B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5018/2013
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Führungsstab der Armee FST A,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtrekrutierung infolge einer Risikoerklärung.
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Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informa-
tions- und Objektsicherheit (nachfolgend: Fachstelle) führte eine Perso-
nensicherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______
durch. Am 24. C._______ 2012 fällte das Eidgenössische Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, ihn
mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung zu entlassen und
belegte ihn mit einem Aufgebotsstopp. Am 26. C._______ 2012 erliess
die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie hielt im Dispositiv fest,
A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinn des Bundesgesetzes über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997
(BWIS, SR 120), des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR
510.10) und der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom
4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) erachtet (Ziff. 1), das Überlassen der
persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2), ebenso wenig die
Verwendung in der Schweizer Armee (Ziff. 3). Dagegen erhob A._______
am 24. D._______ 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht,
das die Beschwerde teilweise guthiess (Urteil A-2847/2012 vom
20. Dezember 2012).
B.
Der FST A (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 9. Juli 2013 nach der
Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die Risikoerklärung den
Nichtrekrutierungsentscheid. Zur Begründung führte er aus, die Erfüllung
der Militärdienstpflicht erfolge grundsätzlich bewaffnet. Bedingt durch das
Sicherheitsrisiko und die Empfehlung bezüglich Überlassung einer per-
sönlichen Waffe könne A._______ keine Funktion übertragen werden. Es
könne zudem nicht gewährleistet werden, dass ihm im Rahmen der Ab-
solvierung von Militärdienstleistungen jeglicher Zugang sowie der Kontakt
zu bzw. mit Armeewaffen, Munition und Explosivstoffen verwehrt werden
könne. Deshalb könne er nicht rekrutiert werden.
C.
Mit Eingabe vom 2. September 2013 gelangt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinn-
gemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
D.
Die Vorinstanz legt am 20. September 2013 im Wesentlichen dar, auch
wenn das Bundesverwaltungsgericht die Dispositivziffern 1 und 3 der Ri-
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sikoerklärung aufgehoben habe, so bleibe der Beschwerdeführer ein Si-
cherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG.
E.
Der Vertreter des Beschwerdeführers legt mit Eingabe vom 15. November
2013 seinen Standpunkt dar, wobei er hauptsächlich vorbringt, die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen würden nun schon einige
Jahre zurückliegen. Sodann zeigt er die positive Entwicklung des Be-
schwerdeführers auf. Mit Eingabe vom 9. Februar 2014 reicht er ein
B._______-Zeugnis ein und legt dessen Zukunftspläne dar.
F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der FST A ist eine
Organisationseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidi-
gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Er gehört somit zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
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derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
Nichtrekrutierungsverfügung zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochte-
nen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
3.
Zunächst stellt sich vorliegend die Frage, ob die Risikoerklärung, infolge
derer die Nichtrekrutierung verfügt wurde, in formelle Rechtskraft erwach-
sen ist und deren Inhalt somit nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
3.1 Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn kein ordentli-
ches Rechtsmittel mehr dagegen ergriffen werden kann. Formelle
Rechtskraft bedeutet verfahrensmässige Unanfechtbarkeit, Endgültigkeit
sowie Unabänderlichkeit in diesem Verfahren und tritt unter anderem
auch dann ein, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 951).
Bei erstinstanzlichen Verfügungen spricht man dagegen nur von formeller
Rechtsbeständigkeit, da sie möglicherweise in einem erneuten Verfahren
wieder überprüft werden können. Dient ein Verwaltungsentscheid jedoch
als Grundlage für einen weiteren Entscheid, hat die Behörde, welche über
die zweite Massnahme zu entscheiden hat, vom Ergebnis des früheren
Verfahrens auszugehen und es ihrem Entscheid zugrundezulegen. Die
Rechtsbeständigkeit einer Verfügung erstreckt sich dabei nur auf das,
was Gegenstand des Gesuchs war und von der zuständigen Behörde
entschieden wurde (RHINOW/KOLLER ET AL., a.a.O., Rz. 953 f.; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5361/2012 vom 22. April 2013 E. 3.1 f., aus
der neusten Praxis A-3668/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.1).
3.2 Der Beschwerdeführer hat die Risikoerklärung beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten (Sachverhalt Bst. A). Dieses hob im entspre-
chenden Urteil zwei Dispositivziffern der Risikoerklärung auf, da eine
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pauschale Personensicherheitsprüfung gemäss BWIS unzulässig ist:
Dies betrifft zum einen Ziff. 1, soweit der Beschwerdeführer als Sicher-
heitsrisiko gemäss BWIS erachtet wurde, und zum andern Ziff. 3, wonach
die Verwendung innerhalb der Schweizer Armee nicht zu empfehlen sei
(E. 4.1). Hingegen bestätigte es Ziff. 2 der Risikoerklärung, wonach das
Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen sei. Dieses Urteil
ist rechtskräftig geworden, weshalb die Vorinstanz dieses Ergebnis ihrem
Entscheid bezüglich Rekrutierung oder Nichtrekrutierung zugrundezule-
gen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5361/2012 vom
22. April 2013 E. 3.2, aus der neusten Praxis A-3668/2013 vom 10. Fe-
bruar 2014 E. 3.2).
4.
Vorliegend kann demnach nur geprüft werden, ob die Vorinstanz vor die-
sem Hintergrund zu Recht eine Nichtrekrutierung verfügt hat.
4.1 Gemäss Art. 66 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom
19. November 2003 (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee,
deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des
FST A einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue Funktion über-
nehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es können zudem
eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche Massnahmen ver-
fügt werden (Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete persönliche Verhältnisse
sind ausdrücklich auch dann gegeben, wenn Hinderungsgründe für die
Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (Art. 66 Abs. 3 Bst. dbis
MDV). Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Rekrutierung vom
10. April 2002 (VREK, SR 511.11) ist nur militärdiensttauglich, wer auf-
grund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst
entspricht und bei dem kein Grund für eine Nichtrekrutierung nach Art. 21
Abs. 1 MG sowie kein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönli-
chen Waffe nach Art. 113 MG vorliegt. Sodann wird gemäss Art. 14 Abs. 1
VREK der Armee nur zugeteilt, wer militärdiensttauglich ist. Obschon
Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS und Art. 23 Abs. 1 PSPV bestimmen, dass die
Vorinstanz als entscheidende Behörde nicht an die Einschätzung der
Fachstelle gebunden ist, lässt Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VREK
keine Rekrutierung mehr zu, wenn für die Vorinstanz selbst kein Anlass
besteht, am Vorhandensein eines Hinderungsgrundes gemäss Art. 113
MG zu zweifeln (zum Ganzen grundlegend Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5361/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1–4.3, aus der neus-
ten Praxis A-3668/2013 vom 10. Februar 2014 E. 4).
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4.2 Im zu beurteilenden Fall wurde in der Risikoerklärung festgestellt, es
bestehe ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waf-
fe. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Aus den Akten sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Vorinstanz hätten dazu veran-
lassen müssen, von dieser Einschätzung abzuweichen. Soweit der Be-
schwerdeführer in der Beschwerde die Empfehlung der Fachstelle rügt,
sind diese Vorbringen unbehelflich, da sie bereits im Beschwerdeverfah-
ren gegen die Risikoerklärung vorgebracht werden konnten und vom
Bundesverwaltungsgericht überprüft wurden (vgl. dazu Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3668/2013 vom 10. Februar 2014 E. 4.3). Zwar
ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass seit der Risi-
koerklärung resp. deren Überprüfung durch das Bundesverwaltungsge-
richt einige Zeit vergangen ist, in der sich der Beschwerdeführer tadellos
verhalten hat. Jedoch würde das zurzeit geltende System von zunächst
ergehender Risikoerklärung und anschliessendem Entscheid über die
Rekrutierung sinnentleert, wenn allein der Zeitablauf dazu führen müsste,
dass eine neue Risikoüberprüfung erfolgen oder davon abgewichen wer-
den muss. Vielmehr sind hierzu weitere Anhaltspunkte erforderlich, die
aber hier nicht ersichtlich sind. Wenn die Vorinstanz also keinen Anlass
sah, von der Einschätzung der Risikoerklärung und vom Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts abzuweichen, ist dies nicht zu beanstanden. Die
von der Vorinstanz verfügte Nichtrekrutierung ist somit zu Recht erfolgt
und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen, die auf Fr. 500.– festzu-
setzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Dem Beschwerde-
führer steht angesichts seines Unterliegens von vornherein keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e con-
trario).
6.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1_______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Nina Dajcar
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