Abtei lung I
A-5004/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Mehrwertsteuer, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (Steuererlass; Art. 84 MWSTG).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5004/2007
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG, meldete als Beauftragte der Lieferantin
B._______GmbH, bei der Zollstelle (...) in der Zeit vom 27. Januar bis
10. April 2006 mehrere Sendungen Kleider zur Überführung in den
freien Verkehr an. Als Importeurin und Empfängerin der Ware
bezeichnete sie die C._______GmbH. Die Zollstelle nahm die Veranla-
gungen vor und erhob die Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 7'430.75.
Mit dem Schreiben vom 13. Juli 2006 stellte die A._______AG an die
Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) ein Erlassgesuch für die
Einfuhrabgaben im Umfang von Fr. 7'430.75 mit der Begründung, sie
habe als Logistikpartner der B._______GmbH bis Ende 2005 die
Kosten und die Staatsabgaben an die C._______GmbH abgerechnet.
Ende März 2006 habe die B._______GmbH sie orientiert, die
C._______GmbH sei nicht mehr aktiv und sie möge alle Belastungen
an B._______GmbH ausstellen. Die Bezahlungen seien bis Ende Juni
2006 ausgeblieben. Am 11. Juli 2006 habe sie das Schreiben erhalten,
dass über das Vermögen der B._______GmbH das Insolvenzverfahren
eröffnet worden sei.
B.
Mit dem Entscheid vom 20. Juni 2007 wies die OZD das Gesuch um
Erlass ab im Wesentlichen mit der Begründung, Importeurin der
Sendungen sei die C._______GmbH gewesen. Indem die
A._______AG die Steuer der B._______GmbH weiterbelastet habe,
sei die Grundvoraussetzung für einen Erlass nicht gegeben. Die Frage
der Zahlungsunfähigkeit und des mehrwertsteuerlichen Status der
Importeurin C._______GmbH könne bei dieser Sachlage offen
bleiben.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Juli 2007 erhob die A._______AG (nach-
folgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht mit dem Begehren um Erlass der MWST in der Höhe von
Fr. 7'430.75 und machte im Wesentlichen geltend, die Belastung der
Einfuhrsteuern sei bis Ende März 2006 an die C._______GmbH und
anschliessend nach Information des Geschäftsführers der
B._______GmbH (gleichzeitig Gesellschafter der C._______GmbH) an
die B._______GmbH erfolgt. Die fakturierten Beträge seien am 9. Mai
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2006 der C.______GmbH gutgeschrieben und der B._______GmbH
belastet worden. Da die C._______GmbH zu 95% im Besitz der
B._______GmbH und somit eine Tochterfirma gewesen sei, könne sie
die Begründung der OZD, dass sie die Steuer einem Dritten belastet
habe, nicht akzeptieren. Zudem sei die C._______GmbH durch den
Konkurs der deutschen Firma aufgelöst worden und sei somit
ebenfalls zahlungsunfähig.
D.
In der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2007 beantragte die OZD die
Abweisung der Beschwerde. Importeurin der fraglichen Waren sei die
C._______GmbH gewesen, die auch im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen unter der Nr. (...) eingetragen gewesen sei. Die
C._______GmbH sei nicht aus Gründen der Zahlungsunfähigkeit,
sondern von Amtes wegen aufgelöst worden, weil die ihr zur
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands in Bezug auf den
Wohnsitz der Geschäftsführer bzw. die Vertretung angesetzte Frist
fruchtlos abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin habe die
Mehrwertsteuer auf der Einfuhr der B._______GmbH belastet und
verfüge somit über keine Forderung gegenüber der Importeurin
C._______GmbH, weshalb auch die Bedingung für einen Steuererlass
nicht erfüllt sei. Der Spediteur habe seine Risiken anders zu beurteilen
und sich allenfalls finanziell abzusichern, wenn er die Mehrwertsteuer
auf der Einfuhr nicht der Importeurin, sondern einem Dritten
weiterzubelasten habe. Bei den Firmen B._______GmbH und
C._______GmbH handle es sich um zwei selbständige Firmen, von
denen die erste im Handelsregister von Deutschland und die zweite in
demjenigen der Schweiz eingetragen sei.
Auf die weiteren entscheidrelevanten Begründungen wird das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen eingehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind gemäss
Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zulässig gegen Verfü-
gungen im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide
der OZD betreffend den Erlass der Einfuhrsteuern unterliegen der Be-
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schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG in
Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober
1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] und Art. 84, 92 und Art. 93
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4
VwVG; Art. 37 VGG).
1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden unter anderem die Art. 12-19
VwVG auf das Steuerverfahren keine Anwendung. Dies gilt somit für
die Bestimmungen betreffend die Feststellung des Sachverhalts, wo-
nach die Behörde sich grundsätzlich der Beweismittel der Urkunden,
Parteiauskünfte, Zeugnisse und Auskünfte Dritter, Augenschein sowie
Sachverständigengutachten bedient (vgl. Art. 12 VwVG). Dennoch wird
das Verfahren vor erster Instanz von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3069/2007 vom
29. Januar 2008 E. 1.2; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission [SRK] vom 9. Oktober 1997 [SRK 1996-053] E. 2c/aa;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 105). Demnach
muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus
abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Hat eine der
Untersuchungsmaxime unterworfene Behörde den Sachverhalt nicht
von Amtes wegen abgeklärt oder hat sie dies nur unvollständig getan,
so bildet das einen Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. b VwVG (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1624/2006 vom 4. November 2008
E. 1.3).
1.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungs-
pflichten der Mehrwertsteuerpflichtigen relativiert (statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1620/2006 vom 22. Juni 2009
E. 3.1, A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 1.4, A-3069/2007 vom
29. Januar 2008 E. 1.2). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und
die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht allgemein festlegen. Die
Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen,
welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese
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ohne ihre Mitwirkung gar nicht erheben könnte (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, S. 20 Rz. 1.50).
Von diesen Mitwirkungspflichten ist die (objektive) Beweislast zu
unterscheiden, welche festlegt, zu wessen Lasten es sich auswirkt,
wenn ein Sachumstand unbewiesen bleibt (KÖLZ/HÄNER, a.a.O.
Rz. 105). Es ist anerkannt, dass die Steuerbehörde für die steuer-
begründenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während
dem Steuerpflichtigen der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 454 sowie statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75
S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006
vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1,
je mit Hinweisen). Zu den steueraufhebenden Tatsachen zählen die
Erlassvoraussetzungen; können sie nicht bewiesen werden, ist somit
zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu entscheiden.
1.3.2 Die Regeln über die Beweislastverteilung kommen jedoch erst
bei Beweislosigkeit zum Zug, das heisst wenn ein Sachverhalts-
element nicht bewiesen werden kann. Für die Beweislastverteilung ist
es grundsätzlich irrelevant, ob die Mehrwertsteuerpflichtige ihren
Mitwirkungspflichten nachkommt. So gilt der Grundsatz, dass die
Mehrwertsteuerpflichtige die Folgen der Beweislosigkeit von steuer-
mindernden Tatsachen trägt, grundsätzlich auch dann, wenn sie die ihr
durch das Selbstveranlagungsprinzip auferlegten Pflichten verletzt (für
die Verletzung von Mitwirkungspflichten in Verfahren der direkten
Steuern: MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im
Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung
unter dem Gesichtswinkel dess Drittvergleiches [dealing at arm's
length], ASA 77 S. 669).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache
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der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sach-
verhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbrin-
gen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erfor-
schen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 676). Vielmehr geht es in diesem Ver-
fahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu
überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1624/2006 vom 4. November 2008
E. 1.4, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2 in fine).
2.
2.1 Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenstän-
den bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften des
Mehrwertsteuergesetzes (Art. 72-84). Die Zollgesetzgebung gilt überall
dort, wo das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (so
ausdrücklich Art. 72 MWSTG). Der Erlass der Mehrwertsteuer auf der
Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 84 MWSTG geregelt. Ein ganzer
oder teilweiser Erlass der Mehrwertsteuer kommt abgesehen von den
hier offensichtlich unzutreffenden Fällen (von Art. 84 Abs. 1 Bst. a, b
und c MWSTG) zur Anwendung, wenn der mit der Verzollung
Beauftragte (z.B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit
des Importeurs nicht weiterbelasten kann und der Importeur im
Zeitpunkt der Verzollung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im
Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen war. Von der
Zahlungsunfähigkeit des Importeurs ist dann auszugehen, wenn die
Forderung des Beauftragten ernsthaft gefährdet erscheint (Art. 84
Abs. 1 Bst. d MWSTG). Wie bei allen Erlasstatbeständen müssen die
Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 4.1, A-35/2007
vom 13. Juni 2007 E. 3.1).
2.2 Mit Art. 84 Abs. 1 Bst. d MWSTG soll das Delkredererisiko des
Spediteurs verringert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1682/2006 vom 19. März 2007 E. 3.2.2; PETER A. MÜLLER, ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000,
N. 8 zu Art. 84; PETER SPINNLER, Die Steuer auf den Einfuhren von
Gegenständen, veröffentlicht in ASA 69 S. 582). Das Gesetz verlangt
die Zahlungsunfähigkeit des Importeurs, die nicht leichthin ange-
nommen werden darf. Da der Bund auf eine ihm zustehende Steuer-
forderung verzichtet, sind die Voraussetzungen für einen Erlass nur mit
grosser Zurückhaltung zu bejahen. Vom Spediteur ist zu verlangen,
dass er alle zumutbaren Vorkehren getroffen hat, um die Bezahlung
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der Einfuhrsteuer zu erreichen (MÜLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 84). Nur in
diesem Ausnahmefall kann die OZD das Delkredererisiko des
Beauftragten des Importeurs auf den Staat überwälzen und dem
Beauftragten die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen ganz oder
teilweise erlassen.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist eine gewisse Milderung des
mit der Bezahlung der Einfuhrsteuer im Auftrag eines steuerpflichtigen
Importeurs verbundenen unternehmerischen Risikos des Spediteurs
(Kommentar des Eidg. Finanzdepartements zur Verordnung über die
Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 zu Art. 76, S. 61). Dabei ist jedoch
auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der betroffenen
Spediteure zu achten, damit nicht jener, der beim Inkasso Vorsicht
walten lässt (z. B. indem er Vorauszahlung oder Barzahlung verlangt
bzw. auf die Ausführung des Auftrages allenfalls verzichtet),
gegenüber jenen Mitbewerbern benachteiligt wird, die darauf ver-
trauen, dass sie die nicht weiterbelastbaren Steuern auf dem Weg des
Erlasses wieder geltend machen können.
Die OZD als für Entscheidungen über den Steuererlass zuständige
Instanz (Art. 84 Abs. 2 MWSTG) hat diesen zu gewähren, wenn die
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Obwohl der Wortlaut von
Art. 84 MWSTG davon spricht, die Steuer könne erlassen werden,
besteht bei gegebenen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf
Erlass (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom
11. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Einfuhrabgaben
von insgesamt Fr. 7'430.75 für die Einfuhren vom 27. Januar bis
10. April 2006 zunächst der Importeurin, C._______GmbH, belastet
und auf Wunsch der Lieferantin B._______GmbH am 9. Mai 2006 der
C._______GmbH wieder gutgeschrieben und der B._______GmbH
belastet.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für
den Erlass der Einfuhrsteuer nach Art. 84 Abs. 1 Bst. d MWSTG seien
erfüllt, weil sich die C._______GmbH zu 95% im Besitz der
B._______GmbH befinde und sie damit entgegen der Ansicht der OZD
der B._______GmbH nicht als einer Dritten Rechnung gestellt habe.
Ausserdem sei die C._______GmbH durch den Konkurs der
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B._______GmbH aufgelöst worden und damit ebenfalls
zahlungsunfähig.
3.2 Die OZD stellt sich auf den Standpunkt, die B._______GmbH sei
nicht die Importeurin der fraglichen Warensendungen gewesen, die
Beschwerdeführerin habe gegenüber der Importeurin
C._______GmbH keine Forderung auf Erstattung der Einfuhrsteuern
(mehr), die Auflösung der C._______GmbH sei nicht aufgrund ihrer
Zahlungsunfähigkeit erfolgt, es sei nicht erwiesen, dass die
C._______GmbH zu 95% der B._______GmbH gehöre und die beiden
Gesellschaften seien als selbständige Rechtssubjekte zu behandeln.
3.3 Damit ein Erlass der Einfuhrsteuern überhaupt in Frage kommt,
müssen nach Art. 84 Abs. 1 Bst. d MWSTG zwei Bedingungen
kumulativ erfüllt sein, nämlich erstens muss der Importeur – was nicht
leichthin angenommen werden darf (E. 2.2) – zahlungsunfähig und
zweitens muss dieser im Zeitpunkt der Verzollung im Register der
Steuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingetra-
gen sein (E. 2.1).
Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen
ergibt sich nicht, dass die Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit des
Importeurs erfüllt ist. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes war die
OZD auch nicht verpflichtet, nach weiteren Beweismitteln zu forschen,
da die Beschwerdeführerin diese besser kennt und die OZD diese
ohne ihre Mitwirkung nicht erheben könnte (E. 1.3.1). Die
C._______GmbH ist zwar am 7. Juli 2006 von Amtes wegen aufgelöst
worden, da sie in der Schweiz keinen Geschäftsführer mehr hatte, und
befindet sich seither im Stadium der Liquidation (amtliche Akten Nr. 8);
dass dies eine Folge des Konkurses der B._______GmbH war, ist
nicht nachgewiesen. Das Liquidationsstadium allein bedeutet aber
noch nicht, dass die C._______GmbH nachgewiesenermassen
zahlungsunfähig ist (vgl. E. 2.2.) und ebensowenig, dass die For-
derung der Beschwerdeführerin ernsthaft gefährdet erscheint. Eine
Firma im Liquidationsstadium kann ohne weiteres in der Lage sein,
ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen; die GmbH geht mit ihrer
Auflösung nicht unter, vielmehr tritt sie in das Liquidationsstadium ein
und führt einen entsprechenden Hinweis in ihrer Firma (MANFRED
KÜNG/ISABEL HAUSER, GmbH, Basel 2005, S. 136). Auf die Wirkungen der
Liquidation sind die Bestimmungen des Aktienrechts anwendbar
(Art. 823 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).
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Bei der Liquidation werden die laufenden Geschäfte beendet, noch
bestehende Verpflichtungen erfüllt, das Vermögen verwertet und ein
Überschuss an die Gesellschafter verteilt (PETER FORSTMOSER/ARTHUR
MEIER-HAYOZ/PETER NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996,
S. 849 § 56 Rz. 3). Demnach ist nicht bewiesen, dass die sich im
Stadium der Liquidation befindliche C._______GmbH zahlungsunfähig
ist und sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Forderung
gegenüber dieser Gesellschaft einzutreiben (E. 2.2), weshalb die
Beschwerdeführerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat
(E. 1.3.1).
Die Beschwerdeführerin hat es sich ausserdem selber zuzuschreiben,
dass sie am 9. Mai 2006 auf die Forderungen gegenüber der Im-
porteurin C._______GmbH verzichtet und die B._______GmbH als
Schuldnerin akzeptiert hat, womit die Voraussetzung für einen Erlass
nach Art. 84 Abs. 1 Bst. d MWSTG automatisch entfiel. Der OZD ist
zuzustimmen, dass es sich bei der B._______GmbH und der
C._______GmbH offensichtlich um zwei selbständige Rechtssubjekte
handelt, deren gegenseitige Verknüpfung in einem Mutter-Tochter-
Verhältnis die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht nachgewiesen hat;
gemäss dem Handelsregisterauszug der C._______GmbH sind
X._______ und Y._______, Gesellschafter, nicht jedoch die
B._______GmbH (amtliche Akten Nr. 8). Dass und wie allenfalls die
Beteiligung in einem Innenverhältnis anders geregelt ist, hat die
Beschwerdeführerin ebenfalls weder dargelegt noch nachgewiesen.
Dies wäre für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch
irrelevant. Auch unter diesem Aspekt ist nicht einsichtig, weshalb der
Konkurs der B._______GmbH zur Zahlungsunfähigkeit der
C._______GmbH führen sollte. Aus diesen Gründen ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem Kostenvorschuss
gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Versand:
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