B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4974/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
UBS Switzerland AG, […]
vertreten durch
Dr. iur. Andreas Länzlinger, Rechtsanwalt, und
Dr. iur. Roman Huber, Rechtsanwalt, […],
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-FR).
A-4974/2016
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Sachverhalt:
A.
Gemäss unbestrittener Darstellung der Vorinstanz ersuchte die Steuerbe-
hörde von Frankreich, die Direction Générale des Finances Publiques
(nachfolgend: DGFP), die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend:
ESTV oder Vorinstanz) am 11. Mai 2016 um Amtshilfe betreffend Nummern
der UBS Switzerland AG bezüglich namentlich nicht genannter Personen,
die durch die UBS mit einem «Domizil-Code» «111xx» (d.h. FR für Frank-
reich) versehen worden seien. Die fraglichen Nummern, zu welchen die
DGFP Informationen wünscht, wurden von dieser selbst genannt.
B.
Am 10. Juni 2016 erliess die ESTV gegenüber der UBS Switzerland AG
eine Editionsverfügung. Sie forderte die UBS Switzerland AG auf, ihr für
jedes der Konten in einem der Editionsverfügung beigefügten Anhang fol-
gende Informationen zu übermitteln: Name, Vorname, Geburtsdatum, und
aktuellste verfügbare Adresse vom Kontoinhaber, dem wirtschaftlich Be-
rechtigten gemäss Formular A, allen Rechtsnachfolgern der vorgenannten
Personen sowie die Kontosalden per 1. Januar 2010, 1. Januar 2011,
1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015.
Es seien mögliche Beziehungen bei der UBS AG und/oder der UBS
Switzerland AG betroffen.
Die ESTV legte detailliert dar, in welcher Form sie die Informationen zu
erhalten wünschte, und forderte die UBS Switzerland AG auf, die Informa-
tionen innerhalb näher definierter Zeiträume einzureichen.
Die ESTV behielt sich vor, eine Qualitätsprüfung zur Zusammenstellung
und Lieferung der Daten vor Ort vorzunehmen.
Schliesslich ersuchte die ESTV die UBS Switzerland AG, betroffene Per-
sonen mit einem beigelegten Schreiben über das Verfahren zu informieren.
C.
Die UBS Switzerland AG reichte am 21. Juni 2016 gegen die Editionsver-
fügung vom 10. Juni 2016 bei der ESTV ein Gesuch um Wiedererwägung
und Akteneinsicht ein. Sie führte zusammengefasst aus, das Ersuchen
halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es handle sich um eine
Listenanfrage ohne Verdachtsmomente, die so in keinem internationalen
Standard vorgesehen sei. Der Ausgang des derzeit [mittlerweile damals]
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beim Bundesgericht hängigen Verfahrens betreffend ein Gruppenersuchen
aus Holland sei für das vorliegende Verfahren voraussichtlich von erhebli-
cher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Verfahren als
nicht ordnungsgemäss eingestuft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb zu
Lasten einer grossen Zahl betroffener Personen nun ein weiteres Amtshil-
feverfahren durchgeführt werde, das an ähnlichen und weiteren Mängeln
leide. Wie im Gruppenersuchen der Niederlande fehle auch vorliegend die
rechtliche Grundlage. Eine Listenanfrage ohne Verdachtsmomente stelle
zudem eine «fishing expedition» dar. Zu diesem Schluss sei sinngemäss
auch die deutsche Staatsanwaltschaft gelangt. Dass sich die deutschen
Steuerbehörden über die Einschätzung des Rechtshilferichters hinwegge-
setzt hätten, ändere nichts an dieser Einschätzung. Auf jeden Fall reiche
das Amtshilfeersuchen zu weit zurück. Allenfalls sei die Datenübermittlung
nach Frankreich aufzuschieben, bis die zuständigen Gerichte Klarheit und
Rechtssicherheit in den genannten Fragen hergestellt hätten.
Die UBS Switzerland AG führt weiter aus, sie nehme zur Kenntnis, dass
die ESTV ihr keine formelle Beschwerdelegitimation zugestehen wolle.
Aufgrund der vorliegenden Umstände sei sie aber der Ansicht, dass ihr die
Beschwerdelegitimation zukomme. Angesichts der Dimension des Amtshil-
feersuchens, des damit verbundenen personellen und finanziellen Auf-
wands für die Bereitstellung der ersuchten Daten, der laufenden Strafun-
tersuchung in Frankreich gegen sie sowie der Reputationsrisiken und Aus-
wirkungen auf ihre Geschäftsinteressen im Zusammenhang mit der Editi-
onsverfügung sei offensichtlich, dass sie in diesem spezifischen Fall durch
die Editionsverfügung und die nachfolgenden Schlussverfügungen gegen
Kunden nicht nur mittelbar als Informationsinhaberin, sondern auch unmit-
telbar in ihren eigenen Interessen berührt sei. Damit habe sie ein legitimes
schützwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der Editions-
verfügung. Dies anerkenne auch das Steueramtshilfegesetz, indem es ex-
plizit darauf verweise, dass neben den Kunden als «betroffene Personen»
auch «weitere Personen» nach den allgemeinen verwaltungsverfahrens-
rechtlichen Grundsätzen zur Beschwerde berechtigt seien. Sie sei eine
«weitere Person» im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(StAhiG, SR 651.1) in Verbindung mit Art. 48 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Sie sei daher berechtigt, als Partei an diesem Verfahren teilzunehmen.
Dazu gehöre auch das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die UBS
Switzerland AG stellte ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten, das
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insbesondere das französische Amtshilfeersuchen und sämtliche Kommu-
nikation in diesem Zusammenhang umfasse. Für den Fall der Verweige-
rung der Akteneinsicht ersuchte sie um Erlass einer begründeten Verfü-
gung.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 trat die ESTV auf das Wiedererwägungs-
gesuch der UBS Switzerland AG nicht ein und wies das Gesuch um Akten-
einsicht ab. Sie begründete beides insbesondere mit der fehlenden Partei-
stellung der UBS Switzerland AG.
E.
Gegen die vorgenannte Verfügung der ESTV vom 15. Juli 2016 erhob die
UBS Switzerland AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. August
2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, Disposi-
tiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf das Gesuch um Wiedererwägung einzutreten.
Weiter sei Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und das Gesuch um Aktenein-
sicht gutzuheissen. Weiter stellt sie die Verfahrensanträge, die Vorinstanz
sei anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Amts-
hilfeverfahren keine Informationen an die ersuchende Behörde zu übermit-
teln. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zum Abschluss dieses
Beschwerdeverfahrens keine Schlussverfügungen im Amtshilfeverfahren
zu erlassen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, die Vor-
instanz habe zu Unrecht die Eintretensvoraussetzungen für das Wiederer-
wägungsgesuch verneint und die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert. Sie
sei zur Beschwerde legitimiert.
F.
Am 25. August 2016 reichte sie eine Beschwerdeergänzung ein. Sie macht
insbesondere geltend, das Spezialitätsprinzip biete im vorliegenden Fall
keinen genügenden Schutz.
G.
Die ESTV stellt in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2016 den An-
trag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Der Beschwerdefüh-
rerin komme keine Parteistellung zu. Wie die Editionsverfügung sei auch
die Wiedererwägungsverfügung nur zusammen mit der Schlussverfügung
anfechtbar. In Bezug auf die Frage der Akteneinsicht verneinte die Vor-
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instanz die Parteistellung der Beschwerdeführerin insbesondere mit Hin-
weis auf den fehlenden Reputationsschaden und auf das Spezialitätsprin-
zip sowie damit, dass sich eine solche Parteistellung nicht aus der Anzahl
betroffener Kunden ergeben könne. Schliesslich erwähnte sie verschie-
dene Vorbringen der Beschwerdeführerin, die nur deren Kunden, nicht
aber diese selbst vorbringen könnten.
Am 3. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz eine weitere Beilage ein. Beide
Eingaben wurden der Beschwerdeführerin (ohne Beilagen) mit Verfügung
vom 5. Oktober 2016 zugestellt.
H.
Am 12. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme
ein.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern sie
für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der DGFP ge-
stützt auf Art. 28 Ziff. 1 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen
der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Ver-
meidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA-FR)
zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Be-
stimmungen richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24
StAhiG im Umkehrschluss).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt dieses Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussver-
fügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG im
Umkehrschluss und Art. 19 Abs. 5 StAhiG) sowie die dieser vorangehen-
den Verfügungen (vgl. Art. 19 Abs. 1 StAhiG).
A-4974/2016
Seite 6
1.2.2 Das StAhiG hält fest, dass die Schlussverfügung der ESTV betref-
fend die Übermittlung von Informationen der Beschwerde nach den allge-
meinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege unterliegt. Jede der
Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfü-
gung über Zwangsmassnahmen, ist jedoch sofort vollstreckbar und kann
nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19
Abs. 1 und 5 StAhiG). Allerdings handelt es sich nicht bei jeder Verfügung,
die mit einem Amtshilfeverfahren zusammenhängt um eine solche, die nur
zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann. So hielt
das Bundesgericht in Bezug auf eine auf Art. 9 Abs. 5 oder Art. 10 Abs. 4
StAhiG gestützte Bussenverfügung fest, sie dürfe «nicht als eine auf den
Verfahrensablauf in der Sache bezogene Verfügung verstanden werden.
Selbst wenn angesichts der Charakterisierung der Busse als Verwaltungs-
zwang ein Konnex zum Verfahrensablauf nicht gänzlich abzusprechen ist,
steht bei der Bussenverfügung doch nicht das Amtshilfeverfahren als sol-
ches, sondern vielmehr die reibungslose Durchführung des Verfahrens
durch die Verwaltungsbehörden resp. dessen Durchsetzung nötigenfalls
mit Hilfe von Zwangsmassnahmen im Vordergrund. Es handelt sich somit
auch nicht um eine ‹der Schlussverfügung vorangehende Verfügung› im
Sinn von Art. 19 Abs. 1 StAhiG, die mit der Schlussverfügung im Amtshil-
feverfahren in der Sache zusammenhängt und mit dieser angefochten wer-
den können soll» (BGE 141 II 383 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung können demnach bei der Durchführung eines Amtshilfe-
verfahrens Verfügungen erlassen werden, die zwar mit diesem Verfahren
in Zusammenhang stehen, aber dennoch nicht als «der Schlussverfügung
vorangehende Verfügungen» zu qualifizieren sind, und die damit nicht un-
ter Art. 19 Abs. 1 StAhiG zu subsumieren sind.
1.3
1.3.1 Angefochten ist vorliegend keine Schlussverfügung, mit der über die
Leistung von Amtshilfe oder deren Verweigerung entschieden würde, son-
dern eine Verfügung, mit der die ESTV einerseits auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Editionsverfügung
nicht eintrat und dieser andererseits die Akteneinsicht verweigerte. Zwar
nicht im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, dafür aber in den Erwä-
gungen, spricht die Vorinstanz der Beschwerdeführerin überdies die Par-
teistellung ab. Ihr Nichteintreten begründet sie nämlich ebenso wie die Ver-
weigerung der Akteneinsicht mit der fehlenden Parteistellung der Be-
schwerdeführerin. Zum besseren Verständnis des Dispositivs sind die Er-
wägungen des Urteils heranzuziehen, auch wenn nur das Urteilsdispositiv
in Rechtskraft erwachsen kann und vollstreckbar ist (Urteil des BGer
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2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 1.2 m.Hw.). Die Tragweite des
Dispositivs ergibt sich nämlich unter Umständen erst im Zusammenhang
mit der Begründung (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1319 in Bezug auf die Erläuterung von Urteilen). Damit handelt
es sich vorliegend materiell auch um einen Entscheid über die Parteistel-
lung der Beschwerdeführerin (dazu auch E. 1.3.1.2 und E. 2.1).
1.3.1.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Editionsverfügung bzw. die
entsprechende Wiedererwägungsverfügung richtet, ist darauf nicht einzu-
treten. Editionsverfügungen und damit zusammenhängende Verfügungen
zählen zu den der Schlussverfügung vorangehenden Verfügungen im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 StAhiG und können folglich nur mit dieser zusam-
men angefochten werden (E. 1.2.2). Diese Bestimmung dient der Verfah-
rensbeschleunigung (CHARLOTTE SCHODER, Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, 2014, Art. 19
StAhiG N. 249). Das Verfahren soll nicht dadurch verzögert werden, dass
jede Verfügung, die das Amtshilfeverfahren voranbringen soll, angefochten
werden kann. Nach Erlass der Schlussverfügung können dafür die voran-
gehenden Verfügungen mitangefochten werden.
1.3.1.2 Die angefochtene Verfügung weist wohl einen klaren Konnex zum
Amtshilfeverfahren auf. Da die Vorinstanz aber vorab über die Parteistel-
lung der Beschwerdeführerin in den Amtshilfeverfahren, in denen die Edi-
tionsverfügung erlassen wurde, entschieden hat (E. 1.3.1), geht es hier
letztlich vor allem um die Beantwortung dieser Frage. Die angefochtene
Verfügung schliesst das Verfahren für die Beschwerdeführerin insofern ab,
als sie deren Parteistellung verneint. Die Verfügung steht diesbezüglich
ausserhalb des auf die Schlussverfügung gerichteten Verfahrensablaufs,
denn aufgrund dieser Verfügung wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin
keine Schlussverfügung erlassen werden. Über die Frage der Aktenein-
sicht in die Verfahrensakten könnte zwar grundsätzlich auch noch im Zeit-
punkt der Anfechtung der Schlussverfügung befunden werden, weil kein
nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (vgl. Urteil des BGer
1A.268/1999 vom 24. Januar 2000 E. 4; vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coo-
pération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 512
S. 511 f.). Die Frage nach der Parteistellung ist im vorliegenden Fall aber
sofort und nicht erst nach Verfahrensabschluss auch für die (übrigen) be-
schwerdeberechtigten Personen zu beantworten. Könnte die Beschwerde-
führerin nicht gegen die Verfügung, mit der ihr die Parteistellung abgespro-
A-4974/2016
Seite 8
chen wird, vorgehen, würde sie – wegen fehlender Beschwerdelegitima-
tion – auch nicht über den Erlass einer Schlussverfügung informiert. Somit
hinge es letztlich vom Zufall ab, ob sie vom Erlass einer solchen Schluss-
verfügung erführe (wobei daran der Umstand nichts ändert, dass im kon-
kreten Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen
ist, dass die Beschwerdeführerin vom Erlass zumindest einiger Schluss-
verfügungen erfährt). Ohne Wissen, dass eine Schlussverfügung erlassen
wurde, könnte sie diese aber auch nicht anfechten und unter anderem auch
nicht geltend machen, ihr sei die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert wor-
den. Mit Blick auf den (Teil-)Entscheid über die Parteistellung ist die ange-
fochtene Verfügung daher dem Inhalt nach keine der Schlussverfügung vo-
rangehende Verfügung. Die ESTV hat in der Rechtsmittelbelehrung ihrer
Verfügung vom 15. Juli 2016 denn auch zu Recht nicht auf Art. 19 Abs. 1
StAhiG hingewiesen.
1.3.1.3 Letztlich dient es auch der Verfahrensbeschleunigung, wenn in ei-
nem frühen Stadium der Amtshilfe geklärt wird, ob einer bestimmten Per-
son Parteistellung zukommt, besteht doch sonst das Risiko, dass das Bun-
desverwaltungsgericht im Fall einer Anfechtung der Schlussverfügung
durch andere Personen, die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs an die Vorinstanz zurückweisen muss (BENOÎT BOVAY, Procédure ad-
ministrative, 2. Aufl. 2015, S. 169 f.). Eine allfällige Heilung einer Gehörs-
verletzung in einem Rechtsmittelverfahren darf dabei kein Grund sein, das
rechtliche Gehör von Anfang an zu verletzen. In Bezug auf die Verfahrens-
beschleunigung ist hier zudem festzuhalten, dass einer Beschwerde gegen
eine Verfügung, mit der einer Person die Parteistellung abgesprochen wird,
keine aufschiebende Wirkung in dem Sinn zukommt, dass das Verfahren
nicht weitergeführt werden könnte.
1.3.2 Zusammengefasst handelt es sich vorliegend nicht ausschliesslich
um eine der Schlussverfügung vorangehende Verfügung im Sinn von
Art. 19 Abs. 1 StAhiG. Sie schliesst das Verfahren für die Beschwerdefüh-
rerin insofern ab, als diese zwar der Editionsverfügung Folge leisten muss,
im Übrigen aber mangels Parteistellung nicht am Amtshilfeverfahren parti-
zipieren kann. Über die Beschwerde gegen diese Verfügung ist deshalb,
soweit sie die Parteistellung der Beschwerdeführerin beschlägt, sofort zu
befinden. Zur Behandlung einer Beschwerde gegen diese, das Amtshilfe-
verfahren für die Beschwerdeführerin abschliessende Verfügung ist das
Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. E. 1.1).
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Seite 9
1.3.3 Die angefochtene Verfügung ist an die Beschwerdeführerin adres-
siert. Die Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung in ihren rechtlichen
und tatsächlichen Interessen betroffen, indem ihr insbesondere die Partei-
stellung abgesprochen und das Akteneinsichtsrecht verweigert wird. Sie
erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 19
Abs. 2 StAhiG).
1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StAhiG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – mit Aus-
nahme des in E. 1.3.1.1 Ausgeführten – einzutreten.
2.
2.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
zu Recht die Akteneinsicht verweigert hat (Dispositiv-Ziffer 2 der angefoch-
tenen Verfügung). Die Beantwortung dieser Frage hängt direkt mit jener
nach der Parteistellung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver-
fahren zusammen. Kommt der Beschwerdeführerin (im vorinstanzlichen
Verfahren) Parteistellung zu, ist ihr im rechtlich vorgesehenen Ausmass
(vgl. dazu E. 3.1.5) Einsicht in die Verfahrensakten zu geben (E. 2.2).
Streitgegenstand ist damit die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Par-
teistellung im Amtshilfeverfahren zukommt. Aus der Beantwortung dieser
Frage ergibt sich, ob ihr Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren ist.
2.2 Art. 19 Abs. 2 StAhiG räumt zunächst der «betroffene[n] Person» ein
Beschwerderecht ein. Weitere Personen sind unter den Voraussetzungen
von Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist
zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdelegitimation bestimmt sich in Verfahren der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen somit nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG. Der Kreis der zur Beschwerde berechtigten Personen geht
damit über die betroffene Person im Sinn von Art. 3 Bst. a StAhiG hinaus.
Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation,
hat sie auch Parteistellung und ihr kommen die damit verbundenen Rechte
und Pflichten zu (vgl. Art. 6 VwVG; BOVAY, a.a.O., S. 166 und 169 f., S. 172
i.V.m. S. 171 und S. 174; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 3. Aufl. 2014, Rz. 312, 860 und 1202; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
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Seite 10
Rz. 443 und 493 ff.; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif,
Bd. 2, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.5.5 S. 282; VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in:
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 3, 17 und 26 ff., s.a.
Art. 48 N. 11, wonach mit den Kriterien des «besonderen Berührtseins»
und des «schutzwürdigen Interesses» der grundsätzlich weite Parteibegriff
von Art. 6 VwVG eingeschränkt werden soll). So hält Art. 14 Abs. 2 StAhiG
fest, dass auch die beschwerdeberechtigten Personen über das Amtshilfe-
verfahren zu informieren sind, und Art. 15 Abs. 1 StAhiG besagt, dass sich
die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren beteiligen und Ein-
sicht in die Akten nehmen können.
2.3
2.3.1 Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amts-
hilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV, AS 2010 4017), die per
1. Februar 2013 aufgehoben wurde (AS 2013 229), erklärte, dass die be-
troffene Person, die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber
sowie die besonders betroffenen Dritten unter den Voraussetzungen von
Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert seien.
2.3.2 Im Gegensatz zum (nicht mehr geltenden) Art. 13 Abs. 2 ADV er-
wähnt der heute geltende Art. 19 Abs. 2 StAhiG den Informationsinhaber
oder die Informationsinhaberin nicht mehr explizit. Nach wie vor ist aber ein
Verweis auf Art. 48 VwVG vorhanden. Fraglich ist daher, ob der Gesetzge-
ber mit dem Verzicht auf explizite Nennung dem Informationsinhaber bzw.
der Informationsinhaberin kein Beschwerderecht einräumen wollte
oder ob diesem gemäss Art. 48 VwVG ein Beschwerderecht zustehen soll
(so auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 2070; für ein Beschwerde-
recht: AURÉLIA RAPPO/AURÉLIE TILLE, Les conditions d'assistance admini-
strative internationale en matière fiscale selon la LAAF, in: Revue de droit
administratif et de droit fiscal 2013 II, S. 1 ff., S. 8 ; differenziert: SCHODER,
a.a.O., Art. 19 StAhiG N. 253). Dies ist grundsätzlich durch Auslegung zu
ermitteln (dazu nachfolgend E. 2.4).
2.4 Erweist sich eine rechtliche Bestimmung als unklar, ist sie auszulegen.
Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts einer Bestimmung.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Rechtsnorm. Ist die-
ser nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den
wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungsele-
mente zurückzugreifen. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsge-
schichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck
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Seite 11
(teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit an-
deren Normen (systematische Auslegung) zukommt (sog. «Methodenplu-
ralismus»; vgl. BGE 140 II 80 E. 2.5.3 und 137 III 217 E. 2.4.1; Urteile des
BGer 2C_850/2014 vom 10. Juni 2016 E. 9.6.1 [zur Publikation vorgese-
hen], 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer A-4586/2014 vom 24. März 2015 E. 5.2.1 [zur Publikation vorgese-
hen]). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten
Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten
Überzeugungskraft haben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 175 ff.). Die Ge-
setzesauslegung hat sich dabei vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht
schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten
verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis der ratio legis (BGE 140 I 305 E. 6.1). Sind mehrere Lösungen
denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 249
E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2).
2.4.1 Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 StAhiG schliesst in allen drei Sprach-
fassungen nicht aus, dass die Informationsinhaberin oder der Informations-
inhaber Beschwerde erheben kann.
2.4.2 Den Materialien lässt sich zur Frage der Beschwerdelegitimation des
Informationsinhabers bzw. der Informationsinhaberin keine eindeutige Aus-
sage entnehmen. Die Botschaft äussert sich nicht dazu und in den parla-
mentarischen Beratungen zum StAhiG findet sich – soweit ersichtlich – nur
ein Votum von Ständerat Peter Föhn, in dem dieser festhält, «[…] der In-
formationsinhaber ist nicht einmal Partei des Verfahrens» (AB 2012 S 297,
wo sich der Votant gegen Zwangsmassnahmen gegenüber Informationsin-
habern ausspricht). Aus dieser kurzen Passage, die in einem konkreten
Zusammenhang geäussert wurde, kann nicht geschlossen werden, der
Gesetzgeber habe einem Informationsinhaber oder einer Informationsin-
haberin in keinem Fall Parteistellung im Amtshilfeverfahren einräumen wol-
len.
2.4.3 Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 2 StAhiG ist es, klarzustellen, dass
in Bezug auf den Kreis der zur Beschwerde berechtigten Personen die all-
gemeinen Regeln der Beschwerdeberechtigung gelten und sich diese nicht
auf die im Sinn von Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene Person beschränkt.
A-4974/2016
Seite 12
Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck ergibt damit, dass die Beschwer-
delegitimation eines Informationsinhabers oder einer Informationsinhabe-
rin nicht per se ausgeschlossen werden sollte.
2.4.4 In Bezug auf die systematische Auslegung ist die Rechtsprechung
zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen beizuziehen. Dort haben In-
formationsinhaber und -inhaberinnen kein Beschwerderecht, sofern sie nur
Auskünfte über ihre Kunden erteilen müssen und dadurch nicht auch in den
eigenen Interessen bzw. Aktivitäten betroffen sind. Sind eigene Interessen
des Informationsinhabers oder der Informationsinhaberin betroffen, kann
er oder sie, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, Beschwerde
erheben (BGE 128 II 211 E. 2.2 und 2.4 f.; GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY,
La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internatio-
nale en matière pénale, in: Jusletter 13. Dezember 2010, Rz. 31, vgl. auch
Rz. 32 mit Hinweis auf TPF 2008 172 E. 1.3.1.; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 533 S. 535 m.Hw. auf die Rechtsprechung). Im Bereich der
(Straf-)Rechtshilfe ist damit eine Beschwerde des Informationsinhabers
oder der Informationsinhaberin unter Umständen möglich. Da sich Amts-
hilfe und Strafrechtshilfe in Bezug auf die Stellung des Informationsinha-
bers bzw. der Informationsinhaberin sehr ähnlich sind, spricht die systema-
tische Auslegung dafür, auch im Amtshilfeverfahren dem Informationsinha-
ber bzw. der Informationsinhaberin zumindest unter bestimmten Voraus-
setzungen ein Beschwerderecht zuzuerkennen.
Aus der Systematik ergibt sich weiter, dass Informationsinhaber und -inha-
berinnen in internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen – wie auch
weitere Personen (gemäss dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 StAhiG) –
dann zur Beschwerde legitimiert sind (und demnach im vorinstanzlichen
Verfahren Parteistellung haben müssen), wenn sie die Voraussetzungen
nach Art. 48 Abs. 1 VwVG erfüllen, so z.B. wenn sie durch die Herausgabe
und Übermittlung von Informationen in ihren in einem konkreten Verfahren
näher zu definierenden, eigenen Interessen stärker betroffen sind als «ge-
wöhnliche» Informationsinhaber und -inhaberinnen – die nur insofern am
Verfahren beteiligt sind, als sie über die ersuchten Informationen verfügen
und diese herauszugeben haben – und ein Interesse an der Aufhebung
von Verfügungen haben (vgl. allgemein: KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 942, wonach – mit Hinweis auf BVGE 2007/20 E. 2.4.1 – geringfügige
und unwahrscheinliche Beeinträchtigungen nicht ausreichen). Allerdings
ist eine Person nicht schon deshalb zur Beschwerde legitimiert, weil sie
Informationsinhaberin im Sinn von Art. 3 Bst. b StAhiG ist.
A-4974/2016
Seite 13
2.5 Für den vorliegenden Fall relevant ist damit die Feststellung, dass die
Informationsinhaberin zumindest dann gegen die Schlussverfügung Be-
schwerde erheben kann, wenn sie in ihren eigenen Interessen betroffen ist
und nicht nur Auskünfte über die Geschäftspartner geben muss (zu denken
ist beispielsweise an die Übermittlung von Geschäftsgeheimnissen der In-
formationsinhaberin; vgl. in Bezug auf Anwälte und Treuhänder: SCHODER,
a.a.O., Art. 19 StAhiG N. 253). Daran ändert nichts, dass – wie die ESTV
vorbringt – die ausländischen Steuerpflichtigen und nicht die Beschwerde-
führerin im Zentrum des Ersuchens stehen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch das Amtshilfeverfahren
und die daran anschliessende Datenübermittlung werde sie direkt in ihren
eigenen Interessen betroffen.
In der Regel ist eine Bank, die mittels Editionsverfügung aufgefordert wird,
Daten ihrer Kunden zu übermitteln, nicht in einem Ausmass von der Über-
mittlung dieser Daten an eine ausländische Behörde betroffen, dass ihr die
Beschwerdelegitimation zuzuerkennen wäre (E. 2.4.4). Es handelt sich um
Daten der Kunden, die in deren Geheimbereich fallen. Die Bank ist Ge-
heimnisträgerin, während die Kunden Geheimnisherren sind. So soll das
in Art. 47 BankG statuierte, so genannte Bankgeheimnis die Kunden (bzw.
Dritte) und nicht die Bank schützen (GEORG FRIEDLI, Rund um Art. 47
BankG – Datendiebstahl – Konsequenzen, in: Ackermann/Hilf [Hrsg.], Top
secret – Geheimnisschutz und Spionage, 9. Schweizerische Tagung zum
Wirtschaftsstrafrecht, 2015, S. 29 ff., 35; MATTHIAS MICHLIG, Bankgeheim-
nisverletzung [Art. 47 BankG] unter dem Aspekt der Lieferung von Perso-
nendaten ans U.S. Department of Justice, in: Aktuelle juristische Praxis
[AJP] 2014 S. 1055 ff., S. 1058 f. m.Hw.). Dies schliesst aber nicht aus,
dass in einzelnen Fällen auch eine Bank selbst durch die Übermittlung von
Kundendaten betroffen ist (E. 2.4.4). Die Beschwerdeführerin macht denn
auch geltend, in ihren eigenen Interessen berührt zu sein und ein schutz-
würdiges Interesse zu haben. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist hier zu
prüfen.
3.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung mit dem Schutz
der Kundendaten begründet, ist ihr nach dem zuvor Gesagten entgegen-
zuhalten, dass die Kunden (und allenfalls Dritte) Geheimnisherren sind und
nur diese entsprechende Vorbringen machen können.
A-4974/2016
Seite 14
Zwar bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, sie treffe eine gesetzli-
che Pflicht, die Daten ihrer Kunden zu schützen, doch hat diese Pflicht in
einem Amtshilfeverfahren zurückzutreten. Die Pflicht, in einem Amtshilfe-
verfahren der ESTV nach Erlass der Editionsverfügung die gewünschten
Daten zu übermitteln (Art. 10 Abs. 3 StAhiG), hebt die gesetzlichen und
vertraglichen Pflichten über den Schutz der Kundendaten auf. Strafrecht-
lich gesehen besteht hier ein Rechtfertigungsgrund, so denn überhaupt die
Verletzung einer strafrechtlichen Norm vorläge (vgl. Art. 47 Abs. 5 BankG).
Insofern ist die Beschwerdeführerin nicht in ihren eigenen Interessen be-
troffen. Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den zu übermittelnden
Informationen um Geschäftsakten der Beschwerdeführerin handeln würde,
die durch andere Geheimhaltungspflichten geschützt wären (z.B. Ge-
schäftsgeheimnis, Anwaltsgeheimnis).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr entstünde durch
die Übermittlung von Informationen ein Reputationsschaden. Diesbezüg-
lich könnte ihr wohl entgegengehalten werden, dass der Reputationsscha-
den bereits durch den «Datenverlust» entstanden ist. Tatsächlich könnte
aber durch die bislang aussergewöhnlich hohe Anzahl betroffener Konten
und vor dem Hintergrund des in Frankreich gegen die Bank laufenden
Strafverfahrens der Eindruck entstehen, die Bank habe Kunden bei der
Steuerhinterziehung geholfen – dies (weil das Ersuchen erst kürzlich ge-
stellt wurde), nachdem der Bundesrat beschlossen hatte, den OECD-Stan-
dard zum internationalen Informationsaustausch in Steuersachen zu über-
nehmen. Dererlei ist für den guten Ruf einer Bank im heutigen Umfeld tat-
sächlich abträglich. Insofern befindet sich die Beschwerdeführerin in einer
Situation, in der sie vom Amtshilfeverfahren stärker betroffen ist, als dies
Informationsinhaber und -inhaberinnen in der Regel sind. Auch ist davon
auszugehen, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Schluss-
verfügungen einen allfälligen Reputationsschaden der Bank zumindest
mindern könnte. Sie ist somit vom laufenden Verfahren in rechtlich relevan-
ter Weise zumindest in ihren tatsächlichen Interessen betroffen.
3.1.3 Weiter ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass ihr durch die
hohe Anzahl betroffener Personen ein Aufwand entsteht, der nicht mit ei-
nem gewöhnlichen Einzelersuchen und auch nicht mit den bisher bekannt
gewordenen Gruppenersuchen zu vergleichen ist. Der Umstand, dass die
Kosten der Informationsbeschaffung nicht erstattet werden (Art. 8 Abs. 5
StAhiG) und unter gewissen Umständen gemäss Art. 18 Abs. 2 StAhiG die
Verfahrenskosten der betroffenen Person oder den Informationsinhaberin-
A-4974/2016
Seite 15
nen und -inhabern auferlegt werden können (womit die ESTV argumen-
tiert), ist davon losgelöst zu betrachten. Auch wenn es schwierig ist, eine
konkrete Grenze zu ziehen, kann hier festgehalten werden, dass die Auf-
bereitung von Datensätzen im fünfstelligen Bereich, die Information meh-
rerer tausend Kunden und die (über die reine Informationsbeschaffung hin-
ausgehende) Einrichtung einer Hotline für Kunden, wie sie der Beschwer-
deführerin von der ESTV vorgeschrieben werden, über dem gewöhnlich für
ein Amtshilfeverfahren zu treibenden Aufwand liegen, den ein Informations-
inhaber bzw. eine Informationsinhaberin auf sich nehmen muss. Dadurch
ist die Beschwerdeführerin stärker betroffen als Informationsinhaber
und -inhaberinnen in «gewöhnlichen» Amtshilfeverfahren. Zwar wird die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, in dem sie ihre Argumente wird vorbrin-
gen können, voraussichtlich zumindest einen Grossteil des Aufwands be-
wältigt haben und insofern kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr vor-
liegen. Da sie aber geltend macht, es sei allenfalls gestützt auf dieselben
Daten mit Ersuchen aus anderen Ländern zu rechnen, kann sie wieder in
eine ähnliche Situation geraten, so dass ausnahmsweise auf das Kriterium
des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten ist (vgl. BGE 135 II 430
E. 2.2 m.Hw.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946; MARANTELLI/HUBER,
a.a.O., Art. 48 N. 15). Auch diesbezüglich muss daher von einer Betroffen-
heit der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG ausgegan-
gen werden.
3.1.4 Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, die französische Steuerbe-
hörde wolle die im vorliegenden Amtshilfeverfahren erlangten Daten auch
im gegen sie (die Beschwerdeführerin) laufenden Strafverfahren verwen-
den. Die DGFP nehme nämlich im Strafverfahren gegen die Beschwerde-
führerin als Zivilpartei teil und vertrete die (finanziellen) Interessen des fran-
zösischen Fiskus. Insbesondere entstehe der Beschwerdeführerin bzw.
der UBS AG aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz Kontodetails
von Kunden, die einer Weiterleitung an die ersuchenden Behörden im Sinn
von Art. 16 Abs. 1 StAhiG zustimmten, ohne weiteres an die ersuchenden
Behörden weiterleiten könne und in vielen Fällen bereits weitergeleitet
habe, ein nicht zu rechtfertigender Nachteil. Die Vorinstanz weist in diesem
Zusammenhang auf das Spezialitätsprinzip hin, wobei gemäss völkerrecht-
licher Usanz davon auszugehen sei, dass sich die ersuchende Behörde
daran hält. Die Ansicht der Vorinstanz entspricht der bundesgerichtlichen
und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, so dass die Ge-
fahr, dass die Informationen in Frankreich gegen die UBS France SA und
die UBS AG verwendet werden prima vista nicht erheblich erscheint (Urteil
A-4974/2016
Seite 16
des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 [zur Publikation vorge-
sehen] E. 2.1.3 f. und 2.4 [zur Annahme, der ersuchende Staat handle nach
Treu und Glauben]; statt vieler: Urteil des BVGer A-1463/2016 vom
22. September 2016 E. 7.4). Allerdings erweist sich der vorliegende Fall
insofern als besonders, als im ersuchenden Staat bereits ein Verfahren ge-
gen die UBS France SA und die UBS AG läuft. Davon scheint auch – trotz
gegenteiligem Vorbringen – die Vorinstanz auszugehen, hat sie doch mitt-
lerweile den ersuchen Staat gebeten, eine Erklärung zur Beachtung des
Vertraulichkeitsprinzips abzugeben. Wie es sich mit einer allfälligen Wei-
tergabe von im Amtshilfeverfahren erhaltenen Daten verhält, auf die die
Beschwerdeführerin verweist, ist nicht hier, sondern im Beschwerdeverfah-
ren gegen die Schlussverfügung(en) zu prüfen. Es ist nicht auszuschlies-
sen, dass sich die Beschwerdeführerin auf das Verbot, sich selbst belasten
zu müssen, berufen kann. Dies ist aber ebenfalls nicht hier, sondern in ei-
nem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung zu klä-
ren. Dazu ist der Beschwerdeführerin die Parteistellung im vorinstanzlichen
Verfahren soweit einzuräumen, dass sie ihre Rechte – unter anderem auf
Einsicht in die Verfahrensakten im rechtlich vorgesehenen Ausmass –
wahrnehmen kann.
3.1.5 Damit ist die Beschwerdeführerin vorliegend als eine zur Beschwerde
legitimierte Person im Sinn von Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit
Art. 48 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Folglich kommt ihr im vorinstanzli-
chen Verfahren insofern Parteistellung zu, als sie ihre eigenen Rechte gel-
tend macht. Dazu gehören auch das Recht auf Akteneinsicht und Zustel-
lung der Schlussverfügungen, wobei die ESTV diese Rechte unter Wah-
rung der Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten zu gewähren hat.
Sie wird über den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu befinden haben
(Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 StAhiG; vgl. Urteil des BGer 2C_112/2015 vom
27. August 2015 E. 4.4).
3.2
3.2.1 Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die
Editionsverfügung erst zusammen mit der Schlussverfügung anfechten
kann. Art. 19 Abs. 1 StAhiG ist ausreichend klar und der Gesetzgeber hat
zugunsten einer raschen Verfahrensbeendigung in Kauf genommen, dass
erst zusammen mit einer Schlussverfügung geprüft werden kann, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Amtshilfeersuchen einer ersuchenden Be-
hörde eingetreten ist (E. 1.2.2 und E. 3.3.4).
A-4974/2016
Seite 17
3.2.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass es für sie un-
befriedigend ist, einen grossen Aufwand betreiben zu müssen, bevor die
Gerichte die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens überprüfen konnten.
Dies ist aber der gesetzlich vorgesehene Weg, von dem das Bundesver-
waltungsgericht nicht abweichen kann.
3.2.3 Demnach ist hier auch nicht auf die Argumente einzugehen, die die
Beschwerdeführerin für die Unzulässigkeit des Amtshilfeersuchens vor-
bringt. Diese sind erst zu prüfen, wenn Schlussverfügungen und diesen
vorangehende Verfügungen angefochten werden.
3.2.4 Die Beschwerdeführerin hat Parteistellung in sämtlichen Verfahren,
die sich auf die von ihr kritisierte Editionsverfügung (bzw. das dieser zu-
grundeliegende Amtshilfeersuchen) stützen. Zwar erscheint es nicht sinn-
voll, dass die Beschwerdeführerin gezwungen ist, gegen praktisch sämtli-
che Schlussverfügungen vorzugehen, damit sie geltend machen kann, sie
halte das Amtshilfeersuchen für unzulässig und damit die Editionsverfü-
gung für fehlerhaft. Wie ausgeführt, entspricht dies aber der gesetzlichen
Lösung, der das Bundesverwaltungsgericht zu folgen hat. Die Regelung
des StAhiG ist klar und abschliessend, so dass kein Raum für eine analoge
Anwendung von Regeln des Rechtshilfeverfahrens bleibt. Auch über das
Verhältnismässigkeitsprinzip liesse sich nichts gewinnen, wurde doch die
Verhältnismässigkeitsprüfung in Bezug auf die Anfechtbarkeit von der
Schlussverfügung vorangehenden Verfügungen bereits vom Gesetzgeber
zugunsten der raschen, internationalen Zusammenarbeit und gegen allfäl-
lige Interessen der Informationsinhaber bzw. -inhaberinnen und betroffe-
nen Personen entschieden, zumal diesen vor Übermittlung der Informatio-
nen an die ersuchende Behörde im rechtlichen Sinn kein nicht wiedergut-
zumachender Nachteil entsteht.
3.3 Nicht weiter einzugehen ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 12. Oktober 2016, die der ESTV zusammen mit diesem Urteil zuge-
stellt wird. Betreffend ihr Vorbringen, die ESTV müsse das Verfahren sis-
tieren, stellt die Beschwerdeführerin keinen Antrag, wobei das Bundesver-
waltungsgericht diese Frage auch deshalb nicht entscheiden könnte, weil
sie nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Im Übrigen
bringt die Beschwerdeführerin keine neuen entscheidwesentlichen Ele-
mente vor.
A-4974/2016
Seite 18
4.
Die Beschwerdeführerin hat den Verfahrensantrag gestellt, die Vorinstanz
sei anzuweisen, bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens im vor-
liegenden Amtshilfeverfahren keine Informationen an die DGFP zu über-
mitteln. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zum Abschluss die-
ses Beschwerdeverfahrens keine Schlussverfügungen im vorliegenden
Amtshilfeverfahren zu erlassen. Mit diesem Urteil werden diese noch nicht
behandelten Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
5.
Der Entscheid der Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein-
zutreten, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin obsiegt aber in
Bezug auf die Frage der Akteneinsicht. Die teilweise obsiegende Be-
schwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zur Hälfte und somit im Umfang
von Fr. 2'500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser
Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von
Fr. 2‘500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände erscheint eine reduzierte Parteient-
schädigung von praxisgemäss Fr. 3‘750.-- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen. Der Vorinstanz ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 VGKE sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen
nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist,
entscheidet das Bundesgericht.
A-4974/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahrensanträge werden als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit da-
rauf eingetreten wird.
3.
Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der ESTV vom 15. Juli 2015 wird aufge-
hoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Recht auf
Akteneinsicht hat. Die Sache wird diesbezüglich an die ESTV zurückge-
wiesen, damit diese der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt, wobei
sie über den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu entscheiden haben wird.
4.
Das Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2016
geht an die Vorinstanz.
5.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von
Fr. 2‘500.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 2‘500.-- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
6.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘750.-- zu bezahlen.
A-4974/2016
Seite 20
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde mit Beilage; vorab per Fax)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 26. Oktober 2016