B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4961/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ SA, …,
vertreten …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
LSVA / Solidarhaftung des Leasinggebers.
A-4961/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ SA bezweckt gemäss Handelsregisterauszug im We-
sentlichen "toutes opérations de prêt, de placement, d'octroi de crédits,
de financements, par tempérament ou en leasing, de garanties, et de
cautionnement". Sie schloss am 2. September 2011 als Leasinggeberin
mit der B._______ SA (nachfolgend: Leasingnehmerin) einen Leasingver-
trag mit rückwirkendem Vertragsbeginn ab 1. Juni 2011. Leasingobjekte
bildeten zwei Fahrzeuge der Marke Renault Kerax 370.26 6x4 und 450
8x4 (Stamm-Nr. […] bzw. […]), die auf die Leasingnehmerin eingelöst
wurden (Kontrollschilder: […] bzw. […]).
Zuvor hatte die A._______ SA am 9. Mai 2011 (und am 31. August 2011)
bei der Oberzolldirektion (OZD) eine Anfrage bezüglich Solidarhaftung für
die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) eingereicht und
am 10. Juni 2011 (sowie am 1. September 2011) mitgeteilt erhalten, die
Leasingnehmerin halte zu diesem Zeitpunkt ihre Zahlungsverpflichtungen
ein und dem Abschluss des Leasingvertrags stehe aus Sicht der OZD
nichts entgegen.
A.b Vom 14. November 2012 bis 14. März 2013 mahnte die OZD die
Leasingnehmerin bezüglich der LSVA-Rechnungen
Nr. […],[…],[…],[…],[…],[…] und Nr. […] mit einem Totalbetrag von
Fr. 23'653.80, von welchem Fr. 16'998.25 auf die beiden Fahrzeuge mit
der Stamm-Nr. […] bzw. […] entfielen.
A.c In der Folge informierte die OZD die A._______ SA am 12. Februar
2013, dass sie die Leasingnehmerin mehrmals erfolglos gemahnt habe.
Zudem teilte die OZD mit, dass die A._______ SA für künftige Abgaben
(inkl. allfälliger Zinsen und Gebühren) solidarisch hafte, falls sie innert
60 Tagen den Vertrag nicht kündige oder falls innert 60 Tagen nicht alle
ausstehenden Abgaben für die Fahrzeuge mit den Stamm-Nr. […] bzw.
[…] vollständig bezahlt würden.
A.d Mit Brief vom 13. Februar 2013 an die Leasingnehmerin verwies die
A._______ SA auf das Schreiben der OZD und bat, den ausstehenden
Betrag bis spätestens 22. März 2013 zu begleichen. Weiter wurde fest-
gehalten, dass wenn ihrer Aufforderung keine Folge geleistet werde, der
Vertrag gemäss Artikel 14.2 der allgemeinen Leasingbedingungen auto-
matisch nach Fristablauf aufgelöst werde. Zudem forderte die A._______
SA die Leasingnehmerin auf, die geleasten Fahrzeuge der C._______ SA
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in […] unverzüglich zu übergeben, wobei diese Aufforderung nur gegen
Bezahlung der verfallenen LSVA-Schuld bzw. einer Bestätigung der OZD
über die Begleichung annulliert werde.
A.e Innerhalb der 60-tägigen Frist bezahlte die Leasingnehmerin am
26. Februar 2013 die LSVA-Rechnung Nr. […], für die sie bereits erfolglos
gemahnt worden war (vgl. Bst. A.b). Die restlichen Rechnungen blieben
bis zum Ablauf der Frist am 15. April 2013 offen, worauf die A._______
SA gegen die Leasingnehmerin und gegen die den Leasingvertrag als
Solidarschuldner unterzeichnende natürliche Person ein Betreibungsver-
fahren einleitete.
A.f Mit Schreiben vom 29. April 2013 teilte die OZD der A._______ SA
wiederum mit, dass die Leasingnehmerin mit den LSVA-Zahlungen im
Rückstand sei und dass es gestützt auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3577/2012 vom 26. Februar 2013 (auszugsweise veröf-
fentlicht in BVGE 2013/26) der Leasinggeberin obliege, im Rahmen der
Vertragskündigung weitere auf die Rückgabe der Fahrzeuge gerichtete
Schritte zu unternehmen, um der Leasingnehmerin die weitere Verwen-
dung der betroffenen Fahrzeuge zu verunmöglichen. Sie verlangte über
diesbezügliche Schritte bis zum 3. Mai 2013 schriftlich informiert zu wer-
den.
A.g Die A._______ SA informierte die OZD am 3. Mai 2013 gemäss einer
durch die OZD erstellen Aktennotiz telefonisch darüber, dass es ihr nicht
möglich sei, die Leasingfahrzeuge der Leasingnehmerin zu entziehen,
ohne das ganze Betreibungsverfahren zu durchlaufen, und stellte die Ein-
reichung von Akten in Aussicht. Diese langten indessen nicht ein.
A.h Nachdem die OZD am 24. Mai 2013 das rechtliche Gehör gewährt
hatte, erklärte sie die A._______ SA mit Verfügung vom 2. Juli 2013 für
die Periode ab dem 16. April 2013 bis zur Ausserverkehrssetzung bzgl.
der von den beiden Lastwagen (Stamm-Nr. […] bzw. […]) generierten
LSVA-Rechnungen solidarisch haftbar.
B.
Gegen diese Verfügung gelangte die A._______ SA (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Beschwerde vom 3. September 2013 an das Bun-
desverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung der
OZD vom 2. Juli 2013 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf-
zuheben. Zur Begründung bringt sie u.a. vor, es sei einzig auf den klaren
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Wortlaut von Art. 36b Bst. a der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom
6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) abzustellen; dies bedeute, dass mit der
Kündigung der vertraglichen Beziehungen zum säumigen
LSVA-Schuldner der Leasinggeber all seinen Verpflichtungen nachge-
kommen sei. Im vorliegenden Verfahren sei dies offensichtlich erfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich im gleichgelagerten Ent-
scheid BVGE 2013/26 die Grenzen der unzulässigen [recte: zulässigen]
richterlichen Gesetzeskorrektur eindeutig überschritten.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2013 schliesst die OZD
(nachfolgend: Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Sie macht im Wesentlichen geltend, dass nach ihrer Mitteilung vom
12. Februar 2013 innert 60 Tagen nicht alle ausstehenden Abgaben für
die Fahrzeuge mit den Stamm-Nr. […] bzw. […] bezahlt worden seien.
Die Beschwerdeführerin habe zwar die Leasingverträge mit der Leasing-
nehmerin gekündigt, aber nicht alles ihr Zumutbare unternommen, um die
weitere Verwendung der Leasingfahrzeuge durch die Leasingnehmerin zu
verhindern.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (LSVA), die keine erstinstanzlichen Veranla-
gungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4 des Schwerver-
kehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG, SR 641.81) i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver-
waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Am-
tes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt
die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im
Ergebnis nichts ändern wird (sogenannte "antizipierte Beweiswürdigung";
statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
Basel 2013, Rz. 3.144).
2.
Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amts-
sprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre
Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren
ist jedoch grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids
massgebend, wobei dieses in einer anderen Amtssprache geführt werden
kann, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG).
Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid auf Französisch verfasst,
die Beschwerde dagegen auf Deutsch eingereicht. Da die Vorinstanz –
vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert – sich mit
Schreiben vom 20. September 2013 ausdrücklich mit Deutsch als Verfah-
renssprache einverstanden erklärt hat, erfolgt das vorliegende Verfahren
in deutscher Sprache.
A-4961/2013
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr
die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemein-
heit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leis-
tungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1); zudem soll die Abgabe einen
Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im
Transportmarkt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert
werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Stras-
sen durch die in- und ausländischen schweren Motorfahrzeuge und An-
hänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG).
Die Abgabe bemisst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich nach
dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahre-
nen Kilometern, wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissions- oder
verbrauchsabhängig erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE
2013/26 E. 2.1).
3.2 Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halte-
rin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahr-
zeugführerin oder der Fahrzeugführer. Der Bundesrat kann weitere Per-
sonen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). Von dieser
Kompetenz hat er in Art. 36 ff. SVAV Gebrauch gemacht. So statuiert
Art. 36 Abs. 1bis Bst. a SVAV, dass neben der Halterin oder dem Halter für
die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der
Artikel 36a und 36b SVAV solidarisch haftbar sind: die Eigentümerin oder
der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin
oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder
Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde und zwar im
Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zu-
rückgelegten Kilometer. Diese auf Verordnungsstufe geregelte Haftungs-
ausdehnung wurde in der Rechtsprechung soweit hier interessierend als
gesetzes- und verfassungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprin-
zip genügend, erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2007 vom
25. April 2008 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8057/2010
vom 6. September 2011 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/26 E. 2.2,
auch veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82
S. 323 ff.).
3.3 Das frei wählbare, zweistufige Verfahren gemäss Art. 36a und 36b
SVAV dämmt hierbei das Risiko der solidarisch haftbaren Personen nach
Art. 36 Abs. 1bis SVAV ein. Es besteht nach Art. 36a SVAV zunächst aus
einer Anfrage an die Vorinstanz und einer späteren Mitteilung der Vorin-
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Seite 7
stanz nach Art. 36b SVAV, in welcher der solidarisch haftbaren Person die
Möglichkeit geboten wird, die drohende Solidarhaftung abzuwenden, in-
dem das Vertragsverhältnis entweder gekündigt wird oder alle
LSVA-Ausstände für das Fahrzeug beglichen werden (vgl. dazu ausführ-
lich BVGE 2013/26 E. 2.3).
4.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Lea-
singgeberin der LSVA-pflichtigen Fahrzeuge mit den Stamm-Nr. […] bzw.
[…] war und als solche grundsätzlich zum Kreis der solidarisch Haftenden
für die LSVA gehört (vgl. E. 3.2). Weiter ist unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin das Verfahren gemäss Art. 36a SVAV – mittels Anfra-
gen an die Vorinstanz vom 9. Mai und 31. August 2011 – eingehalten hat
und somit nur dann solidarisch haftet, wenn die Haftungsvoraussetzun-
gen nach Art. 36b SVAV erfüllt sind. Die Voraussetzungen der Haftung
gemäss Art. 36b SVAV – Zahlungsunfähigkeit der Halterin des Leasing-
fahrzeugs oder erfolglose Mahnung durch die Vorinstanz – liegen nicht im
Streit. Einigkeit besteht auch darüber, dass die ausstehenden Abgaben
und allfälligen Zinsen und Gebühren für die Fahrzeuge nicht innerhalb der
Frist von 60 Tagen gemäss Art. 36b Bst. b SVAV durch die Leasingneh-
merin vollständig bezahlt wurden. Mitunter steht einzig im Streit und ist
nachfolgend zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin von der Solidar-
haftung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV durch Kündigung des Leasingver-
trags innerhalb von 60 Tagen befreien konnte.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang
bereits in seinem Urteil BVGE 2013/26 mit dem Begriff "Kündigung" be-
schäftigt und diesen ausgelegt:
4.1.1 Im Rahmen der historischen Auslegung wurde festgehalten, dass
der Verordnungsgeber nach dem Bericht des Eidgenössischen Finanzde-
partements (EFD) vom 22. Januar 2008 zuhanden des Bundesrats mit
der Schaffung von Art. 36b SVAV beabsichtigen würde, die solidarische
Haftung von Eigentümern, Vermietern und Leasinggebern – im Fall einer
vorgängigen Anfrage bei der Vorinstanz – jedenfalls dann greifen zu las-
sen, wenn diese das Fahrzeug dem Halter nicht innerhalb der 60-tägigen
Frist seit der schriftlichen Mitteilung der Vorinstanz entzögen. Falls eine
fristgerechte Rückgabe des Fahrzeugs nicht möglich sei, müsse die allen-
falls solidarisch haftende Person nach dem Willen des Verordnungsge-
bers nachweisen, dass sie alles ihr Zumutbare (z.B. eingereichte Klage
beim Gericht um Herausgabe des Fahrzeugs) unternommen habe, um
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Seite 8
das Fahrzeug zurück zu erhalten (vgl. Bericht des EFD vom 22. Januar
2008 zuhanden des Bundesrats betreffend Inkraftsetzung des Bundesge-
setzes über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der
leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe; Änderung der SVAV [hier-
nach: Bericht des EFD vom 22. Januar 2008 bzgl. Änderung der SVAV]).
Die historische Auslegung ergab, dass eine Kündigung gemäss Art. 36b
SVAV neben der Willenserklärung zur Vertragsauflösung auch Handlun-
gen umfassen müsse, die der Durchsetzung dieser Willenserklärung die-
nen würden (BVGE 2013/26 E. 3.4.2.3).
4.1.2 Unter der Berücksichtigung des Zweckgedankens führte das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2013/26 sodann aus, dass
die mit der Verordnungsanpassung am 1. April 2008 – konkret mit der
Einfügung von Art. 36, 36a und 36b SVAV – erfolgte Ausdehnung der So-
lidarhaftung auf Eigentümer, Vermieter und Leasinggeber von Fahrzeu-
gen zu verhindern bezwecke, dass sich inländische Transportunterneh-
men (insbesondere durch Neugründungen von Unternehmen oder durch
das Vorschieben anderer Personen als neue Fahrzeughalter) der Leis-
tung von LSVA-Abgaben entziehen könnten. Denn solches Verhalten
würde zu Einnahmeausfällen bzw. Mindereinnahmen beim Bund und zu
nicht tolerierbaren Wettbewerbsverzerrungen führen. Weil die Mitwirkung
von einzelnen Leasinggebern massgeblich dazu beigetragen habe, dass
eine solche unerwünschte "LSVA-Prellung" erst möglich geworden sei,
sollten mittels Ausdehnung der Solidarhaftung Fahrzeugeigentümer, Ver-
mieter und Leasinggeber in die Verantwortung genommen werden. Die
drohende Solidarhaftung sollte namentlich dazu veranlassen, genauer zu
prüfen, wem ein Fahrzeug überlassen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte, eine "LSVA-Prellung" werde
erst dann effektiv erschwert, wenn die Kündigung tatsächlich durchge-
setzt werde, namentlich indem Schritte unternommen würden, um das
Fahrzeug dem Leasingnehmer zu entziehen. Somit bekräftige das Abstel-
len auf die Zweckvorstellung die historische Auslegung, wonach die allen-
falls solidarisch haftende Person neben der auf Auflösung des Vertrags-
verhältnisses gerichteten Willenserklärung weitere Schritte zu unterneh-
men habe, um zu verhindern, dass mit ihrem Fahrzeug weiter gefahren
werde (BVGE 2013/26 E. 3.4.2.4).
4.1.3 In seinem Urteil BVGE 2013/26 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt, dass sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte von Art. 36b SVAV
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Seite 9
als auch dem Sinn und Zweck der Solidarhaftung im Bereich der LSVA
triftige Gründe ergeben würden, um vom Wortlaut von Art. 36b Bst. a
SVAV abzuweichen. Schliesslich müsse dem Willen des Verordnungsge-
bers besonderes Gewicht beigemessen werden, weil es sich um eine
neuere Bestimmung handle (BVGE 2013/26 E. 3.4.2.5).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführerin ist die eben wiedergegebene Rechtspre-
chung durchaus bekannt. Sie erachtet sie freilich als unzutreffend und
macht geltend, es sei einzig auf den klaren Wortlaut von Art. 36b Bst. a
SVAV abzustellen. Mit der Kündigung der vertraglichen Beziehungen zum
säumigen LSVA-Schuldner sei sie demnach all ihren Verpflichtungen
nachgekommen. Vorliegend habe sie nämlich mit Schreiben vom
13. Februar 2013 die Leasingnehmerin aufgefordert, die ausstehenden
Abgaben und Gebühren bis zum 22. März 2013 zu begleichen, ansonsten
die Leasingverträge unter Verweis auf Art. 14.2 der allgemeinen Leasing-
bedingungen automatisch aufgelöst würden. Da die Leasingnehmerin
nicht innert der gesetzten Frist bezahlt habe, sei der Vertrag innerhalb der
60-tägigen Frist – welche noch bis am 15. April 2013 gelaufen sei – ge-
kündigt worden. Somit habe sich die Beschwerdeführerin letztlich gestützt
auf Art. 36b Bst. a SVAV von der Solidarhaft befreit. Die Überlegungen
des Bundesverwaltungsgerichts im Entscheid BVGE 2013/26 seien zu
einseitig und würden lediglich das Interesse der Bundesverwaltung an der
Verhinderung von Einnahmeausfällen bzw. Mindereinnahmen berücksich-
tigen; andere Quellen und Stellungnahmen seien nicht berücksichtigt
worden. Weiter sei im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung stets be-
tont worden, die solidarisch haftbare Person habe ja die Möglichkeit, sich
durch eine vorgängige Anfrage bei der Vorinstanz von Beginn weg von
der Solidarhaftung zu befreien. Die neue Rechtsprechung decke sich
nicht mit diesen Ausführungen. Zudem sei die Verpflichtung des solida-
risch haftenden Dritten vollkommen und in unzulässiger Art unbestimmt,
da im Entscheid BVGE 2013/26 nicht aufgezeigt werde, welche weiteren,
auf die Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Schritte der Leasinggeber
innert der Frist in Angriff nehmen müsse bzw. was eigentlich damit be-
zweckt werden solle. Des Weiteren fehle es an der gesetzlichen Grundla-
ge, aufgrund derer Private gezwungen werden könnten, kostspielige Pro-
zesse gegen Leasingnehmer einzuleiten, um einer Solidarhaftung zu ent-
gehen. Nicht zuletzt sei der Entscheid vor dem Hintergrund der verfas-
sungsmässigen Wirtschaftsfreiheit sehr fragwürdig, da die Leasinggebe-
rin die Prozesskostenvorschüsse ohnehin in den meisten Fällen ab-
schreiben müsse und dieses finanzielle Risiko in keinem Verhältnis zum
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Seite 10
gängigen Erlös stehe. Somit habe das Gericht die Grenzen der unzuläs-
sigen [recte: zulässigen] richterlichen Gesetzeskorrektur eindeutig über-
schritten. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdeführerin stets versucht,
die Fahrzeuge bei der Leasingnehmerin erhältlich zu machen, u.a. durch
eine umgehende Einleitung eines Betreibungsverfahrens.
4.2.2 Die Vorinstanz hält entgegen, dass es Wille des Bundesrats gewe-
sen sei, die Leasinggeberin in die Pflicht zu nehmen – beim Abschluss
und bei der Beendigung des Vertrags. Dies würden die Erläuterungen des
Eidgenössischen Finanzdepartements vom 22. Januar 2008 zur Ände-
rung der SVAV klar aufzeigen. Kündige nämlich der Leasinggeber, müsse
er danach alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um die weitere
Benützung der Fahrzeuge durch den Leasingnehmer zu verhindern. Nur
durch die tatsächliche Durchsetzung einer Kündigung könne wirksam er-
schwert werden, dass sich weitere nicht einbringbare Abgaben anhäuften.
Der Bundesrat habe gerade durch die Einführung der Solidarhaftung das
Geschäftsgebaren der Leasinggeber, das zu massiven LSVA-Verlusten
geführt habe, erschweren wollen. Vom Bankrott bedrohte Firmen würden
nämlich ihre Leasingverträge oft auf neu gegründete oder kurz vorher
übernommene Firmen übertragen und anschliessend in Konkurs gehen;
Leasinggeber würden dabei kaum Risiken tragen, da sie ansonsten mit
der Übertragung von Leasingverträgen nicht einverstanden wären. Letzt-
lich sei der Bundesrat mit der aktuellen Lösung dem Leasinggewerbe ja
bereits entgegen gekommen, indem er von der geplanten unbedingten
Solidarhaftung abgesehen habe. Vorliegend habe sie, die OZD, bereits
am 29. November 2012 das erste Entzugsverfahren im Rahmen der poli-
zeilichen Beschlagnahme der Kontrollschilder eingeleitet, wobei ein Arrest
nicht in Frage käme. Überdies gehöre es zu den allgemeinen Aufgaben
einer Unternehmung, rechtliche Auskünfte einzuholen, wobei die Be-
schwerdeführerin spätestens mit dem Urteil BVGE 2013/26 vom
26. Februar 2013 über ihre Möglichkeiten hinsichtlich einer Haftungsbe-
freiung hätte Bescheid wissen sollen. Schliesslich sei eine Betreibung
kein taugliches Mittel, um die weitere Verwendung der Fahrzeuge zu ver-
hindern, da diese lediglich eine auf Bezahlung von Schulden ausgerichte-
te Massnahme darstelle.
4.3 Unter diesen Umständen ist vorab auf die generelle Kritik der Be-
schwerdeführerin an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts einzugehen.
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Seite 11
4.3.1 Hinsichtlich der Rüge, die Überlegungen des Bundesverwaltungs-
gericht seien zu einseitig und trügen nur der Verhinderung von Einnah-
meausfällen Rechnung, ist zu erwähnen, dass im Rahmen der histori-
schen Auslegung lediglich der Wille der an der Gesetzgebung beteiligten
Organe anhand der Materialien zu eruieren ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 218 mit Hinweisen). Wie gezeigt (E. 3.2), kann
gemäss Art. 5 Abs. 2 SVAG der Bundesrat weitere Personen als solida-
risch haftbar erklären. In der Botschaft des Bundesrats vom
11. September 1996 zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (BBl 1996 V 521 ff.) ist diesbezüglich nichts ver-
merkt, weshalb vorliegend die Materialien des massgebenden Verord-
nungsgebers zu konsultieren sind. Hier ist der Bericht des EFD vom
22. Januar 2008 bzgl. Änderung der SVAV massgebend, welcher die mit
der Schaffung von Art. 36b SVAV verfolgten Absichten aufzeigt. Auch bei
der teleologischen Auslegung – der Berücksichtigung des Zweckgedan-
kens – hat sich das Bundesverwaltungsgericht auf den hier einschlägigen
erläuternden Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) gestützt,
welcher den Zweck der Verordnungsanpassung vom 1. April 2008 auf-
zeigt. Die Beschwerdeführerin führt – bezeichnenderweise – auch nicht
weiter aus, welche "anderen Quellen und Stellungnahmen" zu berück-
sichtigen gewesen wären. Aufgrund ihrer letztlich rein appellatorischen
Kritik ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht bei der
Auslegung "die Grenzen der unzulässigen richterlichen Gesetzeskorrek-
tur eindeutig überschritten haben" sollte.
4.3.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Urteil BVGE 2013/26
decke sich nicht mit der bisherigen Rechtsprechung. U.a. im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-8057/2010 vom 6. September 2011 sei be-
tont worden, dass die solidarisch haftbare Person ja die Möglichkeit habe,
sich durch eine vorgängige Anfrage bei der Vorinstanz von Beginn weg
von der Solidarhaftung zu befreien, was die auf den ersten Blick weitrei-
chend und streng erscheinende Haftungsbestimmung von Art. 36 SVAV
erheblich abschwäche. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin ver-
kennen freilich den Inhalt des zitierten Urteils vollständig. Relevanter
Streitgegenstand dort war, ob ohne vorgängige Anfrage bei der Vorin-
stanz gemäss Art. 36a SVAV Letztere dazu verpflichtet sei, auf eine er-
folglose Mahnung der abgabepflichtigen Fahrzeughalterin aufmerksam zu
machen. Diesbezüglich wurde entschieden, dass die für Leasinggebende
vorteilhafte Mitteilung gemäss Art. 36b SVAV voraussetze, dass das
betreffende Fahrzeug zuvor Gegenstand einer Anfrage der solidarisch
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Seite 12
haftbaren Person bei der Vorinstanz gemäss Art. 36a SVAV gewesen sein
müsse. Das Bundesverwaltungsgericht vermerkte freilich klar, dass auch
bei einer Anfrage sich die anfragende Person lediglich vorläufig von ihrer
Solidarhaftung befreien könne. Werde nämlich die Halterin oder der Hal-
ter des Fahrzeugs später zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt, teile
dies die Vorinstanz zwar von sich aus der solidarisch haftbaren Person
mit. Wenn diese in der Folge den Vertrag aber nicht innert 60 Tagen kün-
dige oder die ausstehenden Abgaben bezahle, würde sie für die künftigen
Abgaben haften (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-8057/2010 vom
6. September 2011 E. 3.2.4). Was unter dem Begriff "Kündigung" genau
zu verstehen ist, war nicht Gegenstand des damaligen Entscheids.
4.3.3 Was schliesslich die Rüge betrifft, es fehle an einer gesetzlichen
Grundlage für die Haftungsausdehnung auf den Eigentümer, Vermieter
oder den Leasinggeber eines Zugfahrzeugs bzw. der Verletzung der Wirt-
schaftsfreiheit ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt (E. 3.2)
– die auf Verordnungsstufe geregelte Solidarhaftung in der Rechtspre-
chung als gesetzes- und verfassungskonform, so insbesondere dem Le-
galitätsprinzip genügend, erachtet worden ist.
4.3.4 Im Einklang mit dem obgenannten Urteil BVGE 2013/26 ist festzu-
halten, dass sich der Begriff "Kündigung" gemäss Art. 36b Bst. a SVAV
nicht auf seinen zivilrechtlichen Gehalt beschränkt, sondern vom Eigen-
tümer, Vermieter oder Leasinggeber weitere auf die Rückgabe des Fahr-
zeugs gerichtete Schritte unternommen werden müssen (BVGE 2013/26
E. 3.4.2.5).
4.4
4.4.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin derartige weitere
auf die Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Schritte unternommen und
sich so von ihrer Solidarhaft befreit hat. Die Beschwerdeführerin verficht
dies: Sie hätte ihrer Pflicht mit der umgehenden Einleitung eines Betrei-
bungsverfahrens für die ausstehenden Leasinggebühren Genüge getan.
Des Weiteren habe sie stets versucht, die Fahrzeuge bei der Leasing-
nehmerin erhältlich zu machen und die Vorinstanz darüber mündlich
mehrfach orientiert (vgl. E. 4.2.1).
4.4.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist Gegenstand
des SchKG die Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung und Si-
cherheitsleistungen; nicht auf dem Betreibungswege können Ansprüche
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auf Sachleistungen, Verpflichtungen auf Unterlassung und Duldung sowie
auf Vornahme von Handlungen vollstreckt werden (DOMENICO ACOCELLA,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 38 Rz. 4). Für die
Sicherung einer Geldforderung dient u.a. der Arrest (Art. 271 SchKG).
Dieser erlaubt es, bestimmte Vermögenswerte des Schuldners im Hin-
blick auf eine spätere Zwangsvollstreckung provisorisch mit betreibungs-
rechtlichem Beschlag zu belegen (WALTER A. STOFFEL, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs II, Basel 2010, [hiernach: Kommentar SchKG II],
Art. 271 Rz. 1). Der Arrest ist aber kein taugliches Mittel für den Gläubi-
ger, um eigene Vermögenswerte vom Schuldner herauszuverlangen, da
die zu verarrestierenden Vermögenswerte dem Schuldner gehören müs-
sen (vgl. WALTER A. STOFFEL, Kommentar SchKG II, Art. 272 Rz. 31) und
der Gläubiger mittels Arrest kein dingliches Recht an den Arrestgegens-
tänden erhält (vgl. dazu HANS REISER, Kommentar SchKG II, Art. 275
Rz. 85).
4.4.3 Aus dem eben Dargelegten wird deutlich, dass die Einleitung einer
Betreibung kein geeignetes Mittel ist, der Leasingnehmerin ein Fahrzeug
zu entziehen. Wohl trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin als Eigentü-
merin des Leasingobjekts (vgl. Leasingvertrag Ziff. 12) im Pfändungs- und
Konkursfall über ein Widerspruchs- bzw. Aussonderungsrecht nach
Art. 106 ff. bzw. Art. 242 Abs. 1 SchKG verfügt. Auf die unmittelbare Zu-
rückerhaltung des Fahrzeugs, um die es geht, zielen diese Vorkehrungen
– anders als eine Klage um Herausgabe des Fahrzeugs – nicht ab. Fehl
gehen in diesem Zusammenhang die Vorbringen, ein Prozess auf Her-
ausgabe eines Fahrzeuges könne angesichts der chronischen Überlas-
tung der erstinstanzlichen Gerichte "wohl nur niemals" innert 60 Tagen
abgeschlossen sein, geschweige denn ein entsprechendes Urteil voll-
streckt werden. Verlangt wird nämlich nicht ein Erfolg, den Entzug des
entsprechenden Fahrzeugs, sondern nur – aber immerhin – ein Tätigwer-
den mittels auf die Rückgabe des Fahrzeugs gerichteter Schritte. Dass
die Einleitung derartiger Verfahren für die Beschwerdeführerin mit Kosten
verbunden ist, ändert daran nichts.
Nicht ersichtlich wird im Übrigen, was genau die Beschwerdeführerin da-
rüberhinaus aus bzw. mit ihren Ausführungen zum "Eigentumsvorbehalt"
ableiten will. Ob für einen solchen im Sinn von Art. 715 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) angesichts
des Umstands, dass bei einem Leasingvertrag das Eigentum vertragsty-
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pischerweise beim Leasinggeber verbleibt (MARC AMSTUTZ/ARIANE MO-
RIN/WALTER R. SCHLUEP, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Kommentar
zum Obligationenrecht I, Basel 2011, Einl. vor Art. 184 ff. Rz. 92), über-
haupt Raum besteht, ist ausgesprochen fraglich. Auf diesen Punkt
braucht vorliegend mangels Relevanz für die vorliegend einzig noch inte-
ressierende Frage der getätigten Bemühungen indessen nicht weiter ein-
gegangen zu werden.
Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Fahrzeuge ist, kommt von
vornherein – zumindest in diesem Stadium – auch der Arrest nicht in Fra-
ge. Ein solcher wäre – wenn denn – erst zur Sicherung einer der Vorin-
stanz gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden Forderung denk-
bar (Art. 14 Abs. 3 SVAG i.V.m. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG).
4.4.4 Weitere schriftliche Belege oder gar nur Informationen darüber, wel-
che allfällige Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Wiedererlangung
der Fahrzeuge aufzeigen würden, sind weder ersichtlich noch werden sie
substantiiert geltend gemacht. Daran vermag auch die Offerte der Be-
schwerdeführerin nichts zu ändern, eine "Parteibefragung" durchzufüh-
ren: Abgesehen davon, dass eine qualifizierte Auskunft der Partei in Form
des Parteiverhörs bzw. der Beweisaussage für das Verwaltungsverfahren
nicht vorgesehen ist (Art. 19 VwVG e contrario; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.3.4; vgl. dazu
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Art. 12 Rz. 32 und Art. 19 Rz. 4 f. je mit Hinweisen), vermöchte eine
solche am Ergebnis nichts zu ändern und kann darauf in antizipierter Be-
weiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.3). Von weiteren Bemühungen
zur Wiedererlangung der Fahrzeuge kann daher nicht ausgegangen wer-
den.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Begriff "Kündigung"
gemäss Art. 36b Bst. a SVAV nicht auf seinen zivilrechtlichen Gehalt be-
schränkt. Vielmehr müssen vom Eigentümer, Vermieter oder Leasingge-
ber weitere, auf die Rückgabe des Fahrzeugs gerichtete Schritte unter-
nommen werden (BVGE 2013/26). Solche hat die Beschwerdeführerin
vorliegend nicht unternommen und sich so nicht von ihrer Solidarhaft be-
freit.
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Seite 15
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf
Fr. 2'500.-- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer-
den mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zuge-
sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Als Verfahrenssprache wird Deutsch festgelegt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'500.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
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4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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