Abtei lung I
A-501/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
A._______ Kreditversicherungs-
Aktiengesellschaft, ..., Zweigniederlassung ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Stempelabgabe auf Versicherungsprämien.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-501/2007
Sachverhalt:
A.
Die A._______ Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, ..., Zweig-
niederlassung ... (nachfolgend Gesellschaft oder Beschwerdeführerin),
bezweckt laut Handelsregisterauszug u.a. die Versicherung von
Krediten bzw. Forderungen.
B.
Am 7. Juli 2006 entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV), die Gesellschaft schulde ihr auf Prämienzahlungen (für Versi-
cherungsverträge betreffend den Ersatz von uneinbringlichen Forde-
rungen aus Lieferungen und Leistungen [sog. Kreditversicherungen])
für die Bereiche "Versicherungsschutz für politische Risiken" und "Fa-
brikationskosten-Versicherung" der Jahre 1999 bis 2003 eine zusätzli -
che Stempelabgabe von Fr. 67'766.90 zuzüglich Verzugszins. Die
ESTV wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache am
11. Dezember 2006 ab und erkannte, die Gesellschaft schulde ihr eine
Abgabe auf Versicherungsprämien von Fr. 67'766.90 zuzüglich Ver-
zugszins.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 führte die Gesellschaft Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der Einspracheent-
scheid vom 11. Dezember 2006 sei aufzuheben – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin begründete ihren An-
trag damit, dass die von ihren Kunden bezahlten Prämien für Kredit-
versicherungen nach Art. 22 Bst. l des Bundesgesetzes vom 27. Juni
1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) von der Abgabe auf
Versicherungsprämien ausgenommen seien, da sich die versicherte
Sache im Ausland befinde.
D.
In Ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2007 schloss die ESTV auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seite 2
A-501/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor
und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
Gegenstand der Stempelabgabe sind u.a. Prämienzahlungen für Versi-
cherungen, die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bun-
des unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Ver-
sicherers gehören (Art. 21 Bst. a StG). Von der Abgabe ausgenommen
sind die Prämienzahlungen unter anderem für die Feuer-, Diebstahl-,
Glas-, Wasserschaden-, Kredit-, Maschinen- und Schmuckversiche-
rung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte
Sache im Ausland befindet (Art. 22 Bst. l StG). Die Abgabe beträgt
5 % der Barprämie (Art. 24 Abs. 1 StG, 1. Satzteil). Die Abgabepflichti-
gen haben in ihren Büchern für jeden einzelnen Versicherungszweig
die steuerbaren und die befreiten Prämien gesondert auszuweisen
(Art. 24 Abs. 2 StG).
3.
Als unbestritten erweist sich vorliegend, dass es sich sowohl beim
Sachverhalt "Versicherungsschutz für politische Risiken" wie auch
Seite 3
A-501/2007
beim Sachverhalt "Fabrikationskosten-Versicherung" um Versicherun-
gen handelt, die ein inländischer Versicherungsnehmer mit der Be-
schwerdeführerin abgeschlossen hat. Unbestrittenerweise geht es so-
mit um Prämienzahlungen für Versicherungen, die zum inländischen
Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten Versicherers ge-
hören (Art. 21 Bst. a StG). Zu beurteilen ist indessen die stempelabga-
berechtliche Behandlung der Prämien für diese Versicherungsprodukte
bzw. die Frage, ob diese unter die Ausnahmebestimmung von Art. 22
Bst. l StG fallen.
3.1 Nach Schweizerischer Rechtsprechung und Lehre sind Gesetzes-
normen nach bestimmten Regeln zu interpretieren. Ziel der Auslegung
ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Das Gesetz ist in erster
Linie aus sich selbst, d.h. nach Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn
und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen, aber auch
nach der Entstehungsgeschichte auszulegen. Ausgangspunkt jeder
Auslegung ist der Wortlaut, doch kann dieser allein nicht massgebend
sein (statt vieler: BGE 125 II 521 E. 3c/aa, BGE 125 II 113 E. 3a mit
Hinweisen; vgl. auch statt vieler: BVGE 2009/39 E. 5.1.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-491/2007 vom 25. Februar 2010 E. 2.4).
3.2 In ihrem Entscheid vom 16. Juli 2003 hat die Eidgenössische
Steuerrekurskommission (SRK) erwogen, aufgrund des klaren Wort-
lauts von Art. 22 Bst. l StG ergebe sich eindeutig, dass Prämienzah-
lungen für bestimmte Versicherungen von der Abgabepflicht ausge-
nommen seien, wenn es sich beim Versicherungsgegenstand um "Sa-
chen" handle und diese "Sachen" sich im Ausland befänden. Die Be-
stimmung nehme einerseits eine territoriale Abgrenzung vor; anderer-
seits folge sie der allgemein im Versicherungsbereich gehandhabten
Abgrenzung zwischen den verschiedenen Versicherungsarten, d.h.
zwischen Sach-, Vermögens- und Personenversicherungen. Bei Sach-
versicherungen würden im Versicherungsvertrag die versicherten Sa-
chen bezeichnet. Es könne sich dabei um bewegliche oder unbewegli-
che Sachen handeln. Im Gegensatz dazu sei (neben der bereits im da-
mals zu beurteilenden, wie im vorliegenden Fall gleichermassen nicht
relevanten Personenversicherung) die Vermögensversicherung zu se-
hen. In dieser würden weder Sachen noch Personen, sondern das Ver-
mögen als solches versichert. Die Unterteilung erfolge in der Regel
nach Passiven- und Aktivenversicherung. Während bei der Passiven-
versicherung das Vermögen gegen Einbussen durch Forderungen Drit-
ter (Haftpflichtforderungen) oder durch Auslagen (Kosten) Gegenstand
Seite 4
A-501/2007
der Versicherung bilde, werde in der Aktivenversicherung Vermögens-
verluste (z.B. Garantieversicherung wegen Baumängeln) und Ertrags-
ausfälle (z.B. Hagelversicherung, Chômageversicherung) abgedeckt
(vgl. WOLFGANG MAUTE/MARTIN STEINER/ADRIAN RUFENER, Steuern und Versi-
cherungen, 2. Aufl., Muri/Bern 1999, S. 242 f.). Art. 22 Bst. l StG be-
ziehe sich dem Wortlaut nach offensichtlich ausschliesslich auf Sach-
versicherungen, sei doch nur bei dieser Versicherungsart eine "im Aus-
land befindliche Sache" Versicherungsgegenstand. Aufgrund der Mate-
rialien (s. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu
einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 25. Okto-
ber 1972 [Botschaft], BBl 1972 II 1278 ff.) ergebe sich, dass diese Ab-
grenzung auch dem Willen des historischen Gesetzgebers entspreche
(Entscheid der SRK vom 16. Juli 2003, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 68.17 E. 2d).
Weiter erwog die SRK, dass der Gesetzgeber, um den schweizeri-
schen Versicherungsunternehmen im internationalen Geschäft die
Konkurrenzfähigkeit zu wahren, zwei Ergänzungen vorgesehen habe,
eine einschränkende und eine ausdehnende. Namentlich in Bezug auf
die einschränkende Ergänzung seien Prämienzahlungen für bestimmte
zum inländischen Bestand gehörende Sachversicherungen von der
Abgabe ausgenommen, insoweit der Versicherer nachweise, dass die
"versicherte Sache" sich im Ausland befinde (Art. 22 Bst. l des bun-
desrätlichen Entwurfs; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1305 f.). In der Bera-
tung der Eidgenössischen Räte seien die entsprechenden Gesetzes-
bestimmungen diskussionslos verabschiedet worden (Entscheid der
SRK vom 16. Juli 2003, veröffentlicht in VPB 68.17 E. 2d).
3.3 Die Ausnahme von der Abgabe gilt nicht für Vermögensversiche-
rungen, auch wenn die versicherten Vermögenswerte im Ausland lie-
gen. Als abstrakte Vermögensgesamtheit kann das Vermögen als sol-
ches nicht lokalisiert werden. Die Versicherung muss an einen Gegen-
stand bzw. an eine Forderung gebunden sein, dessen bzw. deren Bele-
genheitsort sich eindeutig feststellen lässt (HEINI RÜDISÜHLI, in: Oberson/
Hinny [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Stempelabga-
ben, Zürich etc. 2006, N 33 zu Art. 22 Bst. l StG). Im soeben zitierten
Entscheid der SRK hatten die vorgelegten Versicherungen die Versi-
cherung des Vermögens als solches und nicht einzelne Bestandteile,
d.h. Sachen oder Forderungen, zum Inhalt. Das Vermögen des Versi-
cherungsnehmers war u.a. gegen das generelle Risiko der Wirtschafts-
kriminalität versichert. Es waren somit nicht einzelne Vermögenswerte
Seite 5
A-501/2007
versichert, sondern das Vermögen als Ganzes.
Bei der Kreditversicherung nach Art. 22 Bst. l StG ist Gegenstand der
Versicherung eine unkörperliche Sache, d.h. eine Forderung. Der Ge-
genstand der Versicherung ist dabei auch ein einzelnes, aus dem Ver-
mögen herausgegriffenes Objekt (RÜDISÜHLI, a.a.O., N 35 zu Art. 22
StG).
3.4 Gemäss der Praxis der ESTV umfasst der Begriff der Kreditversi-
cherung nach Art. 22 Bst. l StG einzig die Abdeckung der wirtschaftli-
chen Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners oder Kun-
den des Versicherungsnehmers. Demzufolge qualifiziert die ESTV die
Zahlungsunfähigkeit eines Kunden aufgrund Eintritts politischer Risi-
ken (wie politische Ereignisse, staatliche Eingriffe in die Wirtschaft
oder auch Naturkatastrophen) unter Einschluss des Transferrisikos als
Vermögensversicherung (MAJA BAUER-BALMELLI/HANS-PETER HOCHREUTENER/
MARKUS KÜPFER [Hrsg.], Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempel-
abgaben und Verrechnungssteuer, Band 1, Basel [Loseblattwerk], letz-
ter Nachtrag [hiernach: Praxis], Nr. 5 zu Art. 22 Bst. l StG). In der Leh-
re wird die von der ESTV vorgenommene Unterscheidung soweit er-
sichtlich nicht kritisiert bzw. ausdrücklich als richtig bezeichnet (THOMAS
JAUSSI/PIERRE-OLIVIER GEHRIGER, Handbuch des Versicherungsstempels,
Muri/Bern 2006 [hiernach: Handbuch], S. 75; RÜDISÜHLI, a.a.O., N 35 zu
Art. 22 StG; THOMAS JAUSSI/PIERRE-OLIVIER GEHRIGER, in: Zweifel/Athanas/-
Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,
Band II/3, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Basel 2006 [hier-
nach: Kom StG], N 68 zu Art. 22 StG; THOMAS JAUSSI/PIERRE-OLIVIER GEH-
RIGER, Der Versicherungsstempel: Überblick, Fallstricke und Stolperstei-
ne, in: Steuerrevue [StR] 2004, S. 258, 276 f.).
3.5 In der Sachversicherung sind Sachen gegen bestimmte Gefahren
versichert (MAURER, a.a.O., S. 529). Der Begriff "Sache" wird nicht in ei-
nem zivilrechtlichen Sinn verstanden. Als Sachen gelten vielmehr ir-
gendwelche aus dem wirtschaftlichen Vermögen herausgegriffene Ob-
jekte verstanden, seien es bewegliche oder unbewegliche, körperliche
oder unkörperliche Sachen, namentlich auch Forderungen. In der
Sachversicherung ist die Leistungspflicht des Versicherers davon ab-
hängig, dass die Sachen, die als versichert bezeichnet sind, vom be-
fürchteten Ereignis betroffen werden. Dieses besteht in der Zerstö-
rung, Beschädigung, Entwertung oder im Verlust bzw. Abhandenkom-
men einer Sache. Zweck der Sachversicherung ist es, dem Versicher-
Seite 6
A-501/2007
ten die dadurch unmittelbar entstandene Einbusse, den unmittelbaren
Schaden, zu ersetzen. Dieser unmittelbare Schaden wird aufgrund des
Sachwertes, d.h. des Wertes der versicherten Sache im Zeitpunkt des
schädigenden Ereignisses (Ersatzwert), bestimmt, der dem Versiche-
rungsnehmer ersetzt wird (MORITZ W. KUHN/R. LUKA MÜLLER-STUDER/MARTIN
K. ECKERT, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002,
S. 106). Die Sachen können im Vertrag individuell oder nur nach der
Gattung bezeichnet werden: Ein durch Fabriknummer, Typus, usw. ge-
nau bestimmtes Auto wird – individuell – kaskoversichert. Der Hausrat,
der sich in der Wohnung des Versicherungsnehmers befindet, wird ge-
gen Feuer, Diebstahl, usw. als Gattung, somit nicht jedes einzelne Mö-
belstück individuell, versichert. Mithin stellt die Gattung das Gegenteil
zu den individuell bestimmten Sachen dar. Ist die Gattung versichert,
so bildet der Vertrag meistens Gruppen von gleichartigen Sachen oder
er fasst alle Sachen pauschal zusammen (MAURER, a.a.O., S. 467).
Bei der Vermögensversicherung sind weder Personen mit Leben und
Gesundheit noch Sachen gegen Beschädigung, Zerstörung usw. versi-
chert, sondern das Vermögen bestimmter Personen als solches fällt
unter den Versicherungsschutz, und zwar wenn es aus genau um-
schriebenen Gründen eine Einbusse erleidet. Die Einbusse kann darin
bestehen, dass der Träger des Vermögens Auslagen hat oder mit
Schulden, d.h. Ansprüchen Dritter, belastet wird oder einen Ertrags-
ausfall erleidet (MAURER, a.a.O., S. 528, vgl. auch KUHN/MÜLLER-STUDER/
ECKERT, a.a.O., S. 108).
Die Abgrenzung der Vermögens- von der Sachversicherung kann Pro-
bleme aufwerfen. Mit der Sachversicherung werden im gleichen Ver-
trag häufig auch bestimmte Risiken aus der Vermögensversicherung
versichert: So deckt z.B. die Auto-Kaskoversicherung oft die Miete ei-
nes Ersatzwagens, falls das versicherte Fahrzeug wegen eines Versi -
cherungsfalls nicht benutzt werden kann (MAURER, a.a.O., S. 499). Die
Sachversicherung ist grundsätzlich auf den Wertverlust beschränkt,
den der Versicherungsfall hinsichtlich der versicherten Sache verur-
sacht. Durch Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl, Verlust usw. der
versicherten Sache können jedoch Auslagen verschiedener Art entste-
hen, so z.B. die Kosten aus der Abschleppung des beschädigten Fahr-
zeugs oder – bei Totalschaden – aus der Beseitigung oder Verwertung
der Überreste. Wenn solche Kosten, die über den an der Sache selbst
entstandenen Schaden hinausgehen, versichert sind, handelt es sich
um eine Vermögensversicherung. Diese (Folge-)Kosten setzen zwar
Seite 7
A-501/2007
voraus, dass der Versicherungsfall bei der versicherten Sache einen
Wertverlust verursacht hat (Totalschaden oder Teilschaden); sie sind
aber nicht mehr diesem selbst zuzurechnen. Dieser weitere, mittelbare
Schaden ist auch versicherbar. Dessen Deckung bedarf aber einer be-
sonderen Vereinbarung. Der gleiche Versicherungsfall kann also eine
Sach- und eine Vermögensversicherung betreffen (MAURER, a.a.O.,
S. 530; KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, a.a.O., S. 106-107).
3.6
3.6.1 Der Begriff "Kreditversicherung" leitet sich von dem Umstand
her, dass zwischen der Lieferung einer Ware von einem Unternehmen
zum anderen bzw. zwischen der Erbringung einer Dienstleistung und
deren Bezahlung ein zeitlicher Abstand liegen kann. Das liefernde Un-
ternehmen gewährt damit bis zur endgültigen Bezahlung einen Kredit.
Der Kaufvertrag, bei dem vor Bezahlung geliefert wird, ist ein Kredit-
kaufvertrag, der die Lieferung des Kaufgegenstandes vor Bezahlung
des Kaufpreises umfasst (HEINRICH HONSELL, Schweizerisches Obliga-
tionenrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl., Bern 2003, S. 62; CLAIRE HUGUE-
NIN, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2008, Rz. 38
und 209 ff.). Bei Werkverträgen verhält es sich ähnlich: auch bei sol -
chen Verträgen handelt es sich um vollkommen zweiseitige (also sy-
nallagmatische) Verträge, durch deren Abschluss sich die beteiligten
Parteien zum Austausch bestimmter Leistungen verpflichten und die
Leistung des Käufers bzw. Bestellers u.a. in der Leistung einer Vergü-
tung besteht (betreffend den Kaufvertrag siehe: THEO GUHL/ALFRED KOL-
LER/ANTON K. SCHNYDER/JEAN NICHOLAS DRUEY, Das Schweizerische Obliga-
tionenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 370 Rz. 123; betreffend den
Werkvertrag vgl.: PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996,
Rz. 7). Bei einer vorzeitigen Auflösung eines Werkvertrages "ex nunc"
– wie z.B. bei einem Rücktritt des Bestellers nach Art. 377 OR (GAUCH,
a.a.O., Rz. 522 ff.) oder bei Unmöglichkeit "aus Verhältnissen des Be-
stellers" nach Art. 378 OR (GAUCH, a.a.O., Rz. 722 ff.) – hat der Unter-
nehmer Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten,
wobei dieser Anspruch mit der Auflösung des Werkvertrages fällig wird
(GAUCH, a.a.O., Rz. 1156).
3.6.2 Unter einer (Waren-)Kreditversicherung oder auch Delkrede-Ver-
sicherung wird die Versicherung des Lieferantenkredits verstanden. Bei
der Kreditversicherung ist die Uneinbringlichkeit von Forderungen bei
Warenlieferungen oder Dienstleistungen Gegenstand des Versiche-
rungsschutzes (VINCENT BRUHLHART, Droit des assurances privées, Bern
Seite 8
A-501/2007
2008, S. 336 Rz. 729 f.). Hier sichert sich der Kreditgeber ab. Jedes
Unternehmen, das eine Ware liefert oder eine Dienstleistung auf Rech-
nung erbringt, muss sich gegenüber dem Risiko einer unbezahlt blei -
benden Forderung absichern (BRUHLHART, a.a.O., S. 336 Rz. 732).
Bei der Kreditversicherung lassen sich zwei Formen unterscheiden:
Zum einen ist das die Warenkreditversicherung, mittels welcher Forde-
rungen aus Lieferungen und Leistungen abgesichert werden; zum an-
deren die Investitionsgüterkreditversicherung, die von den Folgen der
Uneinbringlichkeit einer Forderung bei Lieferung von Investitionsgütern
wie Maschinen, Anlagen, Fabriken, Flugzeugen, Schiffen, etc. schüt-
zen soll. Beide Erscheinungsformen sichern in der Regel das wirt -
schaftliche Risiko ab. Politische Risiken lassen sich durch die Export -
kreditgarantie oder Exportkreditversicherung absichern (BRUHLHART,
a.a.O., S. 338 Rz. 738). Die Exportkreditversicherung (auch Ausfuhr-
versicherung) ist die Sammelbezeichnung für verschiedene Versiche-
rungsformen, welche die Risiken der Uneinbringlichkeit von Forde-
rungen beim Export von Warenlieferungen und Dienstleistungen ab-
sichern.
Es ist erkennbar, dass im Bereich der Ausfuhrgeschäfte eine Vielzahl
von Risiken auftauchen. Das politische Risiko und das Fabrikationsrisi-
ko sind zwei solche Risiken, die durch den Kreditversicherungsvertrag
abgedeckt werden können. Auch das Risiko eines Embargos ist darin
abgesichert. Was das Fabrikationsrisiko im Besonderen anbelangt, so
tritt dieses ein, wenn politische oder wirtschaftliche Umstände im Aus-
land die Fertigstellung oder den Versand der Waren verhindern.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sowohl das Fabrika-
tionsrisiko wie auch das politische Risiko zu den Risikoerscheinungs-
formen des Kreditversicherungsvertrags zählen.
4.
Im vorliegenden Fall ist darüber zu urteilen, ob es sich bei den strit ti-
gen Kreditversicherungsverträgen um Sachversicherungsverträge im
Sinn von Art. 22 Bst. l StG handelt, die von der Stempelabgabe ausge-
nommen sind.
4.1 Die ESTV macht in ihrem Einspracheentscheid u.a. geltend, der
Begriff "Kreditversicherung" nach Art. 22 Bst. l StG beziehe sich allei-
ne auf die Insolvenz des Kreditschuldners, was sich schon aus der Lie-
Seite 9
A-501/2007
ferung einer Sache oder Dienstleistung an eine bestimmte Person er -
gebe. Denn eine solche Lieferung könne nur an eine bestimmte Per-
son erfolgen, um deren persönliche Zahlungsunfähigkeit es mithin ge-
he. Die Ausnahme nach Art. 22 Bst. l StG beschränke sich auf Forde-
rungen aus Lieferungen von Objekten und Dienstleistungen ins Aus-
land und ausschliesslich auf das damit verbundene, auf den
Leistungsempfänger persönlich bezogene Insolvenzrisiko.
Forderungsverluste, bei denen die Insolvenz des Kunden auf politische
Ereignisse, staatliche Eingriffe, Naturkatastrophen und Atomrisiken
oder die Bestreitung der Forderung zurückzuführen sei, seien nicht
Gegenstand der Kreditversicherung.
Im Übrigen sei nur der Preis für die Sache von der Abgabe auf Versi -
cherungsprämien ausgenommen. So lange sich eine Sache, auf die
sich die Versicherung beziehe, nicht im Ausland befinde, greife die
Ausnahme nach Art. 22 Bst. l StG nicht. Dementsprechend falle der
Bereich "Fabrikationsrisiken" nicht unter die Ausnahme von der Ab-
gabe auf Versicherungsprämien, denn die Fabrikationskosten entstün-
den ungeachtet des Umstands, ob die Sache tatsächlich ins Ausland
verkauft werde.
Weiter fänden sich in den "Kreditversicherungen" der Beschwerdefüh-
rerin auch noch andere Elemente, die nicht oder zumindest nicht ohne
weiteres unter die Ausnahmebestimmung von Art. 22 Bst. l StG fallen
würden, nämlich die Deckung von Kredit- und Frachtkosten.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass das versi-
cherte Objekt (d.h. der Gegenstand der Versicherung) die Forderung
des Exporteurs (mithin des Versicherungsnehmers) gegenüber seinen
Kunden sei und nicht etwa ein Gesamtvermögen oder eine Sachge-
samtheit. Die Kreditversicherung sei eine Versicherung, die den Versi-
cherungsnehmer gegen das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forde-
rung versichere. Zu den Gründen, welche zu einem Forderungsausfall
führen könnten, seien nebst der Zahlungsunfähigkeit des Kunden auch
die sogenannten politischen Risiken, die den Kunden an der Erfüllung
seiner Verpflichtung hinderte, zu zählen. Die politischen Risiken seien
geradezu typisch für eine Ausfuhrkreditversicherung, welche eine Un-
terkategorie der Kreditversicherung sei.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, beim Fabrikationsrisiko gehe
es darum, den Versicherungsnehmer vor der Uneinbringlichkeit der
Seite 10
A-501/2007
Forderung zu schützen, wenn dieses vor dem physischen Versand der
Ware oder der Erbringung der Dienstleistung eintrete, z.B. wenn der
Kunde bereits vor der Auslieferung in Konkurs falle. Genau genommen
gehe es nicht um eine Erscheinungsform des versicherten Risikos,
sondern darum, wann der Risikoschutz eintrete. Beim Fabrikationsrisi-
ko setze der Versicherungsschutz bereits bei Beginn der Fabrikation
oder den Vorbereitungsarbeiten einer Dienstleistung ein.
4.3
4.3.1 Zurecht hat die ESTV in ihrem Einspracheentscheid die Abde-
ckung der sog. politischen Risiken (oder "Political Risks") nicht unter
den Begriff der Kreditversicherung von Art. 22 Bst. l StG subsumiert.
Diese Risikodeckungen entsprechen in der Regel dem ent-
sprechenden Risikoausschluss bei der Deckung des Insolvenzrisikos
und sind mithin nicht Gegenstand der klassischen Kreditversicherung,
können jedoch unter bestimmten Bedingungen durch die Exportrisiko-
garantie des Bundes übernommen werden (vgl. Art. 12 Bst. a des Ex-
portrisikoversicherungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [SERVG,
SR 946.10] sowie Art. 1 Bst. d der Vollziehungsverordnung vom 1. Mai
1959 zum [alten] Exportrisikogarantiegesetz vom 26. September 1958
[AS 1959 391], welches bis am 31. Dezember 2006 in Kraft war [Voll-
ziehungsverordnung, AS 1959 396]). Gestützt auf das Risikoverständ-
nis und weil unter dem Begriff "Kreditversicherung" im Sinn von Art. 22
Bst. l StG einzig die wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit oder Zah-
lungsunwilligkeit des Schuldners eines Kredites zu verstehen ist, qua-
lifiziert sich die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners aufgrund po-
litischer Risiken unter Einschluss des Transferrisikos als Vermögens-
versicherung (BAUER-BALMELLI/HOCHREUTENER/KÜPFER, Praxis, Nr. 5 zu
Art. 22 Bst. l StG). Mithin sind bei der Kombination einer Kredit- mit ei-
ner "Political-Risk"-Versicherung die Prämien aufzuteilen in einen An-
teil, der auf die Kreditversicherung als Sachversicherung entfällt und
damit nach Art. 22 Bst. l StG von der Steuer ausgenommen ist, und
den anderen Anteil, welcher der Finanzierung der Versicherung der
politischen Risiken dient und deshalb eine Vermögensversicherung
nach Art. 24 Abs. 2 StG darstellt und nicht unter die Ausnahme von
Art. 22 StG fällt (JAUSSI/GEHRIGER, Kom StG, N 68 zu Art. 22 StG; vgl.
auch JAUSSI/GEHRIGER, Handbuch, S. 75).
4.3.2 Die Ausnahme nach Art. 22 Bst. l StG bezieht sich lediglich auf
Sachversicherungen, deren Versicherungsobjekte im Ausland liegen.
Das Anknüpfungsobjekt der Sachversicherung muss sich im Ausland
Seite 11
A-501/2007
befinden, damit der Auslandbezug der Versicherung überwiegt und
diese von der Stempelabgabe ausgenommen ist. Die Sachen müssen
ausserdem dauernd im Ausland verbleiben und dürfen auch nicht vor-
übergehend in die Schweiz gebracht werden (RÜDISÜHLI, a.a.O., N 31 zu
Art. 22 StG). Dementsprechend greift die Ausnahme nach Art. 22 Bst. l
StG beim Bereich "Fabrikationsrisiken" nicht, denn das Anknüpfungs-
objekt, d.h. die noch fertig zu stellende Ware oder die noch zu erbrin -
gende Dienstleistung, befindet sich eben nicht im Ausland, selbst
wenn das versicherte Objekt die Forderung selber ist. Wie die Vorins-
tanz in ihrem Einspracheentscheid zutreffend ausführte, ist die Aus-
nahme nach Art. 22 Bst. l StG nicht anwendbar, so lange sich eine
Sache, auf die sich die Versicherung bezieht, nicht im Ausland be-
findet. Dementsprechend fällt der Bereich "Fabrikationsrisiken" nicht
unter die Ausnahme von der Abgabe auf Versicherungsprämien.
4.4 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzu-
weisen und der Einspracheentscheid der ESTV vom 11. Dezember
2006 zu bestätigen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind auf Fr. 4'000.-- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ei-
ne Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 12
A-501/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 4'000.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13