B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4978/2012
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Verjährung; vorbehaltlose Zahlung
(1/1998 – 1/2004).
A-4978/2012
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Sachverhalt:
A.
In der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 12. August 2009 war die A._______
AG (Steuerpflichtige) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Seit dem
13. August 2009 bildet sie Teil der in diesem Register eingetragenen
Mehrwertsteuergruppe «A._______ AG».
B.
Im Sommer 2004 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle
betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 1. Quartal 2004 (Zeit
vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2004) durch. Daraus resultierten unter
anderem die Nachbelastungen gemäss Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. 215'633 vom 30. Juni 2004 betreffend die Steuerperioden 1. Quartal
1998 bis 4. Quartal 2000 in der Höhe von Fr. 194'580.-- Mehrwertsteuer
zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2002 sowie gemäss EA Nr. 215'634,
ebenfalls vom 30. Juni 2004, betreffend die Steuerperioden 1. Quartal
2001 bis 1. Quartal 2004 in der Höhe von Fr. 240'027.-- Mehrwertsteuer
zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2002. Zur Begründung führte die
ESTV hauptsächlich nicht deklarierten (baugewerblichen) Eigenverbrauch
sowie nicht versteuerte Leistungen an.
C.
Am 9. Juli 2004 bezahlte die Steuerpflichtige die genannten Steuerschul-
den vorbehaltlos.
D.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 sowie vom 19. März 2010 an die
ESTV beantragte die Steuerpflichtige, die Nachforderungen gemäss den
erwähnten EA seien aufzuheben und es sei ihr der bereits einbezahlte
Steuerbetrag zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten. Zur Begrün-
dung machte sie geltend, der baugewerbliche Eigenverbrauch sei zu Un-
recht nachbelastet worden.
E.
Am 9. Juli 2010 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, die strittigen
Nachbelastungen seien in Übereinstimmung mit der damals im Bereich
des baugewerblichen Eigenverbrauchs geltenden Verwaltungspraxis er-
hoben worden. Die diesbezügliche Praxisänderung sei erst per 1. Januar
2005 in Kraft getreten. Zudem habe die Steuerpflichtige die entsprechen-
den Beträge vorbehaltlos bezahlt, weshalb darauf ohnehin nicht mehr zu-
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rückgekommen werden könne. Im Weiteren seien die (angeblich) zurück-
zuerstattenden Steuern bereits verjährt.
F.
Am 15. August 2011 verlangte die Steuerpflichtige den Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung in der Sache.
G.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 stellte die ESTV fest, die Nachbelastun-
gen gemäss den strittigen EA Nr. 215'633 sowie Nr. 215'634 seien von
der Steuerpflichtigen am 9. Juli 2004 vorbehaltlos bezahlt worden (Dispo-
sitiv Ziffer 1a). Eine Korrektur dieser beiden EA sei aufgrund des Ablaufs
der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht mehr möglich (Dispositiv Ziffer 1b).
Aus den in Ziffer 1 des Dispositivs genannten Gründen werde auf das
Gesuch der Steuerpflichtigen vom 15. August 2011 um Erlass einer Ver-
fügung betreffend die materielle Begründetheit der fraglichen Nachbelas-
tungen nicht eingetreten (Dispositiv Ziffer 2).
H.
Gegen diese Verfügung erhob die Steuerpflichtige am 13. September
2012 Einsprache bei der ESTV. Sie beantragt in prozessualer Hinsicht,
die Einsprache sei als Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG,
SR 641.20) an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. In materiel-
ler Hinsicht sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr der Be-
trag von Fr. 273'498.95 zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten – al-
les unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
I.
Mit Schreiben vom 20. September 2012 kam die ESTV dem Verfahrens-
antrag der Steuerpflichtigen nach und leitete die Einsprache als Sprung-
beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2012 beantragt die ESTV die
kostenfällige Abweisung der Sprungbeschwerde.
K.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie
entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Ei-
ne solche liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn
von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
1.2 Ob das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der ihm als
Sprungbeschwerde überwiesenen Einsprache vom 13. September 2012
gegen die Verfügung der ESTV vom 19. Juli 2012 auch in funktionaler
Hinsicht zuständig ist, wird nachfolgend geklärt:
1.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmli-
che Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal-
tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache
ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit
an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1,
BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
N 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer
tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwä-
gung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1816).
1.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in
Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die
sog. «Sprungbeschwerde»: Richtet sich die Einsprache gegen eine ein-
lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit
Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG;
vgl. zur Sprungbeschwerde allgemein sowie zum Folgenden: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2 ff.).
Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus,
dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegen-
stand eines Einspracheverfahrens bilden kann.
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1.2.3 Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2012
handelt es sich unbestrittenermassen um eine im Sinn von Art. 83 Abs. 4
MWSTG «einlässlich begründete Verfügung der ESTV». Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache vom 13. September 2012 hat die ESTV
mit Schreiben vom 20. September 2012 antragsgemäss als Sprungbe-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dieses ist
demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktio-
nal zuständig.
1.3 In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur
geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen
der Eintretensvoraussetzungen verneint. Entsprechend kann die be-
schwerdeführende Partei nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber
die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen
(vgl. statt vieler: BGE 132 V 74 E. 1.1, BGE 124 II 499 E. 1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.2).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung könnte sich vorliegend –
angesichts der Rügegründe der Beschwerdeführerin – die Frage stellen,
ob auf deren materiellen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückerstattung der Steuer überhaupt einzutreten ist; dies zu-
mal die Vorinstanz in Ziffer 2 des Dispositivs dieser Verfügung mit Bezug
auf die Beurteilung der materiellen Begründetheit der strittigen Nachbe-
lastungen formell auf ein Nichteintreten erkannt hat. Die Frage wäre zu
bejahen. Die Vorinstanz hat nämlich in Dispositivziffer 1 zugleich festge-
stellt, die Beschwerdeführerin habe die fraglichen Steuerforderungen vor-
behaltlos bezahlt und die geltend gemachten Rückerstattungsansprüche
seien ohnehin auch bereits verjährt. Sie hat damit das Rückerstattungs-
gesuch der Beschwerdeführerin sinngemäss abgewiesen. Unter diesen
Umständen kann offen bleiben, ob das Dispositiv der angefochtenen Ver-
fügung unter formellen Gesichtspunkten überhaupt korrekt ist, bzw. ob die
Vorinstanz das Steuerrückerstattungsgesuch der Beschwerdeführerin
nicht vielmehr formell hätte abweisen müssen.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Dieses löste das
Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) ab, das seinerseits per 1. Januar 2001 die
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Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV,
AS 1994 1464) ersetzte.
1.4.1 Nach Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften grund-
sätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen
Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die mate-
rielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich folglich nach
dem aMWSTG, soweit er sich in dessen zeitlichen Geltungsbereich zuge-
tragen hat bzw. – gemäss der inhaltlich mit Art. 112 Abs. 1 MWSTG über-
einstimmenden Regelung in Art. 93 Abs. 1 aMWSTG – nach der
aMWSTV, soweit er in deren zeitlichen Geltungsbereich fällt.
1.4.2 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht
im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende
Verfahren anwendbar. Allerdings ist diese Bestimmung insofern restriktiv
zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei-
gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
2.
2.1 Das Legalitätsprinzip beherrscht das Abgaberecht in einem umfas-
senden Sinn (vgl. BGE 138 V 32 E. 3.1.1, BGE 136 II 337 E. 5.1; Urteil
des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.2; statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3479/2012 vom 8. Januar 2013
E. 2.1.3). Zu den Abgaben des Bundes hält Art. 164 Abs. 1 Bst. d der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) fest, dass die grundlegenden Bestimmungen über den
Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung
von Abgaben in einem formellen Gesetz zu erlassen sind. Entsprechend
der Erhebung unterliegt auch die Nichterhebung der (gesetzlich geschul-
deten) Steuer dem Vorbehalt des Gesetzes (Urteile des Bundesgerichts
2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.2, 2C_596/2012 vom 19. März 2013
E. 5.3; zum Einzelfallverzicht: MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steu-
erforderung, Zürich 2012, S. 259).
2.2 Soweit es um die Rückvergütung einer (gesetzlich nicht geschulde-
ten) Steuer geht, findet sich in den Steuergesetzen regelmässig keine
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positivrechtliche Norm. Dessen ungeachtet muss eine Rückerstattung der
zu Unrecht erbrachten Steuerzahlung zulässig sein. Ausgangspunkt bildet
der allgemeine öffentlich-rechtliche Grundsatz der Rückvergütung einer
rechtsgrundlos erbrachten Leistung (Art. 62 ff. des Bundesgesetzes vom
30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR 220] per analogiam;
BGE 138 V 426 E. 5.1, BGE 135 II 274 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., N 760 ff.; BEUSCH, a.a.O., S. 62). Nach den vom Bundesgericht
bereits im Bereich der einstigen Warenumsatzsteuer (WUST) entwickel-
ten (BGE 102 Ib 45 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 2C_486/2009 vom
1. Februar 2010 E. 2.4, A.40/1982 vom 14. September 1984 E. 6, dieses
veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 55 S. 62;
DIETER METZGER, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983,
N 888 ff.) und praxisgemäss auch für die Mehrwertsteuer anwendbaren
(Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.3,
2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.2 f., dieses veröffentlicht in: ASA 74
S. 666) Grundsätzen ist die Rückvergütung bezahlter Mehrwertsteuern
möglich, wenn
(1.) die steuerpflichtige Person die Mehrwertsteuer aufgrund einer eige-
nen Abrechnung oder einer amtlichen Ergänzungsabrechnung,
nicht jedoch aufgrund eines rechtkräftigen Steuerentscheids, ent-
richtet und dabei den ausdrücklichen Vorbehalt des Ausgangs des
konkreten Steuerentscheidverfahrens oder der Vornahme einer all-
gemeinen Praxisänderung angebracht hat,
(2.) in der Folge das vorbehaltene Ereignis (Entscheid, Praxisänderung)
eintritt und den Standpunkt der steuerpflichtigen Person bestätigt,
womit die erbrachte Steuerzahlung rückblickend als Leistung einer
Nichtschuld («rechtsgrundlos») gilt, und
(3.) die zurückzuerstattende Steuer noch nicht verjährt ist.
Die Zahlung unter Vorbehalt stellt sich damit als Leistung unter ausdrück-
licher Bestreitung der Steuerpflicht dar. Sie dient dazu, den Lauf des Ver-
zugszinses aufzuhalten. Aufgrund des Vorbehalts bleibt die durch die
steuerpflichtige Person erstellte Abrechnung «hängig». Sie verweilt in der
Schwebe, bis die ESTV das zu eröffnende Entscheidverfahren abge-
schlossen hat, längstens aber bis zum Eintritt der Verjährung (Art. 49 f.
aMWSTG; Art. 40 f. aMWSTV, die keine absolute Verjährung kennen; vgl.
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zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013
E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
2.3 Die Mehrwertsteuer folgt dem Prinzip der Selbstveranlagung (Art. 46
aMWSTG bzw. Art. 37 f. aMWSTV), wonach der steuerpflichtigen Person
insbesondere die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und
vollständige mehrwertsteuerrechtliche Behandlung ihrer Geschäftsvorfälle
obliegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai
2013 E. 2.1). Als Folge dieses Prinzips hat die steuerpflichtige Person in
eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie die von ihr geschulde-
te Steuer vorbehaltlos entrichten will («paiement sans réserve»), oder ob
sie, wenn sie mit der Rechtsanwendung bzw. der Praxis der ESTV im
konkreten Fall nicht einverstanden sein sollte, dies nur unter Vorbehalt
tun will («paiement sous réserve»). Sieht sie von einem Vorbehalt ab, ist
die steuerpflichtige Person nach dem aMWSTG ebenso wie nach der
aMWSTV an ihre vorbehaltlose Abrechnung gebunden. Mit der vorbehalt-
losen Abrechnung bringt sie zum Ausdruck, sie sei bereit, die Steuer zu
entrichten (Urteile des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013
E. 2.4, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5, dieses veröffentlicht
in: ASA 76 S. 627, 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3.4, dieses veröf-
fentlicht in: ASA 74 S. 666; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3).
3.
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die Nachbe-
lastungen gemäss den fraglichen EA Nr. 215'633 sowie Nr. 215'634 seien
nicht geschuldet. Sie habe diese Forderungen somit zu Unrecht bezahlt,
weshalb ihr der entsprechende Betrag zurückzuerstatten sei.
3.1 Damit eine Rückvergütung möglich ist, ist nach konstanter bundesge-
richtlicher Rechtsprechung unter anderem vorausgesetzt, dass die steu-
erpflichtige Person bei der Entrichtung der Steuer den ausdrücklichen
Vorbehalt des Ausgangs des konkreten Steuerentscheidverfahrens oder
der Vornahme einer allgemeinen Praxisänderung angebracht hat (E. 2.2).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bei der Bezahlung der betreffen-
den Nachbelastungen unbestrittenermassen keinen Vorbehalt gemacht.
Damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie im konkreten Fall die Rechts-
anwendung durch die ESTV akzeptiert. An diese Erklärung ist sie – na-
mentlich aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips (vgl. E. 2.3), aber
auch des Verbots widersprüchlichen Verhaltens sowie aus Gründen der
Rechtssicherheit – gebunden. Eine spezielle gesetzliche Regelung, die
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eine Rückerstattungsmöglichkeit im vorliegenden Fall auch ohne explizi-
ten Vorbehalt vorsehen würde, besteht nicht. Die Feststellung der Vorin-
stanz, angesichts der vorbehaltlosen Zahlung der Mehrwertsteuer durch
die Beschwerdeführerin scheide eine Steuerrückerstattung vorliegend
aus, verletzt daher kein Bundesrecht. Bei diesem Ergebnis kann offen
bleiben, ob die fraglichen Nachbelastungen nicht ohnehin materiell be-
gründet oder bereits verjährt wären.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht durch-
zudringen:
3.2.1 So macht sie geltend, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Rückvergütung vorbehaltlos bezahlter Mehrwertsteuern könne im Licht
des in Art. 65 Abs. 5 MWSTG verankerten «Grundsatzes der schonenden
Behandlung der steuerpflichtigen Person» nicht mehr «so absolut» auf-
recht erhalten werden.
Die geltend gemachte Bestimmung besagt, dass die steuerpflichtige Per-
son durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden darf, als dies
für die Durchsetzung des MWSTG zwingend erforderlich ist. Der Grund-
satz hat programmatischen Charakter. Er soll der ESTV als Leitlinie für
den Vollzug des MWSTG im Einzelfall wie auch bei Praxisfestlegungen
dienen (vgl. Botschaft zum MWSTG, Bundesblatt 2008, S. 6994). Zwar
befindet sich die Norm im Kapitel «Allgemeine Verfahrensbestimmungen»
des seit dem 1. Januar 2010 in Kraft stehenden MWSTG. Die Beschwer-
deführerin verkennt jedoch, dass nur eigentliche Verfahrensnormen sofort
auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer An-
wendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (E. 1.4.2). Die Frage danach, ob der Beschwerdeführerin
die bezahlten Steuern zurückzuerstatten sind bzw. ob die betreffenden
Nachbelastungen materiellrechtlich geschuldet sind oder ob die Be-
schwerdeführerin bei der Zahlung einen rechtsgenügenden Vorbehalt an-
gebracht hat, ist nach Massgabe jener Bestimmungen zu entscheiden,
die im Zeitraum des betroffenen Sachverhalts in Kraft standen (vgl. etwa
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012
E. 3.1.2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist daher von vorn-
herein nicht zielführend.
A-4978/2012
Seite 10
3.2.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die ESTV habe anlässlich
der im Jahr 2009 bei ihr durchgeführten Mehrwertsteuerkontrolle die Feh-
lerhaftigkeit der fraglichen beiden EA festgestellt und hätte diese daher
von Amtes wegen berichtigen müssen.
Auch dieses Argument verfängt nicht. Zunächst ist zu bemerken, dass
sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, die fraglichen Steuerforde-
rungen seien in Übereinstimmung mit ihrer im betroffenen Zeitraum gel-
tenden Verwaltungspraxis erhoben worden. Selbst wenn die Vorinstanz
der Ansicht sein sollte, dass die strittigen Nachbelastungen nach ihrer per
1. Januar 2005 geänderten (aktuellen) Praxis nicht (mehr) geschuldet wä-
ren und die frühere Praxis insofern "falsch" gewesen wäre, könnte die
Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten bzw. keinen An-
spruch auf Steuerrückerstattung ableiten. Auch in dieser Beziehung ist
vorliegend nämlich allein entscheidend, dass die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Bezahlung der fraglichen Steuerforderungen keine Praxisän-
derung vorbehalten hat (E. 2.2). Ihr Vorbringen, «der Revisor der ESTV»
habe ihr anlässlich eines Telefongesprächs vom 11. August 2009 kundge-
tan, er werde die Frage nach der materiellen Begründetheit der betreffen-
den Nachbelastungen seinen Vorgesetzten in Bern unterbreiten, vermag
an dieser Sach- und Rechtslage nichts zu ändern.
3.2.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die betreffen-
den EA seien derart rechtsfehlerhaft, dass sie nichtig seien. Weil eine
nichtige Anordnung einer Behörde als inexistent gelte, habe auch nie eine
vorbehaltlose Zahlung im mehrwertsteuerlichen Sinn erfolgen können.
Ob bei der Frage nach der Rückerstattung bezahlter Mehrwertsteuern der
Grad der Rechtsfehlerhaftigkeit der betroffenen Nachbelastung eine Rolle
spielt, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin
legt nämlich nicht dar noch ist ersichtlich, inwiefern sich die strittigen EA
bzw. die diesbezüglichen Selbstveranlagungen (vorbehaltlosen Zahlun-
gen) der Beschwerdeführerin als derart mangelhaft erweisen sollten, dass
sie geradezu als nichtig bezeichnet werden müssten. Im Übrigen ist sie
abermals darauf hinzuweisen, dass sie mit der vorbehaltlosen Steuerent-
richtung ihre Zahlungspflicht für den jeweiligen Betrag festgestellt hat.
Dieser braucht sich nicht notwendigerweise mit dem tatsächlich, von Ge-
setzes bzw. Verordnungs wegen geschuldeten Betrag zu decken. Auf-
grund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts könnte die
Beschwerdeführerin ihre vorbehaltlos geleisteten Zahlungen deshalb
selbst dann nicht mit Erfolg zurückfordern, wenn tatsächlich feststehen
A-4978/2012
Seite 11
würde, dass ihre Einverständniserklärung über das hinausging, was
rechtlich geboten gewesen wäre. Ist die aus dem Selbstveranlagungs-
prinzip fliessende Bindungswirkung erst einmal eingetreten, erübrigen
sich insoweit Fragen zur gesetzlichen Grundlage. Die steuerpflichtige
Person trägt eine hohe Eigenverantwortung und namentlich das Risiko für
die Richtigkeit ihrer Erklärungen.
4.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 8'700.-- sind
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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