B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5008/2018
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Christian Gerber, Rechtsanwalt,
ADVO.gerber,
Waisenhausplatz 14, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Armeestab (A Stab),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
c/o Armeestab, Personalrecht Gruppe Verteidigung,
Bolligenstrasse 56, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachvergütung einer Treueprämie per Januar 2017.
A-5008/2018
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Sachverhalt:
A.
A._______ war erstmals vom (…) 1992 bis (…) 1994 im Rahmen eines
befristeten friedensfördernden Auslandeinsatzes für die Schweizer Armee
tätig. Nachdem er bis (…) 1999 in der Privatwirtschaft gearbeitet hatte, ab-
solvierte er (…) 1999 bis (…) 2003 drei weitere jeweils befristete Friedens-
förderungseinsätze in verschiedenen Einsatzgebieten. Anschliessend ar-
beitete er vom (…) 2003 bis (…) 2008 zunächst in Ausbildung, dann als
(…) bei der Schweizerischen Botschaft in (…). Im August 2008 kehrte
A._______ in die Schweiz zurück. Mit Arbeitsvertrag vom 4. April 2008
wurde er vom Führungsstab der Schweizer Armee per (…) 2008 unbefristet
als (…) beim Kompetenzzentrum SWISSINT angestellt. Im Mai 2012 kün-
digte er das Arbeitsverhältnis, um erneut einen militärischen Friedensför-
derungseinsatz im Ausland antreten zu können. Mit Arbeitsvertrag vom
4. Juli 2012 wurde er vom Führungsstab der Armee, Kompetenzzentrum
SWISSINT, befristet vom (…) 2012 bis am (…) 2014 für einen Einsatz in
(…) in der Funktion als (…) angestellt. Im September 2013 wurde seine
Anstellung bis am 3. November 2015 verlängert. Ab dem 4. November
2015 war er als arbeitslos bei der Arbeitslosenkasse angemeldet.
B.
Am 28. Februar 2016 bewarb sich A._______ auf die Stelle als (…) bei der
Gruppe Verteidigung, Armeestab, welche am 24. Februar 2016 ausge-
schrieben worden war.
Mit Arbeitsvertrag vom 19. April 2016 wurde er unbefristet angestellt. Das
Arbeitsverhältnis begann am 1. Mai 2016.
C.
Anfang Januar 2018 beantragte A._______ bei seinem Arbeitgeber die
Nachvergütung der Treueprämie für 15 Anstellungsjahre beim Bund per
16. Januar 2017, die Korrektur des technischen Eintrittsdatums auf den
17. Januar 2002 sowie die Festsetzung des nächsten Dienstjubiläums von
20 Anstellungsjahren auf den 16. Januar 2022.
D.
Die HR Beraterin des Armeestabs wies A._______ mit Schreiben vom
18. Januar 2018 auf die Revision von Art. 73 Abs. 5 BPV hin, wonach neu
die Anzahl Anstellungsjahre der ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse für
die Berechnung der Treueprämie massgebend seien. Aufgrund des Unter-
bruchs der Anstellung in der Zeit vom 4. November 2015 bis 30. April 2016
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beginne die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre ab Eintritt per
1. Mai 2016 neu zu laufen. Die nächste Treueprämie sei somit erst per
1. Mai 2026 fällig. Per 16. Januar 2017 bestehe hingegen kein Anspruch
auf eine Treueprämie.
E.
Anlässlich einer Besprechung am 9. Februar 2018 bestätigte die Leiterin
HR des Armeestabs A._______, dass für die Ausrichtung einer Treueprä-
mie das Eintrittsdatum vom 1. Mai 2016 massgebend sei.
F.
Am 2. Mai 2018 kündigte der Armeestab A._______ den Erlass der Verfü-
gung betreffend Nichtausrichtung der Treueprämie per 16. Januar 2017 an
und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
G.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wies der Armeestab (A Stab) den Antrag
auf Ausrichtung einer Treueprämie per 16. Januar 2017 ab.
H.
Gegen diese Verfügung des Armeestabs (A Stab) (nachfolgend:
Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein-
gabe vom 31. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
mit den Anträgen, die Verfügung vom 4. Juli 2018 sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass am 16. Januar 2017 eine für die Treueprämie rele-
vante Anstellungsdauer von mindestens 15 Jahren erreicht worden sei. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihm eine Treueprämie für diese Anstellungs-
dauer auszurichten.
Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, er stehe seit
dem (…) 1999 ausschliesslich im Dienst der Bundesverwaltung. Bei der
stellenlosen Zeit vom 4. November 2015 bis 30. April 2016 handle es sich
lediglich um eine nicht gewollte Wartezeit im Hinblick auf den Antritt der
neuen Stelle am 1. Mai 2016, welche ihm bereits während seines befriste-
ten Auslandeinsatzes informell in Aussicht gestellt worden sei. Es könne
nicht Sinn und Zweck von Art. 73 Abs. 5 sowie Art. 116e Abs. 2 BPV sein,
einen langjährigen Mitarbeiter, welcher aufgrund von Kettenarbeitsverträ-
gen eine kurzfristige Arbeitslosigkeit erleide und der Bundesverwaltung
auch während der Dauer der Arbeitslosigkeit treu verbunden bleibe, zu be-
nachteiligen. Die Auslegung dieser Bestimmungen führe vielmehr zum Er-
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gebnis, dass lediglich demjenigen Arbeitnehmer die Treueprämie zu ver-
wehren sei, welcher zwischenzeitlich zu einem anderen Arbeitgeber ge-
wechselt habe. Er habe jedoch nie die Absicht gehabt, eine Stelle aus-
serhalb der Bundesverwaltung anzutreten. Mit ihrer Auslegung verstosse
die Vorinstanz gegen das Willkürverbot und verletze zugleich das Rechts-
gleichheitsgebot, indem sie ihn nicht gleich behandle, wie einen Arbeitneh-
mer, welcher nach dem Ende einer befristeten Stelle lückenlos eine neue
Stelle antreten könne.
I.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2018 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der vertragslose
Zustand vom 4. November 2015 bis 30. April 2016 einen Unterbruch in der
Anstellung darstelle. Dieser führe gemäss Art. 73 Abs. 5 BPV i.V.m.
Art. 116e Abs. 2 BPV und ungeachtet der Absichten des Beschwerdefüh-
rers dazu, dass die von ihm geleisteten Anstellungsjahre bis zu seinem
Austritt aus der Bundesverwaltung am 4. November 2015 für die Berech-
nung der Treueprämie nicht angerechnet würden.
J.
In seinen Schlussbemerkungen vom 29. November 2019 hält der Be-
schwerdeführer an seinen Rechtsbegehren sowie an seinen bisherigen
Ausführungen fest. Er führt im Weiteren ergänzend aus, er sei seit dem
(…) 1999 befristet mit sog. Kettenarbeitsverträgen bei der Vorinstanz an-
gestellt worden, wobei kein sachlicher Grund ersichtlich sei, weshalb er
keine unbefristete Stelle erhalten habe. Die Kettenarbeitsverträge seien
daher als rechtsmissbräuchlich einzustufen, was zur Folge habe, dass all-
fällige Lücken in der Anstellungsdauer und die damit einhergehenden
Rechtsfolgen unzulässig seien.
K.
Die Vorinstanz verzichtet auf Schlussbemerkungen.
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den
Akten liegenden Schriftstücke wird – soweit für den vorliegenden Entscheid
relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Arbeitgebers gemäss Bundespersonalgesetz können
mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG,
SR 172.220.1]). Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine solche Arbeit-
geberin. Sie ist innerhalb des Departements für Verteidigung, Bevölke-
rungsschutz und Sport (VBS) der Gruppe Verteidigung unterstellt und mit
den als Bundesämtern bezeichneten Verwaltungseinheiten gleichzustellen
(Art. 3 Abs. 2 BPG; Art. 2 Abs. 4 und 5 BPV; Anhang 1 Bst. B Ziff. IV/1.4.1
der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV,
SR 172.010.1]).
Der angefochtene Entscheid wurde von der Vorinstanz gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 BPG erlassen. Er ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) und somit ein taug-
liches Anfechtungsobjekt (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG,
SR 173.32]). Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG und das Bundespersonalrecht nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
besitzt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat sich am Verfah-
ren vor der Vorinstanz beteiligt und ist Adressat der angefochtenen Verfü-
gung, mit welcher die Vorinstanz seinen Antrag auf Ausrichtung einer
Treueprämie per 16. Januar 2017 abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer
ist durch die angefochtene Verfügung somit formell wie materiell beschwert
und daher als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen
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Seite 6
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern
bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es stellt dabei den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt
der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und
Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die
rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62
Abs. 4 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Entstehungsgeschichte so-
wie dem Sinn und Zweck von Art. 73 Abs. 5 BPV ergebe sich, dass nur
diejenigen Arbeitnehmer, welche zwischenzeitlich einen anderen Arbeitge-
ber als einen solchen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f und g BPG oder nach
Art. 1 BPV gewählt hätten, nicht in den Genuss von Treueprämien kommen
sollen. Dies treffe auf ihn gerade nicht zu. Er habe während des Unter-
bruchs keine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung angetreten, sondern
auf den Antritt der Stelle am 1. Mai 2016 gewartet und damit der Vorinstanz
die Treue gehalten.
Die Vorinstanz hingegen betont, der Wortlaut von Art. 73 Abs. 5 BPV sei
klar und es würden keine triftigen Gründe dafür vorliegen, dass dieser nicht
dem wahren Sinn der Bestimmung entspreche. Im Weiteren sei die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte “Wartezeit“ weder für ihn noch für die
Vorinstanz bindend gewesen, da er keine verbindliche Zusage für die Stelle
erhalten habe.
3.1 Nach Art. 32 Bst. b BPG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BPV wird eine Treueprä-
mie nach zehn Anstellungsjahren und jeweils nach fünf weiteren Anstel-
lungsjahren bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres ausgerichtet. Für
die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Be-
schäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse in Verwal-
tungseinheiten nach Art. 1 BPV (vgl. Art. 73 Abs. 5 BPV, Fassung gemäss
Ziff. I der Verordnung vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013
[AS 2013 1515]). Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom
1. Mai 2013 in Art. 116e Abs. 1 BPV sieht vor, dass für die Berechnung der
Treueprämien die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013 an-
erkannten Anstellungsjahre nach bisherigem Recht angerechnet werden.
Bei Aus- und Wiedereintritten der angestellten Person bei Verwaltungsein-
heiten nach Art. 1 nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013
werden die bisherigen Anstellungsjahre für die Berechnung der Treueprä-
mie nicht mehr angerechnet (Art. 116e Abs. 2 BPV).
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Seite 7
Per 1. August 2015 wurde Art. 73 Abs. 5 BPV letztmals revidiert
(AS 2015 2243). Demnach zählen für die Berechnung der Anzahl Anstel-
lungsjahre nicht nur die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse in Verwal-
tungseinheiten nach Art. 1 BPV wie zum Beispiel des Eidgenössischen De-
partements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), son-
dern zusätzlich auch jene bei Arbeitgebern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f und g
BPG, das heisst beim Bundesverwaltungs-, Bundesstraf- und Bundespa-
tentgericht sowie beim Bundesgericht.
3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 4. No-
vember 2015 bis 30. April 2016 weder in einem Arbeitsverhältnis zu Arbeit-
gebern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f und g BPG noch zu Verwaltungseinheiten
nach Art. 1 BPV stand. Nach dieser Zeitspanne trat er per 1. Mai 2016 in
ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Vorinstanz als (…). Strittig
ist, ob die Zeit vom 4. November 2015 bis 30. April 2016 zu einem Unter-
bruch der Anstellungsdauer im Sinne von Art. 73 Abs. 5 BPV führte. Der
Eintritt per 1. Mai 2016 hätte in diesem Fall zur Folge, dass die früheren
Anstellungsjahre des Beschwerdeführers für die Berechnung einer Treue-
prämie nicht mehr angerechnet würden. Zu prüfen ist somit, ob die Vo-
rinstanz Art. 73 Abs. 5 BPV richtig angewandt hat. Diese Frage ist nachfol-
gend mittels Auslegung zu klären.
3.3 Ziel der Auslegung ist es, den Sinngehalt einer Norm zu ermitteln. Aus-
gangspunkt ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element).
Ist dieser nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut
den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, so ist auf die weiteren Aus-
legungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist namentlich auf die Ent-
stehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historisches Element), ihren Sinn
und Zweck (teleologisches Element) sowie die Bedeutung, die ihr im Kon-
text mit anderen Normen zukommt (systematisches Element). Dabei ist ei-
nem pragmatischen Methodenpluralismus zu folgen (BGE 143 II 685 E. 4).
Die Gesetzesmaterialien sind nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber
als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neu-
erer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu,
weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine
andere Lösung weniger rasch nahelegen. Dabei ist eine Abgrenzung zur
teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, bei jün-
geren Erlassen kaum möglich (vgl. BGE 141 II 262 E. 4.2 m.w.H.; Urteil
des BVGer A-2019/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.1).
3.4
A-5008/2018
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3.4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 5 BPV zählen für die Berechnung
der Anzahl Anstellungsjahre, wie erwähnt, die “ununterbrochenen Arbeits-
verhältnisse“ bei Arbeitgebern in Verwaltungseinheiten nach Art. 1 BPV
(und – vorliegend nicht relevant – bei Arbeitgebern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f
und g BPG) (nachfolgend: Bundesarbeitgeber). Die französische sowie
auch die italienische Fassung stimmen mit diesem Wortlaut überein ("Les
rapports de travail exercés sans interruption" bzw. "i rapporti di lavoro inin-
terrotti "). Durch den Begriff „ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse“ kommt
unmissverständlich zum Ausdruck, dass unmittelbar aufeinanderfolgende
Arbeitsverhältnisse bei Bundesarbeitgebern bestehen müssen. Dabei dif-
ferenziert die Bestimmung nicht nach den Gründen, welche zu einem Un-
terbruch geführt haben. Auch Ausnahmen, wonach ein kurzer Unterbruch
von bestimmter Zeit oder ein Unterbruch ohne Erwerbstätigkeit ausserhalb
der Bundesverwaltung unbeachtlich wären, sieht der Gesetzestext explizit
nicht vor. Demnach wird eine Treueprämie gemäss dem Wortlaut von
Art. 73 Abs. 5 BPV nur ausgerichtet, wenn eine lückenlose Anstellung be-
steht.
3.4.2 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm
durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systemati-
schen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert, be-
stimmt (vgl. ULRICH HÄFELIN ET. AL, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9.
Aufl. 2016, Rz. 97).
Vorliegend ist im Rahmen der systematischen Auslegung die Übergangs-
bestimmung in Art. 116e BPV zu beachten. Art. 116e Abs. 1 BPV stellt si-
cher, dass den Angestellten auch die vor dem Inkrafttreten der Änderung
vom 1. Mai 2013 geleisteten Anstellungsjahre, die von Unterbrüchen auf-
grund von Austritten begleitet wurden, angerechnet werden.
Art. 116e Abs. 2 BPV präzisiert allerdings, dass bei Aus- und Wiedereintrit-
ten nach Inkrafttreten der Revision vom 1. Mai 2013 diese Bestimmung
nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Revision der Bundespersonalverord-
nung [BPV, SR 172.220.111.3] Synopsis und Erläuterungen zu den beab-
sichtigten Änderungen per 1. Juli 2013 und 1. Januar 2014, Stand 1. Mai
2013, Erläuterungen S. 18). Dies macht deutlich, dass es zu einem Unter-
bruch in der Anstellungsdauer im Sinne von Art. 73 Abs. 5 BPV kommt,
wenn das Arbeitsverhältnis infolge eines Austritts endet, ohne dass unter-
bruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei Bundesarbeitgebern beginnt. Die
systematische Auslegung von Art. 73 Abs. 5 BPV unter Heranziehung der
Übergangsbestimmung in Art. 116e BPV führt demnach zum selben Ergeb-
nis wie die grammatikalische Auslegung.
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Seite 9
3.4.3 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man
einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei jungen Erlas-
sen muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht beigemes-
sen werden (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, BGE 135 II 78 E. 2.2; ULRICH HÄ-
FELIN ET. AL, a.a.O., Rz. 101 und 121). Art. 73 Abs. 5 BPV in der im vorlie-
genden Fall massgebenden Fassung, wonach lediglich die ununterbroche-
nen Arbeitsverhältnisse angerechnet werden, trat erst per 1. Juli 2013 in
Kraft, weshalb eine Abgrenzung von historischer und teleologischer Ausle-
gung schwierig und daher nachfolgend auf eine Unterscheidung zu ver-
zichten ist (vgl. Urteile des BVGer A-5557/2015 vom 17. November 2015
E. 5.4 und A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 7.1 m.w.H.).
3.4.3.1 In der Botschaft zum BPG wird zum heutigen Art. 32 BPG erläutert,
dass die Treueprämie bezwecke, die längerfristige Loyalität individuell zu
fördern und anzuerkennen (BBl 1999 1624). Sie ist somit einerseits ein
Dank dafür, dass der Arbeitnehmer während einer längeren Zeit dem Ar-
beitgeber die Treue gehalten hat. Andererseits soll sie aber auch den An-
reiz schaffen, dass Arbeitnehmer nicht aus der Bundesverwaltung aus-
scheiden. Dieser Zweck kann bei näherer Betrachtung nur hinreichend er-
füllt werden, wenn der Arbeitnehmer möglichst ununterbrochen in einem
Arbeitsverhältnis mit Bundesarbeitgebern steht. Es liegt deshalb nahe, für
die Entstehung des Anspruchs eine Anstellung ohne Unterbruch zu verlan-
gen, was der Verordnungsgeber denn auch mit der Revision von Art. 73
Abs. 5 BPV per 1. Juli 2013 – wie nachfolgend aufgezeigt wird – be-
zweckte.
3.4.3.2 Gemäss der bis zum 30. Juni 2013 gültigen Fassung von
Art. 73 Abs. 5 BPV zählten für die Berechnung der Anstellungsjahre alle
Arbeitsverhältnisse, die in den Verwaltungseinheiten nach Art. 1 bestanden
hatten. Per 1. Juli 2013 wurde die Formulierung in Art. 73 Abs. 5 BPV er-
gänzt. Demnach sind nur noch die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse
für die Berechnung der Anstellungsjahre massgebend. Schliesslich wurde
die Bestimmung in Art. 73 BPV per 1. Januar 2016 erneut revidiert
(vgl. AS 2015 3155). Art. 73 Abs. 1 BPV sieht neu vor, dass Treueprämien
erst nach zehn und nicht wie bisher bereits nach fünf Anstellungsjahren
ausgerichtet werden.
Die Entstehungsgeschichte macht deutlich, dass der Verordnungsgeber
den Anspruch auf eine Treueprämie nur noch zurückhaltend zugestehen
will. So wurden die Voraussetzungen verschärft, indem eine längere An-
stellungsdauer statuiert sowie insbesondere als zusätzliches Erfordernis
A-5008/2018
Seite 10
eine Anstellung ohne Unterbruch in die Verordnungsbestimmung aufge-
nommen wurde. Gerechtfertigt wird die Verschärfung – wie sich aus den
Erläuterungen des Personalamts EPA zur Revision von Art. 73 Abs. 5 BPV
ergibt – damit, dass mit dieser neuen Bestimmung dem Prinzip der Treue
Rechnung getragen werden soll. So sollen Personen, welche aus der Bun-
desverwaltung ausgetreten sind und zwischenzeitlich einen neuen Arbeit-
geber gewählt haben, nicht in den Genuss einer Treueprämie kommen (vgl.
Revision der Bundespersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3] Synop-
sis und Erläuterungen zu den beabsichtigten Änderungen per 1. Juli 2013
und 1. Januar 2014, Stand 1. Mai 2013, Erläuterungen S. 13).
3.4.3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf diese Erläute-
rungen, um seine Auslegeordnung zu rechtfertigen. Er bringt vor, dass es
in der Zeit vom 4. November 2015 bis 30. April 2016 zwar zu einer Lücke
in der Anstellungsdauer kam, diese jedoch keine Unterbrechung im Sinne
von Art. 73 Abs. 5 BPV darstelle, weil er zum einen kein anderes Arbeits-
verhältnis ausserhalb der Bundesverwaltung eingegangen sei und zum an-
deren es sich bei der stellenlosen Zeit lediglich um eine unverschuldete
“Wartezeit“ im Hinblick auf den Antritt der neuen Stelle per 1. Mai 2016
handle. Dies führt zu der Frage, ob unter gewissen Umständen trotz einer
zeitlichen Lücke in den arbeitsvertraglichen Beziehungen von ununterbro-
chenen Arbeitsverhältnissen im Sinne von Art. 73 Abs. 5 BPV auszugehen
ist.
Zunächst ist vorliegend die Frage zu klären, ob lediglich dann ein Unter-
bruch in der Anstellungsdauer im Sinne von Art. 73 Abs. 5 BPV vorliegt,
wenn zwischenzeitlich ein Arbeitsverhältnis ausserhalb der Bundesverwal-
tung eingegangen wurde. Dem Wortlaut lässt sich keine solche Einschrän-
kung entnehmen. Um dies beurteilen zu können, muss indes vergegenwär-
tigt werden, was der Zweck von Art. 73 Abs. 5 BPV ist. Wie gesehen, be-
steht der Zweck der Treueprämie unter anderem darin, einen Arbeitnehmer
an die Bundesverwaltung zu binden (vgl. E. 3.4.3.1). Es soll also nur der-
jenige mit einer Treueprämie belohnt werden, welcher eine längere Zeit bei
der Bundesverwaltung verbleibt. Kein solches Verbleiben liegt dann vor,
wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, sei es, um woanders zu arbeiten
oder um beispielsweise eine Auszeit zu nehmen. Folglich ist es zutreffend,
wenn die Vorinstanz ausführt, dass ein Unterbruch nicht zwingend einen
Wechsel zu einem bundesverwaltungsexternen Arbeitgeber voraussetzt.
Vielmehr kann ein Unterbruch auch aufgrund eines Stellenwechsels inner-
halb der Bundesverwaltung entstehen. Darauf deuten auch die Erläuterun-
gen des EPA zur Revision von Art. 29 Abs. 4 BPV hin, der sich mit internen
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Seite 11
Übertritten befasst. In Art. 29 Abs. 4 BPV findet sich eine ähnliche Um-
schreibung (“ohne Unterbruch geleistete Arbeitsverhältnisse“) als Kriterium
für die Berechnung der Kündigungsfristen bei einem internen Übertritt in
eine andere Verwaltungseinheit nach Art. 1 Abs. 1 BPV. Gemäss den Er-
läuterungen empfiehlt sich die Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs,
falls ein Arbeitnehmer bei einem Wechsel innerhalb der Bundesverwaltung
eine Auszeit wünsche. So sei sichergestellt, dass die längeren Kündi-
gungsfristen und auch die anrechenbaren Jahre für die Treueprämie be-
stehen bleiben würden (vgl. Revision der Bundespersonalverordnung
[BPV, SR 172.220.111.3] Synopsis und Erläuterungen zu den beabsichtig-
ten Änderungen per 1. Juli 2013 und 1. Januar 2014, Stand 1. Mai 2013,
Erläuterungen S. 6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt
es also nicht nur dann zu einem Unterbruch in der Anstellungsdauer im
Sinne von Art. 73 Abs. 5 BPV, wenn ein Wechsel zu einem bundesverwal-
tungsexternen Arbeitgeber stattfindet, sondern grundsätzlich immer dann,
wenn ein Arbeitsverhältnis zu Ende geht und nicht unmittelbar darauf ein
neues Arbeitsverhältnis zu laufen beginnt.
Es bleibt zu prüfen, ob trotz des fehlenden Verbleibs des Beschwerdefüh-
rers bei der Bundesverwaltung, von ununterbrochenen Arbeitsverhältnis-
sen auszugehen ist, da er der Vorinstanz mit Blick auf den Antritt der neuen
Stelle am 1. Mai 2016 – wie er geltend macht – treu geblieben sei. Das
Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht, dass der Beschwerdeführer
grundsätzlich seinem bisherigen Arbeitgeber treu bleiben wollte und nicht
die Absicht hatte, eine Arbeitsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung an-
zutreten. Vorliegend ist jedoch einzig entscheidend, dass der Beschwerde-
führer über eine Dauer von über fünf Monaten in keinem Arbeitsverhältnis
mit einem Bundesarbeitgeber stand. Dabei ist diese Lücke weitgehend von
ihm zu vertreten. So hatte er seinen unbefristeten Arbeitsvertrag vom
4. April 2008 im Mai 2012 gekündigt, um eine neue Herausforderung in
Form eines befristeten Auslandeinsatzes anzutreten. Er hatte sich damit
mit einer zeitlich begrenzten Anstellung sowie implizit mit dem damit ver-
bundenen Risiko einer nachfolgenden Arbeitslosigkeit einverstanden er-
klärt. Da ihm das Ende der Vertragsdauer bekannt war, wäre es ihm mög-
lich und zumutbar gewesen, sich um einen direkten Anschluss zu küm-
mern, hätte er seinen Anspruch auf eine Treueprämie wahren wollen.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer die neue Stelle per 1. Mai 2016 infor-
mell in Aussicht gestellt worden ist, weshalb er nach seinen Darstellungen
keine andere Stelle gesucht habe, so kann er daraus nicht zu seinen Guns-
ten ableiten, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Arbeitsvertrag vorlag. Viel-
mehr ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer noch auf
A-5008/2018
Seite 12
die öffentlich ausgeschriebene Stelle bewerben musste und damit nicht
über eine definitive Zusage verfügte. Schliesslich gilt es vorliegend zu be-
rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während des Unterbruchs Ar-
beitslosengeld bezog und sich damit zugleich verpflichtete, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch solche ausserhalb seines bisherigen Berufes
(vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo-
senversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversiche-
rungsgesetz, AVIG, SR 837.0]). Es kann daher sogar nicht ausgeschlossen
werden, dass sich der Beschwerdeführer für eine andere Stelle entschie-
den hätte, wenn sie seinen Vorstellungen besser entsprochen hätte. Er war
schliesslich in keiner Weise vertraglich gebunden. Damit blieb während
Monaten in der Schwebe, ob der Beschwerdeführer die spätere Stelle
überhaupt antritt.
Die hier erwähnte angebliche Zusicherung bezüglich der neuen Stelle per
1. Mai 2016 vermag – wie gesehen – am Ergebnis nichts zu ändern. Aus
diesem Grund ist auf die in diesem Kontext seitens des Beschwerdeführers
beantragte Befragung von Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung zu ver-
zichten.
3.4.4 Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 73 Abs. 5 BPV, dass
es zu einem Unterbruch in der Anstellungsdauer grundsätzlich immer dann
kommt, wenn das Arbeitsverhältnis zu Ende geht, ohne dass nahtlos ein
neues Arbeitsverhältnis zu laufen beginnt. Die gesamten Umstände des
vorliegenden Falls sprechen somit gegen die Annahme von ununterbro-
chenen Arbeitsverhältnissen im Sinne von Art. 73 Abs. 5 BPV.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die
Vorinstanz könne sich aufgrund von rechtsmissbräuchlich abgeschlosse-
nen Kettenarbeitsverträgen nicht auf den Unterbruch in der Anstellungs-
dauer berufen, so kann ihm nicht gefolgt werden. Bei den vorliegend rele-
vanten Arbeitsverträgen vom 4. Juli 2012 und vom 19. April 2016 handelt
es sich nicht um Kettenarbeitsverträge. Es wurden nicht mehrere befristete
Arbeitsverhältnisse gleichen Inhalts aneinandergereiht, sondern zunächst
wurde ein befristeter Vertrag abgeschlossen und nach einem mehrmonati-
gen Unterbruch eine unbefristete Anstellung vereinbart. Beim Vertrag vom
19. April 2016 handelt es sich zudem nicht um eine Fortsetzung des bishe-
rigen Vertragsverhältnisses vom 4. Juli 2012, sondern um ein Arbeitsver-
hältnis mit einer anderen Funktion und anderen Aufgaben. Ohnehin lässt
sich den Akten nichts entnehmen, was darauf hindeuten würde, dass die
Befristung des zunächst abgeschlossenen Vertrags missbräuchlich war.
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Seite 13
Vielmehr hat der Verordnungsgeber die Zulässigkeit einer Befristung nicht
bloss dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er das Personal, das für die
Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte, die humanitäre Hilfe
und die Ausbildung von ausländischen Truppen im Ausland eingesetzt
wird, in Art. 6 Abs. 1 Bst. f der Rahmenverordnung zum Bundespersonal-
gesetz (Rahmenverordnung BPG; SR 172.220.11) ausdrücklich von Art. 9
BPG ausgenommen hat. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung des VBS über das
Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und
die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS; SR 172.220.111.91; Stand am 1. Ja-
nuar 2011) statuiert ausdrücklich, dass der Arbeitsvertrag für den konkre-
ten Einsatz auf dessen Dauer befristet ist. Mit seiner Unterschrift im Ar-
beitsvertrag hat der Beschwerdeführer dieser Befristung explizit zuge-
stimmt. Ihm war die Dauer des befristeten Vertrags bekannt. Wäre er mit
der Befristung nicht einverstanden gewesen, hätte er die Alternative ge-
habt, den unbefristeten Arbeitsvertrag vom 4. April 2008 weiterzuführen.
Stattdessen hat er diesen jedoch auf eigenen Wunsch hin gekündigt, um
einen von vornherein befristeten Auslandeinsatz anzutreten.
4.
Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz Art. 73 Abs. 5 BPV i.V.m.
Art. 116e Abs. 2 BPV richtig angewendet und deren Grundgedanken nicht
missachtet hat, ist gleichzeitig auch erstellt, dass das Rechtsgleichheitsge-
bot und das Willkürverbot nicht verletzt sind. Die monierte Ungleichbehand-
lung beruht auf Differenzierungen, welche mit Blick auf den Zweck von
Art. 73 Abs. 5 BPG gerechtfertigt sind. Im Gegensatz zu einem Arbeitneh-
mer, welcher lückenlos für die Bundesverwaltung tätig ist, stand der Be-
schwerdeführer über mehrere Monate nicht in vertraglichen Beziehungen
mit einem Bundesarbeitgeber. Es reicht – wie gesehen – nicht aus, wenn
jemand aufgrund informeller Gespräche mit einer neuen Anstellung bei der
Bundesverwaltung rechnet.
5.
Es ist somit festzuhalten, dass aufgrund des Unterbruchs vom 4. Novem-
ber 2015 bis 30. April 2016 nicht von ununterbrochenen Arbeitsverhältnis-
sen im Sinne von Art. 73 Abs. 5 BPV auszugehen ist. Damit werden die vor
dem 1. Mai 2016 bestehenden Arbeitsverhältnisse für die Berechnung der
Anzahl Anstellungsjahre nicht mitberücksichtigt, weshalb der Beschwerde-
führer per 16. Januar 2017 keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Treue-
prämie für 15 Anstellungsjahre hat. Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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Seite 14
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver-
fahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind
daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Der unterliegende Beschwer-
deführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dasselbe gilt
für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Pascale Schlosser
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Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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