B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4984/2014
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
Einwohnergemeinde Lengnau,
handelnd durch den Gemeinderat,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
1 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
Beschwerdegegner,
und
Bundesamt für Energie BFE,
Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sistierung eines Plangenehmigungsverfahrens.
A-4984/2014
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Am 24. Oktober 2012 reichte die Einwohnergemeinde Lengnau beim Eid-
genössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Plangenehmigungsge-
such ein. Gegenstand der Planvorlage bildet der Neubau der Transforma-
torenstation Schulhaus, ferner die Umlegung der 16 kV-Kabel zwischen
der Oelestrasse 22, der Jungfraustrasse 8, der Solothurnstrasse 41a so-
wie der Zollgasse von der alten zur neuen Transformatorenstation Schul-
haus. Zur Begründung des Gesuchs brachte die Einwohnergemeinde
Lengnau vor, der Ersatz der bestehenden Transformatorenstation durch
eine neue stehe im Zusammenhang mit dem Neubau einer Mehrzweck-
halle auf dem Schulareal.
Am 5. November 2012 eröffnete das ESTI ein ordentliches Plangenehmi-
gungsverfahren. Im Nachgang zur Publikation Ende November 2012 gin-
gen neun Einsprachen gegen das Bauvorhaben ein. Einige Einsprechen-
de stellten Sistierungsanträge mit der Begründung, die Planauflage für
die neue Transformatorenstation werde aufgrund ihrer Abhängigkeit zum
Bau der Mehrzweckhalle hinfällig, falls Letzterer nicht realisiert würde. Mit
Schreiben vom 7. Mai 2013 überwies das ESTI das Plangenehmigungs-
verfahren dem Bundesamt für Energie (BFE) zur Beurteilung. Das BFE
führte am 19. November 2013 eine Einspracheverhandlung durch, an-
lässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte.
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern erteilte dem
Baugesuch der Einwohnergemeinde Lengnau betreffend die Mehrzweck-
halle aus Gründen des Denkmal- und Ortsbildschutzes am 2. April 2014
den Bauabschlag.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 sistierte das BFE das Plange-
nehmigungsverfahren betreffend Neubau der Transformatorenstation bis
Ende 2014 aus Gründen der Zweckmässigkeit und Prozessökonomie.
Für den Fall, dass der Sistierungsgrund bereits vorher wegfalle, werde
das Verfahren fortgesetzt.
C.
Die Einwohnergemeinde Lengnau (Beschwerdeführerin) erhebt mit Ein-
gabe vom 4. September 2014 Beschwerde und beantragt die Aufhebung
der Zwischenverfügung des BFE vom 28. Juli 2014. Das BFE sei anzu-
weisen, das Verfahren ohne Verzug fortzusetzen.
A-4984/2014
Seite 4
D.
Die Einsprechenden im vorinstanzlichen Verfahren wurden als Be-
schwerdegegner ins Beschwerdeverfahren aufgenommen.
Mit Schreiben vom 11. September 2014 erklärt G._______, sich nicht am
Beschwerdeverfahren beteiligen zu wollen. H._______ verzichtet mit
Schreiben vom 26. September 2014 auf Teilnahme am Beschwerdever-
fahren. I._______ und J._______ verzichten mit Schreiben vom 27. Sep-
tember 2014 ebenfalls auf Teilnahme am Beschwerdeverfahren.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2014
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der
Kosten an die Beschwerdeführerin.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 nimmt das Bundesverwal-
tungsgericht vom Verzicht der vorgenannten Personen auf Teilnahme am
Beschwerdeverfahren Kenntnis und verfügt, sie seien künftig im Rubrum
nicht mehr aufzuführen.
G.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 orientiert ihr Rechtsvertreter das
Bundesverwaltungsgericht darüber, dass K._______ ihre Einsprache vom
14. Dezember 2012 im Plangenehmigungsverfahren zurückziehe.
H.
Die Beschwerdegegner 1 bis 3 beantragen mit Beschwerdeantworten
vom 15. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Gleichzei-
tig reicht ihr Rechtsvertreter seine Honorarnote ins Recht.
Die Beschwerdegegner 4 bis 6 reichen innert Frist keine Beschwerde-
antworten ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 nimmt das Bundesverwal-
tungsgericht vom Rückzug der Einsprache von K._______ im Plange-
nehmigungsverfahren Kenntnis, stellt fest, dass ihr im vorliegenden Ver-
fahren keine Parteirechte mehr zukommen und verfügt, sie sei künftig im
Rubrum nicht mehr aufzuführen.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 orientierten L._______ und
M._______ das Bundesverwaltungsgericht, dass sie ihre Einsprache im
Plangenehmigungsverfahren zurückziehen.
K.
In ihren Schlussbemerkungen vom 3. November 2014 hält die Beschwer-
deführerin inhaltlich an ihren bisherigen Standpunkten fest. Sie weist zu-
dem berichtigend darauf hin, dass nicht (wie in der Beschwerde ausge-
führt) das BFE als "Beschwerdegegner", sondern als "Vorinstanz" anzu-
weisen sei, das Verfahren verzugslos fortzusetzen.
Im Weiteren halten auch die Beschwerdegegner 1 bis 3 in ihren Schluss-
bemerkungen vom 4. November 2014 an ihren Rechtsbegehren und
Standpunkten fest.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern entscheidrelevant – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss den
Art. 33 oder 34 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist hier nicht gegeben und das BFE ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsge-
richt für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die angefochtene Verfügung betreffend Verfahrenssistierung stellt ei-
ne selbständig eröffnete Zwischenverfügung dar, welche den Parteien
schriftlich mitgeteilt sowie mit einer Begründung und Rechtsmittelbeleh-
rung versehen wurde. Sie schliesst das Verfahren in Bezug auf die mate-
rielle Hauptstreitfrage nicht ab (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
A-4984/2014
Seite 6
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41
und Rz. 3.16 mit Hinweisen). Nach Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Be-
schwerde gegen eine solche Zwischenverfügung nur zulässig, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei-
führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Andernfalls kön-
nen Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung
angefochten werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG).
1.2.1 Es ist auszuschliessen, dass eine Gutheissung der Beschwerde ei-
nen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte und damit (kumulativ)
ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be-
weisverfahren erspart würde (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Selbst
wenn die Angelegenheit sich tatsächlich als spruchreif erweisen würde,
gilt es zu bedenken, dass sich die Vorinstanz bislang zu den strittigen
Hauptfragen des vorliegenden Verfahrens nicht materiell geäussert hat.
Das Bundesverwaltungsgericht kann als Beschwerdeinstanz daher aus
verfahrensrechtlichen Gründen keinen Endentscheid fällen, da es an-
sonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen und
den Instanzenzug nicht wahren würde (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxis-
kommentar VwVG, 2009, Art. 46 Rz. 19 mit Hinweisen auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung; MARTIN KAYSER in: Kommentar zum VwVG,
2008, Art. 46 Rz. 18 mit Hinweisen). Ein sofortiger Endentscheid, wie ihn
Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG voraussetzt, ist demnach nicht möglich (vgl.
zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2082/2014
vom 9. Juli 2014 E. 2.2 und A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3.3).
1.2.2 Die Sistierung eines Verfahrens bewirkt nicht zwingend einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.48 mit Hinweisen). Bei Sistierungsentscheiden, die lediglich eine
Verfahrensverzögerung zur Folge haben, gilt der Nachteil als wieder gut-
zumachend, wenn er nur vorübergehend besteht und durch einen günsti-
gen Endentscheid vollständig behoben werden kann (BGE 131 V 362
E. 3.2, KAYSER, a.a.O., Art. 46 Rz. 13 mit Hinweisen). Macht eine be-
schwerdeführende Partei im Rahmen der Anfechtung eines Entscheids
betreffend Verfahrenssistierung jedoch wie vorliegend eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots geltend, so wird die Voraussetzung des nicht
wieder gutzumachenden Nachteils als gegeben erachtet
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1305; BGE 134 IV 43 E. 2,
A-4984/2014
Seite 7
BGE 126 V 244 E. 2c-d; Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2007 vom
25. Oktober 2007 E. 4.1 f., vgl. auch KAYSER, a.a.O., Art. 46 Rz. 12 mit
Hinweisen).
Vorliegend wird das Verfahren mit dem vorinstanzlichen Zwischenent-
scheid zwar nur vorübergehend für fünf Monate sistiert, die Verfahrens-
dauer beträgt mittlerweile jedoch bereits zwei Jahre; bereits zwischen den
Sistierungsanträgen und dem entsprechenden Zwischenentscheid liegen
eineinhalb Jahre. Zudem macht die Beschwerdeführerin wie erwähnt eine
Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots
geltend und moniert die überlange Verfahrensdauer. Demzufolge kann im
Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Erfordernis ei-
nes nicht wieder gutzumachenden Nachteils als gegeben erachtet wer-
den.
1.3 Die Beschwerdegegner 1 bis 3 machen geltend, die verfügende Be-
hörde könne mangels Rechtsfähigkeit nicht Gegenpartei im eigentlichen
Sinn bzw. Partei i.S.v. Art. 6 VwVG sein und sie seien von der Beschwer-
deführerin nicht explizit als Beschwerdegegner bezeichnet worden, wes-
halb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
Zweck von Art. 6 VwVG ist es, nur diejenigen Personen auf das Verfahren
einwirken zu lassen, die zum Verfahrensgegenstand in einem besonders
engen, spezifischen Verhältnis stehen (ISABELLE HÄNER in: Kommentar
zum VwVG, a.a.O., Art. 6 Rz. 1 mit Hinweisen). Gegenparteien sind
Rechtssubjekte mit im Vergleich zur Verfügungsadressatin gegenläufigen
Interessen: Sie sind ins Verfahren einzubeziehen, sofern sie nach Art. 48
VwVG zur Beschwerde legitimiert sind bzw. sein könnten und daher be-
rechtigt sind, sich mit eigenen Verfahrensanträgen den Begehren der
Hauptpartei zu widersetzen. Im Beschwerdeverfahren kommen insbe-
sondere alle am vorinstanzlichen Verfahren zu Recht als Parteien betei-
ligte Personen in Frage, die angesichts des damaligen Obsiegens ein
schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der angefochtenen Verfü-
gung haben (MARANTELLI-SONANINI/HUBER in Praxiskommentar zum
VwVG, a.a.O., Art. 6 Rz. 7 f.).
Sachlogisch tritt die verfügende Behörde, deren Entscheid vor der
Rechtsmittelinstanz angefochten wird, im Beschwerdeverfahren als Vor-
instanz auf (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 6 Rz. 8 und 55).
Dies hat die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom
3. November 2014 nun ebenfalls (im Vergleich zur Beschwerde korrigie-
A-4984/2014
Seite 8
rend) dargelegt. Im Übrigen sind die Beschwerdegegner 1 bis 3 als Ein-
sprechende im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund ihrer im Vergleich zur
Beschwerdeführerin gegenläufigen Interessen im Beschwerdeverfahren
ohne Weiteres als Gegenparteien zu qualifizieren. Demzufolge sind sie –
wie auch die Beschwerdegener 4 bis 6 – in dieses Verfahren miteinzube-
ziehen bzw. ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich daran mit eigenen An-
trägen zu beteiligen. Inwiefern es diesbezüglich an einer Prozessvoraus-
setzung mangeln sollte, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin
die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerde nicht explizit als solche be-
zeichnet hat, schadet nicht und hat insbesondere nicht zur Folge, dass
auf ihre Beschwerde nicht einzutreten wäre.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Voraussetzung für die Sistierung eines Verfahrens ist das Vorliegen zu-
reichender Gründe, andernfalls von einer mit dem in Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verankerten Beschleunigungsgebot nicht zu vereinba-
renden Rechtsverzögerung auszugehen wäre. Beim Entscheid darüber,
ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Behörden allgemein ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Eine Verfahrenssistierung kommt
selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten in Frage, wenn sich
unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid über die Be-
schwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde.
Als Grund für eine Sistierung fällt namentlich die Hängigkeit eines ande-
ren Verfahrens in Betracht, dessen Ausgang für das strittige Verfahren
von präjudizieller Bedeutung ist. Allgemein ist eine Sistierung zulässig,
wenn sie aus wichtigen Gründen geboten scheint und ihr keine überwie-
genden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.14 ff. mit detaillierten Hinweisen
auf die bundesgerichtliche und bundesverwaltungsgerichtliche Recht-
sprechung).
2.1 Die Beschwerdeführerin erklärt, beim Neubau der Transformatoren-
station handle es sich um ein eigenständiges Projekt, welches im Zu-
sammenhang mit der Sanierung des angrenzenden Schulwegs unabhän-
gig vom Neubau der Mehrzweckhalle entwickelt worden sei. Es treffe
zwar zu, dass die Verlegung der Transformatorenstation durch das Drei-
fachturnhallenprojekt initiiert und aus Praktikabilitätsgründen zum selben
A-4984/2014
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Zeitpunkt anhand genommen worden sei. Dennoch bestehe nicht die ge-
ringste innere Abhängigkeit der beiden Projekte. So habe die Gemeinde-
versammlung denn auch einen spezifischen Kredit für die Sanierung des
Schulwegs und der Transformatorenstation zugesprochen. Es bestehe
seit längerer Zeit Sanierungsbedarf; die Transformatorenstation sei mitt-
lerweile ca. 50 Jahre alt und beruhe auf veralteter Technologie, welche
den heute gültigen technischen Vorschriften nicht mehr entspreche. Hinzu
komme, dass sich die Station inmitten des Schulareals befinde und eine
gesundheitliche Gefahr für Schüler und Bewohner in der Umgebung dar-
stelle. Demnach bestehe bei der Umsetzung des Projekts Dringlichkeit.
2.2 Die Beschwerdegegner 1 bis 3 führen aus, der Neubau der Trans-
formatorenstation sowie die Neuverlegung der Kabelleitungen seien ein-
zig durch den geplanten Neubau der Mehrzweckhalle bedingt. Selbst
wenn zwischen den beiden Bauvorhaben kein Zusammenhang bestehen
würde, was bestritten werde, sei es zwecks Vermeidung raumplaneri-
scher und bautechnischer Kollisionen geboten, die beiden Verfahren auf-
einander abzustimmen bzw. das eine Verfahren zu sistieren, bis Gewiss-
heit betreffend die Fortsetzung des anderen Projekts bestehe. Schliess-
lich gehe es auch um einen möglichst sinnvollen bzw. haushälterischen
Umgang mit Steuergeldern. Die verfügte Sistierung bezwecke die nach-
haltige und notwendige Koordination beider Bauprojekte. Das Projekt
"Mehrzweckhalle" in der Gemeinde Lengnau sei infolge des Bauab-
schlags keineswegs definitiv aufgegeben worden. So habe der Gemein-
derat erklärt, am Bau der Mehrfachsporthalle auf dem Areal Schulhaus
Dorf festhalten und diesbezüglich keine Zeit verlieren zu wollen. Es be-
stünden offenbar Pläne betreffend eines neuen Standorts der Mehr-
zweckhalle, was bedeute, dass die bestehende Transformatorenstation
nicht verschoben werden müsste.
2.3 Die Begründung der Beschwerdeführerin, die Transformatorenstation
müsse aufgrund veralteter Technologie saniert werden, erfolgte erst nach
der Planauflage. Die Vorinstanz stellt sich deshalb auf den Standpunkt,
das Argument sei verspätet vorgebracht worden und die derart nachträg-
lich abgeänderte Begründung käme einer Gesuchsänderung gleich und
könne daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Dies
umso mehr, als es sich wohl nicht um eine Sanierung, sondern eher um
einen Ausbau handle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass wei-
tere Personen Einsprache erhoben hätten, wenn die Beschwerdeführerin
von Beginn weg die nunmehr vorgebrachte Begründung vertreten hätte.
Ihr Vorgehen entspreche dem Grundsatz der Prozessökonomie, indem
A-4984/2014
Seite 10
sie das Verfahren sistiert und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gege-
ben habe, ihr Gesuch abzuändern bzw. ein neues Gesuch einzureichen.
Dieser Argumentation schliessen sich die Beschwerdegegner 1 bis 3 an.
2.4 Der am 2. April 2014 aus Gründen des Ortsbild- und Denkmalschut-
zes erteilte Bauabschlag betreffend das Projekt "Mehrzweckhalle auf dem
Schulareal" ist zwischenzeitlich offenbar in Rechtskraft erwachsen. Dem-
nach ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass zur Zeit nicht
absehbar ist, ob und falls ja, wo und in welchem Zeitraum eine Mehr-
zweckhalle in der fraglichen Gemeinde gebaut wird. Daran ändern auch
die von den Beschwerdegegnern 1 bis 3 eingereichten, im Internet auf
der Homepage der Gemeinde Lengnau publizierten Mitteilungen nichts.
Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass über das neue Sporthallenprojekt
erst voraussichtlich im Frühling 2015 abgestimmt und in diesem Zusam-
menhang mit politischer Opposition zu rechnen ist. Demnach war über
den (Nicht)Bau der Mehrzweckhalle auf dem Schulareal, welcher einen
Einfluss auf das vorliegende Projekt hätte haben können und welcher von
der Vorinstanz als Grund für die Sistierung ins Feld geführt wurde, im
Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Zwischenverfügung bereits rechts-
kräftig entschieden. Somit bestand bereits damals kein prozessökonomi-
scher Grund für eine Sistierung des dem strittigen Zwischenentscheid
zugrunde liegenden Verfahrens. Hinzu kommt, dass dieses bereits seit
Oktober 2012, d.h. seit zwei Jahren, hängig ist. Weder die Vorinstanz
noch die Beschwerdegegner bringen weitere stichhaltige Argumente für
die Sistierung des Verfahrens vor.
Es liegt folglich kein zureichender Grund für eine Sistierung vor, weshalb
diese eine mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV
nicht zu vereinbarende Rechtsverzögerung darstellt. Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid dementspre-
chend aufzuheben.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von
Fr. 1'200.– in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG den Beschwerdegeg-
nern 1 bis 6 anteilsmässig, d.h. zu je Fr. 200.--, und in solidarischer Haf-
tung aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten werden der Vorinstanz aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
A-4984/2014
Seite 11
3.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht
die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei
der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens 200 und
höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksich-
tigung des einfachen Schriftenwechsels und der eher geringen Komplexi-
tät des Verfahrensgegenstands wird die Parteientschädigung für die Be-
schwerdeführerin auf Fr. 2'000.— inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer
festgesetzt. Den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 bis 3 ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Ebenso wenig hat die Vorinstanz ei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Gemäss Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG ist die Parteientschädigung in erster
Linie einer unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen, wenn sie sich mit
selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat und leistungsfähig ist.
Vorliegend haben sich die Beschwerdegegner 1 bis 3 mit eigenen Anträ-
gen am Verfahren beteiligt und haben zudem ein erhebliches Interesse
am Verfahrensausgang. Sie haben daher in solidarischer Haftung für die
der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung aufzu-
kommen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Vom Rückzug der Einsprache im Plangenehmigungsverfahren von
L._______ und M._______ wird Kenntnis genommen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorinstanzliche Zwischenver-
fügung vom 28. Juli 2014 demzufolge aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– werden den Beschwer-
degegnern 1 bis 6 unter solidarischer Haftung anteilsmässig zu je
Fr. 200.-- auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegner 1 bis 3 werden solidarisch verpflichtet, der Be-
A-4984/2014
Seite 12
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und Mehr-
wertsteuer) zu bezahlen.
5.
Die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 3. November
2014 und der Beschwerdegegner 1 bis 3 vom 4. November 2014 gehen
wechselseitig an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; inkl. Beilage)
– die Beschwerdegegner (je mit Gerichtsurkunde; inkl. Beilage)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; inkl. Beilage)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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