Abtei lung I
A-50/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Datenänderung im ZEMIS.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-50/2009
Sachverhalt:
A.
A._______, welcher am 13. September 2004 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, ist im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) unter dem Namen "A._______" erfasst. Am
10. September 2007 ersuchte A._______ um Änderung seiner
Personalien (Namensberichtigung) im damaligen automatisierten
Personenregistratursystem AUPER 2, welches später durch das
ZEMIS ersetzt wurde. Zu diesem Zweck reichte er eine Abschrift einer
Heiratsurkunde, eine Übersetzung einer beglaubigten Erklärung aus
der albanischen Sprache, eine Aufenthaltserlaubnis und den
Führerschein ein. Am 8. Oktober 2007 teilte das Bundesamt für
Migration (BFM) mit, dass keine Originaldokumente eingereicht
worden seien und dem Ersuchen erst stattgegeben werden könne,
wenn diese vorliegen würden. Im Anschluss daran wurden vom
Beschwerdeführer ein alter jugoslawischer Pass, eine Heiratsurkunde
und eine Meldebestätigung der Stadt X._______, alles im Original,
nachgereicht.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 lehnte das BFM das Gesuch um
Berichtigung der Personendaten ab. Es begründete dies damit, dass
weiterhin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorliegen würden.
C.
Gegen die Verfügung des BFM (Vorinstanz) erhebt A._______
(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Januar 2009 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, die beantragte Änderung im ZEMIS vorzunehmen. Auf die
Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten.
D.
Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 hält die Vorinstanz ohne
weitere Begründung an ihrer Verfügung vom 2. Dezember 2008 fest.
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E.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom
18. März 2009 ebenfalls an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Da hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit
dem BFM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat
und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt
darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren
mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen
Entscheid daher auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwer-
de befugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
3.
Art. 19 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinfor-
mationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513)
verweist bezüglich des Berichtigungsrechts auf das Bundesgesetz
über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und das
VwVG.
Bezüglich des Beschwerdeführers ist bereits ein Asylverfahren am
Bundesverwaltungsgericht in der Abteilung V hängig (E-_______) und
es stellt sich die Frage, ob allenfalls die Abteilung V für das
vorliegende Verfahren zuständig ist. In diesem Fall verlangt der
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Beschwerdeführer einzig die Berichtigung der Personalien im ZEMIS,
ohne Verfahrensrechte im Rahmen des Asylverfahrens geltend zu
machen. Da hier die im Zusammenhang mit der Datenberichtigung im
ZEMIS sich stellenden Fragen nicht Vor- oder Teilfragen im
Asylverfahren darstellen, sondern den eigentlichen Gegenstand eines
selbständigen Beschwerdeverfahrens ausmachen, sind sie in mate-
rieller Hinsicht gestützt auf das DSG zu beantworten und die Ange-
legenheit fällt damit in die Zuständigkeit der Abteilung I des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 4.2 und A-5737/2007 vom
3. März 2008 E. 3).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass vorliegend die einge-
reichten Beweismittel für eine Berichtigung der Daten genügen würden
und die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe.
4.1 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu
begründen, wird aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,
SR 101]) abgeleitet (BGE 129 I 232 E. 3.2, BVGE 2007/30 E. 5.6).
Art. 35 Abs. 1 VwVG regelt die Begründungspflicht ausdrücklich, geht
in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV. Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die
Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können
(BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die
Entscheidgründe müssen aber in der Verfügung selbst nicht noch
einmal genannt werden, wenn sie dem Betroffenen ohnehin bekannt
sind, beispielsweise aufgrund eines vorangegangenen Schriften-
wechsels (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht. Eine Unter-
suchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer
Entscheide, Bern u. a. 1998, S. 30). Kommt die Behörde der Be-
gründungspflicht nicht nach, ist das rechtliche Gehör verletzt, was
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur
Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt
(BGE 126 V 130 E. 2b; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29, Rz. 26).
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4.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör kann
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geheilt werden, wenn
der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, welche zur freien Prüfung all jener
Fragen befugt ist, die auch der unteren Instanz hätten unterbreitet
werden können (BGE 117 Ib 481 E. 8a). Die Heilung ist aber
ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende
Verletzung der Parteirechte handelt; zudem darf dem Be-
schwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b,
BGE 126 I 68 E. 2; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 986 f.). Wird die Gehörsverletzung als schwer eingestuft, ist die
Beschwerde somit gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.3 Weder aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 8. Oktober 2007
noch aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Dezember 2008 geht
hervor, was für Identitätspapiere der Beschwerdeführer hätte
einreichen müssen. Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom
8. Oktober 2007 nur "Originaldokumente" gefordert, worauf der
Beschwerdeführer mehrere Originaldokumente nachgereicht hat. In
ihrer Verfügung vom 2. Dezember 2008 hat die Vorinstanz lediglich
festgehalten, dass weiterhin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
vorliegen würden. Es wurde weder ausgeführt, was für Identitäts-
papiere genau notwendig gewesen wären noch wurde dargelegt,
inwiefern die eingereichten Dokumente nicht genügten. Auch sind
keine gesetzlichen Bestimmungen erwähnt, gestützt auf welche die
Vorinstanz die eingereichten Identitätspapiere als nicht genügend
erachtet hat. Es wird in der Verfügung lediglich allgemein auf das DSG
verwiesen. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb das Gesuch um
Änderung der Personalien abgelehnt wurde. Auch in ihrer Ver-
nehmlassung zur Beschwerde lieferte die Vorinstanz keine Be-
gründung nach. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass
die Vorinstanz einem Mindestmass an Begründung nicht Genüge
getan hat. Es ist damit von einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs auszugehen, die in ihrer Wirkung einer formellen
Rechtsverweigerung gleichkommt. Eine Heilung der Gehörsverletzung
scheidet aus diesem Grund aus.
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4.4 Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die
Angelegenheit zum Erlass einer begründeten Verfügung zurück-
zuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf
Erhebung von Verfahrenskosten wird somit gegenstandslos.
6.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Da die Vertretung des
Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, wird dies-
bezüglich aufgrund der Akten entschieden. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) und des aufgrund der
Akten als angemessen erscheinenden zeitlichen Aufwands der nicht
anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers, wird diesem eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer diesen
Betrag zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom
2. Dezember 2008 wird aufgehoben und die Sache zum Erlass einer
begründeten Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 600.- zu entrichten.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; Einschreiben)
- das Eidgenössische Departement für Justiz und Polizei
(Gerichtsurkunde)
- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K., B-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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