B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4956/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, …,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Clavadetscher
und Rechtsanwältin lic. iur. Sonja Bossart Meier,
Clavatax Steuer-Advokatur AG, Lotzwilstrasse 26,
4900 Langenthal,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; subjektive Steuerpflicht.
A-4956/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Im August und im November 2011 führte die Eidgenössische Steuer-
verwaltung (ESTV) bei der A._______ SA, der B._______, der C._______
sowie der X._______ AG Mehrwertsteuerkontrollen durch. Daraufhin er-
liess sie am 15. Dezember 2011 für die Steuerperioden 1. Quartal 2005
bis 4. Quartal 2009 eine "Einschätzungsmitteilung Nr. [1] / Verfügung"
(nachfolgend: EM 1). Darin hielt sie fest, dass (i) die B._______ rückwir-
kend auf den 1. Januar 2005, die C._______ rückwirkend auf den 1. Juni
2006 und die X._______ AG rückwirkend auf den 1. Juni 2007 aus dem
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht würden (Ziffern 1-3),
dass (ii) die in den vorstehenden Ziffern genannten Steuerpflichtigen und
die A._______ SA als wirtschaftliche Einheit gelten und damit als Ge-
samtheit die steuerpflichtige Person A._______ SA bilden würden (Ziffer
4), dass (iii) die A._______ SA aufgrund der dadurch notwendigen Steu-
erkorrektur Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 1'434'477.-- (zuzüglich
Verzugszins) schulde (Ziffer 5) und dass die "Verfügung" allen Steuer-
pflichtigen schriftlich eröffnet werde (Ziffer 6). Mit einer zweiten "Einschät-
zungsmitteilung Nr. [2] / Verfügung" (nachfolgend: EM 2), ebenfalls vom
15. Dezember 2011, forderte die ESTV sodann für die Steuerperiode
1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2010 von der A._______ SA Mehrwert-
steuern in der Höhe von Fr. 234'018.-- (zuzüglich Verzugszins) (Ziffer 5).
Die übrigen Ziffern der EM 2 lauten gleich wie jene in der EM 1. Beide EM
enthielten eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, die Verfügung könne
gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) innert 30 Tagen nach ihrer Eröff-
nung mit Einsprache angefochten werden.
Auf entsprechendes Gesuch der genannten Personen liess ihnen die
ESTV am 25. Januar 2012 je eine Erläuterung der Ziffer 5 der EM 1 und
der EM 2 zukommen. Die beiden Ziffern wurden ergänzt und es wurde
festgehalten, die Einsprachefrist beginne neu zu laufen. Beide Erläute-
rungen enthielten eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, die Verfügung
könne gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG innert 30 Tagen nach ihrer Eröff-
nung mit Einsprache angefochten werden.
A.b Gegen diese beiden Einschätzungsmitteilungen gelangten die vier
kontrollierten Personen am 31. Januar 2012 mit einer als "Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Sprungbeschwerde)" bezeichneten Ein-
gabe an die ESTV. Sie beantragen insbesondere, die Beschwerde sei als
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Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG entgegenzunehmen.
Eventualiter und für den Fall, dass die Rechtsschrift nicht als Sprungbe-
schwerde entgegengenommen werden sollte, sei sie als Einsprache zu
behandeln und an die ESTV zu überweisen.
A.c Mit Urteil A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 trat das Bundesverwal-
tungsgericht nicht auf die Beschwerde ein und überwies sie zuständig-
keitshalber an die Vorinstanz.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesge-
richt mit Urteil vom 21. November 2012 ab (Verfahren 2C_659/2012).
B.
Bereits nachdem die ESTV am 15. Dezember 2011 die Einschätzungsmit-
teilungen / Verfügungen erlassen hatte, beantragte die X._______ AG am
20. Januar 2012 die Wiedereintragung ins Register der mehrwertsteuer-
pflichtigen Personen per 1. Januar 2011.
C.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 stellte sich die ESTV auf den Stand-
punkt, bezüglich der Frage der Steuerpflicht bzw. der Löschung der
X._______ AG sei ein Verfahren offen und es müsse zunächst der ent-
sprechende Entscheid abgewartet werden. Am 13. März 2012 schickte
sie zudem ein Schreiben, in dem sie die X._______ AG auf die Folgen ei-
ner rückwirkenden Löschung, falls diese rechtskräftig werden sollte, hin-
wies.
D.
Die X._______ AG änderte mit Eingabe an die ESTV vom 29. März 2012
ihren im Schreiben vom 20. Januar 2012 gestellten Antrag (zuvor Bst. B)
dahingehend, dass sie jetzt die Feststellung ihrer subjektiven Steuer-
pflicht für das Jahr 2012 in einer Verfügung verlangte.
E.
Am 17. Juli 2012 erliess die ESTV eine Nichteintretensverfügung. Die
ESTV begründete das Nichteintreten insbesondere damit, die rückwir-
kende Löschung der X._______ AG sei noch nicht rechtskräftig festge-
stellt. Diese Frage sei noch hängig. Auf das Gesuch um Erlass einer Ver-
fügung in einer Streitsache, die bereits rechtshängig sei, dürfe nicht ein-
getreten werden. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme,
sei die Beschwerdeführerin noch im Register der Mehrwertsteuerpflichti-
gen eingetragen. Zwar sei die Steuerpflicht der X._______ AG ab dem
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1. Januar 2012 nicht explizit Gegenstand der rechtshängigen Streitsache,
da die ESTV die Steuerperioden 2005 bis 2010 kontrolliert habe. Es gin-
ge in der hängigen Streitsache aber auch um die Grundsatzfrage, ob die
X._______ AG ein eigenständiges Steuersubjekt oder Teil der steuer-
pflichtigen Person A._______ SA sei. Insofern sei auch der Entscheid
betreffend die subjektive Steuerpflicht per 1. Januar 2012 tangiert. Bei ei-
nem materiellen Entscheid über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der
subjektiven Steuerpflicht per 1. Januar 2012 bestehe die Gefahr, dass
zwei widersprüchliche Verfügungen bestehen würden, weshalb der Aus-
gang der rechtshängigen Streitsache abzuwarten sei.
Die Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, sie könne
gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mit
Einsprache angefochten werden.
F.
Gegen diese Verfügung der ESTV gelangte die X._______ AG (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) am 13. September 2012 mit als "Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Sprungbeschwerde)" betitelter
Rechtsschrift an die ESTV, welche die Eingabe am 19. September 2012
an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführerin
beantragt, die vorliegende Beschwerde als Sprungbeschwerde nach
Art. 83 Abs. 4 MWSTG entgegenzunehmen, eventualiter, sie als Einspra-
che zu behandeln und an die ESTV zu überweisen. Des Weiteren bean-
tragt sie, die Verfügung der ESTV vom 17. Juli 2012 aufzuheben und die
ESTV anzuweisen, einen Feststellungsentscheid über die subjektive
Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 zu treffen, wobei die
ESTV explizit anzuweisen sei, eine solche Sachverfügung ohne Verzug
zu treffen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begrün-
dung führt sie zunächst aus, weshalb ihre Beschwerde als Sprungbe-
schwerde entgegenzunehmen sei. In der Sache bestreitet sie die Rechts-
hängigkeit der Frage der Steuerpflicht für das Jahr 2012. Schliesslich
verweist sie auf den Unterschied zwischen Registereintrag und Steuer-
pflicht. Auch macht sie verschiedene Unterschiede zwischen dem von der
ESTV geprüften Sachverhalt der Jahre 2005 bis 2010 und dem jetzt zu
beurteilenden Jahr 2012 geltend.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2012 beantragt die ESTV, die
Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
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Auf die Begründungen der Parteien in ihren Eingaben wird – soweit sie
entscheidwesentlich sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Nachfolgend (E. 1.2) ist zu prüfen, ob eine
Ausnahme im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG vorliegt, weil die Verfü-
gung nach einem anderen Bundesgesetz als dem VGG durch Einsprache
oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinn von Art. 33 Bst. c-f
VGG anfechtbar ist.
Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde sachlich zuständig, sofern Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG nicht an-
wendbar ist (vgl. nachfolgend E. 1.2).
1.2
1.2.1 Zunächst sind die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG zu prüfen. Diese Bestimmung geht nach
Art. 4 VwVG als lex specialis derjenigen nach Art. 47 Abs. 2 VwVG vor.
Erweist sich eine Sprungbeschwerde als zulässig, ist zudem Art. 32
Abs. 2 Bst. a VGG nicht einschlägig.
1.2.2 Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie
eine angemessene Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Ge-
mäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können Verfügungen innert 30 Tagen nach
Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einspra-
che hingegen gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, ist
sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einspre-
cherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten
(sog. Sprungbeschwerde, Art. 83 Abs. 4 MWSTG; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.3 auch zum Fol-
genden).
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Seite 6
1.2.3 Die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde setzt nach dem klaren
Gesetzestext voraus, dass kumulativ (i) eine Verfügung der ESTV ergan-
gen ist und (ii) diese einlässlich begründet wurde. Keine Voraussetzung
mehr ist hingegen eine Zustimmung der ESTV zur Sprungbeschwerde
(vgl. Botschaft des Bundesrats vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der
Mehrwertsteuer, BBl 2008 7006).
1.2.4 Vorliegend ist eine Verfügung der ESTV ergangen. Diese ist – zu-
mal für eine Nichteintretensverfügung – einlässlich begründet. Die Einga-
be der Beschwerdeführerin ist daher als Sprungbeschwerde entgegenzu-
nehmen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf des-
sen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, – nur, aber
immerhin – befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen
zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (an-
stelle vieler: BGE 124 II 499 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2). Mit anderen Worten kann in einer
Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht
werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvor-
aussetzungen verneint. Entsprechend kann die beschwerdeführende Par-
tei nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung verlangen; auf materielle Begehren
ist grundsätzlich nicht einzutreten. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf
die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von
Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1;
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1805/2012 vom 14. Mai
2012 E. 1.2 und A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.6; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.164).
2.2
2.2.1 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (vgl. zum Begriff: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgericht A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 1.1
mit Hinweisen) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegens-
tand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Das in
der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch
streitige Rechtsverhältnis bildet den Streitgegenstand (RENÉ RHINOW/
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Seite 7
HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-
MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, S. 283 Rz. 987).
2.2.2 Art. 54 VwVG hält fest, dass mit der Einreichung der Beschwerde
die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde ange-
fochtenen Verfügung bildet, auf die Beschwerdeinstanz übergeht. Damit
wird der so genannte Devolutiveffekt begründet, was bedeutet, dass mit
der Einlegung eines Rechtsmittels die Streitsache an eine höhere Instanz
gebracht wird und diese es nunmehr ist, die über die formelle Zulässigkeit
des Rechtsmittels und über die materielle Begründetheit der Rechtsmit-
telvorbringen zu entscheiden hat (REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren, Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 54
N. 2). Vom Umfang her verwirklicht sich der Devolutiveffekt einzig im
Rahmen des Streitgegenstandes (zum Streitgegenstand zuvor E. 2.2.1).
So ist es sogar möglich, dass die Vorinstanz eine Endverfügung erlässt,
wenn eine Zwischenverfügung angefochten wurde, da sich der Devolutiv-
effekt allein auf die im Rahmen dieses Anfechtungsobjekts und dieses
Streitgegenstandes offenen Fragen erstreckt (KIENER, a.a.O., Art. 54
N. 6).
2.2.3 Der Devolutiveffekt wird einzig durch Art. 58 VwVG durchbrochen.
Laut dieser Bestimmung hat die Vorinstanz die Möglichkeit, die angefoch-
tene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung zu zie-
hen und diese aufgrund neuer Tatsachen oder besserer Erkenntnis im
Sinn der beschwerdeführenden Partei abzuändern. In diesem Fall tritt die
neue Verfügung anstelle der ursprünglichen, weshalb das Beschwerde-
verfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben ist, als die Vorin-
stanz den Anträgen der beschwerdeführenden Partei in der neuen Verfü-
gung entsprochen hat (Art. 58 Abs. 3 VwVG; ANDREA PFLEIDERER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommen-
tar], Zürich 2009, Art. 58 N. 48, 52; AUGUST MÄCHLER, in: VwVG-Kom-
mentar, Art. 58 N. 1; KIENER, a.a.O., Art. 54 N. 18).
2.3 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist nur – aber
immerhin – zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführerin ein entspre-
chendes schutzwürdiges Interesse nachweist (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG).
Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Erlass einer Feststellungs-
verfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen ist (statt
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vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5, 134 III 102 E. 1.1, 133 II 249 E. 1.4.1;
BVGE 2010/12 E. 2.3; ISABELLE HÄNER, in: Praxiskommentar, Art. 25
N. 20). Ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung eines Feststel-
lungsbegehrens fehlt, wenn die beschwerdeführende Partei bereits ein
(negatives) Leistungsbegehren gestellt hat. Damit kann anhand eines
konkreten Falls entschieden werden, ob die festzustellende Tatsache be-
steht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts 2C_508/2010 vom 24. März 2011 E. 1.4; BVGE
2007/24 E. 1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom
20. November 2012 E. 1.2, A-6438/2011 vom 10. Juli 2012 E. 1.1 und
A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 1.2, mit Hinweisen). Eine spezialgesetz-
liche Regelung zur Feststellungsverfügung betreffend die Steuerpflicht
findet sich in Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG. Die Voraussetzungen zu deren
Erlass stimmen mit jenen von Art. 25 Abs. 2 VwVG überein (vgl. FELIX
GEIGER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG, Kommentar, Schweize-
risches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungser-
lassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Zürich 2012, Art. 82 N. 8).
3.
3.1
3.1.1 Die ESTV ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, eine Verfü-
gung betreffend die Feststellung der subjektiven Steuerpflicht ab dem
1. Januar 2012 zu erlassen, nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin
beantragt daher zu Recht nur die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Anweisung an die ESTV, einen Feststellungsentscheid zu
treffen (oben E. 2.1).
3.1.2 Zur Begründung bringt die ESTV einzig vor, sie erachte die Sache
als rechtshängig. Zwar erklärt sie in der Vernehmlassung, warum ihrer
Auffassung nach der mit Schreiben vom 29. März 2012 gestellte Antrag
(Sachverhalt Bst. D) in der Sache abzuweisen gewesen wäre. Auf diese
Ausführungen ist jedoch nicht weiter einzugehen, da es vorliegend nicht
um die materielle Beurteilung der Frage gehen kann, ob die Beschwerde-
führerin im Jahr 2012 der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt, sondern einzig
zu beurteilen ist, ob die ESTV zu Recht nicht auf den genannten Antrag
eintrat (oben E. 2.1). Insbesondere hat die ESTV – trotz ihrer neu vorge-
brachten Begründung – keine neue Verfügung erlassen, was sie hätte tun
können (oben E. 2.2.3).
3.2 Das Bundesgericht hat nun am 21. November 2012 ein Urteil im Ver-
fahren 2C_659/2012 gefällt (Sachverhalt Bst. A.c). Die von der ESTV mit
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diesem Verfahren begründete Rechtshängigkeit und der damit verbunde-
ne Devolutiveffekt fallen somit schon aus diesem Grund weg. Die ESTV
wird demnach eine Verfügung in der Sache treffen müssen. Wie nachfol-
gend zu zeigen ist, war die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin für das
Jahr 2012 jedoch ohnehin nie vor Bundesverwaltungsgericht oder Bun-
desgericht rechtshängig. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie das Urteil
des Bundesgerichts, welches sich – gleich wie jenes des Bundesverwal-
tungsgerichts – gar nicht mit der materiellen Frage der subjektiven Steu-
erpflicht 2012 auseinandersetzte, für die vorliegende Frage präjudizierend
sein könnte. Weder das Bundesverwaltungs- noch das Bundesgericht be-
fassten sich also mit der Frage der subjektiven Steuerpflicht der Be-
schwerdeführerin. Somit kann auch das Urteil des Bundesgerichts (Sach-
verhalt Bst. A.c) betreffend diese Frage keine Klärung bringen und es ist
daher nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz nun gestützt auf dieses Urteil
einen Entscheid fällen will. Daher rechtfertigt sich die Auseinanderset-
zung mit der Auffassung der Vorinstanz, die Frage der Steuerpflicht der
Beschwerdeführerin sei durch das Verfahren betreffend Löschung der
Beschwerdeführerin aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen
Personen tangiert und in diesem Sinn rechtshängig.
3.3 Wie oben festgehalten (E. 2.2.2) tritt der Devolutiveffekt nur im Rah-
men des Streitgegenstands ein. Streitgegenstand im Verfahren
A-1184/2012 vor Bundesverwaltungsgericht war – soweit dies hier noch
eine Rolle spielt – die Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin in
den Jahren 2005 bis 2010, wobei das Bundesverwaltungsgericht mangels
Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eintrat. Im Verfahren
2C_659/2012 vor Bundesgericht ging es gar nur noch um die Frage, ob
die eingereichte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als Sprung-
beschwerde hätte entgegengenommen werden müssen. Die im vorlie-
genden Fall relevante Frage der Steuerpflicht im Jahr 2012 war damit
nicht Gegenstand des genannten "alten" Verfahrens. Von einer Rechts-
hängigkeit der vorliegend interessierenden Frage und damit verbunden
einem Devolutiveffekt kann somit keine Rede sein.
Nur bedingt ist der Vorinstanz sodann inhaltlich zuzustimmen, soweit sie
geltend macht, der Ausgang des "alten" Verfahrens könne einen Einfluss
auf das nunmehr hängige Verfahren haben. Einerseits war Gegenstand
dieses Verfahrens gar nicht die subjektive Steuerpflicht der Beschwerde-
führerin, sondern die Frage, ob im konkreten Fall eine Sprungbeschwerde
zulässig sei (vgl. oben Bst. A). Andererseits macht die Beschwerdeführe-
rin Änderungen in den Umständen geltend, so dass von einer genau glei-
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Seite 10
chen Ausgangslage ohnehin nicht mehr gesprochen werden kann. Ob un-
ter diesen Umständen die Vorinstanz allenfalls das Verfahren betreffend
das Jahr 2012 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über
die Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Register der mehr-
wertsteuerpflichtigen Personen für die Jahren 2005 bis 2010 hätte sistie-
ren können, kann hier offengelassen werden, da dies nicht geschehen ist.
Da die vorliegend aufgeworfene Frage der Steuerpflicht der Beschwerde-
führerin im Jahr 2012 nicht Gegenstand der vor Bundesverwaltungsge-
richt und Bundesgericht hängig gewesenen Beschwerde war (Verfah-
rensnummern A-1184/2012 bzw. 2C_659/2012) und die vorliegende Be-
schwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen ist, muss nicht mehr
auf das Argument der Beschwerdeführerin, der Eintrag ins Register der
Steuerpflichtigen sei deklaratorischer Natur, eingegangen werden.
3.4 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich hier einige
Worte zur Feststellungsverfügung (oben E. 2.3), da die Vorinstanz allen-
falls wegen mangelnden Feststellungsinteresses nicht auf den Antrag hät-
te eintreten können.
Die Beschwerdeführerin hatte und hat ein Interesse an der Feststellung
ihrer Steuerpflicht. Sie muss wissen, ob sie ihren Kunden die Mehr-
wertsteuer in Rechnung stellen muss und ob sie ihrerseits zum Vorsteu-
erabzug berechtigt ist. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die
ESTV – zumindest für die Jahre 2005-2010 – der Meinung ist, die Be-
schwerdeführerin bilde mehrwertsteuerlich mit deren wichtigster Kundin
eine Einheit. Auch für die Kundin sind mit dem bestehenden Zustand Un-
sicherheiten verbunden. Die ESTV teilte der Beschwerdeführerin nämlich
am 13. März 2012 (Sachverhalt Bst. C) mit, sofern ihre rückwirkende Lö-
schung rechtskräftig festgestellt werde, bleibe die ab dem 1. Januar 2011
in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer geschuldet, den Abnehmern werde
jedoch kein Vorsteuerabzug zugestanden. Zudem blieb die Behauptung
der Beschwerdeführerin, sie kalkuliere mit sehr tiefen Margen, weshalb
bei ihr die Mehrwertsteuer stark ins Gewicht fallen würde und sie mit ei-
nem Verlust abschliessen würde, wenn sie die Mehrwertsteuer nachzah-
len müsste, unwidersprochen. Unter diesen Umständen ist der Be-
schwerdeführerin die Planungsunsicherheit nicht längerfristig zuzumuten.
Aus all diesen Gründen ist ein Feststellungsinteresse der Beschwerde-
führerin zu bejahen.
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Seite 11
3.5 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die ESTV sei anzuweisen,
ohne Verzug eine Verfügung zu erlassen, ist darauf nicht weiter einzuge-
hen. Dass die ESTV innert nützlicher Frist tätig werden muss, versteht
sich von selbst und wird überdies durch die gesetzlichen Verjährungsfris-
ten begünstigt. Eine Rechtsverzögerung wird zudem nicht explizit geltend
gemacht und ist aus den vorhandenen Unterlagen auch nicht ersichtlich.
Zwar bedurfte der Erlass einer Verfügung einmal aufgrund der Abwesen-
heit eines Mitarbeiters, ein anderes Mal wegen Arbeitsüberlastung etwas
zusätzlicher Zeit. Dies wurde der Beschwerdeführerin aber regelmässig
mitgeteilt. Soweit aus den Unterlagen ersichtlich, wehrte sich diese nicht
dagegen.
Der Antrag, die ESTV sei explizit anzuweisen, eine Sachverfügung ohne
Verzug zu erlassen, ist daher abzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf die Aufhebung der
Verfügung gutzuheissen und die ESTV anzuweisen, auf den Antrag der
Beschwerdeführerin einzutreten und eine Verfügung in der Sache zu er-
lassen. Dagegen ist der Antrag, die ESTV sei anzuweisen, eine Sachver-
fügung ohne Verzug zu erlassen, abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin obsiegt nach dem Gesagten weit überwiegend,
weshalb es sich rechtfertigt, ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Zwar unterliegt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren An-
trag, die Vorinstanz habe ohne Verzug tätig zu werden, doch handelt es
sich hierbei um einen untergeordneten Punkt. Zudem wird dieser Antrag
nicht gesondert begründet, weshalb der Beschwerdeführerin hier kein
unnötiger Aufwand entstanden ist. Ihr ist daher eine Parteientschädigung
von Fr. 3'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2).
A-4956/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die ESTV wird angewiesen, auf den Antrag der Beschwerdeführerin ein-
zutreten und eine Verfügung in der Sache zu erlassen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird ihr
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
A-4956/2012
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gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: