Abtei lung I
A-500/2007 /kus
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Florence Aubry
Girardin, Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiberin Susanne Kuster Zürcher.
A._______
vertreten durch Herr Fürsprecher Gerhard Hauser-
Schönbächler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Vorinstanz.
Arbeitsvertrag und Lohndiskriminierung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-500/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. Januar 2002 bei der Eidgenössischen
Zollverwaltung (EZV) im Grenzwachtkommando (GWK) X._______ in
Y._______ im Personalbereich tätig, anfänglich mit befristeter An-
stellung als Personalassistentin in Lohnklasse 8 und ab Oktober 2002
in unbefristeter Anstellung als Bürochefin Personalgewinnung in der
Lohnklasse 16.
B.
Per 1. Januar 2006 wurden im Rahmen eines Projekts «Neuorganisati-
on HR» infolge der Aufgabenverzichtsplanung im Bereich Logistik die
Personaldienste der Grenzwachtkommandi mit jenen der Kreisdirektio-
nen in neuen Human-Resources-Zentren (HR-Zentren) zusammenge-
legt. A._______ wurde im Hinblick auf diese Reorganisation ein neuer
Arbeitsvertrag als HR-Sachbearbeiterin in Lohnklasse 17 (bei [vorerst]
gleichbleibendem Lohn) im HR-Zentrum Y._______ angeboten. Bei
dieser Zuordnung handelte es sich um eine sogenannte
«Juniorklasse» für Mitarbeitende ohne den Abschluss als Personal-
fachperson mit eidgenössischem Fachausweis. Es war vorgesehen,
dass A._______ nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung in
die «Seniorklasse» 19 eingereiht werden sollte.
C.
Das neue HR-Zentrum Y._______ hat seine Tätigkeit per 1. Janu-
ar 2006 aufgenommen, die Arbeitsplätze der früheren Personalsach-
bearbeitenden des GWK X._______ in Y._______ verblieben jedoch
vorerst noch in den bisherigen Räumlichkeiten. Nachdem A._______
den angebotenen Juniorarbeitsvertrag mit Lohnklasse 17 nicht unter-
zeichnet hatte, stellte ihr die EZV am 15. Februar 2006 die Kündigung
infolge mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung einer zumutbaren Ar-
beit in Aussicht. Am 30. März 2006 verfügte die EZV dann allerdings
die Neuunterstellung von A._______ in das HR-Zentrum Y._______ mit
Lohnklasse 16, dies bei gleichbleibendem Lohn im Sinne des
bisherigen Arbeitsvertrages; der ursprünglich angebotene Junior-
Arbeitsvertrag mit Lohnklasse 17 wurde zurückgezogen.
D.
Am 12. Mai 2006 wurde A._______ eröffnet, dass am 2. Juni 2006 der
Umzug der Arbeitsplätze und der Büros in die neuen Räumlichkeiten
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erfolgen werde. A._______ hat ihre dortige Tätigkeit bisher jedoch
faktisch nie aufgenommen, da ihr inzwischen, d.h. am 15. Mai 2006,
eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% infolge einer Krankheit aus dem
psychischen Formenkreis bescheinigt worden ist. Nach ca.
viermonatiger ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit kündigte die EZV
am 7. September 2006 das Arbeitsverhältnis mit A._______ wegen
Untauglichkeit per Ende Dezember 2006. Die dagegen beim
Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) erhobene Beschwerde
von A._______ wurde am 5. Dezember 2006 abgewiesen bzw. das
Gesuch der EZV um Feststellung der Gültigkeit der Kündigung
gutgeheissen. Gegen diesen Entscheid hat A._______ am 18. Januar
2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt
(Verfahrensnummer A-499/2007). Das Bundesverwaltungsgericht hat
diese mit Urteil vom 20. September 2007 rechtskräftig gutgeheissen
und dabei die Nichtigkeit der Kündigung festgestellt.
E.
Gegen die bereits erwähnte Verfügung der EZV vom 30. März 2006
(Neuunterstellung, Beibehaltung des bisherigen Lohnes und der bishe-
rigen Lohnklasse unter gleichzeitigem Rückzug des angebotenen Juni-
orvertrages) reichte A._______ sodann am 12. Mai 2006 eine Be-
schwerde beim EFD ein. Nachdem A._______ mehrfach eine
beschwerdefähige Verfügung zur Frage ihrer Einstufung und Entlöh-
nung verlangt hatte, leitete die EZV dem EFD am 26. Juni 2006 zudem
eine Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde weiter.
Diese beiden Verfahren wurden am 17. Juli 2006 vereinigt. Das EFD
verfügte zum Schutze von Persönlichkeitsrechten Dritter verschiedene
Akteneinsichtsbeschränkungen, wobei der Beschwerdeführerin der
wesentliche Inhalt der betroffenen Dokumente bekannt gegeben wur-
de. Mit Urteil vom 5. Dezember 2006 wies das EFD die Beschwerden
vollumfänglich ab.
F.
Dagegen lässt A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
18. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen.
Sie beantragt, es sei ihr ein Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 19
vorzulegen und innerhalb dieser Lohnklasse ein Lohn auf der
Grundlage ihrer Ausbildung, Berufs- und Lebenserfahrung und unter
Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage auszurichten. Eventuell sei ihr
ein Arbeitsvertrag mit Lohnklasse 17 anzubieten, ebenfalls unter Aus-
richtung eines Lohns unter den genannten Rahmenbedingungen. Die
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Beschwerdeführerin verlangt ausserdem vollständige Einsicht in die
Akten. Ihre Anträge begründet sie damit, dass sie gegenüber ihren fast
ausnahmslos männlichen Kollegen diskriminiert werde: Diese seien
höher eingestuft und verdienten mehr als sie. Die Neueinreihung der
Stellen bei der Reorganisation sei nach Kriterien erfolgt, die mit
grosser Wahrscheinlichkeit Frauen benachteilige. Zudem habe die Vor-
instanz bei ihrem Entscheid nicht unterschieden zwischen den Anfor-
derungen an eine Funktion und jenen an die Person, welche eine Stel-
le innehabe. Eine Funktion wie z.B. diejenige einer HR-Sachbearbeite-
rin sei einer einzigen Lohnklasse zuzuordnen. Ferner sei das Junior-/
Seniorsystem überholt und widerspreche dem Bundespersonalrecht.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 15. Februar 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie bringt insbesondere vor, dass bei der
EZV in Zukunft alle HR-Sachbearbeitenden in die Lohnklasse 19 ein-
gereiht würden. Die entsprechenden Stellen setzten allerdings den Be-
sitz eines eidgenössischen Diploms als Personalfachfrau/-mann vor-
aus. Damit Personen, die zuvor bei der EZV in einem Monopolbereich
gearbeitet hätten, ebenfalls für den HR-Bereich gewonnen werden
könnten, würden diese bis zum Erwerb des Diploms vorübergehend in
die Lohnklasse 17 eingereiht. Von dieser Regelung zu unterscheiden
seien aber die Übergangsregelungen im Rahmen der Reorganisation
der EZV, für die grundsätzlich Besitzstandswahrung der Mitarbeiten-
den angestrebt worden sei. Die entsprechend angewandten Einrei-
hungskriterien seien nicht geschlechterdiskriminierend. Das Junior-/
Seniorsystem sei rechtmässig. Zum Eventualantrag macht die EZV
geltend, nicht sie habe der Beschwerdeführerin die Einreihung in die
Lohnklasse 17 verweigert, sondern die Beschwerdeführerin habe sich
ausserstande erklärt, die Stelle im neuen HR-Zentrum unter diesen
Voraussetzungen anzutreten. Zudem weist sie darauf hin, dass die ur-
sprünglich angebotene Funktion in der Lohnklasse 17 in gewissen
Punkten anspruchsvollere Aufgaben als die bisherige beinhalte. Gegen
die beantragte Lohnerhöhung argumentiert die Vorinstanz, dass eine
Höhereinreihung in Lohnklasse 17 nicht sofort zu einer
summenmässigen Lohnerhöhung geführt hätte, sondern wegen der
unterschiedlichen Lohnmaxima (und der damit möglichen besseren
jährlichen Lohnentwicklung) erst längerfristig eine Besserstellung
gegenüber der Lohnklasse 16 bewirkt hätte.
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H.
In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2007 bekräftigt die Beschwerde-
führerin die bereits gestellten Anträge und beziffert in Bezug auf den
Hauptantrag den geltend gemachten monatlichen Lohn neu auf
mindestens Fr. 6'800.-- (für Lohnklasse 19). Zusätzlich erhebt sie
Anspruch auf die Lohnentwicklung im Jahr 2007 auf der Basis der
Beurteilung «A», die März-Zulage 2007 sowie den Teuerungsausgleich
2007.
I.
Die Vorinstanz hält mit Schreiben vom 1. Mai 2007 an ihren Anträgen
gemäss Vernehmlassung fest.
J.
Am 11. Mai 2007 hat der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten
mitgeteilt, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin auf vollstän-
dige Akteneinsicht zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 hat der Instruktionsrichter sodann
festgestellt, dass aufgrund der bereits von der Vorinstanz festgestellten
Lohnunterschiede zwischen der Beschwerdeführerin und ihren männli-
chen Arbeitskollegen in gleicher oder gleichwertiger Funktion vorläufig
davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin eine Lohndiskri-
minierung glaubhaft machen könne. Deshalb habe die Arbeitgeberin
den Beweis anzutreten, dass diese Lohnunterschiede objektiv gerecht-
fertigt seien. Die EZV wurde infolgedessen aufgefordert, zu verschie-
denen Fragen im Zusammenhang mit den Lohnunterschieden Stellung
zu nehmen und die Begründungen dafür konkret zu belegen.
K.
Die EZV hat sich zu den Fragen des Instruktionsrichters am
13. Juli 2007 geäussert und zusätzliche (zuhanden der Beschwerde-
führerin anonymisierte) Dokumente eingereicht. Dazu hat die Be-
schwerdeführerin am 20. September 2007 Stellung genommen.
L.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche
Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beschwerden gegen Entscheide des EFD im Bereich des Personal-
rechts werden, abgesehen vom Tatbestand nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32), vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt (vgl. Art. 31 VGG
i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 33 Bst. d VGG so-
wie Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
[BPG, SR 172.220.1]). Da der erwähnte Ausnahmetatbestand vorlie-
gend nicht gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beur-
teilung der Beschwerde gegen den Entscheid des EFD vom 5. Dezem-
ber 2006 zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG befugt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin,
die vor der Vorinstanz mit ihrem Rechtsbegehren nicht durchgedrun-
gen ist, ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da Eingabeform
und -frist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) gewahrt und auch die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt
werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG)
oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unange-
messenheit der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides
(Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerdeinstanz überprüft demnach
nicht nur, ob die Verwaltung bei ihrem Entscheid im Rahmen ihres Er-
messens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch, ob sie eine dem
Sachverhalt angemessene Lösung getroffen hat, mithin nicht bloss
rechtlich, sondern ebenfalls sachlich richtig entschieden hat (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1984, S. 315;
Seite 6
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ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 633 ff.). Bei der
Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungs-
gericht wie zuvor auch die Eidgenössische Personalrekurskommissi-
on (PRK) indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leis-
tungsbeurteilung von Bediensteten, um verwaltungsorganisatorische
Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und
des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel
nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle
sein eigenes Ermessen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Moser/Uebersax,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,
Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.62 mit Hinweisen; ULRICH
ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Ver-
fahrensrechts, Bern 2004, S. 93).
4.
An die Begründung der Begehren ist das Bundesverwaltungsgericht
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dies bedeutet, dass das Ge-
richt eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz
abweicht (sog. Motivsubstitution). Als urteilende Instanz darf und soll
das Bundesverwaltungsgericht dabei ohne weiteres auch Rechts-
standpunkte beiziehen, die bislang von keinem der Beteiligten erwähnt
worden sind (vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 1.8, mit Hinweisen).
5.
Die von der Vorinstanz verfügte Akteneinsichtsbeschränkung ist auch
im bisherigen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht aufrecht erhal-
ten worden (Sachverhalt Bst. E und J). Insbesondere sind Dokumente
zum Schutze der Persönlichkeit von weiteren Mitarbeitenden der EZV
nur in anonymisierter Form an die Beschwerdeführerin weitergegeben
worden. Wie sich anhand der Vorbringen in den verschiedenen Einga-
ben der Beschwerdeführerin im vorliegenden wie auch bereits im vor-
instanzlichen Verfahren gezeigt hat, wurde diese in genügender Weise
in Kenntnis über die wesentlichen Inhalte gesetzt. Auch kennt sie teil-
weise die Namen von zum Vergleich beigezogenen Kolleginnen und
Kollegen offenbar bereits trotz der verfügten Beschränkungen. Sie hat
zu allen wesentlichen Punkten Stellung nehmen können. Eine weiter-
gehende bzw. vollständige Akteneinsicht rechtfertigt sich daher mit
Blick auf die hier zu beachtenden privaten Interessen der betroffenen
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Personen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht, weshalb der An-
trag der Beschwerdeführerin auf vollständige Akteneinsicht abzuleh-
nen ist.
6.
Vorab ist zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall eine Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts glaubhaft gemacht worden ist (vgl. Art. 8
Abs. 3 Satz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 3 Abs. 2 i.V.m.
Art. 6 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 [GlG,
SR 151.1]).
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat wie teilweise schon die Vorins-
tanz einen Vergleich zwischen verschiedenen HR-Sachbearbeitenden
in den neuen HR-Zentren der EZV erstellt. Daraus ergibt sich folgen-
des Bild (Hinweis: Die Angaben zum Lohn beziehen sich auf den Brut-
tolohn für ein 100%-Pensum pro Monat, ohne Ortszuschläge und Be-
treuungszulagen):
– Beschwerdeführerin gemäss angebotenem Arbeitsvertrag: Lohn-
klasse 17 (Juniorvertrag), Lohn Fr. 5'908.70 (Stand: Januar 2006)
– A: Lohnklasse 19, Lohn Fr. 7'972.25 (Stand: September 2006)
– B: Lohnklasse 18 (Juniorvertrag), Lohn Fr. 7'164.20 (Stand: Juli
2006)
– C: Lohnklasse 20, Lohn Fr. 8'317.70 (Stand: Januar 2006)
– D: Lohnklasse 17 (Juniorvertrag), Lohn Fr. 6'823.40 (Stand: Januar
2006).
6.2 Die Vergleichspersonen A, B, C und D wurden aus folgenden
Gründen ausgewählt: Alle Personen haben wie die Beschwerdeführe-
rin einen Arbeitsvertrag als HR-Sachbearbeitende angeboten erhalten
und können ebenfalls kein Diplom als Personalfachmann bzw. -frau
vorweisen. A, B und D sind ungefähr im gleichen Alter wie die Be-
schwerdeführerin. A und C sind zudem im selben HR-Zentrum wie die
Beschwerdeführerin beschäftigt, wobei C rund 20 Jahre älter ist und
vor allem deshalb in den Vergleich einbezogen wurde, weil sich die Be-
schwerdeführerin wie auch die EZV und die Vorinstanz bereits früher
auf dessen Einstufung und Entlöhnung bezogen haben. Die konkrete
Dauer der Erfahrung im HR-Bereich bis zur Reorganisation ist bei A
(5 Jahre) und D (4 Jahre) ungefähr gleich lang wie diejenige der Be-
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schwerdeführerin (4 Jahre), während C bereits seit 10 Jahren in die-
sem Bereich tätig ist. B hat demgegenüber bisher offenbar als einziger
nur wenig Erfahrung in diesem Bereich gesammelt (als Stagiaire). Er-
hebliche Unterschiede bestehen sodann, wie im Folgenden noch zu
zeigen sein wird, beim Dienstalter innerhalb der EZV (dazu näher un-
ten E. 7.5). Die Vergleichspersonen A, B und C sind männlichen, die
Vergleichsperson D ist weiblichen Geschlechts.
Zu letzterer ist darauf hinzuweisen, dass ein Vergleich zwischen zwei
Frauen definitionsgemäss nicht dazu dienen kann, eine Diskriminie-
rung aufgrund des Geschlechts gemäss Art. 3 Abs. 2 GlG glaubhaft zu
machen (vgl. BGE 124 II 529 E. 3b). Sie darf jedoch als Referenz be-
züglich der von der EZV angeführten objektiven Gründe für die unglei-
che Einstufung und Entlöhnung (dazu im Folgenden E. 7.1-7.8) wie
auch für Erwägungen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Gleich-
heitsgebot (E. 8) herangezogen werden.
Personen mit anderer Funktion als diejenige eines bzw. einer HR-
Sachbearbeitenden wurden hingegen nicht in den Vergleich einbezo-
gen, weil solche Personen offensichtlich nicht die gleichen Aufgaben
wie die Beschwerdeführerin haben können. Der Einwand der Be-
schwerdeführerin, ein Vergleich mit nur drei (bzw. vier) von insgesamt
rund fünfzehn Mitarbeitenden der HR-Zentren der EZV genüge nicht,
um eine Lohndiskriminierung auszuschliessen (Schlussbemerkungen
vom 20. September 2007, S. 3), geht somit fehl. Ebenfalls trifft es nicht
zu, dass die Personen B und D nicht mit der Beschwerdeführerin ver-
glichen werden könnten, da diese eine Monopolausbildung absolviert
hätten: Die Beschwerdeführerin ist die einzige HR-Sachbearbeitende
in allen HR-Zentren der EZV, die keine Monopolausbildung vorweisen
kann; es stehen somit gar keine Vergleichspersonen, die wie sie von
extern in das Personalwesen der EZV eingetreten sind, zur Verfügung.
6.3 Die Vorinstanz hat bereits im angefochtenen Entscheid festgehal-
ten, dass im vorliegenden Fall die zwei männlichen Kollegen der Be-
schwerdeführerin im HR-Zentrum Y._______ mit gleichwertiger Arbeit
höher als diese entlöhnt würden. Die EZV bestreitet nicht, dass die
Beschwerdeführerin und ihre zwei männlichen Kollegen im HR-
Zentrum Y._______ (A und C) zumindest gleichwertige Arbeit ver-
richten. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Funktionen ihrer beiden
direkten Arbeitskollegen bezüglich Lohnklasse höher eingestuft sind
und sie zudem besser entlöhnt sind.
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6.4 Vorliegend wird nicht geltend gemacht, die für die Funktion als
HR-Sachbearbeitende vorgesehenen Lohnklassen 17 (Juniorvertrag)
bzw. 19 (Seniorvertrag) seien in einem generellen Sinne diskriminie-
rend. Es ist daher auch nicht zu entscheiden, ob die HR-Sachbearbei-
tenden grundsätzlich gegenüber anderen Berufsgruppen mit gleich-
wertiger Arbeit schlechter entlöhnt sind und ob dies darüber hinaus
eine indirekte Diskriminierung einer bestimmten Berufsgruppe bzw. ei-
nes bestimmten Geschlechts darstellt. Eine Arbeitsplatzbewertung, wie
sie von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 118 IA 35
angeregt worden ist (Schlussbemerkungen vom 20. September 2007,
S. 3), ist daher nicht anzuordnen.
Hingegen sind zur Prüfung der Frage, ob eine Diskriminierung der
Beschwerdeführerin gegenüber den Vergleichspersonen A, B und C
glaubhaft gemacht worden ist, die konkreten Stellenbeschreibungen zu
vergleichen (vgl. auch den Entscheid der PRK 2005-016 E. 5 a und b
vom 31. Januar 2006).
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt im vorliegenden Fall fest,
dass die Stellenbeschreibungen der Beschwerdeführerin und der Ver-
gleichspersonen A, B und C als HR-Sachbearbeitende zum grössten
Teil identisch sind, wobei aber die prozentuale Verteilung der ansons-
ten gleichen Aufgaben jeweils unterschiedlich ist. Bei der Vergleichs-
person A ist zusätzlich noch Öffentlichkeitsarbeit (10 Stellenprozente)
vorgesehen, während bei der Vergleichsperson B bei gewissen (eher
untergeordneten) Aufgabenbereichen weniger Einzelaufgaben als bei
den übrigen erwähnten HR-Sachbearbeitenden aufgeführt sind. Insge-
samt ergibt sich aber trotz dieser geringfügigen Abweichungen, dass
es sich bei den Funktionen der Beschwerdeführerin und der Ver-
gleichspersonen in einem HR-Zentrum der EZV um gleiche (oder zu-
mindest, wie die Vorinstanz festgestellt hat, um gleichwertige) Arbeit
als HR-Sachbearbeitende handelt.
6.4.2 Die oben erwähnten Löhne der männlichen Vergleichspersonen
sind allesamt höher als der der Beschwerdeführerin angebotene Lohn,
und zwar um 35% (A), 21% (B) bzw. 41% (C), obwohl alle, wie soeben
festgestellt, die gleiche Arbeit als HR-Sachbearbeitende leisten. Auf-
grund dieser objektiven Anhaltspunkte erscheint eine Diskriminierung
gemäss Art. 3 Abs. 2 GlG als wahrscheinlich und damit glaubhaft, so
dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Beweislasterleichterung
gemäss Art. 6 GlG zum Tragen kommt. Im Folgenden ist somit von ei-
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ner Diskriminierung auszugehen, sofern die EZV als Arbeitgeberin
nicht beweisen kann, dass die festgestellte ungleiche Entlöhnung für
die gleiche Arbeit durch sachliche Gründe ohne geschlechterdiskrimi-
nierende Wirkung gerechtfertigt ist (BGE 130 III 145 E. 4.2 und 5.2,
BGE 127 III 207 E. 3, BGE 126 III 395 E.3a, BGE 125 III 368 E. 4; Ent-
scheid der PRK 2005-116 E. 3b vom 31. Januar 2006 sowie Entscheid
der PRK vom 5. September 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 67.7 E. 3c; siehe auch FLORENCE AUBRY
GIRARDIN, Égalité salariale et décisions judiciaires: questions pratiques
du point de vue de la justice, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2005,
S. 1068, sowie SABINE STEIGER-SACKMANN, in: Bigler-Eggenberger/Kauf-
mann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 1997,
Rz. 48 ff. zu Art. 6 GlG).
Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die weibliche
Vergleichsperson D ebenfalls einen höheren Lohn (15%) als die Be-
schwerdeführerin hat.
6.5 Der bisherige Arbeitsvertrag zwischen der EZV und der Beschwer-
deführerin ist bis anhin nicht rechtmässig gekündigt worden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts im ebenfalls die Beschwerdeführerin
betreffenden Verfahren A-499/2007 vom 20. September 2007), wes-
halb er weiterhin Bestand hat. Nach dem Rückzug des Arbeitsvertra-
ges durch die EZV ist die Beschwerdeführerin wie bereits erwähnt mit
einem Lohn von Fr. 5'908.70 in ihrer bisherigen Lohnklasse 16 verblie-
ben. Dieser Lohn entspricht daher vorerst demjenigen der angebote-
nen neuen Position. Weil heute niemand in den HR-Centren der EZV
so tief eingereiht sei wie sie und die Vergleichspersonen (fast) aus-
nahmslos Männer seien, ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin
auch der Rückzug des ursprünglichen Vertragsangebots eine Diskrimi-
nierung aufgrund des Geschlechts (Beschwerdeschrift vom 18. Januar
2007, Art. 8). Es stellt sich daher noch die Frage, ob die jetzige (und
bisherige) Stellung der Beschwerdeführerin als Bürochefin Perso-
nalgewinnung zur neuen Stellung der männlichen Vergleichspersonen
in Bezug gesetzt werden muss. Die EZV bringt in diesem Zusam-
menhang vor, dass das neue Pflichtenheft als HR-Sachbearbeiterin im
HR-Zentrum Y._______ in gewissen Punkten anspruchsvollere Auf-
gaben umfasst hätte als das alte (Vernehmlassung der EZV vom
15. Februar 2007, III.6.).
Die bisherige und weiterhin gültige Stellenbeschreibung der Beschwer-
deführerin für die Funktion als Bürochefin Personalgewinnung zeigt im
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Vergleich zu der Stellenbeschreibung als HR-Sachbearbeitende, dass
letztere zusätzliche Aufgaben im juristischen und beratenden Bereich
beinhaltet, so beispielsweise die Sicherstellung der Einhaltung der
rechtlichen Vorgaben, die Unterstützung und Beratung der Organisati-
onseinheiten in allen arbeitsrechtlichen Fragen, die Prüfung von An-
spruchsberechtigungen auf diverse Zulagen oder die Bearbeitung von
Geschäften aus dem sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Somit
unterscheiden sich die Aufgaben einer Bürochefin Personalgewinnung
von jenen einer HR-Sachbearbeiterin sowohl in qualitativer wie auch in
quantitativer Hinsicht. Dass die (frühere und nach wie vor bestehende)
Funktion der Beschwerdeführerin daher in die Lohnklasse 16 einge-
stuft geblieben ist und die alte Funktion der Beschwerdeführerin damit
tiefer als die neuen Funktionen der HR-Sachbearbeitenden bewertet
ist, erscheint daher sachgerecht. Eine Diskriminierung der bisherigen
Funktion einer Bürochefin Personalgewinnung im Vergleich zu den
neuen Funktionen der HR-Sachbearbeitenden und damit der männli-
chen Stelleninhaber ist daher nicht glaubhaft gemacht.
Weil die Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht geltend macht, sie
sei bereits vor der Reorganisation diskriminiert gewesen, ist auch in
diesem Punkt keine weitere Diskriminierung als die in E. 6.4 bereits
behandelte als glaubhaft zu erachten.
7. Nach den Feststellungen in E. 6.4 sind im Folgenden die von der
EZV vorgebrachten Gründe für die unterschiedlichen Einstufungen und
Entlöhnungen ihrer HR-Sachbearbeitenden zu untersuchen.
7.1 Die EZV und die Vorinstanz bringen dafür hauptsächlich Aspekte
im Zusammenhang mit der Reorganisation des HR-Bereichs innerhalb
der EZV vor (angefochtener Entscheid E. IV.8.e; Vernehmlassung vom
15. Februar 2007, Ziff. 5): Es sei vorgesehen, dass künftig die Stellen
der HR-Sachbearbeitenden in die Lohnklasse 19 eingereiht würden.
Dies setze jedoch den Besitz des Eidgenössischen Diploms als Perso-
nalfachperson voraus. Da die EZV darauf angewiesen sei, dass auch
Personen mit einer EZV-Monopolausbildung in die HR-Zentren über-
treten könnten, würden die Betreffenden vorübergehend unter Beibe-
haltung der bisherigen Lohnklasse und Lohnsumme, mindestens aber
in Lohnklasse 17 in der HR-Sachbearbeiterfunktion eingesetzt. Mit
dem Erwerb des HR-Diploms erfolge eine definitive Anstellung in
Lohnklasse 19. Andernfalls müssten diese Personen das HR-Zentrum
verlassen und wieder in ihre alten Funktionen bzw. Organisationsein-
heiten zurückkehren.
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Im Rahmen der Reorganisation sei hingegen eine Übergangsregelung
getroffen worden, wonach die EZV die Besitzstandswahrung der be-
troffenen Mitarbeitenden angestrebt habe; es seien grundsätzlich kei-
ne Rückstufungen erfolgt (Ausnahme: Wegfall einer Stellvertretungs-
funktion). Die festgestellten Unterschiede bezüglich Einstufung und
Entlöhnung der heutigen HR-Sachbearbeitenden erklärten sich somit
mit der unterschiedlichen beruflichen «Herkunft», d.h. mit den
verschiedenen Funktionen und Einreihungen, welche die betreffenden
Mitarbeitenden vor der Reorganisation innegehabt hätten, sowie mit
den Unterschieden hinsichtlich Ausbildung, Werdegang, Alter,
Dienstalter, Erfahrungen, etc. Wer beim Übertritt am 1. Januar 2006
nicht über die von der Stelle als HR-Sachbearbeitende geforderte HR-
Ausbildung verfügt habe und zuvor schon in einer höheren Lohnklasse
als die vorgesehene Lohnklasse 17 (Junior) eingereiht gewesen sei,
sei gemäss folgenden Kriterien nicht zurückgestuft worden:
- Abschluss einer zolltechnischen, Grenzwachtoffiziers- oder
Grenzwachtausbildung (a) und
- lang- oder mehrjährige Tätigkeit im HR-Bereich (seit mindestens
der ersten Hälfte der 90er-Jahre) oder kurz bevorstehender Ab-
schluss der HR-Ausbildung (b) und
- Eintritt in die EZV 1989 oder früher (c) oder
- 55-jährig oder älter und/oder Anrecht auf eine Pensionierung mit
Alter 58 (d) oder
- 55-jährig und Lohngarantie bis zur Pensionierung (infolge Weg-
falls einer bisherigen Stellvertreterfunktion)(e)
Diese Kriterien seien objektiver Natur und völlig geschlechterunabhän-
gig und rechtfertigten auch eine lohnmässige Ungleichbehandlung. Die
Beschwerdeführerin erfülle diese Kriterien nicht, wobei bei ihr zudem
gar kein Besitzstand habe gewahrt werden müssen. Die Beschwerde-
führerin hätte vielmehr von der Reorganisation profitiert, weil sie ers-
tens bei summenmässig gleich bleibendem Lohn in die Lohnklasse 17
(statt zuvor 16) eingestuft worden wäre und zweitens trotz Nichtbesitz
und Nichterwerbs des Eidgenössischen Diploms im HR-Bereich hätte
bleiben dürfen. Ausser der Beschwerdeführerin habe die EZV auch
noch weiteren Personen ohne das Eidgenössische Diplom einen
Junior-Arbeitsvertrag als HR-Sachbearbeitende auf der Basis der
Lohnklasse 17 angeboten.
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A-500/2007
7.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die
genannten Kriterien mit grosser Wahrscheinlichkeit Frauen benachtei-
ligten. Die Kriterien a, c, d und e könnten praktisch nur von Männern
erfüllt werden. Dies stelle eine indirekte Diskriminierung (der Frauen
und insbesondere der Beschwerdeführerin) dar.
7.3 Zu den objektiven Gründen, die eine unterschiedliche Entlöhnung
rechtfertigen können, gehören Gründe, die den Wert der Arbeit selbst
beeinflussen können, wie Ausbildung, Dienstalter, Qualifikation, Erfah-
rung, konkreter Aufgabenbereich, Leistung, Risiken und Pflichtenheft
(BGE 130 III 145 E. 5.2., BGE 127 III 207 E 3c, BGE 125 III 368 E.5,
BGE 117 Ia 270 E.4.a; ELISABETH FREIVOGEL, in: Bigler-
Eggenberger/Kaufmann [Hrsg.], a.a.O., Rz. 120 ff. zu Art. 3 GlG). Auch
konjunkturelle oder arbeitsmarktliche Faktoren können unter be-
stimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden, ebenfalls aus
sozialen Rücksichten familiäre Belastungen oder das Alter (BGE 131
II 393 E. 7.3 und 7.4, BGE 130 III 145 E. 5.2, BGE 125 III 358 E.5).
Objektive Gründe genügen für eine unterschiedliche Entlöhnung im
Allgemeinen aber nur dann, wenn sie für die konkrete Arbeitsleistung
und die Lohngestaltung durch die Arbeitgeberin wesentlich sind und
sich entsprechend konsequent auf die Löhne derselben Arbeitgeberin
auswirken (BGE 130 III 145 E. 5.2, BGE 127 III 207 E. 3c, BGE 125 III
368 E.5; FREIVOGEL, a.a.O., Rz. 127 zu Art. 3 GlG). Der Arbeitgeber
muss beweisen, dass er ein objektives Ziel verfolgt, das einem echten
unternehmerischen Bedürfnis entspricht, und dass die Diskriminierung
geeignet ist, das erstrebte Ziel unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit zu erreichen (BGE 130 III 145 E. 5.2; vgl. auch
AUBRY GIRARDIN, a.a.O., S. 1069).
Auch mit formal geschlechtsneutralen Kriterien kann unter Umständen
eine (indirekte) Diskriminierung verbunden sein, wie beispielsweise
dann, wenn dem Dienstalter zu grosses Gewicht für die Entlöhnung
beigemessen wird (BGE 125 III 368 E.5, BGE 124 II 409 E. 9d; vgl.
auch AUBRY GIRARDIN, a.a.O., S. 1063). Speziell im Zusammenhang mit
Arbeitsbewertungskriterien hat das Bundesgericht festgehalten, dass
diese dann geschlechtsspezifisch (und somit diskriminierend) seien,
wenn sie von den Angehörigen des einen Geschlechts wesentlich
leichter oder anteilmässig erheblich häufiger erfüllt werden können als
von den Angehörigen des anderen Geschlechts. In Frage kommen
Eigenschaften, welche auf Angehörige des einen Geschlechts aus
biologischen Gründen im Durchschnitt weniger häufig zutreffen, oder
Eigenschaften, die auf in der gesellschaftlichen Realität vorhandene
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A-500/2007
geschlechtsspezifische faktische Ungleichheiten zurückzuführen sind.
Hingegen sollen nicht Merkmale als geschlechtstypisch betrachtet
werden, die bloss aufgrund traditioneller gesellschaftlicher Rollenbilder
einem Geschlecht zugeschrieben werden (BGE 124 II 409 E. 9d).
7.4 Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass die von der Vorinstanz
erwähnten und von der Beschwerdeführerin gerügten Kriterien gar kei-
ne Bedingungen für eine höhere Einstufung in die Lohnklasse 19 dar-
stellen: Es sind lediglich Voraussetzungen dafür, dass gewisse von der
Reorganisation betroffene Personen nicht in die Lohnklasse 17 zurück-
gestuft werden mussten. Es handelt sich somit nur aber immerhin
um Kriterien für einen Verzicht auf eine Rückstufung. Die Beschwerde-
führerin hätte mit dem angebotenen Arbeitsvertrag statt der bisherigen
Lohnklasse 16 die Lohnklasse 17 erhalten. Eine Rückstufung der Be-
schwerdeführerin stand somit überhaupt nicht zur Diskussion, weshalb
der Fall der Beschwerdeführerin aus rein tatsächlichen Gründen gar
nicht unter den Anwendungsbereich dieser Kriterien fällt. Infolgedes-
sen erübrigt es sich zu untersuchen, ob sich diese Kriterien in ihrer
Anwendung auf das Personal der HR-Centren (indirekt) diskriminie-
rend auf die Beschwerdeführerin ausgewirkt haben könnten.
Die übrigen vorgebrachten Gründe für die festgestellten Lohnunter-
schiede sind jedoch im Lichte der oben erwähnten bundesgerichtli-
chen Praxis genauer zu beleuchten.
7.5 Die EZV als Arbeitgeberin erläutert, dass die bestehenden Unter-
schiede bei der Einstufung und Entlöhnung hauptsächlich davon ab-
hängen, ob jemand im Zeitpunkt der Reorganisation bereits seit langer
Zeit im Monopolbereich der EZV tätig gewesen ist (Stellungnahme
vom 13. Juli 2007, S. 2 f., vgl. auch angefochtene Verfügung E. IV.8.g).
7.5.1 Tatsächlich war, wer vor dem Übertritt in den HR-Bereich eine
EZV-interne Laufbahn inklusive der dazu notwendigen Ausbildungen
absolviert hatte, bereits damals tendenziell relativ hoch eingestuft und
entlöhnt und konnte diese Stellung infolge Besitzstandsgarantie auch
nach dem 1. Januar 2006 wahren. Dies lässt sich am Vergleich zwi-
schen der Beschwerdeführerin und den Vergleichspersonen A und B
wie auch der weiblichen Vergleichsperson D ablesen, d.h. anhand der
Daten jener Sachbearbeitenden, die ungefähr gleichaltrig sind und
über keinen Abschluss als Personalfachperson verfügen: A hat Jahr-
gang 1971 und ist bereits seit 1989 bei der EZV beschäftigt, B mit
Jahrgang 1973 ist seit 1994 bei der EZV tätig und D mit Jahrgang
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1975 ist 1995 in die EZV eingetreten. A wurde bereits im Jahr 1996 als
Zollexperte in die Lohnklasse 18 eingestuft und 1999 zum Dienstchef
bei einem Zollinspektorat mit Lohnklasse 19 ernannt. B war seit dem
Abschluss als Zollexperte im Jahr 2001 in Lohnklasse 18, arbeitet
aber abgesehen von einem Stage in der Abteilung Personal der EZV
erst seit 2006 im HR-Bereich. D wiederum hat keine Zoll-, sondern
eine (generell eher tiefer eingestufte) Grenzwachtausbildung bzw.
-laufbahn hinter sich und war ab 2002 als Dienstchefin Personalgewin-
nung in einem Grenzwachtkommando in der Lohnklasse 17 tätig. Die
Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1972 ist demgegenüber im Jahr
2002 von extern in den Dienst bei der EZV als Personalassistentin
eingetreten und arbeitet erst seit 2003 als Dienstchefin
Personalgewinnung (in der damaligen Junior-Lohnklasse 16). Die
Personen A und D verfügen somit nicht nur über mindestens
gleichlange konkrete Erfahrung im HR-Bereich wie die
Beschwerdeführerin, sondern bringen darüber hinaus auch langjährige
Erfahrung aus dem Kerngebiet der EZV, d.h. den entsprechenden
Monopolbereichen, mit. B wiederum ist zwar erst seit 2006 im Per-
sonalbereich tätig, hat der Beschwerdeführerin aber wie alle übrigen
Vergleichspersonen eine viel längere Dienstzeit bei der EZV voraus.
Bei C ist eine ungleich viel längere gesamte Dienstzeit wie auch eine
viel längere Tätigkeit im Personalwesen der EZV festzustellen.
Dass die Beschwerdeführerin den Ausbildungsgang zur Personalfach-
frau zwar absolviert hat, hingegen die abschliessenden Diplomprüfun-
gen nicht bestanden hat, musste im Zusammenhang mit der Einstu-
fung und Entlöhnung nicht berücksichtigt werden, denn es ist für eine
echte Vergleichbarkeit sachgerecht, nur auf tatsächlich erworbene Dip-
lome bzw. offizielle Abschlüsse und nicht auf die Teilnahme an einem
später nicht bestandenen Lehrgang abzustellen.
Demgegenüber wurde die frühere Berufserfahrung der Beschwerde-
führerin im kaufmännischen Sektor bei der Festlegung ihres Lohnes
berücksichtigt, was indirekt aus der von der EZV vorgelegten Muster-
monatslohnberechnung (Beilage 5 zur Stellungnahme der EZV vom
13. Juli 2007) hervorgeht. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die
Wirkungen ihrer externen Erfahrungsjahre aufgrund der besonderen
Funktionsweise der Monopollaufbahnen nicht deckungsgleich mit den
EZV-internen Erfahrungsjahren aller genannten Vergleichspersonen
sein können. Hinzu kommt, dass unter dem bis ins Jahr 2001 gelten-
den anwendbaren Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (BtG, SR
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A-500/2007
172.221.10 bzw. AS 43 439) eine rasche Lohn- bzw. Lohnklassenent-
wicklung praktisch garantiert war, wie aus der Tabelle der EZV zur
Lohnentwicklung der genannten Vergleichspersonen seit 1989 (Beila-
ge 11 zur Stellungnahme der EZV vom 13. Juli 2007) hervorgeht.
7.5.2 Nach den obigen Feststellungen bestehen die relevanten Unter-
schiede zwischen der Beschwerdeführerin und den Vergleichsperso-
nen somit hauptsächlich in deren verschiedenen Laufbahnen bzw. der
unterschiedlichen Länge der Dienstalter innerhalb der EZV: Die Be-
schwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Reorganisation nur 4 Dienst-
jahre vorzuweisen, während die Vergleichpersonen allesamt mindes-
tens um mehr als die doppelte Dauer im Dienst der EZV stehen: A seit
16,5 Jahren, B seit rund 11 Jahren, C sogar seit 32 Dienstjahren und
die weibliche Referenzperson D seit 10 Jahren.
7.5.3 Die Berücksichtigung des Dienstalters wiederum ist nach den
oben zitierten Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
keine Diskriminierung, denn damit wird wie sich am Beispiel der
weiblichen Vergleichsperson D zeigt nicht auf geschlechtsspezifische
Merkmale abgestellt (BGE 130 III 145 E. 5.2., BGE 127 III 207 E 3c,
BGE 125 III 368 E.5, BGE 117 Ia 270 E.4.a). Zwar kann sich gemäss
Bundesgericht das formal geschlechtsneutrale Kriterium des Dienstal-
ters unter gewissen Umständen auch als indirekte Diskriminierung
auswirken, weil Frauen im Durchschnitt eher ihre Karriere unterbre-
chen und daher weniger berufliche Erfahrungen sammeln als Männer
(BGE 124 II 409 E. 9d). Um einen solchen Fall handelt es sich vorlie-
gend jedoch nicht: Die Beschwerdeführerin hat nicht infolge eines
Karriereunterbruchs weniger Dienstjahre als die Vergleichspersonen,
sondern weil sie von ausserhalb der EZV in deren HR-Bereich
eingestiegen ist und zuvor keine Monopolausbildung absolviert hat.
Es ist ausserdem daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin mit
dem ursprünglich angebotenen Arbeitsvertrag nach der Reorganisati-
on nicht etwa hätte zurückgestuft werden sollen, sondern sogar in eine
höhere Lohnklasse (17 statt 16) eingestuft worden wäre. Dadurch hät-
te sie trotz nominell gleich bleibendem Lohn im Zeitpunkt des Über-
tritts immerhin eine bessere Lohnentwicklung als bisher erwarten kön-
nen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundes-
gerichts 2A.23/1997, worin eine Rückstufung zu beurteilen war
(Schlussbemerkungen vom 20. September 2007, S.3), führt daher in
ihrem Fall nicht weiter.
Seite 17
A-500/2007
7.6 Die EZV macht im Weiteren geltend, dass sie als Arbeitgeberin ein
legitimes Interesse daran habe, den Übertritt von Personen mit EZV-
Monopolausbildungen in den HR-Bereich zu fördern, damit diese dort
ihre branchenspezifischen eigenen Kenntnisse gezielt einbringen kön-
nen (Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Februar 2007, Ziff. 5).
Diese Einschätzung ist vor allem eine Frage der Wertung des Nutzens
der Monopolausbildung für den HR-Bereich aus Sicht der EZV als be-
troffene Fachorganisation und fällt damit insgesamt in den Bereich de-
ren Ermessens. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht unter die-
sen Voraussetzungen kein Anlass, sich über das Ermessen der EZV
wie auch der Vorinstanz hinwegzusetzen (vgl. E. 3). Nicht zu bezwei-
feln ist deshalb auch, dass die während dieser Jahre im Dienst der
EZV gewonnenen besonderen Kenntnisse in wichtigen Teilaspekten
der Tätigkeit einer HR-Sachbearbeitenden von konkretem Nutzen sind,
so etwa im Bereich der Personalgewinnung, der Personalentwicklung
oder der Personalberatung. Nebst dem Dienstalter rechtfertigt daher
auch die spezifische Erfahrung aus den Monopolausbildungen eine
höhere Einstufung bzw. Entlöhnung der Vergleichspersonen gegenü-
ber der Beschwerdeführerin.
7.7 Wie aus den Unterlagen der EZV hervorgeht (vgl. insbesondere
die «Übersicht über die Vertragsausstellung 2006»), haben sich die
Unterschiede hinsichtlich beruflicher Herkunft und entsprechendem
Dienstalter mit der Besitzstandsgarantie als Übergangsregelung
grundsätzlich auch auf die Situation nach der Reorganisation übertra-
gen.
7.7.1 Alle Personen konnten unabhängig von ihrem Geschlecht ihre
frühere Lohnklasse und ihren früheren Lohn behalten oder wurden gar
wie die Beschwerdeführerin in eine höhere Lohnklasse eingestuft.
HR-Sachbearbeitende, die wegen ihrer zuvor absolvierten Monopol-
laufbahn bereits früher in einer höheren Lohnklasse als die Lohnklas-
se 17 eingestuft gewesen waren und auch einen entsprechend höhe-
ren Lohn hatten als die Beschwerdeführerin, obwohl sie wie sie über
kein Diplom als Personalfachfrau bzw. -mann verfügen, behielten ihren
Besitzstand und damit ihre Lohnklasse mit der entsprechenden Entlöh-
nung. Dies trifft bei den Vergleichspersonen A, B und D zu. Eine Aus-
nahme besteht nur bei denjenigen Personen, die gegenüber dem Zu-
stand vor der Reorganisation eine Stellvertretungsfunktion verloren
haben, so bei Vergleichsperson C, die allerdings erst ab 1.1.2007 eine
Seite 18
A-500/2007
Lohnklasse zurückgestuft worden ist und ausserdem von einer Lohn-
garantie bis zur Pensionierung profitieren kann.
7.7.2 Nun ist es eine Tatsache, dass in der EZV rein faktisch mehr
Männer als Frauen tätig sind. Gemäss dem Bericht der EZV «Fakten
und Zahlen 2006» (einsehbar unter ) waren im
Jahr 2006 719 Frauen (rund 16 % des Personals) gegenüber 3'729
Männern (rund 84% des Personals) bei der EZV beschäftigt. Nach An-
gaben der Vorinstanz beträgt sodann der Frauenanteil im Zivildienst
rund 30%, beim Grenzwachtkorps sogar nur 6% (Stellungnahme vom
1. Mai 2007, Ziff. 3). Aus diesen Angaben ergibt sich, dass bedeutend
mehr Männer als Frauen eine EZV-Monopolausbildung absolviert ha-
ben und in den entsprechenden Bereichen tätig sind. Somit sind vor
der Reorganisation des HR-Bereichs zwangsläufig auch mehr Männer
als Frauen aufgrund der Standardlaufbahnen in einer relativ hohen
Lohnklasse eingestuft gewesen und haben entsprechend viel verdient,
so dass sich nun bei der Reorganisation automatisch ein höherer
Männeranteil unter den «Besitzstandswahrenden» ergibt. Auch wenn
es möglicherweise durchaus etwas mit gesellschaftlichen
Rollenbildern (vgl. BGE 124 II 409 E. 9d) zu tun haben mag, wenn sich
mehr Männer als Frauen für einen Beruf im Bereich Zoll und Grenz-
wacht entscheiden, ist jedenfalls entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführerin (Schlussbemerkungen vom 20. September 2007, Ziff. 3) aus
der ungleichen zahlenmässigen Verteilung der Geschlechter nicht der
Schluss zu ziehen, es handle sich hier um eine indirekte Diskriminie-
rung, denn die Ergreifung eines EZV-Monopolberufes steht Männern
und Frauen gleichermassen offen. Es wurde weder vorgebracht noch
ist ein anderer Hinweis darauf ersichtlich, dass die Monopollaufbahnen
innerhalb der EZV bei den beiden Geschlechtern grundsätzlich unter-
schiedlich verlaufen würden. Infolgedessen ist es objektiv begründet,
dass mehr Männer als Frauen von den im Monopolbereich typischen
Standardlaufbahnen mit ihrer gegenüber anderen Funktionen schnel-
leren Lohnentwicklung profitieren konnten und bei der Reorganisation
ihren bisherigen Besitzstand wahren konnten. Die Übergangsregelung
selbst wurde bei Männern und Frauen gleich angewendet.
7.8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die festgestellten
Lohnunterschiede zwischen der Beschwerdeführerin und den männli-
chen Vergleichspersonen für die Funktion als HR-Sachbearbeitende
nicht geschlechtsspezifisch motiviert sind und sich als objektiv begrün-
Seite 19
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det herausgestellt haben. Somit besteht vorliegend keine Diskriminie-
rung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GlG.
8.
Im Sinne des in E. 4 Gesagten stellt sich über die Vorbringen der Par-
teien hinaus noch die Frage, ob die bestehenden Unterschiede zwi-
schen der vorgesehenen Einstufung und Besoldung der Beschwerde-
führerin im Vergleich zu allen übrigen HR-Sachbearbeitenden mit dem
allgemeinen Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zu vereinbaren
sind.
8.1 Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass auch im öffentlichen Dienstrecht
gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Das Bundesgericht hat den
politischen Behörden aber einen grossen Spielraum in der Ausgestal-
tung von Besoldungsordnungen zugestanden. Es übt in seiner Praxis
daher eine gewisse Zurückhaltung und greift bloss ein, wenn sich die
getroffenen Unterscheidungen für unterschiedliche Löhne nicht
vernünftig begründen lassen, unhaltbar sind und damit in den meisten
Fällen geradezu willkürlich sind (BGE 129 I 161 E. 3.2). Das
allgemeine Gleichheitsgebot ist nach dieser Praxis nicht verletzt, wenn
die Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter,
Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeits-
zeit oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind
(BGE 123 I 1 E. 6b und c). Insbesondere ist es auch in der Perspektive
des allgemeinen Gleichheitsgebotes zulässig, dass Änderungen im
Besoldungssystem je nach Anstellungszeitpunkt der einzelnen Mitar-
beitenden unterschiedliche Entlöhnungen für die gleiche Arbeit zur
Folge haben können. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass die
Unterschiede in der Besoldung kein unvertretbares Mass annehmen
(BGE 129 I 161 E. 3.5 und 3.6, BGE 118 Ia 245 E. 5d sowie Urteile
des Bundesgerichts 2P.222/2003 E. 4.3 vom 6. Februar 2004 und 2P.
41/2004 E. 3.2 und 3.3 vom 21. Juni 2004). Zudem hat das Bundes-
gericht festgehalten, es sei eine im Personalrecht häufig vorkommen-
de Regelung, dass bei Inkrafttreten einer Besoldungsrevision bereits
im Dienst stehende Beamte (bzw. öffentlichrechtliche Angestellte) ihre
bisherigen Besoldungen oder Zulagen im Sinne einer dauernden oder
befristeten Besitzstandsgarantie beibehalten. Diese Regelung sei
sachlich begründet und verstosse grundsätzlich nicht gegen das
Gleichbehandlungsgebot (BGE 118 Ia 245 E. 5d). Ebenfalls hat das
Bundesgericht darauf hingewiesen, dass Erfahrungs- und
Dienstaltersstufen im öffentlichen Dienstrecht weit verbreitet seien,
Seite 20
A-500/2007
weshalb solche Gehaltssysteme zwangsläufig zur Folge hätten, dass
verschiedene Bedienstete allein aufgrund ihres Dienstalters sehr
unterschiedliche Löhne erhielten, auch wenn sie genau die gleiche
Arbeit verrichteten. Das Bundesgericht erachtet das Dienstalter zudem
auch deshalb als ein sachlich haltbares Kriterium für Lohn-
unterschiede, weil dadurch die Treue der Arbeitnehmenden zu einer
bestimmten Arbeitgeberin belohnt werden kann (BGE 129 I 161 E. 3.5
und 3.6, BGE 124 II 409 E. 9c, BGE 123 I 1 E. 6c).
8.2 Bei der vorliegend zu beurteilenden Neueinstufung von HR-Sach-
bearbeitenden im Zuge einer Reorganisation handelt es sich um einen
ähnlichen Sachverhalt wie bei einer Besoldungsrevision: Nach dem
Konzept der EZV ist zwar für künftig einzustellende HR-Sachbearbei-
tende wie gesehen eine einheitliche Einstufung vorgesehen (auch
wenn innerhalb der jeweiligen Lohnklasse wegen der individuell im
Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom
3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3] festzulegenden Löhne je nach
Ausbildung und Erfahrung immer nominelle Lohnunterschiede vorhan-
den sein werden). Bei denjenigen Mitarbeitenden hingegen, die von
der EZV neu als HR-Sachbearbeitende aus den alten Organisationen
übernommen worden sind, konnte infolge der Besitzstandswahrung
keine Einheitlichkeit hinsichtlich Einstufung und Entlöhnung hergestellt
werden.
Dies stellt nun aber gemäss der in E. 8.1 zitierten Bundesgerichtspra-
xis keinen Verstoss gegen das Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV
dar: Wenn das höhere Dienstalter schon im generellen Sinne einen
sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darstellt, muss dies
erst recht im Zusammenhang mit einer Übergangsregelung im Zuge
einer Reorganisation gelten. Die aus der Besitzstandsgarantie resultie-
rende ungleiche Entlöhnung von Personen mit gleicher Arbeit, jedoch
unterschiedlichem Dienstalter ist somit als systemimmanent hinzuneh-
men und daher gerechtfertigt. Der für die Reorganisation beschlosse-
ne Mechanismus der Besitzstandswahrung und deren Auswirkungen in
die Zukunft ist somit grundsätzlich mit dem allgemeinen Rechtsgleich-
heitsgebot zu vereinbaren.
8.3 Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der festgestellten Lohnunterschiede
(A: 35% mehr als die Beschwerdeführerin, B: 21%, C: 41% und D:
15%) nicht ein unvertretbares Mass im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (E. 8.1) angenommen hat. Die Dienstalter und die
berufliche Erfahrung der Vergleichspersonen unterscheiden sich, wie
Seite 21
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bereits oben erwähnt (E. 7.5), äusserst stark: So ist die dienstälteste
Vergleichsperson C 28 Jahre länger als die Beschwerdeführerin im
Dienst der EZV. C steht ausserdem kurz vor der Pensionierung und hat
eine Lohngarantie gemäss Art. 52a Abs. 2 BPV erhalten. A hat bereits
rund 12,5 Jahre länger bei der EZV gearbeitet als die
Beschwerdeführerin, war vor dem Übertritt in den HR-Bereich
Dienstchef bei einem Zollinspektorat und hat der Beschwerdeführerin
die dementsprechende besondere (Führungs-)Erfahrung voraus.
Ergänzend ist anzufügen, dass sowohl A wie auch C im Lohnmaximum
ihrer Lohnklasse angelangt sind und im Gegensatz zur Be-
schwerdeführerin somit in dieser Funktion keine echte Lohnentwick-
lung mehr erwarten können. B hat rund 7 Jahre längere Diensterfah-
rung als die Beschwerdeführerin, davon bereits mehrere Jahre in der
Lohnklasse 19. D wiederum ist zwar in der gleichen Lohnklasse
eingestuft wie es für die Beschwerdeführerin vorgesehen gewesen
war, hat aber 6 Dienstjahre mehr vorzuweisen als diese, weshalb auch
ihr Lohn entsprechend höher sein darf. Insgesamt ergibt sich aufgrund
dieser grossen Unterschiede hinsichtlich Dienstalter kein Anlass für
das Bundesverwaltungsgericht, sich bezüglich der konkreten Höhe der
Lohnunterschiede über das Ermessen der Vorinstanz hinwegzusetzen
(vgl. E.3), auch wenn die Differenz der verglichenen Löhne nominell
tatsächlich beträchtlich ist. Es liegt infolgedessen kein Verstoss gegen
Art. 8 Abs. 1 BV vor.
9.
Es ist im Folgenden noch zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin
aus weiteren von ihr vorgebrachten Gründen einen Anspruch auf eine
Einreihung in die Lohnklasse 19 hat.
9.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid nicht zwischen den Anforderungen an eine
Stelle und jenen an die Person, welche diese Stelle innehabe,
unterscheide. Gemäss Art. 52 BPV müsse jede Funktion auf der Basis
einer abstrakten Bewertung einer (einzigen) Lohnklasse zugeordnet
werden. Die Ausbildung und die persönlichen Voraussetzungen einer
neu einzustellenden Person seien sodann im Rahmen von Art. 37 BPV
zu berücksichtigen. Die Lohnklasse selber aber bleibe fix
(Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2007, Art. 4 ff.). Das von der EZV
angewendete sogenannte «Junior-/Seniorsystem» sei deshalb mit dem
BPG nicht zu vereinbaren (Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2007,
Art. 7).
Seite 22
A-500/2007
9.2 Die Vorinstanz erklärt demgegenüber, dass die Funktion der HR-
Sachbearbeitenden nach der Reorganisation gerade in einer Lohn-
klasse, nämlich in Lohnklasse 19, eingereiht würden. Die Stelle setze
den Besitz eines Eidgenössischen Diploms als Personalfachfrau/
-mann voraus. Um Personen aus dem Monopolbereich der EZV für
den HR-Bereich gewinnen zu können, würden diese bis zum Erwerb
des erforderlichen Diploms unter Beibehaltung ihrer bisherigen
Lohnklasse und Lohnsumme, mindestens aber in Lohnklasse 17 vor-
übergehend bereits in die Funktion von HR-Sachbearbeitenden einge-
setzt (Vernehmlassung vom 15. Februar 2007, Ziff. 5; vgl. dazu auch
E. 7.1). Zum Junior-/Seniorsystem macht die Vorinstanz geltend, dass
dieses auch nach dem BPG nicht überholt sei und der erforderlichen
Ausbildung gerecht werde.
9.3 Aus den von der Vorinstanz eingereichten und der Beschwerde-
führerin bekannten Unterlagen zur Reorganisation des HR-Wesens
(insbesondere «Detailkonzept» für die HR-Zentren) geht klar hervor,
dass die Ausführungen der EZV zutreffen und die Funktion der HR-
Sachbearbeitenden tatsächlich einer einzigen Lohnklasse Lohnklas-
se 19 zugeordnet ist. Die bestehenden Unterschiede in der aktuellen
Einreihung der Beschwerdeführerin und ihrer Kolleginnen und Kolle-
gen stehen, wie oben erläutert (E. 7.7), im Zusammenhang mit der Be-
sitzstandswahrung und lassen sich nicht vermeiden.
Dass die EZV Massnahmen zur Förderung des Übertritts von Mitarbei-
tenden aus dem Monopol- in den HR-Bereich trifft und diese Personen
vorübergehend in Lohnklasse 17 (oder infolge Besitzstandswahrung in
ihrer bisherigen höheren Lohnklasse) beschäftigt, ist sachgerecht und
steht nicht im Widerspruch zu Art. 52 BPV: Weil die besondere be-
reichsspezifische Erfahrung nur in der EZV selber erworben werden
kann, macht diese ihr Interesse, primär Absolventinnen und Absol-
venten ihrer Monopollaufbahnen im HR-Bereich einzusetzen, zu Recht
geltend. In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass das
für die Funktion erforderliche Diplom erst nach zwei Jahren ausgewie-
sener Praxis im HR-Bereich erworben werden kann (Stellungnahme
EZV vom 13. Juli 2007, Ziff. 5). Das Junior-/Seniorsystem ist infolge-
dessen eine sachgerechte Möglichkeit zur Realisierung des Nachzugs
von Mitarbeitenden aus dem Monopol- in den HR-Bereich.
Auch ist es mit Blick auf Art. 52 Abs. 3 BPV angemessen, die Stellen
dieser Personen erst dann in die Lohnklasse 19 einzureihen, wenn die
nötigen Kriterien dafür tatsächlich erfüllt sind. Der Grundsatz von
Art. 52 Abs. 1 BPV steht einer solchen Regelung jedenfalls nicht ent-
Seite 23
A-500/2007
gegen.
In Bezug auf die generelle Zulässigkeit des Junior-/Seniorsystems ist
auf Art. 52 Abs. 5 BPV hinzuweisen, wonach die Departemente im Ein-
vernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen regeln, die in
ihrem Zuständigkeitsbereich liegen. Die Departemente können somit
namentlich für ihre bereichsspezifischen Funktionen besondere Be-
stimmungen erlassen (Erläuterungen des EPA zur BPV, Art. 52
Abs. 5 BPV). Das BPG als Rahmengesetz lässt demnach für besonde-
re Bereiche wie vorliegend für den Monopolbereich der EZV einen
grossen Ermessensspielraum offen. Die Bewertungsvorschriften der
EZV (die entgegen der Meinung des Vertreters der
Beschwerdeführerin dieser bekannt gegeben worden sind, vgl. Beilage
17 zur Vernehmlassung der EZV vor der Vorinstanz vom 2. Juni 2006
[Vorakte 3]; Schreiben der Vorinstanz vom 13. Juni 2006 [Vorakte 4]
sowie Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2006 [Vorakte
5]), auf denen das Junior-/Seniorsystem für die Monopolbereiche
beruht, müssen in diesen Zusammenhang gestellt werden.
Zudem übt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich von Vorschriften
verwaltungsorganisatorischer Natur bei der Prüfung der Angemessen-
heit eine gewisse Zurückhaltung (vgl. oben E. 3).
In Anbetracht all dieser Umstände ist das Junior-/Seniorsystem der
EZV jedenfalls weder im generellen Sinn noch im hier besonders
interessierenden Aspekt des Übertritts in das Personalwesen der EZV
zu beanstanden.
10.
Gemäss den bisherigen Erwägungen hat die Beschwerdeführerin un-
ter keinem Rechtstitel Anspruch auf eine Einstufung als HR-Sachbear-
beiterin in Lohnklasse 19 mit entsprechend höherer Entlöhnung. Es
bleibt im Folgenden noch über den Eventualantrag der Beschwerde-
führerin zu entscheiden, es sei ihr unter Festlegung ihres Lohns ge-
mäss Art. 37 BPV ein Arbeitsvertrag mit Lohnklasse 17 anzubieten. Zu
prüfen ist also letztlich, ob der Rückzug des Arbeitsvertrags durch die
EZV die korrekte Reaktion auf die Weigerung der Beschwerdeführerin
zur Unterzeichnung des Vertrags war.
10.1 Die Vorinstanz macht geltend, dass die EZV nach verweigerter
Vertragsunterzeichnung darauf verzichtet habe, der Beschwerdeführe-
rin wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle zu kündigen und ihr da-
mit die Möglichkeit gegeben habe, im Rahmen des bisherigen Vertrags
weiterzuarbeiten. Damit habe die EZV ihr Bemühen zum Ausdruck ge-
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bracht, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin fortzusetzen.
Die Beschwerdeführerin habe aber vor dem Umzug in das neue HR-
Zentrum in einer demonstrativen Geste ihren Arbeitsplatz geräumt,
was ihre fehlende Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer Arbeit zeige
(Vernehmlassung vom 15. Februar 2007, Ziff. 6).
10.2 Die Beschwerdeführerin hat es ursprünglich tatsächlich abge-
lehnt, den ihr mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 zugestellten neu-
en Arbeitsvertrag mit Lohnklasse 17 zu unterzeichnen. Sie hat in der
Folge mit Hilfe verschiedener Vorstösse und Rechtsmittel (vgl. dazu
die Beilagen zur Beschwerde vom 12. Mai 2006, Vorakte 1) versucht,
eine Überprüfung ihres Vorwurfs der Diskriminierung zu erreichen, was
am 15. Februar 2006 eine Kündigungsandrohung von Seiten der EZV
zur Folge hatte. Am 30. März 2006 verfügte die EZV dann, dass der
bisherige Arbeitsvertrag (d.h. jener vom 12. September 2003) grund-
sätzlich weiterhin Bestand habe und der angebotene Vertrag zurück-
gezogen werde. Es kann indes nicht in Frage stehen, dass die Be-
schwerdeführerin das Recht hatte, ihren Diskriminierungsvorwurf im
Zusammenhang mit ihrer Neueinstufung von der Vorinstanz und später
vom Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen (Art. 5
Abs. 1 GlG sowie Art. 34 ff. BPG). Dass die EZV bereits am
30. März 2006, d.h. während laufender Verfahren, ihr Vertragsangebot
zurückgezogen hat, obschon auch ihr angesichts der tatsächlich
bestehenden grossen Lohnunterschiede eine Diskriminierung als
möglich erscheinen musste, war daher nicht nur unverhältnismässig,
sondern auch ein Verstoss gegen das Gebot des Handelns nach Treu
und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).
10.3 Mit Bezug auf das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhal-
ten kurz vor dem Umzug in die neuen Räumlichkeiten ist festzustellen,
dass dieses sich erst nach Bekanntgabe des konkreten Umzugster-
mins am 12. Mai 2006 zugetragen haben kann, also einige Zeit nach
dem Rückzug des Vertragsangebots durch die EZV am 30. März 2006.
Eine allfällige demonstrative Räumung des Arbeitsplatzes durch die
Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund für die hier zu beantworten-
de Frage gar nicht von Bedeutung.
Zu beachten ist hingegen, dass der Beschwerdeführerin kurz vor dem
Umzug in das neue HR-Zentrum unbestrittenermassen eine
Arbeitsunfähigkeit zu 100% bescheinigt worden ist, was schliesslich
zur Kündigung wegen Untauglichkeit geführt hat (Sachverhalt Bst. D).
Es sei hier daran erinnert, dass sich diese Kündigung in der Folge als
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nichtig erwiesen hat, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und der EZV weiterhin Bestand hat (vgl. den
rechtskräftig gewordenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
A-499/2007 vom 20. September 2007). Allerdings hat die Beschwerde-
führerin ihre Arbeit am neuen Arbeitsplatz bisher infolge ihrer Krank-
heit sowie ihres inzwischen angetretenen Mutterschaftsurlaubs weder
in ihrer alten Funktion als Bürochefin Personalgewinnung mit Lohn-
klasse 16 noch als HR-Sachbearbeiterin mit Lohnklasse 17 aufneh-
men können.
10.4 Unter diesen Umständen war es jedenfalls nicht gerechtfertigt,
dass die EZV der Beschwerdeführerin am 30. März 2006 fehlende Be-
reitschaft zur Verrichtung zumutbarer Arbeit im Sinne von Art. 12
Abs. 6 Bst. d BPG unterstellt und infolgedessen den angebotenen Ver-
trag zurückgezogen hat.
Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund gut-
zuheissen und die EZV zu verpflichten, nach der jetzigen Klärung der
Rechtslage, insbesondere im Zusammenhang mit dem Diskriminie-
rungsvorwurf, das ursprüngliche Vertragsangebot für die Stelle als HR-
Sachbearbeitende in Lohnklasse 17 an die Adresse der Beschwerde-
führerin zu wiederholen. Die Beschwerdeführerin ist auch hinsichtlich
der inzwischen eingetretenen Teuerung und gewährter Lohnanpassun-
gen und allfälliger Zulagen so zu stellen, wie wenn der ursprünglich
angebotene Arbeitsvertrag am 1. Januar 2006 in Kraft getreten wäre.
Umgekehrt ist die Beschwerdeführerin an dieser Stelle darauf hinzu-
weisen, dass die Bedingungen des ursprünglich angebotenen Arbeits-
vertrags im Sinne der vorstehenden Erwägungen als zumutbar zu gel-
ten haben (vgl. Art. 5 der Verordnung vom 10. Juni 2004 über die Stel-
len- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungspro-
grammen und Reorganisationen, SR 172.220.111.5). Die mangelnde
Bereitschaft zur Verrichtung der entsprechenden Arbeit würde denn
auch einen Kündigungsgrund im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. d BPG
bilden.
11.
Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift vom 18. Janu-
ar 2007 unter anderem auch mit «Rechtsverweigerung/ -verzögerung»
betitelt hat, hat sie diesbezüglich weder einen konkreten Antrag noch
eine Begründung geliefert. Daher ist auf diesen Aspekt nicht einzutre-
ten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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12.
In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Verfahrensaus-
gang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind
aus diesem Grund keine Verfahrenskosten zu erheben.
13. Der nur mit Bezug auf ihren Eventualantrag obsiegenden und an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Anwalt der Beschwer-
deführerin hat eine Kostennote im Betrage von Fr. 3'550.80 (inkl. Mehr-
wertsteuer [MWST]) eingereicht. Ausgangsgemäss erscheint im vorlie-
genden Fall eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl.
MWST) als angemessen. Diese ist der Beschwerdeführerin durch die
Vorinstanz zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf vollständige Akteneinsicht wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird mit Bezug auf den Eventualantrag gutgeheissen
und die EZV verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag
für die Stelle als HR-Sachbearbeiterin in Lohnklasse 17 anzubieten
und sie dabei lohnmässig so zu stellen, wie wenn der ursprünglich an-
gebotene Arbeitsvertrag seit dem 1. Januar 2006 Gültigkeit gehabt
hätte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
3.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine
Kosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine durch die Vorinstanz zu entrichten-
de Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die EZV (per Einschreiben)
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Susanne Kuster Zürcher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, soweit diese nicht durch Art. 83
Bst. g sowie Art. 85 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ausgeschlossen ist. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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