B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4992/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch Kendris AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-ES).
A-4992/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT) richtete
mit Schreiben vom 30. September 2015 gestützt auf das Abkommen vom
26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spa-
nien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; DBA-ES) ein Er-
suchen um Amtshilfe betreffend A._______ an die Eidgenössische Steuer-
verwaltung (nachfolgend: ESTV). Darin beantragt sie die Übermittlung von
Informationen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2013.
Zur Begründung erklärt die AT, im Rahmen einer Steuerprüfung habe man
festgestellt, dass der in Spanien wohnhafte A._______ Gesellschafter bei
der schweizerischen Gesellschaft B._______ SA sei. Diese Gesellschaft
sei durch Umwandlung der B._______ Sàrl entstanden. Die AT führt weiter
aus, dass A._______ weder in seinen Einkommenssteuererklärungen der
Jahre 2010 bis 2013 noch in seinen Vermögenssteuererklärungen seine
Beteiligung an der B._______ SA deklariert habe. Aufgrund seines Wohn-
sitzes in Spanien sei er aber nach dem spanischen Steuerrecht verpflichtet
gewesen, nebst seinem weltweiten Einkommen in dieser Zeitspanne das
Eigentum an Vermögenswerten oder den Besitz von Rechten, welche im
Widerspruch zum deklarierten Einkommen oder Vermögen stehen, in der
Einkommenssteuererklärung anzugeben. Die AT erklärt ferner, A._______
habe den spanischen Steuerbehörden trotz entsprechender Aufforderung
keine Informationen oder Unterlagen zur erwähnten Umwandlung der
B._______ Sàrl in eine Aktiengesellschaft und verwandte Transaktionen
übermittelt.
Vor diesem Hintergrund benötigt die AT nach eigener Darstellung be-
stimmte, im Amtshilfegesuch detailliert bezeichnete Informationen über die
B._______ SA, um zu verifizieren, dass Einkommen und Vermögen von
A._______ bei den spanischen Steuerbehörden zu Unrecht nicht deklariert
wurden (vgl. insbesondere den Passus «in order to verify the existence of
undeclared income or assets» auf S. 3 des Amtshilfegesuches).
B.
Nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens der Informationsbeschaf-
fung und der Information der beschwerdeberechtigten Personen ordnete
die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Schlussverfügung vom
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Seite 3
14. Juli 2016 die Übermittlung von bei der B._______ SA und der Steuer-
verwaltung des Kantons H._______ edierten Informationen an. Diese
Schlussverfügung wurde der Rechtsvertreterin der betroffenen Person
A._______ am 18. Juli 2016 zugestellt.
C.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess gegen die genannte
Schlussverfügung der ESTV mit Eingabe vom 17. August 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er stellt folgendes
Rechtsbegehren (Beschwerde, S. 2):
«1) Die Schlussverfügung sei teilweise aufzuheben und es seien nur diejeni-
gen Informationen an Spanien zu liefern, welchen vorliegend zugestimmt
wird bzw. welche voraussichtlich erheblich sind:
A) Informationen, welche versehentlich durch die ESTV unkenntlich ge-
macht wurden, jedoch erheblich sind, seien wieder sichtbar zu machen;
B) Informationen, welche weder die betroffene Person noch den Informa-
tionsinhaber betreffen, sondern unbeteiligte Dritte, seien unkenntlich zu
machen;
C) Informationen, welche öffentlich zugänglich sind, seien nicht an Spa-
nien zu übermitteln;
D) Es seien nur Informationen zu übermitteln, welche voraussichtlich er-
heblich sind;
E) Es seien nur Jahresrechnungen zu übermitteln, welche durch die Ge-
neralversammlung bzw. die Gesellschafterversammlung abgenommen
werden, nicht jedoch Entwürfe davon;
2) Eventualiter: Die Schlussverfügung der ESTV sei aufzuheben, die Amts-
hilfe sei zu verweigern.»
In der Begründung des Rechtsmittels verlangt der Beschwerdeführer so-
dann, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und die Sache
sei «zwecks Nachbesserung» an die Vorinstanz zurückzuweisen (Be-
schwerde, S. 3). Der Beschwerdeführer fordert ferner eine Parteientschä-
digung.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zudem erklärt sie namentlich,
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Seite 4
sie werde bei der Informationsübermittlung an die AT auch Daten übermit-
teln, welche sie in einem der weiterzuleitenden Dokumente versehentlich
geschwärzt habe (S. 7 der Vernehmlassung).
E.
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 10. Oktober 2016 macht
der Beschwerdeführer geltend, der in der Vernehmlassung eingestandene
Fehler bei der Schwärzung müsse zwingend zu einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz unter entsprechender Kostenfolge führen.
F.
Auf die (weiteren) Begründungen in den Eingaben der Verfahrensbeteilig-
ten und die vorliegenden Unterlagen wird – sofern sie für den Entscheid
relevant sind – in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren ist das Bundesgesetz vom 28. Septem-
ber 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshil-
fegesetz, StAhiG; SR 651.1) anwendbar. Allenfalls abweichende Bestim-
mungen des im hier zu beurteilenden Fall anwendbaren DBA-ES gehen
dabei vor (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 14. Juli 2016 zu-
ständig (vgl. Art. 31 VGG sowie Urteil des BVGer A-6547/2013 vom
11. Februar 2014 E. 1.2). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich
dabei nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen
der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht
eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel
ist somit einzutreten.
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Seite 5
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet-
zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH
HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1146 ff.;
PIERRE TSCHANNEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014,
§ 30 N. 23), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
1.4 Grundsätzlich ist nur das Dispositiv einer Verfügung bindend. Zur Fest-
stellung von dessen Tragweite können aber weitere Umstände wie na-
mentlich die Begründung der Verfügung herangezogen werden
(vgl. BGE 116 II 738 E. 2a, 115 II 187 E. 3b; Urteil des BGer 8C_821/2012
vom 3. Juli 2013 E. 3.2).
2.
Auf das vorliegende Verfahren kommt das DBA-ES in seiner seit dem
24. August 2013 in Kraft stehenden Fassung gemäss dem Protokoll vom
27. Juli 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Königreich Spanien zur Änderung des DBA-ES (AS 2013 2367; im Folgen-
den: Änderungsprotokoll 2011) zur Anwendung. Dies gilt auch für die Amts-
hilfeklausel des DBA-ES, Art. 25bis DBA-ES (Art. 9 Änderungsprotokoll
2011). Diese Amtshilfeklausel findet hinsichtlich der hier interessierenden,
unter Art. 2 DBA-ES fallenden Einkommenssteuern (vgl. hinten E. 8) An-
wendung auf Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 be-
ginnen, oder auf Steuern, welche auf Beträgen geschuldet sind, die am
oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden
(Art. 13 Abs. 2 Ziff. iii Änderungsprotokoll 2011).
3.
Nach Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES tauschen die zuständigen Behörden
der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die
zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung,
die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen
oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich
sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab-
kommen widerspricht». Der Informationsaustausch ist dabei nicht durch
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Seite 6
Art. 1 DBA-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 des Abkommens
(sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern)
beschränkt (Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES).
Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe. Der ersuchte Vertragsstaat ist gemäss dieser Vor-
schrift nicht verpflichtet, von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des
einen oder anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), Informationen
zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsver-
fahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können
(Bst. b), oder Informationen zu übermitteln, «die ein Handels-, Geschäfts-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche»
(Bst. c). Freilich statuiert die Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES vorgehende Vorschrift
von Art. 25bis Abs. 5 DBA-ES ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Be-
stimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung.
4.
4.1 Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 25bis
Abs. 1 Satz 1 DBA-ES bezweckt gemäss Ziff. IV Unterziff. 3 des Protokolls
zum DBA-ES, «einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in
Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben,
'fishing expeditions' zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, de-
ren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuer-
pflichtigen Person unwahrscheinlich ist».
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der
«fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits-
prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns
(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des
BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3, A-38/2014 vom 1. April
2014 E. 2.2.1.2).
Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich
bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt,
könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Be-
hörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie
erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen
würde. Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Bedeutung zu: Zum
einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit
voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen sein muss
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Seite 7
(wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet
wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt [zu die-
sem Vertrauensprinzip sogleich E. 4.3]). Zum andern sind nur solche Infor-
mationen zu übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind. Informatio-
nen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen gemäss Art. 17
Abs. 2 StAhiG nicht übermittelt werden und sind von der ESTV auszuson-
dern oder unkenntlich zu machen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3).
Die voraussichtliche Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn im Zeitpunkt
der Einreichung des Amtshilfegesuches bei vernünftiger Betrachtung die
Möglichkeit besteht, dass die verlangten Informationen erheblich sein wer-
den. Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Erhebung
als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1).
4.2
4.2.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt als betroffene Person diejenige Person,
über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Die Über-
mittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen be-
troffen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es in gewissen Konstel-
lationen unumgänglich ist, Informationen auch über Personen zu erteilen,
deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. So
hat das Bundesgericht den Begriff der betroffenen Person massgeblich da-
von abhängig gemacht, ob die ersuchten Informationen für die Steuer-
pflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich
erheblich sein können (BGE 141 II 436 E. 4.5). Solche Informationen sind
dem ersuchenden Staat zu übermitteln. Die so betroffenen Personen sind
überdies umfassend auskunftspflichtig (Urteil des BVGer A-4044/2015
vom 16. Februar 2016 E. 2.7.2).
4.2.2 Das Bundesgericht erklärt in BGE 141 II 436 E. 4.6, dass die konkre-
ten Verhältnisse einer Gesellschaft, an welcher ein Steuerpflichtiger wirt-
schaftlich berechtigt ist, für dessen Besteuerung relevant sein können.
Deshalb seien Informationen betreffend eine Gesellschaft im abkommens-
rechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich für die Besteuerung eines da-
ran wirtschaftlich berechtigten Steuerpflichtigen.
In einem noch neueren Urteil hält das Bundesgericht zu einer Konstellation,
bei welcher die im ersuchenden Staat steuerpflichtige betroffene Person
A-4992/2016
Seite 8
Alleinaktionärin einer von ihr gegründeten Gesellschaft ist, fest, dass die
mit dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen über diese Gesellschaft
für die Besteuerung dieser Person im ersuchenden Staat voraussichtlich
erheblich sind. Zur Begründung führt das Bundesgericht aus, dass diese
Informationen (insbesondere solche über die Gesellschaftsaktivitäten, die
Zahl der Angestellten und die Räumlichkeiten der Gesellschaft) dazu ge-
eignet seien, zu eruieren, ob die Gesellschaft über eine reelle Existenz ver-
füge oder nicht (BGE 142 II 69 E. 3.2).
4.3 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG
genannten Konstellationen (dazu E. 5.1) – prinzipiell kein Anlass besteht,
an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zwei-
feln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.,
128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des BVGer
A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4). Dementsprechend hat sich die
ESTV nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tat-
sachen zutreffen oder nicht. Die ESTV ist vielmehr an die Darstellung des
Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offen-
sichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet
werden kann (anstelle vieler: Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April
2016 E. 2.4, mit Hinweisen).
5.
5.1 Auf ein Amtshilfegesuch wird gemäss Art. 7 StAhiG nicht eingetreten,
wenn es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist (Bst. a),
Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des
anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind (Bst. b), oder das Ersuchen
den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, z.B. weil es auf Informatio-
nen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen
erlangt worden sind (Bst. c).
5.2 Gemäss Ziff. IV Unterziff. 1 des Protokolls zum DBA-ES (in der Fas-
sung gemäss Art. 12 des Änderungsprotokolls 2011) stellt der ersuchende
Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er
alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen
Mittel zur Beschaffung der Informationen, die nicht mit unverhältnismässi-
gen Schwierigkeiten verbunden sind, ausgeschöpft hat. Diese Pflicht
zum Ausschöpfen der üblichen innerstaatlichen Mittel dient (auch) der Ver-
hinderung von «fishing expeditions» (vgl. zur [soweit hier interessierend]
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vergleichbaren Bestimmung von Ziff. 6 Bst. a des Protokolls zum Abkom-
men vom 18. Juni 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen [DBA-TR; SR 0.672.976.31] Urteil des
BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1, auch zum Folgenden).
Der ersuchende Staat muss deshalb gemäss Ziff. IV Unterziff. 1 des Pro-
tokolls zum DBA-ES in der erwähnten Fassung seine im innerstaatlichen
Steuerverfahren vorgesehenen Mittel mindestens so weit ausüben, bis er
das Ermittlungsobjekt genügend präzisiert hat. Ansonsten ist keine Amts-
hilfeleistung möglich.
5.3 Die inhaltlichen Anforderungen, denen ein Amtshilfegesuch zu genü-
gen hat, richten sich nach Ziff. IV Unterziff. 2 des Protokolls zum DBA-ES
(in der Fassung gemäss Art. 12 des Änderungsprotokolls 2011; vgl. Urteil
des BVGer A-3782/2016 vom 22. September 2016 E. 5, mit Hinweis).
6.
Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die vom er-
suchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder
Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt hat und der ersuchte
Staat sie gewährt hat (Urteil des BVGer A-38/2014 vom 1. April 2014
E. 4.6). Im Bereich der Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkom-
men mit Spanien statuiert Art. 25bis Abs. 2 DBA-ES selbst, für wen und zu
welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich be-
stimmt sind: Sie dürfen
«nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Ver-
waltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Ent-
scheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern
befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für
diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet
der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Infor-
mationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach
dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden kön-
nen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staats dieser anderen
Verwendung zustimmt.»
7.
7.1 Im vorliegenden Fall bemängelt der Beschwerdeführer vorab, dass ihm
mit der angefochtenen Schlussverfügung die nach dem Willen der ESTV
der AT zu übermittelnden Dokumente nicht zugestellt wurden. Zwar habe
die Vorinstanz ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit Schreiben
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Seite 10
vom 15. April 2016 32 Beilagen zugestellt und ihm mitgeteilt, dass sie die
Weiterleitung der Beilagen 23-32 an die AT beabsichtige. Es sei für ihn aber
nicht überprüfbar, ob es sich bei den letzteren Beilagen tatsächlich um die
gemäss der angefochtenen Schlussverfügung der AT zuzustellenden Un-
terlagen handle. Deshalb müsse die Angelegenheit zwecks Nachbesse-
rung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
7.2 Es trifft zu, dass die angefochtene Schlussverfügung dem Beschwer-
deführer ohne Beilage der darin als Annexe 1-10 bezeichneten, nach An-
sicht der ESTV der AT zu übermittelnden Dokumente eröffnet wurde. Den-
noch wurde der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung rechtsge-
nügend darüber in Kenntnis gesetzt, welche Dokumente gemäss der an-
gefochtenen Schlussverfügung an die AT weiterzuleiten sind:
Im erwähnten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. April 2016 er-
klärte die ESTV, welche Angaben sie der ersuchenden Behörde zu über-
mitteln plane. Dabei führte die ESTV insbesondere aus, dass sie beabsich-
tige, der AT die Annexe 23-32 zu übermitteln. Dem Schreiben beigefügt
waren Beilagen unter der Bezeichnung Annexe 1-32.
In der Begründung der Schlussverfügung wurde auf das genannte Schrei-
ben Bezug genommen und erklärt, dass dem Beschwerdeführer damit Ak-
teneinsicht gewährt worden sei. Zudem stimmt die Umschreibung der nach
Ansicht der ESTV an die ersuchende Behörde zu übermittelnden Informa-
tionen im Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung im Wesentlichen
mit derjenigen im Schreiben vom 15. April 2016 überein. Der Begründung
der Schlussverfügung sind ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wel-
che darauf schliessen lassen, dass die Vorinstanz nach dieser Verfügung
andere Informationen an die AT weiterleiten will, als sie in ihrem Schreiben
vom 15. April 2016 erwähnt hat.
Vor diesem Hintergrund kann das Dispositiv der angefochtenen Schluss-
verfügung unter Berücksichtigung ihrer Begründung (vgl. E. 1.4) nach
Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass danach der AT die im
Schreiben der ESTV vom 15. April 2016 als Annexe 23-32 definierten Do-
kumente zu übermitteln sind. Nichts daran ändert der Umstand, dass die
weiterzuleitenden Dokumente in dieser Schlussverfügung – nur neu num-
meriert – statt als Annexe 23-32 als Annexe 1-10 bezeichnet sind.
Das erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers lässt nach dem Gesag-
ten weder auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
A-4992/2016
Seite 11
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) noch auf eine andere Rechtsverletzung schliessen
(vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-6648/2014 vom 17. März 2015
E. 4).
8.
Das vorliegende Amtshilfegesuch betrifft die spanischen Einkommenssteu-
ern der Jahre 2010 bis 2013 (vgl. dazu Ziff. 3 des Gesuches, wo unter der
Rubrik «Taxes and years under examination in Spain» von «Individual In-
come Tax for the years 2010, 2011, 2012 and 2013» die Rede ist). Hinge-
gen verlangt die AT entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten
keine Informationen zur korrekten Erhebung von Vermögenssteuern. Letz-
teres gilt ungeachtet des Umstandes, dass im Amtshilfegesuch darauf hin-
gewiesen wird, dass der Beschwerdeführer zur Deklaration von bestimm-
ten Vermögenswerten verpflichtet gewesen sei.
Bei dieser Sachlage zielen die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche
sich auf eine angeblich fehlende Zuständigkeit der AT in Bezug auf die Ver-
mögenssteuern beziehen, von vornherein ins Leere.
9.
Der Beschwerdeführer macht eine unzulässige Beweisausforschung gel-
tend. Inwiefern eine solche vorliegen soll, ist aber nicht ersichtlich. Das Er-
suchen ist nämlich sehr detailliert. Es betrifft konkret bezeichnete Perso-
nen, insbesondere die Umwandlung einer bestimmten Gesellschaft, und
genau umschriebene, in diesem Zusammenhang stehende Informationen.
Ferner enthält das Gesuch eine Begründung, weshalb die AT den Verdacht
hegt, es könnte Spanien Steuersubstrat entzogen worden sein. Es beste-
hen im Übrigen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Gesuch
trotz des Umstandes, dass es für sich betrachtet hinreichend detailliert so-
wie genau ist, mit Blick auf die von Spanien gegenüber der Schweiz als
ersuchtem Staat verfolgte Ermittlungsstrategie insgesamt betrachtet auf ei-
nen Versuch der unbestimmten Beweisausforschung hinausliefe (vgl. zu
entsprechenden Fällen GIOVANNI MOLO, Die neue Trennungslinie bei der
Amtshilfe in Steuersachen. Das Verbot der fishing expeditions und die for-
mellen Anforderungen an das Gesuch, in: ASA 80, S. 143 ff., S. 170).
Der AT kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, sie habe
eine Anfrage «ins Blaue» gestellt. Eine Beweisausforschung («fishing ex-
pedition»), die ein Nichteintreten auf das Ersuchen der AT geboten hätte
(vgl. E. 5.1), liegt demnach nicht vor.
A-4992/2016
Seite 12
10.
Der Beschwerdeführer bringt sodann sinngemäss vor, dass die ESTV nicht
auf das Ersuchen der AT hätte eintreten dürfen, weil es den Grundsatz von
Treu und Glauben verletze. Die AT beabsichtige nämlich, die Informatio-
nen, die sie mit ihrem Amtshilfegesuch zu erlangen suche, in rechtsmiss-
bräuchlicher Weise für ein gegen die spanische C._______ S.L.U. eröffne-
tes Strafverfahren zu verwenden. Es gehe – so der Beschwerdeführer –
nicht an, dass ein Amtshilfeverfahren zur Beschaffung von Informationen
für ein Strafverfahren genutzt werde oder mittels Amtshilfe erhaltene Infor-
mationen in einem Strafverfahren verwendet würden.
10.1 Selbst wenn aufgrund der Beschwerdebeilagen davon ausgegangen
werden könnte, dass in Spanien ein Strafverfahren gegen die C._______
S.L.U. geführt wird, ist nicht hinreichend substantiiert dargetan oder aus
den Akten ersichtlich, dass die AT das streitige Amtshilfegesuch zwecks
Erlangung von Informationen für dieses Strafverfahren gestellt hat. Des-
halb ist entsprechend dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip, wonach bei
Fehlen von offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen kein An-
lass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen des ersu-
chenden Staates zu zweifeln (vgl. E. 4.3), und den Ausführungen im Amts-
hilfegesuch als erstellt zu betrachten, dass die AT die verlangten Informa-
tionen vorliegend einzig im Verfahren gegen den Beschwerdeführer und
nicht in einem Strafverfahren gegen die C._______ S.L.U. zu verwenden
beabsichtigt.
10.2 Es ist in diesem Kontext im Übrigen daran zu erinnern, dass abkom-
mensrechtlich und damit in für Spanien bindender Weise im Sinne des
Prinzips der Spezialität festgelegt ist, für welche Zwecke die übermittelten
Informationen verwendet werden dürfen (vgl. E. 6). Diesbezüglich hält Dis-
positiv-Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung fest, dass die ESTV die
AT darauf hinweisen werde, dass
«a. die […] Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen
A._______ […] für den im Ersuchen vom 30. September 2015 ge-
nannten Sachverhalt verwertet werden dürfen;
b. die erhaltenen Informationen […] nur Personen oder Behörden (ein-
schliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich
gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder der Erhebung,
mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entschei-
dung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 25bis des schweize-
risch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 26. April
A-4992/2016
Seite 13
1966 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden
dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.»
Es lässt sich darauf vertrauen, dass die spanischen Behörden die streitbe-
troffenen Informationen nur für die in diesem Teil des Verfügungsdispositivs
in Einklang mit dem DBA-ES genannten Zwecke verwenden und sie nur
den erwähnten Personen sowie Behörden zugänglich machen werden.
Denn aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips kann als selbst-
verständlich angenommen werden, dass sich ein mit einem Amtshilfever-
trag mit der Schweiz verbundener ersuchender Staat an das Prinzip der
Spezialität hält (vgl. Urteil des BVGer A-6473/2012 vom 29. März 2013
E. 8.3).
Zwar dürfen im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens (allenfalls)
der AT zu übermittelnde Informationen gemäss dem abkommensrechtli-
chen Spezialitätsprinzip nicht in einem Strafverfahren gegen die
C._______ S.L.U. verwendet werden (vgl. E. 6). Soweit ein entsprechen-
des Strafverfahren infolge transparenter Besteuerung dieser Gesellschaft
die spanischen Einkommenssteuern 2010 bis 2013 des an der
C._______ S.L.U. unbestrittenermassen beteiligten Beschwerdeführers
betrifft und damit letztlich ein gegen diesen geführtes Strafverfahren in
Frage steht, ist es den spanischen Behörden aber unbenommen, solche
Informationen zu verwenden. Denn entgegen der in der Beschwerde sinn-
gemäss geäusserten Ansicht können die spanischen Behörden im Rah-
men des vorliegenden Amtshilfeverfahrens (allenfalls) zu übermittelnde In-
formationen in einem die Einkommenssteuern der Jahre 2010 bis 2013 be-
treffenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nutzen.
10.3 Nach dem Gesagten verstösst das vorliegende Amtshilfegesuch ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben.
11.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Amtshilfegesuch sei un-
zulässig, weil die AT nicht alles unternommen habe, um die angefragten
Informationen selbst zu beschaffen. Die AT habe nämlich mit dem Amtshil-
fegesuch diverse Handelsregisterauszüge, Auszüge aus dem Schweizeri-
schen Handelsamtsblatt und Statuten betreffend die ehemalige
B._______ Sàrl und die B._______ SA verlangt, obschon ausländische Be-
hörden die entsprechenden öffentlich verfügbaren oder öffentlich publizier-
ten Informationen bei den Handelsregisterämtern einfordern könnten.
A-4992/2016
Seite 14
Dieses Vorbringen verfängt nicht. Zu berücksichtigen ist, dass der ersu-
chende Staat vor der Stellung eines Amtshilfegesuches nicht alle Aus-
kunftsmittel ausschöpfen muss. Vielmehr genügt es, wenn der ersuchende
Staat die nach seinem Recht für innerstaatliche Steuerverfahren vorgese-
henen Mittel soweit eingesetzt hat, bis er das Ermittlungsobjekt hinreichend
präzisiert hat (vgl. E. 5.2). Letzteres hat Spanien vorliegend getan: Zum
einen ist den Beilagen des Amtshilfegesuches zu entnehmen, dass die AT
vor der Gesuchseinreichung im Rahmen einer Internetrecherche auf der
Homepage des Handelsregisteramtes des Kantons H._______ mehrere
Handelsregisterauszüge beschafft hat. Zum anderen haben die spani-
schen Steuerbehörden nach der Darstellung der AT, welcher aufgrund des
völkerrechtlichen Vertrauensprinzips grundsätzlich zu folgen ist (vgl. E.
4.3), den Beschwerdeführer erfolglos dazu aufgefordert, die gewünschten
Informationen zu übermitteln. Es kommt hinzu, dass der dem Amtshilfege-
such zugrunde liegende Sachverhalt von der AT ausführlich dargelegt
wurde und – wie gesehen (E. 9) – keine unzulässige Beweisausforschung
vorliegt.
Entsprechend dem Gesagten kann auch die Erklärung der AT im Amtshil-
fegesuch, dass alle nach dem spanischen Recht vorgesehenen, nicht mit
einem unverhältnismässigen Aufwand verbundenen Mittel zur Beschaffung
der verlangten Informationen ausgeschöpft worden seien, nicht als falsch
bezeichnet werden (anders jedoch Beschwerde, S. 8).
Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer zwar im Zusammenhang mit
der Frage nach der hinreichenden Ausschöpfung der im spanischen inner-
staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen Auskunftsmittel auch auf Art. 6
Abs. 2 StAhiG. In diesem Punkt ist ihm aber entgegenzuhalten, dass diese
Vorschrift den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfegesuches regelt und nur
greift, wenn das anwendbare Abkommen keine entsprechende Ordnung
enthält. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall (vgl. E. 5.3).
12.
Das vorliegende Ersuchen der AT vom 30. September 2015 wird den in-
haltlichen Anforderungen, welchen ein Amtshilfegesuch zu genügen hat,
gerecht (vgl. zu diesen Anforderungen vorn E. 5.3). Entsprechend dem Ge-
sagten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf dieses Ersuchen
hätte eingetreten werden dürfen.
Es bleibt somit zu klären, ob die ESTV zu Recht zum Schluss gelangt ist,
dass dem Gesuch in materieller Hinsicht Folge zu leisten ist.
A-4992/2016
Seite 15
Vorab fragt sich, ob die nach der angefochtenen Schlussverfügung der AT
zu übermittelnden Informationen im abkommensrechtlichen Sinne voraus-
sichtlich erheblich sind.
12.1 Aus dem Amtshilfegesuch der AT geht hervor, dass der Beschwerde-
führer in Spanien in den Jahren 2010 bis 2013 einkommenssteuerpflichtig
und in dieser Zeitspanne an der B._______ Sàrl bzw. der B._______ SA
beteiligt war, ohne diese Beteiligung oder damit zusammenhängende Ein-
künfte zu deklarieren. Die verlangten sowie gemäss der angefochtenen
Schlussverfügung zu übermittelnden Angaben und Unterlagen über die
B._______ Sàrl bzw. die B._______ SA (namentlich die von der AT einge-
forderte Liste der Gesellschafter, die Jahresrechnungen 2010 bis 2013 der
B._______ Sàrl bzw. der B._______ SA, die nach der Schlussverfügung
weiterzuleitenden Handelsregisterauszüge und Auszüge aus dem SHAB
betreffend diese Gesellschaft, die nach Auffassung der ESTV zu übermit-
telnden Angaben zum Gesellschaftszweck, die Statuten der B._______
Sàrl bzw. der B._______ SA und die Protokolle der Gesellschafterver-
sammlungen vom 15. Dezember 2009 sowie 30. Dezember 2010) erschei-
nen bei dieser Sachlage als im abkommensrechtlichen Sinne voraussicht-
lich erheblich. Diese Informationen betreffend die Verhältnisse bei der
B._______ Sàrl bzw. der B._______ SA erscheinen nämlich als geeignet
für Rückschlüsse der spanischen Steuerbehörden zur Frage, ob der Be-
schwerdeführer in der massgebenden Zeitspanne im Zusammenhang mit
seiner Beteiligung an dieser Gesellschaft in Spanien undeklariert und des-
halb unversteuert gebliebenes Einkommen erzielte. Letzteres gilt auch un-
ter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Informationen teilweise nur
indirekt mit einer allfälligen Einkommenserzielung des Beschwerdeführers
zusammenhängen. Der Beschwerdeführer stösst daher ins Leere, soweit
er geltend macht, die Informationen würden «keinerlei Angaben zu einer
allfälligen Einkommenserzielung» umfassen (vgl. insbesondere Be-
schwerde, S. 5).
Die voraussichtliche Erheblichkeit der vorliegend in Frage stehenden Infor-
mationen ist aufgrund der Beteiligung des Beschwerdeführers an der
B._______ Sàrl bzw. der B._______ SA ohne Rücksicht auf den Umstand
zu bejahen, dass es sich um Informationen über eine in Spanien soweit
ersichtlich nicht steuerpflichtige Gesellschaft handelt (vgl. E. 4.2.2). Es ge-
nügt, dass die Informationen im aufgezeigten Sinne für die Untersuchung
der ersuchenden Behörde betreffend den Beschwerdeführer voraussicht-
lich erheblich sind.
A-4992/2016
Seite 16
12.2 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den
Schluss, dass die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu über-
mittelnden Informationen voraussichtlich erheblich sind, nicht umzustos-
sen:
12.2.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Jahresrechnungen der
B._______ SA seien ungeeignet, Aufschluss über seine Einkommensver-
hältnisse zu geben. Namentlich könnten diese Dokumente keine Informa-
tionen über Einkünfte aus Darlehen an die Gesellschaft vermitteln, da es
sich bei der B._______ SA um eine Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien
handle, die mangels Kenntnis der Aktionäre gar keine Aktionärsdarlehen
einbuchen könne. Der B._______ SA seien jedenfalls ihre Aktionäre nicht
bekannt gewesen, weil in der massgebenden Zeitspanne keine Dividen-
denausschüttung vorgenommen worden sei. Deshalb seien die streitbe-
troffenen Jahresrechnungen von vornherein nicht relevant für die Beurtei-
lung von Ausschüttungen, Zinszahlungen oder ähnlichen Leistungen an
den Beschwerdeführer.
Jahresrechnungen einer Aktiengesellschaft können insbesondere Auf-
schluss über die Existenz oder Nichtexistenz und gegebenenfalls den Um-
fang von Darlehen geben. Schon deshalb kann der Auffassung des Be-
schwerdeführers, wonach die streitbetroffenen Jahresrechnungen der
B._______ SA nicht geeignet sind, Hinweise zur Frage des Vorliegens von
Darlehen und allfälligen damit verbundenen Einkünften des Beschwerde-
führers zu geben, nicht gefolgt werden. Keine Rolle spielt dabei, ob die
Gesellschaft Darlehen ihrer Aktionäre ausdrücklich als «Aktionärsdarle-
hen» verbuchen konnte (und musste). Ebenso wenig ist massgebend, ob
der B._______ SA ihre Aktionäre mangels Dividendenausschüttungen un-
bekannt waren. Es genügt für die voraussichtliche Erheblichkeit der streit-
betroffenen Jahresrechnungen, dass Dokumenten dieser Art regelmässig
Gewinnverwendungen und von der Gesellschaft getätigte Zahlungen zu
entnehmen sind.
12.2.2 Sodann sucht der Beschwerdeführer die voraussichtliche Erheblich-
keit der in Frage stehenden Jahresrechnungen mit dem Hinweis zu bestrei-
ten, dass die B._______ SA im Rahmen des Amtshilfeverfahrens in Über-
einstimmung mit den Angaben in den edierten Jahresrechnungen erklärt
habe, weder Dividenden noch andere Gelder an den Beschwerdeführer
bezahlt zu haben. Zudem behauptet er, die nach Ansicht der ESTV der AT
zu übermittelnden Detailkontenauszüge seien nicht voraussichtlich erheb-
A-4992/2016
Seite 17
lich, weil ihnen keine Informationen über Zahlungsflüsse an den Beschwer-
deführer zu entnehmen seien. Damit stösst der Beschwerdeführer aber ins
Leere. Die voraussichtliche Erheblichkeit beurteilt sich nämlich rechtspre-
chungsgemäss nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des
Amtshilfegesuches. Deshalb ist es nicht von Belang, wenn sich eine ver-
langte Information im Nachhinein als nicht erheblich herausstellt (vgl.
E. 4.1).
12.2.3 Der Beschwerdeführer erklärt ferner, die gemäss der Schlussverfü-
gung zu übermittelnden Jahresrechnungen seien (namentlich in Bezug auf
die Bilanzsummen und teilweise sogar hinsichtlich der Rechnungsperio-
den) widersprüchlich und ausschliesslich oder weitgehend seitens der Ge-
sellschaftsorgane nicht abgenommene Entwürfe. Die ESTV habe es zu Un-
recht unterlassen, diese Unterlagen zu prüfen und genehmigte Jahresrech-
nungen von der B._______ SA einzufordern. Daher seien die gemäss der
angefochtenen Schlussverfügungen zu übermittelnden Jahresrechnungen
mangels voraussichtlicher Erheblichkeit nicht an die AT herauszugeben.
Die streitbetroffenen Jahresrechnungen sollen gemäss der angefochtenen
Schlussverfügung jeweils mit der Angabe, ob sie von der B._______ SA
oder von der Steuerverwaltung des Kantons H._______ ediert wurden, an
die AT weitergeleitet werden. Da die ESTV diese Jahresrechnungen bei
dieser Gesellschaft und der erwähnten kantonalen Steuerverwaltung mit-
tels der Aufforderung, die Jahresrechnungen 2010 bis 2013 der B._______
Sàrl bzw. der B._______ SA einzureichen, beschaffte, kann davon ausge-
gangen werden, dass diese Jahresrechnungen geeignet sind, über die für
die AT relevanten Verhältnisse Aufschluss zu geben. Dementsprechend
sind diese Jahresrechnungen in der vorliegenden Form als voraussichtlich
erheblich zu qualifizieren. Zu klären, ob es aufgrund von Widersprüchen
zwischen den verschiedenen Jahresrechnungen und/oder mangels Ge-
nehmigung der Jahresrechnungen durch die Gesellschaftsorgane nicht an-
geht, für die Besteuerung des Beschwerdeführers in Spanien auf diese Do-
kumente abzustellen, ist nicht Sache des ersuchten Staates. Stattdessen
ist dies (allenfalls) von den spanischen Steuerbehörden zu beurteilen (vgl.
E. 4.1). Der Vorinstanz kann deshalb nicht mit Recht vorgeworfen werden,
eine nähere Prüfung der edierten Jahresrechnungen unterlassen zu ha-
ben.
12.2.4 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist entgegen der Schluss-
verfügung die Information nicht der AT zu übermitteln, dass die B._______
SA gemäss den Angaben der Steuerverwaltung des Kantons H._______
A-4992/2016
Seite 18
eine Tochtergesellschaft einer spanischen Gesellschaft namens
«C._______» ist. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer insbeson-
dere geltend, beim Namen «C._______» handle es sich um eine unbetei-
ligte Drittpartei.
Wie ausgeführt, sind die seitens der AT geforderten Angaben über die Ver-
hältnisse bei der B._______ Sàrl bzw. der B._______ SA im massgeben-
den Zeitraum für die Besteuerung des Beschwerdeführers in Spanien im
abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich. Zu den als voraus-
sichtlich erheblich zu qualifizierenden Verhältnissen bei dieser Gesellschaft
zählt auch ihr Gesellschafterkreis in den Jahren 2010 bis 2013. Die von der
Steuerverwaltung des Kantons H._______ genannte Stellung der
B._______ SA als Tochtergesellschaft der «C._______» fällt, weil sie Auf-
schluss über die Eigenschaft der «C._______» als Gesellschafterin der
B._______ SA gibt, unter die Informationen, welche infolge voraussichtli-
cher Erheblichkeit bei Erfüllung der weiteren Amtshilfevoraussetzungen
der AT zu übermitteln sind (da der Kreis der Gesellschafter voraussichtlich
erheblich ist, sind – anders als dies in der Beschwerde vertreten wird –
auch die weiteren Namen von Gesellschaftern der B._______ Sàrl bzw.
B._______ SA, die in den gemäss der Schlussverfügung weiterzuleitenden
Protokollen und Handelsregisterauszügen enthalten sind, bei Erfüllung der
übrigen Amtshilfevoraussetzungen an die AT weiterzuleiten).
Zwar macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch gel-
tend, der Name «C._______» sei mangels Nennung der Gesellschaftsform
zu unspezifisch und die Informationsquelle des Kantons H._______ sei un-
bekannt. Es ist damit aber weder hinreichend substantiiert noch aktenkun-
dig, dass die fragliche Information der Steuerverwaltung des Kantons
H._______ unrichtig ist. Ohnehin gilt es im vorliegenden Amtshilfeverfah-
ren nicht abschliessend zu beurteilen, welcher Beweiswert dieser Informa-
tion – namentlich mit Blick auf die Quelle (nach Angaben der Steuerverwal-
tung des Kantons H._______ das bei ihr befindliche Dossier betreffend die
B._______ SA) – tatsächlich zukommt.
12.2.5 Der Beschwerdeführer hält sodann dafür, dass die Namen
F._______, G._______ Inc. und E._______, die in den nach Meinung der
ESTV zu übermittelnden Dokumenten enthalten sind, solche von unbetei-
ligten Dritten seien und mangels voraussichtlicher Erheblichkeit abgedeckt
werden müssten. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass die Schwärzun-
A-4992/2016
Seite 19
gen von Informationen in den zu übermittelnden Unterlagen sehr uneinheit-
lich vorgenommen worden seien, so insbesondere in Bezug auf den Na-
men D._______.
D._______ und die erwähnten Gesellschaften können nicht als Personen
betrachtet werden, deren Namen bloss «zufällig» in den edierten Unterla-
gen figurieren. Es handelt sich vielmehr um Namen von Personen, deren
Identität ein wesentliches Element zur Überprüfung der Beteiligungsver-
hältnisse an der B._______ SA und der mit dieser Gesellschaft verbunde-
nen Geldflüsse – namentlich allfälliger Geldflüsse an den Beschwerdefüh-
rer – bildet. Das ergibt sich daraus, dass es sich bei D._______ unbestrit-
tenermassen um einen ehemaligen Geschäftsführer der B._______ SA
handelt, dass gemäss den edierten Unterlagen bei der B._______ SA für
den Erwerb der F._______ Aktionärsdarlehen verbucht wurden, dass die
G._______ Inc. der B._______ SA ein in den Büchern der letzteren Gesell-
schaft verzeichnetes Aktionärsdarlehen gewährte und dass auf ein Konto
der Bank E._______ nach den edierten Dokumenten der Betrag einer im
Amtshilfegesuch erwähnten Kapitalerhöhung der B._______ SA überwie-
sen wurde.
Mit Blick auf das Gesagte sind die Namen D._______, F._______,
G._______ Inc. und E._______ im abkommensrechtlichen Sinne als vo-
raussichtlich erheblich zu qualifizieren. D._______ und diese drei Gesell-
schaften sind mit anderen Worten keine vom Amtshilfegesuch nicht be-
troffene Personen (vgl. E. 4.2.1). Die Vorinstanz hat diese Namen deshalb
in den gemäss der Schlussverfügung der AT zu übermittelnden Unterlagen
zu Recht nicht geschwärzt.
Es ist sodann nicht erkennbar, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Namens
D._______ in uneinheitlicher Weise Schwärzungen vorgenommen hat. Die
Vorinstanz hat nach Angaben in ihrer Vernehmlassung in den zur Übermitt-
lung vorgesehenen Unterlagen Unterschriften geschwärzt, welche sie nicht
bestimmten Personen zuordnen konnte. Dieses Vorgehen ist nicht zu be-
anstanden, auch wenn damit unter anderem auch Unterschriften von
D._______ abgedeckt worden seien könnten.
Die Schwärzungen in den gemäss der angefochtenen Schlussverfügung
weiterzuleitenden Dokumenten sind – abgesehen von einem Punkt, auf
welchen zurückzukommen sein wird (vgl. hinten E. 14) – weder uneinheit-
lich noch aus anderen Gründen zu beanstanden. Auch besteht nach dem
A-4992/2016
Seite 20
Dargelegten entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Be-
schwerde, S. 10) kein Anlass, die aktenkundige Bestätigung der Bank
E._______ über den Eingang des erwähnten Kapitalerhöhungsbetrages
aus den zu übermittelnden Unterlagen auszusondern.
13.
Es ist weder erkennbar noch wird geltend gemacht, dass eine dem spani-
schen Recht entsprechende Besteuerung, wie sie die AT mit ihrem Amts-
hilfegesuch anstrebt, dem DBA-ES widerspricht (vgl. zu dieser Vorausset-
zung der Amtshilfeleistung den hiervor [E. 3] zitierten letzten Passus von
Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES).
Weitere Gründe, welche der Amtshilfe in Bezug auf die streitbetroffenen
Informationen prinzipiell entgegenstehen würden, werden vorliegend zu
Recht nicht vorgebracht. Insbesondere stellt sich der Beschwerdeführer
richtigerweise nicht auf den Standpunkt, dass diese Informationen nach
dem schweizerischen Recht nicht hätten beschafft werden können und
deshalb nach Art. 25bis Abs. 3 Bst. a und/oder b DBA-ES nicht zu übermit-
teln sind (vgl. zur umfassenden Auskunftspflicht der B._______ SA vorn
E. 4.2.1; zur Auskunftspflicht der Steuerverwaltung des Kantons
H._______ vgl. Art. 11 Abs. 1 StAhiG).
14.
Die Voraussetzungen für die Leistung der in der angefochtenen Schluss-
verfügung vorgesehenen Amtshilfe sind gemäss dem Ausgeführten grund-
sätzlich erfüllt. Einzig in einem Punkt bedarf es einer Anpassung des in
dieser Schlussverfügung vorgesehenen Umfanges der Amtshilfe:
In der als Annex 5 der AT zu übermittelnden Beilage 27 zum Schreiben der
ESTV vom 15. April 2016 an den Beschwerdeführer wurden gemäss den
übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten irrtümlicherweise
die Daten der Unterzeichnung von Jahresrechnungen abgedeckt bzw. ge-
schwärzt. Unkenntlich gemacht wurden auf diese Weise das Datum der
Unterzeichnung der Jahresrechnung 2010 und das Datum der Unterzeich-
nung der Jahresrechnung 2011. Diese Daten sind aber für die Klärung all-
fälliger Widersprüche zwischen den vorliegenden Jahresrechnungen im er-
suchenden Staat von Relevanz und damit voraussichtlich erheblich im ab-
kommensrechtlichen Sinne. Dementsprechend ist der genannte An-
nex 5 (Beilage 27 zum Schreiben der ESTV vom 15. April 2016) ohne
diese versehentlich vorgenommenen Schwärzungen zu übermitteln. Der
(Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers, irrtümlicherweise unkenntlich
A-4992/2016
Seite 21
gemachte Informationen in den weiterzuleitenden Unterlagen seien wieder
sichtbar zu machen, ist in diesem Sinne gutzuheissen.
15.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der ge-
mäss Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung der AT auszu-
händigende Annex 5 ist dieser Behörde mitsamt den Daten der Unterzeich-
nung der Jahresrechnungen 2010 und 2011 der B._______ Sàrl bzw. der
B._______ SA zu übermitteln. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
16.
16.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer erscheint vorliegend als überwiegend unterlie-
gend und nur in einem kleinen Umfang als obsiegend, nämlich in Bezug
auf die von der Vorinstanz zu Unrecht vorgenommene Schwärzung der Da-
ten der Unterzeichnung der bei der Steuerverwaltung des Kantons
H._______ edierten Jahresrechnungen 2010 und 2011 der B._______ Sàrl
bzw. der B._______ SA. Deshalb rechtfertigt es sich, die auf insgesamt
Fr. 4'000.- festzusetzenden Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem überwiegend unterlie-
genden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 3'500.- aufzuerlegen. Letz-
terer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu ent-
nehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
16.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist für die erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten seiner Vertretung
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote
eingereicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint
eine reduzierte Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 750.- als ange-
messen. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten, weil auf-
grund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Bezug auf
A-4992/2016
Seite 22
die Leistung seiner Vertreterin von einem (steuerbefreiten) Dienstleistungs-
export auszugehen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 des Mehrwert-
steuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]; Urteil des
BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 4.2).
Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4992/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der gemäss Dispositiv-Ziff. 2
der angefochtenen Schlussverfügung der AT zuzustellende Annex 5 ist die-
ser Behörde mitsamt den Daten der Unterzeichnung der Jahresrechnun-
gen 2010 und 2011 der B._______ Sàrl bzw. der B._______ SA zu über-
mitteln. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer im Umfang von Fr. 3'500.- auferlegt. Letzterer Betrag wird
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 750.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsfor-
mular);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
A-4992/2016
Seite 24
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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