTV am 2. November 2010 die Festset-
zungsverjährung unterbrochen worden ist (Art. 42 Abs. 2 MWSTG).
3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, sein Einzelunterneh-
men sei Ende 2010 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ge-
löscht worden. Eine solche Löschung dürfe erst vorgenommen werden,
wenn keine Steuer mehr geschuldet sei. Folglich sei vorliegend – auch
wenn es sich dabei um einen "Fehler der Beamten" handle – keine Nach-
forderung mehr zulässig.
Auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich der Beschwerdeführer bei
diesem Argument beruft, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht er-
sichtlich. Art. 95 MWSTG, wonach eine juristische Person oder eine Be-
triebsstätte eines ausländischen Unternehmens erst dann im schweizeri-
schen Handelsregister gelöscht werden darf, wenn die ESTV dem für die
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Führung des Registers zuständigen Amt angezeigt hat, dass die geschul-
dete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist, ist vorliegend offensichtlich
nicht tangiert.
3.3.4 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der
im angefochtenen "Einspracheentscheid" auferlegten Verzugszinsen.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach
Art. 87 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich einen Verzugszins schuldet. So ist
unbestritten, dass er die für die kontrollierte Steuerperiode infolge einer
Steuerkorrektur geschuldete Steuer nicht – auch nicht unter Vorbehalt –
bzw. nicht rechtzeitig bezahlt hat. Ferner erweist sich der auferlegte Ver-
zugszins (4,5 % vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bzw.
4 % ab 1. Januar 2012) in seiner Höhe als rechtmässig, hat sich die Vor-
instanz dabei doch an die anwendbaren Verordnungsbestimmungen
gehalten (E. 2.7). Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz auferlege einen "Verzugszins, der bei Betreibungsämtern
längst schon nicht mehr toleriert" werde, nichts zu ändern. Im Übrigen ist
er in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 104
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR, SR 220) der Verzugszins
für privatrechtliche Geldforderungen 5 % beträgt.
4.
4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid als volles Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 mit Hinweisen).
Daher sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von
Fr. 400.-- ist ihm zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfah-
renskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde-
führer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist von der
Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Der "Einspracheentscheid" vom 2. Juli 2013 wird aufgehoben und die
Streitsache zur Neuberechnung der nachzubelastenden Steuer im Sinne
der Erwägungen an die ESTV zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird ihm nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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