Abtei lung I
A-498/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart Meier.
X. _______ in Liquidation,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verrechnungssteuer;
Meldeverfahren (Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV); Treu und
Glauben; Vertrauensschutz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-498/2007
Sachverhalt:
A.
Die X. (Genossenschaft) beschloss am ... ihre Auflösung und setzte
am ... den Y. als Liquidator ein. Seit der entsprechenden Eintragung im
Handelsregister am ... firmiert sie als X. in Liquidation (im Folgenden:
die Genossenschaft).
Nach verschiedenen Korrespondenzen mit der Genossenschaft bzw.
deren Liquidator erkannte die Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) mit Entscheid vom 20. September 2004, auf dem Liquidations-
überschuss von Fr. ... sei die Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. ...
geschuldet. Im Begleitschreiben vom selben Tag wurde zudem darauf
aufmerksam gemacht, dass zwei Zahlungen von je Fr. ... in den
Geschäftsjahren 1999 und 2002 ebenfalls steuerbare geldwerte
Leistungen darstellten und noch zu deklarieren seien, wobei ein
Gesuch um Meldung statt Steuerentrichtung möglich sei, welches von
der ESTV nach Einreichung zu prüfen wäre. Anders als von der
Genossenschaft geltend gemacht, sei zudem keine sie betreffende
Vereinbarung mit der kantonalen Steuerverwaltung getroffen worden.
Gegen den Entscheid wurde am 25. Oktober 2004 Einsprache er-
hoben und beantragt, die Verrechnungssteuer sei auf Fr. 0.-- festzuset-
zen, was im Wesentlichen mit der Anwendbarkeit des Meldeverfahrens
begründet wurde. Am 17. Mai 2005 wurde für die Zahlungen von je
Fr. ... in den Jahren 1999 und 2002 sowie für die Zahlung von Fr. ... im
Jahr 2003 je ein Formular 112 mit dem Gesuch um Meldung statt
Steuerentrichtung eingereicht. Bereits am 3. April 2003 war ein
Gesuch um Meldung statt Steuerentrichtung (Formular 105) gestellt
worden.
Mit Entscheid vom 16. November 2006 erkannte die ESTV, für die
Ausschüttungen von je Fr. ... aus den Jahren 1999 und 2002 könne
das Meldeverfahren nicht bewilligt werden und die Genossenschaft
schulde auf diesen Beträgen die Verrechnungssteuer von Fr. ....
Gleichentags teilte die ESTV mit, der Liquidator hafte für die Steuer
solidarisch bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses. Dagegen
wurde am 8. Dezember 2006 (Datum des Poststempels) Einsprache
erhoben und insbesondere auf das Schreiben der ESTV an das
kantonale Steueramt vom 14. Oktober 2003 verwiesen, welches die
bereits früher behauptete Zusicherung der ESTV enthalte. Zudem
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wurden die Ausführungen der ESTV zur Liquidatorenhaftung zur
Kenntnis genommen.
B.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2006 vereinigte die ESTV
die Verfahren betreffend die Einsprachen vom 25. Oktober 2004 und
vom 8. Dezember 2006. Die Einsprache vom 25. Oktober 2004 betref-
fend die Barausschüttung aus dem Jahr 2003 hiess die ESTV teilweise
gut und stellte fest, die Genossenschaft habe die Verrechnungssteuer
von Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu entrichten und der Liquidator hafte
hierfür solidarisch. Die Einsprache vom 8. Dezember 2006 betreffend
die Ausschüttungen der Jahre 1999 und 2002 wies die ESTV ab und
stellte fest, die Genossenschaft habe auf diesen die Verrech-
nungssteuer von je Fr. ... (total Fr. ...) zuzüglich Verzugszins zu
entrichten und der Liquidator hafte hierfür solidarisch. Die ESTV
erläuterte, bei allen drei Ausschüttungen handle es sich um steuerbare
Liquidationsüberschüsse nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG,
SR 642.21) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung
vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211). Das Meldeverfahren
könne aus näher erläuterten Gründen nicht gewährt werden. Weiter
liege keine Zusicherung der ESTV vor. Namentlich könne ein Ver-
trauensschutz nicht aus dem Schreiben der ESTV vom 14. Oktober
2003 an das kantonale Steueramt abgeleitet werden, welches eine
andere (...) Genossenschaft betreffe. Schliesslich seien die Beweis-
anträge abzuweisen. Der Sachverhalt lasse sich bereits aus den Akten
rechtsgenüglich würdigen und die Abnahme der Beweise würde keine
neuen Tatsachen zu Tage fördern.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Januar 2007 beantragt die X. in Liquidation
(Beschwerdeführerin), vertreten durch den Liquidator, im Hauptantrag,
der Einspracheentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
wegen unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Sachverhalt der verbindlichen Zusage nicht abgeklärt) und Verletzung
von Bundesrecht (Handeln gegen Treu und Glauben) aufzuheben, und
insbesondere seien die geltend gemachten
Verrechnungssteuerforderungen aufzuheben und der Vertreter der Be-
schwerdeführerin von der Solidarhaft zu entbinden. Eventualiter sei
der Fall wegen Verletzung von Bundesrecht (Nichterhebung und Nicht-
abnahme relevanter offerierter Beweise) an die Vorinstanz zurückzu-
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weisen. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, es habe zwischen
dem kantonalen Steueramt und der ESTV ein Telefongespräch stattge-
funden, in dem die ESTV zugesichert habe, dass die Auszahlungen
nicht mit der Verrechnungssteuer belastet würden. Dies sei von der
ESTV am 14. Oktober 2003 auch schriftlich bestätigt worden. Die
ESTV habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Beschwerde-
führerin könne ihre Darstellungen beweisen, wozu verschiedene Be-
weise offeriert werden. Die ESTV sei aufgrund des Grundsatzes von
Treu und Glauben an ihre Auskunft, dass auf die Ablieferung der Ver-
rechnungssteuer ausnahmsweise verzichtet werde, gebunden. Sodann
habe die ESTV das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die offerierten
Beweise nicht abgenommen habe. Daraus ergebe sich die (eventuali-
ter beantragte) Rückweisung an die ESTV.
D.
Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 beantragt die ESTV die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde. Sie wiederholt im Wesentlichen
ihre bereits vertretenen Standpunkte, dass das Meldeverfahren man-
gels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht bewilligt werden
könne, und die ESTV keine Zusicherungen betreffend die Beschwer-
deführerin gemacht habe.
E.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 wird die ESTV aufgefordert, zum
Schreiben vom 14. Oktober 2003, auf welches sich die Beschwerde-
führerin beruft, Stellung zu nehmen und insbesondere die Frage zu
klären, welche (...) Genossenschaft darin angesprochen ist, sowie
eine in diesem Schreiben erwähnte Sendung vom 29. September 2003
bzw. sämtliche Akten betreffend das vorliegenden Verfahren und die
darin aufgeworfenen Fragen einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2010 reicht die ESTV die bei ihr noch
vorhandenen Akten ein, und teilt mit, der für das Verfahren vor der
ESTV damals zuständige Sachbearbeiter habe die ESTV vor nahezu
drei Jahren verlassen und seinen Ausführungen im Einspracheent-
scheid und der Vernehmlassung habe die ESTV aus heutiger Sicht
nichts anzufügen. Die Beschwerdeführerin verzichtet gemäss Eingabe
vom 10. März 2010 auf eine Stellungnahme hierzu.
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G.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide der ESTV unterliegen gestützt auf Art. 31
und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
der Beschwerde an dieses. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. aber E. 8) einzutreten.
1.2 Die X. beschloss am ... ihre Auflösung und setzte am 26.
September 2000 den Y. als Liquidator ein. Die Beschwerde wurde im
Namen der Genossenschaft in Liquidation eingereicht, und diese –
und nicht der Liquidator – ist im vorliegenden Verfahren
Beschwerdeführerin. Der Liquidator ist gesetzlicher Vertreter der
Beschwerdeführerin und dessen Handlungen gegenüber der ESTV
und dem Bundesverwaltungsgericht sind ihr zuzurechnen.
2.
2.1 Der Bund erhebt unter anderem eine Verrechnungssteuer auf dem
Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 1 Abs. 1 VStG). Gemäss
Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG unterliegen der Verrechnungssteuer unter
anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der
von einem Inländer ausgegebenen Genossenschaftsanteile. Nach
Art. 20 Abs. 1 VStV gilt als steuerbarer Ertrag jede geldwerte Leistung
der Genossenschaft an die Genossenschafter oder ihnen nahestehen-
de Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung
bestehenden Anteile am Grund- oder Stammkapital darstellt, so unter
anderem Dividenden und Liquidationsüberschüsse.
2.2 Die Verrechnungssteuer auf Liquidationsüberschüssen ist nicht
nur geschuldet, wenn die Gesellschaft förmlich nach den Bestimmun-
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gen des Obligationenrechts aufgelöst wird, sondern auch dann, wenn
sie durch Aufgabe ihrer Aktiven faktisch liquidiert wird (Urteil des Bun-
desgerichts vom 4. Mai 1999, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 68 739 E. 4, mit Hinweisen). Eine faktische Liquidation liegt vor,
wenn die Gesellschaftsaktiven verwertet werden und der Erlös nicht
reinvestiert, sondern an die Anteilsinhaber verteilt wird (BGE 115 Ib
274 E. 10; ausführlich zum Begriff der faktischen Liquidation auch:
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
17. April 2001, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.113
E. 2b/aa; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1506/2006
vom 3. Juni 2008 E. 4.2; A-2725/2008 vom 17. September 2009 E. 4, je
mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Verrechnungssteuerpflicht ist entweder durch Entrichtung der
Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen
(Art. 11 Abs. 1 VStG). Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung
kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Um-
trieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 VStG).
Art. 20 VStG delegiert die Umschreibung der Fälle, in welchen an Stel-
le der Entrichtung eine Meldung möglich ist, auf den Verordnungsge-
ber, welcher diese in Art. 24, Art. 24a und Art. 26a VStV definiert hat.
Nach der Rechtsprechung ist die Aufzählung in Art. 24 Abs. 1 VStV
(sowie Art. 24a und 26a VStV) abschliessend und auch negativ ver-
bindlich, d.h. dass das Meldeverfahren in keinen anderen als den dort
genannten Tatbeständen anwendbar ist. Demnach muss nicht in allen
Fällen, in denen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder
zu einer offenbaren Härte gemäss Art. 20 VStG führen würde, das
Meldeverfahren zugelassen werden, sondern nur die in der Verord-
nung ausdrücklich vorgesehenen Tatbestände berechtigen zur Anwen-
dung des Meldeverfahrens (BGE 94 I 472 E. 2; Urteil des BVGer A-
1486/2006 vom 11. Juli 2007 E. 5.1; Entscheid der SRK vom 3. Febru-
ar 2004, VPB 68.99 E. 2d; IVO P. BAUMGARTNER, in Martin Zweifel/Peter
Athanas/Maja Bauer-Balmelli, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Band II/2, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer,
Basel etc. 2005, N. 13 f., 15 zu Art. 20). Trotz der "Kann"-Formulierung
besteht zudem unter den in Art. 24 VStV umschriebenen Vorausset-
zungen kein Ermessensspielraum der ESTV, sondern ein Anspruch
auf Bewilligung des Meldeverfahrens (BGE 94 I 472 E. 2; Urteile des
BVGer A-1542/2006 vom 30. Juni 2008 E. 2.3.2; A-1486/2006 vom
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11. Juli 2007 E. 5.1 in fine; Entscheid der SRK vom 3. Februar 2004,
VPB 68.99 E. 2d; BAUMGARTNER, a.a.O., N. 19 zu Art. 20).
3.2 Art. 24 Abs. 1 VStV zählt vier Tatbestände auf, in denen das
Meldeverfahren zulässig ist.
3.2.1 Unter anderem kann nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV der Gesell-
schaft auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Mel-
dung zu erfüllen, wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder
Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in
einem Vorjahr fällig geworden ist.
Mit Vorjahre sind jene Kalenderjahre gemeint, welche vor dem Jahr lie-
gen, in welchem das Kontrollverfahren beendet worden ist. Wenn die
der Verrechnungssteuer unterliegende Leistung in einem der Vorjahre
fällig geworden ist, würde die ESTV von der Gesellschaft Verrech-
nungssteuern verlangen, welche die Empfänger der geldwerten Leis-
tung sogleich zurückfordern könnten. In dieser Konstellation, und wenn
zudem die weiteren Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 VStV erfüllt sind, rechtfertigen sich die mit der Verrechnungs-
steuer verbundenen Umtriebe nicht (MAX KRAMER, Die Voraussetzungen
des Meldeverfahrens bei Kapitalerträgen, ASA 54 S. 337 f.; diesen zi-
tierend: Urteile des BVGer A-1486/2006 vom 11. Juli 2007 E. 5.2.1; A-
2668/2007 vom 13. November 2008 E. 4.2; A-1644/2006 vom 25. No-
vember 2008 E. 2.2.1.1; Entscheid der SRK vom 7. Juni 2004,
VPB 68.164 E. 2d/bb).
Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV setzt voraus, dass die Steuer betreffend die
Leistungen aus den Vorjahren "anlässlich einer amtlichen Kontrolle
oder Buchprüfung geltend gemacht" wurde. Die fraglichen Leistungen
aus den Vorjahren müssen nach der Rechtsprechung nachträglich in
einem Kontrollverfahren entdeckt werden (Urteile des BVGer A-
1486/2006 vom 11. Juni 2007 E. 6.2; A-1644/2006 vom 25. November
2006 E. 2.2.1.2; Entscheid der SRK vom 7. Juni 2004, VPB 68.164
E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
darüber hinaus für die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV erfor-
derlich, dass dem Steuerpflichtigen die Steuerbarkeit der ausgerichte-
ten Leistung nicht bewusst war. Die nachträgliche Qualifizierung einer
Leistung als verrechnungssteuerpflichtig, welche im Rahmen eines
Kontrollverfahrens erfolgt, müsse sowohl aus Sicht der kontrollieren-
den ESTV als auch jener der leistenden Gesellschaft neu sein (Urteile
des BVGer A-1486/2006 vom 11. Juni 2007 E. 6.2; A-1644/2006 vom
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25. November 2006 E. 2.2.1.2). Der Anwendungsbereich von Art. 24
Abs. 1 Bst. a VStV sei dadurch praktisch beschränkt auf Erträge, die
nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht auf
Grund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Urteil des BVGer A-
1486/2006 vom 11. Juni 2007 E. 6.2). Auch in der Lehre wird davon
ausgegangen, Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV betreffe hauptsächlich ver-
deckte Gewinnausschüttungen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., N. 26 zu
Art. 20; PHILIPPE BÉGUIN/KALOYAN STOYANOV, La créance d'impôt, in: OREF,
Les procédures en droit fiscal, 2. Aufl., Bern 2005, S. 854).
3.2.2 Weiter kann nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c VStV das Meldeverfahren
bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüber-
schusses durch Abtretung von Aktiven gewährt werden. Darunter fal-
len Dividenden oder Liquidationsüberschüsse, die nicht in Form einer
Geldleistung, sondern in natura ausgerichtet werden, das heisst aus
einer Sachleistung bestehen, bei der ein Abzug der Verrechnungs-
steuer von vornherein nicht möglich ist (BGE 94 I 472 E. 4; Urteile des
BVGer A-1486/2006 vom 11. Juli 2007 E. 5.3; A-1644/2006 vom
25. November 2008 E. 2.2.1.1; Entscheid der SRK vom 7. Juni 2004,
VPB 68.164 E. 2d/cc; vgl. auch KRAMER, a.a.O., S. 329 ff.).
3.2.3 Das Meldeverfahren ist zudem in jedem Fall nur zulässig, wenn
feststeht, dass der Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung
der Steuer hat (Art. 24 Abs. 2 VStV; ausführlich hierzu: BGE 115 Ib
274 E. 20; 110 Ib 319 E. 6b; Urteile des BVGer A-1542/2006 vom
30. Juni 2008 E. 2.3.3; A-1644/2006 vom 25. November 2008 E. 2.4 f.;
BAUMGARTNER, a.a.O., N. 60 ff. zu Art. 20).
4.
4.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von
Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in
seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Auskünfte, Zusicherun-
gen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden geschützt zu werden. Im Fall einer unrichtigen Auskunft
oder einer Zusicherung kann sich der Private mit Erfolg auf Treu und
Glauben berufen, wenn:
• die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
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• sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig
war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Grün-
den als zuständig betrachten durfte;
• gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte;
• er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge-
troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können und
• die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände-
rung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffent-
liche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit
die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (zum Ganzen:
BGE 131 V 472 E. 5; 131 II 627 E. 6.1; 121 II 473 E. 2c mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1;
Urteile des BVGer vom 8. Juni 2009 E. 4.1; A-1711/2006 vom 23. Ja-
nuar 2009 E. 2.8; A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 4.4 mit Hinweisen;
Entscheid der SRK vom 7. Juni 2004, VPB 68.164 E. 3b/aa).
Was die erste Voraussetzung betrifft, so taugt nicht jede behördliche
Auskunft als Vertrauensbasis. Die Auskunft muss an sich geeignet
sein, schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Notwendig ist eine ge-
wisse inhaltliche Bestimmtheit. Nur eine auf einen konkreten, die aus-
kunfterheischende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene
Auskunft kann die Behörden binden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2006, Rz. 669 f. mit Hinweisen; BGE 125 I 267 E. 4c; 122 II 113
E. 3b/cc).
Damit die vierte Voraussetzung (sog. Vertrauensbetätigung) erfüllt ist,
muss eine "nachteilige Disposition" vorliegen (BGE 129 I 161 E. 4.1;
statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 1P.423/2006 vom 14. März
2007 E. 4.1; 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 686 ff.; URS GUENG, Zur Verbindlichkeit verwal-
tungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, Schweizerisches Zentral-
blatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1970 S. 498 f.). Das auf-
grund der Auskunft angenommene Verhalten muss einen nicht zu be-
seitigenden Nachteil zur Folge haben (GUENG, a.a.O., S. 498 f.). Weiter
Seite 9
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ist zwischen unrichtiger Auskunft oder Zusicherung und der vorgenom-
menen Disposition ein Kausalzusammenhang notwendig. Dieser fehlt,
wenn sich der Adressat auch ohne die Auskunft bzw. Zusicherung
gleich verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 664, 687). Als Dispositionen im Sinn des Vertrauensschut-
zes gelten auch Unterlassungen. Dabei ist ebenfalls der erwähnte
Kausalzusammenhang erforderlich, also dass die Auskunft (Zusiche-
rung) für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war (BGE 121 V
65 E. 2b). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann,
wenn der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil
rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er im
Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anord-
nung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht ohne
Nachteil nachgeholt werden können (BGE 111 V 65 E. 4c; 110 V 145
E. 4b; 106 V 65 E. 2b; Urteil des BVGer A-1366/2006 vom 28. Februar
2007 E. 3.1).
Im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Be-
steuerung beherrscht wird, wird der Vertrauensschutz nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung gewährt (BGE
131 II 627 E. 6.2). Bei unrichtigen Zusicherungen kann eine vom Ge-
setz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen nur in Betracht
fallen, wenn die erwähnten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
klar und eindeutig erfüllt sind (BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteile des Bun-
desgerichts vom 3. August 2000, ASA 70 S. 771 f. E. 6a; 2C_830/2008
vom 11. November 2009 E. 5.2; ASA 60 53 E. 3; Urteile des BVGer A-
2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.4.1; A-1371/2006 vom 26. Juli
2007 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen, u.a. auch auf die Kritik an dieser
Rechtsprechung).
4.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) folgt der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei ange-
botenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und
nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hin-
weisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine
Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel – so auch auf
Auskünfte von Zeugen – verzichtet, weil die antizipierte Beweiswürdi-
gung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache
betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Be-
weiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Ak-
ten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann,
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dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird
(BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 429 E. 2.1; 125 I 134 E. 6c/cc; Urteil des
Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteile des
BVGer A-7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.3; A-1567/2006 vom
28. Dezember 2007 E. 5.1; A-1599/2006 vom 10. März 2008 E. 2.4; A-
1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.2, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Vorliegend stehen drei Ausschüttungen zur Debatte, zwei in Höhe
von je Fr. ... in den Jahren 1999 und 2002, und eine Restauszahlung
von Fr. ... im Jahr 2003. Dass diese als Liquidationsüberschüsse im
Rahmen von faktischen Liquidationen (Zahlungen der Jahre 1999 und
2002) bzw. als eigentliche förmliche Liquidationsdividende (Zahlung im
Jahr 2003) grundsätzlich der Steuer unterstehen (vgl. vorn E. 2.1, 2.2),
ist nicht strittig (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. April
2006, act. 24). Die Ausschüttung im Jahr 2003 ist im Umfang von Fr. ...
steuerbar (Auszahlung von Fr. ..., abzüglich Fr. ... nicht steuerbare
Rückzahlung von Genossenschaftskapital, vgl. Einspracheentscheid
Ziff. 3.1).
5.2 Zum Sachverhalt ist Folgendes aktenkundig: Mit Schreiben vom
17. März 2003 informierte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich
die ESTV, dass die Genossenschaft gelöscht werden solle und er-
suchte um Zustimmung zur Löschung. Mit Schreiben vom 25. März
2003 teilte die ESTV der Beschwerdeführerin mit, die Löschung dürfe
erst erfolgen, wenn die geschuldeten Steuern bezahlt seien. Damit all-
fällige Steuern berechnet und festgesetzt werden könnten, seien die
Liquidationsbilanz und das Protokoll der Generalversammlung betref-
fend Beschluss der Liquidation einzureichen (vgl. act. 3). Daraufhin hat
die Beschwerdeführerin am 3. April 2003 ein Gesuch um Meldung statt
Steuerentrichtung (Formular 105) eingereicht. Dem Formular (act. 4)
ist die betroffene steuerbare Leistung nicht zu entnehmen (die im For-
mular erwähnte Beilage ist nicht aktenkundig). Nach – von der Be-
schwerdeführerin unwidersprochener – Angabe der ESTV ging es bei
diesem Gesuch um die Ausschüttung von Fr. ... aus dem Jahr 2003
(Einspracheentscheid Ziff. 2.3). Nach mehrmaliger Aufforderung erhielt
die ESTV am 16. April 2003 das verlangte Protokoll sowie den
Jahresabschluss 2002 und die (provisorische) Erfolgsrechnung 2003.
Als Nächstes forderte die ESTV die Beschwerdeführerin wiederholt zur
Deklaration des Liquidationserlöses von Fr. ... auf. Am 10. Mai 2004
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teilte die Beschwerdeführerin mit, sie stelle sich (weiterhin) auf den
Standpunkt, dass sich die nachträgliche Abrechnung der Verrech-
nungssteuer (ausserordentlicherweise) erübrige. Am 17. Mai 2004 ver-
langte die ESTV die Einreichung der Jahresrechnungen 1998 bis
2001, sowie Auskunft betreffend eine Kapitalrückzahlung von Fr. ... aus
dem Jahr 2002. Am 1. Juli 2004 reichte die Beschwerdeführerin das
Verlangte ein und erklärte, es sei im Jahr 1999 und 2002 zu Ausschüt-
tungen von je Fr. ... und im Jahr 2003 zu einer solchen von Fr. ...
gekommen. Zudem verwies sie auf eine Vereinbarung der ESTV mit
dem kantonalen Steueramt Zürich, wonach die ESTV ausnahmsweise
auf die Abrechnung der Verrechnungssteuer verzichten wolle. Am 20.
September 2004 erliess die ESTV ihren Entscheid betreffend
Steuerbarkeit der Ausschüttung von Fr. ..., und erläuterte betreffend
die Zahlungen von zweimal Fr. ..., dass es sich um geldwerte
Leistungen handle, welche zu deklarieren seien und für welche ein
Gesuch um Meldung möglich sei. Weiter hielt sie fest, dass, wie
bereits in einer E-Mail vom 6. August 2004 festgehalten, im Zusam-
menhang mit der Beschwerdeführerin keine Vereinbarung mit der
kantonalen Steuerverwaltung existiere. Am 17. Mai 2005 beantragte
die Beschwerdeführerin schliesslich für alle drei strittigen Zahlungen
anhand von Formular 112 das Meldeverfahren (vgl. Beschwerdebeila-
ge 14). Mit Entscheid vom 16. November 2006 betreffend die Aus-
schüttungen von je Fr. ... verneinte die ESTV die Anwendbarkeit des
Meldeverfahrens und machte die entsprechenden Steuerforderungen
geltend.
5.3 Die Beschwerdeführerin verlangte im Verfahren vor der ESTV wie
in der Beschwerde, es sei auf die Besteuerung der fraglichen Kapital-
ausschüttungen "zu verzichten". In den verschiedenen Eingaben an
die ESTV verwies sie zur Begründung unter anderem auf die Bestim-
mungen zum Meldeverfahren. Sie hat denn auch für alle drei
Ausschüttungen Gesuche um Meldung statt Steuerentrichtung gestellt.
In der Beschwerde wird aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
abgeleitet, dass auf die Ablieferung der Steuer ausnahmsweise "zu
verzichten" sei, und zu den Voraussetzungen des Meldeverfahrens
wird keine Stellung genommen. Ein "Verzicht" auf die Steuererhebung,
namentlich ein Steuererlass, ist im Verrechnungssteuerrecht (ausser
im vorliegend nicht relevanten Fall von Art. 18 VStG) nicht vorgesehen.
Möglich ist einzig die Meldung der steuerbaren Leistungen statt der
Entrichtung der Steuer. Ob die Voraussetzungen des Meldeverfahrens
erfüllt sind, ist im Folgenden – trotz unterlassener Ausführungen
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hierzu in der Beschwerde – als Erstes zu prüfen (E. 6). Sollte dies zu
verneinen sein, wäre als Zweites zu prüfen, ob das Meldeverfahren
trotzdem – wie in der Beschwerde geltend gemacht – aufgrund des
Vertrauensgrundsatzes gewährt werden muss.
6.
6.1 Was die steuerbare Ausschüttung von Fr. ... im Jahr 2003 an-
belangt, hat die ESTV im Einspracheentscheid die Anwendbarkeit von
Art. 24 Abs. 1 Bst. c VStV verneint. Dies zu Recht: Art. 24 Abs. 1 Bst. c
VStV setzt die Ausrichtung einer Naturaldividende oder eines
Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven voraus (vgl.
E. 3.2.2), was bei der vorliegenden Barausschüttung nicht gegeben ist.
Keine Stellung genommen hat die ESTV (betreffend die Ausschüttung
von Fr. ...) zum Vorliegen des Tatbestands von Art. 24 Abs. 1 Bst. a
VStV. Auch gestützt auf diese Bestimmung kann das Meldeverfahren
aber nicht gewährt werden. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3.
April 2003 mit Formular 105 um Meldung statt Entrichtung der Ver-
rechnungssteuer auf dieser Ausschüttung (vgl. vorn E. 5.2). Folglich
hat sie diesen Liquidationsüberschuss selbst offengelegt und der
ESTV gegenüber – wenn auch allenfalls nicht förmlich anhand einer
eigentlichen Steuererklärung (zur Veranlagung von Genossenschaften
in der vorliegend relevanten Periode vgl. Art. 38 Abs. 3 VStG und
Art. 23 VstV in der bis Ende 2008 geltenden Fassung) – deklariert. Die
ESTV hat diese steuerbare Leistung also nicht anlässlich einer Kon-
trolle nachträglich entdeckt, wie Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV verlangt
(vorn E. 3.2.1).
6.2 Für die Ausschüttungen von je Fr. ... in den Jahren 1999 und 2002
hat die ESTV im Einspracheentscheid nur Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV
geprüft und verneint. Die Anwendung von Bst. c fällt denn auch
wiederum ausser Betracht, da es sich um Barausschüttungen handelte
(wie oben E. 6.1).
Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV bedingt wie erläutert (E. 3.2.1 und soeben
E. 6.1), dass die Steuerforderung aufgrund einer Kontrolle der ESTV
geltend gemacht wird, genauer, dass die ESTV die geldwerten Leis-
tungen nachträglich selbst aufgedeckt hat. Davon kann bei den vorlie-
genden Gegebenheiten (ausführlich vorn E. 5.2) keine Rede sein. Viel-
mehr hat die Beschwerdeführerin selbst mit Schreiben vom 1. Juli
2004 die ESTV über diese Kapitalrückzahlungen im Jahr 1999 und
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2002 von je Fr. ... informiert (ferner sind sie aus den gleichzeitig
eingereichten Jahresrechnungen ersichtlich). Dass dies nicht im Sinn
einer förmlichen Deklaration erfolgte, ist wiederum irrelevant (vgl. so-
eben E. 6.1). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die ESTV habe die
steuerbaren Leistungen anlässlich einer Kontrolle "entdeckt". Ferner ist
Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV schon ausgeschlossen, weil sich die Be-
schwerdeführerin, bevor die ESTV die Steuerforderung geltend mach-
te, der Steuerbarkeit der fraglichen Leistungen offensichtlich bewusst
war (vgl. zur entsprechenden Rechtsprechung vorn E. 3.2.1). So hat
sie im Schreiben vom 1. Juli 2004 etwa auf die angebliche Zusiche-
rung der ESTV, ausnahmsweise auf die Abrechnung der Verrech-
nungssteuer zu verzichten, verwiesen; sie wusste also um die Steuer-
barkeit dieser Ausschüttungen, verlangte aber den "Verzicht" auf die
Erhebung der Steuer. Der Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV ist
damit nicht erfüllt. Auf die (weiteren) von der ESTV angeführten Grün-
den, weswegen das Meldeverfahren nicht gewährt werden könne (Ver-
letzung von Mitwirkungspflichten, Rechtsmissbrauch), braucht nicht
eingegangen zu werden. Ebensowenig muss die zusätzliche Voraus-
setzung nach Art. 24 Abs. 2 VStV (hierzu vorn E. 3.2.3) geprüft
werden.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat sich in der Beschwerde zum Melde-
verfahren nicht näher geäussert (siehe schon vorn E. 5.3). Nur im Rah-
men der Sachverhaltsdarstellung hat sie verschiedene in der Einspra-
che vom 25. Oktober 2004 enthaltene Argumente erwähnt (vgl. Rz. 27
und 29 Beschwerde), auf welche mit der gebotenen Kürze einzugehen
ist. Dass das kantonale Steueramt über sämtliche an die Genossen-
schafter entrichteten Leistungen informiert war, womit die Funktion der
Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer vollumfänglich wahrgenom-
men sei, ist vorliegend irrelevant. Das Meldeverfahren bedingt zwar
nach Art. 24 Abs. 2 VStV unter anderem, dass die Leistungsempfänger
Anspruch auf Rückerstattung hätten, d.h. die steuerbaren Leistungen
deklariert haben. Die alleinige (allfällige) Erfüllung von Art. 24 Abs. 2
VStV führt jedoch nicht zur Anwendung des Meldeverfahrens, wenn
wie vorliegend keiner der Grundtatbestände von Art. 24 Abs. 1 VStV
gegeben ist. Auch das Vorbringen, eine nachträgliche Abrechnung der
Verrechnungssteuer sei aus verfahrensökonomischen Gründen un-
glücklich, dringt nicht durch. Das Meldeverfahren bezweckt zwar nach
Art. 20 VStG die Verhinderung unnötiger Umtriebe bei den Steuerbe-
hörden und beim Steuerpflichtigen (vorn E. 3.1). Das Vorliegen eines
der Kriterien von Art. 20 VStG (unnötige Umtriebe oder offenbare
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Härte) genügt aber allein noch nicht zur Zulassung des Meldeverfah-
rens; einer der in Art. 24 Abs. 1 VStV aufgezählten Tatbestände muss
zwingend erfüllt sein (vorn E. 3.1), was hier nicht der Fall ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin ruft den Grundsatz von Treu und Glauben
an und stützt sich dabei auf eine Vereinbarung zwischen der ESTV
und dem kantonalen Steueramt, in welcher die ESTV zugesichert
habe, ausnahmsweise auf die Abrechnung bzw. Erhebung der Verrech-
nungssteuer zu verzichten. Diese Zusicherung habe die ESTV zu-
nächst in einem Telefongespräch (vom 29. September 2003) mit dem
kantonalen Steueramt gemacht und danach – wiederum dem kantona-
len Steueramt gegenüber – am 14. Oktober 2003 schriftlich bestätigt
(Beschwerde Rz. 16 f., 34, 38; vgl. auch Schreiben der Beschwerde-
führerin vom 10. Mai 2004, act. 13 und vom 1. Juli 2004, act. 15).
Die ESTV bestreitet die Existenz einer solchen Vereinbarung bzw.
Zusicherung. Namentlich habe das fragliche Schreiben der ESTV vom
14. Oktober 2003 bzw. die Vereinbarung mit dem Vertreter des kanto-
nalen Steueramts vom 29. September 2003 nicht die Beschwerde-
führerin, sondern die Genossenschaft A. in A. (SO) betroffen (vgl. E-
Mail der ESTV vom 6. August 2004, act. 16; Schreiben vom 20.
September 2004; Einspracheentscheid S. 19).
7.2 Vorab ist eine telefonische Abmachung im vorgebrachten Sinn
durch keinerlei Aktenstück bewiesen. Auch eine interne Telefonnotiz ist
nicht aktenkundig. Die mündliche Vereinbarung bleibt damit bloss be-
hauptet (vgl. betreffend mündliche Auskünfte statt vieler: Urteil des
BVGer A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.4.2). Allerdings macht
die Beschwerdeführerin geltend, die telefonische Vereinbarung sei
durch ein Schreiben der ESTV vom 14. Oktober 2003 (act. 25a) bestä-
tigt worden. Es ist demnach zu prüfen, ob gestützt auf dieses Schrei-
ben die Berufung auf Treu und Glauben durchdringt (sogleich
E. 7.3 ff.). Abgesehen davon ergibt sich die behauptete Zusicherung
(sei es schriftlich oder mündlich) aus keinem weiteren Aktenstück. Ins-
besondere ist etwa in den verschiedenen Protokollen über Gespräche
mit dem kantonalen Steueramt, auf welche in der Beschwerde verwie-
sen wird (vgl. Rz. 17 und 22), von einer Zusicherung der ESTV nicht
die Rede (vgl. Beschwerdebeilagen 7, 9).
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7.3 Umstritten ist, ob das angerufene Schreiben vom 14. Oktober
2003 überhaupt die Beschwerdeführerin betrifft. Die Frage lässt sich
auch nicht abschliessend klären. Einerseits bezieht sich der Brief laut
Adresse und Referenznummer auf eine (...) Genossenschaft "A.". Die
ESTV hat die Existenz einer Vereinbarung bezüglich der Beschwer-
deführerin denn auch von Anfang an verneint und geltend gemacht,
das Schreiben betreffe eine andere Steuerpflichtige (E. 7.1). Ent-
sprechend hat sie auch gemäss allen weiteren bekannten Akten kon-
stant den Standpunkt vertreten, dass das Meldeverfahren nicht an-
wendbar und die Steuer zu entrichten sei (vgl. etwa betreffend die
Auszahlung von Fr. ....- schon im Schreiben vom 23. April 2003; s.a.
oben E. 5.2). Andererseits bestehen gewisse Hinweise darauf, dass im
fraglichen Schreiben doch die Beschwerdeführerin angesprochen sein
könnte. Dieser Meinung scheint etwa das kantonale Steueramt
gewesen zu sein, hat es doch auf dem Schreiben (handschriftlich) "X."
vermerkt und sich darauf in einer die Beschwerdeführerin betreffenden
Angelegenheit bezogen (Schreiben vom 9. Mai 2006, act. 25 mit
Beilage 25a). Dass die ESTV das kantonale Steueramt diesbezüglich
korrigiert hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Weiter wurde das
Schreiben vom 14. Oktober 2003 von der ESTV an das kantonale
Steueramt Zürich gesendet, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn die
Genossenschaft A. im Kanton Solothurn betroffen wäre. Schliesslich
ist darin ein Anteilscheinkapital von Fr. ....-- erwähnt, was auf die
Beschwerdeführerin hinweist, welche über genau dieses Kapital
verfügte, während die Genossenschaft A. gemäss
Handelsregistereintrag gar kein Stammkapital aufweist (s.a. Be-
schwerde Rz. 41 f.). Keine neuen Erkenntnisse ergab die Instruktions-
massnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010.
Trotz expliziter Aufforderung hat die ESTV in ihrer Eingabe vom 26.
Februar 2010 weder Erläuterungen zur Frage, welches Dossier dieses
Schreiben betrifft, noch die verlangte (im Schreiben vom 14. Oktober
2003 erwähnte) Sendung vom 29. September 2003 geliefert. Auch die
neu eingereichten Dokumenten ergeben keine Klärung.
Ob das Schreiben entsprechend Adresse und Referenznummer die
Genossenschaft A. anbelangt, oder ob diese Angaben auf einem
Irrtum beruhten und vielmehr die Beschwerdeführerin angesprochen
ist oder hätte sein sollen, lässt sich demnach nicht mit Sicherheit
beantworten. Dies ist jedoch, wie sogleich zu sehen sein wird, auch
nicht erforderlich.
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7.4 Selbst wenn sich das Schreiben vom 14. Oktober 2003 tatsächlich
mit der Beschwerdeführerin befassen würde, vermöchte sie sich zur
Begründung des Vertrauensschutzes nicht darauf zu berufen, da darin
keine genügende Vertrauensgrundlage liegt.
7.4.1 Tatsache ist, dass die Adresse wie auch die Referenznummer
des Schreibens auf eine andere (...) Genossenschaft Bezug nimmt.
Selbst wenn (aus heutiger Sicht) erstellt wäre, dass die Beschwerde-
führerin in dem Schreiben gemeint ist, wäre es also offenkundig fehler-
haft und mit Unsicherheiten behaftet gewesen. Es hätte deswegen bei
der Beschwerdeführerin kein berechtigtes Vertrauen begründen kön-
nen. Um sich eine genügende Vertrauensgrundlage zu beschaffen,
hätte sie bei der ESTV eine Berichtigung dieses Schreibens und eine
klare, sie betreffende Zusage verlangen müssen. Dass das kantonale
Steueramt ihr gegenüber allenfalls angab, sie sei in diesem Schreiben
gemeint, änderte daran ebenfalls nichts; eine die ESTV bindende Ver-
trauensgrundlage hätte aufgrund der genannten Unklarheiten nur
durch ein korrigiertes Schreiben der ESTV hergestellt werden können.
7.4.2 Weiter ist das Schreiben nicht als Vertrauensgrundlage geeig-
net, weil es in verschiedener Hinsicht inhaltlich zu wenig bestimmt ist.
Vertrauen kann nur eine Aussage der Verwaltung begründen, die sich
auf eine konkrete Angelegenheit, einen konkreten Sachverhalt bezieht
und inhaltlich genügend bestimmt ist (E. 4.1).
Betitelt ist das Schreiben mit "Auszahlungen in den Jahren 1999 bis
2003". Inhaltlich erklärte sich die ESTV (unter einer bestimmten, hier
nicht weiter interessierenden Voraussetzung) damit einverstanden,
dass die "erwähnten Zahlungen" an die Genossenschafter nicht mit
der Verrechnungssteuer belastet würden. Die geldwerten Leistungen
werden demnach nicht spezifiziert, womit kein bestimmter Sachverhalt
betroffen und keine genügend bestimmte Zusage enthalten ist. Möglich
ist zwar durchaus, dass die ESTV sich auf ganz bestimmte Zahlungen
bezog. Dies ist jedoch mangels weitergehender Dokumentation nicht
rechtsgenüglich erstellt. Isoliert betrachtet (ohne Kenntnis der weiteren
Umstände im Zusammenhang mit diesem Schreiben) sind die im frag-
lichen Schreiben enthaltenen Aussagen jedenfalls nicht genügend be-
stimmt, um eine Vertrauensbasis begründen zu können, auf welche die
Beschwerdeführerin sich berufen könnte.
Sodann fehlt eine klare Aussage in Bezug auf die Art der von der
ESTV zugesicherten Behandlung der Zahlungen, also was damit ge-
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meint sein soll, dass sie nicht mit der Verrechnungssteuer belastet
würden. Das Meldeverfahren wird nicht erwähnt, so dass eine Zusiche-
rung, dieses könne angewendet werden, nicht gegeben ist. Auch auf
eine andere Form des "Verzichts" der Besteuerung kann sich die Be-
schwerdeführerin mangels klarer Äusserung zur Rechtsfolge nicht be-
rufen. Abgesehen davon fehlte es einer solchen Zusicherung jeglicher
gesetzlichen Grundlage (vorn E. 5.3), und sie wäre damit offensichtlich
und erkennbar unzulässig gewesen, womit die Berufung auf Treu und
Glauben auch deswegen fehl schlagen würde (vgl. E. 4.1, dritte
Voraussetzung).
7.4.3 Das Schreiben vom 14. Oktober 2003 wäre zusammenfassend,
beträfe es überhaupt die Beschwerdeführerin, mit offensichtlichen Feh-
lern (Bezugnahme auf eine andere Steuerpflichtige) behaftet und zu-
dem zu unbestimmt, um Bindungswirkung zu entfalten. Gestützt darauf
durfte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass das Melde-
verfahren zur Anwendung käme oder sonst auf die Erhebung der
Steuer verzichtet würde.
7.5 Nicht erfüllt ist zudem auch die vierte Voraussetzung des Ver-
trauensschutzes, dass im Vertrauen auf die Zusicherung nachteilige
Dispositionen getroffen wurden (E. 4.1).
7.5.1 Zunächst müsste die in Frage stehende Zusicherung (wäre sie
erstellt) kausal sein für die geltend gemachte Disposition (E. 4.1).
Nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin besteht die nachteilige Dis-
position in der unterlassenen rechtzeitigen Rückforderung der Verrech-
nungssteuer von den Leistungsempfängern (vgl. Beschwerde S. 12).
Es ist also zu prüfen, ob diese Unterlassung auf die (angebliche) Zusi-
cherung zurückzuführen ist. Es muss angenommen werden können,
die Beschwerdeführerin hätte sich ohne die Zusicherung anders ver-
halten, nämlich die Regressforderung bei den Leistungsempfängern
bereits durchzusetzen versucht (vorn E. 4.1). Diese Annahme ist
vorliegend nicht möglich:
Die Beschwerdeführerin unterliess die Überwälzung direkt anlässlich
der steuerbaren Leistungen in den Jahren 1999, 2002 und 2003 sowie
die nachträgliche Einforderung der Steuer von den Leistungsempfän-
gern bereits vor der angeblichen Zusicherung, nämlich weil sie um die
Anwendung des Meldeverfahrens ersuchte. Es versteht sich von
selbst, dass bis zu einem definitiven Entscheid über die Anwendbar-
keit des Meldeverfahrens von den Leistungsempfängern keine Rück-
Seite 18
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forderung verlangt wird. Auch nach der angeblichen Zusicherung und
namentlich im Einspracheverfahren begründete die Beschwerdeführe-
rin ihren Standpunkt, es sei auf die Erhebung der Steuer zu verzich-
ten, noch (neben und unabhängig von der Berufung auf die Zusiche-
rung) damit, dass die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt
seien (vgl. Einsprache vom 25. Oktober 2004, act. 18; Schreiben vom
17. Mai 2005, act. 22). Die unterlassenen Überwälzungsversuche wa-
ren also auch nach der Zusicherung (zumindest unter anderem) noch
auf die zwischen der ESTV und der Beschwerdeführerin strittige Frage
der Anwendbarkeit des Meldeverfahrens zurückzuführen.
In der Beschwerde wird nun zwar praktisch ausschliesslich mit dem
Grundsatz von Treu und Glauben argumentiert (vgl. schon E. 5.3). Ob
die Beschwerdeführerin allerdings ohne die (angebliche) Zusicherung
von einer Beschwerde abgesehen, die Nichtanwendbarkeit des Melde-
verfahrens akzeptiert und folglich von den Leistungsempfängern die
Erstattung der Steuer verlangt hätte, ist nicht erstellt.
Es kann demnach nicht angenommen werden, dass die Beschwerde-
führerin ohne die Zusicherung bisher die Rückerstattung von den Leis-
tungsempfängern verlangt hätte, womit es an der Kausalität zwischen
Zusicherung und Disposition fehlt.
7.5.2 Zudem ist in der geltend gemachten Disposition, nämlich der
bisher unterlassenen Rückforderung der Steuer von den Leistungsem-
pfängern, keine "nachteilige" Disposition zu sehen. Sie hat zu keinem
Nachteil geführt, der nicht mehr beseitigt werden könnte (oben E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin erläutert, es sei anzunehmen, dass bei einer
Anzahl der Leistungsbegünstigten die zugeflossenen Mittel nicht mehr
liquide vorhanden seien (Beschwerde S. 12). Dies ist jedoch von vorn-
herein irrelevant, da eine (erfolgreiche) nachträgliche Überwälzung der
Steuer nicht davon abhängt, ob die zugeflossenen Mittel noch vorhan-
den sind. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Unterlassung
früherer Überwälzungsversuche einen nicht mehr zu beseitigenden
Nachteil bewirkt, namentlich etwa dazu geführt haben sollte, dass eine
Rückforderung (heute) nicht mehr durchgesetzt werden könnte. Jeden-
falls führt die Beschwerdeführerin (abgesehen vom erwähnten, jedoch
nicht stichhaltigen) keinen entsprechenden Grund an und es ist nicht
am Bundesverwaltungsgericht, nach einem solchen zu forschen. Dass
die Rückforderung aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr gelingen
würde, ist folglich nicht erstellt. Damit resultierte aus der "Disposition"
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(unterlassene Nachforderung) kein Nachteil für die Beschwerdeführe-
rin bzw. die Unterlassung kann noch ohne Nachteil nachgeholt werden
(vorn E. 4.1).
7.5.3 Was schliesslich den von der Beschwerdeführerin erwähnten
Imageschaden des Liquidators für den Fall der nachträglichen Ver-
pflichtung zur Abrechnung der Verrechnungssteuer (Beschwerde
S. 12) anbelangt, so ist dieses Vorbringen nicht genügend substantiiert
und es nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der fraglichen Zusicherung
ein Imageschaden eintreten sollte.
7.6 Die Beschwerdeführerin hält der ESTV vor, in Bezug auf die
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes den Sachverhalt unrichtig
festgestellt zu haben. Weiter wird (zur Begründung des Eventualan-
trags) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil die ESTV
die offerierten Beweise nicht abgenommen habe. Namentlich in der Er-
gänzung zur Einsprache vom 19. April 2006 wurden entsprechende
Beweisanträge gestellt, nämlich die Überprüfung des Schreibens vom
14. Oktober 2003, die Akteneinsicht beim kantonalen Steueramt, Zeu-
geneinvernahme der betroffenen Personen (insbesondere von Mitar-
beitern des kantonalen Steueramts) sowie mündliche Verhandlungen.
Im Einspracheentscheid wurde diesen Anträgen nicht stattgegeben,
weil die angebotenen Beweise in antizipierter Beweiswürdigung als
nicht erheblich anzusehen seien. Im Rahmen der einzelnen Ausfüh-
rungen in der Beschwerde werden wiederum verschiedene Beweise
offeriert, allerdings ohne formellen Antrag auf Beweisabnahme.
Es trifft zwar zu, dass gewisse Punkte des Sachverhalts ungeklärt sind
(oben E. 7.3). Jedoch handelt es sich dabei um für den vorzunehmen-
den Entscheid nicht erhebliche Tatsachen, weil die Berufung auf Treu
und Glauben aus anderen – und zwar erstellten – Gründen fehl schlägt
(vgl. E. 7.3-7.5). Der für die Beurteilung, ob sich die Beschwerdeführe-
rin auf den Vertrauensschutz berufen kann, massgebliche Sachverhalt
ist damit genügend abgeklärt. Es war zulässig, wenn die ESTV in anti-
zipierter Beweiswürdigung zum Schluss kam, die beantragten Beweise
seien nicht erheblich und vermöchten zu keinem anderen Resultat zu
führen. Die ESTV brauchte den Beweisofferten nicht Folge zu leisten.
In der unterlassenen, weiteren Abklärung des Sachverhalts lag und
liegt keine Gehörsverletzung (siehe zum Ganzen E. 4.2).
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Dasselbe gilt für das Bundesverwaltungsgericht; auch im Beschwerde-
verfahren brauchte den Beweisofferten aus den genannten Gründen
nicht Folge geleistet zu werden.
8.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Entbindung des Vertreters von
der Solidarhaft auf den strittigen Verrechnungssteuer- und Verzugs-
zinsforderungen (Anträge A2 und A5). Diese Anträge beruhen auf der
Tatsache, dass die ESTV im Einspracheentscheid nebst der Verpflich-
tung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der geschuldeten Steuern
festgestellt hat, der Liquidator hafte für die entsprechenden Forderun-
gen (Ziff. 3.3 und 4.4 Dispositiv).
8.1 Der Einspracheentscheid war an die X. in Liquidation gerichtet und
nur sie war Verfügungsadressatin, nicht aber (allein oder zusätzlich)
der Liquidator. Ferner wurden auch die weiteren Entscheide im
Verfahren vor der ESTV (einzig) an die Genossenschaft eröffnet.
Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Solidarhaftung in den
Erstentscheiden der ESTV noch nicht verfügt worden ist.
Betreffend die Solidarhaftung des Liquidators war die Genossenschaft
jedoch nicht richtige Verfügungsadressatin, diese müsste dem Liquida-
tor gegenüber geltend gemacht werden. Die Solidarhaftung hätte
damit nicht im Einspracheentscheid an die Beschwerdeführerin verfügt
werden dürfen.
Leidet eine Verfügung unter einem besonders schweren und offen-
sichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel, ist sie nichtig
(statt vieler: BGE 132 II 342 E. 2.1 mit Hinweisen). Insbesondere
schwer wiegende Form- und Eröffnungsfehler können die Nichtigkeit
begründen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 972; FELIX UHLMANN/
ALEXANDRA SCHWANK, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Pra-
xiskommentar, Zürich 2009, N. 3, 11 zu Art. 38). Die Feststellung der
Solidarhaftung im Einspracheentscheid ist, da an den falschen Verfü-
gungsadressaten gerichtet und zugestellt, und zudem da im Einspra-
cheentscheid erstmals verfügt, nichtig. Es handelt sich hier im Übrigen
nicht nur um eine blosse unrichtige Bezeichnung des Verfügungsad-
ressaten, die von der Beschwerdeinstanz richtig gestellt werden
könnte (vgl. hierzu BGE 131 I 57 E. 2.2; 129 V 300 E. 3.2; 116 V 335
E. 4; Urteil des BVGer A-1513/2006 vom 24. April 2009 E. 5.2 mit Hin-
weisen), denn der Verfügungsadressat ist keineswegs falsch bezeich-
net, sondern der Einspracheentscheid der ESTV richtet sich effektiv
Seite 21
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an die Genossenschaft als Beschwerdeführerin, und nicht an den
Liquidator. Ziff. 3.3 und 4.4 des Dispositivs des Einspracheentscheids
sind damit nichtig und entfalten keinerlei Rechtswirkungen.
8.2 Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
ist – wie im Verfahren vor der ESTV – die X. in Liquidation, in deren
Namen die Beschwerde eingereicht wurde (schon vorn E. 1.2), und
nicht der Liquidator. Auf deren Antrag um Entbindung des Liquidators
von der Solidarhaft – soweit damit eine über die Nichtigkeit der
fraglichen Ziffern des Dispositivs hinausgehende Feststellung verlangt
werden sollte – kann nicht eingetreten werden. War die Feststellung
der Solidarhaftung im Einspracheentscheid nichtig, besteht
diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt. Zudem hat die Beschwer-
deführerin kein schutzwürdiges Interesse betreffend einen Feststel-
lungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur solidarischen
Haftung (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG; vgl. hierzu auch Entscheid der SRK
vom 10. Februar 2006 VPB 70.61 E. 1c).
8.3 Anders läge die Situation, wenn die ESTV die Entscheide sowohl
an die Beschwerdeführerin (die Genossenschaft) als auch an den
Liquidator eröffnet hätte. Dann hätte sie auch die Solidarhaftung verfü-
gen, und der Liquidator als Verfügungsadressat hätte diese anfechten
können. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, die ESTV hat den Ein-
spracheentscheid allein an die Genossenschaft als Verfügungsadres-
satin gerichtet. Hinzu kommt, dass die ESTV die Solidarhaftung be-
reits im Erstentscheid hätte verfügen sollen, und nicht erst im Einspra-
cheentscheid. Folglich hat die ESTV die Solidarhaftung noch in einem
separaten Entscheid dem Liquidator gegenüber geltend zu machen.
Dieser wiederum kann vom Liquidator angefochten werden.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
kann nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Seite 22
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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