B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-495/2014
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Konzernrechtsdienst,
Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags.
A-495/2014
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Sachverhalt:
A.
X._______ arbeitet bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB,
nachfolgend auch Arbeitgeberin genannt) je zu 50 % als Aa und als Bb.
Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011
(nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues
Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit
dem Übergang zu diesem System wurde X._______ im Mai 2011 in
einem sog. "Verständigungsschreiben" über die Zuordnung seiner
Funktionen im neuen Bewertungs- und Lohnsystem informiert, wobei die
Funktion Aa dem Anforderungsniveau F, die Funktion Bb dem
Anforderungsniveau H zugeordnet wurde. Mit Schreiben vom
15. September 2011 ersuchte X._______ um Erlass einer Verfügung und
teilte mit, dass er mit der Zuordnung nicht einverstanden sei.
B.
Im Dezember 2012 wurde X._______ mündlich informiert, dass die
Arbeitgeberin die Funktion Bb irrtümlicherweise dem Anforderungsniveau
H zugeordnet habe, diese jedoch zum Anforderungsniveau G zähle, was
rückwirkend auf den 1. Juli 2011 zu korrigieren sei mit Anpassung des
Vertrags. Am 1. Februar 2013 wurde X._______ durch einen HR-Berater
ein entsprechendes Schreiben, das vom 5. Dezember 2012 datiert,
übergeben. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 teilte X._______ mit,
dass er mit dieser Rückstufung nicht einverstanden sei.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 bestätigte die Arbeitgeberin die
Zuordnung der Stellen des Beschwerdeführers ins Anforderungsniveau F
soweit die Funktion Aa betreffend und ins Anforderungsniveau G für die
Funktion Bb. Ausserdem wurde der massgebliche Jahreslohn (inkl.
Lohngarantie, sog. Garantie 2011) verfügt.
D.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 22. August 2013
Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB und beantragte die
Aufhebung der Verfügung sowie die rückwirkende Zuordnung seiner
Stellen in das Anforderungsniveau G der Funktionskette … bzw. in das
Anforderungsniveau H der Funktionskette …, eventuell eine Anweisung
an die SBB, die Zuordnung der Anforderungsniveaus erneut
vorzunehmen und ihm dabei vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren.
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Seite 3
E.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2013 wies der Konzernrechtsdienst der
SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die
Funktion Aa im Anforderungsniveau F sei mit der Funktion Cc im
Anforderungsniveau G verglichen worden, wobei Letztere zusätzliche
bzw. komplexere Aufgaben zu erfüllen habe, weshalb der
Beschwerdeführer nicht in das Anforderungsniveau G eingeordnet
werden könne. Bei der Funktion Bb sei die Einstufung ins
Anforderungsniveau G zutreffend, weil der Beschwerdeführer u.a. keine
Führungsunterstützung übernehme, die aber für eine höhere Einordnung
erforderlich sei. Der Konzernrechtsdienst verneinte auch eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, die Arbeitgeberin habe die Einstufung gestützt
auf einen zutreffenden Stellenbeschrieb vorgenommen. Schliesslich sei
auch das Zuordnungsverfahren gesetzeskonform gewesen und die
konkreten Zuordnungen beruhten auf sachlichen Gründen und seien
rechtens.
F.
Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am
27. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragt dessen Aufhebung (Rechtsbegehren 1), die Anweisung an die SBB,
seine Stelle in der Funktion als Aa dem Anforderungsniveau G der
Funktionskette … (Rechtsbegehren 2a) und die Stelle Bb dem
Anforderungsniveau H der Funktionskette … zuzuordnen
(Rechtsbegehren 2b). Eventuell sei die Angelegenheit an die SBB
zurückzuweisen zur Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der
vollständigen Akteneinsicht (Rechtsbegehren 3). Zur Begründung bringt
er im Wesentlichen vor, der Sachverhalt, die tatsächlich geleistete Arbeit,
sei ungenügend abgeklärt, Beweise seien nicht abgenommen worden
und der Entscheid sei nicht hinreichend begründet, insbesondere die
nachträgliche Rückstufung. Zugleich sei das rechtliche Gehör verletzt
worden. Schliesslich sei die Rechtsgleichheit verletzt, weil Lokomotiv-
personal, das ebenfalls als Bb eingesetzt werde, eine Zulage erhalte, er
jedoch nicht.
G.
Der Konzernrechtsdienst SBB (Vorinstanz) beantragt in seiner
Stellungnahme vom 1. April 2014 die Abweisung der Beschwerde und
führt aus, er habe den Sachverhalt abgeklärt und die Zuordnung der
Stellen des Beschwerdeführers begründet, mithin kein Recht verletzt.
A-495/2014
Seite 4
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 30. April 2014 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Begründungen fest. Er weist
insbesondere darauf hin, dass die Vorinstanz seine Aufgabe falsch
bezeichnet, nämlich als Dd statt Aa, die richtige Bezeichnung also nicht
kenne.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit
das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der
Arbeitgeberin (Erstinstanz) kam demnach hinsichtlich der vorliegend
streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff.
194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
1.3 Die Verfügung der Erstinstanz wurde gestützt auf die vor dem
Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013
geltende prozessuale Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne
Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung
vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Diese
Zuständigkeit ist mit dem Inkrafttreten der erwähnten Revision entfallen.
Die Vorinstanz blieb gestützt auf den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach
bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision
erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der
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Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36
Abs. 1 BPG) zuständig für Beschwerdeverfahren, die vor dem 1. Juli
2013 bereits hängig waren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; MEYER/ARNOLD, Intertempo-
rales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).
Die vorliegende Beschwerde war jedoch erst am 21. August 2013
anhängig gemacht worden, mithin nach dem Inkrafttreten der Revision.
Demzufolge hätte die Vorinstanz sich für unzuständig erklären und die
Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleiten müssen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die sachliche oder funktionelle
Unzuständigkeit einer Behörde bildet gemäss Rechtsprechung einen
schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund für einen
Entscheid, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem
betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 129 V 485
E. 2.3). Zudem kann das Gebot der Rechtssicherheit der Nichtigkeit
entgegen stehen (BGE 127 II 32 E. 3g; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 961). Hätte der
Beschwerdeführer seine Beschwerde bereits spätestens am 30. Juni
2013 eingereicht, wäre die Vorinstanz also noch zuständig gewesen. Die
Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Arbeitgeberin vom 21. Juni
2013 bezeichnet die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz, was noch
während einigen Tagen zutreffend war. Die im Lauf der Rechtsmittelfrist
eintretende Unzuständigkeit war für ihn nicht leicht erkennbar. Aus dem in
Art. 9 BV verankerten Anspruch von staatlichen Organen nach Treu und
Glauben behandelt zu werden, ergibt sich der Grundsatz des
Vertrauensschutzes. Dieser verleiht den Privaten einen Anspruch auf
Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen
begründende Verhalten der Behörden, wobei auch eine Rechts-
mittelbelehrung schützenswertes Vertrauen begründen kann
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 623, 627 und 633). Der
Beschwerdeführer durfte daher auf die Zuständigkeit der Vorinstanz
vertrauen und ist darin zu schützen. Durch die Unzuständigkeit ist dem
Beschwerdeführer zudem kein ersichtlicher Nachteil entstanden, ebenso
wenig wurde die Unzuständigkeit je geltend gemacht. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände bestehen gewichtige Gründe
gegen die Annahme der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids.
Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid vom 11. Dezember 2013 als
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren zu behandeln.
A-495/2014
Seite 6
1.4 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005
[AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.5 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der
Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist
mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungs-
entscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen
Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2).
Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
1.6 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stellen-
einreihungen, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der
Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es
beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf
ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als
qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der
Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes
Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom
6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3
mit zahlreichen Hinweisen).
A-495/2014
Seite 7
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht
verletzt, ihre Kognition unterschritten und den Sachverhalt unvollständig
festgestellt. Sie habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb sie die
Funktion Bb vom Anforderungsniveau H ins Anforderungsniveau G
zurückgestuft habe und worin der angebliche Irrtum liege. Er sieht in
diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verletzt, da sich die Frage
stelle, ob die Rückstufung überhaupt zulässig gewesen sei. Die
ursprüngliche Einstufung sei nämlich seinerseits unbestritten geblieben
und könnte daher rechtskräftig sein. Ebenso sei unklar, ob die Korrektur
eines angeblichen Irrtums zulässig sei. Auch die Zuordnung der Funktion
Aa sei ungenügend begründet. Wiederholt gehe die Vorinstanz in der
Vernehmlassung vom 1. April 2014 in unzutreffender Weise davon aus, er
sei als Dd angestellt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, den
direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers ins Einstufungsverfahren
einzubeziehen. Als streng hierarchisches Unternehmen mit steiler
Organisationsstruktur könne nur ein hierarchisch sehr nah angesiedelter
Vorgesetzter die konkrete Aufgabenzuteilung beurteilen. Die Beweiskraft
der Bestätigung eines übergeordneten Vorgesetzten, einer HR-
Fachperson oder des HR-Boards sei geringer als diejenige des direkten
Vorgesetzten, der jedoch nicht angehört worden sei. Statt fundiert zu
überprüfen, ob die Arbeitgeberin die Zuordnung seiner Funktionen
sachgerecht vorgenommen habe, sei die Vorinstanz bloss davon
ausgegangen, dass dies so sei.
3.1 Die Vorinstanz entgegnet, dass der zuständige HR-Berater konsultiert
worden sei. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei im Sinne einer
zusätzlichen Sachverhaltsabklärung zudem eine weitere Stellungnahme
beim HR-Berater eingeholt worden. Dieser habe bestätigt, mit den
Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers die Richtigkeit der beiden
Stellenbeschreibungen geprüft zu haben. Diese zusätzlichen Abklärungen
würden die Korrektheit des festgestellten Sachverhalts bestätigen. Damit
macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, sie habe die vorhandenen
Beweismittel objektiv geprüft und sei zum Schluss gekommen, diese
liessen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu.
3.2 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011;
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Seite 8
PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18).
3.2.1 Zur Anwendung kommt demnach Art. 49 VwVG, der der
Beschwerdeinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende
Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen
Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig
gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder
entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch
gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle
rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine
entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde
und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013
vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014
E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative
fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre
Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung
verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechts-
verweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153).
3.2.2 Gemäss Art. 35 VwVG hat die Vorinstanz ihre Entscheide zu
begründen, wobei nicht näher definiert wird, welchen Anforderungen eine
Begründung im Einzelnen zu genügen hat. Die Anforderungen sind
vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie
der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung muss
jedenfalls so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid
sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich die
Parteien über dessen Tragweite ein Bild machen können. Die
Gerichtspraxis verlangt nicht, dass sich eine verfügende Behörde
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Sie kann sich vielmehr auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist
aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden
Sachverhalt. Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den
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Seite 9
Einzelfall genügen nicht. Im konkreten Fall sind jeweils insbesondere
folgende Kriterien zu berücksichtigen: Eingriffsschwere, Stellung der
verfügenden Behörde innerhalb des Instanzenzugs, Komplexität,
Entscheidungsspielräume der Behörde, gesellschaftliche Relevanz,
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, Geheimhaltungsinteressen,
gewisse Richtigkeitsvermutung und Massenverwaltung (BGE 134 I 83
E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2606/2009 vom 11. November E. 5.5; LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 35 N. 6 ff. mit weiteren Hinweisen).
3.2.3 Zur Anwendung kommt ferner Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz.
Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird
dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei
der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG;
BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 460, CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach
haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu
prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266
E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in
allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges
Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für
eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen
(Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als
bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit
kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder wenn
allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321
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Seite 10
E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.140a f.).
3.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer
Stellungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter
anderem aus, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft
und festgestellt, dass diese eine zuverlässige Beurteilung des
Sachverhalts zuliessen. Sie und die Arbeitgeberin hätten verschiedene
Gründe für die Rückstufung der Stelle Bb aufgezählt. Es sei zudem beim
zuständigen HR-Berater abgeklärt worden, ob die Stellenbeschreibungen
den vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten entsprechen. Die
Linienvorgesetzen seien nicht zuständig für die Einordnung der Funktion
in das entsprechende Anforderungsniveau, sondern sie hätten die
Stellenbeschreibung zusammen mit dem HR-Berater auf ihre
Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Arbeitsalltag
des Mitarbeitenden zu prüfen. Die Einordnung sei Sache des
Kompetenzcenters Compensation & Benefits. Zudem habe der HR-
Berater bestätigt, Rücksprache mit den Vorgesetzten des
Beschwerdeführers genommen und geklärt zu haben, ob die
Stellenbeschreibungen zutreffend seien. Dies gehe auch aus dem ins
Recht gelegten E-Mail-Verkehr hervor.
3.4 Aus diesen Ausführungen geht – wie auch aus den Akten – hervor,
dass im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz Stellungnahmen
eingeholt und dem Entscheid vom 11. Dezember 2013 zu Grunde gelegt
wurden. Eine Befragung des Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers
wurde offenbar nicht deshalb unterlassen, weil die Beweiseignung von
vornherein verneint wurde oder allein die Stellungnahme des HR-
Beauftragten als Beweis zugelassen werden sollte. Auf eine Anhörung
wurde vielmehr verzichtet, weil aufgrund einer antizipierten
Beweiswürdigung die Stellenbeschreibungen als zutreffend und damit der
Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise
als unnötig erachtet worden waren. Die Vorinstanz vervollständigte
ihrerseits die Beweiserhebung und holte über den HR-Berater die
Stellungnahme von Vorgesetzten ein. Gestützt darauf durfte sie von
einem vollständigen und korrekt erhobenen Sachverhalt, insbesondere
von zutreffenden Stellenbeschreibungen ausgehen, die ihrerseits für die
Zuordnung in ein bestimmtes Anforderungsniveau massgebend sind. Es
ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre
Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und ihre Kognition, die Prüfungspflicht
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Seite 11
bezüglich relevantem Sachverhalt und darauf angewandtem Recht, nicht
ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere
Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben
worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine
Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge
davon sind somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des
Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. hierzu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.).
3.5 Hinsichtlich des Vorwurfs, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise
davon aus, der Beschwerdeführer sei als Dd tätig und seine Stelle sei auf
dieser falschen Grundlage eingestuft worden, ist festzustellen, dass
weder die erst- noch die vorinstanzliche Verfügung die Funktion des
Beschwerdeführers als Dd bezeichnen. In der Vernehmlassung vom
1. April 2014 führt die Vorinstanz unter B.2. aus, der Beschwerdeführer
gehe von einer Zuordnung seiner Funktion als Dd und einem veralteten
bzw. unzutreffenden Stellenbeschrieb aus. Weiter führt sie aus, sie
erachte es als erwiesen, dass sich die Verfügung vom 21. Juni 2013 auf
den aktuellen Stellenbeschrieb Nr. nnn (Aa) stütze.
Im Kapitel B.3 der Stellungnahme der Vorinstanz vom 1. April 2014 trägt
ein Abschnitt den Titel "Funktion Dd". Darin nimmt sie Stellung zu den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Zusatzaufgaben
als Dd, die notwendig wären, um die Stellenbeschreibung Cc zu erfüllen.
In der Folge findet sich der Begriff "Dd" nicht mehr, vielmehr verwendet
die Vorinstanz die Begriffe "Funktion des Beschwerdeführers" und "Aa ".
Der erste Untertitel des Kapitels B.3. der Vernehmlassung dürfte
demzufolge auf einem Versehen beruhen; die weiteren materiellen
Ausführungen hierzu ergeben jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass die
Vorinstanz in diesem Abschnitt oder anderweitig in ihrem Entscheid
fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer übe
die Funktion des Dd anstatt des Aa aus. Erst recht gibt es keine
Hinweise, dass eine derartige Verwechslung im erst- oder
vorinstanzlichen Verfahren erfolgt wäre, wird doch in den Begründungen
stets mit der zutreffenden Funktion Aa argumentiert. Grundlage der
Beurteilung war demzufolge die zutreffende Funktion des
Beschwerdeführers, weshalb sich die entsprechende Rüge als
unbegründet erweist.
3.6 Zur Frage der Rechtskraft bzw. Unabänderlichkeit ist festzuhalten,
dass die Vorinstanzen implizit von der Möglichkeit einer Fehlerkorrektur
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Seite 12
ausgegangen sind. Das sog. Verständigungsschreiben vom 30. Mai 2011,
in dem die Funktion Bb dem Anforderungsniveau H zugeordnet worden
ist, stellt keine Verfügung dar. Eine solche ist vielmehr auf Verlangen des
Beschwerdeführers, bzw. weil sich die Parteien nicht einig waren, in
Anwendung von Art. 34 BPG am 21. Juni 2013 erlassen worden. Wie
dem Schreiben vom 30. Mai 2011 zu entnehmen ist, wäre dieses mit der
Unterzeichnung zum integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages
geworden. Dies entspricht dem Schriftformerfordernis, das für
Änderungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages gilt (Art. 13 BPG
und Ziff. 193 Abs. 2 GAV SBB 2011). Ist die schriftliche Form
vorgeschrieben, muss der Vertrag die Unterschriften aller Personen
tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 OR i.V.m. Art. 6
Abs. 2 BPG). Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer indessen
nicht unterschrieben, weshalb es nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags
geworden ist und insbesondere die SBB auch nicht verpflichtet worden
sind. Die Vorinstanzen durften daher implizit von der Abänderbarkeit der
Einstufung ausgehen und einen Fehler oder Irrtum geltend machen, ohne
dadurch ihre Begründungspflicht oder das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers zu verletzen. Es war ihm denn auch möglich, diese
vorinstanzliche Rechtsauffassung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu
bestreiten. Demzufolge erweisen sich die formellen Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet.
4.
Im materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Einstufung seiner
Funktion sei auf der Grundlage der veralteten Stellenbeschreibung Nr.
aaa Funktionsstufe 11 erfolgt, die auch der Stellungnahme der
Erstinstanz vom 11. September 2013 beigelegen habe. Diese entspreche
nicht mehr seinem Arbeitsalltag, massgebend sei die Stellenbeschreibung
Nr. nnn Aa, die eine überarbeitete Fassung der ersteren darstelle und
einer Verfügung vom 16. August 2012 beigelegt worden sei. Der
Beschwerdeführer ist überzeugt, dass bei der Zuordnung zum
Anforderungsniveau F im Mai 2011 die alte Stellenbeschreibung
verwendet worden ist. Zwischen den beiden Stellenbeschreibungen gebe
es markante Unterschiede, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass
diese demselben Anforderungsniveau zugeordnet würden. Die neuere
Stellenbeschreibung sei zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuordnung noch
gar nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass die
von der Erst- und Vorinstanz zum Vergleich herangezogene Funktion Cc,
die dem Anforderungsniveau G zugeordnet ist, nur ein zusätzliches Ziel
der Stelle umfasse, im Übrigen aber identisch sei. Auch die zusätzlichen
A-495/2014
Seite 13
Aufgaben jener Stelle sowie deren Mindestanforderungen erfülle er: Er
habe verschiedene Zusatzausbildungen in ... absolviert und kenne … .
Durch langjährige Erfahrung im … verfüge er über ausgewiesene
Kenntnisse der entsprechenden Prozesse bzw. Betriebsabläufe. Die
Kenntnisse gingen sogar über den eigenen Fachbereich hinaus.
4.1 Die Vorinstanz entgegnet, der zuständige HR-Berater habe auf ihre
Rückfrage hin bestätigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte
Tätigkeit der Stellenbeschreibung Nr. nnn entspreche und keine andere
zutreffender sei. Diese Stellenbeschreibung sei dem Beschwerdeführer
mit der Verfügung zugestellt worden; sie erachte es als erwiesen, dass
die am 21. Juni 2013 verfügte Zuordnung ins Anforderungsniveau F
gestützt auf die Stellenbeschreibung Nr. nnn erfolgt sei.
Im Vergleich zur Funktion Cc sei die Beteiligung des Beschwerdeführers
an der Auswertung von … zu relativieren; sie beschränke sich auf [ein
konkretes Ereignis] während der Cc die Summe der [Ereignisse] in
seinem Fachgebiet auswerte mit dem Ziel, Verbesserungen zu finden,
diese umfassend aufarbeite und dokumentiere. Zudem gehöre zu dieser
Funktion die zielgruppengerechte Schulung aller Mitarbeitenden der …
sowie deren Wirkungskontrolle. Es sei zwar grundsätzlich vorgesehen,
dass Aa auch verschiedene Aufgaben aus dem Stellenbeschrieb Cc
erfüllten, dies weil Letztere auch [bestimmte Arbeiten eines Aa
erledigten], daneben aber auch für zusätzliche Tätigkeiten eingesetzt
würden. Zu den Mindestanforderungen hält die Vorinstanz fest, dass in
der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers "vertiefte
Zusatzausbildungen [in …]" enthalten seien. Allfällige über seinen
eigenen Fachbereich hinausgehende Mehrkenntnisse seien für seine
Arbeit aber nicht erforderlich.
4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft
getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr,
bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und
Leistung. Der GAV SBB 2011, mit dem, wie erwähnt (vgl. Bst. A), per
1. Juli 2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt
wurde, hält – wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend
fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie
nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss
der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 wurden auf den
1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt.
A-495/2014
Seite 14
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung:
Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau
zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien
gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt
(Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie SBB
K 140.1 Funktionsbewertung (drittletzte Beilage zur Stellungnahme vom
1. April 2014), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom
6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen werden durch 15 Anfor-
derungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet.
Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung
einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche
Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung
einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder
die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben,
Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen
Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2,
A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5).
4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf
das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert
werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine
individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint
vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die
verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg als zulässig und
korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu
verwenden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013
vom 23. April 2014 E.4.3, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3, und
A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret
ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv
wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Einstufung der Funktion Aa
bereits im Urteil A-282/2014 vom 26. Juni 2014 zu prüfen. Jener
Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen gleichartige Rügen vor,
namentlich, dass er ebenfalls in der Auswertung von … eingesetzt werde.
Er müsse über grosse Praxis und Umsetzungskenntnisse innerhalb eines
Fachbereichs verfügen, weil er unter anderem [Aufzählung konkreter
Arbeiten] vornehme. Ferner machte jener Beschwerdeführer geltend,
auch bei der Ausbildung und den Fachkenntnissen erfülle er die
Anforderungen für die Funktion des Cc. Um ihren Standpunkt zu
A-495/2014
Seite 15
untermauern brachte die Vorinstanz ebenfalls gleichartige Argumente vor,
wie die in Erwägung 4.1. genannten.
Auch in jenem Verfahren waren somit die Gemeinsamkeiten und
Unterschiede dieser Funktion mit derjenigen des Cc zu beurteilen. Dieser
Vergleich wurde als sachgerecht beurteilt, da er die gegenüber dem
Beschwerdeführer nächst höhere vergleichbare Funktion einbezog (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.5.1).
Weiter hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die beiden
Funktionen zahlreiche Gemeinsamkeiten, aber auch wesentliche
Unterschiede aufweisen: Ein Cc wertet zusätzlich eigenständig
[Ereignisse] und Meldungen seines Spezialgebiets aus mit dem Ziel,
Verbesserungsmassnahmen … zu finden und zu entwickeln.
Anschliessend ist er für die zielgruppengerechte Kommunikation der
Erkenntnisse und Massnahmen mittels selbst erarbeiteten
Informationsmitteln verantwortlich und führt Schulungen sowie
Wirkungskontrollen durch. Eine der Hauptaufgaben des Cc ist folglich ….
Als Vertreter für den Bereich … arbeitet er zudem in Fachgruppen … mit.
All diese Aufgaben fallen gemäss Stellenbeschrieb nicht in den
Aufgabenbereich des Aa. Dieser führt zwar … und … durch und macht
…. Diese Aufgaben sind jedoch in der entsprechenden
Stellenbeschreibung Nr. nnn aufgeführt. Es ist demnach erstellt, dass ein
Aa … situativ den Einzelfall behandelt, während ein Cc zusätzlich
nachhaltige Verbesserungsvorschläge erarbeitet und kommuniziert. Beide
Funktionen erfordern vertiefte Zusatzausbildungen in …. Von einem Cc
im Anforderungsniveau G werden jedoch zusätzlich spezifische und
vertiefte Kenntnisse des eigenen Fachbereichs und die Mitarbeit in
Fachgruppen zum Fachgebiet verlangt. Eine langjährige Erfahrung in …
und die Kenntnis … vermögen nicht nachzuweisen, dass jemand über die
erforderlichen spezifischen und vertieften Kenntnisse verfügt, um die
zusätzlichen Anforderungen an die Funktion im Anforderungsniveau G zu
erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni
2014 E. 4.5.2 und 4.5.3). Das Bundesverwaltungsgericht kam daher zum
Schluss, dass der Stellenbeschrieb auf den Arbeitsalltag jenes
Beschwerdeführers zutrifft und dass im Vergleich dazu der Cc zusätzliche
und komplexere Aufgaben ausübt. Die Zuordnung dieser Funktion in das
Anforderungsniveau G und die etwas tiefere Einstufung des Aa in das
Anforderungsniveau F seien daher sachlich begründet und korrekt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.6).
A-495/2014
Seite 16
4.5 Gleiches gilt auch für das vorliegende Verfahren: Aufgrund der
Vorbringen und Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer [eine
bestimmte Tätigkeit der Funktion Cc ausübt], dies jedoch nicht in
allgemeiner Weise, sondern hinsichtlich eines konkreten [Ereignisses]. Es
ist weder seine Aufgabe, … umfassend aufzuarbeiten noch sie
entsprechend zu dokumentieren, noch hat er Schulungen zu erarbeiten
und durchzuführen. Die allfällige Mitarbeit in gewissen Fachgruppen nach
Anweisung des Vorgesetzten ist im Stellenbeschrieb Nr. nnn enthalten,
nämlich als standortspezifische Spezialaufgaben. Davon ist die Mitarbeit
in Fachgruppen der … als Vertreter des Bereichs … zu unterscheiden.
Der Beschwerdeführer legt nicht weiter dar, inwiefern seine geltend
gemachten zusätzlichen Kenntnisse für seine Arbeit notwendig sein
sollen oder inwiefern er dadurch – und nicht nur durch seine ihm
übertragenen Aufgaben bzw. aufgrund der ohnehin erforderlichen
Kenntnisse – … [Ereignisse] verhindern konnte bzw. inwiefern die
Vorinstanz seine Arbeit verkenne. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern
die Zuordnung der Funktion Aa ins Anforderungsniveau F Bundesrecht
verletzt.
4.6
4.6.1 Zu prüfen bleibt die Rüge, ob die Zuordnung zum Anforderungs-
niveau F gestützt auf eine alte Stellenbeschreibung erfolgt ist, wie der
Beschwerdeführer vorbringt. Er begründet dies damit, dass die aktuelle
Stellenbeschreibung Nr. nnn das Produkt einer Überarbeitung sei, die erst
am 24. Mai 2012 mit dem Bereich Compensation & Benefits besprochen
und neu zugeordnet worden sei. Im Zeitpunkt der Einführung des
Lohnsystems, am 1. Juli 2011, habe diese noch nicht bestanden, weshalb
die erste Zuordnung ins Anforderungsniveau F auf der alten
Stellenbeschreibung Nr. aaa beruhte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
beide Stellenbeschreibungen dem Anforderungsniveau F zugeordnet
würden, da die neue anspruchsvoller sei.
4.6.2 Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass die aktuelle
Stellenbeschreibung Grundlage der Verfügung vom 21. Juni 2013 war.
Sie legt eine Stellungnahme des Bereichs Compensation & Benefits vom
1. November 2013 (act. 2b) ins Recht, in der bestätigt wird, dass die
anfangs 2012 überarbeiteten Stellenbeschreibungen, insbesondere die
Stellenbeschreibung Nr. nnn, von ihr neu bewertet und freigegeben
worden seien. Ferner liegt eine weitere Stellungnahme des Bereichs
Compensation & Benefits vom 11. September 2013 (act. 4b) bei den
Vorakten, wonach die verschiedenen Stellenbeschreibungen [eines
A-495/2014
Seite 17
Tätigkeitsbereichs] in Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten …
überarbeitet und am 24. Mai 2012 mit dem Bereich Compensation &
Benefits besprochen worden seien. Im Anschluss daran sei die
überarbeitete Stellenbeschreibung erneut bewertet und das
Anforderungsniveau F bestätigt worden. Das neue Bewertungssystem
ersetze die bisherigen 29 Funktionsstufen durch 15 Anforderungsniveaus;
daher könnten Funktionen, die früher auf verschiedene Funktionsstufen
verteilt waren, demselben Anforderungsniveau zugeordnet sein. Ferner
legt die Vorinstanz anhand der Funktion Cc dar, welche zusätzlichen
Aufgaben eine dem Anforderungsniveau G zugeteilte Funktion erfüllen
muss und dass diejenige des Beschwerdeführers diese nicht wahrnimmt.
4.6.3 Sowohl der zeitliche Ablauf als auch die aktenkundigen
Darlegungen der Vorinstanz und des Bereichs Compensation & Benefits
lassen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Verfügung vom
21. Juni 2013 bzw. dem Beschwerdeentscheid vom 11. Dezember 2013
eine Bewertung der aktuellen Stellenbeschreibung Nr. nnn vom Mai 2012
zugrunde liegt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass beide
Stellenbeschreibungen trotz ihrer Unterschiede demselben Anforderungs-
niveau F zugeordnet worden sind: Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid
dargelegt hat, befindet sich die Funktion Aa in der Funktionskategorie "G"
in der Kette … des Funktionsbereichs … . Diese Funktionskette erstreckt
sich von den Anforderungsniveaus D bis G. Die Tätigkeit des
Beschwerdeführers ist demnach dem zweithöchsten Anforderungsniveau
dieser Kette zugeordnet, umfasst jedoch weniger Aufgaben als etwa
diejenige des Cc, die dem Anforderungsniveau G zugeordnet ist. Es ist
überdies eine logische Folge der Umstellung von 29 Funktionsstufen auf
15 Anforderungsniveaus, dass sich die Bandbreite der einzelnen
Anforderungsniveaus vergrössert und diese daher mehrere Funktionen
umfassen, die – innerhalb gewisser Grenzen – auch unterschiedlich
anspruchsvoll sein können. Zu beachten ist ferner, dass sich ein
Anforderungsniveau aus vier bis fünf Kompetenzen zusammensetzt,
nämlich Fachkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Bean-
spruchungen und Arbeitsbedingungen und – soweit eine Stelle dies
erfordert – Führungs- und Beratungskompetenz (vgl. das Dokument SBB,
Funktionsbewertung, Anleitung zur Stellenzuordnung, vierte Beilage zur
Stellungnahme vom 1. April 2014, Ziff. 2.2.1 und 2.2.6). Unterscheiden
sich zwei Stellen bloss in einer Kompetenz geringfügig, können in einer
Gesamtwürdigung dennoch beide demselben Anforderungsniveau
zugeordnet werden. Dies umso mehr, wenn – wie vorliegend – für die
verschiedenen Funktionen einer Kette nur 4 Anforderungsniveaus zur
A-495/2014
Seite 18
Verfügung stehen. Unter Würdigung aller Umstände ist die Zuordnung der
Funktion des Beschwerdeführers ins Anforderungsniveau F somit nicht zu
beanstanden.
5.
Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Zuordnung der zweiten
Funktion des Beschwerdeführers, Bb bzw. deren Rückstufung vom
Anforderungsniveau H ins Anforderungsniveau G. Er bringt vor, die
Vorinstanzen hätten bei ihrem Vergleich mit der Funktion C verkannt,
dass er gewisse dort aufgeführte Punkte ebenfalls ausführe, zusätzlich zu
den in seinem Stellenbeschrieb erwähnten. Es betreffe dies die folgenden
Ziele der Stelle: "…". Ebenso erfülle er Punkte aus den
Mindestanforderungen jener Funktion etwa Kenntnisse über … sowie
bezüglich …. Die Modellumschreibung, die in abstrakter Form mit Hilfe
von Kompetenzen das entsprechende Anforderungsniveau beschreibe,
bilde die Grundlage für die Zuordnung. Indem er also zusätzlich Ziele und
verschiedene Mindestanforderungen eines Cc erfülle, habe er
nachgewiesen, dass der Bb aufgrund der Modellbeschreibung im
Anforderungsniveau H eingereiht werden müsse. Zudem habe die
Arbeitgeberin den angeblichen Irrtum bei der erstmaligen Zuordnung im
Anforderungsniveau H nicht hinreichend dargelegt. Ferner stelle sich
auch die Frage, ob die Funktion Cc im Anforderungsniveau G richtig
zugeordnet sei. Schliesslich bringt er vor, die Funktion Bb müsse auch mit
dem Teamleiter … verglichen werden.
5.1 Dem hält die Vorinstanz entgegen, aus dem Bereich "…" sei die
Funktion Bb dem Anforderungsniveau G zugeordnet worden wie
diejenigen des Cc und des Ee. Einzig die Funktion Ff sei aufgrund der
damit verbundenen Führungsaufgaben dem Anforderungsniveau H
zugeordnet worden; solche Aufgaben habe der Bb indessen nicht. Die
[Aufgabe …] fliesse gemäss der Bewertungssystematik in die Kompetenz
"Kommunikation" ein und nicht in die Kompetenz
"Führungsunterstützung/Beratung". Ferner werde diese Funktion in
Büroräumlichkeiten ausgeübt und sei keinen physischen Belastungen
ausgesetzt. Die Zuordnung sei daher korrekt, sachlich nachvollziehbar
und entspreche dem gesamten Einreihungsgefüge. Die vorgebrachten
Aufgaben aus dem Stellenbeschrieb Cc, die der Beschwerdeführer
zusätzlich ausübe, vermöchten daher keine höhere Einstufung zu
rechtfertigen.
A-495/2014
Seite 19
5.2 Die Parteien stimmen insofern überein, als sie die Funktionen Bb und
Cc als grundsätzlich vergleichbar einstufen. Die Arbeitgeberin hat aus
diesem Tätigkeitsbereich einzig den Ff im höheren Anforderungsniveau H
eingeordnet; dies weil jene Funktion zusätzlich zu den zweifellos
anspruchsvollen fachlichen auch Führungsaufgaben umfasst. Sind – wie
vorliegend – die hohen fachlichen Anforderungen an eine Funktion bereits
berücksichtigt, so führen selbst zusätzliche Kenntnisse und gewisse
Aufgaben aus einer anderen Funktion im selben Anforderungsniveau
nicht zwingend zu einer höheren Einstufung. Wie erwähnt, besteht jedes
Anforderungsniveau aus vier bis fünf verschiedenen Kompetenzen, wobei
das Anforderungsniveau anhand der Hauptaufgaben bestimmt wird. Die
Auffassung der Vorinstanz, die [Tätigkeiten …] seien keine
Beratungsaufgabe, ist nicht zu beanstanden: Aus dem Dokument der
SBB "Funktionsbewertung, Anleitung zur Stellenzuordnung", vierte
Beilage zur Stellungnahme vom 1. April 2014, Ziff. 2.2.6 und 2.2.4 ergibt
sich, dass unter Beratung im Sinne dieser Systematik Funktionen mit
Führungsunterstützung zu verstehen sind, die Entscheidungsgrundlagen
für Gremien erarbeiten und/oder diese bei der Entscheidungsfindung
unterstützen. Demgegenüber erfasst die Kommunikationsfähigkeit die
Fähigkeit, sich adäquat auszudrücken, um dadurch empfängergerecht
Informationen zu vermitteln. Diese Abgrenzungen sind somit sachlich
begründet, weshalb die Arbeitgeberin die Beratung … als
Kommunikationskompetenz statt als Führungskompetenz berücksichtigen
durfte. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
A-7010/2013 vom 13. Juni 2014 die Zuordnung der Funktion Cc ins
Anforderungsniveau G bestätigt. Der Cc erfülle keine gewichtige
Führungsaufgaben wie beispielsweise Personal- und Einsatzplanung,
Wissensmanagement, Weiterentwicklung eines Standorts sowie
Materialbeschaffungen und verfüge auch nicht über
Budgetverantwortung. Dies wäre jedoch erforderlich für eine Zuordnung
im Anforderungsniveau H (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7010/2013 vom 13. Juni 2014 E. 4.5.2 und 4.6). Die Zuordnung des Bb
ins Anforderungsniveau ist demzufolge ebenso wenig zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat sich nicht zu dem in den Schlussbemerkungen vom
30. April 2014 verlangten Vergleich der Funktionen Bb mit derjenigen des
Gg geäussert noch ist ein solcher Vergleich oder die Bewertung der
Funktion Gg in den Akten erwähnt. Indessen ist auch nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer dies bereits zuvor verlangt hätte. Der Gg ist
offensichtlich Linienvorgesetzter, weshalb diese Funktion
Führungskompetenz im Sinn von Ziff. 2.2.6 des Dokuments
A-495/2014
Seite 20
Funktionsbewertung, Anleitung zur Stellenzuordnung (vierte Beilage zur
Stellungnahme vom 1. April 2014) erfordert und in antizipierter
Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass diese dementsprechend
höher eingereiht und insofern auch nicht mit der Stelle des
Beschwerdeführers vergleichbar ist. Aus einem Vergleich mit der Funktion
des Gg sind somit keine neuen Erkenntnisse für die vorliegende
Beschwerde zu erwarten, weshalb auf entsprechende Beweiserhebungen
zu verzichten ist.
6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Rechts-
gleichheit und macht geltend, Lokführer, die ebenfalls als Bb eingesetzt
würden, also dieselbe Arbeit verrichteten, erhielten im Gegensatz zu ihm
eine Zulage und seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz selbst
bei identischem Anforderungsniveau der höheren Lohnskala des
Lokomotivpersonals unterstellt, wobei diese Regelung nicht mit den
Personalverbänden verhandelt worden sei. Diese Regelung sei
diskriminierend, zumal die [Berufsbezeichnung] in gewissen Bereichen
höhere Erfahrung mitbringen würden, etwa bei …
6.1 Die Vorinstanz entgegnet, dass das als Bb tätige Lokomotivpersonal
der gleichen Lohnskala (Basislohnskala) untersteht wie die übrigen
Mitarbeitenden, die als Bb arbeiten. Sie bestätigt, dass gemäss der
einschlägigen Richtlinie SBB K 140.4 "Besondere Bestimmungen zur
Honorierung des Lokomotivpersonals" (letzte Beilage der Stellungnahme
vom 1. April 2014) Einsätze des Lokomotivpersonals … mit einer festen
Zulage von Fr. 5'300.— pro Jahr honoriert würden. Dies basiere auf dem
Ausgang der Verhandlungen über den GAV 2011. Der Beschwerdeführer
zähle nicht zum Lokomotivpersonal wie es im Anhang A der erwähnten
Richtlinie SBB K 140.4 definiert sei. Die Lokführer erhielten während ihrer
Tätigkeit … weniger Zulagen als während der Tätigkeit der Zugführung.
Die Pauschale stelle eine Kompensation dar. Die unterschiedliche
Gewährung der Zulage sei auch sachlich gerechtfertigt, denn das
Lokomotivpersonal bringe andere Berufserfahrung mit und könne … und
nicht nur … . So könnten insbesondere Fragen über … nur von Personen
beantwortet werden, die die Ausbildung zum Lokomotivführer absolviert
haben und die notwendige Fahrpraxis aufweisen. Der … werde immer
von mindestens zwei Personen bedient, wobei eine davon über eine
Lokomotivführerausbildung verfügen müsse. Die Pauschale beruhe also
auf der unterschiedlichen Einsetzbarkeit der Lokomotivführer.
A-495/2014
Seite 21
6.2 Die Vorinstanz hat die beiden Dokumente Richtlinie SBB K 140.3
"Bezüge des Personals ab 1.7.2011" sowie Richtlinie SBB K 140.4
"Besondere Bestimmungen zur Honorierung des Lokomotivpersonals",
beide gültig ab 1. Juli 2011, ihrer Stellungnahme vom 1. April 2014
beigelegt. Die Richtline SBB K 140.3 sieht in Ziff. 4 zwei Lohntabellen vor,
die Lohnskala Basis gemäss Ziff. 4.1 und die Lohnskala
Lokomotivpersonal gemäss Ziff. 4.2. Letztere ist gemäss dieser Ziffer
anwendbar auf die in der Richtlinie SBB K 140.4 "Besondere
Bestimmungen zur Honorierung des Lokomotivpersonals" aufgeführten
Funktionen. Die Richtlinie SBB K 140.4 gilt gemäss Ziff. 1.2 für die
Mitarbeitenden, die in einer der im Anhang A aufgeführten Funktionen
tätig sind. In Ziff. 4 dieser Richtlinie werden die Einsätze von
Lokomotivpersonal nach Anhang A in … geregelt, wobei Ziff. 4.1.
ausdrücklich festhält, dass für die Tätigkeit von Lokomotivpersonal in …
ein separates Anstellungsverhältnis abgeschlossen wird und der Lohn für
dieses Anstellungsverhältnis sich nach der Basis-Lohnskala richtet. In
Anhang A der Richtlinie SBB K 140.4 sind die Funktionen aufgezählt, auf
die die besonderen Bestimmungen für das Lokomotivpersonal anwendbar
sind. Es sind dies verschiedene Kategorien von Lokführerinnen und
Lokführern der Divisionen Personenverkehr und SBB Cargo,
Prüfungsexperten, Chef/in Lokpersonal, Leiter/in Lokpersonal, Coach
Ausbildung Lokpersonal sowie Ausbildungslokführer/in.
Die Regelung in der Richtlinie SBB K 140.4 kennt zwar eine besondere
Lohnskala für das Lokomotivpersonal, das für die Anforderungsniveaus E
bis I höhere Werte als die Lohnskala Basis vorsieht. Gemäss Wortlaut
von Ziff. 4.1 der Richtlinie SBB K 140.4 ist aber die Tätigkeit … gemäss
der Basis-Lohnskala zu entlöhnen. Sie ist denn auch keine im Anhang A
dieser Richtlinie aufgeführte Funktion. Indessen findet sich in den
Vorakten eine E-Mail vom 17. Juli 2012 des HR-Beraters Urs von Rohr
(act. 11 letzte Seite), die auf eine andere, nämlich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis schliessen lässt:
"Demzufolge gilt aus unserer Optik und auch nach letztjähriger Rücksprache
mit CB [wohl der Bereich Compensation & Benefits] folgendes für die
Mitarbeitenden …:
- Lokführer auf dem …: AN [wohl Anforderungsniveau] G Lokführerkurve
- Übrige Mitarbeitende auf dem …: AN G Basiskurve".
Auch der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Dezember 2013 könnte in
dieser Weise verstanden werden, äussert sie sich doch auf S. 16 f. zwar
A-495/2014
Seite 22
zunächst zur Zulage für Lokomotivpersonal, führt jedoch anschliessend
aus, es sei "gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer der
Basislohnkurve und nicht der Lohnskala für das Lokomotivpersonal
untersteht".
Ob die Arbeitgeberin tatsächlich das Lokomotivpersonal, das als Bb
arbeitet, nach dessen Lohnskala entlöhnt oder nicht, ist somit unklar. Die
Anwendung der unterschiedlichen Lohnskalen würde gemäss Ziff. 4.1
und 4.2 der Richtlinie SBB K 140.3 "Bezüge des Personals ab 1.7.2011"
im Anforderungsniveau G zu Lohnunterschieden von Fr. 5'085.— beim
Grenzwert (Minimalwert für Anfangslöhne) bis zu Fr. 8'193.—
(Höchstwert) führen. In tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist ferner, dass
dem Lokomotivpersonal, das als Bb arbeitet, eine Zulage von Fr. 5'300.—
pro Jahr gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinie SBB K 140.4 ausgerichtet wird.
Insgesamt könnte sich daher durch die möglicherweise in der Praxis
angewandte höhere Lohnskala und die Zulage ein Lohnunterschied von
Fr. 10'385.— bis Fr. 13'493.— bzw., bezogen auf die Lohnskala Basis,
14,6 bis 18,2 Prozent ergeben. Der Beschwerdeführer würde, selbst bei
einer Einreihung seiner Funktion im Anforderungsniveau H rund
Fr. 5'000.— weniger verdienen als ein Bb mit Lokführerstatus, der nach
der Lohnskala Lokomotivpersonal entlöhnt wird und die Zulage erhält.
6.3 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf
Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
zu behandeln, umgekehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten durch
rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (BGE 138 I 321
E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5614/2013 vom 2. April
2014 E. 5.4.2; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 654 mit Hinweisen). Wie bereits vorne in E. 4.2
erwähnt, richtet sich der Lohn nach den Anforderungen der Funktion
sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90 GAV
SBB 2011).
6.3.1 Das Bundesgericht hatte sich verschiedentlich zur allgemeinen
Rechtsgleichheit in Besoldungsfragen zu befassen. Als mit der
Rechtsgleichheit vereinbar erachtete es eine Besoldungsdifferenz von
rund 6,6% bzw. rund 12%, die auf den Status-Unterschied zwischen
Hauptlehrern und Lehrbeauftragten zurückzuführen war. Besoldungs-
unterschiede in der Grössenordnung von 20 Prozent oder mehr waren
indessen nur mit der Rechtsgleichheit vereinbar, wenn erhebliche
Unterschiede hinsichtlich Komplexität ausgeübter Tätigkeit und
A-495/2014
Seite 23
erforderlicher Ausbildung vorlagen, oder, bei unterschiedlicher Ausbil-
dung, sich die Funktionsbereiche zwischen zwei Personalkategorien nur
geringfügig überschnitten (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung in
BGE 123 I 1 E. 6d). Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die
Zulässigkeit von Besoldungsunterschieden auch eine Frage des Masses
sei. Aufgrund des den Kantonen zustehenden grossen Gestaltungs-
spielraumes erachtete es Besoldungsdifferenzen von rund 10 % bei
quantitativen und qualitativen Unterschieden in der Vorbildung als noch
verfassungsrechtlich haltbar (BGE 123 I 1 E. 6h). Unter Berücksichtigung
dieser bundegerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt das mögliche
Ausmass des Lohnunterschieds die ansonsten übliche Zurückhaltung des
Bundesverwaltungsgerichts bei der Ermessensüberprüfung (vgl. E. 2)
nicht mehr. Vielmehr ist umfassend zu prüfen, ob die Lohndifferenz
gerechtfertigt ist.
6.3.2 Die Vorinstanz bringt zur Ungleichbehandlung vor, dass mindestens
ein Mitarbeiter … über eine Lokomotivführerausbildung und Fahrpraxis
verfügen müsse. Nur eine solche Person könne bzw. dürfe … sowie
gewisse Fragen über … beantworten. Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber geltend, dass auch er [dies könne], da er sich
entsprechend weitergebildet habe. Da [ein Bb an seinem Arbeitsort] die
Situation vor Ort nicht zu sehen sei, könnten Lokführer beim … nicht
eingreifen, sie könnten einzig bei … das Lokpersonal unterstützen.
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit des hier zu beurteilenden Lohnunterschieds wegen des
unklaren Sachverhalts nicht prüfen: Zunächst ist nicht klar, ob tatsächlich
verschiedene Lohnskalen angewendet werden und somit wie gross der
Lohnunterschied zwischen einem Mitarbeitenden mit Lokführerausbildung
und einem [Berufsbezeichnung] tatsächlich ist.
Aus den Ausführungen der Parteien ist des Weiteren zu schliessen, dass
die Lokomotivführerausbildung und die Fahrpraxis für die umstrittene
Funktion einen gewissen Mehrwert darstellt. Ebenso bestehen Unter-
schiede hinsichtlich der Ausbildung, der Einsetzbarkeit und der
Möglichkeiten, [gewisse Arbeiten zu verrichten] zwischen einem
Mitarbeitenden der über eine Lokomotivführerausbildung sowie
Fahrpraxis verfügt einerseits und einem ohne diese anderseits.
Anscheinend gilt jedoch für beide Personalkategorien dieselbe
Stellenbeschreibung und sind auch beide dem Anforderungsniveau G
zugeordnet. Aufgrund der Akten lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob der
A-495/2014
Seite 24
geltend gemachte Mehrwert der einen oder anderen Personalkategorie
den Lohnunterschied – der faktisch dem Lohnunterschied von deutlich
mehr als einem Anforderungsniveau entspricht – rechtfertigen kann. Eine
derart unterschiedliche Behandlung hätte sich auf wesentliche,
nachvollziehbare Tatsachen zu stützen. Es finden sich jedoch keinerlei
Angaben dazu, welche [Arbeiten] tatsächlich nur von Mitarbeitenden mit
Lokführerstatuts [ausgeführt] werden können oder welchen Anteil …
diese ausmachen. Ebenso wenig ist aktenkundig, wie viele [Aufträge] die
[Berufsbezeichnung] den Lokomotivführern übergeben mussten.
Immerhin ist erstellt, dass die Arbeitgeberin auch [Berufsbezeichnung als
Bb] einsetzt, weshalb auch deren Ausbildung und Berufserfahrung für
diese Funktion ausreichend und offensichtlich nützlich sind, je nach
[Auftrag] allenfalls sogar einen Vorteil darstellen könnten, wie der
Beschwerdeführer geltend macht. Die Vorinstanz begründet den
Lohnunterschied u.a. mit der Ausbildung. Indessen ist nichts über die
Unterschiede hinsichtlich Art und Dauer der Ausbildung eines
[Berufsbezeichnung] und eines Lokomotivführers aktenkundig. Ein
Lohnunterschied von bis zu 18,2 Prozent kann nach dem Gesagten nur
gerechtfertigt sein, wenn die unterschiedliche Einsetzbarkeit oder andere
Unterschiede quantifiziert bzw. nachvollziehbar belegt werden können.
Andernfalls würde dies eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
bedeuten.
6.4 Da zusammenfassend die Rechtmässigkeit der unterschiedlichen
Behandlung von Bb, je nachdem ob sie [Berufsbezeichnung] oder
Lokomotivpersonal sind, nicht erwiesen ist, ist die Beschwerde insofern
gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt
aufzuheben.
6.5 Seit der Revision des Bundespersonalrechts ist die Vorinstanz nicht
mehr Beschwerdeinstanz in Personalangelegenheiten (vgl. E. 1.3); aus
diesem Grund ist die Angelegenheit an die Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Dies rechtfertigt sich umso mehr, als gegebenenfalls geeignete
Massnahmen zur Beseitigung der verfassungswidrigen Lohnungleichheit
zu treffen sein werden. Mit welchen Mitteln dies erfolgen soll, ist der
Arbeitgeberin überlassen. Sie wird daher im wieder aufzunehmenden
Verfahren zu prüfen haben, ob Bb, die Lokomotivpersonal sind, für ihre
Tätigkeit … nach der Lohnskala Lokomotivpersonal entlöhnt werden oder
nicht. Ergibt die Sachverhaltsabklärung, dass Ersteres zutrifft, wird sie
weiter die tatsächlichen Unterscheide zwischen den beiden
Personalkategorien festzustellen und zu quantifizieren haben.
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Schliesslich wird sie den Lohnunterschied zwischen den beiden
Personalkategorien, die in der Funktion Bb tätig sind, durch geeignete
Massnahmen auf ein zulässiges Mass, d.h. auf ein Mass, das den
tatsächlichen Unterschieden Rechnung trägt, zu verringern haben.
7.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid in Bezug auf die Funktion Bb aufzuheben und die Sache zur
Klärung des Sachverhalts im vorstehend erläuterten Sinn (vgl. E. 6.4 und
6.5) sowie zu neuem Entscheid an die Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Funktion Aa ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist
grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt sie nur
teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der
Stundenansatz für die nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung beträgt
mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung
aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid
(mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (vgl. BGE 137 V 2010 E. 7.1 und BGE 132
V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1251/2012 vom
15. Januar 2014 E. 48.1). Der vom SEV vertretene Beschwerdeführer gilt
demnach als obsiegend, soweit sich seine Beschwerde gegen die
Zuordnung der Funktion Bb richtet und hat Anspruch auf eine gekürzte
Parteientschädigung. Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits-
und Zeitaufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf
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Fr. 1'000.— (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) festzusetzen
und der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz
vom 11. Dezember 2013 wird in Bezug auf die Funktion Bb aufgehoben
und die Sache zur Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen
sowie zu neuem Entscheid an die Arbeitgeberin zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.— (inkl. Auslagen und allfällige
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Bernhard Keller
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht
angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.–
beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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