B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 10.01.2018 (2C_180/2017)
Abteilung I
A-4971/2016
Ur t e i l vom 1 6 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch
Konrad Reber, Anwalt und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
Effingerstrasse 39, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Ein-
speisevergütung.
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Sachverhalt:
A.
Mit Postaufgabe vom 17. Januar 2011 meldeten A._______ und
B._______ eine geplante Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) bei Swissgrid
AG für die kostendeckende Einspeisevergütung KEV an. Der Plan sah die
Montage von Solarzellen auf dem Dach einer Scheune, auf demjenigen
der sog. Kartoffelhalle und dem Dach einer weiteren Halle vor. Sie führten
aus, die alten Dächer seien mit den Jahren undicht und sanierungsbedürf-
tig geworden. Da in diesen Gebäuden Tiere gehalten, Getreide, Kartoffeln,
Heu und weitere landwirtschaftliche bzw. in der Landwirtschaft verwendete
Produkte gelagert würden, könnten sich erhebliche Mengen Kondenswas-
ser bilden und müssten beim Unterdach Massnahmen gegen Schimmel
und Fäulnis ergriffen werden.
B.
Nach weiteren Abklärungen zur Konstruktion wurde dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat ESTI das Plangenehmigungsgesuch für eine sog.
Inn-Aufdach-Montage der PV-Anlage eingereicht, das am 15. April 2013
genehmigt wurde. Die PV-Anlage wurde in der Folge erstellt, am 5. No-
vember 2013 in Betrieb genommen und am 12. Dezember 2013 durch eine
akkreditierte Inspektionsstelle zertifiziert und als integrierte Anlage beglau-
bigt. Auf der Scheune wurde das alte, asbesthaltige Eternitdach entfernt
und auf einer Unterdachkonstruktion die PV-Panele montiert, bei den bei-
den anderen Gebäuden übernehmen die alten, schaumgefüllten Dachele-
mente noch die Trag- und Isolationsfunktionen, während die PV-Module
den Wetterschutz gewährleisten.
C.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 stufte Swissgrid AG die Anlage als an-
gebaut ein und setzte den gegenüber einer integrierten Anlage tieferen
Vergütungssatz fest. Darauf gelangten A._______ und B._______ an die
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom mit dem Antrag um Über-
prüfung des Bescheids der Swissgrid AG und verlangten den KEV-Vergü-
tungssatz für integrierte PV-Anlagen.
D.
Die ElCom sistierte zunächst das Verfahren, bis das Bundesverwaltungs-
gericht in einem anderen Verfahren zur Abgrenzung angebaute / integrierte
Anlage geurteilt hatte (A-4730/2014). Im anschliessend wieder aufgenom-
menen Verfahren wurde überdies die Frage einer allfälligen Entschädigung
für enttäuschtes Vertrauen thematisiert.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 bestätigte die ElCom den Bescheid der
Swissgrid AG vom 1. Oktober 2014 und dass es sich bei der fraglichen PV-
Anlage um eine angebaute Anlage handle (Dispositiv-Ziff. 1). Sie sprach
zudem A._______ und B._______ zusätzlich zur Vergütung eine pau-
schale Entschädigung von Fr. (…) aus dem KEV-Fonds zu (Dispositiv-
Ziff. 2).
F.
Gegen diese Verfügung erheben A._______ und B.______ (Beschwerde-
führer) am 15. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragen deren Aufhebung, die Zusprechung der KEV für integrierte
PV-Anlagen, eventuell eine Verpflichtung der Swissgrid AG (Beschwerde-
gegnerin) nebst der KEV-Vergütung für angebaute Anlagen eine Entschä-
digung im Umfang von Fr. (…) auszurichten.
Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, es handle sich um eine
integrierte PV-Anlage, die neben der Stromproduktion auch die Funktion
des Wetterschutzes übernehme. Die Vorinstanz habe diese willkürlich als
angebaute Anlage eingestuft und die besonderen Isolationsbedürfnisse
ausser Acht gelassen. Ohne die PV-Anlage wären die verbleibenden Un-
terdächer undicht und zu wenig tragfähig bei Schnee, weshalb sie den An-
sprüchen an ein Dach nicht genügten. Die weitere Voraussetzung, dass die
PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden
müsse, sei von der Vorinstanz zu Recht bejaht worden. Sie hätten die PV-
Anlage im Vertrauen auf die für integrierte Anlagen geltenden Bestimmun-
gen erstellt und auf eine optimale Ausrichtung der PV-Module verzichtet,
wodurch ein Minderertrag resultiere. Der gesamte Schaden bestehe aus
den Positionen Pauschalentschädigung für Anpassungsarbeiten, Kosten
für die Änderung der Dachkonstruktion der Scheune, entgangene Rendite
auf dem Kapital und Minderertrag der Anlage für 10 Jahre, insgesamt
Fr. (…).
G.
Die ElCom (Vorinstanz) verzichtet mit Schreiben vom 12. September 2016
mit Verweis auf ihre Verfügung auf eine Vernehmlassung.
H.
Die Swissgrid AG (Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom
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26. September 2016 auf eine Stellungnahme und verweist auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz und den Amtsbericht des BFE zur Entschädigung
des Vertrauensschadens vom 15. März 2016.
I.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Doku-
mente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie
entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 25 Abs. 1bis des Energie-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 23 des Stromver-
sorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33
Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführer sind als Verfahrensbeteiligte formelle Adressa-
ten der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell be-
schwert. Sie sind deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde le-
gitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
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Seite 5
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3829/2015 vom 26. November
2015 E. 2).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich bereits einige Male mit der
Frage, ob eine im Jahr 2013 in Betrieb genommene PV-Anlage als ange-
baut oder integriert gilt, zu befassen (Urteile A-4730/2014 vom 17. Septem-
ber 2015 und A-84/2015 vom 8. Dezember 2015). Die rechtliche Aus-
gangslage präsentiert sich wie folgt:
3.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) setzen
sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umwelt-
verträgliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als
Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien.
Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Ge-
setzgeber die KEV eingeführt, welche sich nach den im Erstellungsjahr gel-
tenden Gestehungskosten von Referenzanlagen richtet, die der jeweils ef-
fizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Regelung
der Einzelheiten delegiert das Gesetz an den Bundesrat, der die Details in
der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) geregelt
hat. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen Tech-
nologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festgesetzten
Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine
individuelle Anlage (Art. 3b EnV). Für die Administration der KEV ist die
Beschwerdegegnerin als nationale Netzgesellschaft verantwortlich
(Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff. StromVG). Sie ist zuständig für die Erhebung
der Beiträge, aus denen die KEV gespeist wird (Zuschläge auf die Über-
tragungskosten der Hochspannungsnetze, sog. Netzzuschläge; Art. 15b
EnG), und wickelt namentlich das Zulassungsverfahren zur KEV und deren
Auszahlung ab (Art. 3g ff. EnV). Die KEV wird aus einem Fonds (KEV-
Fonds) gespeist, in den die Netzzuschläge fliessen und der von der eigens
dazu gegründeten Stiftung KEV verwaltet wird (vgl. Art. 3k EnV i.V.m.
Art. 15b Abs. 5 EnG; Urteile des BVGer A-4730/2014 vom 17. September
2015 E. 3.1 und A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.1, je m.w.H.).
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3.2 Das Anmelde- und Bescheidverfahren wird durch die Anmeldung einer
PV-Anlage bei der Beschwerdegegnerin eingeleitet (Art. 3g EnV). Die An-
meldung enthält unter anderem Angaben zur Kategorie der Anlage und
zum geplanten Inbetriebnahmedatum (Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnV). Die Be-
schwerdegegnerin prüft anschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen
voraussichtlich gegeben sind. Das Resultat der Prüfung wird dem Antrag-
steller in einem Bescheid mitgeteilt (Art. 3g Abs. 3 EnV). Fällt dieser positiv
aus, hat der Antragsteller die Anlage anschliessend innert 15 Monaten in
Betrieb zu nehmen und die Inbetriebnahme der Beschwerdegegnerin zu
melden (Anhang 1.2 Ziff. 5.3 i.V.m. Art. 3h Abs. 2 EnV). Diese teilt dem An-
tragsteller daraufhin den (definitiven) Vergütungssatz gemäss Art. 3b
Abs. 1bis EnV mit (Art. 3h Abs. 3 EnV). Die Bescheide der Beschwerdegeg-
nerin können gemäss Art. 25 Abs. 1bis EnG der Vorinstanz zur Beurteilung
vorgelegt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4730/2014 vom
17. September 2015 E. 3.2).
3.3 Das EnG und die EnV wurden seit der Inbetriebnahme der PV-Anlage
des Gesuchstellers am 5. November 2013 revidiert. Für den zu beurteilen-
den Fall relevant ist die Änderung von Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der EnV,
welche die Definition von "integrierten Anlagen" enthält und auf den 1. Ja-
nuar 2014 umformuliert wurde. Vorliegend ist die bis Ende 2013 geltende
aEnV massgeblich. Dies folgt aus Art. 3b Abs. 1bis Satz 1 EnV, wonach sich
der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage aufgrund der im Erstellungs-
jahr geltenden Vorgaben ergibt. Als Erstellungsjahr gilt gemäss Art. 3b
Abs. 3 EnV das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage (vgl.
hierzu Urteile des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3
und A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.2).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4730/2014 vom 17. Sep-
tember 2015 E. 4.1 erkannt, dass die EnV zwischen freistehenden, ange-
bauten und integrierten PV-Anlagen unterscheidet. Die Definitionen für die
angebauten und die integrierten Anlagetypen lauteten in der vorliegend an-
wendbaren Fassung von Anhang 1.2 Ziff. 2 aEnV wie folgt:
"2.2. Angebaute Anlagen: Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sons-
tigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion
dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder
auf einem Ziegeldach montierte Module.
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2.3. Integrierte Anlagen: Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine
Doppelfunktion wahrnehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle
von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwänden integrierte Mo-
dule."
Damit eine integrierte Anlage gemäss aEnV vorliegt, müssen folglich zwei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Anlage muss einerseits in die
Baute integriert – also eingebaut und nicht bloss an dieser befestigt – sein
und andererseits eine Doppelfunktion wahrnehmen. Bei einer angebauten
Anlage bleibt das Dach (oder die Wand) der Baute bestehen und die An-
lage wird aufgesetzt, während bei einer integrierten Anlage das Element,
welches die Anlage ersetzt, zu entfernen ist (vgl. zum Ganzen Urteile des
BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 4.1 und eingehend
A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5).
4.1 Das BFE hatte eine Richtlinie als Vollzugshilfe erlassen, welche die
Bestimmungen betreffend Photovoltaik des Anhangs 1.2 aEnV erläuterte
und präzisierte. Eine solche Richtlinie bezweckt die Förderung einer ein-
heitlichen Vollzugspraxis, sie weist keine Gesetzeskraft auf (vgl. Urteil des
BVGer A-3314/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). In der
zum fraglichen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinie "kostendeckende Ein-
speisevergütung KEV" (nachfolgend: Richtlinie KEV), Version 1.2 vom
1. Oktober 2011, waren drei Leitsätze zur Charakterisierung von integrier-
ten Anlagen festgehalten (Ziff. 3 der Richtlinie KEV).
Gemäss Leitsatz 1 haben die Module eine Doppelfunktion zu erfüllen und
sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen, z.B. Photovoltaik-Module an-
stelle von Dachziegeln oder Fassadenelementen. Wird ein Modul entfernt,
ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch
notdürftig erfüllt, so dass ein Ersatz unabdingbar ist. Leitsatz 1 konkretisiert
die Voraussetzungen, damit eine Anlage als integriert gilt.
Leitsatz 2 hält fest, dass die Photovoltaikmodule eine vollständige und ho-
mogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne dass von der Gebäude-
konstruktion etwas sichtbar ist. Allenfalls sind passende Blindmodule ein-
zusetzen. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Mo-
dulbreiten werden hingegen nicht anerkannt. Gemäss Richtlinie gibt es
Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Betrachtung der Konstruk-
tionsdetails festgestellt werden kann, dass eigentlich keine Doppelfunktion
gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randabschlüssen seitlich, am First
und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein. Leitsatz
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Seite 8
2 konkretisiert die Voraussetzungen, damit eine angebaute Anlage als op-
tisch integriert oder "scheinintegriert" den in Leitsatz 1 umschriebenen An-
lagen gleichgesetzt wird.
Leitsatz 3 betrifft Speziallösungen für eingekapselte Module und ist vorlie-
gend nicht relevant.
4.2 Die KEV-RL 2011 wurde vom BFE per 1. Januar 2014 angepasst. Die
bisherigen Leitsätze wurden mit der Version 1.3 der entsprechenden Richt-
linie aufgehoben; neu existiert eine gesonderte Richtlinie, die "Richtlinie
«Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen» zur Anwendung von Ziffer 2.3
des Anhangs 1.2 der Energieverordnung (EnV)", Version 1.0 vom 4. März
2014 (vgl. lang =de&dossier_id=02168 >, abgerufen am 21. Dezember 2016). Diese
präzisiert die Definition der integrierten PV-Anlagen. Nach Ziff. 1 gelten An-
lagen als integriert, wenn sie in Bauten integriert sind und neben der Strom-
produktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Ab-
sturzsicherung dienen. Die Kriterien "Gebäudeintegriertheit" und Doppel-
funktion müssen kumulativ erfüllt sein. Letztere ist wie folgt zu verstehen:
Wird das integrierte PV-Modul abmontiert, ist die ursprüngliche Funktion
der Konstruktion nicht mehr erfüllt, so dass ein Ersatz zwingend erforder-
lich ist. Dementsprechend werden normale Anforderungen an die äus-
serste Gebäudehülle, z.B. Hagelfestigkeit oder Brandschutzfunktion, nicht
als Funktion bewertet. Konstruktionen, welche nur den Anschein von In-
tegriertheit erwecken – beispielsweise durch grossflächige Spenglereinfas-
sungen oder breite Randabschlüsse –, gelten nicht als integriert. Andere
Aspekte, wie z.B. Fragen zur Ästhetik, sind für die Qualifizierung als inte-
grierte Anlage für die KEV nicht massgebend (vgl. "Über dieses Doku-
ment", S. 2).
4.3 Mit dieser Revision der einschlägigen KEV-Richtlinie wurde die bereits
im Verlauf des Jahres 2013 vorgenommene Praxisänderung der Be-
schwerdegegnerin umgesetzt, wonach die Gleichsetzung der bloss optisch
oder scheinintegrierten mit den tatsächlich integrierten PV-Anlagen aufge-
hoben wurde. Diese Praxisänderung erfolgte zu Recht, wie das Bundes-
verwaltungsgericht bereits mit Urteil A-4730/2014 vom 17. September
2015 E. 6 feststellte.
5.
Umstritten ist, ob die PV-Anlage der Beschwerdeführer die Kriterien einer
integrierten oder bloss diejenigen einer angebauten Anlage erfüllt. Die
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Seite 9
Vorinstanz macht geltend, auf den Fotoaufnahmen sei erkennbar, dass die
PV-Anlage auf das bestehende, unverändert belassene Dach gebaut
wurde. Es seien keine Elemente des ursprünglichen Dachs durch Modul-
felder ersetzt worden, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage in die
Dachkonstruktion fehle und auch keine Doppelfunktion im Sinn der EnV
ersichtlich sei. Die PV-Anlage entspreche daher dem früheren zweiten Leit-
satz der KEV-Richtlinie Photovoltaik-Anlagen und gelte daher als angebaut
und zwar nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn von der Unterkon-
struktion nichts sichtbar sei.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die Mo-
dule der PV-Anlage übten neben der Funktion Stromproduktion auch den
Wetterschutz aus, d.h. sie sorgten für die Dichtigkeit der Dächer und für die
genügende Tragfähigkeit bei Schnee. Würden die Module entfernt, genüg-
ten die verbleibenden Unterdächer nicht den funktionellen Ansprüchen, die
an ein Dach gestellt würden, insbesondere fehlte die Dichtigkeit. Die ur-
sprünglichen asbesthaltigen Eternitplatten seien bei der Scheune entfernt
und entsorgt worden. Stattdessen sei eine 3 cm schaumgefüllte Platte als
Isolation und Unterdach montiert worden. Bei der bestimmungsgemässen
landwirtschaftlichen Nutzung der Gebäude entstünden grosse Temperatur-
unterschiede zwischen dem Inneren der Gebäude und draussen, wodurch
sich grosse Mengen Kondenswasser bilde, das Schimmel sowie Fäulnis
verursachen könne. Die erwähnte schaumgefüllte Platte verhindere dies,
während ein herkömmliches Unterdach ungeeignet wäre. Bei den beiden
anderen Gebäuden seien die bestehenden 6 cm schaumgefüllten Dachpa-
nels vorbehandelt worden, damit sie zumindest den Isolationsbedürfnissen
genügten. Die Wasserdichtigkeit fehle demgegenüber schon länger. Es
wäre nicht möglich gewesen, die PV-Panele als einziges Dachelement zu
montieren, insbesondere fehlten sonst die Tragkonstruktion, die für die
Montage erforderliche Begehbarkeit und der Platz für die Verkabelungen.
Nur mit der PV-Anlage seien genügende Gesamtdächer vorhanden und sie
erfülle daher die Doppelfunktion als Dachelement und als Stromprodukti-
onsanlage.
5.2 In Bezug auf die Scheune ergibt sich, dass das ursprüngliche Eternit-
dach entfernt worden ist und für den südöstlich ausgerichteten Teil des Da-
ches schaumgefüllte Platten als Unterdach und darüber die PV-Module
montiert worden sind. Anhand der bei den Akten liegenden Fotos ist zu
erkennen, dass die PV-Module eine geschlossene Fläche bilden, weshalb
keine Zweifel bestehen, dass sie – wie von den Beschwerdeführenden gel-
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Seite 10
tend gemacht – die Funktion des Witterungsschutzes übernehmen. Inso-
fern kann keine Rede von einem unverändert belassenen Dach sein und
es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass es sich um eine bloss aufge-
baute bzw. optisch oder schein-integrierte PV-Anlage handelt. Die PV-An-
lage produziert nicht nur Strom, sondern bildet auch den wasserdichten
Wetterschutz, womit die für eine integrierte Anlage erforderliche Doppel-
funktion gegeben ist.
5.3 Es ist gerichtsnotorisch, dass Dächer im Verlauf der Zeit undicht oder
schadhaft werden und ausgebessert oder ersetzt werden müssen. Die Be-
schwerdeführer machen geltend, nicht bloss auf die bestehenden Dächer
der Halle bzw. Kartoffelhalle die PV-Module montiert zu haben, sondern
zunächst verschiedene Varianten geprüft und schliesslich die bestehen-
den, undicht gewordenen, schaumgefüllten Isolationspanele vorbehandelt
zu haben, damit diese die für die bestimmungsgemässe Gebäudenutzung
erforderlichen Trag- und Isolationsfunktionen weiterhin übernehmen, also
noch als sog. Unterdach dienen.
Zwar soll es PV-Module geben, die auch die Funktion des Wärmeschutzes
übernehmen (vgl. die in E. 4.2 erwähnte Richtlinie «Gebäudeintegrierte
Photovoltaikanlagen», Ziff. 3), es wird jedoch von keiner Seite geltend ge-
macht, dass die Beschwerdeführer solche verwendet haben. Gewöhnliche
PV-Module dienen jedenfalls nicht der Isolation, sondern übernehmen den
Dichtigkeits- bzw. Witterungsschutz. Die Beschwerdeführer machen denn
auch geltend, die PV-Module seien anstelle eines anderen Witterungs-
schutzes wie etwa Ziegel montiert worden und bei deren Entfernung wäre
die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch not-
dürftig erfüllt, so dass ein Ersatz unabdingbar wäre.
5.4 Wie erwähnt qualifizieren Praxis und Rechtsprechung eine Anlage als
integriert, wenn das bisherige oberste Dach – typischerweise Ziegel, Well-
blechplatten oder dergleichen – als überflüssiges Teil entfernt worden ist,
da nur dann die PV-Module oder -Panele eine zur Stromproduktion hinzu-
kommende Funktion tatsächlich übernehmen, also eine für integrierte An-
lagen charakteristische Doppelfunktion gegeben ist, insbesondere der Wit-
terungsschutz (Urteil des BVGer A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014
E. 5.2). Soweit ersichtlich, war bisher noch kein Dach zu beurteilen, das
undicht bzw. sanierungsbedürftig, aber nicht gänzlich überflüssig gewor-
den ist, sondern einzig aus Gründen der notwendigen Isolation belassen
und hierfür noch vorbehandelt worden ist. Für eine integrierte Anlage we-
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Seite 11
sentlich war und ist stets, dass beim Entfernen der PV-Anlage die ur-
sprüngliche Funktion der Dachkonstruktion nicht mehr oder nur noch not-
dürftig erfüllt wird, so dass ein Ersatz unabdingbar ist (vgl. vorne E. 4.2 mit
Hinweisen). Letztlich wird mit der Unterscheidung zwischen angebauten
und integrierten Anlagen der Umstand berücksichtigt, dass ins Dach oder
in eine Wand integrierte PV-Module sich regelmässig zwar besser in eine
Baute und deren Umgebung einfügen und weniger in Erscheinung treten,
aber nicht optimal ausgerichtet werden können und daher die Sonne weni-
ger effizient nutzen können, weshalb die PV-Anlage weniger Strom produ-
ziert und entsprechend weniger Ertrag abwirft. Typischerweise ist die Dop-
pelfunktion gegeben, wenn zuvor die oberste Dachschicht entfernt worden
ist. Indessen bestehen auch erhebliche öffentliche und private Interessen
daran, Bauteile, die zwar in die Jahre gekommen sind, aber dennoch ge-
wisse, notwendige Restfunktionen erfüllen können, weiter zu verwenden:
Dadurch werden einerseits Abfälle vermieden und die Ressourcen ge-
schont (Art. 73 BV; Art. 30 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983 [USG, SR 814.01]), die Weiterverwendung ist aber auch für den Ge-
bäudeeigentümer finanziell interessant. Es leuchtet denn auch ein, dass
übliche PV-Module nicht für Isolationszwecke vorgesehen sind und derar-
tige Bedürfnisse meistens durch ein Unterdach erfüllt werden. Schaumge-
füllte Elemente sind typisches Isolationsmaterial für Hochbauten und es
erscheint nachvollziehbar, dass jedenfalls ältere Elemente für den Witte-
rungsschutz, also als oberste Dachschicht, nicht mehr geeignet sind. An-
gesichts dieser konkreten Umstände kommt den verwendeten PV-Modulen
tatsächlich eine Doppelfunktion zu, nämlich der Witterungsschutz und die
Stromproduktion, während die weiterverwendeten, schaumgefüllten Pa-
nele bloss als Isolation dienen, also entgegen dem typischen Fall nicht
überflüssig geworden sind. Die PV-Module sind demnach nicht bloss auf-
gebaut oder optisch bzw. dem Anschein nach, sondern tatsächlich inte-
griert. Da auch die übrigen Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt
sind, ist die Konstruktion der Beschwerdeführer als integrierte Anlage ein-
zustufen gemäss dem hier massgebenden Anhang 1.2 Ziff. 2.2 aEnV und
die Vergütung entsprechend festzulegen. Bei diesem Ergebnis erübrigt
sich die Abnahme weiterer Beweise und sind die Beweisanträge der Be-
schwerdeführer betreffend Einholung eines bautechnischen Fachberichts,
einer Expertise zu den Kosten des Dachs und der Anhörung eines Zeugen
abzuweisen.
5.5 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist
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Seite 12
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu-
rück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht
ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine
Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem
Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (vgl. statt vieler
BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteil des BVGer
A-5060/2014 VOM 18. Juni 2015 E. 6.1 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194). Für die Neufestsetzung der kostende-
ckenden Einspeisevergütung für eine im Jahr 2013 in Betrieb genommene,
integrierte Anlage ist die Vorinstanz besser geeignet, weshalb ihre Verfü-
gung vom 7. Juli 2016 aufzuheben und ihr die Angelegenheit zur neuen
Beurteilung zurückzuweisen ist.
6.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Als unterliegend gilt bei diesem Verfahrens-
ausgang die Beschwerdegegnerin. Diese hat gemäss ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle ihres Unterliegens
grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht: Urteile des BVGer A-2768/2014 vom 30. Au-
gust 2015 E. 6 und insb. A-265/2012 vom 4. Juli 2013 E. 8.1 i.V.m. E. 3).
Vorinstanzen werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfah-
renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst
sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh-
rung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vorliegende Streitigkeit
weist ein Vermögensinteresse auf, wobei die Beschwerdeführer dieses auf
Fr. (…) beziffert hatten. Gemäss Art. 4 VGKE beträgt die Gerichtsgebühr
für einen solchen Streitwert zwischen Fr. 3‘000.— und Fr. 14‘000.—. Die
Verfahrenskosten werden daher auf Fr. 7‘000.— festgesetzt und der Be-
schwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Den Beschwerdeführern wird
der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückerstattet.
7.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf
Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE). Diese umfassen die Kosten der Vertretung sowie allfällige
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weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundenan-
satz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400
Franken beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Parteien, die Anspruch auf eine
Parteientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine
detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Die Beschwer-
deführer haben am 23. Dezember 2016 eine Kostennote eingereicht, die
einen Aufwand von 21 Stunden ausweist und einen Stundenansatz von
insgesamt Fr. 450.—, bestehend aus dem Grundansatz von Fr. 300.— und
einem Zuschlag von 50 % zufolge Vermögensinteressen. Ferner werden
Auslagen in der Höhe von Fr. 150.— sowie die Mehrwertsteuer geltend ge-
macht. Der geltend gemachte Ansatz übersteigt somit das in Art. 10 Abs. 2
VGKE vorgesehene Maximum. Angesichts des Umfangs und der Komple-
xität der Angelegenheit, die beide im mittleren Bereich liegen, ist eine Er-
höhung des Anwaltshonorars nach Art. 10 Abs. 3 VGKE nicht angezeigt
und rechtfertigt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘500.—
inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag. Sie wird der Beschwer-
degegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom
7. Juli 2016 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurück-
gewiesen zur Neufestsetzung der kostendeckenden Einspeisevergütung
im Sinn der Erwägungen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 7‘000.— festgesetzt und der Be-
schwerdegegnerin auferlegt. Sie sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils mit dem separat zugestellten Einzahlungsschein an die Kasse des
Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen. Der von den Beschwerdefüh-
rern geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7‘000.— wird ihnen
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben
sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoangaben mitzuteilen.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 8‘500.— aus-
zurichten.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Energie (A-Post, z.K.)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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