B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4988/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
A-4988/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informa-
tions- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, nachfolgend: Fachstelle)
führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensi-
cherheitsprüfung durch.
B.
Im Rahmen der im März 2013 durchgeführten Datenerhebung erhielt die
Fachstelle Kenntnis von folgenden strafrechtlich relevanten Vorfällen:
Am 25. Februar 2010 verpflichtete die Jugendanwaltschaft (…)
A._______ wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Arbeitsleistung von 16 Tagen,
wovon 2 Tage durch Haft erstanden waren. Zusammen mit anderen Ju-
gendlichen war er in der Nacht des 6. Dezembers 2009 zwei Mal in einen
mobilen Verkaufswagen eingebrochen und hatte daraus verschiedene
Konsumgüter, insbesondere Zigaretten, im Wert von insgesamt
Fr. 584.10 entwendet. Der Sachschaden am Fahrzeug belief sich auf ca.
Fr. 5'000.–.
Am 3. April 2012 wurde A._______ vom Bezirksgericht (…) wegen gro-
ber Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 180 Tages-
sätzen zu Fr. 20.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jah-
ren, verurteilt. Als er am 2. Oktober 2011 aufgrund eines Fahrstreifenab-
baus einen anderen Personenwagen überholen wollte, beschleunigte er
ausserorts auf eine Geschwindigkeit von 121 km/h anstelle der erlaubten
80km/h bzw. 60km/h in der darauffolgenden Rechtskurve. Eingangs die-
ser Kurve musste er deshalb eine Vollbremsung einleiten, wobei sein Au-
to mit blockierten Rädern auf die Gegenfahrbahn gelangte und schliess-
lich vor der Einmündung einer Strasse zum Stillstand kam. Dieses Delikt
führte zu einem entsprechenden Eintrag im Schweizerischen Strafregis-
ter.
C.
Im Rekrutierungszentrum (…) führte die Fachstelle am 11. Juli 2013 eine
persönliche Befragung von A._______ durch. Am 12. Juli 2013 gewährte
sie ihm das rechtliche Gehör und setzte ihn über die beabsichtigte Risi-
koerklärung in Kenntnis. Er erklärte, er werde seine Stellungnahme nach-
träglich einreichen.
D.
Ebenfalls am 12. Juli 2013 fällte das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid,
A._______ mit sofortiger Wirkung vorzeitig aus der Rekrutierung zu ent-
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lassen. Im Weiteren belegte es ihn mit einem Aufgebotsstopp, da die Be-
urteilung als Sicherheitsrisiko eine Rekrutierung zur Zeit nicht zulasse.
E.
Am 22. Juli 2013 nahm A._______ zu den Vorbringen der Fachstelle
schriftlich Stellung.
F.
Die Fachstelle erliess am 9. August 2013 eine Risikoerklärung, wonach
das Gewaltpotential von A._______ als erhöht beurteilt wurde (Dispositiv-
Ziff. 1). Es wurde geltend gemacht, dass Hinderungsgründe für die Über-
lassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes
vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorliegen würden und dass das
Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen sei (Dispositiv-Ziff.
2).
G.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Au-
gust 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Risikoerklärung. Zur Be-
gründung bringt er im Wesentlichen vor, er empfinde es nicht als korrekt,
als Sicherheitsrisiko eingestuft zu werden. Beim Einbruch habe er unter
Gruppenzwang gestanden und bei der groben Verkehrsregelverletzung
habe er sich in einer starken Gemütsbewegung befunden. Damit wolle er
sein Verhalten jedoch nicht rechtfertigen; es sei ihm bewusst, Fehler ge-
macht zu haben und er bereue dies sehr. Sodann sei er noch nie in eine
körperliche Auseinandersetzung involviert gewesen und er führe seine
Arbeit verantwortungsbewusst und zufriedenstellend aus. Die Vorwürfe
der Risikoerklärung würden sein berufliches Fortkommen massiv er-
schweren. Ferner erachte er es als selbstverständlich, dass ein junger
Mann die Rekrutenschule besuche, dies auch aus Interesse an der Aus-
bildung und der Erfahrung, welche die Rekrutenschule biete. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht stellt er ein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 weist das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge ab.
A-4988/2013
Seite 4
I.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet auf die Einreichung
einer Vernehmlassung und verweist auf die Ausführungen in der Risiko-
erklärung.
J.
Am 16. Januar 2014 reicht der Beschwerdeführer zusätzliche Dokumente
– unter anderem das Zwischenzeugnis seiner Arbeitgeberin und den
Kurzbericht seiner Verkehrstherapeutin – ein.
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene Risikoerklä-
rung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen indes ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung be-
sonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-)
Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den
Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil
des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und
auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse
Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht
erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundes-
gerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2).
3.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Ge-
waltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu be-
urteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prü-
fung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der in-
neren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie
ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu ver-
hindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die
zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung
nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des
BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar,
A-4988/2013
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soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3
und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.1, je m.H.). Art. 5 der Verord-
nung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV,
SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für
Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich
ihrer Rekrutierung geprüft.
3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter"
Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es
sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur
der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gericht-
lich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf
zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschlies-
send korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.).
Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt
die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpo-
tential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Ar-
mee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit
auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkei-
ten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2
m.H.). Wie vorne in E. 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht
bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hin-
reichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens
der Vorinstanz setzen.
3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbe-
sondere auch Einsicht in den nationalen Polizeiindex nehmen. Für die
vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkomm-
nisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Art. 113 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn
die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist
und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus
diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur
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Seite 7
Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6).
3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht
nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum
Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den
Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fra-
gen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des
Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter
spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob
der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen
werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist
auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt.
Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das
Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief aus-
gefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht
sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheits-
risikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Um-
stände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund tre-
ten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zu-
gunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Um-
stände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4 und A-1099/2013 vom
19. September 2013 E. 5.1).
4.
4.1 Anlässlich der Datenerhebung durch die Vorinstanz stellte sich her-
aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2009 zusammen mit
anderen Jugendlichen, also in sog. Mittäterschaft, zwei Mal in einen mo-
bilen Verkaufswagen eingebrochen war und verschiedene Konsumgüter,
hauptsächlich Zigaretten, entwendet hatte. Zudem war der Beschwerde-
führer vom Bezirksgericht (…) wegen grober Verletzung der Verkehrsre-
geln, begangen am 2. Oktober 2011, zu einer bedingten Geldstrafe verur-
teilt worden.
4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei seiner Be-
teiligung am Einbruch in den Verkaufswagen unter Gruppendruck und Al-
koholeinfluss gestanden zu haben. Sein Bekannter und er hätten sich von
vier unbekannten Männern zu dieser Tat mitreissen lassen, er selber ha-
be aber keine Sachbeschädigung begangen. Auch habe er sich an den
A-4988/2013
Seite 8
Zigaretten nicht bereichert, da er im Tatzeitpunkt Nichtraucher gewesen
sei. Er habe einen Fehler gemacht, den er noch heute bereue. Für seine
Tat habe er sich auch persönlich entschuldigt. Die Zeit, während der es
zur groben Verkehrsverletzung gekommen ist, sei für ihn sehr schlimm
gewesen. Nur drei Tage zuvor habe er seine Hündin, um welche er sich
seit dem Tod seines Vaters im Jahre 2004 gekümmert habe, einschläfern
lassen müssen. Er habe eine enge emotionale Bindung zu ihr aufgebaut
und sie habe die Hauptrolle in seinem Leben gespielt. Als sie an Krebs
erkrankt sei, sei er alle zwei Wochen mit ihr in eine Spezialklinik nach (…)
gefahren. Dieser Umstand rechtfertige sein Verhalten nicht, doch liege
seiner Tat kein rücksichtsloses Rasermotiv, sondern eben eine starke Ge-
mütsbewegung zugrunde. Daher sei er auf die Provokation des anderen
Autofahrers, welcher beschleunigt habe, um ihn am Einspuren zu hin-
dern, eingegangen und habe ebenfalls beschleunigt anstatt zu bremsen.
Er sei sehr enttäuscht von seinem Verhalten, unbeteiligte Verkehrsteil-
nehmer gefährdet zu haben. Abgesehen von diesem einmaligen Ereignis
habe er jedoch einen tadellosen automobilistischen Leumund. Er führe
seine Arbeit als Lastwagenchauffeur verantwortungsbewusst aus und ha-
be bislang noch keinen Zwischenfall gehabt.
4.3 Die Vorinstanz führt hingegen aus, die Straftaten würden ein ausge-
prägtes Missachten von geltenden Gesetzen und Normen widerspiegeln,
was sich in den verhängten Strafen manifestiere. Im Rahmen des Dieb-
stahls habe er sich an einer aggressiven Handlung beteiligt und seine ei-
genen Interessen über diejenigen des Gesetzgebers gestellt. Dies deute
auf ein ausgeprägtes Priorisieren eigener Interessen hin. Seine Äusse-
rung, sich am Diebstahl nicht bereichert zu haben, sei daher eine Schutz-
behauptung. Im Weiteren dürften situative Aspekte – wie der Verlust
durch den Tod seiner Hündin – bei der Beurteilung eines Sicherheitsrisi-
kos nicht als Rechtfertigungsgrund für delinquentes Verhalten gewertet
werden. Im Gegenteil würde die Reaktion einer Person in Ausnahmesitu-
ationen gerade eine hohe Aussagekraft aufweisen. Auch im Rahmen der
Rekrutenschule könne es zu Ausnahmesituationen kommen bspw. be-
dingt durch Schlafmangel oder die generell höhere körperliche und men-
tale Belastung. Daher sei die Äusserung des Beschwerdeführers, er sei
ein impulsiver Mensch, von grosser Wichtigkeit bei der Beurteilung des
Sicherheitsrisikos. Da der Beschwerdeführer in einer stark emotionalen
Situation mindestens schon einmal delinquentes Verhalten gezeigt habe,
erachte die Vorinstanz die Gefahr des Eintretens einer ähnlich heftigen
Reaktion unter solchen Umständen als erhöht. Ferner lasse seine Aussa-
ge, bei der groben Verkehrsregelverletzung handle es sich nicht um ein
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Kapitalverbrechen, sondern um ein Gefährdungsdelikt, mangelnde Ein-
sicht hinsichtlich der möglichen Folgen (Frontalkollision mit Todesfolge)
sowie eine Bagatellisierungstendenz erkennen. Die Vorinstanz gehe aus
diesen Gründen von einem erhöhten Gewaltpotential und einem über-
durchschnittlichen Missbrauchspotential der persönlichen Waffe aus.
4.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlas-
sung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt
und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwer-
deführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
4.4.1 Empfiehlt die Vorinstanz, von einer Überlassung der Armeewaffe sei
abzusehen, kommt eine Verwendung des Beschwerdeführers in der Ar-
mee praktisch nicht mehr in Frage: Gemäss Art. 66 der Verordnung vom
19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) kön-
nen Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet
sind, nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee einen Grund-
ausbildungsdienst leisten, eine neue Funktion übernehmen oder befördert
werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es können zudem eine Umteilung, ein Auf-
gebotsstopp und vorsorgliche Massnahmen verfügt werden (vgl. Art. 66
Abs. 2 MDV). Ungeordnete persönliche Verhältnisse sind ausdrücklich
auch dann gegeben, wenn ein Urteil wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens, sofern eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit
oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wurde, aber
auch wenn Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waf-
fe bestehen (vgl. Art. 66 Abs. 3 Bst. b und dbis MDV). Vorliegend wurde
der Beschwerdeführer mit der Risikoerklärung der Vorinstanz unter ande-
rem wegen Vorliegens eines solchen Urteils als Sicherheitsrisiko im Sinne
des MG eingestuft und es wurde empfohlen, ihm die Armeewaffe nicht zu
überlassen. Zwar ist der Führungsstab der Armee nicht formell an die
Einschätzung der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS
und Art. 23 Abs. 1 PSPV), wird einer solchen Einschätzung und Empfeh-
lung in der Praxis aber folgen und entsprechende Massnahmen ergreifen.
4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass in
die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen ein-
fliessen dürfen. Ferner ist die Qualität der Arbeitsleistung kein wesentli-
ches Element zur Beurteilung der Frage, ob eine Person ein Sicherheits-
risiko darstellt. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch
festgehalten, dass die positive Arbeitsleistung einer Beschwerde führen-
den Person für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht bedeu-
A-4988/2013
Seite 10
tungslos und gebührend mitzuberücksichtigen ist. Arbeitszeugnissen und
anderen Beurteilungen der überprüften Person kommt insofern Bedeu-
tung zu, als sie geeignet sein können, deren Persönlichkeit zu erfassen.
Gerade bei länger zurückliegenden Vorkommnissen können derartige
Einschätzungen Hinweise auf eine allfällig positive Veränderung des
Sozialverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen problematischer
Tendenzen belegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1099/2013 vom 19. September 2013 E. 5.6 f. und A-5050/2011 vom
12. Januar 2012 E. 6.2.1 f. je m.H.).
Im vorliegenden Zusammenhang fragt sich namentlich, ob seit der Bege-
hung der Delikte Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in
den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers heute anders beurteilen lässt.
Zeichnen sich solche anhaltenden Veränderungen ab, so ist es ange-
bracht, die in der Zwischenzeit erfolgte Persönlichkeitsentwicklung in die
Prüfung einzubeziehen.
4.4.3 Der Beschwerdeführer reichte nachträglich mehrere Unterlagen ein,
unter anderem ein am 13. Dezember 2013 ausgestelltes Zwischenzeug-
nis seiner Arbeitgeberin. Dieses charakterisiert die Persönlichkeit des in
der Funktion als Lastwagenchauffeur eingesetzten Beschwerdeführers
als zuverlässig und fleissig; er verhalte sich jederzeit loyal und überzeuge
durch seine persönliche Integrität. Es attestiert ihm zudem eine exakte
Arbeitsweise sowie ein überlegtes und ruhiges Vorgehen. Gelobt werden
auch sein sicheres Auftreten, seine vorbildlichen Umgangsformen sowie
der Zustand seiner Fahrzeuge, welche stets gepflegt seien und keinerlei
Schäden aufweisen würden.
4.4.4 Die Behörden legen ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zu
Grunde, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Entspre-
chend sind selbst verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn
sie als ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dies bedeu-
tet, dass die Parteien auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht noch neue Sachverhaltsumstände und Beweismittel vorbrin-
gen können (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013,
Rz. 2.204, 2.206 m.H.). Entsprechend ist auch das erwähnte Arbeits-
zeugnis für den vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen.
A-4988/2013
Seite 11
4.5 Aus den Straftaten, welche der Beschwerdeführer begangen hat,
schliesst die Vorinstanz auf eine potentielle Gefährdung der Angehörigen
der Armee sowie der öffentlichen Sicherheit, sollte dem Beschwerdefüh-
rer eine persönliche Waffe überlassen werden. Weiter hat sie darauf ge-
stützt dessen Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit als ein-
geschränkt beurteilt.
4.5.1 Die in Mittäterschaft begangenen Delikte – Hausfriedensbruch, Ein-
bruch und Diebstahl – dürfen nicht verharmlost werden. Durch sie ist ein
erheblicher Sachschaden entstanden, dessen Mitverursachung durch den
Beschwerdeführer im Übrigen auch von mangelndem Respekt vor frem-
dem Eigentum zeugt. Wie den Akten zu entnehmen ist, war der Be-
schwerdeführer beide Male anwesend, als an jenem Abend Gegenstände
aus dem Verkaufswagen entwendet wurden, obwohl beim zweiten Mal
nicht mehr alle der zuvor Beteiligten dabei waren. Aufgrund der glaub-
würdigen Darlegung des Beschwerdeführers, welche mit seiner Aussage
anlässlich der persönlichen Befragung übereinstimmt, kann festgehalten
werden, dass er sich nicht aus eigenem Antrieb zum Einbruchdiebstahl
entschlossen hat, sondern sich von vier Jugendlichen, denen er an jenem
Abend zum ersten Mal begegnete und die bereits zu einem früheren Zeit-
punkt in diesen Verkaufswagen eingebrochen waren, zu dieser Tat mit-
reissen liess (vgl. CD der Sicherheitsbefragung [nachfolgend: CD], 3:33
ff.). Dafür spricht auch der Umstand, dass er sich im Gegensatz zu den
anderen Beteiligten an der entwendeten Ware nicht bereichert (vgl. CD
8:08 und 8:28 ff.) und selber auch keine Sachbeschädigung begangen
hat. Seine untergeordnete Rolle sowie die fehlende Bereicherungsabsicht
zeigen, dass sein Verhalten weder von krimineller Energie geprägt war,
noch von einer besonderen Aggressivität zeugte. Im Weiteren ist zu be-
rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt erst 17 Jahre
alt war; er befand sich somit an der Schwelle zum Erwachsenenalter, eine
Lebensphase, in welcher sich eine Persönlichkeit noch in der Entwicklung
befindet. Das von ihm an den Tag gelegte Verhalten soll dadurch nicht
grundsätzlich entschuldigt werden, ist es doch auch in diesem Alter
durchaus möglich, die notwendige Charakterstärke zu besitzen, um ei-
nem Gruppendruck zu widerstehen und derartige Taten zu unterlassen.
Dennoch hat sich der inzwischen 22-jährige Beschwerdeführer seit dieser
Tat kein Delikt dieser Art mehr zu Schulden kommen lassen. Er legt
glaubhaft dar, dass er dieses Vorkommnis ernstlich bereut und sein Fehl-
verhalten einsieht. Die Risikoerklärung wurde am 9. August 2013, mithin
drei Jahre und acht Monate später erlassen. Angesichts der konkreten
Umstände erweist sich diese Zeitspanne von knapp vier Jahren vorlie-
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gend als genügend lang, um von einer charakterlichen Festigung und ei-
nem gewandelten Verhalten auszugehen. Eine Wiederholungsgefahr er-
scheint deshalb als unwahrscheinlich.
4.5.2 Zu prüfen bleibt, wie der dem Beschwerdeführer im Weiteren vor-
gehaltene Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz zu bewerten ist.
Bei diesem Vorfall, welcher sich am 2. Oktober 2011 ereignete, zeigte der
Beschwerdeführer durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung
von 61 km/h ein verantwortungs-, ja rücksichtsloses Verhalten. Er wurde
denn auch zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.–, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Dass es
sich dabei nicht um einen im Bagatellbereich anzusiedelnden Verstoss
handelt, ist offensichtlich. So anerkennt der Beschwerdeführer auch sel-
ber, unbeteiligte Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet zu haben. Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, vermögen situative Faktoren – vorliegend
eine schwere Gemütsbewegung aufgrund des Verlusts seiner Hündin
sowie eine schwierige Lebensphase, da seine Mutter erst wenige Monate
zuvor in ihre Heimat zurückgekehrt ist und er somit alleine in der Schweiz
zurückgeblieben ist – delinquentes Verhalten nicht zu rechtfertigen. So-
dann könnte die vom Beschwerdeführer selbst erkannte Impulsivität auf
eine Wiederholungsgefahr hindeuten. Dies gilt schliesslich ebenfalls hin-
sichtlich des Zeitablaufs, da zwischen diesem Vorfall und der Risikoerklä-
rung erst knapp zwei Jahre vergangen sind.
Soweit die Vorinstanz jedoch zur Überzeugung gelangt, das Risiko des
Eintretens einer ähnlich heftigen Reaktion auf eine stark emotionale Situ-
ation sei erhöht, da sich unter solchen Bedingungen zumindest schon
einmal gesetzeswidriges Verhalten manifestiert habe, vermag ihre
Schlussfolgerung nicht zu überzeugen: Seit der Begehung dieses Delikts
hat der Beschwerdeführer offensichtlich eine positive Persönlichkeitsent-
wicklung durchgemacht und eine Linie in seinem Leben gefunden. Na-
mentlich hat er zur Verarbeitung des Verlust seiner Hündin von sich aus
ärztliche Unterstützung geholt und die ihm empfohlene Verkehrstherapie
absolviert. Aus dem Bericht der Verkehrstherapeutin geht hervor, dass er
sich ernstlich auf die Therapie eingelassen hat und durch seine Fähigkeit
zur Introspektion, die für sein Alter grosse Selbständigkeit sowie seine
Gewissenhaftigkeit aufgefallen ist. Auch wird durch diesen Bericht bestä-
tigt, dass sich sein Umfeld stabilisiert und seine Lebenssituation gefestigt
hat. So lebt er seit drei Jahren in einer festen Beziehung mit seiner Part-
nerin und er besucht seine Mutter regelmässig. Sodann konnte er trotz
schwieriger Umstände – mehrmonatiger Führerausweisentzug sowie Ver-
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lust der Lehrstelle – seine Lehre als Lastwagenchauffeur in der Zwi-
schenzeit erfolgreich beenden (vgl. CD 23:35 ff.) und eine unbefristete
Arbeitsstelle antreten. Im Weiteren hat er gelernt, Verantwortung für sich
und sein Handeln zu übernehmen, was sich insbesondere dem Arbeits-
zeugnis klar entnehmen lässt (vgl. E. 4.4.3). Da er als Berufschauffeur tä-
tig ist, gibt dieses Zeugnis zugleich auch einen Hinweis auf sein Verhalten
im Strassenverkehr, an welchem seine Arbeitgeberin offensichtlich nichts
zu beanstanden hat. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass ihm keine
Probleme mit der Impulskontrolle angelastet werden können, sind doch
dem Zeugnis keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Verhaltensweise zu
entnehmen.
Angesichts der vorliegenden Umstände ist zu erkennen, dass der Be-
schwerdeführer an sich gearbeitet und sich persönlich wesentlich weiter-
entwickelt hat. Dies manifestiert sich auch in seiner Darlegung, welche
den Eindruck einer gereiften und besonnenen Persönlichkeit vermittelt.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass er sich künftig an das Gesetz
halten wird.
4.5.3 Weiter fällt zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er
nie wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden ist. Weder in den Akten
noch in der Befragung sind Vorkommnisse verzeichnet, welche auf ein
aggressives oder gewalttätiges Verhalten gegenüber seiner Umwelt –
insbesondere gegenüber Menschen – schliessen lassen oder welche den
Umgang des Beschwerdeführers mit Waffen oder Munition aufgrund sei-
nes angeblichen Gewaltpotentials in Frage stellen würden. Auch weist
sein Verhalten bei seiner Beteiligung am Einbruch in den Verkaufswagen
sowie der groben Verkehrsregelverletzung weder einen Bezug zu Waffen
auf, noch belegt es seine angebliche Gewaltbereitschaft. Die Anhalts-
punkte, auf welche sich die von der Vorinstanz vorgebrachte Vermutung
bezüglich des erhöhten Gewaltpotentials bezieht, sind demnach unzurei-
chend (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6383/2012
vom 26. Juni 2013 E. 6.2.3 und A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 9.3).
Ferner hat der Beschwerdeführer auch nicht versucht, seine Verfehlun-
gen zu beschönigen, sondern es kommt deutlich zum Ausdruck, dass er
seine damaligen Handlungen bereut und die Konsequenzen daraus ge-
zogen hat. Bedenkliche Bagatellisierungstendenzen, welche grundsätz-
lich eine Wiederholungsgefahr befürchten lassen, sind demnach nicht zu
verzeichnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6383/2012 vom
26. Juni 2013 E. 6.1.3). Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung
ein pflichtbewusster Umgang mit seinem Umfeld offenkundig; seine Integ-
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rität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit sind demnach nicht als
eingeschränkt zu beurteilen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der
positiven Persönlichkeitsentwicklung eine Nichtüberlassung der persönli-
chen Armeewaffe als unverhältnismässig erscheint, würde sie doch eine
Massnahme darstellen, welche unweigerlich einen direkten Einfluss auf
die Verwendung des Beschwerdeführers in der Armee hätte. Der Be-
schwerdeführer hat sich zu einer pflicht- und verantwortungsbewussten
Persönlichkeit entwickelt und ist daher nicht als Sicherheitsrisiko einzu-
stufen.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende
Vorinstanz trägt als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrenskosten
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu
erheben.
6.
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
A-4988/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 9. August
2013 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bank-
verbindung mitzuteilen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Stephan Metzger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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