B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4950/2013
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Steuersatzdifferenzen (Ermessensveranlagung;
2006-2009).
A-4950/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (Steuerpflichtiger) verkauft im Rahmen seines Einzelunter-
nehmens Honig, Imkereiprodukte und Blumen. Vom 1. Januar 2001 bis
zum 31. Dezember 2010 war er im Register der Mehrwertsteuerpflichti-
gen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und
rechnete die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode ab.
B.
Anlässlich einer (jedenfalls) am 9. November 2010 beim Steuerpflichtigen
durchgeführten Kontrolle über die Steuerperioden 1. Semester 2006 bis
2. Semester 2009 (Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember
2009) stellte die ESTV fest, dass der Steuerpflichtige Leistungen teilweise
zu einem Steuersatz von 7,6 % anstatt zum reduzierten Satz von 2,4 %
fakturiert hat. Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" vom
14. März 2012 (EM) nahm die ESTV eine entsprechende Steuerkorrektur
vor, setzte die für die fraglichen Perioden geschuldete Steuer auf insge-
samt Fr. 13'275.-- fest und machte davon die Differenz zu der vom Steu-
erpflichtigen bereits deklarierten Steuer, ausmachend Fr. 4'573.--, nebst
Verzugszins geltend.
C.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 30. April 2012 "Ein-
sprache" bei der ESTV und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
EM.
D.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2012 sowie vom 26. Juni 2012 forderte die
ESTV den Steuerpflichtigen auf, sämtliche Debitorenfakturen (u.a.) der
Jahre 2006 bis 2009 einzureichen. In der Folge reichte der Steuerpflichti-
ge solche Rechnungen für die Jahre 2008 und 2009 ein, nicht jedoch für
die Jahre 2006 und 2007.
E.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 2. Juli 2013
wies die ESTV (Vorinstanz) die "Einsprache" ab. Sie erkannte, der Steu-
erpflichtige schulde für die Steuerperioden 1. Semester 2006 bis
2. Semester 2009 – "nebst seiner Selbstveranlagung" – noch Fr. 5 072.--
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5 % vom 1. September 2008
bis zum 31. Dezember 2009, 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezem-
ber 2011 und 4,0 % seit 1. Januar 2012. Die Zahlung des Steuerpflichti-
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gen vom 28. Januar 2011 in der Höhe von Fr. 270.10 werde an diese
Steuerforderung angerechnet.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen das Folgende aus:
Stelle – wie im vorliegenden Fall – eine mit Saldosteuersatz abrechnende
steuerpflichtige Person eine Leistung mit einem zu hohen Steuersatz in
Rechnung, sei nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grund-
satz "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" so-
wie der massgeblichen Verwaltungspraxis (s. Spezialbroschüre Nr. 03a
"Saldosteuersätze" Ziff. 10 [gültig vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember
2007] bzw. Spezialbroschüre Nr. 03 "Saldosteuersätze" Ziff. 10 [gültig
vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009]) – zusätzlich zu der mit
dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer – die Differenz zwi-
schen dem ausgewiesenen Steuersatz und dem gesetzlich geschuldeten
Steuersatz (nach) zu versteuern. Eine solche Nachbelastung sei vorlie-
gend für die Jahre 2008 und 2009 insoweit erfolgt, als in den entspre-
chenden Rechnungen die Steuer effektiv zu hoch ausgewiesen worden
sei. Da der Steuerpflichtige für die Jahre 2006 und 2007 keine Rechnun-
gen eingereicht habe, sei für diesen Zeitraum die Höhe der Nachbelas-
tung im Umlageverfahren geschätzt worden.
F.
Dagegen gelangte der Steuerpflichtige (Beschwerdeführer) mit Be-
schwerde vom 3. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, der angefochtene "Einspracheentscheid" sei aufzuheben oder
zu seinen Gunsten zu korrigieren. Ausserdem seien die Verzugszinsen zu
reduzieren und die Steuernachforderung "zu stornieren", insoweit diese
länger zurückliege als fünf Jahre.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie
entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Vorliegend stellt jedenfalls der angefochtene "Einsprache-
entscheid" vom 2. Juli 2013 eine solche Verfügung dar (vgl. dazu ausführ-
lich die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sei-
ner funktionalen Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen
"Einspracheentscheide" der ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen
Einschätzungsmitteilungen ergangen sind: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2.3, A-3779/2013
vom 9. Januar 2014 E. 1.2.2 und 1.2.3, je mit zahlreichen Hinweisen, so-
wie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insb. E. 1.2.3 und 4.2 f.). Ei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem
eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer
ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Dessen Verfah-
rensbestimmungen finden auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). In mate-
rieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer
Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnis-
se und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2
MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt betrifft Steuerperioden vor dem
1. Januar 2010, aber nach dem 1. Januar 2001. Er untersteht damit in
materieller Hinsicht dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundes-
gesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG,
AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000
(aMWSTGV, AS 2000 1347).
A-4950/2013
Seite 5
1.3 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweis-
last für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, wäh-
rend die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und
-mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bun-
desgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3031/2013 vom 6. Februar 2014 E. 1.5 mit Hinwei-
sen; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
2.
2.1 Nach Art. 5 aMWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. die durch
eine steuerpflichtige Person im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferun-
gen von Gegenständen (Bst. a) und Dienstleistungen (Bst. b), sofern sie
nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Wer mehr-
wertsteuerpflichtig ist, ergibt sich aus Art. 21 aMWSTG.
2.2 Die Steuer beträgt 2,4 % auf den Lieferungen von Ess- und Trinkwa-
ren, ausgenommen alkoholische Getränke (Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
aMWSTG). Die Steuer beträgt ebenfalls 2,4 % auf den Lieferungen von
Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebenden Pflanzen, Stecklingen,
Pfropfreisern sowie Schnittblumen und Zweigen, auch zu Arrangements,
Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt (Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5
aMWSTG). Die Steuer beträgt 7,6 % auf allen nicht in Art. 36 Abs. 1 oder
2 aMWSTG aufgeführten steuerbaren Umsätzen (Art. 36 Abs. 3
aMWSTG).
2.3 Nach der Saldosteuersatzmethode können steuerpflichtige Personen
abrechnen, die jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio. steuerbaren Umsatz täti-
gen und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 60'000.-- Mehrwertsteuer
– berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz – zu bezahlen
haben (Art. 59 Abs. 1 aMWSTG). Bei Anwendung dieser Methode ist die
geschuldete Steuer durch Multiplikation des in einer Abrechnungsperiode
erzielten steuerbaren Gesamtumsatzes (einschliesslich Steuer) mit dem
von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 59 Abs. 2 1.
Teilsatz aMWSTG). Mit dem Saldosteuersatz sind die Vorsteuern im Sin-
ne einer Pauschale abgegolten (Art. 59 Abs. 2 2. Teilsatz aMWSTG; vgl.
zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3683/2013 vom
6. März 2014 E. 2.3.1 f, A-5114/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 2.2, je
mit zahlreichen Hinweisen).
A-4950/2013
Seite 6
2.4
2.4.1 Im Mehrwertsteuerrecht wird der Rechnung zentrale Bedeutung
beigemessen. Sie ist nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern stellt ein
wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist
und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich stattgefunden
hat. Gleichzeitig erklärt der Rechnungssteller dem Empfänger, dass er die
ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch ablie-
fern wird. So bildet die Rechnung dem Empfänger Ausweis dafür, auf der
Leistung laste die angegebene Steuer, und berechtigt sie den Leistungs-
empfänger direkt zum entsprechenden Vorsteuerabzug (BGE 131 II 185
E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.1
mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-720/2013 vom
30. Januar 2014 E. 2.5 mit Hinweisen).
2.4.2 Stellt sich nachträglich heraus, dass die dem Kunden fakturierte
Mehrwertsteuer zu hoch oder zu niedrig berechnet wurde (Rechenfehler,
Anwendung eines falschen Mehrwertsteuersatzes, unrichtige Berech-
nungsgrundlage usw.), so hat eine Korrektur durch eine formell richtige
Nachbelastung respektive eine Gutschrift zu erfolgen. In der Nachbelas-
tung oder Gutschrift ist auf den ursprünglichen Beleg hinzuweisen. Eben-
so ist der Vorsteuerabzug entsprechend zu korrigieren. Falls die Berichti-
gung unterbleibt, sind gemäss dem in der Verwaltungspraxis geltenden
Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteu-
er" allenfalls zu Unrecht oder zu viel berechnete Steuerbetreffnisse in vol-
ler Höhe geschuldet (N 808 der "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer"
[Wegleitung 2001] vom Sommer 2000 [gültig ab 1. Januar 2001] bzw.
N 808 der "Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer" [Wegleitung 2008] vom
Dezember 2007 [gültig ab 1. Januar 2008]). Diese Verwaltungspraxis
bzw. dieser Grundsatz wurde – soweit hier interessierend – bereits mehr-
fach von der Rechtsprechung bestätigt. Der Grundsatz gilt selbst für den
Fall, dass die Steuer fälschlicherweise fakturiert wurde oder auf der Gut-
schrift erscheint bzw. es sich bei den Leistungserbringern oder den Leis-
tungsempfängern um nicht steuerpflichtige Personen handelt (BGE 131 II
185 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 2C_561/2009 vom 25. März 2011
E. 4.2, 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.3; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 3.3).
Zu beachten ist, dass der Ausweis eines zu hohen Mehrwertsteuersatzes
bzw. die Fakturierung einer zu hohen Steuer keinen blossen "Formman-
gel" im Sinn des seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 45a aMWSTGV
darstellt, sondern diesfalls eine materiell falsche Rechnung vorliegt. Inso-
A-4950/2013
Seite 7
fern steht der Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete
Mehrwertsteuer" einer Anwendung von Art. 45a aMWSTGV entgegen
(vgl. die diesbezügliche ständige Rechtsprechung: implizit etwa Urteile
des Bundesgerichts 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.2,
2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.2 f.; explizit etwa Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2512/2008 vom 8. September 2010 E. 3.3
und 4.3.1, A-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 2.5.1,
A-6245/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.4, A-1438/2006 vom 11. Juni
2007 E. 3.2 f.).
2.5
2.5.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die steuerpflichtige Person ih-
re Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten,
dass sich daraus die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die
Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden
Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Abs. 2 der nämlichen
Bestimmung hält zudem fest, dass die steuerpflichtige Person ihre Ge-
schäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen
während zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren hat.
2.5.2 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmungen
aufstellen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 aMWSTG). Von dieser Befugnis hat sie
im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in
erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [herausgegeben im Frühling
1997]; danach – wie erwähnt – per 1. Januar 2001 als Wegleitung 2001
und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 herausgegeben) Gebrauch
gemacht. In den – vorliegend einschlägigen – Wegleitungen 2001 und
2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung
auszugestalten ist (je N 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend,
chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (je N 884) und alle
Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass
die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und
Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss
sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. Prüfspur;
vgl. N 890 und 893 ff. der beiden Wegleitungen; vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.3; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.3
mit Hinweisen).
2.6
2.6.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss
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gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge-
wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht
überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so nimmt
die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemäs-
sem Ermessen vor (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012
vom 1. April 2013 E. 4.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
2.6.2 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung
der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in
der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt
bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massge-
benden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähn-
lich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts
2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai
2006 E. 4.3.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.6.3 mit weiteren Hinweisen).
2.6.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschät-
zung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet
(E. 1.3). Sind die Voraussetzungen erfüllt (erste Stufe) und erscheint die
vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bun-
desverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung (vgl. dazu statt
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2013 vom 16. Okto-
ber 2013 E. 2.8.2) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stu-
fe), obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislast – der steuerpflich-
tigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte
Stufe) zu erbringen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.8.3, A-6181/2012 vom
3. September 2013 E. 2.11.3, A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.8.3,
je mit weiteren Hinweisen).
2.7 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 11. Dezember 2009
des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Verzugs- und Vergü-
tungszinssätze (SR 641.207.1) ist bei verspäteter Entrichtung der Mehr-
wertsteuer aufgrund des aMWSTG ein Verzugszins geschuldet. Nach
Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt der Zinssatz pro Jahr 4,0 % ab dem
1. Januar 2012 (Bst. a), 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember
2011 (Bst. b) und 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009
A-4950/2013
Seite 9
(Bst. c). Verzugszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von Fr. 100.--
bezogen (Art. 1 Abs. 3 der nämlichen Verordnung).
3.
Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz die Nachbelastung im an-
gefochtenen "Einspracheentscheid" damit, dass der Beschwerdeführer
auf den von ihm ausgestellten und ins Recht gelegten Rechnungen der
Jahre 2008 bis 2009 für Lieferungen von Blumensträussen, -gestecken,
-kränzen usw. sowie Honig die Steuer zum Normalsatz von 7,6 % anstatt
zum reduzierten Satz von 2,4 % ausgewiesen habe. Für die Jahre 2006
und 2007 habe er trotz entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz
keine Rechnungen oder sonstigen Belege eingereicht. Betreffend diese
Steuerperioden habe die Nachbelastung daher geschätzt werden müs-
sen, wobei zu diesem Zweck der Durchschnittswert der für die Jahre
2008 bis 2010 ermittelten Steuerkorrekturen (für das Jahr 2010 vgl. das
Parallelverfahren A-4949/2013) auf die Jahre 2006 und 2007 umgelegt
worden sei.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er die Mehr-
wertsteuer für die von der Vorinstanz aufgeführten Leistungen mit 7,6 %
anstatt 2,4 % und somit zu hoch in Rechnung gestellt hat (vgl. E. 2.2).
Auch wendet er sich – jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren –
weder gegen den von der Vorinstanz im angefochtenen "Einspracheent-
scheid" festgestellten Umfang dieses zu hohen Steuerausweises in den
Jahren 2008 und 2009 noch gegen die gestützt auf die massgebliche
Verwaltungspraxis vorgenommene Berechnung (s. Bst. D) der strittigen
Steuerkorrektur bzw. Nachbelastung. Er schuldet daher nach dem von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer
gleich geschuldete Mehrwertsteuer" sowie nach der entsprechenden
höchstrichterlich geschützten Praxis der Verwaltung die in diesen Jahren
zu hoch ausgewiesene Steuer gemäss angefochtenem "Einspracheent-
scheid", ausser es sei eine Korrektur der Rechnung bzw. des Vorsteuer-
abzugs erfolgt (E. 2.4.2).
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass "fal-
sche Rechnungen durch den Empfänger zu korrigieren" seien und es sich
bei den vorliegend betroffenen Leistungsempfängern ohnehin nicht um
mehrwertsteuerpflichtige Personen handle. Dem Bund sei durch den zu
hohen Ausweis der Steuer mithin kein Steuerausfall entstanden. Insofern
er sich damit auf Art. 27 Abs. 2 Bst. b MWSTG berufen wollte, wonach ei-
ne zu hoch ausgewiesene Steuer dann nicht geschuldet ist, wenn der
A-4950/2013
Seite 10
Rechnungssteller nachweist, dass dem Bund kein Steuerausfall entstan-
den ist, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung vorliegend
nicht anwendbar ist (E. 1.2). Insofern er hingegen geltend macht, die frag-
lichen Rechnungen bzw. allfällige entsprechende Vorsteuerabzüge seien
berichtigt worden, handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, für
die er die Beweislast trägt (E. 1.3). Der entsprechende Nachweis gelingt
ihm indes in keiner Weise. Dass er die fraglichen Rechnungen berichtigt
habe, wird von ihm weder behauptet noch ergibt sich dies aus den vorlie-
genden Akten. Im Übrigen könnte eine Korrektur der Rechnung – entge-
gen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers – wesensgemäss nur
durch den rechnungsstellenden Leistungserbringer erfolgen und nicht
durch den Rechnungs- bzw. Leistungsempfänger. Dass auf Seiten der
hier betroffenen Leistungsempfänger entsprechende Vorsteuerabzugskor-
rekturen vorgenommen worden seien, behauptet der Beschwerdeführer
ebenfalls nicht. Schliesslich verkennt er, dass der Grundsatz "fakturierte
Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" rechtsprechungsge-
mäss selbst für den Fall gilt, dass es sich bei den Leistungsempfängern
um nicht steuerpflichtige Personen handelt (E. 2.4.2). Die Behauptung
des Beschwerdeführers, bei den betroffenen Leistungsempfängern hand-
le es sich zum überwiegenden Teil um Privatpersonen, die als solche
nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterlägen, erweist sich daher als zum
vornherein nicht zielführend.
3.2 Insoweit die Vorinstanz den Durchschnittswert der für die Jahre 2008
bis 2010 effektiv (d.h. aufgrund der eingereichten Rechnungen) ermittel-
ten Steuerkorrekturen auf die Jahre 2006 und 2007 umgelegt hat, hat sie
eine Ermessenseinschätzung vorgenommen (E. 2.6.1 bzw. 2.6.2).
3.2.1 Auf einer ersten Stufe gilt es daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
dieser Ermessenseinschätzung bzw. zu einer solchen Umlage berechtigt
war (E. 2.6.3).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdefüh-
rer in den fraglichen Jahren 2006 und 2007 ausgestellten Rechnungen
(nur) vereinzelt bei den Leistungsempfängern bzw. Kunden einfordern
konnte. Dabei hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch in die-
sen Jahren bzw. bei diesen Rechnungen die Steuer auf der Lieferung von
Blumen mit dem zu hohem Steuersatz von 7,6 % ausgewiesen hat. Un-
bestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Vor-
instanz, seine Debitorenrechnungen (auch) der Jahre 2006 und 2007 ein-
zureichen, nicht – auch nicht teilweise – nachgekommen ist. Dies ob-
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Seite 11
schon er dazu verpflichtet ist, die entsprechenden Belege während zehn
Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren (E. 2.5.1). Anders als in den
Jahren 2008 bis 2010 konnte die Vorinstanz somit aufgrund der für die
Jahre 2006 und 2007 nur vereinzelt vorliegenden Rechnungsbelege (Ver-
stoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) nicht effektiv ermit-
teln, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in diesen Jahren die
Steuer zu hoch ausgewiesen hat. Sie war daher berechtigt, die Höhe der
Steuerkorrektur bzw. Nachbelastung nach pflichtgemässem Ermessen zu
schätzen (E. 2.6.1), was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht be-
streitet.
3.2.2 Auf einer zweiten Stufe stellt sich die Frage, ob sich die vorinstanz-
liche Schätzung als offensichtlich pflichtwidrig erweist (E. 2.6.3).
Die Frage ist zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vorinstanz eine Prüfung der
Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der
Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw.
hochrechnet (E. 2.6.2). Eine solche Umlage erweist sich vorliegend auch
als gerechtfertigt: Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb die Verhältnisse
in den Jahren 2008 bis 2010 mit jenen in den Jahren 2006 und 2007 nicht
grundsätzlich vergleichbar sein sollen. Der Beschwerdeführer bringt je-
denfalls nicht vor, seine Geschäftstätigkeit habe in den fraglichen Perio-
den massgebliche Veränderungen erfahren. Zum anderen hat die Vorin-
stanz aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer auch in den Steuerperioden
2006 und 2007 die Steuer mindestens teilweise zu hoch in Rechnung ge-
stellt hat, was auch insofern auf eine Vergleichbarkeit der Verhältnisse
schliessen lässt (E. 2.6.2).
3.2.3 Unter diesen Umständen (E. 3.2.1 und 3.2.2) obliegt es nun – auf
einer dritten Stufe – dem Beschwerdeführer, nachzuweisen, dass die
Schätzung der Vorinstanz unrichtig ist bzw. dass dieser dabei erhebliche
Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2.6.3). In den vorliegenden Akten
findet sich allerdings kein entsprechender Nachweis, nicht einmal eine
diesbezügliche Behauptung, des Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche
Schätzung erweist sich daher insgesamt als bundesrechtskonform.
3.3 Es bleibt auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers einzuge-
hen, soweit diese durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits
ausdrücklich oder implizit widerlegt sind:
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3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den gesamten Umsatz
der fraglichen Steuerperioden 2006 bis 2009 deklariert und mit dem Sal-
dosteuersatz abgerechnet. Er habe daher trotz zu hohem Ausweis der
Steuer weder einen Steuervorteil erzielt noch eine Steuer zu Unrecht ver-
einnahmt.
Zwar trifft zu, dass mit dem Saldosteuersatz die Steuer und die Vorsteuer
pauschal abgegolten sind (E. 2.3). Das ändert jedoch nichts daran, dass
der Beschwerdeführer in den fraglichen Rechnungen eine zu hohe Steuer
fakturiert hat und keine entsprechenden Rechnungskorrekturen erfolgt
sind (E. 2.4.2 und 3.1). Er hat die zu hoch ausgewiesene Steuer daher
nach dem Grundsatz "fakturierte Steuer gleich geschuldete Steuer"
(nach) zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob vorliegend durch
den zu hohen Steuersatzausweis kein Steuerausfall entstanden ist bzw.
ob es sich bei den betroffenen Leistungsempfängern um nicht steuer-
pflichtige Personen handelt (E. 2.4.2). Dass der Beschwerdeführer dem
Saldosteuersatz unterstand bzw. ob er durch den zu hohen Ausweis der
Steuer nach seiner Sichtweise keinen Steuervorteil erzielt und keine
Steuer zu Unrecht vereinnahmt hat, ändert somit am vorstehenden Er-
gebnis (vgl. E. 3.1 und 3.2) nichts.
3.3.2 Sodann stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die
Vorinstanz dürfe die fragliche Steuernachforderung insoweit nicht erhe-
ben, als sie in Steuerperioden entstanden sei, die mehr als fünf Jahre zu-
rückliegen.
Der Beschwerdeführer scheint sich damit auf Art. 79 Abs. 1 aMWSTG zu
berufen, wonach die Steuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalen-
derjahres verjährt, in dem sie entstanden ist. Er verkennt dabei indes,
dass nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung die Verjährung durch jede
Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige
Behörde unterbrochen wird und die Verjährung ausserdem still steht, so-
lange die entsprechende Forderung Gegenstand eines Rechtsmittelver-
fahrens ist. Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass die Verjäh-
rung der strittigen Nachforderung (betreffend die Steuerperioden 2006 bis
2009) spätestens mit der Kontrolle vom 9. November 2010 unterbrochen
wurde (und damit neu zu laufen begann) und still steht, seit sie Gegen-
stand des "Einspracheverfahrens" geworden ist.
3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, sein Einzelunterneh-
men sei Ende 2010 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ge-
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löscht worden. Eine solche Löschung dürfe erst vorgenommen werden,
wenn keine Steuer mehr geschuldet sei. Folglich sei – auch wenn es sich
dabei um einen "Fehler der Beamten" handle – keine Nachforderung
mehr zulässig.
Auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich der Beschwerdeführer bei
diesem Argument beruft, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht er-
sichtlich. Art. 71 Abs. 4 aMWSTG, wonach eine juristische Person oder
eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens erst dann im
schweizerischen Handelsregister gelöscht werden darf, wenn die ESTV
dem für die Führung des Registers zuständigen Amt angezeigt hat, dass
die Ansprüche aus dem aMWSTG getilgt oder sichergestellt sind, ist vor-
liegend offensichtlich nicht tangiert.
3.3.4 Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der im
angefochtenen "Einspracheentscheid" auferlegten Verzugszinsen.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach
Art. 47 Abs. 2 aMWSTG grundsätzlich einen Verzugszins schuldet. So ist
unbestritten, dass er die für die kontrollierten Steuerperioden infolge einer
Steuerkorrektur geschuldete Steuer nicht – auch nicht unter Vorbehalt –
bzw. nicht rechtzeitig bezahlt hat. Ferner erweist sich der auferlegte Ver-
zugszins (5 % vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2009 bzw.
4,5 % vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 bzw. 4,0 % seit
1. Januar 2012) in seiner Höhe als rechtmässig, hat sich die Vorinstanz
dabei doch an die massgeblichen Verordnungsbestimmungen gehalten
(E. 2.6). Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vor-
instanz auferlege einen "Verzugszins, der bei Betreibungsämtern längst
schon nicht mehr toleriert" werde, nichts zu ändern. Im Übrigen ist er in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 104
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR, SR 220) der Verzugszins
für privatrechtliche Geldforderungen 5 % beträgt.
3.3.5 Abschliessend sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass im vor-
liegenden Fall, weil der Ausweis eines zu hohen Steuersatzes durch den
Beschwerdeführer in den fraglichen Rechnungen keinen blossen "Form-
mangel" nach Art. 45a aMWSTGV darstellt bzw. der Grundsatz "fakturier-
te Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" greift, die An-
wendbarkeit von Art. 45a aMWSTGV von vornherein ausgeschlossen ist
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(E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch nicht auf diese
Bestimmung.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'100.--
festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'100.-- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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